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Anschlussbeitrag; Beitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken; wirtschaftlicher Vorteil; Gesamtschuldner; Einmaligkeit des Beitrags; Nacherhebung; Festsetzungsverjährung; Altanschließer; Rechtssicherheit; Teilunvereinbarkeit mit dem Grundgesetz


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 27.05.2013
Aktenzeichen OVG 9 S 75.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 VwGO, § 146 VwGO, § 8 Abs 6 S 5 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 1 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB, § 44 Abs 1 AO, § 169 AO, § 170 Abs 1 AO

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. August 2012 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2011 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 240,34 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks in Lebus. Bis ins Jahr 2000 wurde das auf dem Grundstück anfallende Abwasser über eine in der Straße verlegte Rohrleitung in eine Abwassersammelgrube geleitet und von dort mobil entsorgt. Der früher für das Gebiet zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband Lebus schuf unter Einbeziehung der alten Rohrleitung eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage, in die die Abwässer vom Grundstück des Antragstellers seit Dezember 2000 eingeleitet werden.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 6. Juni 2002 erhob der Zweckverband Lebus einen Abwasseranschlussanschlussbeitrag für das Grundstück des Antragstellers. Der Zweckverband Lebus ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 im Zweckverband Wasserver- und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland aufgegangen.

Der Antragsgegner setzte mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 einen Herstellungsbeitrag für das Grundstück des Antragstellers fest, auf den er den nach dem Bescheid vom 6. Juni 2002 gezahlten Betrag anrechnete und danach den Differenzbetrag von 961,35 € vom Antragsteller forderte.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. August 2012 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet, weil die Beitragssatzung wegen unzureichender Berücksichtigung bestimmter Außenbereichsgrundstücke unwirksam sei.

Gegen den ihm am 24. August 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 27. August 2012 Beschwerde eingelegt und diese am 24. September 2012 sowie mit Schriftsatz vom 8. November 2012 begründet.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).

1. Das Verwaltungsgericht hält die Abwasserbeitragssatzung vom 11. Januar 2010 für nichtig, weil ihr § 4, der den Gegenstand der Anschlussbeitragspflicht umschreibt, keine Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke im Außenbereich vorsieht, die an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden können (aber nicht angeschlossen sind). Hierin sieht das Verwaltungsgericht keine Lücke im Sinne einer Unbestimmtheit der Satzung, sondern geht mit Recht davon aus, dass das Schweigen der Satzung beredt ist, der Satzungsgeber insoweit also eine Beitragspflicht nicht vorsehen wollte. Das soll nach Ansicht des Verwaltungsgerichts indessen gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG verstoßen, wonach das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.

Demgegenüber hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass es einer betreffenden Satzungsregelung nicht bedürfe. Dies sei schon nach der früheren Rechtslage nicht erforderlich gewesen; die Einfügung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG habe daran nichts geändert. Dieser Einwand erschüttert die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts.

Bis zur Einfügung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG enthielt das KAG keine Regelung zur Beitragspflichtigkeit von Außenbereichsgrundstücken. Gleichwohl gingen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend davon aus, dass einerseits Außenbereichsgrundstücke, die durch eine Straße erschlossen waren, durch die Straße grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich auch straßenausbaubeitragspflichtig waren, andererseits Außenbereichsgrundstücke durch in ihrer Nähe liegende Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsleitungen grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erlangten und deshalb grundsätzlich nicht anschlussbeitragspflichtig waren, auch wenn für sie eine Anschlussmöglichkeit bestand (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, S. 4 des EA und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 7 des EA mit dem Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung). Eine diesbezügliche Ausnahme (mit der Folge bestehender Anschlussbeitragspflicht) sah man nur dann als gegeben an, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich an eine leitungsgebundene Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen gewesen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 25 des EA; Becker in Becker/Benedens u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2012, § 8 Rn. 325).

§ 8 Abs. 6 Satz 5 KAG ist durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt worden. Die Einfügung sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs (lediglich) der rechtlichen Klarstellung dienen und den Gemeinden sowie Gemeindeverbänden eine rechtssichere Beitragserhebung ermöglichen (vgl. Landtags-Drucksache 3/6324 vom 28. August 2003, Begründung zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe e, Doppelbuchstabe aa, dritter Absatz). Auch im Übrigen gibt es bei überschlägiger Prüfung keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gemeinden und Gemeindeverbänden mit der Einfügung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG vorgeben wollte, Außenbereichsgrundstücke abweichend von der bisherigen Praxis stets dann schon als anschlussbeitragspflichtig bewerten zu müssen, wenn lediglich eine (tatsächlich nicht wahrgenommene) Anschlussmöglichkeit besteht. Eine solche Vorgabe dürfte für unbebaute Feld-, Wald- und Wiesengrundstücke, an denen "zufälligerweise" eine Wasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsleitung vorbeiläuft, die aber nicht an diese Leitung angeschlossen sind, erkennbar über das Ziel hinausschießen, weil die Leitungen für solche Grundstücke bei typisierender Betrachtung praktisch keinen wirtschaftlich spürbaren Vorteil haben dürften. Das gleiche dürfte für solche Außenbereichsgrundstücke gelten, die zwar bebaut sind, deren Bebauung aber praktisch keinen Trinkwasserbedarf oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erzeugt, wie es etwa bei Windenergieanlagen der Fall sein könnte. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf dürfte eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit zwar als vorteilhaft bewertet und deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden können. Es ist indessen bei überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG gerade für diese Fälle in Abkehr von dem bis dahin Üblichen (Beitragspflicht nur bei tatsächlichem Anschluss) eine zwingende Beitragspflicht vorsehen und damit die insoweit bestehende Typisierungsbefugnis der Satzungsgeber einschränken wollte (vgl. auch Becker, a.a.O., § 8 Rn. 328). Mit dieser konkreten Fallgestaltung, die eher im Randbereich des beitragsrechtlich zu Regelnden liegt, hat der Gesetzgeber sich – soweit ersichtlich – überhaupt nicht befasst. Auch das Oberverwaltungsgericht ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber insoweit nichts ändern wollte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2006 - 9 S 17.06 -, vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, und vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -). Namentlich hat der Senat betont, dass es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für (bisherige) Außenbereichsgrundstücke im Anschlussbeitragsrecht - weiterhin - darauf ankommt, dass sie entweder „Baulandqualität erworben haben und angeschlossen werden konnten“ oder - wenn sie nach wie vor Außenbereichsgrundstücke und daher als solche kein Bauland sind - „ihrerseits angeschlossen wurden“ (Beschluss vom 15. Dezember 2006, ebd., S. 8 des EA; zum Ganzen u.a. bereits: Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2012 - 9 S 48.12 -, S. 4 ff. EA); davon abzugehen, sieht der Senat bei überschlägiger Prüfung keine Veranlassung.

2. Nachdem die Beschwerde die Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert hat, ist hier die nach allgemeinem Maßstab vorzunehmende weitere Überprüfung, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist, veranlasst. Dabei ist zu beachten, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen ist und dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage mit Blick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - vorbehaltlich eines hier nicht dargetanen Härtefalls - nur anzuordnen ist, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen, d.h. der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Denn der angegriffene Beitragsbescheid stellt sich nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig dar.

a) Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem angegriffenen Bescheid eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehlt. Bei überschlägiger Prüfung erscheint die Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.

Hinsichtlich des in der Satzung geregelten Maßstabes für Außenbereichsgrundstücke wird auf das zu 1) Ausgeführte Bezug genommen.

Die Rückwirkung der Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 auf den 1. Januar 2010 erscheint ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 8. November 2012 plausibel dargetan, dass alle vorhergehenden Abwasserbeitragssatzungen des bis zum 31. Dezember 2009 existenten Zweckverbandes Lebus unwirksam gewesen seien.

Die Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 ist auch nicht deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirksam, weil sie in § 6 Abs. 3 zur Gewichtung der Vollgeschosse andere Nutzungsfaktoren (1,0 für das erste, 0,6 für jedes weitere Vollgeschoss) vorsieht als die Beitragssatzung des Zweckverbandes Lebus vom 18. Oktober 2001, auf die der erste Beitragsbescheid vom 6. Juni 2002 gestützt worden war. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die (vom Antragsgegner als nichtig angesehene) Beitragssatzung vom 18. Oktober 2001 ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Nutzungsfaktoren für Vollgeschosse begründet hat, das sich noch gegen die Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 einwenden ließe. Zwar kann auch eine nichtige Satzung noch schutzwürdiges Vertrauen dahin begründen, dass ihre für sich genommen beanstandungsfreien Regelungen bei Erlass einer rückwirkenden späteren Satzung beibehalten werden müssen. Ein solches Vertrauen wäre hier indessen jedenfalls für die Zeit ab der Bekanntgabe der Beitragssatzung des Zweckverbandes Lebus vom 28. September 2004 zerstört gewesen, in deren § 5 Abs. 3 Satz 2 schon dieselben Nutzungsfaktoren zur Berücksichtigung der Vollgeschosse geregelt worden sind, wie später in der Beitragssatzung vom 11. Januar 2010.

Auch sonst sind Satzungsmängel, die die Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erscheinen ließen, weder dargetan noch bei überschlägiger Prüfung ersichtlich.

b) Auch im Übrigen stellt sich der angegriffene Bescheid vom 9. Dezember 2011 nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig dar, insbesondere nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers.

Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe im Jahr 1996 sein Grundstück voll erschlossen gekauft und mit dem Kaufpreis den Grundstücksanschluss bezahlt, kommt es für die sich nach öffentlichem Recht bestimmende Beitragspflicht des Antragstellers nicht darauf an. Zivilrechtliche Abreden sind für den nicht am Abschluss des Kaufvertrags beteiligten Verband nicht maßgeblich. Es bleibt dem Antragsteller indessen unbenommen, seine eventuellen Ansprüche gegen den Grundstücksverkäufer auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen, z.B. diesen gegebenenfalls in Regress zu nehmen.

Der Antragsteller macht geltend, dass er bereits durch Bescheid vom 6. Juni 2002 zu einem Abwasseranschlussbeitrag veranlagt worden sei und deshalb nicht nochmals einen Beitrag zu zahlen habe. Auch nach diesem Einwand ist der Bescheid vom 9. Dezember 2011 nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig. Zwar ist es - abgesehen von der gleichzeitigen Heranziehung von Gesamtschuldnern - unzulässig, einen Beitrag für eine bestimmte Anlage und Maßnahme insoweit ein weiteres Mal zu fordern, wie er bereits mit einem ersten Bescheid angefordert worden ist und dieser Bescheid Bestand hat (vgl. zum sog. Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags: Urteil des Senats vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 -, Juris Rn. 32 m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 27, 511 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Beitragspflicht auch für die Zukunft insoweit endgültig abgegolten ist, wie der Beitragsschuldner für sein Grundstück den Beitrag, den er nach Maßgabe der - wirksamen - gemeindlichen Satzung schuldet, bezahlt hat. Darum geht es indessen im Fall des Antragstellers nicht. Den bereits aufgrund des Bescheids vom 6. Juni 2002 gezahlten Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 886,21 € hat der Antragsgegner nicht nochmals angefordert, sondern vielmehr von der im Bescheid vom 9. Dezember 2011 neu berechneten Beitragssumme (unbeschadet der Bezeichnung „bezahlter Verbesserungsbeitrag“) abgezogen und allein den „Restbetrag“ – erstmals – angefordert. Insoweit handelt es sich um eine Nacherhebung bis zur Höhe des bislang nicht ausgeschöpften Beitrags, wie er sich nach den Berechnungen des Antragsgegners aufgrund der ersten für wirksam angesehenen Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 ergibt. Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen; insbesondere dürfte ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, regelmäßig - wie auch hier - nicht besagen, dass die Differenz zum „richtigen“ Beitrag für dieselbe Anlage und Maßnahme, wie er sich nach der maßgeblichen wirksamen Beitragssatzung errechnet, auch später nicht mehr verlangt werde (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 LA 33/07 -, S. 5 EA m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 27, 30 m.w.N.; teilweise a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, Juris, wenngleich auch danach <Rn. 16> eine Nacherhebung bei nicht vollständig ausgeschöpftem Beitrag nicht ausgeschlossen wird). Dass der neu festgesetzte Beitrag und danach die Restforderung rechtswidrig, insbesondere mit Blick auf das maßgebliche Satzungsrecht überhöht wären, ist nach summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, insbesondere auch nicht vom Antragsteller dargetan.

Soweit der Beitrag im Bescheid vom 9. Dezember 2011 höher festgesetzt ist als im Bescheid vom 6. Juni 2002, dürfte dies aus der Behebung früherer Fehler der Satzung und Kalkulation folgen. Dass insoweit (immer noch) Fehler vorlägen, die den Bescheid vom 9. Dezember 2011 überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig machten, ist weder vom Antragsteller näher dargetan noch sonst ersichtlich. Näheres bleibt, sofern es gegebenenfalls darauf ankommt, einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Der Antragsteller meint ferner, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil der Beitrag in voller Höhe von ihm verlangt werde, obwohl er lediglich Miteigentümer sei. Ein Rechtsfehler ist indessen insoweit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat kraft Gesetzes die Möglichkeit - und hier auch wahrgenommen -, den gesamten auf das Grundstück entfallenden Beitrag von nur einem der gesamtschuldnerisch (§ 8 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG i. V. m. § 44 Abs. 1 AO) haftenden Grundstücksmiteigentümer in voller Höhe zu verlangen; es ist Sache der Miteigentümer, untereinander einen Ausgleich zu finden.

Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe von einer Bekannten, die 1995 in Lebus neu gebaut habe, erfahren, dass sie noch gar keinen „derartigen Gebührenbescheid“ erhalten habe, zeigt auch dies nicht auf, dass der angegriffene Beitragsbescheid überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig wäre. Das Vorbringen ist unsubstantiiert. Zudem dürfte sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen können, wenn das Grundstück der Bekannten tatsächlich beitragspflichtig, aber (noch) nicht veranlagt sein sollte. Sofern eine Veranlagung noch erfolgen kann, gibt es (noch) keine beachtliche Ungleichbehandlung. Sofern hingegen eine Veranlagung - zu Unrecht - unterblieben sein sollte und nun möglicherweise nicht mehr erfolgen könnte, würde dem Antragsteller kein Anspruch auf „gleiches Unrecht“ zustehen.

Die (Nach-)Forderung des Antragsgegners ist auch nicht wegen Festsetzungsverjährung überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO), verstrichen wäre, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (n.F.) - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Danach ist die sachliche Beitragspflicht für die im Dezember 2000 geschaffene Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage bei überschlägiger Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Inkrafttreten der nach den Angaben des Antragsgegners ersten rechtswirksamen Beitragssatzung vom 11. Januar 2010 entstanden, also nicht vor dem 1. Januar 2010, so dass die Verjährungsfrist bei Erlass des angefochtenen Bescheides im Dezember 2011 nicht abgelaufen wäre.

Auch ist der angegriffene Bescheid vom 9. Dezember 2011 im vorliegenden Fall nicht deswegen überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, weil das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (gegenwärtig noch) keine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern regelt, für die die Vorteilslage vor langer Zeit eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris, zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz) ist der Gesetzgeber verpflichtet, (auch) für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass die Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliege, desto mehr verflüchtige sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar könnten dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und trügen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliere der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet worden sei, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse. Dies sei ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse (vgl. a. a. O., Rn. 45). Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setze (vgl. a. a. O., Rn. 46).

Die (vierjährige) Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge beginnt im Land Brandenburg - wie oben ausgeführt - mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Alt. 1 AO). Die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Diese Regelungen erfassen eine Vielzahl von Fallgestaltungen. Sie sind auch im Lichte des zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts keineswegs hinsichtlich aller geregelten Fallgestaltungen problematisch; insoweit könnte hier eine Teilunvereinbarkeit (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, Juris; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.) der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Betracht kommen.

Ist die Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück erst nach Inkrafttreten der (wirksamen) Beitragssatzung geschaffen worden, so entsteht die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit der Anschlussmöglichkeit; die Festsetzungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anschlussmöglichkeit geschaffen wurde. Das ist im Lichte des zitierten Beschlusses nicht zu beanstanden, und zwar auch nicht, wenn die Beitragssatzung rückwirkend auf die Zeit vor der Schaffung der Anschlussmöglichkeit in Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rn. 50).

Im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts näher zu betrachten ist demgegenüber die durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffene Möglichkeit, dass eine Gemeinde oder ein Zweckverband sich erst nach der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten (durch den Erlass einer nicht rückwirkenden Anschlussbeitragssatzung) entscheidet, neben Gebühren für die Nutzung der Anlage auch Anschlussbeiträge zu erheben, also von einem reinen Gebührenmodell auf eine Mischfinanzierung durch Gebühren und Beiträge überzugehen (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 33 und vom 6. Juni 2007 - 9 B 77.05 -, Juris Rn. 36). Ebenfalls näher zu betrachten ist die Möglichkeit, dass eine Gemeinde nach einem wegen rechtlicher Fehler gescheiterten Satzungsgebungsversuch (oder nach mehreren solcher Versuche) eine neue Anschlussbeitragssatzung ohne Rückwirkung erlässt und damit eine Grundlage für neue Beitragsbescheide schafft. In den genannten Fällen kann zwischen der Schaffung der Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück und dem - erst durch den Satzungserlass markierten - Entstehen der Beitragspflicht eine durch das Gesetz nicht beschränkte Zeitspanne liegen. Indessen bedeutet auch das nicht, dass jeder - nicht auf die Zeit vor der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten rückwirkende - Erlass von Anschlussbeitragssatzungen verfassungsrechtlich problematisch wäre.

Wie oben schon wiedergegeben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013, a. a. O. Rdnr. 45, darauf hingewiesen, dass die Vorteile einer Anschlussmöglichkeit auch in der Zukunft weiter fortwirkten und nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die Einrichtung trügen. Es hat ferner a. a. O., Rdnr. 46, darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungspielraum bei der Bewältigung seiner Aufgabe zustehe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich (durch Beitragserhebung) und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zum Ausgleich zu bringen. Hat der Gesetzgeber den Satzungsgeber - wie hier durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG - ermächtigt, sich nach Schaffung von Anschlussmöglichkeiten zeitlich unbeschränkt überhaupt erst für eine Beitragserhebung zu entscheiden oder fehlerhaftes Satzungsrecht zeitlich unbeschränkt durch gültiges Satzungsrecht ohne Rückwirkung zu ersetzen, so dürfte sich eine solche Regelung hinsichtlich ihrer zeitlichen Tragweite auch mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht betonten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerichtlich regelmäßig nicht in einen verfassungsrechtlich noch beanstandungsfreien Teil und in einen verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptablen Teil aufspalten lassen. Zwar wäre es mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht betonten Spielraum des Gesetzgebers mit Sicherheit zulässig, dem Satzungsgeber die beiden genannten Möglichkeiten für eine bestimmte Zeit nach der erstmaligen Schaffung von Anschlussmöglichkeiten zuzubilligen. Gleichwohl dürfte es grundsätzlich bedenklich sein, eine gänzlich offene Regelung insoweit gerichtlich in einen bedenkenfreien und in einen bedenklichen Teil aufzuspalten; ein Gericht darf sich insoweit nicht an die Stelle des zu einer Regelung berufenen Gesetzgebers setzen. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der Landesgesetzgeber durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) einen Absatz 3a in § 12 KAG eingefügt hat. Bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (§ 12 Abs. 3a Satz 1 KAG). Das gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) noch nicht eingetreten ist (§ 12 Abs. 3a Satz 2 KAG). § 12 Abs. 3a KAG hat die Festsetzungsverjährung für bestimmte Fälle noch über das hinaus nach hinten verschoben, was nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in Verbindung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen gelten würde. Mit der Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG wollte der Gesetzgeber sich selbst und den Gemeinden und Wasser- und Abwasserverbänden Zeit für die Lösung des "Altanschließerproblems" verschaffen. Das ist ausweislich der Gesetzesmaterialien in dem Bewusstsein geschehen, dass bei der Bemessung der Verjährungsfrist der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Sinn von Verjährungsregelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herzustellen, zu beachten ist und dass der Beitragspflichtige innerhalb einer überschaubaren Frist Gewissheit über das Bestehen von Beitragsforderungen erlangen soll (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. Juni 2008, LT-DrS 4/6422, S. 8). Dem hat der Gesetzgeber zwar insofern keine Taten folgen lassen, als er auch mit § 12 Abs. 3a KAG keinen absoluten zeitlichen Endpunkt für die Beitragserhebung gesetzt hat, sondern lediglich bestimmt hat, dass (noch laufende oder noch gar nicht angelaufene) Festsetzungsfristen frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ablaufen sollten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG klar erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die Eigentümer der im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit einem Anschluss versehenen Grundstücke vorbehaltlich des § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG jedenfalls bis 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Mit Blick auf den im Beschluss vom 5. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht betonten Spielraum des Gesetzgebers und vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden und bei der Lösung des Altanschließerproblems sowie der sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Land wie dem Land Brandenburg überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, erscheint dieser Stichtag bei überschlägiger Prüfung auch nicht als verfassungswidrig. Angesichts dessen könnten die brandenburgischen Regelungen insoweit teilbar sein, dass sie auch derzeit ohne weiteres solche Beitragsfestsetzungen tragen, die - wie die hier in Rede stehende Beitragsfestsetzung - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 erfolgt sind. Alles Weitere ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Wie sich die Rechtslage für Beitragsbescheide darstellt, die nach dem 31. Dezember 2011 erlassen worden sind, ist vorliegend ohnehin unerheblich und bleibt offen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).