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Wassergebühren


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 15.02.2018
Aktenzeichen VG 6 K 1647/14 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0215.6K1647.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 6 KAG BB

Leitsatz

1. Für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes durch Bezug von Wasser aus der Wasserversorgungseinrichtung und die daran geknüpfte Entstehung der Gebührenpflicht kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie es zum Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsleitungen gekommen ist, ob der Anschluss ohne Willen und Mitwirkung des Klägers als gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers hergestellt wurde oder rechtswidrig zustande gekommen ist, sondern darauf, dass dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung rechnen musste.

2. Eine Ausnahme mag unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Verhaltens des Einrichtungsträgers dann gelten, wenn offenkundig und eindeutig ist, dass der Einrichtungsträger selbst durch grob unrechtmäßige Eingriffe in das Eigentum oder sonstige Grundrechte des Eigentümers oder in sonstige dingliche Rechte an privaten Leitungen den Anschluss hergestellt hat.

3. Sind im Falle eines "ungeplanten Wasserverlustes" infolge eines Rohrbruchs entsprechende, auf eine willentliche Wasserentnahme abstellende Satzungsregelungen dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie diese Fälle eines "ungeplanten Wasserverlustes" nicht ausschließen, so ist es sachgerecht, dortige Fristen auch auf die Fälle einer nichtwillentlichen Wasserentnahme zu erstrecken und insoweit auf die Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit des Wasserrohrbruchs abzustellen. Dies ist dem Gebührenpflichtigen ohne Weiteres zumutbar. Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung in Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs sind nur hinzuzunehmen, sofern sie unvermeidbar sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Wasser- und Fäkaliengebühren.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... Weg 23, Flur 3, Flurstück 643 in 15754 ..., OT ...

Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 zog der Beklagte den Kläger für das Kalenderjahr 2011 hinsichtlich des oben genannten Grundstückes zu Wassergebühren in Höhe von insgesamt 279,88 Euro und Fäkaliengebühren in Höhe von insgesamt 934,88 Euro heran. Hinsichtlich der Trinkwassergebühr setzt sich der Betrag aus einer Grundgebühr in Höhe von 73,84 Euro und einer Verbrauchsgebühr in Höhe von 206,04 Euro, ausgehend von einem Verbrauch von 166 m³ in 300 Tagen, zusammen. Die Fäkaliengebühr setzt sich aus einer Grundgebühr in Höhe von 58,40 Euro und aus einer Verbrauchsgebühr in Höhe von 876,48 Euro zusammen.

Hiergegen legte der Kläger am 16. März 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Der Erhebung der Gebühren für die Trinkwasserversorgung stehe bereits entgegen, dass es an der Herstellung eines rechtmäßigen Trinkwasseranschlusses fehle. Am 07. März 2011 sei auf seinem Grundstück unerlaubt eine Wasserleitung in einen Brunnenschacht auf seinem Grundstück verlegt worden. Zu diesem Zweck sei die vorhandene Wasserversorgung für Brauch- und Gartenwasser gekappt und unbrauchbar gemacht worden. Der neue Anschluss sei an ein marodes „Uraltwassersystem“ erfolgt, mit dem die jetzige Wasserversorgungsanlage des Grundstücks nicht gespeist werde. Es gebe zwar eine Endabnahmestelle. An dieser sei derzeit aufgrund der genutzten Altleitungen aber nur bräunlich verfärbtes, geruchsintensives Wasser zu entnehmen. Damit stehe ihm kein unbedenklich zu nutzendes Trinkwasser zur Verfügung. Sein Trinkwasser beziehe er daher bis zum heutigen Tage von extern. Auch liege die vom Beklagten installierte Leitung zum Teil frei mit der Folge, dass diese im Winter teilweise einfröre und damit nicht fachgerecht installiert sei. Eine ständige Wasserversorgung sei damit nicht gewährleistet. Die vom Beklagten durchgeführte Ablesung des Wasserzählers sei zudem eigenmächtig erfolgt und könne daher von ihm nicht akzeptiert werden. Zudem entspräche hinsichtlich der Fäkalienmengengebühr der vom Beklagten in Rechnung gestellte Verbrauch nicht dem Realverbrauch. Im Jahre 2011 seien lediglich 2,5 m³ Fäkalwasser abgepumpt worden. Nur diese dürften einer Gebührenveranlagung zugrunde gelegt werden.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2014, zugestellt am 9. Oktober 2014 zurück.

Mit seiner am 8. November 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruch. Ergänzend führt er aus: Er habe schon bis Anfang 2011 seinen Trinkwasseranschluss von der Nordseite des Grundstücks über einen privaten Wasseranbieter vor Ort erhalten. Auch heute noch beziehe er sein Trinkwasser von einem privaten Anbieter. Am 7. März 2011 seien Mitarbeiter des Verbandes unerlaubt auf sein Grundstück vorgedrungen, hätten das Schloss vom Tor aufgebrochen, das Grundstück mit schwerem Baugerät streckenweise aufgebuddelt und einen alten Brunnen unbrauchbar gemacht. Ferner hätten sie eine Trinkwasserleitung 100 m quer über das Grundstück verlegt und an ein marodes „Uraltwassersystem“ angeschlossen. Der vom Verbandwillkürlich gesetzte Anschluss befinde sich auf einem Fremdgrundstück, obwohl nach der einschlägigen Trinkwasserversorgungssatzung die Trinkwasserübergabe an der Grundstücksgrenze stattfinden solle. Aus diesen Gründen sei der gesetzte Trinkwasseranschluss rechtswidrig. Durch die Inanspruchnahme der „Uraltleitungssysteme“ würden hygienische Vorgaben für gesundheitlich unbedenkliches Trinkwasser als Nahrungsmittel nicht erfüllt. Zudem werde Wasser in einen alten Sammeltank geleitet mit der Folge von zum Teil geruchsintensivem, bräunlich verfärbtem Wasser an der Abnahmestelle. Der Genuss dieses Wassers sei risikobehaftet, da es sich nicht um Trinkwasser handele. Der Verband komme daher seiner Verpflichtung, gesundheitlich unbedenklich zu genießendes Trinkwasser bereitzustellen, nicht nach. Auch sei der exorbitante Wasserverbrauch für ihn nicht nachvollziehbar. Möglicherweise erfolge ein Zugriff Dritter. Eher sei jedoch davon auszugehen, dass das gesamte Leitungsnetz marode und durchlässig sei, so dass Wasser bei dieser Dauernutzung möglicherweise kontinuierlich verloren gehe und im Erdreich versickere. In Bezug auf die Erhebung der Fäkaliengebühren gelte insoweit, dass es im Falle eines denkbaren unkontrollierten Wasserverlustes durch ein Leck nicht zulässig sei, das gelieferte Trinkwasser zu 100% als Abwasser zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid vom 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Entgegen der Darstellung des Klägers habe ein Vororttermin ergeben, dass die Grundstücksanschlussleitung auf einem öffentlichen Weg (Flur 5, Flurstück 26 der Gemarkung ...) liege und lediglich aufgrund eines falsch gesetzten Zaunes teilweise vermeintlich auf dem Grundstück des Klägers verlaufe. Nachbargrundstücke Dritter seien nicht in Anspruch genommen worden. Bei der externen Ablesung des Wasserzählers am 10. Februar 2012 sei ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch (166 m³ in 300 Tagen) festgestellt worden, worüber der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2012 informiert worden sei. Die Wasserleitung sei ordnungsgemäß entsprechend den geltenden technischen Vorschriften verlegt worden. Das gelieferte Wasser entspreche der Trinkwasserverordnung. Am 13. März 2014 sei der Kläger zum wiederholten Male schriftlich aufgefordert worden, die Anschlusssituation zu erläutern und einen Vor-Ort-Termin vorzuschlagen, bei dem die Verlegung der Anschlussleitung hätte näher untersucht und die Ursache des zu hohen Wasserverbrauches hätte ermittelt werden können. Hierauf habe der Kläger nicht reagiert, so dass der Grund für den vom Kläger behaupteten Wasserverlust nicht habe festgestellt werden können.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 22. November 2017 übertragen worden ist.

Die Klage hat als statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Gebührenbescheid findet hinsichtlich der geltend gemachten Trinkwassergebühren seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderliche satzungsmäßige Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ – Wassergebührensatzung vom 29. Mai 2013 (WGBS 2013 I), rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (vgl. § 12 der Satzung) und hinsichtlich der geltend gemachten Fäkaliengebühren in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Fäkalienentsorgung über die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee – Storkow/Mark“ vom 25. September 2013 (FGBS 2013 I), gleichfalls rückwirkend in Kraft getreten am 1. September 2009 (vgl. § 15 der Satzung), die infolge des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens jeweils den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum erfassen.

Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der in den Amtsblättern für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ vom 24. Juni 2013 (WGBS 2013 I) bzw. vom 14. Oktober 2013 (FGBS 2013 I) veröffentlichten Satzungen hat der Kläger nicht (substantiiert) geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Abgabensatzungen bestehen nicht. Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) – jenseits der nachfolgend behandelten Fragestellungen - war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen lässt sich zunächst die Erhebung der streitgegenständlichen Trinkwassergrundgebühr auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 WGBS 2013 I stützen. Hiernach stellt die Grundgebühr das Entgelt für die Vorhaltung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar (Satz 1) und wird nach dem Maß der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Abhängigkeit vom Zählernennwert erhoben (Satz 2), und zwar in Höhe von 0,23 Euro netto bzw. 0,25 Euro brutto für – wie hier beim Grundstück des Klägers der Fall – Wasserzähler mit einer Zählernennleistung bis 2,5 m³.

Die Erhebung einer Grundgebühr (zuweilen auch als „Bereitstellungsgebühr“ bezeichnet) neben einer nach der Leistungsabnahme (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG) bemessenen Benutzungsgebühr als so genannte Verbrauchsgebühr (auch Arbeits-, Zusatz- oder Mengengebühr genannt, dazu noch unten) ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG grundsätzlich zulässig. Die Möglichkeit zur Erhebung von Grundgebühren neben der sogenannten Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG hat insoweit den Hintergrund, dass der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung für alle, die im Rechtssinne an eine öffentliche Einrichtung „angeschlossen“ sind, eine bestimmte Nutzungskapazität vorhalten muss. Das löst Vorhaltekosten aus, die auch dann anfallen, wenn der Angeschlossene die für ihn vorzuhaltende Nutzungskapazität nicht in Anspruch nimmt. Unter einer Grundgebühr versteht man danach eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, mit der also die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung (so genannte Vorhalteleistung) gedeckt werden. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 10 des E.A.; Urt. vom 22.5.2002 – 2 D 10/02. NE –, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22.8.2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschl. vom 12.8.1981 – 8 B 20.81 –, KStZ 1982 S. 31; Urt. vom 1.8.1986 – 8 C 112/84 –, NVwZ 1987 S. 231).

Nach dem beschriebenen Wesen der Grundgebühr begegnet es keinen Bedenken, wenn nach den in der Satzung getroffenen Regelungen – wie hier gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 WGBS 2013 I der Fall - die Grundgebühr auch dann zur Entstehung gelangt, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (Zusatzgebühr) damit nicht entsteht. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können. Hieraus folgt, dass es der ortsgesetzgeberischen Entscheidung obliegt, durch Normierung entsprechender Tatbestände in der Gebührensatzung bereits die Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen für gebührenpflichtig zu erklären. Damit wird nicht auf die Voraussetzung der Inanspruchnahme der Einrichtung verzichtet. Vielmehr wird ausschließlich die Möglichkeit eröffnet, lediglich an die Vorhalteleistungen anzuknüpfen. Mit der Grundgebühr wird dann das durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Ver- und Entsorgungseinrichtungen vermittelte jederzeitige Nutzungsangebot abgegolten. Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 11 des E.A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 753).

Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er – der Sache nach - vorträgt, eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung sei nicht erfolgt.

Zwar kann nach den für die Erhebung einer Benutzungsgebühr allgemein geltenden Grundsätzen auch eine Grundgebühr nur dann entstehen, wenn (zumindest) die Vorhalteleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Anderenfalls fehlt es an einer sachgerechten Beziehung der Gebühr zu dem von ihr vermittelten Vorteil, der in der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.3.1998 – 8 B 43.98 –, NVwZ-RR 1999 S. 64), wohingegen die (bloß) gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme allenfalls einen eine Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil ausmacht (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.9.1995 – 8 C 16.94 –, NVwZ-RR 1996 S. 166; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 754). Nachdem die Grundgebühr die Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, muss die satzungsmäßige Regelung des Tatbestandes der Grundgebühr insoweit einen Sachverhalt umschreiben, bei dessen Verwirklichung eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt (OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 13). Dies ist hier der Fall, indem § 5 Abs. 1, 1. Alt. WGBS 2013 I als eine (auch) die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 WGBS 2013 I getroffene Tatbestandsregelung ergänzende Vorschrift bestimmt, dass die (Grund-)Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, während § 5 Abs. 1, 2. Alt. WGBS 2013 I offensichtlich (auch) die Tatbestandsregelung zur Mengengebühr in § 3 Abs. 1 Nr. 1 WGBS 2013 I (dazu noch unten) dahingehend ergänzt, dass diese entsteht, sobald Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogen wird.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn hiernach bei der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nicht erst mit dem Bezug von Wasser durch die öffentliche Anlage beginnt, vielmehr der die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende Bezug von Vorhalteleistungen bereits gegeben ist, wenn der Betroffene einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhält, weil die Vorhalteleistung in der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung an der jeweiligen Anschlussstelle besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 7.1.2015 – 9 M 19.14 –, juris, Rn. 4). Diese Vorhalteleistung wird in Anspruch genommen durch das die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende, die jederzeitige unmittelbare Wasserentnahme ermöglichende, (schlichte) Nehmen und Behalten eines Anschlusses, also das Bestehen einer wassertechnischen Verbindung und das Recht, den Anschluss zu benutzen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 22.5.2002 – 2 D 78/00. NE –, KStZ 2003 S. 233, 235 für die Wasserversorgung; Urt. vom 22.8.2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479 = LKV 2003 S. 278, 280 für die leitungsgebundene Abwasserentsorgung). Eine Satzungsregelung, die vorstehenden Überlegungen Rechnung trägt, ist grds. nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 13).

Zu beachten ist jedoch, dass unter dem „Unterhalten“ eines Anschlusses im vorge-nannten Sinne vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG nicht allein das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses zu verstehen ist (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 5), sondern eine durchgehende Leitungsverbindung vom Haushalt zum öffentlichen Leitungsnetz, also nach herkömmlichem Verständnis der Hausanschluss (vgl. hierzu Kluge, a.a.O.) gemeint ist. Erforderlich ist eine haustechnische Wasserversorgungsanlage, die an die vom Einrichtungsträger herzustellenden Bestandteile der öffentlichen Einrichtung anzubinden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an kommen dem Gebührenpflichtigen die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Wasserversorgung) abrufen kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 10.5.2006 – 9 N 187.05 –, S. 3 des E.A.; Beschl. vom 7.1.2015 – 9 M 19.14 –, juris, Rn. 4, wonach im Bereich der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung ein betriebsbereiter „Grundstücksanschluss“ vorhanden und mit einer häuslichen Entwässerungsanlage verbunden sein müsse, die ihrerseits mindestens mit einer betriebsfertigen Einlassstelle versehen sei oder (objektiv) gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit (wenn auch nur provisorisch) betriebsfähig gemacht werden könne, da schon ab Erreichung dieses Stadiums die öffentliche Einrichtung so vorgehalten werden müsse, dass dies auch geschehen könne; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 29.8.2005 – 5 K 620/00 –, S. 5 des E.A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 151a, 178, 755a).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist die pauschal auf einen „Anschluss“ abstellende Regelung des § 5 Abs. 1, 1. Alt. WGBS 2013 I nach dem Gesamtzusammenhang der Satzungsvorschriften, wie er in § 3 Abs. 1 und der auf den Bezug von Wasser abstellenden Regelungen des § 5 Abs. 1, 2. Alt. und Abs. 2, 2. Alt. WGBS 2013 I zum Ausdruck kommt, ohne Weiteres einer Auslegung derart zugänglich, dass mit „Anschluss“ der Hausanschluss im beschriebenen Sinne gemeint ist und nicht lediglich der Grundstücksanschluss.

Einen solchen Hausanschluss hat der Beklagte auch hergestellt. So ist gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ vom 23. März 2011 (WVS 2011) unter einer Anschlussleitung die Verbindung der öffentlichen Versorgungsleitung mit der Verbrauchsleitung des Grundstücks zu verstehen (Satz 1). Sie umfasst den Abzweig an der öffentlichen Versorgungsleitung und die Wasserleitung bis einschließlich der Hauptabsperrvorrichtung an der Grundstücksgrenze (Satz 2). § 2 Abs. 7 WVS 2011 bestimmt, dass der Grundstücksanschluss aus der Anschlussleitung besteht und den Abzweig an der öffentlichen Versorgungsleitung und die Wasserleitung bis einschließlich der Hauptabsperrvorrichtung umfasst. § 2 Abse. 3 und 7 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ vom 6. Dezember 2004 (WVS 2004) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. August 2005 enthalten gleichlautende Bestimmungen. Hiermit ist der Hausanschluss in dem Sinne definiert, dass er unter Einbeziehung des Grundstücksanschlusses die darüber hinausführende Strecke von der Grundstücksgrenze bis zum Wasserzähler auf dem Grundstück erfasst.

Eine solche durchgehende Leitungsverbindung vom Haushalt zum öffentlichen Leitungsnetz hat der Beklagte geschaffen. So hat der Kläger selbst vorgetragen, dass es für das über die hergestellten Leitungen gelieferte Wasser zumindest eine Endabnahmestelle gebe, wenn auch das dort austretende Wasser nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genüge (vgl. dazu noch unten). Jedenfalls könnte über die u.a. im Brunnenschacht verlegte Leitung die häusliche Wasserversorgungsanlage (objektiv) gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit (wenn auch nur provisorisch) betriebsfähig gemacht werden. Schon ab Erreichung dieses Stadiums müsste die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung so vorgehalten werden, dass dies auch geschehen könnte. Dies genügt – wie ausgeführt - für die Entstehung der Grundgebühr (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 7.1.2015, a.a.O. für den Bereich der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung).

Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, der Hausanschluss sei in rechtswidriger Art und Weise im Zuge der Ersatzvornahme am 7. März 2011 hergestellt und ihm (zudem) quasi aufoktroyiert worden.

Nach Sinn und Zweck des die Gebührenpflicht begründenden Tatbestandsmerkmals der Inanspruchnahme und nach allgemeinen anstaltsrechtlichen Grundsätzen liegt dem Begriff der Inanspruchnahme insoweit zwar grundsätzlich ein Element der Willentlichkeit zugrunde.Eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme erfordert danach – vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Vorgaben – in der Regel eine willentliche (bewusste und gewollte) Benutzung, da der Bürger als Ausfluss seiner durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit selbst entscheiden soll, ob er staatliche oder kommunale Leistungen der Daseinsvorsorge oder -sicherung in Anspruch nehmen will oder nicht und seine Freiheit vor aufoktroyierten Leistungen zu schützen ist. Die von der öffentlichen Einrichtung vermittelte Leistung muss dem Bürger individualisierend zurechenbar sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.12.2005 – 10 C 4/04 –, NVwZ 2006 S. 589; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 1.6.2006 – 9 S 1.06 –, S. 7ff. des E.A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 175 m.w.N.). Eine Regelung, die dem Bürger ohne dessen Willen ein ihn belastendes Benutzungsverhältnis aufbürdet, steht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) mithin ebenso unter dem Vorbehalt des Gesetzes wie der Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsaktes. Ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ist es den Einrichtungsträgern daher nicht erlaubt, durch Satzung eine Gebührenpflicht ohne willentliche Inanspruchnahme zu begründen (vgl. OVG NRW, Urt. vom 23.2.1987, a.a.O.; Urt. vom 19.12.1986, a.a.O.; BayVGH, Beschl. vom 8.4.1991 – 4 CS 90.3790 –, BayVBl 1991 S. 597). Willentlichkeit darf indes nicht mit der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme oder dem Einverständnis mit der Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung verwechselt werden. Für die Annahme einer willentlichen Inanspruchnahme ist unerheblich, ob diese aus freiwilliger Motivation oder zugrunde liegendem Zwang geschieht. Eine Gebührenpflicht kommt vielmehr auch ohne Einverständnis des Bürgers in Betracht, wenn eine Einrichtung aufgrund Anschluss- und Benutzungszwangs zwar widerwillig, aber nicht unwillentlich tatsächlich in Anspruch genommen wird oder es aufgrund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften hingenommen werden muss, dass die Einrichtung auch ohne entsprechenden Antrag anstelle und im Interesse des Betreffenden tätig wird. Denn Willentlichkeit bedeutet nicht Freiwilligkeit im Motiv, und eine Willensmotivation wird nicht durch eine (gesetzliche oder satzungsmäßige) Benutzungspflicht ausgeschlossen (vgl. HessVGH, Urt. vom 20.6.1990 – 5 UE 2741/86 –, KStZ 1991 S. 112; ähnlich VGH BW, Urt. vom 1.3.1984 – 2 S 1177/82 –, KStZ 1984 S. 213, wonach es bei Benutzungszwang ohne Bedeutung sei, ob jemand die öffentliche Einrichtung „Müllabfuhr“ in Anspruch nehmen wolle oder nicht; OVG NRW, Urt. vom 21.6.1983 – 2 A 2212/82 –, KStZ 1984 S. 12; BayVGH, Urt. vom 8.12.1978 – Nr. 164 IV 76 –, KStZ 1980 S. 13).

Vorliegend besteht ausweislich § 5 WVS 2004 bzw. § 5 WVS 2011 ein wirksam angeordneter satzungsmäßiger Anschluss- und Benutzungszwang, der mit der in Rede stehenden Ersatzvornahme, anlässlich derer der Hausanschluss hergestellt wurde, durchgesetzt wurde. Diesem Benutzungszwang handelt der Kläger zwar nach wie vor zuwider, wenn er im vorliegenden Verfahren mehrfach erklärt hat, auch heute noch erhalte er sein Trinkwasser von einem privaten Anbieter. Dies ändert aber nichts daran, dass unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung von einem willentlichen Verhalten des Klägers auszugehen ist.

Für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes durch Bezug von Wasser aus der Wasserversorgungseinrichtung und die daran geknüpfte Entstehung der Gebührenpflicht kommt es danach (auch) grundsätzlich nicht darauf an, wie es zum Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsleitungen gekommen ist, ob der Anschluss ohne Willen und Mitwirkung des Klägers als gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers hergestellt wurde oder rechtswidrig zustande gekommen ist, sondern darauf, dass dieser im dargestellten Sinne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung rechnen musste (vgl. OVG NRW, Urt. vom 30.5.1989 – 2 A 1368/84 –; Urt. vom 25.5.1990, a.a.O.; Schmidt, StGR 1991 S. 234, 237).

Eine Ausnahme mag unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Verhaltens des Einrichtungsträgers dann gelten, wenn offenkundig und eindeutig ist, dass der Einrichtungsträger selbst durch grob unrechtmäßige Eingriffe in das Eigentum oder sonstige Grundrechte des Eigentümers (z.B.Art. 13 GG) oder in sonstige dingliche Rechte an privaten Leitungen den Anschluss hergestellt hat (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. vom 25.5.1990 – 9 A 992/88 –, BeckRS 2007 Nr. 27565; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 176 ff. m.w.N.). Dies war vorliegend indes nicht der Fall. Denn wie die Kammer mit gegenüber den Beteiligten ergangenem Urteil vom 4. Mai 2011 im Verfahren 6 K 531/11 (veröff. in juris, dort Rn. 38 ff.) festgestellt hat, bestehen an der Rechtmäßigkeit der am 7. März 2011 durchgeführten Ersatzvornahme, in deren Zuge der streitgegenständliche Anschluss hergestellt wurde, keine Zweifel. Hieran wird festgehalten. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Kläger auch im vorliegenden Verfahren neuerlich erhobenen Vorwurfs, der „vom Verband willkürlich gesetzte Anschluss“ befinde sich auf einem Fremdgrundstück; dass dies nicht zutrifft, hat die Kammer in dem zitierten Urteil wie auch die 7. Kammer des VG Cottbus in dem vorangegangenen Urteil vom 9. November 2010 – 7 K 635/10 – festgestellt. Im Übrigen ist eine etwaige Lage des Grundstücksanschlusses auf einem Fremdgrundstück für die Verwirklichung des Grundgebührentatbestandes, für die es – wie ausgeführt – auf den Hausanschluss ankommt, von vornherein irrelevant.

Soweit der Kläger geltend macht, die vom Beklagten installierte Leitung liege zum Teil frei mit der Folge, dass diese im Winter teilweise einfröre und damit nicht fachgerecht installiert sei, so dass eine ständige Wasserversorgung nicht gewährleistet sei, ist der diesbezügliche Vortrag vor dem Hintergrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegeben Erklärungen des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten, wonach die Leitungen frostsicher verlegt worden seien, bereits unsubstantiiert. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die angeblich nicht fachgerechte Verlegung über die eingereichten Kopien von Fotografien hinaus sachverständig zu belegen. Dass der hergestellte Hausanschluss nicht funktionsfähig ist, ist insoweit nicht hinreichend dargetan, so dass dahin stehen kann, welchen Einfluss überhaupt eine nicht frostsichere Verlegung auf die Verwirklichung des Grundgebührentatbestandes haben könnte.

Gegen die konkrete Höhe der Veranlagung zu Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung hat der Kläger keine Bedenken erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Auch gegen die Erhebung von Trinkwassermengengebühren in Höhe von 206,04 Euro in dem angefochtenen Gebührenbescheid bestehen keine Bedenken.

Sie findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 1 WGBS 2013 I, wonach die Verbrauchsgebühr nach der durch einen geeichten, zugelassenen und abgenommenen Wasserzähler ermittelten Menge des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Wasser ermittelt wird und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 1,16 Euro netto bzw. 1,24 Euro brutto beträgt.

Die vom Beklagten insoweit zugrunde gelegte, durch Ablesen des Wasserzählers ermittelte Trinkwassermenge von 166 m³ ist beanstandungsfrei.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, der exorbitante Wasserverbrauch sei für ihn nicht nachvollziehbar, möglicherweise erfolge ein – nicht näher spezifizierter - „Zugriff Dritter“ oder aber das gesamte Leitungsnetz sei marode und durchlässig, so dass Wasser kontinuierlich verloren gehe und im Erdreich versickere, vermag er damit nicht durchzudringen.

Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die Messung – entgegen der Darstellung des Beklagten - nicht durch einen geeichten und einer äußeren und inneren, keine Hinweise auf eine Fehlfunktion ergebenden Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle unterzogenen Wasserzähler erfolgt wäre, der insoweit den Beweis des ersten Anscheins für die angezeigte Durchflussmenge bringt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 2.10.2015 – 9 N 172.13 -, juris, Rn. 8; Beschl. vom 22.2.2018 – 9 N 217.13 -, juris). Vor diesem Hintergrund genügt ein bloßer Hinweis auf eine ungewöhnlich hohe Durchflussmenge nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 23.4.2014 – 9 N 45.13 -, juris, Rn. 8). Ein ungewöhnlich hoher Durchfluss kann vorkommen, namentlich durch einen Rohrbruch hinter dem Zähler oder durch eine Fehlfunktion von Wasserhähnen oder Toilettenspülungen. Auch das verursacht einen Frischwasserbezug, und solche Wasserverluste hinter dem Wasserzähler gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Eine solche (mögliche) Falllage räumt der Kläger im Übrigen gerade selbst ein, ohne allerdings hierzu substantiiert näher vorzutragen (vgl. hierzu noch unten die Ausführungen zur Fäkalienmengengebühr).

Unerheblich ist, dass der Kläger bei der vom Beklagten durchgeführten Ablesung des Wasserzählers nicht zugegen war und diese nicht akzeptieren will, da sie eigenmächtig erfolgt sei. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte des Wasserzähler nicht ordnungsgemäß abgelesen hätte.

Soweit der Kläger vorträgt, an der einzigen vorhandenen Endabnahmestelle sei lediglich bräunlich verfärbtes, geruchsintensives Wasser zu entnehmen, dessen Genuss risikobehaftet sei, da es sich nicht um Trinkwasser handele, so dass der Verband seiner Verpflichtung, gesundheitlich unbedenklich zu genießendes Trinkwasser zu liefern, nicht nachkomme, steht dies dem Gebührenanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe gleichfalls nicht entgegen. Insbesondere berechtigen die vom Kläger geltend gemachten Mängel weder zu einer analogen Anwendung der zivilrechtlichen Gewährleistungsvorschriften noch verstößt die Gebührenerhebung in der geltend gemachten Höhe nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.

Eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Gewährleistungsvorschriften scheidet im Gebührenrecht wegen der Unterschiede zwischen einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis und einem durch gemeindliche Satzung ausgestalteten öffentlichrechtlichen Benutzungsverhältnis aus. Denn im Vertragsverhältnis können Leistung und Preis frei ausgehandelt werden und stehen damit in einer direkten Relation zueinander, so dass eine mangelbehaftete Leistung im Regelfall eine Minderung des Preises nach sich zieht. Ganz anders ist das öffentlich- rechtliche Benutzungsverhältnis ausgestaltet. Es geht, wie in § 5 WVS 2004 bzw. § 5 WVS 2011 festgelegt, vom Anschluss- und Benutzungszwang aus und legt damit im Grundsatzeine Abnahmepflicht fest. Hinzu kommt, dass die Benutzungsgebühr nicht frei ausgehandelt werden kann, sondern von der Gemeinde in ihrer Satzung festgelegt wird. Die Gebührenhöhe wird insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung ermittelt, wie ihn § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG fordert. Das bedeutet, dass die Gebührenhöhe sich nach den Aufwendungen richtet, die für die im Satzungsbereich erforderlichen Maßnahmen zur Trinkwassergewinnung benötigt werden. Sie können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von Satzungs- zu Satzungsbereich sehr unterschiedlich sein. Ein von der Qualität des Wassers abhängender Marktwert existiert nämlich gerade nicht (wie hier VG Dresden, Urt. vom 2.7.1998 – 7 K 3169/96 -, NVwZ-RR 1999, 606).

Auch aus dem allgemein im Gebührenrecht geltenden Maßstabs des Äquivalenzprinzips ergibt sich hier kein anderes Ergebnis.

Dabei mag dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen VGH (vgl. Beschl. vom 31.3.1992 – 23 N 88.2643 -, NVwz-RR 1993, 429) zu folgen wäre, wonach die Lieferung einer mangelhaften Wassergüte jedenfalls bei – wie hier - satzungsmäßiger Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs prinzipiell nicht die Ermäßigung der Wasserbezugsgebühr nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips rechtfertigen könne, weil in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Höhe der Gebühren nicht nach der Güte der erbrachten Leistung, sondern allein nach der Menge des abgenommenen Wassers richte, die in einer Benutzungsgebührensatzung festgelegten Gebührensätze durch eine Schlechterfüllung nicht berührt würden und der Gebührenschuldner die Möglichkeit habe, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erlangen, um einer etwaigen Störung zu begegnen. Denn selbst die Anwendung des allgemein im Gebührenrecht geltenden Maßstabs des Äquivalenzprinzips auch im Benutzungsgebührenrecht bei Schlechtleistung (bejahend etwa VG Dresden, a.a.O.; VG Kassel, Urt. vom 13.1.1999 – 6 E 3071/97 -, NVwZ-RR 1999, 608; VG Hannover, Urt. vom 26.11.1996 – 3 A 941/96 -, S. 3 f. des E.A. und nachfolgend OVG Nds, Beschl. vom 25.11.1998 – 9 L 685/97 -, S. 3 des E.A.) würde hier keine Gebührenminderung oder gar den Ausschluss einer Gebührenerhebung rechtfertigen.

Das Prinzip besagt, dass aus dem Wesen der Gebühr als einer Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Hand folge, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen besonderen Leistung stehen dürfe (vgl Kluge, a.a.O., § 6 Rn 323 ff. m.w.N.). Offenbleiben kann hier, ob die Anwendung dieses Prinzips überhaupt zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung eines Gebührenbescheids führen könnte (in diesem Sinne etwa bei Schlechtlieferung von Trinkwasser VG Kassel, a.a.O. und VG Hannover, a.a.O.). Denn jedenfalls wäre dies nur bei einer erheblichen Störung des Gebührenschuldverhältnisses der Fall (vgl. VG Dresden, a.a.O.; Kluge, a.a.O.). Eine solche Konstellation liegt aber nicht vor. Denn der Vortrag des Klägers, das gelieferte Wasser sei „bräunlich verfärbt und geruchsintensiv“ und sein „Genuss risikobehaftet“, ist gänzlich unsubstantiiert. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, nähere Angaben zur konkreten Beschaffenheit des nach den Ausführungen des - an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebundenen - Beklagten einwandfreien und den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügenden Wassers zu machen und dies ggf. durch sachverständige Beprobung zu unterlegen. Dies hat der Kläger nicht getan. Soweit etwaige Verfärbungen und Gerüche des Wassers auf „marode“ oder sonst mangelhafte, nicht vom Beklagten verlegte Leitungen auf dem Grundstück des Klägers zurückzuführen sein sollten, ginge dies ohnehin zu Lasten des Klägers. Denn gemäß § 2 Abs. 5 WVS 2004 bzw. WVS 2011 endet die Öffentlichkeit der Trinkwasserversorgungsanlagen an der Grundstücksgrenze der Anschlussnehmer (Satz 1) bzw. – wenn sich die Hauptabsperrvorrichtung hinter der Grundstücksgrenze befindet - hinter der Hauptabsperrvorrichtung (Satz 2). § 19 WVS 2004 bzw. WVS 2011 bestimmt, dass der Anschlussnehmer private Anschlussleitungen selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern hat. Es wäre insoweit Sache des Klägers bzw. seiner Ehefrau gewesen, gegenüber dem Beklagten im Zuge der Ersatzvornahme am 7. März 2011 nähere Angaben zur Beschaffenheit und zum Zustand der vorhandenen privaten Leitungen auf dem Grundstück zu machen und ggf. auch auf die Leitungen hinzuweisen, über die er nach wie vor in – wie ausgeführt – rechtwidriger, weil gegen den Anschluss- und Benutzungszwang verstoßender, Weise „Wasser von extern“ bezieht, soweit diese Leitungen zur Versorgung der auf dem Gebäude aufstehenden baulichen Anlagen besser geeignet sein sollten. Aus vorstehenden Gründen würde im Übrigen auch eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht zu einer Aufhebung des Gebührenbescheides bzw. Minderung der Gebührenforderung führen.

Die streitgegenständliche Fäkaliengrundgebühr in Höhe von 58,40 Euro findet ihre Grundlage in § 2 Abse. 1 Satz 1 und 3 FGBS 2013 I. Hiernach erhebt der Zweckverband für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung seiner dezentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen jeweils eine Grundgebühr nach der Nenngröße des verwendeten Wasserzählers (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FGBS 2013 I), die für den hier in Rede stehenden Zeitraum und für den verwendeten Wasserzähler mit einer Zählernennleistung Qn 2,5 für das hier maßgebliche Verbandsgebiet 0,16 Euro beträgt (§ 3 Abs. 3 FGBS 2013 I). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung dieser Grundgebühr hat der Kläger – auch hinsichtlich der den satzungsmäßigen Vorgaben entsprechenden Höhe - nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den zugrunde gelegten Maßstab nach der Nenngröße des verwendeten Wasserzählers, der auch im Bereich der Fäkalienentsorgung nicht zu beanstanden ist (vgl. Düwel in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 1011 m.w.N.).

Schließlich beruht die Erhebung der Fäkalienmengengebühren in Höhe von 876,48 Euro auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 lit. a) aa), § 4 Abs. 1 lit. a) FGBS 2013 I und begegnet – auch in der festgesetzten Höhe - gleichfalls keinen Bedenken.

§ 3 Abs. 1 FGB 2013 I bestimmt, soweit hier von Interesse, dass die Mengengebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers aus – wie hier - abflusslosen Sammelgruben nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des Schmutzwassers berechnet wird, das in der Grundstücksentwässerungsanlage anfällt. Gemäß § 3 Abs. 2 lit. a) aa) FGBS 2013 I gilt bei öffentlicher Wasserversorgung als angefallenes Schmutzwasser bei der Entsorgung abflussloser Gruben die dem Grundstück zugeführte und durch einen geeichten Wasserzähler ermittelte Wassermenge. § 4 Abs. 4 FGBS 2013 I regelt, dass Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des für die Veranlagung maßgeblichen Kalenderjahres schriftlich beim Verband zu stellen sind (Satz 1) und der Nachweis der in Abzug zu bringenden Wassermengen dem Gebührenpflichtigen obliegt sowie durch vom Zweckverband gesondert zugelassene Wasserzähler erfolgt, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen und zu unterhalten hat (Satz 2). Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) FGBS 2013 I beträgt sodann die Mengengebühr für den in Rede stehenden Zeitraum für das hier maßgebliche Verbandsgebiet 5,28 Euro/m³.

Aus diesen Satzungsvorschriften ergibt sich zunächst, dass der Beklagte nicht – wie der Kläger meint – gehalten war, die tatsächlich aus der abflusslosen Sammelgrube im maßgeblichen Kalenderjahr abgepumpte und abgefahrene Menge für die Gebührenbemessung zugrunde zu legen. Denn nach den zitierten Satzungsvorschriften findet der sogenannte (modifizierte) Frischwassermaßstab Anwendung. Dass dieser für sich nicht zu beanstanden, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, ist auch für den Bereich der dezentralen Fäkalienentsorgung abflussloser Sammelgruben grundsätzlich anerkannt (vgl. nur OVG Bln- Bbg, Urt. vom 6.7.2011 – 9 B 28.09 -, juris; Urt. vom 21.11.2012 – 9 B 13.12 -, juris; Urt. vom 30.9.2014 – 9 B 29.13 u.a. -, juris; VG Cottbus, Urt. vom 22.11.2006 – 6 K 1091/04 –, S. 9f. des E.A.; Beschl. vom 18.2.2010 – 6 L 152/08 –, juris Rdnr. 10; Beschl. vom 15.4.2010 – 6 L 283/09 –, juris Rdnr. 10; Urt. vom 29.10.2010 – 6 K 576/07 –, juris Rdnr. 16; Urt. vom 5.12.2013 – 6 K 410/11 –, juris Rdnr. 24). Mangels hinreichend substantiiertem Vortrags des Klägers hierzu, besteht – wie bereits oben dargelegt - auch vorliegend kein Anlass zu einer „ungefragten Fehlersuche“ dergestalt, ob der genannte Maßstab möglicherweise aufgrund der besonderen Entsorgungsverhältnisse im Verbandsgebiet (vgl. hierzu OVG Bln- Bbg, Urt. vom 6.7.2011, a.a.O.; Urt. vom 21.11.2012, a.a.O.) doch nicht in Betracht kommt (vgl. zur nicht gebotenen „ungefragten Fehlersuche“ BVerwG, Urt. vom 17.4. 2002 – 9 CN 1.01 -, juris; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 21.11.2012, a.a.O.; VG Cottbus, Urt. vom 10.6.2015 – 6 K 1391/14 -, BeckRS 2015 Nr. 47763).

Soweit der Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung – (sinngemäß) geltend gemacht hat, in Bezug auf die Erhebung der Fäkalienmengengebühren gelte, dass im Falle eines unkontrollierten Wasserverlustes durch ein Leck es nicht zulässig sei, das gelieferte Trinkwasser zu 100% als Abwasser zu berücksichtigen, vielmehr die materielle Beweislast für den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Fäkalienentsorgung nach allgemeinen Grundsätzen beim Beklagten liege, weil dieser den Gebührenanspruch geltend mache, greift dies ebenfalls nicht.

Im Zuge der Bemessung der Fäkalienmengengebühr ist, wenn die betreffende Gebührensatzung insoweit - wie hier - den sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab vorsieht, nicht direkt auf allgemeine Beweislastregeln zurückzugreifen. Vielmehr sind Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung die Regelungen zum modifizierten Frischwassermaßstab und die in diesem Rahmen vorgesehene Beweislastverteilung. Mit dem modifizierten Frischwassermaßstab trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen (oder gewonnenen) Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung im Sinne eines hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG angemessen abzubilden. Dies ist – wie ausgeführt – grds. nicht zu beanstanden. Allerdings muss die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehen, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sind (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 22.2.2018, a.a.O.). Eine diesbezügliche Regelung enthält – wie ausgeführt - § 3 Abs. 4 FGBS 2013 I. Mit Blick auf den in dieser Vorschrift geforderten, in grds. nicht zu beanstandender Weise dem Gebührenpflichtigen auferlegten Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermengen durch einen geeichten und zugelassenen (Zwischen-)Wasserzähler (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1022 m.w.N.) ist zwar davon auszugehen, dass hiermit nur die Fälle willentlicher Wasserentnahme, z.B. durch die Gartenbewässerung, gemeint sind. Eine weitergehende Regelung im Satzungswerk für die atypischen, nicht vom bestimmungsgemäß Ge- bzw. Verbrauch von Frischwasser geprägten Fälle – wie etwa jenen, dass in Folge eines Wasserrohrbruchs nach dem Wasserzähler Frischwasser auf dem Grundstück versickert oder sonst nicht in die öffentliche Einrichtung zur dezentralen oder zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt – ist damit nicht eingeschlossen. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Weder das Kommunalabgabengesetz noch eine andere gesetzliche Regelung verlangen zwingend eine solche satzungsmäßige Bestimmung.Anders als in den Fällen einer willentlichen Wasserentnahme durch den Gebührenschuldner ohne Einleitung des Frischwassers in die Schmutzwasserkanalisation - etwa für die Gartenbewässerung oder im Rahmen der gewerblichen Nutzung (z. B. zur Herstellung von zum Weiterverkauf bestimmten und dieses Wasser enthaltenen Lebensmitteln) - ist eine solche Forderung nach zwingender satzungsrechtlicher Regelung auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich auch nicht dem Beschluss vom 28. März 1995 ( - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826, 828), zu entnehmen.Klarstellend ist allerdings anzumerken, dass selbstverständlich auch solche "Unglücks"-Fälle, soweit sie nicht zur Einleitung dieses Wassers in die Schmutzwasserkanalisation bzw. öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung – hier: Fäkalienentsorgung - führen, trotz fehlender satzungsgemäßer Regelung auf der Veranlagungsebene zu einer Verringerung der Schmutzwasserverbrauchsgebühren führen können bzw. im Nachweisfall führen müssen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt, dass nachweisbar der Abwassereinrichtung nicht zugeleitetes Wasser im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden kann bzw. muss. Enthält die Satzung ausdrücklich keine alternativen Nachweismöglichkeiten, ist bei der Ermittlung von Abzugsmengen in atypischen, nicht durch Messeinrichtung zu erfassenden Fällen auf die satzungsrechtlichen Schätzungsregelungen (vgl. etwa § 3 Abs. 5 FBGS 2013 I) oder die gesetzliche Schätzungsbefugnis in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO) zurückzugreifen, da regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Satzungsgeber für diese atypischen Fälle eine Schätzung der Abzugsmengen ausschließen wollte. Ein klassischer Fall für einen Frischwasser-Abzug bei den Schmutzwassergebühren ist dabei der Frischwasser-Rohrbruch in Gebäuden nach dem Wasserzähler (vgl. zum Ganzen OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 20.4.2012 – 9 S 80.11 -, juris, Rn. 5; VG Potsdam, Urt. vom 26.2.2014 – 8 K 1383/11 -, juris, Rn. 15 ff.; VG Schwerin, Urt. vom 28.1.2010 – 4 A 595/09 -, juris, Rn. 68 ff.; Queitsch, KStZ 2006, 81 m. w. N.).

Die Frage, welche Beweisanforderungen insoweit im Einzelnen gestellt werden dürfen, ist letztlich in Abwägung der erhebungstechnischen Vorteile einer möglichst weitgehenden Gebührenbemessung nach dem Frischwasserbezug mit den Interessen des Grundstückseigentümers an einer möglichst „gerechten“ Erfassung seiner tatsächlichen Entsorgungsmenge zu beantworten. Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 14.1. 2014 - 9 N 188.12 -, juris, Rn. 7; Beschl. vom 22.1.2018, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 30.7.2012 - 9 A 2799/10 -, juris, Rn. 13). Geht es um einen „ungeplanten Wasserverlust“ infolge eines Rohbruchs, wäre es – wie ausgeführt - einerseits überzogen, einen Nachweis der Absetzmenge durch eine geeichte Messeinrichtung zu verlangen. Insoweit sind entsprechende Satzungsregelungen einschränkend auszulegen. Angesichts des Umstandes, dass das Geschehen hinter dem Frischwasserzähler in der Sphäre des Grundstückseigentümers liegt, ist aber andererseits zu verlangen, dass der Grundstückseigentümer das Vorhandensein eines Rohrbruchs substantiiert dartut und hinreichend belegt, mit dem sich - schlüssig - der Verbleib einer erheblichen Frischwassermenge außerhalb der Kanalisation bzw. öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung erklären lässt. Der Grundstückseigentümer muss einen Geschehensablauf aufzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug mutmaßlich nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 14.1. 2014 - OVG 9 N 188.12 -, juris, Rn. 7; Beschl. vom 22.1.2018, a.a.O.; vgl. auch OVG NW, Beschl. vom 30.7.2012, a.a.O., Rn. 7 und 13).

Das hat der Kläger hier nicht getan. Sein diesbezügliches Vorbringen ist unsubstantiiert und beschränkt sich auf die Angabe der im Erhebungszeitraum tatsächlich abgefahrenen, allerdings deutlich unter dem bezogenen Frischwasser liegenden Menge sowie auf die Mitteilung, es sei – sofern nicht ein, nicht näher spezifizierter, „Zugriff Dritter“ erfolge bzw. erfolgt sei - möglich, dass das gesamte Leitungsnetz auf seinem Grundstück marode und durchlässig sei, so dass Wasser kontinuierlich verloren gehe und im Erdreich versickere. Namentlich gibt er keine plausible Erklärung dafür, aus welchem Leck genau das Wasser wohin geflossen sein soll. So hat er auch im Vorfeld dieses Verfahrens auf das Schreiben des Beklagten vom 17. Februar 2012, den Wasserverbrauch zu überprüfen, nicht reagiert. Gleiches gilt hinsichtlich der mehrfachen Aufforderungen des Beklagten an den Kläger, zuletzt mit Schriftsatz vom 13. März 2014, die Anschlusssituation zu erläutern und einen Vor-Ort-Termin vorzuschlagen, bei dem die Verlegung der Anschlussleitung hätte näher untersucht und die Ursache des zu hohen Wasserverbrauches hätte ermittelt werden können. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Es lässt sich insoweit nicht ausschließen, dass der Kläger das bezogene Wasser anderweitig verwendet, etwa zur Gartenbewässerung oder sonst wie eingesetzt hat. Er hat in diesem Zusammenhang selbst vorgetragen, „das angebotene Wasser als Brauchwasser zu nutzen“.Für die Fällewillentlicher Wasserentnahme enthält aber § 3 Abs. 4 FGBS 2013 I eine – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht zu beanstandende ausdrückliche Regelung für die Voraussetzungen der Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen. Den Anforderungen dieser Vorschrift hat der Kläger vorliegend nicht genügt. Insbesondere hat er den Absetzungsantrag nicht innerhalb der in § 3 Abs. 4 Satz 1 FGBS 2013 I vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Ablauf des für die Veranlagung maßgeblichen Kalenderjahres schriftlich beim Beklagten gestellt (zur Zulässigkeit solcher Fristen vgl. Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1022). Die dort geregelte Frist ist insoweit eine Ausschlussfrist. Der Satzungsgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Absetzung zeitlich unbeschränkt zu gewähren, sondern kann die Absetzung von einer fristgemäßen Antragstellung abhängig machen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. OVG SAH, Beschl. vom 15.12.2016 – 4 L 162/15 -, LKV 2017, 237; Düwel, a.a.O.).

Die genannte Ausschlussfrist würde im Übrigen auch gelten und wäre abgelaufen, wenn man hier davon ausginge, der Kläger habe einen Wasserrohrbruch in der gebotenen Weise dargetan. Denn wenn – wie ausgeführt –im Falleeinen „ungeplanten Wasserverlustes“ infolge eines Rohbruchs entsprechende, auf eine willentliche Wasserentnahme abstellende Satzungsregelungen dergestalt einschränkend auszulegen sind, dass sie diese Fälle eines „ungeplanten Wasserverlustes“ nicht ausschließen, so ist es sachgerecht, dortige Fristen auch auf die Fälle einer nichtwillentlichen Wasserentnahme zu erstrecken und insoweit auf die Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit des Wasserrohrbruchs abzustellen, so dass vorliegend ein Absetzungsantrag innerhalb von zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt zu stellen wäre. Dies ist dem Gebührenpflichtigen ohne weiteres zumutbar. Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung in Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs sind nur hinzunehmen, sofern sie unvermeidbar sind (vgl. OVG NRW, Urt. vom 3.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris, Rn. 69).Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 FGBS 2013 I vorgesehene Absetzungsfrist dient aber gerade dem Zweck, Unklarheiten über die tatsächlich eingeleitete und deshalb anzusetzende Wassermenge möglichst zu begrenzen und ist hierfür auch geeignet (vgl. zu einer ausdrücklichen diesbezüglichen Satzungsregelung OVG SAH, Beschl. vom 15.12.2016, a.a.O.;VG Halle, Urt. vom 30.7.2004 - 4 A 75/02 -, juris, Rn. 24; VG Dessau, Urteil vom 12. August 2005 - 1 A 329/04 -, juris, Rn. 23). Die Möglichkeit zur Kenntniserlangung von einem Wasserrohrbruch bestand unter Zugrundelegung des Vortrages des Klägers vorliegend aber bereits seit dem 7. März 2011, so dass der frühestens – wenn überhaupt – im Zuge der Widerspruchseinlegung am 16. März 2011 (sinngemäß) gestellte Absetzungsantrag zu spät kam. Denn nach den Darlegungen des Klägers erfolgte der neue Anschluss im Zuge der Ersatzvornahme an ein marodes und durchlässiges „Uraltwassersystem“, so dass es für den Kläger nahegelegen hätte, dieses auf etwaige Undichtigkeiten zu untersuchen, nachdem er bzw. dessen Ehefrau es unterlassen haben, gegenüber dem Beklagten an dem genannten Datum nähere Angaben zur Beschaffenheit und zum Zustand der vorhandenen privaten Leitungen auf dem Grundstück zu machen und ggf. auch auf die Leitungen hinzuweisen, über die er nach wie vor in – wie ausgeführt – rechtwidriger, weil gegen den Anschluss- und Benutzungszwang verstoßender, Weise „Wasser von extern“ bezieht, soweit diese Leitungen zur Versorgung der auf dem Gebäude aufstehenden baulichen Anlagen besser geeignet sein sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).