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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 18.12.2014
Aktenzeichen VG 6 L 217/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.286,79 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit welchem die Antragstellerin sinngemäß begehrt,

die aufschiebende Wirkung der am 02. April 2014 erhobenen Klage (6 K 541/14) gegen den Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag des Antragsgegners vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2014 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 57.147,16 Euro erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die angegriffene Beitragsfestsetzung findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 13. März 2014 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 17. März 2014 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 19. März 2014 veröffentlichten Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des C. vom 26. Februar 2014 (BSS 2014) eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Die BSS 2014 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie neben den Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 9 BSS 2014), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 BSS 2014), dem Abgabensatz (§ 3 Abs. 2 BSS 2014) und dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 8 BSS 2014) auch den Beitragsmaßstab in § 4 BSS 2014 regelt.

Hinsichtlich des Beitragsmaßstabs bestimmt § 4 Abs. 1 BSS 2014, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird, der sich aus der mit einem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche errechnet, wobei der Nutzungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1 und für jedes weitere Vollgeschoss 0,25 beträgt. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Antragsgegner eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor von 0,25 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss ist nicht bedenklich. Er liegt insoweit innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

Der Beitragsmaßstab dürfte auch sonst nicht zu beanstanden sein; insbesondere ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine Lückenhaftigkeit der Regelungen im Beitragsmaßstab offensichtlich. § 4 Abs. 5 BSS 2014 enthält zunächst die Regelung, dass sich bei vorhandenen Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan diese Zahl maßgebend ist (Buchstabe a) und regelt sodann in nicht zu beanstandender Weise die Fälle, in denen Bebauungspläne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung durch Bestimmungen von Baumassezahlen (Buchstabe b) oder zur höchstzulässigen Gebäudehöhe (Buchstabe c) enthalten. Ferner hält der Beitragsmaßstab auch Regelungen vor für jene Fälle, in denen Bebauungspläne derartige Festsetzungen nicht enthalten (zu diesem Erfordernis etwa bei Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl näher unten) und sich die höchstzulässige Vollgeschosszahl auch nicht anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BSS 2014) ermitteln lässt, wie dies etwa bei Neubaugebieten am Ortsrand oder auf der „grünen Wiese“ der Fall wäre. Denn nunmehr wird in § 4 Abs. 6 Satz 2 BSS 2014 ausdrücklich bestimmt, dass sich die Zahl der Vollgeschosse dann nach der Lage der Grundstücke in den Baugebietstypen im Sinne der Baunutzungsverordnung richtet, indem eine zulässige Zahl von Vollgeschossen z.B. für Kleinsiedlungsgebiete, Dorf- oder Mischgebiete von 2 oder in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten von 3 bestimmt wird. Darüber hinaus legen § 4 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BSS 2014 noch fest, dass sich dann, wenn sich die Art der baulichen Nutzung nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung bzw. -wenn sich auch diese nicht zuordnen lässt- die Regelung über Mischgebiete Anwendung findet und damit eine Zahl von zwei Vollgeschossen gilt. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Regelung als lückenhaft oder aus anderen Gründen als unwirksam erweisen könnte, sind jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.

Auch die in § 15 Abs. 1 BSS 2014 getroffene Regelung zum rückwirkenden In-Kraft-Treten am 18. Oktober 2012 dürfte nicht zu beanstanden sein, da sämtliche bis zu deren In-Kraft-Treten erlassenen Beitragssatzungen des Antragsgegners unwirksam gewesen sein dürften.

Zunächst dürfte sich die Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des C. vom 17. Oktober 2012 (BSS 2012; veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 23. Oktober 2012 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 25. Oktober 2012), die gemäß ihres § 13 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten sollte, nach der Rechtsprechung der Kammer als nicht wirksam erweisen. Denn der Beitragsmaßstab der BSS 2012 dürfte unvollständig und damit mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) unwirksam sein. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung bereits eingetretenen und -bei realistischer Betrachtung- denkbaren Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014 -9 N 13.13-; Urteil vom 18. April 2012 -OVG 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg., Urt. v. 08. Juni 2000 -2 D 29.98.NE-, veröffentlicht in juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urt. der Kammer v. 01. April 2004 -6 K 2252/02-; Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 -6 L 57/08-, veröffentlicht in juris). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält.

Eine solche Maßstabslücke dürfte hier bestehen, weil § 4 Abs. 5 BSS 2012 insoweit nur Regelungen enthält in Bezug auf Bebauungspläne mit Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse (Satz 1), Baumassenzahlen (Satz 2) bzw. über die zulässige Höhe baulicher Anlagen (Satz 3), indes keine Bestimmungen vorsieht für die Fälle, in denen Bebauungspläne das Maß der baulichen Nutzung lediglich durch Festsetzungen zur zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) bestimmen, die wegen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit nach der Rechtsprechung der Kammer aber grundsätzlich erforderlich sein dürfte (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 -6 K 796/09-; Urteil vom 21.04.2011 - 6 K 135/10- juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 -OVG 9 N 62.11-, juris). Die Lücke dürfte auch nicht durch § 4 Abs. 6 BSS 2012 aufgefangen werden, da diese Regelung -soweit auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird- in den Fällen, in denen Bebauungspläne für Neubaugebiete etwa „auf der grünen Wiese“ bzw. am Ortsrand und sonst für bisherigen Außenbereich erlassen werden, nicht greifen dürfte, weil es regelmäßig keine bauplanungsrechtliche Prägung der bzw. aller Flächen des neuen Baugebiets durch Umgebungsbebauung geben kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011, a.a.O.). Auch soweit die Regelung in § 4 Abs. 6 BSS 2012 für die Fälle, in denen keine Umgebungsbebauung vorhanden ist, auf die „nach den sonstigen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse“ abstellt, dürfte damit die dargestellte Lückenhaftigkeit nicht aufgefangen werden. Denn bei dieser Regelung dürfte schon vollkommen offen bleiben, welche „sonstigen Vorschriften“ greifen sollen. Es existieren nämlich keine Vorschriften des Bauplanungsrechts, die regeln, wie in solchen Fällen zu verfahren ist, so dass insoweit auch Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit dieser Satzungsnorm bestehen dürften (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 -2 G 78/00.NE-,KStZ 2003, 233).

Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelung ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich, weil auf die Maßstabregelung für diese Grundstücke verzichtet werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Antragsgegner gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 -OVG 9 B 62.11-, Juris). Solche „gesicherten Erkenntnisse“, sollte es nicht bereits derartige Grundstückslagen geben, dürften indes nicht vorhanden sein, angesichts dessen, dass der Zweckverband nicht zugleich Träger der Bauleitplanung, sondern der Erlass von Bebauungsplänen allein Aufgabe der Gemeinden und Städte ist; ein Zweckverband hat mithin keinen Einfluss auf die Aufstellung und die inhaltliche Ausgestaltung von Bebauungsplänen. Dafür, dass auf die in Rede stehende Maßstabsregelung nicht verzichtet werden kann, spricht im Übrigen auch, dass in der BSS 2014 nunmehr auch ausdrücklich Regelungen enthalten sind, die die in der BSS 2012 noch vorhandenen Maßstabslücken schließen. Mithin hat der Verband offenkundig selbst die Notwendigkeit erkannt, Bestimmungen zu treffen für die Fälle, in denen sich die Vollgeschosszahl nicht aus Regelungen in Bebauungsplänen zur zulässigen Vollgeschosszahl, Baumassenzahl oder höchstzulässigen Gebäudehöhe ermitteln lassen und auch die Umgebungsbebauung keinen hinreichenden Schluss auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse zulässt.

Nach den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 20. Dezember 2011 (Az.: 6 K 380/10) dürften auch die weiteren Vorgängersatzungen, die Beitragssatzung vom 26. September 2007 (BSS 2007) und die Beitragssatzung vom 7. Dezember 1992 unwirksam sein. Soweit es -abgesehen hiervon- die BSS 2007 betrifft, erweist sich diese nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens auch deshalb als voraussichtlich unwirksam, weil diese Satzung einen nur unvollständigen Beitragsmaßstab aufweist. In der BSS 2007 fehlt nicht nur eine (vollständige) Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in denen der Bebauungsplan die zulässige Vollgeschosszahl nicht selbst bestimmt und der Bebauungsplan auch keine Regelungen zu Baumassenzahlen oder zur höchstzulässigen Gebäudehöhe enthält. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur BSS 2012 Bezug genommen werden. Die Beitragssatzung vom 26. September 2007 sieht in ihrem Beitragsmaßstab zudem auch nur unvollständige Regelungen vor für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, -OVG 9 B 62.11-, juris), weil in § 4 Abs. 7 BSS 2007 lediglich eine Regelung für mit Garagen oder Stellplätze bebaubare Grundstücke und damit eine wohl unvollständige Regelung für minder bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteile vom 12. März 2014 -6 K 1115/12 und 6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) getroffen worden ist, mit der Folge, dass sich der Beitragsmaßstab wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als unwirksam und damit die gesamte BSS 2007 als nichtig erweist. Demgegenüber erfasst § 4 Abs. 8 BSS 2014 nunmehr solche Grundstücke vollständig. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 BSS 2014 gilt bei Grundstücken, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit einem Vollgeschoss im Sinne des Absatzes 4 (Vollgeschosse sind hiernach oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 Meter haben) zulässig oder tatsächlich vorhanden ist, ein Nutzungsfaktor von 1. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 8 Satz 2 BSS 2014 für tatsächlich bebaute oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte minder bebaute Grundstücke. Eine solche Regelung fehlt in der BSS 2007.

Ersetzt daher die BSS 2014 nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens lediglich früheres unwirksames Satzungsrecht, so ist daher auch die in § 15 Abs. 1 BSS 2014 angelegte Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung geklärt ist, dass das Rückwirkungsverbot, welches im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, zurück tritt, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, so wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – OVG 9 S 20.10 –, juris; BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17.05.1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 664, 665).

Die BSS 2014 erweist sich auch nicht deshalb als offensichtlich unwirksam, weil es in § 13 BSS heißt, dass der Zweckverband die Dahme-Nuthe, Wasser-, Abwasserbetriebsgesellschaft mbH (DNWAB) mit der Durchführung des Abgabeverfahrens beauftragt hat. Abgesehen davon, dass § 12e Absatz 2 KAG es -unter den dort genannten Voraussetzungen- ausdrücklich gestattet, dass die Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Gesellschaft in privater Rechtsform mit der Durchführung des Abgabeverfahrens beauftragen können, so kann selbst dann, wenn § 13 BSS 2014 wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig wäre, eine Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung deshalb daraus nicht folgen, weil die Erteilung eines Mandats nach Maßgabe des § 12e Absatz 2 KAG schon nicht in der Form einer Satzung geregelt werden muss; dies gehört auch nicht zum Mindestbestandteil einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass selbst bei einer Nichtigkeit des § 13 BSS 2014 dies die Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung nach sich zieht. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung insoweit dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.). So liegt es aber hier, weil anzunehmen ist, dass der Zweckverband auch dann nicht auf die Beitragserhebung nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen der BSS 2014 verzichten wollte, wenn nicht die DNWAB sondern er selbst das Abgabeerhebungsverfahren durchführen müsste.

Des Weiteren ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht zu beanstanden, dass der Verband -wie in § 1 BSS 2014 geregelt- zwei rechtlich selbständige Anlagen der zentralen Entsorgung im ehemaligen Verbandsgebiet des TAZV Crinitz und Umgebung (zentrale Schmutzwasseranlage Crinitz) und im übrigen Verbandsgebiet des TAZV Luckau (zentrale Schmutzwasseranlage Luckau) betreibt und hierfür auch unterschiedlich hohe Beiträge erhebt sowie -ebenfalls- zwei rechtlich selbständige Anlagen der dezentralen Entsorgung in den genannten Gebieten betreibt. Sofern die Antragstellerin hierin einen „Anlagenzuordnungswirrwarr“ erblicken mag, weil eine „örtlich gebietsbezogene Konkretisierung“ nicht festzustellen sei, so trifft dies nicht zu. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a BSS 2014 ist wie in § 1 Abs. 3 Buchstabe a der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des C. vom 26. Februar 2014 geregelt, dass die zentrale Schmutzwasseranlage Crinitz die Gemeinde Crinitz sowie die Ortsteile Bergen und Fürstlich Drehna der Stadt Luckau umfasst; damit ist die örtliche Abgrenzung der zentralen Schmutzwasseranlage Crinitz vom übrigen Verbandsgebiet eindeutig festgelegt. Nichts anderes gilt für die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage Luckau, die das übrige Verbandsgebiet umfasst (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b BSS 2014 und § 1 Abs. 3 Buchstabe b der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 26. Februar 2014). Dass sich insoweit Zweifel ergeben könnten, welches Grundstück in örtlicher Hinsicht welcher rechtlich selbständigen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zuzuordnen ist, ist insoweit nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht substantiiert aufgezeigt. Ebenfalls kann dann nicht unklar sein, welchen örtlichen Bereich die dezentralen Entsorgungseinrichtungen Crinitz und Luckau umfassen (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstaben c und d BSS 2014 und § 1 Abs. 3 Buchstaben c und d der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 26. Februar 2014). In diesem Zusammenhang dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Verband - nach der Eingliederung des TAZV Crinitz und Umgebung - nicht eine einheitliche öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung gebildet hat. Denn dem abwasserbeseitigungspflichtigen Zweckverband steht bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang er eine öffentliche Einrichtung betreibt und ob dabei technisch getrennte Entsorgungssysteme zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden oder nicht, ein weites Organisationsermessen zu, welches allein am Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz seine Grenze findet. Erst dann, wenn die Anlagen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und ihres Arbeitsergebnisses schlechterdings unvergleichbar sind, dürfen sie nicht zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2012 -9 A 9/11,- juris m.w.N.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 -9 D 9/02.NE-, juris; VG Schwerin, Urteil vom 17. Februar 2012 -4 A 1744/10-, juris). Die öffentliche Einrichtung als organisatorische Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel wird insoweit maßgeblich nicht durch die technische Ausgestaltung der Entsorgung, sondern durch die rechtliche Entschließung des Einrichtungsträgers abgegrenzt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist zunächst die Entscheidung des C. Einrichtungen der zentralen und dezentralen Entsorgung als jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen zu betreiben und diese nicht zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammen zu fassen, nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass bereits aufgrund des Umstandes, dass zum einen die Entsorgung über die zentralen Abwasserentsorgungseinrichtungen (Abwasserkanäle und -sammler) und zum anderen die dezentrale Entsorgung der Sammelgruben und der Klärschlämme aus Grundstückskläranlagen (in erster Linie durch Entsorgungsfahrzeuge) erhebliche Unterschiede aufweist, die es ohne weiteres rechtfertigen, dass der Einrichtungsträger rechtlich getrennte Einrichtungen bildet. Ebenfalls erscheint die örtliche Abgrenzung nicht willkürlich, denn der Verband als Einrichtungsträger behält insoweit lediglich das bei, was bereits vor der Eingliederung des TAZV Crinitz und Umgebung bestanden hat, nämlich zum einen die ehemals bestehende öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung des ehemaligen TAZV Crinitz und Umgebung sowie die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des TAZV Luckau in ihrem Bestand vor der Eingliederung des TAZV Crinitz und Umgebung.

Findet nach alledem der angegriffene Schmutzwasserbeitrag in der BSS 2014 eine hinreichende Rechtsgrundlage, so bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag.

Die BSS 2014 erfasst von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich die hier streitgegenständliche Beitragserhebung, da sie -wie bereits ausgeführt- nach § 15 Abs. 1 BSS 2014 rückwirkend zum 18. Oktober 2012 und damit zeitlich vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 18. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2014 in Kraft getreten ist.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin schon vor dem In-Kraft-Treten der BSS 2014 die Anschlussmöglichkeit erhalten hat. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht nämlich vieles dafür, dass es einer (weitergehenden) Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruhte nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil sich die BSS 2014 keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst, auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.) und der Antragsgegner bei summarischer Prüfung vor Inkrafttreten der BSS 2014 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte -nach den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 20. Dezember 2011 (Az.: 6 K 380/10) sind die BSS 2007 und die Beitragssatzung vom 7. Dezember 1992 unwirksam gewesen- und die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte. Nach dieser KAG-Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der BSS 2014 (erst) am 18. Oktober 2012 entstanden ist.

Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der BSS 2014 entstehen konnte. Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 -OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Daher spricht - die Norm des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zugrunde gelegt - einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Beitragssatzung (erst) im Jahre 2012 entstanden ist.

Angesichts dessen kommt es -was die Antragstellerin indes zu meinen scheint- unter den hier in Rede stehenden Gesichtspunkten auch nicht darauf an, dass sich den Bescheiden des Antragsgegners nicht entnehmen lässt, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück des Antragstellers die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Da -wie aufgezeigt- die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der BSS 2014 am 18. Oktober 2012 entstanden sein dürfte, ist der Umstand, dass das Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt die Anschlussmöglichkeit erhalten hat, weder für die Frage der Festsetzungsverjährung noch für die Frage, ob sich die Satzung Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt hätte beimessen müssen, von Bedeutung. Mängel in der Bestimmtheit des Abgabenbescheides können im Fehlen von Angaben, wann die Vorteilslage entstanden ist, daher auch nicht gesehen werden.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, auf dem Grundstück werde eine biologische Kleinkläranlage betrieben, für welche auch im Jahre 2012 eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt worden sei, so hindert dies die Beitragserhebung nicht. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nach wie vor nicht im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist, kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück der Antragstellerin bereits an die zentrale öffentlichen Abwasserentsorgung angeschlossen ist oder sich aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs anschließen lassen muss oder sie Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hätte. Derartige Umstände hindern die Beitragsfestsetzung nicht, denn nach § 8 Abs. 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Darauf, ob das Grundstück (schon) tatsächlich angeschlossen ist oder aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs (noch) angeschlossen werden muss, kommt es nicht an. Der Eigentümer eines Grundstücks kann zu Anschlussbeiträgen schon dann herangezogen werden, wenn das Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserentsorgung eine Steigerung seines Gebrauchswertes erfährt. Dazu gehört insbesondere die Berechtigung, sich an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Die satzungsmäßige Verpflichtung, sich an die Einrichtung anzuschließen, betrifft aber nicht die Beteiligung an der Finanzierung des Herstellungsaufwandes, sondern die konkrete Ausgestaltung, wie die hoheitliche Aufgabe der Abwasserentsorgung durch die Gemeinde oder den an ihre Stelle getretenen Zweckverband technisch und wirtschaftlich wahrgenommen und erfüllt werden soll. Sie löst -bei Realisierung des Anschlusses- vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Satzungsgebers eine Pflicht zur Erstattung der Anschlusskosten nach § 10 KAG und im weiteren als Folge der Anordnung eines Benutzungszwangs die solidarische Beteiligung am laufenden Betriebs- und Unterhaltungsaufwand der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen durch für ihre Inanspruchnahme zu entrichtende Benutzungsgebühren aus, berührt aber nicht die Beitragslast eines schon durch die bloße Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücks (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2003 – 2 B 247/03 -, S. des E.A. m.w.N. und vom 6. Februar 2004 - 2 D 36/02.NE -, S. 3 des E.A. sowie Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, juris).

Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung der Aufhebung unterliegen wird. Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“ Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 -6 K 1079/12- veröff. in juris).

Auch an der Höhe der konkreten Veranlagung bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ergeben sich bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid das gesamte Flurstück 20 der Flur 11 der Gemarkung Görlsdorf mit einer Fläche von 17.213 m² sein dürfte. Sofern insoweit die in der Begründung des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck kommende Auffassung des Antragsgegners zutreffen sollte, dass das gesamte Grundstück im Innenbereich von Görlsdorf gelegen sei, würde die Veranlagung mit der gesamten Fläche von 17.213 m² rechtlich unbedenklich sein, da insoweit dem gesamten Grundstück Baulandqualität zukommt. Dem entspricht auch § 4 Abs. 2 Buchstabe c BSS 2014, wonach bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks als anrechenbare Grundstücksfläche gilt. Sofern hingegen Teile des Flurstücks im Außenbereich gelegen wären, würden insoweit die Regelungen in § 4 Abs. 2 Buchstabe d oder e BSS 2014 greifen. Nach § 4 Abs. 2 Buchstabe d BSS 2012 gilt als anrechenbare Fläche bei Grundstücken, die über die nach (u.a.) Buchstabe c ergebende Grenze hinaus in den Außenbereich (§ 35 BauGB) nicht schmutzwasserrelevant bebaut bzw. nicht gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind, die gemäß Buchstabe c anrechenbare Fläche. Nach § 4 Abs. 2 Buchstabe e BSS 2014 gilt als anrechenbare Grundstücksfläche bei Grundstücken, die über die nach (u.a.) Buchstabe c ergebende Grenze hinaus in den Außenbereich (§ 35 BauGB) schmutzwasserrelevant bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind, die Grundstücksfläche zwischen dem Grundstück, in dem der öffentliche Schmutzwasserkanal verläuft bzw. der dem Schmutzwasserkanal zugewandten Grundstückseite und einer Parallelen dazu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder Nutzung entspricht (Fläche, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich, gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise nutzbar ist). Sollte mithin -so der Vortrag der Antragstellerin- ein Teil des Flurstücks 20 im Außenbereich gelegen sein, so würde dies nach den § 4 Abs. 2 Buchstaben d oder e BSS 2014 zu einer Verringerung der anrechenbaren Grundstücksfläche und damit des zu entrichtenden Beitrages führen. Maßgeblich für die Abgrenzung Innen- und Außenbereich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aber nicht die katastermäßigen Grundstücksgrenzen, so dass allein die Flurstücksgrenzen keinen genügenden Anhalt bieten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht reicht ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vielmehr nur so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20; Urteil vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - BauR 1972, 222 = BayVBl 1972, 557). Das Grundstück, für welches ein beantragtes Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, bleibt für die Feststellung des Bebauungszusammenhanges grundsätzlich unberücksichtigt, wenn es - aus anderen Gründen - nicht bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist. Unberücksichtigt bleiben ferner katastermäßige Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1992 - BVerwG 4 B 88.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151). Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.>, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36> und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - ZfBR 1990, 293 = UPR 1990, 439; Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 = DÖV 1988, 840). Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272> und vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - a.a.O.). Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. etwa Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 = DVBl. 1975, 509; Beschluss vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR 1989, 6). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (so: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40/87 –, juris).

Hiervon ausgehend könnte zwar für eine teilweise Lage des Grundstücks im Außenbereich der Umstand sprechen, dass sich im südlichen Bereich des hier veranlagten Flurstücks eine größere unbebaute Fläche anschließt (Flurstück 19), welche wohl als Sportplatz genutzt wird und sich auch im südlichen Bereich des in östlicher Richtung gelegenen Flurstücks 22 keine Bebauung befindet. Indes könnte für eine Lage des gesamten Flurstücks 20 im Innenbereich sprechen, dass sich die Kante der hinteren Bebauung auf dem Flurstück 22 in etwa auf der Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 20 zum Flurstück 19 befindet, was für eine weitere Bebaubarkeit des Flurstücks 20 in südlicher Richtung sprechen könnte. Hierfür spricht auch, dass die in westlicher Richtung gelegenen Flurstücke sowohl in der Richtung der Straße „Zum Spring“ als auch in südlicher Richtung an der „Görlsdorfer Schulstraße“ bis zur Höhe des Flurstücks 16 (das westliche Nachbargrundstück des Flurstücks 19) durchgehend bebaut sind. Ob die in der gemeinschaftlichen Veranlagung und in der Begründung des Widerspruchsbescheides deutlich werdende Auffassung des Antragsgegners, dass es sich bei dem Grundstück um ein mit seiner Gesamtfläche im Innenbereich der Stadt Luckau / Ortsteil Görlsdorf gelegenes Grundstück handelt, zutrifft, ist hiernach aber eine Frage, die nicht allein anhand des vorhandenen Kartenmaterials und Luftbildaufnahmen abschließend beantwortet werden kann. Es handelt sich hierbei vielmehr eine schwierige und – mit Blick auf die nach obigen Ausführungen maßgeblichen Vorgaben des Bauplanungsrechts - nur bei Kenntnis der genauen Verhältnisse vor Ort, gegebenenfalls der Baugenehmigungsunterlagen und gegebenenfalls der genauen Nutzung der benachbarten Grundstücke (etwa zu Wohnzwecken oder landwirtschaftliche Nutzung) zu beantwortenden Rechtsfrage, die sich einer Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entzieht und einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ggf. nach Inaugenscheinnahme der Verhältnisse vor Ort vorbehalten bleiben muss.

Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, nicht erkennbar. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 -, S. 5 des E.A. und zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 – VI S 9/66 -, Juris Rn. 8). Hierzu trägt die Antragstellerin nichts vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.