| Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.08.2014 | |
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| Aktenzeichen | VG 3 K 745/12 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 1 Abs 1 Nr 3 Brand/KatSchG BB, § 1 Abs 2 Nr 1 Brand/KatSchG BB, § 44 Abs 1 Brand/KatSchG BB, § 9 Brand/KatSchG BB, § 2 Brand/KatSchG BB, § 3 Brand/KatSchG BB | |||
Ein Großschadensereignis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG liegt bereits dann vor, wenn erhebliche Sachwerte gefährdet sind und die Gefahrenlage nicht wirksam mit den Mitteln und Kräften des örtlichen Brandschutzes und Rettungsdienstes bekämpft werden kann. Einer ausdrücklichen Feststellung des insofern zuständigen Aufgabenträgers bedarf es nicht.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Brandereignis vom 23. Mai 2011 in der Bahnhofstraße in der Gemeinde A. um ein Großschadensereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG handelt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages, vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Einordnung eines Brandes als Großschadensereignis.
Am 23. Mai 2011 kam es kurz nach 16.00 Uhr zu einem Brand einer Produktionshalle (Werkhalle 6) der SMB Schwermechanik A. GmbH & Co. KG in der Bahnhofstraße, Gemeinde A. Ursache war ausweislich der vorliegenden kriminalpolizeilichen Ermittlungsberichte die unsachgemäße Ausführung von Dacharbeiten durch zwei Mitarbeiter der Firma W. Baudachtechnik GmbH S. Gemäß des Einsatzberichtes der Rettungsleitstelle Lausitz wurde 16.20 Uhr der Einsatz der Feuerwehr eröffnet und die Freiwillige Feuerwehr A. alarmiert. Im weiteren Verlauf kamen auch die Freiwillige Feuerwehr Z. sowie Einsatzmittel und –kräfte der Feuerwehren der Stadt K., der Stadt M., der Gemeinden B., N., S. und H. zum Einsatz, ebenso die B. Feuerwehr, der 3. und 4. Zug der Brandschutzeinheit sowie die Verpflegungseinheit des Beklagten und das Brand- und Katastrophenschutzzentrum L.. Ebenfalls alarmiert waren das Technische Hilfswerk und die Brandschutzeinheit des Landkreises Oder-Spree, die aber nicht mehr zum Einsatz kamen. Dieser dauerte insgesamt ca. 22,5 Stunden und endete am 24. Mai 2011 14.47 Uhr. Einsatzleiter war der damalige Gemeindebrandmeister der Klägerin, Herr B..
Mit Schreiben vom 28. September 2011 bezifferte der Beklagte der Klägerin gegenüber die ihm für den Brandeinsatz entstandenen Kosten auf einen Betrag in Höhe von 2.120,03 Euro. Für den Ersatz von Einsatzmitteln würden zudem weitere Kosten in Höhe von ca. 10.000 Euro aufzuwenden sein. Der Beklagte bat darum, dieses Schreiben entsprechend einer zuvor in einem Gespräch am 29. Juni 2011 getroffenen Vereinbarung beim Versicherer zur Kostenerstattung einzureichen. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2011, dass es sich bei dem in Rede stehenden Brand um ein Großschadensereignis gehandelt habe, dessen Aufgabenträger der Beklagte sei, weshalb dieser auch die Kosten zu tragen habe. Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 13. Januar 2012, dass bei der Brandbekämpfung zwar überörtliche Einsatzkräfte und –mittel zum Einsatz gekommen seien, dies jedoch nur im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Von einer solchen sei auszugehen, wenn im Rahmen der festgelegten Alarm- und Ausrückeordnung der örtlich zuständigen Feuerwehr die benachbarten Einheiten berücksichtigt werden. Der überörtliche Brandschutz sei demgegenüber erst erreicht, wenn kreisliche Brandschutz- oder Katastrophenschutzeinheiten zum Einsatz gekommen sind. Hier seien jedoch lediglich Spezialgeräte zur Verfügung gestellt und Atemschutzgeräte getauscht worden, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren aufrechtzuerhalten, dies genüge nicht. Zudem sei die zentrale Führung des Einsatzes durchgängig durch den Gemeindebrandmeister der Klägerin bzw. dessen Stellvertreter als Einsatzleiter erfolgt. Eine Verpflichtung zur Kostentragung und -erstattung erkenne er, der Beklagte, daher nicht an.
Am 27. Juli 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem in Rede stehenden Brand um ein Großschadensereignis gehandelt habe. Hierzu trägt sie vor, dass sich der durch den Brand verursachte Sachschaden auf 2,9 Millionen Euro belaufe. Ihr selbst seien durch den Einsatz und durch ihre Inanspruchnahme durch die anderen zugezogenen Feuerwehren und sonstigen Zulieferer Kosten in Höhe von 30.590,25 Euro entstanden. Eine genaue Bezifferung des anstehenden Kostenersatzes könne aber erst nach Abschluss der zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Schadensverursacherin vor dem Landgericht Potsdam erfolgen. Sie, die Klägerin, sei nicht in der Lage gewesen, das Brandereignis allein zu bewältigen, der Einsatz der zugezogenen Feuerwehren sei über das Prinzip der nachbarschaftlichen Hilfeleistung und das Konzept der Stützpunktfeuerwehren hinausgegangen. Bei ihrer und der Feuerwehr der Gemeinde Z. handele es sich zwar um eine vom Beklagten anerkannte Stützpunktfeuerwehr. Eine förmliche Vereinbarung über Nachbarschaftshilfe existiere aber nicht. Ohnehin regele das Konzept der Stützpunktfeuerwehren nicht die Problematik des Großschadensereignisses und übertrage insbesondere nicht die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes auf den örtlichen Aufgabenträger. Auch seien neben der Feuerwehr Z. noch zahlreiche weitere Einsatzkräfte und – mittel herangezogen worden, wobei es sich nicht nur um Nachbargemeinden gehandelt habe. Die hier erforderliche Übertragung der Einsatzleitung an den überörtlich zuständigen Kreisbrandmeister sei nur deshalb gescheitert, da dieser zunächst nicht erreichbar gewesen sei, weshalb die Einsatzleitung unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr vom örtlichen Leiter der Feuerwehr übernommen habe werden müssen. Im Zuge der weiteren Brandbekämpfung sei über die Leitstelle auch das Innenministerium eingeschaltet worden.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass es sich bei dem Brandereignis vom 23. Mai 2011 in ihrem Gemeindegebiet um ein Großschadensereignis gehandelt hat,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten aus dem Großschadensereignis vom 23. Mai 2011 zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um ein Großschadensereignis gehandelt habe. Es sei schon nicht nachvollziehbar, woraus sich die von der Klägerin benannte Schadenssumme ergebe. Seiner Auffassung nach liege der insoweit zu berücksichtigende Sachwert schätzungsweise bei höchstens einer halben Million Euro; Kosten eines Produktionsausfalles und für Maschinen, die infolge der Brandbekämpfung beschädigt worden seien, seien nicht mit zu berücksichtigen. Zudem habe es sich hier um einen Unterstützungsfall i. S. d. § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehandelt. Auf Grundlage der Konzeption Stützpunktfeuerwehr des Landes Brandenburg vom 25. Januar 2007 sei die örtlich zuständige Feuerwehr der Klägerin die zugeordnete Feuerwehr zur Stützpunktfeuerwehr Z. Die Stützpunktfeuerwehren arbeiteten für den Fall, dass Einsatzkräfte und –mittel nicht ausreichten, zur Sicherung der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit zusammen. Eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Feuerwehren sei nicht erforderlich. Die weiteren Kräfte und Mittel seien im Rahmen des üblichen Verfahrens der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe angefordert worden. Eine territoriale Begrenzung bestehe insoweit nicht. Die Anforderung des 3. und 4. Zuges seiner, des Beklagten, Brandschutzeinheit sei – mit Zustimmung des Kreisbrandmeisters - erfolgt, weil ein Teil der Feuerwehren des nördlichen Teils des Landkreises bereits im Einsatz gewesen sei und ein weiterer Teil zur Absicherung des Grundschutzes vorgehalten habe werden müssen. Die Einsatzkräfte und –mittel der Brandschutzeinheit hätten auch einzeln alarmiert werden können; auch sei nicht die gesamte Einheit zum Einsatz gekommen. Der Kreisbrandmeister sei zu keinem Zeitpunkt in der Einsatzleitung tätig gewesen, er habe, als er vor Ort gewesen sei, lediglich die Aufgabe des Unterstützungsgehilfen übernommen. Dass der Gemeindebrandmeister die Übernahme der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister angefordert habe, lasse sich dem Einsatzbericht nicht entnehmen. Mit dem Einsatz des Brand- und Katastrophenschutzzentrums L. und dem Einsatzleitwagen 2 sei er, der Beklagte, lediglich seiner Pflicht zur technischen Unterstützung nachgekommen, was aber keinen Fall des überörtlichen Brandschutzes begründe. Seine, des Beklagten, Verpflegungseinheit schließlich sei im Rahmen des im Landkreis – vor allem in den Nachtstunden - üblichen aus Gründen der Vereinfachung wegen der Vielzahl der zu versorgenden Einsatzkräfte sowie der nicht absehbaren Einsatzdauer alarmiert worden. Sowohl die Informierung des Innenministeriums als auch des Ordnungsamtes habe nichts mit der Klassifizierung des Brandereignisses zu tun.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und C., Kreisbrandmeister des Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (ein Band) ergänzend Bezug genommen.
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Antrag zu 1. ist gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und zulässig. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung besteht im Hinblick auf die hieran gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG geknüpfte Kostentragungspflicht des Beklagten.
Die Klage ist insoweit auch begründet.
Maßgebliche Grundlage der begehrten Feststellung ist § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG).
Hiernach sind Großschadensereignisse Geschehen, die eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden und zu deren wirksamen Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind.
Bei dem Brand vom 23. und 24. Mai 2011 handelt es sich um ein Großschadensereignis in diesem Sinne.
a) Zum einen hat der Brand hier erhebliche Sachwerte gefährdet.
Wann dies der Fall ist, unterliegt einer wertenden Betrachtung im Einzelfall, wobei Sachwerte unterhalb der Millionen-Euro-Grenze regelmäßig nicht als entsprechend erheblich einzustufen sein werden. Maßgeblich und ausreichend ist zudem, dass das Geschehen zu einer konkreten Gefährdung der Sachwerte geführt hat, ein entsprechender Schaden muss dagegen nicht eingetreten sein. Daher kann vorliegend dahin gestellt bleiben, wie hoch der durch den Brand verursachte – und zwischen den Beteiligten strittige – Sachschaden letztlich war.
Hier brannten ausweislich des abschließenden Ermittlungsberichtes des Polizeipräsidiums, Schutzbereich Dahme-Spreewald vom 8. Juni 2011 ca. 1.500 qm Dachfläche der Schwermechanik-Industriehalle. Teile davon stürzten in die Werkhalle, die Arbeitsmaschinen im Wert von ca. 2,5 Millionen Euro sowie eine dort gefertigte Ankerwelle für den Schiffsbau im Wert von 68.000 Euro beherbergte. Eine konkrete Gefährdung erheblicher Sachwerte ist damit gegeben. Auch der Zeuge B. hat in seiner gerichtlichen Vernehmung angegeben, dass laut Angaben des Betriebsleiters in der Halle hochwertige Maschinen im Wert von mehreren Millionen Euro gestanden haben. Zudem sei auch das benachbarte Schmiedewerk durch den Brand gefährdet gewesen, wobei angesichts des Umstandes, dass nach Aussage des Zeugen B. bereits die Büroräume des Schmiedewerkes geräumt worden sind, auch insoweit von einer hinreichend konkreten Gefährdung auszugehen ist.
b) Ebenso haben zur wirksamen Bekämpfung des Brandes die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausgereicht.
Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte. Diese leisten einander nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgBKG im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Hilfe (sog. Nachbarschaftshilfe). Von einem nicht mehr zum Aufgabenbereich des örtlichen Brandschutzes gehörenden Großschadensereignis ist demgemäß erst auszugehen, wenn das gefährdende Geschehen nicht mit den für eine Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 bis 3 BbgBKG verfügbaren Einsatzmitteln und –kräften beseitigt werden kann. Dass vorliegend neben der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin auch Feuerwehren anderer örtlicher Aufgabenträger zur wirksamen Brandbekämpfung im Einsatz waren, führt daher noch nicht zur Annahme eines Großschadensereignisses. Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich die Hilfeleistung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgBKG auch nicht grundsätzlich auf unmittelbar benachbarte Gemeinden.
Vorliegend haben die Kräfte und Mittel der örtlichen Träger des Brandschutzes jedoch nicht ausgereicht. Denn neben den Feuerwehren mehrerer Gemeinden und kreisfreien Städte mussten vielmehr auch Kräfte und Mittel des Beklagten sowie der Berliner Feuerwehr zum Einsatz kommen, um den Brand wirksam zu bekämpfen. Hierzu lässt sich dem Einsatzbericht der Rettungsleitstelle Lausitz entnehmen, dass nachdem das Feuer nach Einschätzung des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters Herrn A. 18.11 Uhr noch nicht unter Kontrolle und 18.56 Uhr festgestellt worden war, dass Kräfte und Mittel zur Zeit nicht ausreichen, 19.12 Uhr der Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) des Beklagten angefordert wurde. 21.55 Uhr wurde durch den ELW 2 der 3. und 4. Zug der Brandschutzeinheit (BSE) des Beklagten angefordert, deren Kräfte 00.05 Uhr am 24. Mai 2011 die Einsatzstelle übernommen haben. 23.15 Uhr wurde zudem der Verpflegungszug des Beklagten angefordert. Nachfolgend wurden die Anforderung eines Fachberaters des THW und der Berliner Feuerwehr mit Spezialgerät (Multicat) als erforderlich vermerkt und vorgenommen. 2.46 Uhr war der Brand noch immer nicht unter Kontrolle. Dies gelang ersichtlich erst, nachdem das Spezialgerät der B. Feuerwehr zum Einsatz gekommen war, was auch durch die Aussage des Zeugen C. bestätigt wird. Dieser hat in seiner gerichtlichen Vernehmung dargelegt, dass das in Rede stehende Brandereignis hinsichtlich der Bekämpfung der Brandausbreitung eine besondere Schwere aufwies. Hierfür war der Einsatz einer speziellen Kettensäge – der sog. Multicat – erforderlich, über die die örtlichen Feuerwehren aber nicht verfügten. Daher musste die B. Feuerwehr alarmiert werden. Der Zeuge gab weiter an, dass mit dem Einsatz der Mulicat die wesentliche Ursache der Brandausbreitung bekämpft und hierdurch der Brandherd eingegrenzt werden konnte.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass eine Brandbekämpfung allein durch die Feuerwehren der örtlichen Aufgabenträger hier nicht wirksam hatte erfolgen können. Der feststellbare Ablauf des Einsatzes belegt vielmehr, dass es der Hinzuziehung überörtlicher Kräfte und Mittel, insbesondere eines den örtlichen Feuerwehren nicht zur Verfügung stehenden Spezialgerätes, bedurfte, um den Brand unter Kontrolle zu bekommen. Soweit der Beklagte vorträgt, des 3. und 4. Zuges seiner Brandschutzeinheit habe es nur bedurft, weil örtliche Feuerwehren im nördlichen Bereich des Landkreises durch einen anderen Einsatz gebunden gewesen seien, folgt daraus nichts anderes, insbesondere da das Prinzip der Nachbarschaftshilfe gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgBKG nur greift, soweit andere örtliche Feuerwehren verfügbar sind. Auch dessen Vortrag, sein Verpflegungszug sei aus Gründen der Vereinfachung wegen der Vielzahl der zu versorgenden Einsatzkräfte sowie der nicht absehbaren Einsatzdauer alarmiert worden, untersetzt die Annahme, dass ein Großschadensereignis vorgelegen hat.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Feststellung eines Großschadensereignisses nicht entgegen, dass der Einsatz zur Bekämpfung des Brandes durch den Gemeindebrandmeister der Klägerin geleitet wurde.
Dass der Zeuge B. als damaliger Gemeindebrandmeister der Klägerin die Einsatzleitung inne hatte, steht nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Eine Übernahme durch den Kreisbrandmeister ist zu keiner Zeit erfolgt. Zwar war dieser, das haben die übereinstimmenden Angaben beider Zeugen ergeben, am Einsatzort anwesend und zur Unterstützung des Einsatzleiters tätig, dessen formale Position aber zu keiner Zeit zur Disposition gestanden hatte. Vielmehr ist deutlich geworden, dass es regelmäßige Praxis im Bereich des Beklagten ist, die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes bei größeren Einsätzen in einem Team unter Leitung des jeweils örtlich zuständigen Gemeindebrandmeisters wahrzunehmen und abzusprechen. Dieser ist umfassend befugt, mit Unterstützung der Leitstelle sämtliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und insbesondere zusätzliche Einsatzmittel und –kräfte anzufordern.
Dies entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben des § 9 BbgBKG.
Das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz unterscheidet in den §§ 7 bis 9 zwischen der politischen (Gesamt)Führung und der Einsatzleitung. Der politische Gesamtverantwortliche muss, soweit erforderlich, zur Gefahrenabwehr sowohl Einsatzmaßnahmen als auch Verwaltungsmaßnahmen veranlassen, koordinieren und verantworten, wobei er sich zur Erledigung der operativ-taktischen Maßnahmen einer Einsatzleitung bedient (vgl. hierzu auch Ziffer 3.2.4.3 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ vom 10. März 1999). Die Einsatzleitung hat gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgBKG grundsätzlich der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr inne, und zwar in allen Fällen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Soweit die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG also die Erforderlichkeit einer überörtlichen oder zentralen Führung bezeichnet, betrifft dies nicht die Einsatzleitung, sondern die politische Gesamtverantwortung, die im Rahmen des auch Großschadensereignisse umfassenden Katastrophenschutzes gemäß § 7 Nr. 2 und 3 BbgBKG dem Oberbürgermeister, dem Landrat bzw. dem zuständigen Minister obliegt (vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drs. 3/6938, zu § 1: „Führung des Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder des Landes“).
Die Erforderlichkeit einer überörtlichen oder zentralen Führung dergestalt resultiert nach dem gesetzlichen Wortlaut unmittelbar aus dem Nichtausreichen der Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes zur wirksamen Bekämpfung des erheblich gefährdenden Geschehens, wie die verwendete Konjunktion „sondern“ zum Ausdruck bringt. Es handelt sich also nicht um eine kumulativ hinzutretende weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Großschadensereignisses, sondern um eine an das Nichtausreichen der Mittel und Kräfte geknüpfte Folge (vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drs. 3/6938, zu § 1: „die Führung (…) notwendig ist, weil (…) nicht ausreichen.“). Dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November 2005 (VV BbgBKG) unter Ziffer 1.2 lediglich vor, dass die untere Katastrophenschutzbehörde im Falle eines Großschadensereignisses unverzüglich über die Anzahl der gefährdeten Personen und die Sachwerte einerseits sowie andererseits über die nicht ausreichenden Kräfte und Mittel informiert wird, wobei das Gesetz eine förmliche Feststellung des Großschadensereignisses – anders als in § 42 BbgBKG für den Katastrophenfall – nicht vorsieht.
Hier waren sowohl die zuständige Ordnungsbehörde des Beklagten als auch der Landesbranddirektor und das Ministerium des Innern über das Brandereignis informiert; dem Einsatzbericht der Rettungsleitstelle Lausitz ist zu entnehmen, dass über das Lagezentrum des Innenministeriums Führungs- und Koordinierungsmaßnahmen erfolgten, was die Einstufung des hier in Rede stehenden Brandes als Großschadensereignis ergänzend bestätigt.
2. Mit ihrem Antrag zu 2. bleibt die Klage dagegen ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Zum einen ist der auf die Feststellung einer Kostentragungspflicht gerichtete Antrag schon unstatthaft gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Klägerin die von ihr letztlich damit begehrte Übernahme von Kosten mit einer entsprechenden Leistungsklage verfolgen kann.
Zum anderen fehlt es auch an einem Feststellungsinteresse insoweit, da sich die Kostentragungspflicht des Beklagten unmittelbar aus § 44 Abs. 1 BbgBKG ergibt. Hiernach trägt jede Körperschaft und sonstige Einrichtung die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus dem Gesetz nichts Anderes ergibt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG sind die Landkreise und die kreisfreien Städte Aufgabenträger für den Katastrophenschutz. Dieser umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Großschadensereignissen und Katastrophen. Gemäß § 2 Abs. 3 BbgBKG sind die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die kreisfreien Städte und die Landkreise (ebenso wie die weiteren dort genannten Körperschaften und Behörden) verpflichtet, auf Anforderung der Aufgabenträger nach Absatz 1 bei der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, also bei Großschadensereignissen und Katastrophen, mitzuwirken (Katastrophenhilfe). Wie die Regelung des § 44 Abs. 4 Nr. 3 BbgBKG zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des Katastrophenschutzes auch die Kosten dieser Katastrophenhilfe zu tragen haben.
Dementsprechend und im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung genügt zur Wahrung der Rechte der Klägerin vorliegend die den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 BbgBKG eröffnende Feststellung eines Großschadensereignisses.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.