Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 09.12.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 137.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 52 Abs 2 GKG, § 45 Abs 1 S 2 GKG |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Die Beschwerde verhält sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der versagenden Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisung außer Betracht gelassen und allein auf das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgestellt sowie einen atypischen Sachverhalt verneint hat. Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der verfügten Ausweisung rügt und auf besonderen Ausweisungsschutz bzw. eine aus seiner Sicht fehlerhafte Ermessensausübung des Antragsgegners hinweist, kommt es darauf der angegriffenen Entscheidung zufolge nicht entscheidungserheblich an.
Der weitere Einwand, dass die familiäre Beziehung des Antragstellers zu seinem 2006 geborenen Kind durch eine Abschiebung „ein für allemal abgerissen“ werde, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht mit Erfolg in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet u.a. im Hinblick auf die fehlende Zäsurwirkung der Geburt und das erhebliche Gewicht der zuletzt begangenen Straftaten (u.a. banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern) bejaht, an deren Bekämpfung ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Befristungsmöglichkeit und die hierbei zu berücksichtigenden familiären Belange hingewiesen, ohne dass sich die Beschwerde hierzu substantiiert verhält. Pauschale Hinweise auf Art. 8 Abs. 1 EMRK reichen ebenso wenig aus wie die nicht weitere substantiierte Behauptung, der Antragsteller sei integriert und habe regelmäßig gearbeitet.
Ebenso wenig zeigt die Beschwerde mit Erfolg auf, dass der von dem Verwaltungsgericht bejahte Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr vorliegt. Das Verwaltungsgericht ist der ohnehin nicht näher begründeten Prognose des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 30. September 2010, das die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, nicht gefolgt, weil der Antragsteller schon früher wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt worden war und in einem Asylverfahren unwahre Angaben zu seinen Personalien gemacht hatte. Berücksichtigt man zudem den Unwertgehalt und das erhebliche Gewicht der zuletzt begangenen Straftat, so fehlt es nach wie vor an einer Glaubhaftmachung, dass sich der Antragsteller zukünftig straffrei verhalten wird.
Aus den dargelegten Gründen hat die Beschwerde schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie den auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Hilfsantrag betrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei hält der Senat nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Festsetzung eines einheitlichen Streitwertes für den Haupt- und den Hilfsantrag fest (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 29. Februar 2008 - OVG 3 S 18.08 -). Er geht nunmehr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG von dem doppelten - im Eilverfahren zu halbierenden - Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG aus, weil dem auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Hauptantrag und dem auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützten Hilfsantrag jeweils ein eigenständiger Streitgegenstand zugrunde liegt. Dass der Antragsteller mit beiden Anträgen vorläufig seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern möchte, ändert daran nichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).