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Entscheidung 13 UF 244/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 30.01.2017
Aktenzeichen 13 UF 244/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Zur Bewertung des geldwerten Vorteils eines Firmenfahrzeugs

2. Der freiberufliche Unterhaltsschuldner ist für die von ihm beanspruchten Ausgaben belegpflichtig (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn. 1184 m.w.N.) und hat im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rn. 743 m.w.N.) für bestrittene Ausgaben Belege vorzulegen.

3. Die Pflicht zum nachehelichen Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt (vgl. Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, § 4 Rn. 115 m.w.N.).

4. Eine grundlegende Neuausrichtung der Lebensumstände auf eine gemeinsame Zukunft und ein deutlich gesteigertes Maß an wechselseitiger Verbundenheit und gemeinsamer Lebensplanung können auch ohne einen gemeinsamen Haushalt die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB) vor Ablauf von fünf Jahren rechtfertigen, wenn die Partner bei unfreiwilliger Distanz das größtmögliche Maß an physischem Beisammensein erstreben und erleben.

5. Zu den Voraussetzungen eines ehebedingten Nachteils wegen unterbliebenen beruflichen Aufstiegs

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Plöger, Berlin, bewilligt.I. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Plöger, Berlin, bewilligt.

I. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, Berlin, bewilligt.

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung ihrer Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.10.2014 – 6 F 665/12 – in Ziffer 3. des Ausspruchs abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin für die Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2015 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 9.303,26 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 27% und die Antragsgegnerin 73 % zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 10.000 €

Gründe

I.

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin verlangt von Antragsteller nachehelichen Unterhalt.

Der am … 1973 geborene Antragsteller und die am … 1973 geborene Antragsgegnerin schlossen am 06.11.1992 die Ehe (4), sind Eltern dreier am … 1995, … 1998 und … 2003 geborener Söhne und trennten sich am 04.01.2012. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ging der Antragsgegnerin am 18.01.2013 zu (6r).

Die Beteiligten haben erstinstanzlich über ihr unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen gestritten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten an sie ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.107,50 € zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat neben Einwendungen zur Unterhaltshöhe geltend gemacht, die Antragsgegnerin lebe seit 2011 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft und einen Unterhaltsanspruch für verwirkt erachtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und sie zur Zahlung von Zugewinnausgleich an den Antragsteller verpflichtet. Ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, die bei Aufstockung ihrer Arbeitszeit von derzeit 30 auf 40 Wochenstunden 1741 € netto monatlich verdienen könne und damit unter Hinzurechnung von Kindesunterhalt und Kindergeld für die drei bei ihre lebenden Kinder über insgesamt 3199 € verfüge, sei nach § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen, da sie seit 2011 eine inzwischen verfestige Lebensgemeinschaft mit einem andern Mann unterhalte.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch eingeschränkt weiter. Das Amtsgericht habe die Verwirkungsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht und die Einkommensverhältnisse unzutreffend behandelt. Unter Zugrundelegung einer Vollzeittätigkeit ergebe sich für die Antragsgegnerin, die bei 30 Wochenstunden 1.950 € Brutto verdiene, ein Anspruch in Höhe von monatlich 817 €.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragsteller unter Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an sie monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt von 817 € zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Scheidungsausspruch ist seit dem 20.01.2015 rechtskräftig (135). Eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Ausspruch zum Zugewinnausgleich hat die Antragsgegnerin nach Ablehnung eines darauf gerichteten Verfahrenskostenhilfegesuchs (230) nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (352, 359), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.

Sie hat einen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in beanspruchter Höhe.

1. Das Einkommen des Antragstellers ermittelt sich wie folgt:

Aus den Gehaltsmitteilungen 07/2013 bis 06/2014 errechnen sich jährliche Nettoauszahlungen von 50.783,76 €, monatlich mithin 4.231,98 € (vgl. 88 ff UE, 199 ff UE).

Der geldwerte Vorteil des Firmenfahrzeugs beträgt 526,68 €. Die vom Antragsteller behauptete Ersparnis von nur 341,68 € für ein selbstgenutztes eigenes KFZ ist in allen Voraussetzungen und Berechnungsparametern bestritten und überdies schon nicht schlüssig dargetan. Der Antragsteller errechnet bei den Bezinkosten eine Ersparnis von 102 € mit einer monatlichen Laufleistung von nur 1.200 km. Da sein am 20.03.2009 neu angeschafftes Fahrzeug (vgl. 74 GÜ) zum 18.01.2013 eine Laufleistung von bereits 104.000 km aufwies (vgl. 70 GÜ), errechnen sich bei einer Laufleistung von monatlich gut 2.311 km allein Benzinmehrkosten von 100 €. Zudem lässt der Antragsteller Kosten für Werkstatt und Reifenverschleiß von geschätzt 60 €, Ölnachfüllkosten von geschätzt 5 € und Kosten für Wäsche/Pflege von geschätzt 20 € (jeweils ADAC Autokostentabelle) unberücksichtigt. Unter Fortführung seines Rechenwerkes ergibt sich allein damit eine monatliche Ersparnis von 526,68 €. Der geldwerten Vorteil des Firmenfahrzeuges deckt sich damit im Wesentlichen mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG zu veranschlagenden Wert von 510 € (vgl. 94 UE), der allerdings noch keine Anteile für Versicherung, Steuer, Benzin, Reparaturen etc enthält (vgl. hierzu Ehinger in: Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, A. Rn. 195).

Da mit einem weiteren Betrag nach § 8 Abs. 2 S 3 EStG zugleich Fahrten zum Arbeitsplatz abgedeckt werden (vgl. 94 UE), kommt ein pauschaler berufsbedingter Aufwand nicht mehr in Betracht (vgl. Kleffmann, in: Weinreich/Klein/Kleffmann, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Auflage 2013 Grundlagen der Einkommensermittlung, Rn. 33 m.w.N.).

Die Kindesunterhaltszahlungen von 50 € für A…, 488 € für B…und 404 € für C… stehen außer Streit, ebenso wie die Zahlungen von 62,24 € für eine Zusatzversicherung und in Höhe von 360 € für eine private Altersvorsorge, denen die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten ist.

Die Kreditrate für seinen am 20.03.2009 angeschafften PKW kann der Antragsteller nicht, wie er meint, mit monatlich 250 €, sondern nur in Höhe von 115,02 € ansetzen (250 € - 134,98 €). Das Fahrzeug wurde, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat, verkauft und der Verkaufserlös war, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, für die Rückzahlung des Darlehns zu verwenden. Verbliebe der Verkaufserlös ungeschmälert im Vermögen des Antragstellers, würden sich die hierauf geleisteten Tilgungsraten als eine nach dem Zugewinnausgleichsstichtag einseitige Vermögensbildung des Antragstellers darstellen (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, § 1 Rn.1092 m.w.N.).

Da dem Antragsteller für seinen Fahrbedarf ab Dezember 2013 das Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, erscheint die Veräußerung des Privatfahrzeuges im November 2013 oder mit dem für diesen Monat maßgeblichen Wert für den Antragsteller zumutbar und billig. Den Wert für diesen Zeitpunkt schätzt der Senat ausgehend vom dem Fahzeugwert am 18.01.2013 in Höhe von 5.742 € und dem vom Antragsteller für den 20.03.2016 veranschlagten Restwert von 4.500 € mit einem sich daraus errechnenden monatlichen Wertverlust von 47,77 € mit 5.264,31 €. Dieser Betrag verteilt auf die von Dezember 2013 bis Februar 2017 verbleibenden monatlichen 39 Raten führt zu einer monatlichen Ratenkürzung von 134,98 €.

An freiberuflichem Einkommen sind dem Antragsteller monatlich 341,24 € zuzurechnen.

Der Antragsteller hat für 2011 Einnahmen von 8.212,80 € eingeräumt (191 UE), von denen sich 7.597,40 € als Gewinn darstellen. Die Antragsgegnerin hat Ausgaben des Antragstellers in Höhe von 615,40 € (233 UE) eingeräumt und darüber hinausgehende Ausgaben bestritten. Der Antragsteller ist als Freiberufler für die von ihm beanspruchten Ausgaben belegpflichtig (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn. 1184 m.w.N.) und hat entgegen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rn. 743 m.w.N.) keine Belege für bestrittene Ausgaben vorgelegt. Für 2012 ergibt sich nach den gleichen Grundsätzen bei eingeräumten Einnahmen von 7.313,60 € und eingeräumten Ausgaben von 679,30 € eine Gewinn von 6.633,30 €; für 2013 errechnet sich aus eingeräumten Einnahmen von 10.187,60 € und eingeräumten Ausgaben von 1.028,00 € der Gewinn auf 9.159,60 €. Bei einem dreijährigen Durchschnittsgewinn von 7.796,77 € jährlich ergibt sich bei einem unwidersprochenem Grenzsteuersatz von 47,48 % (vgl. 190 UE) ein jährliches Nettoeinkommen von 4.094,86 €, monatlich mithin 341,24 €.

Das bisher ermittelte Einkommen ist um einen Erwerbstätigenbonus von 517,23 € zu kürzen.

Das Einkommen des Antragstellers ist weiter um die von ihm entrichtete Grundsteuer von monatsdurchschnittlich 12,11 € und Gebäudeversicherung von monatsdurchschnittliche 12,61 € zu kürzen.

An Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fließen dem Antragsteller monatlich noch 4 € zu, da er aus der Vermietung des gemeinsamen Grundstücks monatlich 1.040,00 € erzielt (208 UE) und hieraus eine gemeinsame Finanzierungsrate von 1.036,00 € bedient.

Das bereinigte Einkommen des Antragsteller errechnet sich damit auf 3.082,69 €.

2. Der Antragsgegnerin sind monatliche Nettoeinkünfte von 1.763,00 € zuzurechnen. Ihrem in 30 Wochenstunden erzielten Bruttoeinkommen von 1.950 € entsprechen bei 40 Wochenstunden 2.600 € Brutto und bei Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag für 2015 geschätzt (vgl. AOK Gehaltsrechner) der oben genannte Betrag. Ihr ist eine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar (17.1. Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, fortan auch LL), auch in Ansehung des Betreuungs- und Therapiebedarfs für den am 13.03.2003 geborenen C…. Dazu, dass die Wege zum Sport, soweit C… sie nicht ohnehin selbstständig bewältigen kann, nicht mit Fahrgemeinschaften bewerkstelligt werden könnten, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, hat die Antragsgegnerin auch in der Beschwerde nichts ausgeführt. Desgleichen fehlt Vortrag dazu, dass Therapietermine für C…nicht so zu legen wären, dass sie mit der einer vollschichtigen Arbeitszeit der Antragsgegnerin vereinbar wären.

Nach Abzug von 88,15 € für gemäß § 287 ZPO pauschal mit 5 % (10.2.1 LL) geschätzten berufsbedingten Aufwendungen und eines Erwerbstätigenbonus von 239,26 € errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 1.435,59 € und insgesamt ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin etwas oberhalb der geltend gemachten Höhe, an die der Senat nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 ZPO gebunden ist.

Antragsteller

        

Nettoauszahlung

4.231,98 €

Firmenfahrzeug

526,68 €

KU A… 

-50,00 €

KU Robin

-488,00 €

KU C… 

-404,00 €

Zusatzversicherung

-62,24 €

Private AV

-360,00 €

Kreditrate PKW

-115,02 €

Freiberufliches Einkommen

341,24 €

Zwischensaldo

3.620,64 €

Erwerbstätigenbonus

-517,23 €

Grundsteuer

-12,11 €

Gebäudeversicherung

-12,61 €

Vermietung + Verpachtung

4,00 €

                

Summe 

3.082,69 €

                

Antragsgegnerin

        

Netto 

1.763,00 €

5 % BBA

-88,15 €

Zwischensaldo

1.674,85 €

Erwerbstätigenbonus

-239,26 €

                

Summe 

1.435,59 €

                

Eheliche Lebensverhältnisse

4.518,27 €

Hälfte

2.259,14 €

Bedarfsdeckung

-1.435,59 €

ungedeckter Bedarf

823,55 €

Beantragt:

817,00 €

3. Der zuzusprechende Betrag beziffert sich auf insgesamt 9.303,26 € (316,26 € + 11 x 817 €). Der nacheheliche Unterhalt für Januar 2015 ist ab dessen 20. monatsanteilig (hier 12/31) zu berechnen, denn er beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt (vgl. Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, § 4 Rn. 115 m.w.N.).

4. Der Anspruch ist ab Januar 2016 wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit dem Zeugen M… zu versagen, § 1579 Nr. 2 BGB.

a) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. des § 1579 Nr. 2 BGB impliziert, dass die bisherige nacheheliche Verantwortung (Solidarität) durch eine Fremdverantwortung in neuer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt wird (BVerfG NJW 1993, 643, 645 f), der Unterhaltsberechtigte sich also aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. Staudinger/Bea Verschraegen (2014) BGB § 1579, Rn. 58). Dies kann angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen (vgl. BGHZ 190, 251, Rn. 27). Hier bei lässt sich nicht verbindlich festlegen, unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, wobei die Dauer auch von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2011 – XII ZR 117/09 –, Rn. 23, juris = FamRZ 2011, 1854).

Während bei einer Beziehung mit einem gemeinsamen Haushalt von einer Verfestigung nach etwa zwei bis drei Jahren ausgegangen werden kann, ist bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung vielfach spätestens dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen (vgl. Senat NZFam 2016, 983 m.w.N.).

Dass Vorbringen des Antragstellers, der maßgeblich auf eine im Oktober 2011 angebahnte Beziehung und deren Verfestigung in der Folgezeit durch gemeinsames Verleben von Feier- und Festtagen, Wochenenden und Urlauben abstellt, ist im Wesentlichen unstreitig und im Übrigen durch zahlreichen Facebook Eintragungen der Antragsgegnerin und des Zeugen M… belegt (vgl. 254 – 293). Ein Beweisverwertungsverbot besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, denn die insoweit beweisbelastete Antragsgegnerin (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO, Rn. 15a m.w.N.) ist gegenüber der Behauptung des Antragstellers, die eingereichten Bilder seien frei zugänglich gewesen, beweislos geblieben. Unabhängig davon dokumentiert die Entscheidung des Zeugen M…, Ehefrau, Kinder und seine Heimat für die Antragsgegnerin, die in einem anderen Land drei Kinder hat, zu verlassen, die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Sommer 2013 getroffen wurde, eine grundlegende Neuausrichtung der Lebensumstände auf eine gemeinsame Zukunft und ein deutlich gesteigertes Maß an wechselseitiger Verbundenheit und gemeinsamer Lebensplanung.

Bei dieser Sachlage rechtfertigt auch das Fehlen einer gemeinsamen Haushaltes es nicht mehr, von einer verfestigten Lebensgemeinschaft erst nach fünf Jahren auszugehen. Die Beziehung ist nicht etwa bewusst auf Distanz angelegt. Vielmehr bleibt es, wie die Antragsgegnerin ausführt, deshalb dabei, dass sie und der Zeuge sich allenfalls 4-6 Tage im Monat sehen, falls sie nicht zeitgleich Urlaub nehmen können, weil der Zeuge arbeitsbedingt in Wolfsburg lebt. Unter den gegebenen Umstände erstreben und erleben die Antragsgegnerin und der Zeuge, auch in Ansehung seiner von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umgänge mit seinen Söhnen in Frankreich, das größtmögliche Maß an physischem Beisammensein.

b) Was die Rechtsfolgen der somit anzunehmenden Verwirkung der Unterhaltsansprüche angeht, so kommt nach der Überzeugung des Senats lediglich eine Herabsetzung auf Grund folgender Überlegungen nicht in Betracht, sondern nur die Versagung, die hier wirtschaftlich einer etwa einjährigen Begrenzung entspricht.

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beruht hier nicht auf einem Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern alleine auf der nachehelichen Solidarität. Gerade hierzu steht das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings in einem unverträglichen Widerspruch.

Die Antragsgegnerin arbeitet in ihrem erlernten Beruf, den sie mit Ausnahme von etwa vier Jahren Elternzeit, durchgängig ausgeübt hat, und erzielt dort das ihren Berufsjahren entsprechende Gehalt; sie hat Umstände für einen ihr dennoch verbleibenden Nachteil, den der Antragsteller in Abrede stellt, im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend dargelegt (vgl. BGHZ 185, 1). Dass die etwa vierjährige Elternzeit eine Herabstufung ihrer tariflichen Berufsjahrstufe mit sich brächte, macht die Antragsgegnerin schon selbst nicht geltend und liegt bei einem Ausbildungsabschluss 1993 fern.

Soweit sie geltend macht, sie hätte ohne die Ehe mit entsprechenden Fortbildungen in ihrem Beruf eine leitende Position oder einen Ausbildungsabschluss als Diabetis-Assistentin oder Ernährungsberaterin erreicht, ist dem nicht zu folgen. Bei behauptetem beruflichen Aufstieg bedarf es der Darlegung der entsprechenden Bereitschaft und Eignung des Unterhaltsberechtigten (vgl. BGH FamRZ 2010, 2059 Rn. 33). Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass die für den Unterhaltsberechtigten seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persönlichen Fähigkeiten - etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren - vom Familiengericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (vgl. BGH FamRZ 2012, 93 Rn. 24).

Dass die Antragsgegnerin ihren Abschluss als Arzthelferin in unterdurchschnittlicher Zeit oder mit überdurchschnittlichen Ergebnissen erreicht hätte, ist nicht ausgeführt.

Die Antragsgegnerin hat weiterhin auch nichts dazu ausgeführt, dass ihre Fähigkeiten dem Anforderungsprofil der von ihr – insoweit beliebig austauschbaren – erstrebten Positionen gerecht geworden wären. Dahin gehende beruflichen Beurteilungen oder Arbeitszeugnisse hat sie nicht vorgelegt. Unabhängig davon, dass schon das Vorbringen zur Eignung nicht ausreicht, erschöpft sich das Vorbringen zu einer Fortbildungsbereitschaft darin, den Wunsch Diabetisassistentin oder Ernährungsberaterin zu werden, geäußert zu haben; dies ist bestritten und ohne Angabe zum Anlass der jeweiligen Äußerung nicht widerlegungsfähig vorgebracht. Die Antragsgegnerin, die angibt durch die Kindererziehung an einer Fortbildung gehindert gewesen zu sein, hat auch für die etwa zwei Jahren zwischen Ausbildungsabschluss und der Geburt ihres ersten Kindes keinerlei Fortbildungsbestrebungen dargetan. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Karriereverlauf des Antragstellers ist ebenfalls ungeeignet, um ihr Vorbringen zu eigenen beruflichen Chancen plausibel zu machen. Hierfür stellt der Antragsteller als Bankkaufmann im Bankgewerbe gegenüber der Antragsgegnerin als Arzthelferin in ambulanten Praxen mangels genügender beruflicher Berührungspunkte keine geeignete Vergleichsperson dar (vgl. BGH NJW 2013, 1444).

Im Rahmen einer wirtschaftlichen Verflechtung entfallen von den 20 Jahren Ehezeit die ersten zweieinhalb Jahre auf den Berufsabschluss und eine Vollzeittätigkeit der Antragsgegnerin und die anschließenden gut 17 1/2 Jahre auf berufliche Einschränkungen der Antragsgegnerin durch Haushaltsführung und Kindererziehung bei einer insgesamt vierjährige Elternzeit und Teilzeitarbeit im Übrigen. Dessen ungeachtet hat die Antragsgegnerin, die als Anfängerin im Beruf der Arzthelferin nur ein rentenrechtlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielen konnte, in der Ehezeit unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs schon mit dem Erwerb von insgesamt 7,5863 Entgeltpunkten und 16,5004 Entgeltpunkten (Ost) bereits deutlich bessere Versorgungsaussichten erlangt, als sie ohne Eheschließung und Kindererziehung in dieser Zeit voraussichtlich erworben hätte.

Eine wirtschaftliche Verflechtung in Ansehung eines gemeinsamen Hausgrundstücks hat bei kostendeckender Vermietung mit voller Abdeckung für Zins und Tilgung bei gleichmäßiger Vermögensbildung auf beiden Seiten kein erhebliches Gewicht. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts zum Zugewinnausgleich hatte dieses vielmehr einen Verkehrswert von unstreitig 230.000 €, dem Finanzierungsverbindlichkeiten von nicht einmal mehr 97.000 € je Ehegatte gegenüberstanden, verkörperte insoweit also eine wirtschaftlichen Wert von ca. 18.000 € je Ehegatte.

Das von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen liegt, worauf gewichtig abzustellen ist, bereits deutlich über dem Mindestbedarf. Zugleich wird der Antragsteller, auch bei überdurchschnittlichem Einkommen, unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltspflichten durch weitere Unterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin spürbar belastet.

Eine weitere Verlängerung der Anpassungszeit käme ohne Verwirkung allein unter dem Gesichtspunkte einer nachehelichen Solidarität in Betracht und wäre in Ansehung der deutlichen und dauerhaften Herauslösung der Antragsgegnerin hieraus für den Antragsteller grob unbillig.

5. Die Kostenentscheidung für die Beschwerde beruht auf § 150 Abs. 4 S 1 FamFG. Der Senat berücksichtigt bei seinem Ermessen in der Familienstreitsache namentlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen und die Rechtsgedanken der § 243 S 2 Nr. 1 FamFG; 92, 97 ZPO. In Ansehung der Unterliegensquote der Antragsgegnerin, die auf eine unbegrenzte Verpflichtung angetragen und nur zeitanteilig obsiegt hat, hält der Senat eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für angebracht, wobei ein Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Wert der 3 1/2-fache Jahreswert, also 42 Monate, nach § 9 ZPO darstellt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 67).

Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 S 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.