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Steuerhehlerei durch Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten (§ 374 Abs. 1 i.V.m. § 373 Abs. 1 AO).


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 24.02.2010
Aktenzeichen (1) 53 Ss 9/10 (6/10) ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 370 AO, § 373 Abs 1 AO, § 374 Abs 1 AO

Leitsatz

Zur Steuerhehlerei durch Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten. § 374 Abs. 1 iVm. § 373 Abs. 1 AO:

Die konkreten "Schmuggelwege" festzustellen, ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Vortat im Sinne von §§ 370, 372, 373 AO und einer vorsätzlich begangenen Steuerhehlerei (§ 374 AO). Gewichtiges Indiz für die Einfuhr unversteuerter und unverzollter Zigaretten in die Bundesrepublik ist - in der vorliegenden Fallkonstellation - neben dem Fehlen des deutschen Tabaksteuerzeichens (Banderole) jedenfalls die Produktion dieser Zigaretten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft. Aufgrund der gegebenen Umstände (u.a. fehlende deutsche Steuerbanderole, Marke und Herkunft der Zigaretten, Verpackung und Anzahl der Zigaretten) kann in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass der Täter (der Steuerhehlerei) mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass diese unversteuert und unverzollt in die Bundesrepublik gebracht worden sind ( vgl. OLG Hamm 26.02.2003, 2 Ss144/03 nach juris). Die bisher vertretene engere Auffassung des Senats, es seien Tatsachen festzustellen, die ausschließen, dass die Zigaretten zwar unversteuert, aber auf andere Weise, zum Beispiel durch Diebstahl oder Hehlerei, in den Besitz des Täters gelangt sind (vgl. Beschluss vom 2. November 2000 - 1 Ss 69/00 - ; Beschluss vom 6. November 2001 - 1 Ss 51/01 - ; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 Ss 105/07 - ) - wird nicht aufrechterhalten.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 30. Juli 2009, den Schuld- und Strafausspruch betreffend, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neuruppin hat durch das angefochtene Urteil vom 30. Juli 2009 die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die „sichergestellten Zigaretten“ eingezogen und den Verfall des „sichergestellten Geldes“ angeordnet.

Nach den Urteilsfeststellungen seien die Angeklagte und ein unbekannt gebliebener Mittäter am 21. November 2006 und am 24. Januar 2007 bzw. jeweils im Zeitraum davor in den Besitz unversteuerter und unverzollter Zigaretten der Marke Jin Ling gelangt. Die Angeklagte habe mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter beabsichtigt, am 21. November 2006 vor dem Aldi-Einkaufmarkt in Pritzwalk 9.400 Stück dieser unversteuerten und unverzollten Zigaretten zu verkaufen. Beim Verstecken der Zigaretten in Erdlöchern seien sie von Zollbeamten beobachtet und gestellt worden. Des Weiteren soll die Angeklagte am 24. Januar 2007 erneut mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter den Entschluss gefasst haben, vor dem Aldi-Einkaufmarkt in Pritzwalk 600 Stück unversteuerte und unverzollte Zigaretten der Marke Jin Ling zu verkaufen, dabei seien sie ebenfalls von Zollbeamten beobachtet und gestellt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich das am 5. August 2009 bei Gericht angebrachte Rechtsmittel, das mit Anwaltschriftsatz vom 1. Oktober 2009 als Revision bezeichnet und mit weiterem Anwaltschriftsatz vom 8. Oktober 2009 begründet worden ist. Die Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2009 die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Neuruppin beantragt.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision (§ 335 StPO) statthaft und gem. §§ 341, 344, 345 StPO zulässig erhoben worden.

2. Die Sprungrevision hat (vorläufigen) Erfolg; sie ist begründet.

a) Zu Recht macht die Angeklagte materielle Rechtsfehler geltend, weshalb bereits der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei keinen Bestand haben kann. Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind unzureichend.

Das Tatgericht hat sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, die Angeklagte sei in den Besitz unversteuerter und unverzollter Zigaretten gelangt und habe diese verkaufen wollen, wobei ihr „aufgrund der fehlenden Steuerbanderolen bewusst“ gewesen sei, dass diese Zigaretten „ohne Entrichtung der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer (Senat: bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer ist Anklage nicht erhoben - § 154 a StPO) in die Bundesrepublik Deutschland verbracht“ worden seien. Diese knappen Angaben reichen nicht aus, um die Vortat hinreichend zu konkretisieren.

Gewichtiges Indiz für die Einfuhr unversteuerter und unverzollter Zigaretten in die Bundesrepublik ist – in der vorliegenden Fallkonstellation - neben dem Fehlen des deutschen Tabaksteuerzeichens (Banderole) jedenfalls die Produktion dieser Zigaretten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft (hier in der Ukraine und Russland). Feststellungen hierzu können seitens des Tatrichters in der Regel dadurch getroffen werden, dass der Aufdruck auf den sichergestellten Zigarettenschachteln, der gegebenenfalls in einer fremden Sprache verfasst ist, und die ausländischen Banderolen zum Gegenstand des Augenscheins gemacht oder aber die sicherstellenden Beamten hierzu als Zeugen vernommen oder Vermerke verlesen werden. Aufgrund der gegebenen Umstände (u.a. fehlende deutsche Steuerbanderole, Marke und Herkunft der Zigaretten, Verpackung und Anzahl der Zigaretten) kann in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass der Täter (der Steuerhehlerei) mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass diese unversteuert und unverzollt in die Bundesrepublik gebracht worden sind ( vgl. OLG Hamm 26.02.2003, 2 Ss144/03 nach juris). Die konkreten „Schmuggelwege“ festzustellen, so die Nutzung von Transportwegen eventuell durch weitere Staaten des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft (hier ggf. Polen) oder aber der Transport direkt aus einem Drittland in die Bundesrepublik per Schiff oder Flugzeug, ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Vortat im Sinne von §§ 370, 372, 373 AO und einer vorsätzlich begangenen Steuerhehlerei. Die bisher vertretene engere Auffassung des Senats, es seien Tatsachen festzustellen, die ausschließen , dass die Zigaretten zwar un versteuert, aber auf andere Weise, zum Beispiel durch Diebstahl oder Hehlerei, in den Besitz des Täters gelangt sind (vgl. Beschluss vom 2. November 2000 – 1 Ss 69/00 – ; Beschluss vom 6. November 2001 – 1 Ss 51/01 – ; Beschluss vom 21. Januar 2008 – 1 Ss 105/07 – ) – wird nicht aufrechterhalten.

b) Auch die Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Abgaben in dem angefochtenen Urteil sind unzureichend. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen lediglich: „Hinsichtlich dieser [9.400 Stück] Zigaretten wurden Abgaben in Höhe von 1.596,97 EUR hinterzogen, darunter 1.282,94 EUR Tabaksteuer und 314,03 EUR Zollabgaben. … Hinsichtlich dieser [600 Stück] Zigaretten wurden Abgaben in Höhe von 101,88 EUR hinterzogen, darunter 81,84 EUR Tabaksteuer und 20,04 EUR Zollabgaben." (Bl. 3 UA). Die sachlich-rechtliche Prüfung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht setzt bei einer Verurteilung auch wegen Steuerhehlerei voraus, dass die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sind. Die auf den Besteuerungsgrundlagen (Tabaksteuergesetz) aufbauende Steuerberechnung (Senat: sowie die Zollberechnung nach dem Zollkodex) ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters (BGH NStZ 2001, 200, 201, BGH NJW 2009, 2546). Dieser ist zwar nicht gehalten, den eigentlichen Berechnungsvorgang als Teil der Subsumtion im Urteil darzustellen, sofern diese vom Revisionsgericht selbst durchgeführt werden kann. Jedoch empfiehlt sich eine solche Berechnungsdarstellung bereits deshalb, weil sie die Nachvollziehbarkeit des Urteils erleichtert. Zudem bietet die Berechnungsdarstellung die Möglichkeit zu kontrollieren, ob die steuerlich erheblichen Tatsachen im angefochtenen Urteil festgestellt sind. Die nachvollziehbare Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern kann nicht allein durch eine Bezugnahme auf Zoll- und Steuerberechnungen der Zollverwaltung ersetzt werden. Allerdings ist das Tatgericht nicht gehindert, sich den Steuerberechnungen von Beamten der Zoll- bzw. Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Das Urteil muss jedoch zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Tatgericht eine eigenständige Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH aaO.; Jaeger, StraFo 2006, 477, 479; vgl. insoweit auch BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die bloße Mitteilung der Höhe der hinterzogenen Steuer und des Zolls genügt diesen Anforderungen nicht. Sie lässt bereits nicht erkennen, ob der mitgeteilte Betrag jeweils auf einer eigentlichen Berechnung oder auf einer Schätzung beruht. Bleibt dies offen, ist dem Revisionsgericht von vornherein jeder Zugang zu einer eigenen Überprüfung verwehrt. Eine Schätzung obliegt dem Tatgericht selbst. Es darf Schätzungen der Finanz- und Zollbehörden nur dann übernehmen, wenn es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Jedenfalls hat es aber auch dann in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen, wie es zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist (BGH NStZ 2007, 589).

c) Zu knapp sind auch die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, die sich in der allgemeinen Formel verlieren: „Die Angeklagte wollte diese Zigaretten veräußern, um sich mit dem Verkauf eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang verschaffen [… um] somit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können“ (Bl. 3 UA). Worauf sich diese Schlussfolgerung stützt, teilen die Urteilsgründe nicht mit; mit den eventuell gegebenen Anhaltspunkten für eine Gewerbsmäßigkeit setzt sich das Urteil nicht auseinander.

d) Die Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Würdigung der erhobenen Beweise gehört grundsätzlich zu den ureigenen tatrichterlichen Aufgaben, die in weiten Bereichen der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen ist. Dem Tatrichter bleibt es vorbehalten, sich eine Überzeugung von der Schuld oder der nicht vorhandenen Schuld des Angeklagten zu verschaffen. Daher ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden. Jedoch sind die Beweismittel und deren Würdigung in das schriftliche Urteil aufzunehmen, weil anderenfalls jede Überprüfung der Richtigkeit des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ausgeschlossen wäre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt vom Tatrichter regelmäßig eine Beweiswürdigung, in der die Ergebnisse der Beweisaufnahme – als Grundlage der tatsächlichen Feststellungen – darzustellen und erschöpfend zu würdigen sind. In welchem Umfang dies geboten ist, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt nach der Bedeutung, die der jeweiligen Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (statt vieler: BGH DRiZ 1994, 59 f).

Der Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung obliegt dem mit der Sachrüge befassten Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt, ob sie rechtliche Fehler aufweist.

Solche Fehler können darin begründet sein, dass die Beweiswürdigung unklar, unvollständig bzw. lückenhaft oder widersprüchlich ist, ferner gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 17 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erweist sich die Beweiswürdigung als widersprüchlich. Während in den Urteilsgründen zunächst ausgeführt ist: „Die Angeklagte hat von ihrem Recht die Aussage zu verweigern in der Hauptverhandlung gebrauch gemacht.“ (Bl. 3 UA), heißt es an anderer Stelle: „Diese überzeugenden und im Einzelnen detailreichen Bekundungen des Zeugen werden gestützt anhand des Geständnisses der Angeklagten.“ . Beides schließt sich gegenseitig aus. Dies gilt auch in dem Fall, dass die „Einlassung“ seitens des Verteidigers abgegeben worden ist. In diesem Fall könnte durch Befragung festgestellt werden, ob die Äußerung als eine Einlassung des Angeklagten zu verstehen ist.

e) Die Strafzumessung erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.

Dabei ist es ureigene Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung bedeutet dies, dass im Hinblick auf den Spielraum des Tatrichters bei der Strafzumessung eine exakte Richtigkeitskontrolle zwar nicht möglich ist, Strafzumessungserwägungen die Revision jedoch dann auslösen können, wenn sie rechtsfehlerhaft sind. Das ist dann der Fall, wenn das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (vgl. BGHR § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB, Strafrahmenwahl 1) bzw. der dem Urteil zugrunde gelegte Strafrahmen nicht nachvollziehbar ist, oder wenn die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB) nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGHSt 15, S. 372, 375; BGHSt 27, S. 2, 3, BGHSt 29, S. 319, 320).

aa) Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, welchen Strafrahmen der Tatrichter der Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, ob das Tatgericht die Änderungen u.a. der §§ 370 ff. AO durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und infolge dessen auch das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB berücksichtigt hat. Für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei war nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung der Abgabenordnung gem. § 374 Abs. 1 iVm. § 373 Abs. 1 AO a. F. Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren angedroht; ein minder schwerer Fall war nicht geregelt. Die seit dem 1. Januar 2008 geltende Neufassung des § 374 AO enthält in Abs. 2 Satz 1 eine eigenständige Regelung der Gewerbsmäßigkeit als Qualifikationstatbestand, der gegenüber der alten Regelung einerseits mit einem Regelstrafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe eine Strafverschärfung enthält, andererseits jedoch mit der Regelung eines minder schweren Fall in § 374 Abs. 2 Satz 2 AO mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe aber auch gegenüber der vorherigen Fassung der Norm das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein kann.

bb) Zu beanstanden ist des Weiteren, dass sich das Tatgericht mit der Möglichkeit eines minder schweren Falls gem. § 374 Abs. 2 Satz 2 AO, der sich insbesondere wegen der Tat vom 24. Januar 2007 aufdrängt, nicht auseinander gesetzt hat.

cc) Weiterhin erweist sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft, weil die Verurteilung zu der dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen der Tat vom 24. Januar 2007 nicht den an § 47 Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen genügt. Nach § 47 Abs. 1 StGB darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere, in der Tat oder/und der Persönlichkeit des Täters liegenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Danach soll die Verhängung kurzfristiger, unter sechs Monaten liegender Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (BGHSt 24, 40, 42). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann demnach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich auf Grund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Dabei müssen jene Umstände derart beschaffen sein, dass sie die Tat deutlich aus dem Durchschnitt der typischerweise vorkommenden Straftaten gleichen Deliktstypus herausheben (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29. Mai 2002; - 1 Ss 19/02 -; Beschluss vom 2. Juli 2002 - 1 Ss 45/02 -; vom 25. September 2006 - 1 Ss 68/06, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 Ss 3/07 -).

Diesen Vorgaben genügt das angegriffene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht: Schon die tatbezogenen Umstände im Sinne „besonderer Umstände“ nach § 47 Abs. 1 StGB hat das Amtsgericht nicht festzustellen vermocht. Die Tatumstände heben sich im Gegenteil nicht deutlich vom Durchschnitt regelmäßig vorkommender Verstöße gegen § 374 Abs. 1, 2 AO ab. Aber auch „besondere Umstände in der Persönlichkeit“ hat das Landgericht nicht erörtert. Lückenhaft im Sinne eines Rechtsfehlers sind die Urteilsangaben, soweit sich das Tatgericht nicht näher mit den Vorstrafen der Angeklagten als den in ihrer Persönlichkeit liegenden „besonderen Umständen“ im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat. Ob die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf einen bereits vorbestraften Täter - wie hier - unerlässlich ist, hängt auch und gerade von der Art und dem Gewicht der Vortaten ab. Hierzu ist die lediglich summarische Aneinanderreihung der Vorstrafen (dies zudem ohne Angaben zu Tattag und Rechtskraft) unzureichend. Vielmehr wäre - gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Vorstrafakten - durch nähere Angaben über die den Vorstrafen zugrundeliegenden Taten – insbesondere der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vom 13. Oktober 2005 - auf die Persönlichkeit des Täters einzugehen gewesen. Die Frage der offenen Bewährung und des gegebenenfalls zu erwartenden Bewährungswiderrufs wäre zudem mit Blick auf die zu verhängende Gesamtstrafe zu erörtern.

dd) Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung genügt den an § 56 Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen nicht, da die nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen wurde. Die Ausführungen erweisen sich zudem als widersprüchlich, da die hierbei berücksichtigte „fehlende Einlassung der Angeklagten“ (Bl. 5 UA) im Gegensatz zu den Ausführungen bei der Beweiswürdigung steht.

ee) Ferner ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung die begangenen Steuerdelikte bereits über 2 ½ Jahre zurück lagen, so dass sich eine Auseinandersetzung mit der Dauer des Verfahrens aufdrängt.

ff) Schließlich ist anzumerken, dass die im Urteil zitierten Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Februar 2007 und vom 13. August 2007 (allerdings ohne die erforderlichen Angaben zur Tatzeit und zur Rechtskraft der Entscheidung) an sich gesamtstrafenfähig wären. Das Tatgericht hätte überprüfen müssen, ob die Geldstrafen bereits vollstreckt sind, gegebenenfalls wäre ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen.

f) Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Einziehung und der Verfall mangels Konkretisierung im Urteilstenor rechtsfehlerhaft sind (vgl. BGH 9, 89; BGH (Pf) NStZ 1981, 295; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. 2002, Rdnr. 97, 528). Zur Begründung der Voraussetzungen des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz gehören auch Feststellungen zur Herkunft des sichergestellten Geldes.