| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.08.2019 | |
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| Aktenzeichen | 6 K 862/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0820.6K862.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 130 AO, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB | |||
1. Das Ermessen auf Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides ist nicht schon allein deswegen reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat. Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der insoweit (doppelt) analog anzuwenden ist.
2. Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den genannten Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken im Ergebnis nichts anderes.
3. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 12. November 2015 die Verfassungsbeschwerden für "offensichtlich begründet" gehalten hat. Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der Beklagte dies eindeutig erkannte und von dessen Rechtswidrigkeit ausging. Das Offensichtlichkeitskriterium in § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und die Frage, ob das in § 130 Abs. 1 AO angelegte Rücknahmeermessen auf null reduziert ist, offensichtlich ist, sind nicht identisch. Beiden Begriffen liegen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R..., Flur 3, Flurstück 149/11 in P....
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstückes an die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 402,00 Euro heran.
Den hiergegen am 21. Dezember 2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012, dem Kläger zugestellt am 31. Mai 2012, zurück. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016, eingegangen am 17. Februar 2016, und erneut mit Schreiben vom 13. März 2016, eingegangen am 14. März 2016, beantragte der Kläger beim Beklagten unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 und – 1 BvR 3051/14 -) die Aufhebung des oben genannten Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Rückzahlung des darauf geleisteten Beitrages.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016, zugestellt am 21. Oktober 2016, lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung bzw. Rücknahme des Beitragsbescheides ab und entschied, dass eine Rückerstattung von darauf geleisteten Beiträgen demnach ausscheide. Zur Begründung führte er aus: Der Beitragsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden, so dass ein Antrag auf Bescheidaufhebung oder Rückerstattung des geleisteten Beitrages fehl gehe. Eine rechtliche und damit gesetzliche Pflicht zur Rücknahme bestandskräftiger Beitragsbescheide bestehe nicht, die Abgabenordnung stelle diese vielmehr in das Ermessen der Behörde. Seitens des Bescheiderlassers werde der erlangten Bestandskraft des Beitragsbescheides der Vorrang eingeräumt. Dabei sei zu berücksichtigten, dass das Interesse an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich kein Vorrang habe vor dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, die durch den Bestand eines rechtskräftig gewordenen Bescheides erhalten würden.
Gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2016 legte der Kläger am 16. November 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Sein Antrag stelle den Versuch dar, den oben genannten Beitragsbescheid, dessen Erlass ihn in seinen Rechten verletzt habe, in einen verfassungskonformen Zustand zu versetzen. Soweit der Beklagte ihm vorwerfen wolle, dass er seinen Primärrechtsschutz nicht ausgeschöpft habe und damit der vorbezeichnete Verwaltungsakt bestandskräftig geworden sei, sei dies unzutreffend. Im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte, insbesondere die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 – und vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, den Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 – 46/11 - sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 – 9 B 21.14 – habe er keine Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben, weil er eine weitere Ausnutzung der Primärrechtsmittel für aussichtslos gehalten habe, was bis zum 17. Dezember 2015 auch als Faktum festzustellen sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei kein übergeordnetes öffentliches Interesse erkennbar, den schadensrechtlichen Ausgleich für eine grundgesetzwidrige Beitragserhebung zu versagen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte es schuldhaft unterlassen habe, ein Rechtsmittel einzulegen, sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Geschädigte angehöre, mithin darauf abzustellen, welches Maße an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden müsse und dürfe. Auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten, eines Amtsträgers oder öffentlich Bediensteten gegenüber einem Geschädigten dürfe der Staatsbürger grundsätzlich vertrauen. Es könne ihm in der Regel nicht zum Verschulden gereichen, wenn er nicht klüger sei als der Beamte und der beschriebene Personenkreis. Da der Beklagte selbst ausführe, stets im Rahmen der bis zum 17. Dezember 2015 einschlägigen Rechtsnormen gehandelt zu haben, sei ein Aufbürden des Nichtausübens eines Primärrechtschutzes gegenüber dem Bescheidempfänger schlicht und ergreifend falsch. Vielmehr wäre jedes Verfahren in Brandenburg aussichtslos gewesen, was letztlich auch die Entscheidung zu seinem Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsaktes deutlich gemacht habe.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017, zustellt am 10. März 2017, zurück.
Mit seiner am 7. April 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Das Ermessen des Beklagten in Bezug auf eine Rücknahme sei auf Null reduziert. Der Bescheid stehe wegen der Rechtswidrigkeit mit der Rechtsordnung in einem unerträglichen Konflikt. Es sei aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben zwingend geboten, diese Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Dies gebiete auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes sei schwerwiegender als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes, weil hier der Grad des grundgesetzwidrigen Verwaltungshandelns weitaus größer sei. Bei einer verfassungswidrigen Gesetzesanwendung sei der Bescheid bereits zum Zeitpunkt des Erlasses grundgesetzwidrig. Bei einer nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes müsse die Behörde das zunächst geltende Gesetz anwenden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid sei im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts Brandenburg seitens des Klägers nicht eingelegt worden. Der Beklagte habe zudem selbst auf die Rechtsprechung verwiesen und damit den Kläger veranlasst, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen. Für den Kläger sei die Gesetzwidrigkeit nicht erkennbar gewesen. Er habe keine weitergehenden Überlegungen anstellen müssen, als dies die höchsten Gerichte des Landes Brandenburg und die Landesregierung mit diversen Hinweisschreiben und Merkblättern, die allesamt im Internet veröffentlicht worden seien, getan hätten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass einzelne Zweckverbände bzw. Gemeinden bereits die Rückerstattung vorgenommen hätten und insoweit eine Grundrechtsverletzung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vorliege.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2012 aufzuheben und den gezahlten Betrag in Höhe von 402,00 Euro an den Kläger zu erstatten,
hilfsweise,
den Beitragsbescheid vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2012 durch das Gericht selbst aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Ablehnung des Antrags auf Bescheidaufhebung sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt. Dabei könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Beitragsbescheid vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BVerfG rechtswidrig sei. Der Beklagte habe im Rahmen seines durch § 130 Abs. 1 AO eröffneten Ermessens fehlerfrei zutreffend Gründe der Individualgerechtigkeit, der Bestandskraft, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Interessen der Solidargemeinschaft der Abgabenpflichtigen abgewogen. Bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO sei insoweit zunächst davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen sei. Sei – wie hier – die Rechtsbehelfsfrist verstrichen und trüge der Bescheidempfänger nur solche Gründe vor, die – wie hier ebenso der Fall - im Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid hätten geltend gemacht werden können, schließe der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens einen Anspruch auf Aufhebung der unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grds. aus und sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diesem Grundsatz den Vorrang einräume. Hätte der Adressat des Bescheides vorliegend nicht nur Widerspruch eingelegt und anschließend die zuständigen Fachgerichte angerufen, sondern ggf. auch Verfassungsbeschwerde erhoben, so wäre der Beitragsbescheid voraussichtlich nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Kläger trage auch nicht vor, dass die Einlegung von Rechtsmitteln unzumutbar gewesen wäre. Für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheides sei auch im Hinblick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit erforderlich, dass die Aufrechterhaltung des Bescheides entweder schlechthin unerträglich oder ein Beharren auf dessen Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheine. Ansonsten gebühre dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe sich bei Erlass des Beitragsbescheides an der einschlägigen Rechtsprechung orientiert. Werde die Evidenz eines Rechtsverstoßes – wie hier - erst später ersichtlich, fehle es an der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Im Übrigen rechtfertige allein die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht die Annahme, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Die Entscheidung, den bestandskräftigen Beitragsbescheid nicht aufzuheben, verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Hierfür sei etwa erforderlich, dass die Behörde den in Rede stehenden Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassenen habe. Dies sei hier nicht der Fall, da der Beklagte seinerzeit unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung von der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ausgegangen sei. Eine Pflicht zur Rücknahme des Beitragsbescheides ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte behandele alle Fälle der sog. „Altanschließerproblematik“ gleich und nehme keine bestandskräftigen Bescheide zurück, so dass keine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vorliege.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Oktober 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2012 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Anträge vom 12. Februar 2016 bzw. 13. März 2016, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten). |
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
Das Rücknahmeermessen ist zunächst nicht schon allein deswegen reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat. |
Es kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, wegen einer Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides im Erlasszeitpunkt wäre die Aufrechterhaltung desselben unerträglich und deshalb von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auszugehen. |
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 12. November 2015 die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich begründet“ gehalten hat. Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der Beklagte dies eindeutig erkannte und von dessen Rechtswidrigkeit ausging. |
Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt wäre und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte. Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, – a.a.O.; LVerfG, a.a.O.) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung. |
Der Kläger kann auch sonst aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 BbgVerf keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Insbesondere kann er nicht mit Erfolg geltend machen, dass er ohne einen sachlichen Grund mehr zur Refinanzierung der Aufwendungen des Zweckverbands beigetragen hätte, als diejenigen beitragspflichtigen „Altanschließer“, deren Bescheide am 17. Dezember 2015 noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren und im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wurden. Zwar liegt insoweit möglicherweise – wenn man insoweit nicht schon von unterschiedlichen sozialen Gruppen ausgeht - eine Ungleichbehandlung innerhalb einer im Wesentlichen vergleichbaren sozialen Gruppe vor, nämlich derjenigen Beitragspflichtigen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids eine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten war und die deswegen nicht mehr zu einem Beitrag hätten herangezogen werden dürfen. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist aber sachlich begründet. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist – wie bereits ausgeführt - ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Verwaltungsakte sind ebenso wie gerichtliche Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit auf Beständigkeit angelegt; sie müssen zur Sicherung ihrer Effizienz und des Rechtsfriedens nach einer bestimmten Zeit, in der sie den dazu berufenen Organen zur inhaltlichen Kontrolle ausgeliefert sind, unangreifbar werden. Dies ist ein rechtsstaatliches Erfordernis, um die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Stabilität von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 53 ff., insbes. Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris, Rz. 35). Das Rechtsinstitut der Bestandskraft dient insoweit dazu, im konkreten Einzelfall Rechtssicherheit zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz – wie bereits erwähnt – keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33). Selbst bei einem Verwaltungsakt, der gegen die Verfassung verstößt, ist einem Bürger daher – wie dargelegt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40). Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen. Rechtssicherheit und Bestandskraft sind daher, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe. |
Dafür dass der Beklagte den Kläger veranlasst hätte, gegen den aufzuheben beantragten Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Klage zu erheben bestehen keine Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis auf die seinerzeitige Rechtsprechung genügt hierfür nicht. |
Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der – wie oben ausgeführt – grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie der Kläger ausweislich seiner Ausführungen möglicherweise zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 – 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 – 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372). Denn dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet auch hiernach keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung nach Erlass des Beitragsbescheides stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595 und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn diese Rechtsprechung darauf zurückzuführen ist, dass ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder – wie hier – verfassungskonform ausgelegt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., 18. Aufl. 2017, Rn. 30 m.w.N.).
Soweit sich der Kläger möglicherweise – zumindest der Sache nach - auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) beruft, kann er hiermit nicht durchdringen. Die Norm ist vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar.
Auch ist das Rücknahmeermessen nicht deswegen auf null reduziert, weil das Beharren der Beklagten auf der Bestandskraft des betroffenen Beitragsbescheids deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, da sie ohnehin nach dem Staatshaftungsgesetz (StHG) zu einer Aufhebung des Bescheids oder zu einer Rückzahlung des Betrags verpflichtet wäre. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 8. August 2019, a.a.O.; wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 42; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 44; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019 – 8 K 5019/16 -, KStZ 2019, 135).
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Beklagten leidet aber nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat er das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre, ist nicht zu erkennen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich der Beklagte auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen hätte. Insbesondere war es ihm entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verwehrt, seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O.). Nach den Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid sind im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben worden und ist die Beitragserhebung nahezu abgeschlossen. Eine Rückabwicklung der erhobenen Anschlussbeiträge würde demzufolge Finanzierungslücken hervorrufen und hätte Einfluss auf die zukünftige Kalkulation der laufend zu erhebenden Trinkwassergebühren. Diese Umstände sind daher Aspekte, die dem Interesse der Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen sind. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten nicht vor. Es ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris Rn. 30). |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.