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Entscheidung 9 UF 166/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 12.06.2020
Aktenzeichen 9 UF 166/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0612.9UF166.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 18. Juli 2019 - Az. 5 F 569/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind L...-J... L..., geboren am …, rückständigen Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 in Höhe von 1.111,88 EUR zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.322 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht gegen den Antragsgegner für die Monate Januar bis einschließlich September 2018 geltend.

Der Antragsgegner ist der Vater des am... nichtehelich geborenen L...-J... L..., für den er zuletzt monatlich 15 EUR Kindesunterhalt gezahlt hat. Der Antragsteller hat für dieses Kind in den Monaten Januar bis einschließlich September 2018 Unterhaltsvorschussleistungen im Gesamtumfang von 2.322 EUR (= 9 Monate x 258 EUR [467 – 194 - 15 EUR]) erbracht. Der Antragsgegner war mit Schreiben vom 12. Januar 2018, zugestellt am 17. Januar 2018 zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert worden und hat sich in der Folgezeit hierzu erklärt.

Der Antragsgegner ist an Multipler Sklerose erkrankt und deshalb mit einem Grad von 50 % schwerbehindert. Er ist im Streitzeitraum als Angestellter mit einer 40-Stunden-Woche und einem monatsdurchschnittlichen Nettoverdienst von 1.570,93 EUR erwerbstätig gewesen. Umstritten ist, in welchem Umfang dieser Verdienst zu bereinigen ist.

Nach vorangegangenem (weitergehenden) Mahnverfahren hat der Antragsteller mit der Anspruchsbegründung vom 19. November 2018 unter Herreichung der Einkommensbelege des Antragsgegners auf Zahlung von 2.322 EUR für den Zeitraum Januar bis einschließlich September 2018 angetragen. Der Antragsgegner, dessen Selbstbehalt wegen Zusammenlebens mit einer weiteren Person zu kürzen sei, sei tatsächlich leistungsfähig. Er nehme keine auf der Hand liegenden Steuervorteile in Anspruch; der - finanzierte - Pkw sei überteuert.

Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Zahlungsantrages insgesamt beantragt und Leistungsunfähigkeit eingewandt. Er hat geltend gemacht, krankheitsbedingt auf die Nutzung eines Pkw angewiesen zu sein; für den er mit näherer Darlegung Finanzierungs- und Versicherungskosten (insgesamt 274,97 EUR monatlich) sowie berufsbedingte Fahrtkosten von 324 EUR (= 27 km x 2 x 0,30 x 20 Arbeitstage) einkommensmindernd berücksichtigt wissen will. Außerdem habe er aus einer Umschuldung seit Juli 2017 monatliche Raten an die ...-Bank zu leisten. Er hat ferner besondere Belastungen in Form von Kosten für eine Brille und monatliche Infusionen von 10 EUR eingewandt. Steuervorteile/-rückerstattungen seien nicht geflossen und ihm auch nicht zuzurechnen. Eine Reduzierung des Selbstbehalts sei nicht veranlasst. Hier sei zu berücksichtigen, dass seine Partnerin die krankheitsbedingt ansonsten notwendige Haushaltshilfe erspare.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 2.322 EUR verpflichtet. Der Antragsgegner sei tatsächlich leistungsfähig. Neben berufsbedingten Fahrtkosten von 297 EUR monatlich sei eine fiktive Steuererstattung von 155,25 EUR anzurechnen. Weitergehend sei abzusetzen der gezahlte Unterhalt von 15 EUR. Selbst bei – ausdrücklich offen gelassener – Anerkennung der Kosten für die Kfz-Versicherung mit 74,97 EUR, der Ratenzahlung an die ...-Bank mit 76,57 EUR und der Infusionskosten mit 10 EUR verbleibe ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1.252,64 EUR. Der notwendige Selbstbehalt sei wegen des Zusammenlebens mit einer Partnerin um 10 % zu reduzieren, sodass für Unterhaltszwecke einsetzbar seien 281 EUR. Krankheitsbedingte Einschränkungen in der Haushaltsführung seien notfalls über die Beantragung von Leistungen aus der Pflegeversicherung zu kompensieren. Der Kfz-Kredit könne nicht anerkannt werden; der Antragsgegner wäre mit Rücksicht auf die besondere Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind gehalten gewesen, sich mit dem Betrag, der für die Anzahlung zur Verfügung gestanden habe, zu bescheiden.

Gegen diese ihm am 24. Juli 2019 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 6. August eingelegten und am 24. September 2019 begründeten Beschwerde, mit der er – vorrangig unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus erster Instanz - weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrages erstrebt. Er legt ergänzend den Steuerbescheid für 2018 vor, der eine Rückerstattung von 709,92 EUR = monatsdurchschnittlich 59,16 EUR ausweist. Insbesondere verteidigt er die Anschaffung des teilweise kreditfinanzierten Pkw im März 2018. Ferner beanstandet er die Kürzung des notwendigen Selbstbehalts unter den obwaltenden Umständen; das Zusammenleben mit der Partnerin gleiche allein die krankheitsbedingten Einschränkungen im Leben des Antragsgegners aus; die Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung lägen (noch) nicht vor.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat unter dem 10. März 2020 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und auf die eingegangenen weiteren Schriftsätze mit weiterer Verfügung vom 7. Mai 2020 eine - auch im Ergebnis konkret in Aussicht gestellte - Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG angekündigt.

Beide Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren übereinstimmend (Teil-)Erledigung zur Hauptsache im Umfang von 1.188,97 EUR erklärt, nachdem das Finanzamt ... die für 2017 und 2018 festgesetzten Steuererstattungsansprüche des Antragsgegners in dieser Höhe auf die hier streitigen Unterhaltsansprüche an den Antragsteller ausgekehrt hat.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel weitestgehend erfolglos.

Die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners (§§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB) gegenüber seinem minderjährigen Sohn L...-J... L... steht grundsätzlich außer Frage. Dieser Unterhaltsanspruch ist im Streitzeitraum gemäß § 7 Abs. 1 UVG in Höhe von monatlich (bis zu) 258 EUR auf den Antragsteller übergegangen. Auch gegen die Durchsetzbarkeit dieser allein rückständigen Unterhaltsansprüche nach § 1613 Abs. 1 BGB bestehen mit Blick auf das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 12. Januar 2018 keine Bedenken. Der Streit der Beteiligten konzentriert sich auf die Frage der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, die dahin zu beantworten ist, dass er zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts von (noch) 255,65 EUR (nach Berücksichtigung der unstreitigen Zahlung von 15 EUR monatlich) in der Lage und deshalb auch verpflichtet ist. Im Einzelnen:

1.Der Antragsgegner erzielte im Streitzeitraum aus einer Vollzeittätigkeit ein monatsdurchschnittliches Erwerbseinkommen von 1.570,93 EUR und schöpft damit unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Erwerbsfähigkeit auch nach Maßgabe von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB aus; das zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.

Zuzusetzen ist grundsätzlich die – bei Befolgung der Obliegenheit zur unverzüglichen Ausnutzung steuerlicher Vorteile – bereits im Jahr 2018 für das Jahr 2017 zu erwartende Steuerrückerstattung, die inzwischen nicht mehr geschätzt werden muss, sondern sich auf der Basis des jetzt vorliegenden Steuerbescheides mit 469,05 ER = monatsdurchschnittlich 39,09 EUR feststellen lässt.

Es ist mithin von Gesamteinkünften von 1.610,02 EUR auszugehen.

2a.Diese Einkünfte sind um berufsbedingte Pkw-Fahrtkosten von monatlich 280,80 EUR zu bereinigen. Die – auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Grunderkrankung des Antragsgegners gründende - Notwendigkeit der Nutzung des Pkw für die Fahrten zur und von der Arbeitsstelle mit einer einfachen Entfernung von 27 km ist grundsätzlich unstreitig. Abweichend vom Amtsgericht berücksichtigt der Senat allerdings nicht 220 (= monatsdurchschnittlich 18,33 Arbeitstage), sondern nur 208 (= monatsdurchschnittlich 17,33 Arbeitstage), nachdem der Arbeitgeber den Antragsgegner an den Tagen der monatlichen Infusionen unter Lohnfortzahlung freistellt. Die berufsbedingten Fahrtkosten errechnen sich somit aus 27 km x 2 x 0,30 EUR x 208 Arbeitstage : 12 Monate und belaufen sich auf lediglich 280,80 EUR.

b.Der Antragsgegner kann daneben nicht die Absetzung der Kfz-Versicherungskosten mit 74,97 EUR verlangen. In der Kilometerpauschale von 0,30 EUR sind sämtliche Pkw-Betriebskosten (Benzin, Öl, Reifen, Wartung, Reparatur, Versicherung und Steuer und zudem die Anschaffungskosten – dazu sogleich gesondert) enthalten; die Versicherungskosten können deshalb daneben nicht gesondert in Abzug gebracht werden (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 846 – Rdnr. 15 bei juris; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 136; Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1361 Rdnr. 48; Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl., Rdnr. 984).

c.Zu Recht hat das Amtsgericht allerdings den monatlichen Ratenzahlungen von 200 EUR für die Finanzierung des im Streitzeitraum (ersatzweise) angeschafften Pkw (1) die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit versagt.

Jenseits der Frage, ob diese Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach überhaupt als Bereinigungsposition Anerkennung finden kann, ist festzustellen, dass sich der Ansatz der Raten für die Monate Januar bis einschließlich April 2018 von vornherein verbietet, weil nach dem hier vorgelegten Kreditantrag (Bl. 42 GA) die erste Rate keinesfalls vor Mai 2018 fällig geworden sein kann.

Tatsächlich ist aber ein gesonderter Ansatz von Pkw-Finanzierungskosten im Streitfall auch seit Mai 2018 nicht veranlasst. Aus den vorstehenden Ausführungen zu den berufsbedingten Aufwendungen ergibt sich, dass bei berechtigter Pkw-Nutzung für den Arbeitsweg grundsätzlich auch die Anschaffungskosten zu den im Kern abziehbaren, aber in der Kilometerpauschale von 0,30 EUR regelmäßig bereits enthaltenen berufsbedingten Mehrkosten zählen. Das entspricht auch der vom Antragsgegner selbst zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2006, 846 – Rdnr. 15 bei juris); der BGH hat diese Entscheidung allerdings mit dem – eine Öffnung für besondere Umstände im Einzelfall andeutenden – Zusatz versehen, dass nicht dargetan sei, dass im dortigen Streitfall ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre. Nicht anders liegt der Fall hier.

Der Umstand, dass der Antragsgegner für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist, trägt schon die Anerkennung der Kilometerpauschale und kann deshalb für sich betrachtet nicht noch zusätzlich die Darlehensrate rechtfertigen, jedenfalls im hier vorliegenden Fall, dass es nicht um eine Erstanschaffung eines Pkw geht. Im Streitfall fällt besonders ins Gewicht, dass diese erhebliche Zahlungsverpflichtung im März 2018 und damit nur kurze Zeit nach der Inanspruchnahme wegen übergegangener/übergehender Unterhaltsansprüche des minderjährigen Sohnes begründet worden ist. Insoweit ist aber unter Beachtung der erhöhten Anforderungen an die Herstellung und Wahrung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine besonders kritische Würdigung der Begründung einer neuen erheblichen Darlehensverpflichtung geboten. Dass die fortgesetzte Nutzung des vorhandenen Pkw (2) nicht mehr möglich gewesen wäre, ist nicht (substantiiert) vorgetragen. Aus der vorgelegten Fahrzeugbewertung ergeben sich keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für eine nicht mehr bestehende Fahrbereitschaft; eine Vorstellung zur nächsten Hauptuntersuchung war erst im Januar 2019 fällig. Auch eine krankheitsbedingte Notwendigkeit für eine Ersatzbeschaffung gerade im Streitzeitraum ist nicht substantiiert dargetan. Der letzte Krankheitsschub des Antragsgegners ereignete sich 2012/13, lag also Jahre zurück. Beachtlich ist weiter der Umstand, dass der Antragsgegner nach Aktenlage auch vor Januar 2018 lediglich 15 EUR an Kindesunterhalt gezahlt hat. Bei dem vorhandenen Einkommen (rund 1.570 EUR netto) hätte danach aber durchaus die Möglichkeit bestanden, für eine Ersatzbeschaffung eine Rücklage anzusparen. Soweit der Antragsgegner substanzlos und ohne jeden tauglichen Beleg darauf verweist, er habe schon vor der Ersatzbeschaffung ein Pkw-Darlehen zurückzuführen gehabt, ist das unbehelflich. Im Übrigen standen ihm im Frühjahr 2018 aus einer nicht rückzahlbaren Zuwendung Mittel von 5.439 EUR tatsächlich zur Verfügung. Dass mit eigenen Mitteln und dieser Zuwendung eines – hier unterstellt notwendige – angemessene Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges (auch eines SUV mit Automatikgetriebe) nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht tragfähig vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der in Rede stehenden besonderen Umstände des Streitfalles ist nach alledem eine mit 200 EUR monatlich erhebliche Neuverschuldung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme wegen Unterhalts des minderjährigen Sohnes unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen. Dies gilt erst Recht mit Blick auf den vorliegend mit neun Monaten sehr überschaubaren Zeitraum der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme.

d.Abzugsfähig als gesundheitlicher Mehrbedarf sind indes die dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Kosten des Antragsgegners für monatliche Infusionen in Höhe von 10 EUR. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestimmt nicht die Leistungsfähigkeit die Berücksichtigungsfähigkeit einzelner (Mehr-)Aufwendungen. Vielmehr ist ein – wie hier krankheitsbedingt kontinuierlich anfallender und unterhaltsrechtlich anzuerkennender – Mehrbedarf maßgebend für die ggf. entsprechend eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

e.Schließlich ist auch die Ratenzahlungsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der ...-Bank in Höhe von monatlich 76,57 EUR als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit Juli 2017, also vor dem Streitzeitraum begründete Ratenzahlungsverpflichtung, der eine Umschuldung eines bestehenden Dispo-Kredits zugrunde liegt. Eine solche Umschuldung ist mit Blick auf die unverhältnismäßig hohe Zinsbelastung bei der Inanspruchnahme eines Dispo-Kredits wirtschaftlich vernünftig; die monatliche Belastung ist in Ansehung der vorhandenen Einkommensverhältnisse nicht unangemessen. Erhebliche Gründe, weshalb vorliegend diese vor der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme eingegangene Alt-Verbindlichkeit keine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung finden soll, zeigt der Antragsteller auch nicht auf. Der bloße Verweis auf dadurch eintretende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ist kein tragfähiges Argument.

Insgesamt ist das verfügbare Einkommen von 1.610,02 EUR somit um 367,37 EUR auf 1.242,65 EUR zu bereinigen.

3.Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners allerdings dessen notwendigen Selbstbehalt wegen der Kostenersparnis aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit seiner Lebenspartnerin um 10 % reduziert (vgl. dazu (BGH FamRZ 2008, 203 – Rdnr. 34 ff. bei juris; FamRZ 2010, 1535 – Rdnr. 44 f. bei juris). Der Umstand gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens mit einem Partner rechtfertigt die Annahme, dass insgesamt weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. (Im Streitfall wenden der Antragsteller und seine Partnerin nach Lage der Akten tatsächlich nur rund 650 EUR monatlich brutto warm für ihre 4-Zimmer-Wohnung mit eine Größe von 80 qm auf, sodass hälftig spürbar weniger als die im notwendigen Selbstbehalt berücksichtigten Kosten von 380 EUR (brutto warm) anfallen, ohne dass dies ersichtlich auf eine besonders bescheidene Wohnsituation zurückzuführen wäre; hinzu treten regelmäßig weitere Ersparnisse aus dem gemeinsamen Wirtschaften, z.B. für Strom, Medienkonsum, Lebensmittel.) Eine etwa bestehende unzureichende eigene Fähigkeit der Lebenspartnerin des Antragsgegners, zu den gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können, was einer Reduzierung des Selbstbehalts im Einzelfall entgegenstehen könnte, hat der dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner selbst nicht behauptet.

Soweit er geltend macht, das Zusammenleben mit seiner Partnerin gleiche allein seine gesundheitlich bedingten Einschränkungen aus und verbessere seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht, rechtfertigt das den Ansatz des ungekürzten notwendigen Selbstbehalts nicht. Wie der Senat in seinem Hinweis vom 10. März 2020 ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass – den vom Antragsgegner bzw. seiner Partnerin in deren eidesstattlicher Erklärung geschilderten Umfang der Hilfsbedürftigkeit in der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung unterstellt – er auf Antrag entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung mindestens nach dem (mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2017 eingeführten) Pflegegrad 1 erhalten würde, die bereits für Personen bestimmt sind, die unter wenigen Krankheitssymptomen leiden, noch weitgehend selbstständig und fast ohne fremde Hilfe ihren Alltag meistern können. In der – den Begriff der Pflegebedürftigkeit legal definierenden – Vorschrift des § 14 SGB XI ist im Absatz 3 ausdrücklich bestimmt, dass Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten sechs Bereiche zu berücksichtigen sind. Unterhaltsrechtlich ist der Antragsgegner aber gehalten, solche Pflegeversicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen und dadurch seine gesundheitlich bestehenden Beeinträchtigungen auszugleichen. Würde andererseits der Pflegegrad 1 nicht erreicht, besteht auch dann kein Grund, der - dann aus gesundheitlichen Gründen gerade nicht erforderlichen – umfassenden Übernahme der Haushaltsführung durch die Partnerin unterhaltsrechtlich irgendeine Relevanz beizumessen. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die die Reduzierung des Selbstbehalts und damit eine entsprechende Steigerung der Leistungsfähigkeit veranlassende Kostenersparnis schlicht an das Zusammenleben mit der Partnerin anknüpft, also ohnehin völlig unabhängig von der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Pflege(versicherungs)leistungen, die einen konkreten Unterstützungsbedarf abdecken, entsteht und insoweit unterhaltsrechtlich kein Zusammenhang besteht. Die Kostenersparnis wird nicht dadurch aufgewogen, dass die Partnerin unentgeltlich Unterstützungsleistungen erbringt, die in gleicher Weise über die – versäumte - Inanspruchnahme von ihm zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung „eingekauft“ werden könnten.

4.Aus den einzusetzenden Einkünften von 1.242,65 EUR stehen unter Wahrung des dem Antragsgegner zu belassenen – gekürzten – notwendigen Selbstbehalts von 972 EUR insgesamt 270,65 EUR für den Unterhalt des Sohnes zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist dabei die unstreitig erfolgte Unterhaltsleistung von 15 EUR monatlich, sodass ein weiterer Unterhaltsanspruch von 255,65 EUR besteht. Dieser Betrag liegt (geringfügig) unterhalb der 258 EUR monatlich betragenden Leistungen des Antragstellers, der deshalb aus übergegangenem Recht nach § 7 Abs. 1 UVG für den Streitzeitraum von Januar bis einschließlich September 2018 vom Antragsgegner insgesamt 2.300,85 EUR beanspruchen kann bzw. konnte.

Abzuziehen war nämlich im Beschwerdeverfahren die nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz vom Antragsteller über das Finanzamt ... vereinnahmten Beträge über insgesamt 1.188,97 EUR aus Steuererstattungsansprüchen des Antragsgegners.

Es verbleibt danach ein weitergehender Zahlungsanspruch des Antragstellers von noch 1.111,88 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 bzw. 35 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.