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Entscheidung 2 U 46/08


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.12.2010
Aktenzeichen 2 U 46/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.11.2008, Az. 12 O 104/06, nebst dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Dem erstinstanzlichen Gericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftungsgrundsätzen für die Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung aus dem Jahr 1992 in Anspruch.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Juni 1990 erwarben die Eltern des Klägers die Grundstücke in B… Flur 4, Flurstücke 524, 525 und 526, ohne zuvor eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zu beantragen. Sie wurden unter dem 18. Juli 1990 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf den Flurstücken 525 und 526 befand sich die Gaststätte „W…“. Durch notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1991 schenkten die Eltern des Klägers diesem die vorgenannten Grundstücke. Ein Mitarbeiter des Landkreises B… genehmigte diesen Vertrag am 3. September 1992 nach der Grundstücksverkehrsordnung. Im Zeitraum von September 1992 bis Dezember 1996 sanierte der Kläger die Gaststätte. Hierzu nahm er unter dem 11. April 1994 ein durch eine Grundschuld besichertes Darlehen bei der …bank in Höhe von 825 T€ sowie weitere Darlehen bei mehreren Privatgläubigern auf. Im Jahr 1994 erwarb der Kläger das Nachbargrundstück mit der Flurbezeichnung 527 von der Gemeinde hinzu. Nach ihrer Teilung veräußerte der Kläger nachfolgend sämtliche geschenkten Grundstücke mit Ausnahme der Flurstücks 853 (neu), das einen Teil des Grundstücks Flur 526 (alt) darstellte, auf dem sich wiederum ein Teil des Gaststättengebäudes befand.

Bereits mit einem Schreiben vom 27. März 1991 und erneut mit einem Schreiben vom 9. Dezember 1992 hatte die Streithelferin als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen jüdischen Eigentümers O… K… Ansprüche an den streitgegenständlichen Grundstücken angemeldet mit Ausnahme des Grundstücks Flur 527.

Unter dem 5. September 1994 erteilte der Kläger einer Frau T… - ohne Nennung einzelner Grundstücke - die Vollmacht, beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) einen Negativbescheid zu beantragen. Mit Schreiben vom 14. September 1994 beantragte Frau T… unter der Firmenanschrift „B… GmbH“ (Nachfolgend „B… GmbH“) eine Ausfertigung eines Negativattestes für die Grundstücke 524 bis 527. Mit Schreiben vom 26. September 1994 teilte das ARoV der B… GmbH mit, dass für die Flurstücke 524 - 526 ein Negativattest wegen Rückübertragungsansprüchen nicht erteilt werden könne. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tag, gerichtet an die B… GmbH „im Auftrag des Grundstückseigentümers Herrn M… W… …“ erteilte das AROV für das Grundstück Flur 527 ein Negativattest. Die näheren Umstände der Bescheinigungen sind zwischen den Parteien streitig.

Im Zuge des Restitutionsverfahrens erließ der Landkreis … am 10. August 2000 einen Restitutionsbescheid hinsichtlich der genannten Grundstücke 524 - 526 zu Gunsten der Streithelferin. Schließlich entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit rechtskräftigem Urteil vom 5. August 2005, dass dem Kläger und seinen Eltern ein Anspruch auf Aufhebung des von ihm angefochtenen Restitutionsbescheides nicht zusteht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des als Anlage K 5 der Klageschrift beigefügten Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) - Az.: 3 K 2448/03 - Bezug genommen.

Eine Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke auf die Streithelferin ist offenbar bislang nicht erfolgt. Allerdings wurde mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 6. September 2005 die von dem Kläger beanspruchte Forderung gegen den Beklagten von Gläubigern gepfändet. Am 24. Mai 2006 ermächtigten die Gläubiger den Kläger dazu, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Der Kläger behauptet, erstmals durch ein Schreiben des ARoV vom 6. Januar 1998 von einem vermögensrechtlichen Antrag der Streithelferin erfahren zu haben. Bis zum Zugang dieser Mitteilung habe er im Vertrauen auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung in die Grundstücke Investitionen in Höhe von ca. 1 Mio. € getätigt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. November 2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger eine sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. November 2007 den Beschluss des Landgerichts in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Dezember 2006 abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger auf Hinweis des Senats seinen Klageentwurf mit Schriftsatz vom 22. August 2007 dahin geändert, dass anstelle des zwischenzeitlich angekündigten Leistungsantrags erneut ein Feststellungsantrag gestellt werden soll. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Rechtsverfolgung des Klägers besitze hinreichende Aussicht auf Erfolg, erscheine nicht mutwillig und der Kläger sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (§ 114 ZPO). Zunächst rechtfertige es das eigene rechtliche und wirtschaftliche Interesse des Klägers, dass bei seiner Klage nur auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werde und nicht auf das seiner Gläubiger. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass es auf die Vermögenslage des Klägers ankommt, wenn nicht rechtsmissbräuchlich eine arme Partei von einem vermögenden Berechtigten vorgeschoben werde, woran es hier fehle.

Es bestehe auch eine ausreichende Erfolgsaussicht. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen für die Erteilung einer objektiv fehlerhaften Grundstücksverkehrsgenehmigung sei grundsätzlich durchaus möglich. Die zuständigen Bediensteten des beklagten Landkreises hätten die ihnen - auch gegenüber einem Grundstückskäufer - obliegenden Amtspflichten, verletzt, indem sie einen Grundstückskaufvertrag nach der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt hätten, obwohl der Alteigentümer des Grundstücks einen Restitutionsantrag gestellt habe. Dies gelte auch für die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung bei einem Schenkungsvertrag. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 bilde als Verlässlichkeitsgrundlage ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, keine Aufwendungen für ein zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits „anmeldebehaftetes“ Grundstück zu machen. Dieses Vertrauen sei durch den Beklagten enttäuscht worden, sodass er den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Die beabsichtigte Feststellungsklage sei zulässig. Ungeachtet der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 2005 sei der Kläger weiterhin dazu in der Lage, den wirtschaftlichen Nutzen aus den von ihm getätigten Investitionen zu ziehen bzw. durch seine Gläubiger ziehen zu lassen. Die Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen. Der Kläger habe überdies für seine schlüssig vorgetragene Behauptung, er habe nach der Erteilung der Genehmigung Investitionen getätigt, Beweismittel angeboten. Letztlich dürften gewisse Investitionen - ungeachtet des Bestreitens durch den Beklagten - auch nicht ernsthaft in Frage stehen. Es sei in ausreichendem Maße gewiss, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Zudem sei gerichtsbekannt, dass der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO geschuldete Verwendungsersatz regelmäßig nicht ausreiche, um den Investitionsschaden abzudecken.

Schließlich könne offenbleiben, ob der Kläger schon Ende September 1994 Kenntnis von dem Restitutionsantrag erlangt habe. Denn der Kläger behaupte und habe hierzu auch Rechnungen vorgelegt, die belegen, dass er bereits vor Ende September 1994 Investitionen in das Grundstück getätigt habe.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 hat der Kläger sodann Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2008 letztlich beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.021.254,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klageerhebung zu zahlen,

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zu befreien, bei der …bank aufgelaufene Zinsen in Höhe von 1.720.000,-- € und in Zukunft noch auflaufende Zinsen, sowie die bei den privaten Gläubigern J… M…, C… B…, J… Wi…, Familie Wi… und … Ma… aufgelaufene Zinsen in Höhe von 827.701,57 € und in Zukunft noch auflaufende Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat eingewandt, der Kläger sei infolge der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht aktivlegitimiert. Der Antrag der Streithelferin sei nicht hinreichend konkret gewesen, sodass die Grundstücksverkehrsgenehmigung berechtigt erteilt worden wäre. Dem Kläger stehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu, und zwar ein Verwendungsersatzanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO. Ein Anspruch scheide überdies wegen § 839 Abs. 3 BGB aus, da es der Kläger verabsäumt habe, einen Restitutionsvorrangbescheid zu beantragen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Der Kläger sei nicht schutzwürdig, da er bereits beim Erwerb der Grundstücke bösgläubig gewesen sei, so auch der Restitutionsbescheid vom 10. August 2000. Zumindest ende seine Schutzwürdigkeit am 26. September 1994, d. h. im Anschluss an das Schreiben des ARoV an die B… GmbH. Der Beklagte hat ferner die behaupteten Investitionen für nicht nachvollziehbar gehalten. In jedem Fall müsse sich der Kläger Einahmen aus dem Gaststättenbetrieb und der Veräußerung des Großteils der Grundstücke anrechnen lassen.

Mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2008 hat der Beklagte dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium … (M…), den Streit verkündet. Das M… hat nicht reagiert. Dagegen ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten, nachdem der Kläger ihr mit Schriftsatz vom 18. März 2008 den Streit verkündet hatte.

Das Landgericht hat durch Vernehmung zahlreicher Zeugen über die Behauptung des Klägers Beweis erhoben, er habe von September 1992 bis Dezember 1996 insgesamt 801.363,92 € in die Sanierung des Gaststättengebäudes investiert.

Das Landgericht hat der Klage mit Grundurteil vom 14. November 2008 dem Grunde nach unter Rekurs auf § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Rechtsvorgänger des beklagten Landkreises mit der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung seine Amtspflichten schuldhaft verletzt habe. Die Streithelferin habe ihren Restitutionsanspruch auch rechtzeitig und ausreichend konkret vor der Erteilung der Genehmigung geltend gemacht. § 839 Abs. 3 BGB stehe einem Anspruch nicht entgegen. Vielmehr habe der Kläger durch den Gebrauch von Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren alles versucht, um den Schaden abzuwenden. Dass der Kläger keinen Investitionsvorrangbescheid beantragt habe, was womöglich zu einem restitutionsfesten Erwerb geführt hätte, müsse der Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens nicht gegen sich gelten lassen. Zum einen sei ein derartiger Antrag kein Rechtsmittel i. S. v. § 839 Abs. 3 BGB. Zum anderen erfasse der Investitionsvorrangbescheid Fälle, in denen es - im Gegensatz zu hier - gerade an Genehmigungen nach der GVVO / GVO mangele. Ein derartiger Antrag habe daher eher ferngelegen. Im Ergebnis könne sich der Kläger auf ein schutzwürdiges Interesse berufen.

Allein die Behauptung des Landkreises in dem Restitutionsbescheid vom 10. August 2000, die dem Kläger Bösgläubigkeit bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes vorwerfe, reiche als Darlegung für einen derartigen Vorwurf im Prozess, zumal ohne Beweisantritt, nicht aus.

Der Kläger sei überdies aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt. Die Gläubiger des gepfändeten Anspruchs hätten gegenüber dem Kläger eine Pfandfreigabeerklärung bzw. einen Pfändungsverzicht erklärt.

Dem Kläger sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein kausaler, noch verbleibender Schaden entstanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zeitraum September 1992 bis Dezember 1996 Investitionen zur Sanierung der Gaststätte W… gemacht habe, darunter im Volumen von 800 T€ unter Vorlage von Belegen. Der Kläger habe zudem Zinszahlungen an die …bank in Höhe von 219.891,05 € dargelegt, was nicht substantiiert bestritten worden wäre. Für die Grundschuldbestellung habe er 1.604,25 DM und an Bauamtsgebühren 600 DM aufgewendet. Hinzu kämen die aufgelaufenen Zinsen für Verbindlichkeiten gegenüber privaten Darlehnsgebern. Im Ergebnis habe der Kläger Investitionen in Höhe von 801.373,92 € bewiesen und Zinszahlungen in Höhe von 219.891,05 € belegt. Sämtliche obigen Investitionen seien nach dem Stichtag getätigt worden. Eine Ersatzmöglichkeit gegenüber der Streithelferin aus § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GVO bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der beklagte Landkreis mit seiner Berufung. Er hält an seiner Ansicht fest, dass dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehle. Dies gelte zumindest in Höhe eines Teilbetrages von 494.004,69 €, da in dieser Höhe Gläubiger die behauptete Forderung des Beklagten mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow/ Weißensee vom 6. September 2005, Az. 32 M 4261/05, gepfändet hätten. Sofern die Gläubiger den Kläger zur Prozessführung ermächtigt hätten, sei dies unzulässig, da die Prozessrollen verschoben würden, um im Wege der Prozesskostenhilfe das Kostenrisiko auszuschließen. Zudem sei der Vortrag des Klägers widersprüchlich, da er zuweilen auch auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Gunsten des C… B… zum Az. 32 M 4715/05 abstelle.

Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte scheitere daran, dass gegen die Streithelferin ein Ersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehe. So stehe dem Kläger ein Verwendungsersatzanspruch zu, der sich auf eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 GVO oder zumindest auf Kondiktionsrecht stützen lasse.

Das Grundurteil sei unzulässig, da dem Kläger - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden sei. Unstreitig müsse sich der Kläger die Verkaufserlöse aus der Weiterveräußerung einzelner Grundstücke ebenso anrechnen lassen wie die erzielten Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Deren Größenordnung habe das Landgericht jedoch völlig offen gelassen. Es habe lediglich die Investitionen und Aufwendungen auf etwa 1 Mio € beziffert, was im Übrigen ebenfalls anzugreifen sei. Das Landgericht habe keine Feststellungen dahin getroffen, dass ein Schaden verbleibe.

Im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Kaufpreise an die Erwerber zurückzahlen müsse. Der Beklagte stellt überdies in Abrede, dass der Kläger bereits in Anspruch genommen worden sei. Jedenfalls seien unterdessen etwaige Rückforderungsansprüche der Erwerber verjährt.

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Investitionen in Höhe von 801.363,92 € und Zinszahlungen in Höhe von 219.891,05 € bewiesen habe. Soweit das Landgericht das Bestreiten des Beklagten als unerheblich angesehen habe, liege ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO vor. Zunächst habe das Landgericht den Prozesskostenantrag wegen unsubstantiierten Vortrags des Klägers zurückgewiesen, jetzt sei das Landgericht - ohne jeglichen Hinweis - der Ansicht, der Schadensberechnung sogar ohne Beweisaufnahme folgen zu können. Die Zeugenvernehmung sollte sich - so habe es der Vorsitzende vor der Beweiserhebung ausdrücklich mitgeteilt - gerade nicht zur Höhe der Investitionen verhalten. Derartige Feststellungen seien dem Betragsverfahren vorbehalten.

Es sei zulässig, wenn der Beklagte mit Nichtwissen angebliche Aufwendungen des Klägers bestreite.

Nur vorsorglich führt der Beklagte weiter aus: Er bestreite, dass der Kläger die genannten Rechnungen bezahlt habe, die Arbeiten ausgeführt seien, die Rechnungen angemessene und ortsübliche Beträge aufwiesen und schließlich tatsächlich das streitgegenständliche Grundstück beträfen. Sodann greift der Beklagte einzelne Rechnungen dezidiert an.

Überdies sei der Kläger nach dem 26. September 1994 nicht mehr schutzwürdig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der beklagte Landkreis der von dem Kläger beauftragten B… GmbH mitgeteilt habe, dass ein Restitutionsanspruch angemeldet worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht darauf an, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung Bestand habe. Denn die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG sei auf unentgeltliche Verfügungen - wie hier der Schenkung - nicht anwendbar. Folglich sei die Genehmigung bis heute nicht zurückgenommen, gleichwohl seien die Grundstücke zurückübertragen.

Das Grundurteil sei unzulässig, da der Kläger unter 2.) auch einen Freistellungsantrag gestellt habe. Diesen habe das Landgericht offenbar übersehen. Zumindest sei ein Grundurteil über einen zukünftigen Schaden nicht zulässig.

Vorsorglich bestreitet der Beklagte auch die Höhe der Zinsen aus Hypotheken von 172 T€ und aus Privatdarlehen von 827.701,57 €. Das Landgericht habe keinen Hinweis erteilt, dass es das Bestreiten des Beklagten für unzureichend halte. Im Übrigen sei es in keiner Weise erkennbar oder belegt, wie sich die Beträge zusammensetzten, zumal der Kläger sie während des Prozesses geändert habe. Hinsichtlich der Privatdarlehen sei der Kläger sämtliche Darlegung schuldig geblieben. Die Verträge würden daher bestritten, zumal trotz der Höhe der Kläger offenbar keine Sicherheiten gewährt habe, was völlig unüblich sei. Der Beklagte bestreitet weiter, dass die Darlehensgeber überhaupt über die finanziellen Möglichkeiten verfügt hätten. Ein Darlehenszins von 10 % sei übersetzt. Sollte der Kläger die Darlehen ungeachtet des hohen Zinses bisher nicht zumindest teilweise bedient haben, so habe er sich diese wirtschaftliche Unvernunft anrechnen zu lassen.

Schließlich habe der Kläger gegen die Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG verstoßen, worauf der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren abstellt. So habe die Anmeldefrist für Restitutionsanträge erst am 31. Dezember 1992 geendet, die Genehmigung des Beklagten datiere jedoch bereits vom 3. September 1992. Angelehnt an die Rechtsprechung des Senats vom 28. Oktober 2003 zum Az. 2 U 16/02 habe der Kläger mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Genehmigung Restitutionsansprüche nachfolgten. Der Kläger hätte sich mithin im Vorfeld der Investitionen vergewissern müssen. Jedenfalls hätte er die Eintragungen von Grundschulden in 1994 und 1995 nicht ohne ein Negativattest bewilligen dürfen. Die hierdurch erst ermöglichten Investitionen fielen nicht in den Schutzbereich einer etwaigen Amtspflicht. Die Behörde hätte den Kläger auf Nachfrage auch auf den Restitutionsantrag hingewiesen, wie sie gegenüber der B… GmbH bereits unter dem 26. September 1994 ein Negativattest wegen des Restitutionsantrags verweigert hatte.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen,

2. hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen,

2. hilfsweise das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei prozessführungsbefugt, da er ein Interesse daran habe, die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Pfandgläubigern zu tilgen. Er legt im Übrigen erstmals den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee über 252.930,27 € zu Gunsten des Gläubigers C… B… zum Az. 32 M 4715/05 in Kopie vor.

Nach Ansicht des Klägers bestehe auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insbesondere könne er einen etwaigen Verwendungsersatzanspruch gegen die Streithelferin nicht auf eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 GVO oder §§ 812 ff. BGB stützen.

Der Kläger sei zudem schutzwürdig. Ob der Kläger einer Vergewisserungspflicht unterlag, könne dahinstehen. Zumindest die …bank habe sich über den Fortbestand der Grundstücksverkehrsgenehmigung informiert, was der Beklagte bestreitet und für unsubstantiiert hält. Überdies habe die Behörde noch 1998 die Genehmigung bestätigt. Zudem hätte die Streithelferin die Grundstücksverkehrsgenehmigung anfechten und damit das Vertrauen des Klägers erschüttern können, was sie - unstreitig - unterlassen hat. Auf Nachfrage des damaligen anwaltlichen Vertreters des Klägers habe die Behörde ausdrücklich verneint, die Genehmigung zurücknehmen zu wollen, was der Beklagte ebenfalls bestreitet und für unsubstantiiert hält. Offenbar sei die Behörde - so der Kläger weiter - von der Aussichtslosigkeit des Restitutionsbegehrens ausgegangen. Im Ergebnis hätte die Behörde gewiss auch eine etwaige Nachfrage des Klägers in 1994 und 1995 nicht anders beantwortet. Der Kläger habe von der Fehlerhaftigkeit der Genehmigung nichts gewusst. Eine solche habe sich ihm auch nicht aufdrängen müssen, womit er schutzwürdig sei, und zwar auch nach dem 26. September 1994. Er habe von der Mitteilung des beklagten Landkreises gegenüber der B… GmbH, es lägen Restitutionsansprüche vor, nichts erfahren. Die B… GmbH sei nicht bevollmächtigt gewesen. Jedenfalls habe die Behörde dem Kläger mit der Aufrechterhaltung der Genehmigung noch im Jahr 1998 den Fortbestand der Verlässlichkeitsgrundlage bestätigt.

Für das Grundurteil genüge es, dass im Betragsverfahren voraussichtlich noch etwas übrigbleibe, wobei den Ausführungen im Urteil beizupflichten sei.

Das Grundurteil umfasse sowohl den Zahlungsantrag zu 1.) als auch den Antrag zu 2.). Auch in Letzterem sei ein Zahlungsantrag enthalten. Andernfalls wäre die Sache diesbezüglich nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur Verhandlung über die Schadenshöhe an das LG zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren war zwar aufzuheben. Jedoch war die Klage nicht abzuweisen, sondern die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

1. Zulässigkeit des Grundurteils

Der Beklagte rügt zu Recht die Unzulässigkeit des Grundurteils.

Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen. Das ergibt sich aus der Bezeichnung der Entscheidung sowie aus der Bezugnahme auf § 304 ZPO in den Entscheidungsgründen des Urteils. Als Grundurteil ist die Entscheidung unzulässig. Sie leidet an dem prozessualen Mangel, wonach ein Zwischenurteil über den Grund, das die Freistellung von Verbindlichkeiten einschließlich der „in Zukunft noch auflaufenden Zinsen“ betrifft, so der Antrag zu 2.) des Klägers, unzulässig ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000, Az. VIII ZR 109/99, Rdnr. 16 ff.; zitiert nach juris).

Nach § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Hier hat der Kläger zwei Klageanträge gestellt, gerichtet zum einen auf Zahlung, zum anderen auf Freistellung von einer teilweise noch unbezifferten Verbindlichkeit. Diese Anträge stellen unselbständige Posten eines einheitlichen Anspruchs auf Schadensersatz dar. Sie stützen sich auf denselben haftungsbegründenden Sachverhalt, nämlich die Verletzung einer Amtspflicht. Sie haben lediglich einen verschiedenen Inhalt: Der Klageantrag zu 1.) ist auf Schadensersatz durch Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, der Klageantrag zu 2.) auf Freistellung von zwei Verbindlichkeiten, die jeweils teils beziffert, teils („und in Zukunft noch auflaufenden Zinsen“) unbeziffert sind.

Während ein Grundurteil allein über den Antrag zu 1.) unbedenklich erscheint, ist es - soweit es sich auch auf den Antrag zu 2.) erstreckt - unzulässig. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Grundurteil auch auf den Freistellungsantrag hinsichtlich der Zinsen zu 2.) bezieht. Zwar heißt es in dem Tenor, „Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt“. Die Verwendung des Singulars führt aber nicht dazu, dass das Grundurteil nur den Antrag zu 1.) umfasst. So bezeichnet das Landgericht sein Urteil nicht etwa als Teilurteil lediglich für den Antrag zu 1.). Überdies spricht es davon, „dass dem Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht“ wobei der Kläger im nachfolgenden Betragsverfahren auch darlegen müsse, ob „Zinszahlungen erfolgt sind, die der Kläger hier geltend macht.“ Die Zinszahlungen beziehen sich gerade auf den Antrag zu 2.).

Soweit das Grundurteil mithin auch den Klageantrag zu 2.) und somit die Freistellung von den Zinsverbindlichkeiten umfasst, ist es unzulässig. Der Kläger hat diese Kosten nicht beziffert. Schon ein Verpflichtungsantrag, gerichtet (zumindest auch) auf eine unbezifferte Zahlung, ist prozessual nicht möglich. Unabhängig von der Frage, ob das Landgericht dem Kläger insoweit nicht bereits Gelegenheit zur Stellung eines Feststellungsantrags hätte geben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1987, Az. V ZR 7/86, Rdnr. 10; zitiert nach juris), wäre auch ein derartiger Feststellungsantrag unzulässig. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann nur bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch vorab über den Grund entschieden werden. Der Erlass eines Grundurteils über einen unbezifferten Anspruch scheidet dagegen aus. Das gilt auch für einen Anspruch auf Befreiung von einer Schuld, die ihrerseits nicht Gegenstand eines Grundurteils sein kann, weil sie - wie hier die in Zukunft noch auflaufenden Zinsen - der Höhe nach unbestimmt ist (BGH, Urteil vom 30. Januar 1987, Az. V ZR 7/86, Rdnr. 9 und 10, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom Urteil vom 4. Oktober 2000, Az. VIII ZR 109/99, Rdnr. 16 ff.; zitiert nach juris).

Ist danach das Grundurteil hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) zulässig, hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) unzulässig, hat dies hier die Unzulässigkeit des gesamten Urteils zur Folge. So käme ein Teilurteil nur unter den Voraussetzungen des § 301 ZPO in Betracht. Nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann über einen einheitlichen Anspruch (hier Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG), der nach Grund und Höhe streitig ist, durch (Teil-)Urteil über einen Teil der Klage nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Andernfalls bestünde die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 05.12.2000, Az. VI ZR 275/99, Rdnr. 6 f.; zitiert nach juris). Diese Gefahr tritt insbesondere dann auf, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird. So verhielte es sich auch hier: Verwiese der Senat die Sache nur hinsichtlich des unzulässigen Teils betreffend den Klageantrag zu 2.) an das Landgericht zurück, so wäre nur über den Teil des mit dem Zahlungsantrag zu 1.) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs entschieden; die Entscheidung über den restlichen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Antrag zu 2.) wäre offen gelassen. Dann bestünde aber die Gefahr, dass - etwa in der Mitverschuldensfrage des Klägers - später bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 2.) anders geurteilt wird als im Teilurteil. Da das Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchs gehört (BGHZ 76, 397, 400; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 - VersR 1997, 1294, 1295), bestünde eine Bindungswirkung nur dann, wenn über den Verpflichtungsantrag zu 2.) zugleich ein Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen würde (vgl. § 318 ZPO) (BGH, Urteil vom 05.12.2000, Az. VI ZR 275/99, Rdnr. 6 f.; zitiert nach juris). Wie eingangs dargelegt, ist ein Grundurteil über den Antrag zu 2.) jedoch gerade ausgeschlossen. Im Ergebnis ist das angefochtene Grundurteil insgesamt aufzuheben.

2. Zurückverweisung an das Landgericht

Die Sache war gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Zurückverweisung nicht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 ZPO stützen. Zwar waren schon in erster Instanz Grund und Höhe des Anspruchs streitig. Zudem müsste das Landgericht jedoch im Fall des § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO ein Grundurteil erlassen haben, das vom Berufungsgericht bestätigt wird. Dies ist vorliegend wegen der Unzulässigkeit des Grundurteils nicht der Fall ist. Oder aber das Erstgericht müsste die Klage abgewiesen haben, was das Berufungsgericht anders sieht und nunmehr ein Grundurteil erlassen möchte. Auch hieran fehlt es vorliegend.

Vielmehr erfolgt die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet oder aufgrund eines Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Vorliegend hat das Landgericht ein unzulässiges Grundurteil erlassen sowie gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen.

Der Senat macht entsprechend den (hilfsweise) gestellten Anträgen der Parteien von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Gebrauch. Der Streitstoff ist - insbesondere in der Höhe - noch völlig ungeklärt. Es stehen noch zahlreiche Darlegungen aus, vielfach werden Zeugen zu vernehmen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, dies alles sogleich im zweiten Rechtszug vorzunehmen, sodass es vorliegend ausnahmsweise angezeigt ist, den Rechtstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Schließlich haben auch beide Parteien zumindest hilfsweise die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.

Etwas Anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn die Klage bereits aus jetziger Sicht abweisungsreif wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

a) Prozessführungsbefugnis

Insbesondere lässt sich dem Kläger nicht von vornherein eine Prozessführungsbefugnis absprechen, mithin das Recht, den Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen (Thomas-Putzo, ZPO, 30. Auflage, 2009, § 51 Rdnr. 20). Vorliegend sind die streitigen Forderungen des Klägers zwar von Gläubigern gepfändet und überwiesen worden, worauf der Beklagte nach wie vor abstellt. Diese Pfändungen und Überweisungen beschränken sich jedoch auf Teilbeträge in Höhe von 494.004,69 € sowie weiteren 252.930,27 € nebst Kosten und Zinsen. Mit der Klage geltend gemacht ist jedoch ein Schaden in Höhe von über 3,5 Mio. €. Die Frage, inwieweit der Kläger in Höhe des gepfändeten Teils seiner etwaigen Forderung ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend machen kann, ihm mithin der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und er an der Durchsetzung des Rechts ein ausreichendes eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft), kann damit gegenwärtig offen bleiben. Vielmehr wird das Landgericht zu klären haben, ob die Einzugsermächtigung der Gläubiger des Klägers nicht dazu diente, einen vermögenslosen Kläger vorzuschieben und somit das Kostenrisiko eines Prozesses zu minimieren, in dem mit Hilfe von Prozesskostenhilfe Forderungen klageweise zu Gunsten von Gläubigern geltend zu machen, die selbst nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllen, was der Zeitpunkt der Pfändung noch vor Prozessbeginn nahelegt. Demgegenüber ließe sich auch ausführen, dass hier im Streit die Beitreibung einer ursprünglich eigenen Forderung des Klägers steht, deren Ausgleich sogleich eine Reduzierung der erheblichen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen Pfändungsgläubigern zur Folge hätte.

Überdies ist der Vortrag des Klägers nicht länger widersprüchlich, da er im Berufungsverfahren klargestellt hat, dass zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen, und eine Kopie des weiteren Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zum Az. 32 M 4715/05 überreicht hat.

b) Feststellungsinteresse

Auch ist die Klage, die mit dem Antrag zu 2.) hinsichtlich der noch auflaufenden Zinsen erhoben wird, nicht unzulässig. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Hierfür genügt es, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf eine Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dargetan hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 10.11.2009; Az.: 2 U 42/08). Diese Voraussetzung hat das Landgericht unter Hinweis darauf, dass die Berechtigte, hier die Streithelferin, einen Rückübertragungsanspruch erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gerichtlich geltend macht, zutreffend als gegeben erachtet. Die Erhebung einer Leistungsklage ist zumindest hinsichtlich der zukünftig auflaufenden Zinsen nicht möglich, weil dem Kläger ein bezifferbarer Schaden insoweit noch nicht entstanden ist.

c) Aktivlegitimation

Der Kläger ist aktivlegitimiert, und zwar infolge der beiden Ermächtigungen seiner Gläubiger auch insoweit, als die Forderung des Klägers durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee gepfändet und überwiesen ist.

d) Anspruch aus §§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG

Die Klage wäre abweisungsreif und damit die Sache nicht an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er mit der Klage geltend macht, nicht zusteht. Indes liegt eine Abweisungsreife auch insoweit - zumindest gegenwärtig - nicht vor. Als Anspruchsgrundlage kommt § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht.

aa) Schuldhafte Amtspflichtverletzung

Die Grundstücksverkehrsgenehmigung des beklagten Landkreises stellte für den Kläger eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage dar. Gemäß § 1 Abs. 2 GVO darf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Behörde feststellt, dass entweder überhaupt kein Antrag auf Rückübertragung gestellt wurde, ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, der Anmelder zustimmt, die Veräußerung nach § 3 c des Vermögensgesetzes erfolgte oder der Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet erscheint. Die Erteilung der Genehmigung ist damit an klar definierte und einfach zu überprüfende Voraussetzungen geknüpft. Mit der Grundstücksverkehrsgenehmigung soll für den Rechtsverkehr verbindlich klargestellt werden, dass mit einem begründeten Rückübertragungsanspruch nicht zu rechnen ist. Die Genehmigung schafft damit für den Rechtsverkehr einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. In diesem Sinne hat der Senat in seiner Entscheidung (Az. 2 U 42/08) und auch der BGH (MDR 2008, 22; zitiert nach juris) für eine Auskunft nach § 3 Abs. 5 VermG (Negativattest) entschieden. Für eine Genehmigung in Gestalt eines förmlichen Verwaltungsakts gilt dies erst Recht (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. August 2010, Az. 2 U 15/09).

Es ist nicht ersichtlich, dass für die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung bei einem Schenkungs- statt eines Kaufvertrages, wie er hier zwischen dem Kläger und seinen Eltern vorliegt, gegenüber dem Beschenkten etwas anderes gelten sollte. Für den Kläger begründete die Genehmigung vom 3. September 1992 als Verlässlichkeitsgrundlage ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, keine Aufwendungen für ein zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits „anmeldebehaftetes“ Grundstück zu machen. Dieses Vertrauen ist durch den beklagten Landkreis enttäuscht worden, sodass er den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Zur Vermeidung weiterer Rechtsausführungen kann der Senat zu ähnlichen Konstellationen auf die Urteile des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1999 (VIZ 1999, 346 - 350) und vom 10. Mai 2001 (VIZ 2001, 488 - 489) verweisen.

Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, der Antrag der Streithelferin vom 27. März 1991 sei nicht ohne weiteres den streitgegenständlichen Grundstücken zuzuordnen gewesen, so bestand für den beklagten Landkreis eine Verpflichtung zur Aufklärung des Begehrens. Jedenfalls bis zu dieser Aufklärung war die Auskunft in der Genehmigung vom 3. September 1992, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor, fehlerhaft. Überdies wären die Bediensteten der Beklagten spätestens nach Eingang des weiteren Antrags der Streithelferin - auch unabhängig von der Regelung in § 31 Abs. 2 VermG - verpflichtet gewesen, ihre unmittelbar zuvor abgegebene, nunmehr offenkundig unzureichende Auskunft zu korrigieren (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28. Oktober 2003, Az. 2 U 16/02). Der Beklagte wendet sich gegen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im Berufungsverfahren sodann auch nicht mehr.

bb) Keine anderweitige Ersatzmöglichkeit: § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Klage ist gegenwärtig auch nicht abweisungsreif, weil der Kläger auf andere Weise vollständig Ersatz erlangen könnte (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Darlegungs- und beweisbelastet für die fehlende Ersatzmöglichkeit ist der Kläger, wobei es genügt, eine sich aus dem Sachverhalt ergebende Ersatzmöglichkeit schlüssig zu widerlegen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, 2010, § 839 Rdnr. 62).

Das Landgericht hat Ansprüche des Klägers gegen die Streithelferin nach dem Vermögensgesetz zutreffend verneint, da der Kläger sämtliche Investitionen nach dem Stichtag des 2. Oktober 1990 aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG getätigt hat.

Der Beklagte verweist dagegen in seiner Berufungsbegründung auf einen anders gelagerten Ersatzanspruch des Klägers gegen die Streithelferin. Er stützt den Anspruch wenn nicht auf eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GVO, so jedenfalls auf §§ 812 ff. BGB.

Soweit der Beklagte auf eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO abstellt, gilt Folgendes: Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO (1993) und § 20 Abs. 3 GVO (1992) hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung hat. Der Anspruch setzt voraus, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung aufgehoben worden ist, woran es hier fehlt. Daran mangele es nach der Ansicht des Beklagten aber nur deshalb, da der Kläger im Wege der Schenkung das Eigentum unentgeltlich erworben habe. In diesem Fall seien § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG nicht anwendbar. Insoweit mag sich der Beklagte auf die Ansicht des BVerwG (Beschluss vom 17. April 2009, Az. 8 B 28/09, Rdnr. 5; zitiert nach juris) berufen. Danach sei das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit eines kostenlosen Erwerbs des restitutionsbelasteten Grundstücks ohne Rückhalt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2000, Az. 8 B 31/00; zitiert nach juris). Diese Ansicht ist jedoch nicht unumstritten (vgl. etwa Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 3 Rdnr. 346). Überdies erschließt sich hieraus eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie des § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO zu schließen wäre, nicht ohne weiteres, da - wie der Beklagte selbst ausführt - grundsätzlich ein Bereichungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, V ZR 387/02, Rdnr. 14; zitiert nach juris; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 3 Rdnr. 354).

Gleichgültig, ob man dem Kläger aus einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO oder aus §§ 812 ff. BGB einen Ersatzanspruch dem Grunde nach zubilligte, so bleibt - wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2007 betont hat - zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da Beträge nicht feststehen, jedenfalls zu konstatieren, dass ein Verwendungsersatz regelmäßig nicht ausreicht, um den Investitionsschaden, den der Kläger von dem Beklagten ersetzt verlangt, abzudecken. Näheres hierzu wird das nachfolgende Betragsverfahren klären müssen. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist die Klage wegen eines etwaigen Ersatzanspruchs des Beklagten nicht von vornherein abweisungsreif.

cc) Ausschluss des Anspruchs wegen § 839 Abs. 3 BGB

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Kläger mit seinen Rechtsmitteln im Restitutionsverfahren, die schließlich zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. August 2005 zum Az. 3 K 2448/03 geführt haben, alles unternommen hat, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat rechtskräftig werden lassen, steht dem nicht entgegen.

Ebenso wenig kann der Beklagte mit Erfolg einwenden, der Kläger hätte einen Investitionsvorrangbescheid beantragen und damit Rechtsklarheit schaffen können. Ein Investitutionsvorrangbescheidsverfahren stellt schon kein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB dar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. zu Anträgen auf Verfügungsverbote bei erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung BGH, Urteil vom 9. November 2006, Az. III ZR III/05, Rdnr. 10 ff.; zitiert nach juris). Infolge der Grundstücksverkehrsgenehmigung bestand für den Kläger für ein derartiges Verfahren überdies grundsätzlich keine Veranlassung.

dd) Mitverschulden

Auch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers schließt einen Anspruch des Klägers zumindest nicht von vornherein aus.

(1) Zwar hat der beklagte Landkreis in dem Restitutionsbescheid vom 10. August 2000 dem Kläger eine Bösgläubigkeit bereits zum Zeitpunkt seines Grundstückserwerbes vorgeworfen. Diese Bösgläubigkeit bezog sich jedoch allein darauf, dass dem Kläger als Beschenktem die Unrichtigkeit des Grundbuches bekannt war, da seine Eltern trotz Grundbucheintragung kein Eigentum an dem Grundstück erworben haben konnten. So sei in der ehemaligen DDR allgemein bekannt gewesen, dass eine Genehmigung bei Grundstücken mit zumindest teilweiser Wohnbebauung wie hier ausgeschlossen gewesen sei. Diese Bösgläubigkeit diente dem Landkreis als Begründung für einen Restitutionsbescheid auch zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass der Kläger als Beschenkter das Eigentum nicht gutgläubig erwerben konnte. Der beklagte Landkreis konnte somit den Ausschlusstatbestand eines redlichen Erwerbes nach § 4 Abs. 2 und 3 VermG ablehnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem besagten Urteil vom 5. August 2005 bestätigt. Von dieser Bösgläubigkeit hinsichtlich der Eigentümerstellung seiner Eltern lässt sich jedoch kein sicherer Schluss auf eine Kenntnis des Klägers von einem Restitutionsantrag der Streithelferin ziehen. Indem der beklagte Landkreis die Grundstücksverkehrsgenehmigung im September 1992 erteilt hat, war zu Gunsten des Klägers vielmehr eine Verlässlichkeitsgrundlage geschaffen. Es wäre Aufgabe des Beklagten, zu einer Bösgläubigkeit des Klägers näher vorzutragen.

(2) Der Beklagte beruft sich in der Berufungsschrift überdies erstmals auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 28. Oktober 2003, Az. 2 U 16/02. Danach verstößt ein Verfügungsberechtigter gegen seine Vergewisserungspflicht aus § 3 Abs. 5 VermG, wenn er sich nicht vor einer jeden Verfügung i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG (erneut) vergewissert, dass kein Restitutionsantrag hinsichtlich des Vermögenswertes gestellt worden ist. Eine Zeitspanne von fünf Monaten seit der letzten Erkundigung hat der Senat jedenfalls als zu lang angesehen.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Es ist jedoch bereits fraglich, ob ein derartiger Verstoß im Rahmen des Mitverschuldens eines Anspruchs aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG überhaupt zu berücksichtigen wäre (vgl. zum eigentlichen Schutzzweck der Vergewisserungspflicht in § 3 Abs. 5 VermG Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 3 Rdnr. 36 4 ff. Danach bleibt die einzelne Verfügung trotz Verstoßes wirksam; der Berechtigte wird auf die Auskehrung des Veräußerungserlöses und Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VermG verwiesen). Überdies hätte das Landgericht sodann zu klären, worin unter Berücksichtigung der Zeitabläufe und der einzelnen Verfügungen des Klägers hier jeweils ein Verstoß gegen die Vergewisserungspflicht liegen könnte: Vorliegend hat der Kläger mit den Investitionen bereits im September 1992 begonnen. Am 3. September 1992 hat der beklagte Landkreis die Genehmigung erteilt. Am 31. Dezember 1992 endete die im Vermögensgesetz in der Fassung vom 3. August 1992 enthaltene Ausschlussfrist nach § 30 a VermG. In den Blick geraten könnten danach allenfalls Verfügungen, die der Kläger zwischen einem Zeitpunkt mit ausreichendem Abstand zum 3. September 1992 und der ersten Vergewisserung getätigt hat. Das Landgericht wird sich sodann - eine Substantiierung des Vortrags vorausgesetzt - mit der Behauptung des Klägers auseinandersetzen müssen, die …bank habe sich vor Bestellung der Grundschuld über den Fortbestand der Grundstücksverkehrsgenehmigung informiert; auch dem anwaltlichen Vertreter des Klägers gegenüber habe die Behörde verneint, die Genehmigung zurücknehmen zu wollen. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, der beklagte Landkreis habe unter dem 6. Januar 1998 (nochmals) eine GVO-Genehmigung erteilt, eine vorherige Anfrage hätte daher nichts anderes ergeben. Ebenso wird das Landgericht jedoch zu bedenken haben, dass der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 26. September 1994 betreffend die Grundstücke 524, 525, 526 ein Negativattest unter Hinweis auf den Restitutionsantrag verweigert hat, er daher mitnichten fortwährend seine Unbedenklichkeit kundgetan hat. Des Weiteren wird die generelle Frage zu würdigen sein, dass die Vergewisserungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 5 VermG und die Informationspflicht der Behörde nach § 31 Abs. 2 VermG als selbstständige Pflichten nebeneinander stehen. Der Gesetzgeber hat den Schutz der Verfügungssperre in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bewusst doppelgleisig ausgestaltet. Keiner der Verpflichteten kann sich zu seiner Entlastung darauf berufen, er habe sich auf die Erfüllung der Pflicht durch den anderen verlassen (Senat im Urteil vom 28. Oktober 2003, 2 U 16/02).

Letztlich lässt sich gegenwärtig nicht feststellen, ob und wenn ja in welchem Umfang den Kläger eine Mitschuld trifft, da er womöglich Verfügungen i. S. v. § 3 Abs. 5 VermG, worunter je nach Einzelfall neben den Rechtsgeschäften, die Veränderungen der dinglichen Rechtslage (wie etwa die Bewilligung von Grundschulden) herbeiführen, auch Veränderungen der Substanz des Vermögenswertes fallen (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 3 Rdnr. 361), unter Missachtung einer Vergewisserungspflicht getroffen hat. Bislang erscheint die Klage wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Vergewisserungspflicht nicht vollends abweisungsreif.

(3) Dass der Kläger womöglich bereits durch die Schreiben des Beklagten vom 26. September 1994 Kenntnis vom Restitutionsantrag erlangt hat, würde zwar dazu führen, dass der Kläger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig gewesen wäre. Dies schließt jedoch einen Anspruch insgesamt ebenfalls nicht aus. So hat der Kläger behauptet und hierzu auch Rechnungen vorgelegt, wonach er bereits vor Ende September 1994 Investitionen in das Grundstück getätigt hat. Soweit das Landgericht im weiteren Prozess die Schadenshöhe ermitteln wird, wird es den Darlegungen und Beweisangeboten des Klägers über die Hintergründe seiner Vollmachterteilung vom 5. September 1994 und der Korrespondenz zwischen der B… GmbH und dem Beklagten nachgehen müssen. Allein die Feststellungen in dem bestandskräftigen Restitutionsbescheid des beklagten Landkreises vom 10. August 2000, wonach der Beklagte seit 1994 hinsichtlich des Restitutionsantrags bösgläubig war, reichen als Nachweis nicht aus.

ee) Schadenshöhe

Die Klage ist gegenwärtig auch nicht abweisungsreif, weil ein Schaden gänzlich ausgeschlossen ist oder der Kläger diesen nicht ausreichend im Prozess darlegen und unter Beweis stellen könnte. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht wird jedoch - da ein gerichtlicher Hinweis zumindest aktenkundig insoweit nicht ergangen ist - auf das nunmehr substantiierte Bestreiten des Beklagten den Darlegungen und Beweisantritten des Klägers im Einzelnen nachgehen müssen, ohne von bereits auch in der Höhe bewiesenen Positionen ausgehen zu können, sieht man von den unstreitigen Kosten für die Grundschuldbestellung über 1.604,25 DM und die Bauamtsgebühren über 600,-- DM ab. Denn als Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10. Oktober 2008 lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen, dass der Kläger Investitionen von September 1992 bis 1996 in Höhe von exakt 801.363,92 € aufgewendet hat. Zur genauen Höhe der Investitionen haben die Zeugen ausweislich des Protokolls vom 10. Oktober 2008 nichts beizutragen vermocht. Das Bestreiten des Beklagten wird daher im Betragsverfahren noch Berücksichtigung finden müssen. Gleiches gilt für das Bestreiten der Zinszahlungen von 172.000,-- € und weiteren 827.701,57 €. Insoweit fehlt ein gerichtlicher Hinweis des Landgerichts nach § 139 ZPO gegenüber dem Beklagten, zumal der Vorsitzende noch im Protokoll vom 10. Oktober 2008 darauf hingewiesen hat, bezüglich der Schadenshöhe seien die Darlegungen noch nicht ausreichend, er erwäge den Erlass eines Grundurteils.

III.

Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war diese der Schlussentscheidung vorzubehalten. Mit Blick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG erging die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG München, Urteil vom 18.09.2002, Az. 72 U 101/01; Rdnr. 75; zitiert nach juris; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 538 Rdnr. 59).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

IV.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 3.568.956,47 Euro, da durch die Berufung der gesamte Klageanspruch Gegenstand der Berufungsinstanz war.