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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 12.04.2014
Aktenzeichen 6 K 122/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 6 KAG BB, § 8 KAG BB

Leitsatz

1. Zum Umfang der vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehenden Abschreibungen (Weiterführung zu OVG Berlin Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013 9 B 34.12 und 9 B 35.12 , veröffentlicht in juris).

2. Ein Beitragsmaßstab ist nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit lückenhaft und damit unwirksam, wenn er nicht vollständig die Grundstücke erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf bzw. verwirklicht ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind bzw. tatsächlich so genutzt werden. Dies gilt auch für Grundstücke im Außenbereich, die als Kleingärten und Wochenendgrundstücke genutzt werden. Dass solche Grundstücke nach ihrer Zweckbestimmung nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, ist beitragsrechtlich irrelevant.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der G. Straße 05-06 gelegenen Grundstücks Flurstück 146 der Flur 49 der Gemarkung A.

Mit Bescheid vom 17. November 2011 erhob der Beklagte von der Klägerin einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage in Höhe von 3.699,43 Euro. Hierbei legte der Beklagte eine Grundstücksfläche von 1038 m² bei drei Vollgeschossen und einem Beitragssatz von 1,98 Euro je m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu Grunde. Unter Berücksichtigung eines nutzungsbezogenen Flächenanteils von 1.868,4 m² errechnete der Beklagte den festgesetzten Beitrag.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Widerspruch, den sie mit weiterem Schriftsatz vom 18. Januar 2012 im Wesentlichen wie folgt begründete. Die Beitragsforderung sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides bereits verjährt. Bereits im Jahre 1993 sei eine erste Beitragssatzung beschlossen worden. Auf diesen Zeitpunkt des ersten gewollten In-Kraft-Setzens einer Beitragssatzung komme es maßgeblich an. An dieser Rechtslage habe auch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nichts geändert. Eine Rückwirkungsanordnung habe der Gesetzgeber ausdrücklich schon nicht vorgesehen. Sofern die Neuregelung gleichwohl auf die Fälle angewendet werde, in denen eine Festsetzungsverjährung nach der alten Rechtslage eingetreten wäre, dann stelle dies eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung da. Zudem fehle es an einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage. Die Satzung sei unvollständig; es fehle eine wirksame Regelung für Grundstücke, die vom beplanten Bereich oder unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB in den Außenbereich übergingen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Verjährung des Beitrags nicht gegeben sei. Eine Verjährung setze voraus, dass die Beitragsforderung zuvor entstanden sei und dass hierfür die Existenz einer rechtswirksamen Satzung unabdingbar sei. Erstmals mit der Satzung vom 08. November 2011 sei indes eine erste wirksame Satzung gegeben. Die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich; dies sei durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg geklärt. Die Satzung sei auch nicht unvollständig; diese müsse nur regeln, was nicht bereits eindeutig im Gesetz festgelegt sei. Es gelte insoweit der wirtschaftliche Grundstücksbegriff; eine Regelung zu in den Außenbereich übergehende Grundstücke bedürfe es im Grunde genommen nicht. Der Satzungsgeber könne hier nur die gesetzliche Regelung nachzeichnen und im Rahmen seines Typisierungs- und Pauschalierungsspielraums Regelungen treffen. Eine Regelungspflicht bestehe aber nicht.

Mit ihrer am 11. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt vertiefend aus, dass der Beitrag verjährt sei. Die Neuregelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG finde mangels gesetzlicher Rückwirkungsanordnung auf den Fall der Klägerin keine Anwendung; eine rückwirkende Anwendung sei verfassungsrechtlich unzulässig. Auch die Neuregelung in § 19 KAG, die nunmehr eine zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Beiträgen vorsehe, sei verfassungsrechtlich unzulässig.

Die Satzung sei auch unwirksam. Der Maßstab sei nicht vollständig. Es fehle eine Regelung für den Fall, dass ein Bebauungsplan nur Regelungen zur Geschossflächenzahl oder Größe der Geschossfläche bzw. zur Grundflächenzahl oder Grundfläche aufweise. Auf eine solche Regelung könne vorliegend auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Zudem stelle die Satzung bei der Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse für Grundstücke des Innenbereichs auf die höchstmögliche Zahl der Vollgeschosse, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, ab. Diese Regelung versage aber insbesondere bei Neubaugebieten außerhalb oder am Rande gewachsener Ortsteile. Schließlich fehle es an einer Regelung zur Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse für Grundstücke des Außenbereichs, die baulich oder gewerblich genutzt würden, ohne dass aber eine mindestens eingeschossige Bebauung verwirklicht worden sei. Die Beitragssatzung stelle hier allein auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ab und erfasse diese Fälle damit nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die von der Klägerin vertretene Ansicht in Bezug auf eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des KAG werde von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt. Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gebührenwirksame Abschreibungen bei der Bemessung des Aufwands im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes zu berücksichtigen seien, so beliefen sich diese auf 8.323.250 Euro. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Abschreibungen am Gebührenaufkommen neben der Tilgung der Kredite auch der Finanzierung von Instandssetzungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen diese. Kredite für nicht-investive Maßnahmen seien aber kommunalverfassungsrechtlich nicht zulässig. Insoweit stelle sich die Frage, ob durch Abschreibungen erzielte Einnahmen im System der Finanzierung nach §§ 6 und 8 KAG gegen den Herstellungsaufwand zu verrechnen seien.

Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklage auf Anforderung des Gerichts noch weitere Berechnungen von gebührenwirksamen Abschreibungen vorgelegt.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso wie die vom Beklagten übersandten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.)

Der streitgegenständlichen Beitragserhebung fehlt es an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderlichen Satzungsgrundlage. Die maßgebliche Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt A. vom 08. November 2011 ist unwirksam.

Dies dürfte indes nicht mit Blick auf den Beitragssatz, insbesondere nicht aus einem unzulässig erhöhten Ansatz an beitragsfähigem Aufwand folgen. Dabei ist im Rahmen einer Globalkalkulation –wie sie der Beklagte vorgelegt hat- der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelmäßig in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen und zu prognostizierenden Aufwands nach Maßgabe eines Abwasserbeseitigungskonzepts des Einrichtungsträgers bis zum voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung berechnet wird. Von dem so ermittelten Gesamtaufwand ist ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) sowie der Herstellungskosten zu machen, die nicht auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage entfallen (wie Fremdeinleiteranteile oder Kosten für die dezentrale Entsorgung; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013 – 9 B 34.12 und 9 B 35.12-, veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation, was von der Klägerseite auch nicht substantiiert in Frage gestellt wird.

Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei der Einzelrichter der Kammer offen lassen kann, ob dieser Rechtsprechung durch die Kammer zu folgen ist (zweifelnd: Urteil der Kammer –Einzelrichter- vom 09. Januar 2014 -6 K 1079/12-, veröffentlicht in Juris).

Ausgehend von der soeben genannten Rechtsprechung wäre der kalkulierte Beitragssatz nur dann gerechtfertigt, wenn die erwarteten Beiträge zusammen mit den bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung bereits eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteilen zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der erhaltenen bzw. geplanten Fördermittel (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) insgesamt nicht überschreiten. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht mit der genannten Rechtsprechung noch nicht die Frage beantwortet, in welchem Umfang Abschreibungen bei dem beitragsfähigen Aufwand abzuziehen sind. Nach Dafürhalten der Kammer spricht -sofern der genannten Rechtsprechung gefolgt wird- vieles dafür, bei der Bemessung des beitragsfähigen Aufwandes (maximal) zunächst nur diejenigen Entgelt- bzw. Gebührenanteile an Abschreibungen auf solche Herstellungs- und Anschaffungskosten zu berücksichtigen, die auch Teil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 8 Abs. 7 KAG sind. Insoweit wird die Höhe der planmäßigen Abschreibungen, die -möglicherweise- den durch Beiträge umzulegenden Aufwand mindern, dadurch begrenzt, dass bei der Berechnung der Abschreibungen nur solche auf diejenigen Herstellungs- und Anschaffungskosten, die als Aufwand nach den Regelungen des § 8 Abs. 7 KAG auf die Beitragsschuldner umgelegt werden können, zu berücksichtigen sind. Dies betrifft namentlich die Fördermittel und Zuschüsse Dritter, die bereits nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG vom beitragsfähigen Herstellungsaufwand abzusetzen sind. Andernfalls würden sich nämlich die Fördermittel und Zuschüsse Dritter doppelt auf die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes auswirken, nämlich einmal als Abzugsposten nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG und zum anderen als Teil der in den Gebühren bzw. Entgelten enthaltenen Anteile an (erhöhten) Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten (inklusive der Fördermittel), die wiederum den beitragsfähigen Aufwand mindern würden. Hieraus folgt zugleich, dass es in Bezug auf Fördermittel und Zuschüsse Dritter nicht darauf ankommt, dass § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG deren Nichtberücksichtigung in das Ermessen des Einrichtungsträgers stellt; insoweit ist unerheblich, ob der Einrichtungsträger bei der Kalkulation der Gebühren bzw. Entgelte (tatsächlich) die Zuschüsse Dritter berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt hat mithin (tatsächlich) verminderte oder erhöhte Abschreibungen bei den Gebührensätzen angesetzt hat. Denn, da die Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritte bereits nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG bei dem beitragsfähigen Aufwand außer Betracht zu bleiben haben und damit die Beitragslast mindern, läge hierin eine Doppelentlastung, wenn sich solchermaßen erhöhte Abschreibungen (nochmals) beitragsmindernd auswirken würden. Dem abgabenübergreifenden Doppelbelastungsverbot lässt sich aber ein „Doppelentlastungsgebot“ nicht entnehmen. Insoweit ist in Bezug auf Zuschüsse Dritter auch unbeachtlich, dass erstmals mit Änderungsgesetz vom 27. Juni 1995 (in Kraft getreten am 01.07.1995) ausschließlich die Möglichkeit vorgesehen worden ist, diese gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG gebührensenkend zu berücksichtigen und es kann dahinstehen, ob dieser Möglichkeit schon früher bestand.

Ferner spricht unter Zugrundelegung des rechtlichen Ausgangspunktes des OVG Berlin-Brandenburg viel dafür, nur diejenigen Abschreibungen beim beitragsfähigen Aufwand mindernd zu berücksichtigen, wie sie planmäßig nach den jeweils einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG zu erwirtschaften gewesen sind. Namentlich gehört hierzu auch die Norm des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, die bestimmt, dass bei der Ermittlung der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat. Insoweit sind grundsätzlich nur die um die bereits eingenommenen Beiträge verminderten Abschreibungen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG zu berücksichtigen. Denn insoweit können nur die diejenigen den Herstellungsaufwand betreffenden Anteile an Gebühren bzw. Entgelten den beitragsfähigen Aufwand unter Geltung des Doppelbelastungsverbots mindern, die von dem Einrichtungsträger überhaupt erwirtschaftet werden konnten. Ist es dem Einrichtungsträger nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (hier nach § 6 Abs. 2 KAG) verwehrt, bestimmte Abschreibungen bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten überhaupt geltend zu machen, so haben diese zur Refinanzierung der öffentlichen Einrichtung auch nicht beitragen können. Aus Sicht der Beitrags- und Gebührenschuldner werden sie mithin insoweit auch nicht doppelt belastet, denn die Entlastung der Beitrags- und Gebührenschuldner um die bereits eingenommenen Beiträge ist wegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG schon auf Gebührenebene erfolgt.

Aus alldem folgt zusammengefasst, dass bei dem beitragsfähigen Aufwand ausschließlich diejenigen Abschreibungen als Abzugsposten zu berücksichtigen sein dürften, welche Abschreibungen auf die „bereinigten“ Herstellungs- und Anschaffungskosten sind, die (noch) Teil des beitragsfähigen Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG sind, und diese Abschreibungen nach den einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 KAG auch planmäßig erwirtschaftet werden konnten.

Ausgehend von den in der vorgelegten Kalkulation vom November 2011 mitgeteilten Zahlen ergäbe sich ein Herstellungsaufwand von gesamt 33.845.533 Euro, von dem 5.909.957 Euro an offensichtlich nicht übernommenen Verbindlichkeiten (vgl. § 18 KAG), Fördermittel in Höhe von 8.189.140 Euro (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG), sowie jene Kosten für nicht der öffentlichen Einrichtung zugehörende Hausanschlüsse i.H.v. 10.653 Euro abzuziehen wären. Ferner wären -den oben dargestellten rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde gelegt- 5.387.711,- Euro an Abschreibungen aufwandsmindernd zu berücksichtigen; diese vom Beklagten mitgeteilte Zahl entspringt einer Berechnung der Abschreibungen, die als Abzugsposten von den Herstellungs- und Anschaffungskosten die Zuschüsse Dritter von 1991 bis heute (In-Kraft-Treten der Beitragssatzung) sowie die eingenommenen Beiträge ab dem 01. Juli 1995 (In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG) berücksichtigt. Somit würde noch ein beitragsfähiger Aufwand von 14.348.072 Euro verbleiben; bei einer –von der Klägerseite nicht substantiiert angegriffenen- anrechenbaren Fläche von 7.007.922 m² ergäbe sich mithin ein maximal zulässiger Beitragssatz von gerundet 2,05 Euro/m². Mithin wäre bei dem in § 4 ABS 2011 festgelegten Beitragssatz von 1,98 Euro/m² ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht festzustellen.

Ebenso ist der in der Satzung vorgesehene Maßstab im Grundsatz nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 1 ABS 2011 bestimmt, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird. Gemäß § 3 Abs. 2 ABS 2011 werden hierbei für die nach Absatz 3 ermittelte Grundstücksfläche bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss je 40% in Ansatz gebracht. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist insoweit ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Beklagte eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor von 0,4 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss ist nicht bedenklich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

Es spricht auch einiges dafür, dass § 3 Abs. 3 ABS 2011, in dem die anrechenbare Grundstücksfläche definiert wird, nicht zu beanstanden ist. Die Regelungen der Buchstaben a) und b) des § 3 Abs. 3 SABS 2011, die die anrechenbare Grundstücksflüche von (vollständig) im beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken regeln, sind unbedenklich, da sie zutreffend die gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücksfläche als anrechenbar definiert. Auch die Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken in Buchstabe § 3 Abs. 3 Buchstabe d ABS 2011, die als anrechenbare Grundstücksfläche eine sog. Abgeltungsfläche bestimmt, deren Größe sich durch Multiplikation der Grundfläche des an die zentrale Anlage angeschlossenen oder anschließbaren Gebäudes mit 0,2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, ist nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A., wenngleich ohne nähere Problematisierung).

Auch die Regelung zu Übergangsgrundstücken in Buchstabe c dürfte dann nicht zu beanstanden sein. Diese hat folgenden Wortlaut:

„Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:

c) für Grundstücke, die über die sich nach Buchstaben a) und b) ergebenen Grenzen hinaus bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind, unabhängig davon, ob sie an das Straßenkanalgrundstück angrenzen oder nur durch einen Weg mit diesem verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen, die in einer der übergreifenden Bebauung oder der übergreifenden gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft.“

Nach dem Wortlaut betrifft diese Regelung Grundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich bzw. beplanten Bereich in den Außenbereich übergehen, als auch solche Grundstücke, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und mit einer weiteren Teilfläche im unbeplanten Innenbereich liegen. Hinsichtlich des letzteren Falls könnte diese Regelung zwar auf den ersten Blick bedenklich erscheinen, weil auch Grundstücke, die hinsichtlich einer Teilfläche im beplanten und hinsichtlich einer Teilfläche im unbeplanten Innenbereich gelegen sind, vollständig bebaubar sind und damit mit der Gesamtfläche an dem durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten Vorteil teilnehmen. Insoweit könnte, indem Buchstabe c an die Tiefe der „übergreifenden Bebauung oder der übergreifenden gewerblichen Nutzung“ anknüpft, vorteilswidrig ein Teil des Überganggrundstücks bei der Bemessung der anrechenbaren Grundstücksfläche außer Betracht bleiben nämlich derjenige, der zwar im Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB liegt, indes nicht (tatsächlich) bebaut ist oder gewerblich genutzt wird. Denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich nach der rechtlich zulässigen, nicht aber nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE, veröffentlicht in Juris); rechtlich zulässig ist aber eine Bebauung des (gesamten) Innenbereichsgrundstücks.

Indes greift ein Verständnis der Regelung, dass es auf die Grenze der (tatsächlichen) Bebauung bzw. gewerblichen Nutzung für die Bestimmung der anrechenbaren Grundstücksfläche ankäme, zu kurz. Denn § 3 Abs. 3 Buchstabe c ABS 2011 betrifft nicht nur Grundstücke, die über die Grenzen eines Bebauungsplans (bzw. des unbeplanten Innenbereichs) hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden. Vielmehr betrifft die Regelung auch alle Grundstücke, die über die Bebauungsplangrenzen hinaus bebaubar oder gewerblich nutzbar sind (Hervorhebung durch das Gericht). Damit erfasst § 3 Abs. 3 Buchstabe c aber gerade auch tatsächlich (noch) nicht bebaute oder gewerblich genutzte Übergangsgrundstücke, die aber zulässigerweise gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Würde vor diesem Hintergrund § 3 Abs. 3 Buchstabe c ABS 2011 dahingehend verstanden werden, dass es für die anrechenbare Fläche auf die Tiefe der tatsächlich vorhandenen übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung ankäme, so verbliebe für die Fälle, dass das Grundstück lediglich bebaubar bzw. gewerblich nutzbar ist, kein Raum mehr und liefe daher leer. Angesichts dessen ist § 3 Abs. 3 Buchstabe c ABS 2011 dahingehend zu verstehen, dass mit Tiefe „der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung“ die zulässige Bebauung bzw. zulässige gewerbliche Nutzung gemeint ist.

Für ein solches Verständnis der Norm spricht auch die Satzungshistorie. Im Urteil vom 24. Februar 2011 (6 K 953/06) hat die Kammer nämlich zu der Übergangsgrundstücke betreffenden Reglung in der Vorgängersatzung vom 28. Oktober 2010 (SABS 2010) in § 3 Abs. 3 Buchstabe e) SABS 2010 gerade kritisiert, dass diese Regelung zu kurz greife. Dabei hatte § 3 Abs. 3 Buchstabe e SABS 2010 noch folgenden Wortlaut:

„Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:

e) für Grundstücke, die über die sich nach Buchstaben a) und d) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugewandten Straßenseite und einer Parallelen, die in einer der übergreifenden Bebauung oder der übergreifenden gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft.“

Es werde –so die Kammer im Urteil vom 24. Februar 2011- bei übergreifender Bebauung lediglich eine Teilfläche und nicht die ganze Fläche des im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücksteils als anrechenbar definiert und die Regelung sei bei fehlender übergreifender Bebauung gar nicht anwendbar, da dort nicht die Rede sei von Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a) bis d) ergebenden Grenzen hinaus (lediglich) bebaubar oder gewerblich nutzbar seien, sondern nur diejenigen genannt seien, die über diese Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind. Diesen Ausführungen der Kammer wollte der Satzungsgeber der ABS 2011 ersichtlich dadurch begegnen, dass er nunmehr ausdrücklich auch die Grundstücke einbezogen hat, die mit ihrer außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder des Innenbereichs liegenden Teilfläche (lediglich) bebaubar oder gewerblich nutzbar sind. Würde nunmehr § 3 Abs. 3 Buchstabe c ABS 2011 dahingehend verstanden, dass es auf die Tiefe der tatsächlichen und nicht der zulässigen übergreifenden Bebauung bzw. gewerblichen Nutzung ankäme, so würde dieser Wille des Satzungsgebers in sein Gegenteil verkehrt.

Auch die Regelungen in § 3 Abs. 4 ABS 2011 zur Ermittlung der anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse dürften jedenfalls im Grundsatz nicht zu beanstanden sein. § 3 Abs. 4 ABS 2011 hat folgenden Wortlaut:

„(4) Als anrechenbare Anzahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt

a) soweit ein beplantes Gebiet besteht,

aa) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
bb) bei Grundstücken, für die darin statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, auf ganze Zahlen abgerundet,
cc) bei Grundstücken, für die darin weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, auf ganze Zahlen abgerundet,
dd) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

Ist auf einem Grundstück tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden, als sie sich nach den Regelungen nach aa) bis dd) ergibt, so ist die höhere Zahl von Vollgeschossen maßgeblich.

b) soweit es sich um im Zusammenhang bebaute Ortsteile handelt (§ 34 BauGB), die höchstmögliche Zahl von Vollgeschossen, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ist auf einem Grundstück tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden, als sie sich nach Satz 1 ergibt, so ist die höhere Zahl von Vollgeschossen maßgeblich.

c) soweit das Grundstück im Außenbereich liegt (§ 35 BauGB), die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse

d) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen errichtet werden dürfen und Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig bebaubar. Satz 1 gilt nicht für mehrgeschossige Parkhäuser.“

Soweit es die Regelungen für Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs (Buchstabe b) und des Außenbereichs (Buchstabe c) betrifft, sind die Bestimmungen zur Ermittlung der anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse von vornherein unbedenklich. Gleiches gilt, wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse liegt (Buchstabe a lit. aa). Gleiches gilt auch für Grundstücke mit Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in Bezug auf die höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 3 Abs. 4 Buchstabe a lit. bb) ABS 2011 bzw. auf Baumassenzahlen (cc).

Soweit Bebauungspläne nur Festsetzungen zur Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) aufweisen können, so fehlt zwar eine Regelung zur Bestimmung der Vollgeschosszahl, die wegen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (hierzu näher unten) nach der Rechtsprechung der Kammer auch grundsätzlich erforderlich ist (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 -6 K 796/09-; Urteil vom 21.04.2011 - 6 K 135/10- juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 -OVG 9 N 62.11-, juris). Allerdings spricht viel dafür, dass die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelung ausnahmsweise unschädlich ist, weil auf die Maßstabregelung für diese Grundstücke verzichtet werden kann. Der Beklagte hat insoweit unbestritten erklärt, dass derartige Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Geschoss- und Grundfläche(nzahl) im Gebiet des Einrichtungsträgers derzeit nicht vorhanden sind und auch nicht zu erwarten ist, dass zukünftig solche bauplanungsrechtlichen Festsetzungen getroffen werden. Dies erscheint plausibel, da die Stadt Lübben zugleich Träger der bauplanungsrechtlichen Entscheidungen ist; insbesondere ist sie für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig und kann damit sicherstellen, dass Bebauungspläne mit dem in Rede stehenden Inhalt nicht erlassen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 05. Juli 2012 – 6 K 844/11 –, juris, m.w.N.)

Allerdings erweist sich Beitragsmaßstab als unwirksam, weil er nicht vollständig die Grundstücke erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf bzw. verwirklicht ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind bzw. tatsächlich so genutzt werden. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung denkbaren Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 -OVG 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg., Urt. v. 08. Juni 2000 -2 D 29.98.NE-, veröffentlicht in juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urt. der Kammer v. 01. April 2004 -6 K 2252/02-; Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 -6 L 57/08-, veröffentlicht in juris). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält.

Eine solche Maßstabslücke besteht hier. Es fehlt die vollständige Bestimmung eines Faktors für alle Fälle von Grundstücken, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.). Zwar hat der Satzungsgeber in § 3 Abs. 4 Buchstabe d ABS 2011 eine Regelung in Bezug auf einige Grundstücke getroffen, auf denen nur Stellplätze oder Garagen errichtet werden dürfen und Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist; diese gelten als eingeschossig bebaubar. Indes erfasst diese Regelung lediglich einen Teilbereich der nicht mit einem Vollgeschoss bebaubaren oder bebauten bzw. gewerblich nutzbaren oder genutzten Grundstücke. Ausdrücklich erfasst werden nur Stellplätze oder Garagen. Ferner erfasst die Regelung dann noch Grundstücke, auf denen überhaupt keine Bebauung zulässig ist. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren bzw. bebauten Grundstücken zählen aber beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.). Diese erfasst die Regelung in § 3 Abs. 4 Buchstabe d ABS 2011 nicht. Sie werden auch von keiner anderen Satzungsnorm erfasst, da § 3 Abs. 4 ABS 2011 auch sonst keinen „Mindestfaktor“ für die in Rede stehenden Fälle von Grundstücken bestimmt.

Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich, weil auf die Maßstabregelung für diese Grundstücke verzichtet werden könnte. Dafür ist erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und der Zweckverband bzw. –wie hier- die Gemeinde gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 – 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 2012 –OVG 9 B 21.11-, juris). An eine solche Ausnahme sind angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, aber erhebliche Anforderungen zu stellen, die nur äußerst selten erfüllt sein dürften (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.).

Hiervon ausgehend mag zwar für den beplanten und unbeplanten Innenbereich eine Regelung zur Erfassung anderer nicht mit einem Vollgeschoss bebauter oder bebaubarer bzw. gewerblich nutzbarer oder genutzter Grundstücke verzichtbar erscheinen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 insoweit mitgeteilt, dass es im beplanten und unbeplanten Innenbereich derzeit keine Grundstücke gebe, auf denen eine geringfügige Bebauung vorgesehen sei; lediglich Garagen bzw. Stellplätze seien im beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich vorhanden. Angesichts dessen spricht einiges dafür, dass es einer weiteren Regelung, die auch Grundstücke mit anderer geringfügiger Bebauung im beplanten oder unbeplanten Innenbereich erfasst, derzeit nicht bedarf. Dass eine solche Grundstückssituation im beplanten oder unbeplanten Bereich zukünftig eintreten könnte, erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Die Gestaltung der Bebauungspläne obliegt der Stadt A., die -wie dargelegt- mithin dafür Sorge tragen kann, dass eine solche Grundstückssituation durch Bebauungspläne zukünftig nicht entsteht. Soweit es den unbeplanten Innenbereich anbetrifft, hängt die Einschätzung der maximal zulässigen Bebaubarkeit zwar grundsätzlich nicht vom Planungswillen der Gemeinden oder Städte ab. Indes ist in den Blick zu nehmen, dass sich auf derzeit unbebauten Innenbereichsgrundstücken die zulässige Bebaubarkeit nach der Umgebungsbebauung richtet. Existieren im Stadtgebiet A. indes derzeit keine unbeplanten Innenbereichsgrundstücke, deren Umgebungsbebauung überwiegend lediglich geringfügig bebaut ist (dann dürfte im Übrigen bereits schon kein unbeplanter Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB mehr gegeben sein), dann dürfte diese auch nicht derart prägend sein, dass sie im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB die maximal zulässige Bebauung darstellt.

Jedoch kann für gegenwärtig vorhandene minder bebaute Grundstücke im Außenbereich nicht auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden. Soweit der Beklagte zu den Außenbereichsgrundstücken insoweit Auskunft gegeben hat, dass zwar ein angeschlossener Campingplatz vorhanden sei, dieser aber mit mehreren eingeschossigen Gebäuden versehen sei, wäre dieser zwar nach § 3 Abs. 4 Buchstabe c ABS 2011 mit einem Vollgeschoss zu veranlagen. Der Beklagte hat aber weiter ausgeführt, dass Wochenendhausgebiete und Kleingartengebiete bzw. -anlagen vorhanden aber derzeit nicht an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung angeschlossen seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. März 2014 hat der Beklagte dies konkretisiert und dargelegt, dass es im Stadtgebiet drei Kleingartenanlagen gebe; in der öffentlichen Straße, die vor den Kleingartenanlagen verlaufe, sei ein öffentlicher Abwasserkanal verlegt. Dass es sich hierbei um Grundstücke handelt, die mit mindestens einem Vollgeschoss bebaut sind, hat der Beklagte zur Rechtfertigung nicht vorgetragen. Sind aber damit -nach dem eigenen Vortrag des Beklagten- Grundstücke im Außenbereich vorhanden, für die die Satzung nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einen „Mindestfaktor“ vorsehen muss, so kann auch sonst nicht auf eine Regelung verzichtet werden. Eine Entbehrlichkeit einer Maßstabsregelung für die in Rede stehenden Grundstücke lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf stützen, dass diese Kleingartengrundstücke nicht bevorteilt wären. Der Vorteil, an den § 8 Abs. 2 KAG die Erhebung von Beiträgen knüpft, kann insbesondere nicht damit in Frage gestellt werden, dass die Widmung der Entwässerungseinrichtung (vgl. zur Bedeutung der Widmung: OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2012 -15 A 2020/11-, juris) es nicht umfasse, dass die Anlage zur Aufnahme von Abwasser aus Kleingartenanlagen bestimmt sei. Dies lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt A. -dort Seite 25- ableiten, soweit es dort unter der Überschrift „noch notwendige Maßnahmen“ heißt, dass die 311 Sammelgruben in Kleingärten weiter bestehen bleiben sollen. Dass die in den öffentlichen Straßen vor den Kleingartenanlagen liegenden Abwasserkanäle nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sind, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich angesichts dessen, dass ausweislich des vom Beklagten mit dem Schriftsatz vom 11. März 2014 eingereichten Kartenmaterials die drei vom Beklagten benannten Kleingartengebiete auch jeweils an Straßen gelegen sind, die neben den Kleingartenanlagen auch andere Baugebiete erschließen; so befindet sich etwa an der Straße „An der S...bahn“ in östlicher Richtung ein Baugebiet. Dass die Kanäle im öffentlichen Straßengrund der Entwässerung dieser und anderer Gebiete dienen und sich die Stadt damit der Kanäle zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser bedient, hat der Beklagte aber nicht in Abrede gestellt. Die in den Straßen befindlichen Kanäle gehören mithin zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und sind als solche auch gewidmet (vgl. § 2 Nr. 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt A. vom 18. Mai 2006 (Abwassersatzung). Demgegenüber stellt das Abwasserbeseitigungskonzept (lediglich) eine Gesamtplanung der endgültigen technischen Ausstattung der Einrichtung dar. Mit einem solchen Plan wird dargelegt, wann die Gesamteinrichtung ihren konzeptionsgemäßen Ausbauzustand erreicht hat (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 -2 A 733/03-, veröffentlicht in Juris). Das Abwasserbeseitigungskonzept legt mithin dar, welche baulichen oder sonstigen Anschaffungsmaßnahmen als zu realisierende Planung noch erforderlich sind, um den endgültigen Ausbauzustand der öffentlichen Anlage zu erreichen. Zugleich enthält das vom Beklagten vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept vom Oktober 2011 neben der Planung von noch zu realisierenden Maßnahmen eine Bestandsaufnahme der bereits durchgeführten Maßnahmen und legt den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet dar (vgl. Seiten 4 und 22 des Abwasserbeseitigungskonzepts der Stadt A. vom Oktober 2011). Angesichts dessen sind die Darlegungen auf Seite 25 des Abwasserbeseitigungskonzepts nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit eine (Teil-)Entwidmung der bereits in den Straßen verlaufenden Schmutzwasserkanäle oder eine Beschränkung des Widmungszwecks der öffentlichen Einrichtung erfolgt wäre. Es handelt sich hier lediglich um die schriftliche Fixierung des Planungswillens der Stadt A., dass eine Einbeziehung der dort genannten, derzeit dezentral entsorgten Grundstücke (7 Kleinkläranlagen; 52 Sammelgruben sowie weitere 311 Sammelgruben in Kleingartenanlagen) auch zukünftig nicht erforderlich ist, um den endgültigen Ausbauzustand der Entwässerungsanlage zu erreichen. Schließlich vermag sich die Kammer auch nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, Kleingarten- und Wochenendgrundstücke werde im Hinblick auf die Besonderheiten der Bebauung durch die Schmutzwasseranschlussmöglichkeit kein Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG vermittelt (so aber Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdn. 539). Dass Wochenendgrundstücke oder Gartenlauben nach ihrer Zweckbestimmung nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen, nicht aber einer verfestigten Wohnnutzung dienen, ist beitragsrechtlich unerheblich, da eine Vorteilsvermittlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG nicht an das Vorliegen einer Wohnnutzung anknüpft (so offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; Beschluss vom 30. Januar 2014 -OVG 9 N 207.13-, eine Maßstabregelung für Grundstücke mit niedrigeren Wochenendhäusern und Lauben fordernd). Verfügen solche Grundstücke über einen Wasseranschluss (oder eine eigene Wasserversorgung), haben sie auch eine potentielle Abwasserrelevanz, da Abwasser verursacht wird, das bestimmungsgemäß der öffentlichen Abwasserentsorgung zuzuführen ist. Die hier in Rede stehenden Grundstücke in Kleingartenanlagen im Entsorgungsgebiet des Beklagten besitzen auch offenkundig eine Abwasserrelevanz. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Abwasserbeseitigungskonzept (dort Seiten 14 und 25) ergibt sich gerade, dass 311 Sammelgruben in Kleingärten existent sind, die derzeit auch an die (dezentralen) Einrichtungen der öffentlichen Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.

Ebenfalls vermag der Beklagte das Fehlen einer entsprechenden Maßstabsregelung für minder bebaute Grundstücke im Außenbereich nicht damit zu rechtfertigen, dass die Stadt den Umfang der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen sowie den Zeitpunkt der Herstellung, Erweiterung, Veränderung und Beseitigung bestimme und dass grundsätzlich kein Anspruch der Einwohner auf Erweiterung der öffentlichen Einrichtung bestehe. Dieser Vortrag führt vorliegend schon deshalb nicht weiter, weil –nach dem eigenen Vortrag des Beklagten- bereits derzeit in den öffentlichen Straßen, an denen die in Rede stehenden Kleingartenanlagen gelegen sind, ein Abwasserkanal verläuft.

Schließlich kann der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte keine Grundstücksanschlüsse für im Außenbereich gelegene unterwertig bebaute Grundstücke herstellen werde. Diesen Grundstücken steht nach den einschlägigen Regelungen der Entwässerungssatzung nämlich ein Anschlussrecht zu. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt A. vom 18. Mai 2006 (Abwassersatzung 2006) kann jeder Eigentümer nach Maßgabe dieser Satzung verlangen, dass sein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Unter welchen Umständen ein solches Abschlussrecht nach Maßgabe der Satzung ausgeschlossen ist, ist insbesondere in § 7 Abs. 1 Abwassersatzung 2006 geregelt, der folgenden Wortlaut hat:

§ 7 Begrenzung des Anschluss- und Benutzungsrechts

(1) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht:

a) wenn das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus technischen und betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden kann oder der Anschluss besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder Kosten erfordert. Der Versagungsgrund entfällt, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die entstehenden erhöhten Bau und Betriebskosten zu tragen und auf Verlangen eine angemessene Sicherheit leistet.

b) für Grundstücke, deren Zugang zum öffentlichen Hauptkanal nur über ein fremdes Grundstück möglich ist, besteht ein Anschlussrecht nur dann, wenn die Zuleitung auf Dauer rechtlich gesichert ist.

c) wenn das Schmutzwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres von einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage übernommen werden kann.

Während § 7 Abs. 1 Buchstabe b Abwassersatzung 2006 den Sonderfall eines Hinterliegergrundstücks behandelt, besteht hiernach insbesondere ein Anschlussrecht dann nicht, wenn der Anschluss eines Grundstücks erhebliche Schwierigkeiten oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder Kosten verursacht bzw. erfordert (Buchstabe a). Mit Blick hierauf besteht -anders gewendet- ein Anschlussrecht im Regelfall immer dann, wenn weder erhebliche Schwierigkeiten bestehen noch besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder Kosten verursacht werden, was typischerweise bei einem Grundstück nicht der Fall ist, wenn es unmittelbar an einer Straße oder einem Weg gelegen ist, in dem sich ein Hauptsammler befindet. Weitere Voraussetzungen, unter denen ein Anschlussrecht besteht, bzw. weitere Umstände, bei deren Vorliegen ein Anschlussrecht versagt wird, regelt die Abwassersatzung 2006 nicht. Vorliegend hat der Beklagte in Bezug auf die o.g. Kleingartengrundstücke aber nicht vorgetragen, dass der Anschluss jedes der in den Blick zu nehmenden Grundstücks erhebliche Schwierigkeiten, besondere Maßnahmen, Aufwendung oder Kosten verursachen oder erfordern würde. Angesichts dessen, dass die Kleingartenanlagen unmittelbar an den Straßen gelegen sind, in denen auch die Abwassersammelkanäle verlaufen, ist hierfür auch nichts ersichtlich.

Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass die Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Anlage seien und der Beklagte sich weigern werde, Grundstücksanschlüsse für „unterwertig“ bebaubare Grundstücke herzustellen. Zutreffend ist zwar, dass die Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind (vgl. § 2 Ziffer 1 Abwassersatzung 2006). Indes kann der Beklagte sich gerade nicht weigern, den Grundstücksanschluss bei Vorliegen eines Anschlussrechts nach §§ 6, 7 Abwassersatzung 2006 herzustellen. Folge des durch die Abwassersatzung 2006 eingeräumten und nicht im Ermessen des Beklagten stehenden Anschlussrechts ist nämlich, dass der Beklagte den Anschluss des Grundstücks zwingend zu realisieren hat. Das folgt zum einen aus § 7 Abs. 1 Buchstabe a Abwassersatzung selbst, der das Vorliegen eines Anschlussrechts an die Bedingung knüpft, dass die Herstellung des Anschlusses ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich ist und keine besonderen Maßnahmen, Aufwendungen oder Kosten erfordert. Es liegt auf der Hand, dass sich dies nur auf diejenigen Maßnahmen beziehen kann, die den Anschluss des Grundstücks an die zentrale Anlage betreffen und damit den Grundstücksanschluss, der durch § 2 Ziffer 6 Abwassersatzung 2006 als die Verbindung zwischen dem öffentlichen Sammler und der Grundstücksgrenze definiert wird. Dieses Verständnis wird zudem durch § 7 Abs. 1 Buchstabe b Abwassersatzung 2006 gestützt, der insbesondere das Anschlussrecht für sogenannte Hinterliegergrundstücke näher regelt. Hiernach besteht für Grundstücke, deren Zugang zum öffentlichen Hauptkanal nur über ein fremdes Grundstück möglich ist, ein Anschlussrecht nur dann, wenn die Zuleitung (Hervorhebung durch das Gericht) auf Dauer rechtlich gesichert ist. Diese Satzungsnorm behandelt erkennbar die Zuleitung vom Hauptkanal zum anzuschließenden Hinterliegergrundstück und macht das Anschlussrecht davon abhängig, dass die herzustellende Zuleitung rechtlich gesichert ist. Die Zuleitung im Sinne dieser Norm ist aber nichts anderes als der Grundstücksanschluss, wie er von § 2 Ziffer 6 Abwassersatzung 2006 definiert ist.

Es kann vorliegend dann auch dahinstehen, ob in Fällen, in denen der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG, die Grundstücksanschlüsse in die öffentlichen Einrichtung einzubeziehen, Gebrauch macht, dies stets dazu führt, dass ohne Herstellung des Grundstücksanschlusses die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 05. Juli 2012 – 6 K 844/11 –, juris m.w.N. zum Streitstand). Maßgeblich für die Beurteilung der Vollständigkeit des Beitragsmaßstabes ist vorliegend nämlich allein, ob es Fälle gibt oder zukünftig geben kann, dass ein gering bebautes (Außenbereichs-)Grundstück sachlich beitragspflichtig werden kann oder gar bereits geworden ist, dieses aber mangels hinreichender Regelungen im Beitragsmaßstab nicht veranlagt werden kann, weil die Satzung in diesen Fällen keine Regelungen zur Bestimmung der Vollgeschosszahl beinhaltet. Ob insoweit die sachliche Beitragspflicht bereits ohne Herstellung der Grundstücksanschlussleitung im oben beschriebenen Sinne eintritt oder erst mit deren Herstellung, ist hierfür unbeachtlich, da dies lediglich den Zeitpunkt des Eintritts der sachlichen Beitragspflicht beträfe. Selbst dann, wenn die Herstellung des Grundstücksanschlusses erforderlich wäre, liegt es –wie aufgezeigt- gerade nicht mehr in der Hand des Beklagten, ob die sachliche Beitragspflicht entsteht. Allein von der Entscheidung des Grundstückseigentümers, ob von dem durch die §§ 6 und 7 der Abwassersatzung 2006 eingeräumten Anschlussrecht Gebrauch gemacht wird, hängt ab, ob der Grundstücksanschluss durch den Beklagten herzustellen ist. In beiden Fällen erfordert der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit es aber, dass dann die Satzung hinreichende Regelungen zur Erfassung auch dieser geringwertig bebauten Grundstücke enthält.

Werden nach alledem bestimmte Grundstücke von der Maßstabsbestimmung, obwohl dies -wie hier- erforderlich ist, nicht erfasst, so führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Bestimmung (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 9. August 2002 – 6 L 857/00 -, S. 6 des E.A.; Beschluss vom 18. Februar 2004 – 6 L 255/03 – S. 11 des E.A.). Das Erfordernis einer vollständigen Maßstabsregelung folgt unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung selbst den Maßstab regeln muss. Ist die in der Satzung enthaltene Maßstabsregelung lückenhaft, so fehlt der Satzung damit der notwendige Mindestgehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mit der Folge ihrer Ungültigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2007 -OVG 9 N55.07-, S. 3 des EA).

Anzumerken ist im Zusammenhang mit der fehlenden Maßstabsregelung in Bezug auf Grundstücke des Außenbereichs mit geringfügiger Bebauung letztlich noch, dass einiges dafür spricht, dass die bislang unterbliebene Einbeziehung der in Rede stehenden Grundstücke auch Auswirkungen auf die Flächenermittlung im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes und damit auf den Beitragssatz selbst haben dürfte. Da -wie dargestellt- auch jene Grundstücke grundsätzlich bevorteilt und -bei Vorhandensein der erforderlichen Maßstabsregelung- deshalb zu einem Beitrag heranzuziehen sind, sind diese Grundstücke grundsätzlich ebenfalls im Rahmen der Ermittlung der Maßstabseinheiten bei der Kalkulation des Beitragssatzes zu berücksichtigen. Mit Blick darauf, dass die Beitragssatzung der Stadt A. bislang einer entsprechenden Maßstabsregelung entbehrt und -so sich dies aus dem Vortrag des Beklagten ergibt- der Beklagte die in Rede stehenden Grundstücke bislang unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten vernachlässigt hat, spricht auch alles dafür, dass der Beklagte auch eine Berücksichtigung dieser Grundstücke bei der Ermittlung der Flächen und Maßstabseinheiten im Rahmen der im Verfahren vorgelegten Kalkulation unterlassen hat.

Die streitgegenständliche Beitragserhebung lässt sich auch nicht auf früheres Satzungsrecht stützen. Sämtliche vorhergehenden Beitragssatzungen der Stadt A. sind unwirksam, was die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Februar 2011 (6 K 953/06) festgestellt hat; hierauf wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.