I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die der Beigeladenen gemäß § 11 Landesimmissionsschutzgesetz Berlin (i.F. LImSchG), erteilte Genehmigung vom 20. Mai 2010, mit der dieser in der Zeit vom 30. Mai bis 5. September 2010 die Durchführung von insgesamt 20 Freiluftkonzertveranstaltungen im Innenhof der Zitadelle Spandau erlaubt wurde. Für die von der Beigeladenen veranstaltete Konzertreihe bestehe ein öffentliches Bedürfnis i.S.d. § 11 Satz 2 LImSchG Bln. Für sechs dieser Veranstaltungen, die jeweils bis 22:00 Uhr dauern und am maßgeblichen Immissionsort - u.a. vor dem vom Veranstaltungsort ca. 300 m entfernt und in einem Winkel von gut 90 Grad zur Hauptabstrahlrichtung gelegenen Haus der Antragstellerin (MP 2) - einen Beurteilungspegel von 50 db(A) nicht überschreiten sollten, könne eine Störung - auch durch tieffrequente Geräusche - ausgeschlossen werden. Weitere 14 Veranstaltungen, die entweder den für das (allgemeine) Wohngebiet der Antragstellerin maßgeblichen Immissionsrichtwert von 55 db(A) überschreiten (davon bis 70 db(A) zwei Veranstaltungen, bis 65 db(A) vier Veranstaltungen und bis 60 db(A) sieben Veranstaltungen) und/oder nach 22:00 Uhr enden sollten, stufte der Antragsgegner als störende Ereignisse ein, die er angesichts der beschränkten Anzahl und in zwei Fällen unter Hinausschieben der Nachtzeit um eine halbe bzw. um eine Stunde („gemäß Nr. 6.4 TA Lärm“) als zumutbar ansah.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung als unbegründet angesehen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Zwar muss die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Antragstellerin als offen angesehen werden (1.). Das Interesse der Antragstellerin, vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung von deren Vollziehung im allein noch ausstehenden Umfang verschont zu bleiben, überwiegt indes nicht das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung schon vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit (2.).
1. Die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur mögliche und gebotene summarische Prüfung ermöglicht keine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen, auf § 11 LImSchG gestützten Genehmigung des Antragsgegners vom 20. Mai 2010. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Dass an der Durchführung der Freiluftkonzerte im Hof der Zitadelle Spandau ein öffentliches Bedürfnis besteht, wird mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt und unterliegt auch nach der Einschätzung des Senats keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. bereits Beschluss vom 8. Juli 2009 - OVG 11 S 35.09 -, zu den Vorjahresveranstaltungen). Demgegenüber ist die Beurteilung, ob die zweite Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, ob nämlich die Durchführung der Konzerte im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist, nur im Rahmen des bei dem Verwaltungsgericht bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens zu leisten.
Zwar stellt die Antragstellerin die Begründung des angefochtenen Beschlusses in verschiedenen Punkten zu Recht in Frage (a). Die hier allein mögliche summarische Prüfung erlaubt es jedoch nicht, mit der für den Ausgang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 80a VwGO bestimmenden Offensichtlichkeit von der Rechtmäßigkeit oder aber umgekehrt der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides auszugehen (b.).
a. Die Antragstellerin beanstandet zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit i.S.v. § 11 Satz 2 LImSchG Bln „entsprechend dem Antrag, der auf die Veranstaltungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht durchgeführt sind, begrenzt“ sei, nur die noch ausstehenden Veranstaltungen in die Prüfung einbezogen hat. Denn die vom Verwaltungsgericht selbst als maßgeblich angesehene und summarisch überprüfte Rechtmäßigkeit der für 20 Konzerte erteilten Genehmigung muss jedenfalls dann, wenn die Unzumutbarkeit der Belastungen für die Nachbarschaft nicht allein auf diese letzten, noch ausstehenden Konzerte, sondern gerade auch auf für vorangegangene Konzerte genehmigte Ausnahmen sowie auf die Anzahl und die zeitliche Verteilung der genehmigten Veranstaltungen gestützt wird, alle mit dem angegriffenen Bescheid genehmigten Veranstaltungen berücksichtigen. Die im Antrag der Antragstellerin aufgenommene Einschränkung, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer - gegen die Genehmigung insgesamt gerichteten - Klage nur hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht durchgeführten Veranstaltungen begehrt werde, dient ersichtlich der Vermeidung einer andernfalls im Verlauf des Verfahrens laufend eintretenden teilweisen Erledigung ihres Eilrechtsschutzbegehrens durch Beschränkung des Eilantrages auf diejenigen Veranstaltungen, hinsichtlich derer im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich noch ein entsprechendes (Eil-)Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Darüber hinaus hat der Senat Zweifel, ob die vom Verwaltungsgericht formulierten Kriterien für die Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch Freizeitanlagen für die Nachbarschaft eine geeignete Grundlage für Prüfung der Zumutbarkeit der durch die Genehmigung erlaubten Geräuschimmissionen darstellen. Die Antragstellerin hat insoweit zutreffend eine Abweichung von den rechtlichen Vorgaben gerügt, die der Senat in den vorangegangenen, die Genehmigungen für Konzerte in den Jahren 2008 und 2009 betreffenden Beschlüssen vom 23. Juli 2008 (- 11 S 56.08 -, zit. nach juris Rn 11 ff.), und vom 8. Juli 2009 - 11 S 35.09 -, n.v.) formuliert hat und die nachstehend nochmals auszugsweise wiedergegeben werden:
„…Geräuschimmissionen durch öffentliche Veranstaltungen sind dann un-zumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 1 Abs. 2 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen. Für dieses Verständnis spricht nicht nur der Zweck der im Landesimmissionsschutzgesetz getroffenen Regelung, sondern auch § 11 Satz 3 LImSchG, der vorsieht, dass Genehmigungen „zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ mit Nebenbestimmungen erteilt werden sollen. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, d.h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist im Kontext des § 11 LImSchG ebenso wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen, solange für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 -, NVwZ 2003, 3360, 3361, m.w.N.).
Davon ist hier auszugehen. Bei den vom Antragsgegner herangezogenen, auf der Grundlage des § 14 LImSchG erlassenen Ausführungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz (AV LImSchG; i.d.F. v. 30. November 2007, ABl. 2007, 3263) handelt es sich nicht um - ggf. auch von den Ver-waltungsgerichten zu beachtende - normkonkretisierende Verwaltungs-vorschriften. … Die in den Ausführungsvorschriften vorgesehenen Maßgaben zur Anwendung insbesondere der §§ 11 und 6 LImSchG definieren danach nicht etwa selbst, unter welchen Voraussetzungen die für die Erteilung einer Genehmigung gem. § 11 LImSchG erforderliche „Zumutbarkeit“ der Geräuschimmission vorliegt, sondern müssen sich daran messen lassen, ob sie die Einhaltung dieser gesetzlichen Voraussetzungen gewährleisten (i.d.S. BVerwG, Urteil v. 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884 ff., hier zit. nach juris, Rn 14, zu nicht gesetzlich vorgegebenen technischen Regelwerken).
Fehlt es danach für Freizeitanlagen an einem rechtlich vorgeschriebenen Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerten für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche, bleibt es auch unter Geltung des Landesimmissionsschutzgesetzes der Würdigung im konkreten Einzelfall vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels, ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 -, NVwZ 2003, 3360, 3361, m.w.N.). Zwar können in diesem Zusammenhang auch technische Regelwerke - zu denen neben der TA Lärm auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten und mehrfach, zuletzt als sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“ fortgeschriebenen Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche gehören - zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung bieten technische Regelwerke dieser Art jedoch nur eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte.“
Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest, denn es fehlt nach wie vor an einem unmittelbar einschlägigen technischen Regelwerk, mit dem die Zumutbarkeit der von Freiluftkonzerten ausgehenden Geräuschimmissionen abschließend beurteilt werden könnte.
Das Verwaltungsgericht ist danach zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von den Konzertveranstaltungen der Beigeladenen ausgehenden Lärms im Rahmen der Einzelfallprüfung eine Orientierung an der TA Lärm vertretbar sei. Eine Orientierung im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung meint jedoch gerade keine schematische Anwendung des Regelwerks, sondern verlangt vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem Anwendungsbereich des Regelwerks und den sich daraus hinsichtlich der einzelnen Mess- und Bewertungsvorgaben ggf. ergebenden, an der Charakteristik des Anlagenlärms orientierten Besonderheiten, die einer Übertragung auf nicht vom Anwendungsbereich erfasste Anlagen - wie die in Ziff. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen nicht genehmigungsbedürftigen Freizeitanlagen - ganz oder teilweise entgegenstehen können. Von den Regelwerken selbst gesetzte Bereichsausnahmen sind in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Werden aus einem Regelwerk Einzelregelungen fragmentarisch angewandt, ist auf deren Kongruenz zu achten. Keinesfalls darf die Auswahl der anzuwendenden Einzelregelungen ergebnisorientiert erfolgen.
Die auf § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 48 BImSchG gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Immissionen, die die einschlägigen Grenzwerte der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm einhalten, „in der Regel als zumutbar, mithin nicht erheblich nachteilig gelten“, begegnet schon deshalb Zweifeln, weil eine derartige Regelvermutung dann nicht gelten kann, wenn die Verwaltungsvorschrift - wie hier Ziff. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm - den zu entscheidenden Fall ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausklammert und sich damit insoweit selbst keine Geltung beimisst. Überdies darf nicht übersehen werden, dass der Antragsgegner bei der Erteilung der Genehmigung vom 20. Mai 2010 die Vorgaben der TA Lärm selbst keineswegs unverändert angewendet, sondern diese mit Blick auf die auch seiner Auffassung nach bestehenden Besonderheiten der genehmigten Konzertveranstaltungen teilweise - z.B. im Hinblick auf die in Nr. 6.4 TA Lärm vorgesehenen Voraussetzungen für ein Hinausschieben der Nachtzeit oder für die in Ziff. 7.2 TA Lärm geregelte Höchstzahl seltener Ereignisse - als nicht maßgeblich angesehen und unberücksichtigt gelassen hat.
b) Im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin aber auch nicht feststellbar, dass die Genehmigung offensichtlich rechtswidrig ist.
Denn die Beurteilung der Zumutbarkeit der Belastungen für die Nachbarschaft kann ebenso wenig schematisch anhand der in Berlin nicht (mehr) anwendbaren Freizeitlärmrichtlinie wie anhand der TA Lärm erfolgen. Die erforderliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung hat vielmehr anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen, und dabei sowohl die durch jede einzelne Veranstaltung verursachten Belastungen als auch etwaige sich gerade aus der Gesamtzahl und -verteilung der genehmigten Konzerte sowie der Betroffenheit der Antragstellerin durch andere auf ihr Wohnhaus einwirkende Belastungen zu berücksichtigen. Angesichts der bereits kurzfristig anstehenden Durchführung weiterer Konzerte und der damit jeweils einher gehenden stückweisen Erledigung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin sind weder weitere, voraussichtlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmende Aufklärungsmaßnahmen (wie etwa die Durchführung von Messungen zur Abklärung einer Belastung durch tieffrequente Geräusche auch bei Konzerten mit einem Beurteilungspegel bis 50 db(A) am maßgeblichen Immissionsort, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines Zwischenwertes entsprechend Ziff. 6.7 TA Lärm, die Erfassung vorhandener und ggf. vorherrschender Fremdgeräusche und deren Tauglichkeit, die Störwirkung der durch die Konzerte verursachten Geräusche am maßgeblichen Immissionsort zu verringern, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einordnung der vom Bezirksamt genehmigten Public-Viewing-Veranstaltungen als störende, bei der insgesamt höchstens zulässigen Anzahl der seltenen Ereignisse zu berücksichtigende Veranstaltungen) noch eine verlässliche Klärung schwieriger rechtlicher Fragen möglich. Zu letzteren gehören einerseits die Auswirkungen einer mit der Mittelung über den gesamten Tageszeitraum verbundenen Relativierung des durch die regelmäßig nur wenige Stunden dauernden Veranstaltungen in der Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr tatsächlich verursachten Lärms, die - in verschiedenen technischen Regelwerken (vgl. nur Ziff. 7.2 TA Lärm und § 5 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 1.5 des Anhangs sowie § 6 der 18. BImSchV) unterschiedlich vorgegebene - zumutbare Anzahl der „seltenen“ Ereignisse sowie die Zumutbarkeit des Hinausschiebens der Tageszeit entsprechend Ziff. 6.4 TA Lärm als solche bzw. in Kombination mit einer gleichzeitigen Erhöhung der zulässigen Beurteilungspegel auf Werte, die die selbst für seltene Ereignisse zu beachtenden Grenzwerte in der Nacht zum Teil ganz erheblich überschreiten. Andererseits wird in einem Hauptsacheverfahren aber auch der Frage weiter nachzugehen sein, ob Gesichtspunkte der Sozialadäquanz (zu deren Bedeutung vgl. nur BVerwG, Urteil v. 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884, hier zit. nach juris, Rn 14), wie etwa Veränderungen in der allgemeinen Bewertung von Freiluftkonzertveranstaltungen in der Bevölkerung bzw. - diese umsetzend - durch den Landesgesetzgeber festzustellen sind und inwieweit sie ggf. zu einer Anhebung der maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle führen können.
Allein das Hauptsacheverfahren eröffnet danach die Möglichkeit, den Rahmen des im konkreten Fall Zumutbaren verlässlich zu bestimmen und damit sich jährlich wiederholende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für künftige Veranstaltungsreihen am Veranstaltungsort Zitadelle zu vermeiden, die für alle Beteiligten unbefriedigend bleiben müssen, da die Gerichte über eine summarische Prüfung nicht hinausgelangen und die Entscheidung regelmäßig erst während der laufenden Konzertsaison zu erwarten ist. Dies führt einerseits dazu, dass die Antragstellerin de facto mindestens einen Teil der von ihr bekämpften Immissionen hinzunehmen hat und die Beigeladene andererseits mit erheblichen Planungsrisiken belastet bleibt.
2. Die nach allem hier vorzunehmende Einzelfallabwägung zwischen dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse und dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an dessen Suspendierung andererseits führt im Ergebnis zur Bestätigung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Bei der Abwägung ist das Augenmerk dem Zweck des vorläufigen Rechtschutzverfahrens entsprechend in erster Linie auf die noch ausstehenden Konzertveranstaltungen zu richten. Es ist aber auch in Rechnung zu stellen, dass und welchen Belastungen die Antragstellerin insbesondere durch die bereits stattgefunden Konzerte ausgesetzt gewesen ist.
Davon ausgehend ist zugunsten der Antragstellerin namentlich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner für ursprünglich 20 vorgesehene Konzerte in 13 Fällen einen Beurteilungspegel von mehr als 55 dB(A) zugelassen hat, dass er bei zwei Konzerten - in einem davon sogar unter kumulativem Hinausschieben der Nachtzeit um ½ Stunde - den in Ziff. 6.3 TA Lärm für seltene Ereignisse vorgesehenen Immissionsrichtwert von 70 dB(A) für den Tag ausgeschöpft hat, dass dieser Wert in vier Fällen nur um 5 dB(A) unterschritten wird - davon wiederum in einem Fall unter Hinausschieben der Nachtzeit um eine Stunde -, und dass für eine weitere, den einschlägigen Immissionsrichtwert für den Tag unterschreitende Veranstaltung (Filmvorführung am 15. Juli 2010) die Nachtzeit um eine Stunde hinausgeschoben wurde. Hinzu kommen die geltend gemachten Belastungen durch das Havelfest im Juni 2010 und Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußballweltmeisterschaft. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst keine gravierenden, über eine sie bei der Nutzung ihrer Wohnräume und ihres Eigentums störende Lärmbelästigung hinausgehenden Beeinträchtigungen oder drohenden Schäden geltend macht, sondern sich wesentlich darauf beruft, dass mit der Genehmigung der Veranstaltungen in der beanstandeten Weise in ihr Recht auf Schutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen eingegriffen werde. Tatsächlich erscheinen die Belastungen der Antragstellerin durch die ungehinderte weitere Durchführung der noch ausstehenden Konzerte überschaubar und nicht übermäßig. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung durch die sechs Veranstaltungen, die jeweils bis 22:00 Uhr dauern und am maßgeblichen Immissionsort vor dem Haus der Antragstellerin (MP 2) einen Beurteilungspegel von 50 db(A) - d.h. 5 db(A) unter dem für das Wohngebiet der Antragstellerin geltenden Richtwertes - einhalten, nach dem Erkenntnisstand des hiesigen Verfahrens eher fernliegt. Zwar ist die Möglichkeit des Vorkommens tieffrequenter Geräusche bei diesen Konzerten bisher nicht abschließend geklärt. Angesichts der Reduzierung des Beurteilungspegels auf 50 db(A) und der weiter in die Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmung, die tieffrequenten Geräusche im Bereich von 40 - 90 Hertz herauszunehmen bzw. bestmöglich zu reduzieren, erscheint die Wahrscheinlichkeit für eine durch diese Konzerte verursachte schädliche Umwelteinwirkung ebenso wie deren Belastungspotential indes eher gering. Das von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegte Gutachten vermag schon wegen der bei dem gemessenen Konzert am 30. Mai 2010 festgestellten unzulässigen Überschreitung des in der Genehmigung festgelegten Beurteilungspegels keine abweichende Einschätzung zu begründen. Soweit die Antragstellerin meint, eine weitere Belastung mit störenden und nur als „seltene Ereignisse“ zulässigen Veranstaltungen sei ihr nicht zumutbar, da selbst nach der Einschätzung des Antragsgegners bis zum 15. Juli 2010 bereits sieben derartige Veranstaltungen stattgefunden hätten und damit - zusammen mit den drei Tagen des ebenfalls störenden Havelfestes - die höchstzulässige Anzahl von zehn derartigen Veranstaltungen erreicht sei, folgt der Senat dem für die hier allein in Rede stehende Interessenabwägung nicht. Denn die insoweit in Ziff. 7.2 TA Lärm vorgesehene Festlegung auf zehn bzw. - bei Zusammentreffen mit entsprechenden Belastungen aus anderen Anlagen - 14 derartige Ereignisse markiert als solche keine absolute, etwa durch Gründe des Gesundheitsschutzes o.ä. zwingend gebotene Grenze, wie etwa die Einräumung von 18 bzw. - bei Veranstaltungen von herausragender Bedeutung - sogar mehr derartigen Ausnahmen in § 5 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 1.5 der Anlage sowie § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zeigt. Eine Überschreitung dieser Höchstzahl, von deren Beachtlichkeit der Antragsgegner hier in nicht offensichtlich zu beanstandender Weise ausgegangen ist, droht der Antragstellerin hier auch bei Durchführung der noch ausstehenden Konzerte nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht. Soweit sie dies unter Hinweis auf die am gleichen Ort durchgeführten Public-Viewing-Veranstaltungen geltend macht, erscheint eine Berücksichtigung dieser Veranstaltungen als anzurechnende störende Ereignisse unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Erteilung der maßgeblichen Genehmigungen schon deshalb eher fernliegend, weil die bei den Akten befindlichen Genehmigungen eine Einpegelung der verwendeten Anlage auf 49 db(A) tags und 40 db(A) nachts am Wohnhaus der Antragstellerin als maßgeblichem Messpunkt vorsehen und damit grundsätzlich geeignet erscheinen, Störungen der Nachbarschaft durch diese Veranstaltungen zu unterbinden. Darauf, dass die von der Antragstellerin insoweit besonders beanstandeten Störungen durch den Veranstaltungsort verlassende Fußballfans auf den dabei benutzten öffentlichen Straßen den genehmigten Veranstaltungen nur unter engen, hier nicht ersichtlichen und auch nicht glaubhaft gemachten Voraussetzungen zurechenbar wären, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Mit Ausnahme des für den 2. Juni 2010 unter Hinausschieben der Nachtzeit um eine halbe Stunde bis 22:30 Uhr mit einem Beurteilungspegel von 70 db(A) genehmigten und bereits durchgeführten Konzerts (Gossip & Support) halten die übrigen vom Antragsgegner selbst als „störend“ eingestuften Veranstaltungen jedenfalls die sich für derartige Veranstaltungen aus Ziff. 6.3 TA Lärm ergebenden Höchstgrenzen ein, weshalb sich auch hieraus keine Gesundheitsgefährdung oder ein ähnlich gewichtiges Verschonungsinteresse ergibt. Die Häufung von vier unstreitig störenden sowie einer weiteren, möglicherweise - durch tieffrequente Geräusche - störenden Veranstaltungen in der Zeit vom 21. August bis 31. August 2010 bedeutet zwar eine keineswegs gering zu schätzende Belastung. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass alle Konzerte bereits um 22:00 Uhr beendet sein sollen und dass - mit Ausnahme zweier, an aufeinanderfolgenden Tagen geplanter Konzerte am 27. und 28. August (Freitag und Samstag) - jeweils drei „Ruhetage“ verbleiben, die geeignet erscheinen, die in einer enger Aufeinanderfolge von störenden Ereignissen liegenden Belastungen zu mildern.
Bei der Würdigung der sich durch die Veranstaltungsgeräusche ergebenden Belastungen der Antragstellerin ist im Hinblick auf die Gewichtung ihres Suspensivinteresses schließlich auch zu berücksichtigen, dass die vom Veranstaltungsort ausgehenden Geräusche nach den bei den Akten befindlichen Messprotokollen jedenfalls bei „leiseren“ Konzerten (vgl. etwa Messbericht zu den Immissionsmessungen während des mit 50 db(A) genehmigten Konzertes von „Schiller“ am 30. Mai 2010 in der Zitadelle Spandau, S. 2, 8, 10, aber auch Messbericht zu den Messungen während des mit 60 db(A) genehmigten Konzertes von „Korn“ in der Zitadelle Spandau am 8. Juni 2009, S. 3, 10) wegen eines hohen Fremdgeräuschanteils am Wohnort der Antragstellerin zeitweise nur schwach wahrnehmbar und nicht pegelbestimmend waren. Bei diesen Fremdgeräuschen handelte es sich um Verkehrsgeräusche, Geräusche von der Schleuse bzw. dem dort befindlichen Wehr, von vorbeifahrenden Schiffen, von Passanten und Anwohnern sowie um Flugzeugüberflüge vom oder zum nahegelegenen Flughafen Berlin-Tegel. Diese Fremdgeräusche nehmen zur Nachtzeit hin ab, so dass in die von den Konzerten ausgehenden Geräusche entsprechend stärker in den Vordergrund treten. So erbrachte beispielsweise die Messung während des Konzerts "Schiller" am 30. Mai 2010 für den Messpunkt 2 (Möllentordamm/Behnitz) noch im Zeitraum von 19:38 Uhr bis 19:52 Uhr Fremdgeräusche, deren Pegel bestimmend war, während das Musikgeräusch nach Beginn um 19:50 Uhr im Fremdgeräusch kaum wahrnehmbar war. Bei der weiteren Messung zwischen 21:07 Uhr und 21:14 Uhr war Musik vereinzelt wahrnehmbar. Es kommt hinzu, dass die Konzerte in der ganz überwiegenden Anzahl um 22:00 Uhr mithin unter Berücksichtigung des jahreszeitlich bedingten späten Sonnenuntergangs zuzüglich einer entsprechenden ausgedehnten Dämmerungsphase noch eindeutig vor Einbruch der Nacht beendet sind. Damit dürfte auch eine Kollision mit - zumal während der Sommerzeit - üblichen nächtlichen Schlafzeiten eher unwahrscheinlich sein. Auch in den drei Fällen, in denen der Antragsgegner ein späteres Veranstaltungsende (um 22:30 Uhr für das Konzert am 2. Juni 2010 bzw. um 23:00 Uhr für das Konzert am 13. Juli 2010 und die Kinovorführung am 15. Juli 2010) genehmigt hat, bleibt die Dauer dieser Verlängerungen moderat. Konkret gesundheitsgefährdende Auswirkungen oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Fall der uneingeschränkten Durchführung der Konzerte hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Demgegenüber sind die im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr ohne weiteres umkehrbaren Folgen einer Absage oder Verlegung einzelner oder gar aller - nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade nicht offensichtlich rechtswidriger - Konzerte sowohl für die Beigeladene als auch für die betroffene Öffentlichkeit deutlich gewichtiger.
So besteht an der Durchführung der Veranstaltungen ein erhebliches öffentliches Interesse, da diese die Attraktivität der Stadt und des Bezirks durch ein breitenwirksames kulturelles Angebot bereichern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die historische Kulisse der Zitadelle Spandau dem Veranstaltungsort eine besondere Prägung verleiht und damit nicht beliebig mit alternativen Veranstaltungsorten austauschbar ist. Aber auch das Interesse der Zuschauer, die ihre Konzertkarten zumindest teilweise bereits im Vorverkauf erworben haben und die Konzerte eingeplant haben und erleben möchten, kann insoweit nicht völlig unberücksichtigt bleiben, zumal eine Absage von Konzerten insbesondere bei dem teilweise von außen anreisenden Publikum zu einer möglicherweise nachhaltigen Vertrauenseinbuße in die Verlässlichkeit des verlautbarten Kulturangebots führen könnte.
Hinzu kommen schließlich die gewichtigen Folgen für die Beigeladene. Angesichts des erst unter dem 26. April 2010 und damit wiederum äußerst kurzfristig gestellten Genehmigungsantrages und der in den vorangegangenen Jahren bereits erhobenen Einwände der Antragstellerin gegen die Genehmigungspraxis des Antragsgegners konnte und kann die Beigeladene zwar keinesfalls darauf vertrauen, die Konzerte in jedem Fall und selbst bei erkennbarer Rechtswidrigkeit der Genehmigung ohne Einschränkungen durchführen zu können; ein entsprechendes Vertrauen wäre jedenfalls nicht schutzwürdig (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 23. Juli 2008 - 11 S 56.08 -, zit. nach juris Rn 23 f.). Die sich aus einer Absage (oder auch einer in Einzelfällen vielleicht möglichen Verlegung) von Konzerten ergebenden Folgen im Fall offener Erfolgsaussichten sind demgegenüber aber sehr wohl zu berücksichtigen und hier auch ohne die von der Antragstellerin vermisste Glaubhaftmachung der geltend gemachten Existenzgefährdung durchaus gewichtig. Neben den sich im Fall einer Absage oder Verlegung für die Beigeladene auch ohne substantiierte - vorab im Zweifel kaum mögliche - Darlegung und Glaubhaftmachung der für die einzelnen Konzerte jeweils ergebenden wirtschaftlichen Einbußen (durch Zusatzkosten für die Organisation von Ausweichorten oder die Abwicklung abgesagter Veranstaltungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen ebenso wie durch Einnahmeverluste) ist dabei auch der von der Beigeladenen hervorgehobene und selbst ihre zukünftige Arbeit noch belastende Vertrauensverlust bei Künstlern wie Zuschauern zu berücksichtigen.
Nach alledem gelangt der Senat in der Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Zu den Kosten des Verfahrens waren auch die notwendigen - allerdings nur die Vertretung durch einen ihrer beiden Rechtsanwälte umfassenden - Kosten der Beigeladenen zu zählen, da diese mit Stellung eines eigenen Antrags auch selbst ein Kostenrisiko übernommen hatte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).