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Mitbestimmung; Einstellung; rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts; Einigungsverhandlung; Einladung zur -; Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit; Entscheidung des Dienststellenleiters; Anrufen der Einigungsstelle; Feststellungsantrag


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 24.01.2013
Aktenzeichen OVG 60 PV 6.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 1 PersVG BE, § 80 Abs 1 PersVG BE, § 81 Abs 1 S 1 PersVG BE, § 81 Abs 1 S 3 PersVG BE, § 83 Abs 3 S 1 PersVG BE, § 87 Nr 1 PersVG BE

Leitsatz

Für einen Antrag auf Feststellung der Verletzung des Mitbe-stimmungsrechts fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn es der antragstellende Personalrat im konkreten Fall versäumt hat, nach der Entscheidung des Dienststellenleiters nach § 80 PersVG BE die Einigungsstelle anzurufen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Rechte des Antragstellers bei der Einstellung einer wissenschaftlichen Referentin (Frau Dr. T) mit vorwiegend administrativen Tätigkeiten.

Nachdem der Antragsteller einer befristeten Einstellung der Frau Dr. T im August 2010 die Zustimmung versagt hatte, bat der Beteiligte am 21. September 2010 um Zustimmung zur unbefristeten Einstellung zum 27. September 2010, was dieser am 29. September 2010 ablehnte und wie folgt begründete: Die für Frau Dr. T vorgesehene Stelle werde erst am 1. November 2013 frei. Da ihm die anderweitige Finanzierung der Stelle nicht erläutert worden sei, sei nicht auszuschließen, dass die Einstellung negative Auswirkungen auf andere Beschäftigten habe.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010, eingegangen beim Personalrat laut Eingangsstempel am Montag, dem 4. Oktober 2010, schlug der Beteiligte als Termin für die Einigungsverhandlung Dienstag, den 5. Oktober 2010, 14.30 Uhr, im Besprechungsraum des Präsidenten vor. Der Präsident werde die Einigungsverhandlung unter Teilnahme des Verwaltungsleiters und des zuständigen Abteilungsleiters selbst führen.

Der Antragsteller lehnte den Terminvorschlag mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 wegen „der Kurzfristigkeit der Terminierung“ ab und schlug als Ausweichtermin Dienstag, den 12. Oktober 2010, zwischen 10.00 und 15.00 Uhr, im Personalratsraum vor. Er rügte, es sei im Gesetz nicht vorgesehen, dass drei Vertreter der Dienststelle an dem Einigungsgespräch teilnähmen. Sollte sich aus dem Verlauf der Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, sachverständige Personen zu hören, könne darüber in den Verhandlungen sicher Einvernehmen erzielt werden.

Zu dem Termin am 5. Oktober 2010 erschien der Antragsteller nicht. Daraufhin teilte der Beteiligte ihm mit Schreiben vom selben Tag mit, dass er wegen des dringenden Personalbedarfs im Bereich Wissenschaftsverwaltung entschieden habe, Frau Dr. T einzustellen. Die Einladung zum Einigungsgespräch habe um die Mittagszeit des 1. Oktober 2010 beim Personalrat im Fach gelegen. Es sei deshalb schwer nachzuvollziehen, weshalb das Gespräch nicht habe kurzfristig stattfinden können.

Frau Dr. T ist zum 1. November 2010 eingestellt worden.

Der Antragsteller hat am 29. April 2011 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Der Beteiligte verstoße gegen das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung, wenn er nach ausführlich begründeter Zustimmungsverweigerung ohne eine Einigungsverhandlung durchzuführen die Stellenbesetzung vollziehe. Er hätte die Entscheidung erst nach dem Scheitern der Verhandlung treffen dürfen, und erst dann hätte der Antragsteller sich an die Einigungsstelle wenden können. Der Antragsteller trägt vor, sein Mitglied Frau Dr. L, die sowohl am 1. als auch am 4. Oktober 2010 die Posteingänge zur Kenntnis genommen habe, habe den Eingang des Einladungsschreibens erst am 4. Oktober 2010 feststellen können. Er meint, er habe der kurzfristigen Einladung in den Raum des Präsidenten nicht folgen müssen, und beruft sich wegen der vermeintlich ihm zustehenden Ortswahl auf § 80 Absatz 1 Satz 3 PersVG Berlin. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Einladung bestünden auch, soweit an dem Gespräch auf Seiten des Beteiligten mehrere Personen der Leitungsebene hätten teilnehmen sollen. Von einer besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit sei nicht die Rede gewesen. Auch habe es sich nur um einen Terminvorschlag gehandelt, bei dessen Ablehnung er nicht mit einer Entscheidung des Dienststellenleiters habe rechnen können. Der Antragsteller habe am 5. Oktober 2010 eine übervolle Tagesordnung mit 12 Tagesordnungspunkten gehabt. Die Sitzung habe von 9.00 bis 16.00 Uhr gedauert.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte bei der Einstellung der Frau Dr. T als Referentin der interdisziplinären Arbeitsgruppe (IAG) durch das Unterlassen einer Einigungsverhandlung nach § 80 PersVG das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 87 Nr. 1 PersVG verletzt hat.

Der Beteiligte hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und entgegnet, sein Schreiben vom 1. Oktober 2010 sei noch am selben Tag in den Machtbereich des Antragstellers gelangt. Nachdem dieser an der anberaumten Einigungsverhandlung nicht teilgenommen habe, habe er, der Beteiligte, das Mitbestimmungsverfahren nicht abgebrochen, sondern eine Entscheidung getroffen und diese nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 81 PersVG Berlin umgesetzt. Die Einladung zu den Einigungsverhandlungen sei nicht zu beanstanden. Diese hätten gegebenenfalls auch ohne den Verwaltungsleiter und den Abteilungsleiter stattfinden können. Als Einladender bestimme er den Ort der Verhandlung. Allein die Kurzfristigkeit habe dem Antragsteller kein Recht gegeben, den Termin nicht wahrzunehmen. Er sei wie üblich auf Wunsch des Antragstellers auf einen Dienstag, also einen Tag gelegt worden, an dem er ohnehin Sitzung abhalte. Weshalb das Gespräch um 14.30 Uhr nicht nach der Personalratssitzung oder während einer Unterbrechung derselben hätte stattfinden können, habe der Antragsteller nicht dargelegt. Er sei zur Teilnahme an den Einigungsverhandlungen gesetzlich verpflichtet und könne sich die Termine nicht aussuchen. Mit dem Nichterscheinen habe er auf die Ausübung seines Rechts auf Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen: Der Antrag sei gemäß § 91 Absatz 2 PersVG Berlin in Verbindung mit §§ 46 Absatz 2, 80 Absatz 2 ArbGG und § 256 Absatz 1 ZPO unzulässig. Der Antragsteller habe kein vom Gesetz vorausgesetztes rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Dieses Interesse fehle, wenn ein Antragsteller sein angebliches Recht mit einem anderen Mittel ohne Befassung des Gerichts ebenso sicher hätte geltend machen können. Der Antragsteller wende sich mit der konkreten Fassung seines Antrags gegen die Einstellung von Frau Dr. T. Insoweit hätte er nach der Entscheidung des Beteiligten gem. § 81 Absatz 1 Satz 1 und 3 PersVG Berlin die Einigungsstelle anrufen können. Ihm habe nicht die Wahl offen gestanden, stattdessen vor Gericht zu ziehen. Die Anrufung der Einigungsstelle setze nach § 81 Absatz 1 Satz 1 PersVG nur eine „Entscheidung nach § 80“ des Gesetzes, nicht zusätzlich eine Einigungsverhandlung voraus. Der Beteiligte habe sich am 5. Oktober 2010 auch ohne Einigungsverhandlung berechtigt gesehen zu entscheiden, wie sein Schreiben vom selben Tag verdeutliche, und habe mithin die Entscheidung nach § 80 PersVG Berlin gefällt. Der Antragsteller hätte nunmehr binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen können. Der Beteiligte hätte bis dahin - und bei Anrufung der Einigungsstelle auch darüber hinaus - von der Verwirklichung der Maßnahme absehen müssen. Werde die Einigungsstelle nicht angerufen, dürfe die Maßnahme nach Fristablauf vollzogen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er ausführt: Er wolle geklärt wissen, ob der Beteiligte ordnungsgemäß verfahren sei. Der Verweis auf die Einigungsstelle beantworte diese Rechtsfrage nicht. Die Entscheidung sei aber auch deshalb falsch, weil die Einigungsstelle ohne Einigungsverhandlung gar nicht habe entscheiden können, was sich aus dem Zusammenhang der §§ 80 und 81 PersVG Berlin ergebe. Sie sei auch nicht berufen, die hier streitige Rechtsfrage zu entscheiden. Sie entscheide nur darüber, ob sie die Zustimmung ersetze oder nicht. Würde man dem Dienststellenleiter das Recht zubilligen, ohne eine Einigungsverhandlung durchzuentscheiden, könnte er künftig Einigungsverhandlungen umgehen und den Personalrat sogleich auf die Einigungsstelle verweisen. Dadurch würden die Beteiligungsrechte des Personalrats auch in der Einigungsstelle unzulässig verkürzt. Denn alle Argumente, die er vorbringe, müsse er zuvor entweder mit der Zustimmungsverweigerung oder im Einigungsverfahren vorgetragen haben. Unterbleibe die Einigungsverhandlung, werde ihm die Möglichkeit genommen, dort weiter vorzutragen. Das Nichtzustandekommen der Einigungsverhandlungen habe er nicht zu vertreten. Die Tagesordnung seiner Sitzung sei am fraglichen Tag so voll gewesen, dass eine Abarbeitung nur möglich gewesen wäre, wenn der Beteiligte den Antragsteller in dessen Sitzungsraum aufgesucht hätte. Es habe zudem Klärungsbedarf bestanden, ob der Präsident die Einigungsverhandlungen nicht hätte allein führen müssen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2012 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte bei der Einstellung der Frau Dr. T als Referentin der interdisziplinären Arbeitsgruppe (IAG) durch das Unterlassen einer Einigungsverhandlung nach § 80 PersVG das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 87 Nr. 1 PersVG verletzt hat,

hilfsweise

festzustellen, dass der Beteiligte bei einer Einstellung, bei welcher der Personalrat gemäß § 80 Abs. 1 PersVG Berlin fristgemäß Einigungsverhandlungen beantragt und zuvor aus offensichtlich nicht unbeachtlichen Gründen der Einstellung widersprochen hat, die Rechte des Personalrats aus § 80 Abs. 1 PersVG Berlin verletzt, wenn er ohne die Durchführung einer Einigungsverhandlung die Personalentscheidung gemäß § 80 Abs. 3 PersVG Berlin trifft.

Der Beteiligte widerspricht der Antragserweiterung, verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Der als konkrete Feststellung formulierte Hauptantrag ist unzulässig. Für eine Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung der Frau Dr. T gem. § 87 Nr. 1 PersVG Berlin fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Mitbestimmungsverfahren ist abgeschlossen und kann nicht mehr fortgeführt werden. Nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens könnte die Entscheidung einem Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt hat. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, gutachtlich tätig zu werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 7.10 -, juris Rn. 10, m.w.N.).

Das Mitbestimmungsverfahren war abgeschlossen, nachdem es der Antragsteller versäumt hatte, die Einigungsstelle anzurufen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 3 PersVG Berlin i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften kann der Antragsteller als zuständige Personalvertretung gegen eine Entscheidung des Präsidenten nach § 80 binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Versäumt er diese Frist, kann die Einigungsstelle nicht mehr entscheiden, das Beteiligungsverfahren ist beendet.

Die Ankündigung im Schreiben des Beteiligten vom 5. Oktober 2010, Frau Dr. T wie beabsichtigt einzustellen, nachdem der Termin für das Einigungsgespräch nicht zustande gekommen war, stellt eine fristauslösende Entscheidung „nach § 80“ dar. Sie hat ihrerseits nur zur Voraussetzung, dass die in § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PersVG Berlin vorgeschriebene Einigungsverhandlungen gescheitert bzw. abgeschlossen sind (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin). Der Grund des Scheiterns bzw. des Abschlusses ist für das Ingangsetzen der Frist für die Anrufung der Einigungsstelle unerheblich. Insbesondere spielen vermeintliche Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Einigungsverhandlung keine Rolle. Ob also die Einladung von Seiten des Dienststellenleiters nach Zeitpunkt, Ort und Teilnehmern des Gesprächs den Vorstellungen des Personalrats entspricht, ist unerheblich. Es genügt, wenn der Dienststellenleiter der Personalvertretung einen Gesprächstermin für die Verhandlungen angeboten hat. Es wäre mit dem Sinn und Zweck der Frist in § 81 Abs. 1 PersVG Berlin als Zugangsvoraussetzung zur Einigungsstelle nicht vereinbar, wenn ihr Lauf von der Klärung streitiger Tatsachen, wie z.B. des Zeitpunkts des Zugangs der Einladung beim Personalrat, oder der Zumutbarkeit einer Zusammenkunft im Besprechungsraum des Präsidenten und der Zulässigkeit der Teilnahme mehrerer Personen auf Seiten der Dienststellenleitung abhinge. Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 PersVG Berlin soll die Einigungsstelle innerhalb von zwei Monaten ihren Beschluss fassen. Es liefe dem darin zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsgedanken zuwider, wäre die Einigungsstelle gezwungen, zur Ermittlung der Zulässigkeit des Antrags nach § 81 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin in die aufwendige Klärung von Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einladung zum Einigungsgespräch einzutreten. Die Einigungsstelle ist keine Rechtmäßigkeitskontrollinstanz, sondern eine Art Schiedsgericht, das dazu dient, gescheiterte Verhandlungen zwischen Dienststelle und Personalrat zu einer Einigung zu führen. Über Verstöße gegen die sich aus dem Personalvertretungsgesetz ergebende Verfahrensrechte hat sie nicht zu entscheiden.

Dies stellt den Antragsteller entgegen seiner Ansicht nicht rechtlos. Sind dem Beteiligten nach seiner Auffassung Verfahrensfehler unterlaufen, kann er die ihm nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes zustehenden Verfahrensrechte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen lassen (vgl. § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin). Da jedoch das Mitbestimmungsverfahren im konkreten Fall abgeschlossen ist, der etwaige Verfahrensfehler also keine Wirkung mehr zeitigt, bliebe dem Antragsteller nur die Möglichkeit, das festzustellende Rechtsverhältnis in einer abstrakten Formulierung zur Entscheidung zu stellen.

Diese Umstellung aber ist dem Antragsteller mit dem Hilfsantrag nicht gelungen. Dieser ist ebenfalls mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Mit ihm will der Antragsteller festgestellt wissen, dass der Beteiligte bei einer Einstellung, bei welcher der Personalrat gemäß § 80 Abs. 1 PersVG Berlin fristgemäß Einigungsverhandlungen beantragt und zuvor aus offensichtlich nicht unbeachtlichen Gründen der Einstellung widersprochen hat, die Rechte des Personalrats aus § 80 Abs. 1 PersVG Berlin verletzt, wenn er ohne die Durchführung einer Einigungsverhandlung die Personalentscheidung gemäß § 80 Abs. 3 PersVG Berlin trifft.

Die begehrte Feststellung kann schon deshalb nicht getroffen werden, weil über dieses Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. Der Beteiligte berühmt sich nicht - wie der Hilfsantrag suggeriert - eines Rechts, ohne Durchführung einer Einigungsverhandlung zu entscheiden. Er sieht sich allerdings berechtigt, die Entscheidung zu treffen, wenn der Antragsteller eine Einladung zu Einigungsverhandlungen ausschlägt.

Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller im Termin zur mündlichen Anhörung eine klarstellende Umformulierung seines Antrags vorzuschlagen. Denn für eine abstrakte Feststellung seines Rechts auf eine den Anforderungen des § 80 Abs. 1 und 3 PersVG Berlin genügende Einladung zu Einigungsverhandlungen, sei es unter Bezugnahme auf den Anlassfall oder im Wege des sogenannten Globalantrags, dürfte es an der dafür notwendigen Wiederholungsgefahr fehlen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass sich ein Fall, wie derjenige der Beteiligung bei der Einstellung von Frau Dr. T, in gleicher oder auch nur ähnlicher Konstellation wiederholt, zumal die nicht unerhebliche Tatsache des Zeitpunkts des Zugangs des Einladungsschreibens streitig ist.

Grundsätzliche Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einladung zu Einigungsverhandlungen stehen dagegen nicht zur Diskussion. Da das Personalvertretungsgesetz zu Art und Weise der Einladung zur Einigungsverhandlung - abgesehen von der hier im einstufigen Verfahren bei der Akademie nicht einschlägigen Pflicht zur unverzüglichen Übersendung der erforderlichen Unterlagen an den Hauptpersonalrat - nur die Regelung trifft, dass die Verhandlung innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen beim Hauptpersonalrat stattfinden soll (§ 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 PersVG Berlin), ist der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohle der Dienstkräfte und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben maßgeblich (vgl. § 2 Abs. 1 PersVG Berlin). Welchen Anforderungen die Einladung des Dienststellenleiters zur Einigungsverhandlung danach genügen muss, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Im Interesse einer Vermeidung künftiger Streitigkeiten über Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einladung zu Einigungsverhandlungen weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Antragstellers nicht zutrifft, es stehe ihm in jedem Fall frei, einen Ausweichtermin innerhalb der Frist von zwölf Arbeitstagen vorzuschlagen, und die Verhandlung habe bei ihm stattzufinden. Die Fristbestimmung des § 80 Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin setzt nur den äußeren Zeitrahmen, der einvernehmlich verlängert werden kann. Innerhalb der Frist sind die Beteiligten bei der Terminierung frei. Das Gesetz stellt indes die Terminsbestimmung nicht einseitig in das Belieben der zuständigen Personalvertretung. Vielmehr geht die Initiative für die Einladung einschließlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Verhandlung vom Dienststellenleiter aus, wenn der Personalrat seine Zustimmung zu einer Personalmaßnahme verweigert hat. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Teilnahme an der Einigungsverhandlung um eine Dienstpflicht der Personalratsmitglieder handelt und diese hierfür Dienstbefreiung erhalten (vgl. § 42 Abs. 2 PersVG Berlin), bedarf die Ablehnung eines Terminsvorschlags des Dienststellenleiters durch den Personalrat eines triftigen Grundes, zumal dann, wenn der Dienststellenleiter als Tag der Verhandlung den regelmäßigen Sitzungstag des Personalrats vorschlägt.

Auch die Bestimmung des Ortes der Verhandlung geht in Fällen der Zustimmungsverweigerung vom Dienststellenleiter aus. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bezieht sich der Satzteil „beim Hauptpersonalrat“ in § 80 Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin (hier zu lesen als: „beim Personalrat“) nicht auf den Ort der Verhandlung, sondern nach seiner Stellung innerhalb des Satzes offenkundig auf den Beginn der Frist „innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen beim Hauptpersonalrat“.

Der Beteiligte ist seinerseits gehalten, in Eilfällen mit kurzfristiger Terminierung auf die sonstigen dienstlichen Belange des Personalrats Rücksicht zu nehmen, indem er z.B. bei der Bekanntgabe einer Einladung von Freitag auf den darauffolgenden Dienstag sicherstellt, dass die Einladung der Personalrat noch am selben Tag erreicht, ggf. durch Übergabe „von Hand zu Hand“ oder zusätzlich zur Einlegung in das Personalrats-Fach per Telefon oder Email.

Ungeachtet dieser im Umgang der Organe der Dienststellenverfassung miteinander eher selbstverständlichen Usancen hat keiner der an den Einigungsverhandlungen Beteiligten das Recht, eine Einladung der jeweils anderen Seite auszuschlagen, ohne sich bis zum fraglichen Termin zu vergewissern, ob der andere Beteiligte einer Terminsänderung zustimmt. Schlägt ein Beteiligter eine Einladung einseitig aus, läuft er Gefahr, bei dem zuerst vorgeschlagenen Termin als nicht erschienen behandelt zu werden.

Darüber, dass an den Einigungsverhandlungen außer dem Dienststellenleiter oder seinem Vertreter auf der einen und der Personalvertretung auf der anderen Seite sachkundige Dienstkräfte der Dienststelle nur mit Einverständnis der jeweils anderen Seite teilnehmen können, besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht kein Streit.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.