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Versicherungspflicht - Beschäftigung - Weisungsabhängigkeit - Einzelfallhelfer - Scheinvertrag


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 09.07.2014
Aktenzeichen L 9 KR 134/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 SGB 4

Leitsatz

Zur Versicherungspflicht einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe tätig wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. März 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) – zuletzt nur noch in der gesetzlichen Rentenversicherung – aufgrund ihrer Tätigkeit als Einzelfallhelferin für das klagende Land in der Zeit vom 23. März 2009 bis zum 31. Oktober 2010.

Die 1986 geborene Beigeladene zu 1) ist staatlich anerkannte Ergotherapeutin und studierte im streitgegenständlichen Zeitraum an der Evangelischen Fachhochschule Berlin. Sie hatte für die Zeit vom 23. März 2009 bis 22. März 2010 die Betreuung der 2005 geborenen schwerstbehinderten Hilfeempfängerin C B (CB) in Form einer Einzelfallhilfe übernommen. Dieser Einsatz war nach Angaben der Klägerin „noch nicht im Rahmen eines Honorarvertrages geregelt.“ Stattdessen unterschrieb die Beigeladene zu 1) am 19. März 2009 ein vom Bezirksamt von Berlin (Jugendamt) vorformuliertes „Merkblatt für Einzelfallhelfer“ mit folgendem Wortlaut:

„Sie haben sich bereit erklärt, aIs Einzelfallhelfer/in tätig zu werden. Für eine vertrauensvolle und reibungslose Zusammenarbeit zwischen Ihnen, dem Klienten und dem Jugendamt bitten wir Sie um Beachtung folgender Punkte:

1.Zwischen dem Bezirksamt und ihnen wird kein Arbeitsvertrag, kein freier Dienstvertrag oder Werkvertrag geschlossen. Die Einzelfallhilfe wird ausschließlich dem Antragsteller bzw. dem Kind oder Jugendlichen durch die Übernahme der Kosten gewährt. Deshalb können Sie keine Vergütungs- oder Honoraransprüche gegenüber dem Jugendamt L geltend machen.
Aus Vereinfachungsgründen sind die von Ihnen geleisteten Betreuungsstunden jedoch direkt mit dem Jugendamt abzurechnen.
2.Die jeweilige Stundenzahl entnehmen Sie bitte dem Bescheid an die Antragsteller, der Ihnen vor Beginn Ihrer Tätigkeit als Kopie übergeben wird. Das Original erhält der Antragsteller.
3.Für Sachmittel, Eintrittsgelder, Verköstigung des Kindes/Jugendlichen sind in der Regel die Eltern allein zuständig.
4.Über die geleisteten Betreuungsstunden erbitte ich von Ihnen, nach schriftlicher Bestätigung durch die Eltern, eine monatliche Abrechnung.

Die Anschrift und das entsprechende Geschäftszeichen der zuständigen Sachbearbeiterin entnehmen Sie bitte dem Bescheid an die Eltern.
5.Bitte teilen Sie mir Änderungen Ihrer Anschrift /Telefonnummer bzw. Ihrer Kontonummer unverzüglich mit.
6.In der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben sind Sie eigenverantwortlich und selbständig zur Verwirklichung der vereinbarten Zielstellung tätig.
7.Ich weise darauf hin, dass Sie zu Ihrem Schutz verpflichtet sind, besondere, Aktivitäten wie z.B. Ausflüge, Kinobesuche, sportliche Unternehmungen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Eltern durchzuführen.
8.Es besteht kein Versicherungsschutz über das Jugendamt . Der Versicherungsbedarf des Helfers (-in) ist im Einzelfall mit dem Antragsteller bzw. den Eltern zu klären, Ich empfehle den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
9.Bitte beachten Sie weiterhin, dass der mit der Familie vereinbarte Stundensatz ein Bruttobetrag ist. Sie müssen sich daher selbst um die Versteuerung Ihrer Vergütung und eventuell erforderliche Abführungen von Sozialversicherungsabgaben bemühen.
10.Erhalten Sie Kenntnisse über eine Kindeswohlgefährdung oder über Verdachtsmomente, sind Sie verpflichtet, das Jugendamt unverzüglich darüber zu informieren. Unberührt davon bleibt Ihre Verpflichtung, die einschlägigen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.“

Als Zielstellung wurden der Beigeladenen zu 1) entsprechend dem für CB erstellten Gesamtplan gemäß § 58 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorgegeben:

- „Förderung im sensomotorischen Bereich zur taktilen Wahrnehmung, -> z.B. durch Fühlen verschiedener Materialen und Fingermalen

- Sinnesanregung - durch Musik // vorlesen und wieder erkennen von Stimmen“

- im Rahmen eines Stundenkontingentes von 160 Kontaktstunden zzgl. 4 Stunden für 1 Zwischenbericht (Ende September 2009) und 1 Abschlussbericht (Mitte März 2010)“

Gesamtkontingent 160 Stunden

Zeitgleich bewilligte das Bezirksamt der Mutter von C B „die Kosten für den Einsatz des Sozialassistenten für Ihre Tochter C im Umfang eines Stundenkontingents von 156 Kontaktstunden vom 23.03.2009 bis 22.03.2010“. Durchschnittlich ergebe dies 3 Kontaktstunden wöchentlich. Zuzüglich wurden „4 Stunden für nicht personenbezogene Tätigkeit gewährt (1 Zwischenbericht und 1 Abschlußbericht zur Zielerreichung)“. Die Einzelfallhilfe werde von der Beigeladenen zu 1) durchgeführt (Bescheid vom 19. März 2009)

Ferner schloss die Beigeladene zu 1) im Oktober 2009 mit dem Kläger, vertreten durch das Bezirksamt von Berlin, einen „Vertrag über eine freie Mitarbeit“ mit folgendem Inhalt:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftraggeber beauftragt den/die Auftragnehmer/in, folgende Vertragstätigkeiten (ggf. zusätzlich auf Anlagen Bezug nehmen und diese beifügen) auszuführen:

Einzelfallhilfe bei Familie für S K
- 6 Kontaktstunden / wöchentlich
- 3 Stunden für nichtpersonenbezogene Tätigkeit 1 Zwischen- und 1 Abschlußbericht
- Zielstellungen sind dem als Anlage beigefügten Gesamtplan zu entnehmen

(2) Beide Vertragsparteien versichern, dass der/die Auftragnehmer/in nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliedert ist. Die erteilten Aufträge führt der/die Auftragnehmer/in in eigener Verantwortung aus und entscheidet im Rahmen des durch den Vertrag festgelegten Inhalts allein über die Art und Weise der Auftragserfüllung. Dabei hat er/sie zugleich die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der/die Auftragnehmer/in unterliegen keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers. Er/sie hat jedoch fachliche grundlegende Vorgaben des Auftraggebers zu beachten, als es die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. Der Auftraggeber wird weder Steuern, Sozialabgaben oder ähnliche Versicherungsbeiträge aus dem Honorar abführen. Der/die Auftragnehmer/in stellt den Auftraggeber von Leistungen dieser Art frei.

§ 1 Vertragsdauer und vorzeitige Beendigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 12.10.2009 und endet am 05.07.2010

(2) Eine Kündigung des Vertrages ist jederzeit möglich, nicht nur aus wichtigem Grund. Dieses Recht haben beide Parteien. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 3 Höchstpersönlichkeit

(1) Der/die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, die Vertragsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Leistungspflicht kann weder im Ganzen noch in Teilbereichen auf Dritte übertragen werden. Das gilt sowohl für die Übertragung auf einen anderen selbständigen freien Mitarbeiter als auch auf einen abhängigen Erfüllungsgehilfen.

(2) In Ausnahmefällen (Urlaub, Krankheit) kann von dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit abgewichen werden. Der/die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, jeden Auftrag in Gänze höchstpersönlich auszuführen. Er/sie kann sich in diesen Zeiten, soweit der jeweilige Auftrag dies gestattet, mit Zustimmung des Auftraggebers auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen, soweit deren fachliche Qualifikation sichergestellt ist und die erforderlichen Unterlagen für die Bewilligung von Einzelfallhilfe vorliegen.

§ 4 Nebentätigkeiten

Der/die Auftragnehmer/in hat das Recht, auch für dritte Auftraggeber außerhalb der Berliner Verwaltung tätig zu werden. Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.

§ 5 Tätigkeitsort

Der Auftragnehmer wählt den Tätigkeitsort nach seinem freien Ermessen. Der Auftragnehmer ist dabei an dienstliche Weisungen nicht gebunden. Ausgenommen sind jedoch Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen.

§ 6 Vergütung

(1) Der/die Auftragnehmer/in erhält für die nach § 1 dieses Vertrages erbrachte Tätigkeit ein Stundenhonorar in Höhe von 13,00 €. Es werden maximal 18 Stunden pro Woche vergütet. Stunden, die in verschiedenen Bezirksämtern abgeleistet werden, werden zusammengerechnet.

(2) Dieser Betrag enthält die ggf. anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.

(3) Der/die Auftragnehmer/in legt dem Auftraggeber nach Durchführung des einzelnen Auftrages innerhalb einer Frist von 4 Wochen monatlich eine Rechnung vor. Die Rechnung wird 2 Wochen nach ihrem Eingang bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig.

(4) Das zuständige Finanzamt (Auftragnehmer/in) wird vom Auftraggeber über die entsprechende Zahlung unterrichtet.

(5) Für den Fall, dass ein beantragtes Statusfeststellungsverfahren – zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Vertragstätigkeit – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund noch nicht abgeschlossen worden ist, obwohl die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht, abgenommen und abgerechnet wurde, erfolgt zunächst eine Auszahlung des vereinbarten Honorars abzüglich 21 %. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald die Deutsche Rentenversicherung Bund das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestätigt hat.

§ 7 Kosten und Aufwendungen

(1) Soweit der/die Auftragnehmer/in die vereinbarten Tätigkeiten in eigenen Räumen erbringt, trägt er/sie auch die insoweit anfallenden Kosten. Sie werden vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet.

(2) Kosten für Versicherungen auch außerhalb der Sozialversicherungen können nicht dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Geheimhaltung

(1) Der/die Auftragnehmer/in hat die aus der ausgeübten Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt. Insbesondere Ist Stillschweigen zu bewahren über Erkenntnisse aus der Persönlichkeitssphäre der Betreuten/ anvertraute Daten.

(2) Dieses Stillschweigen geht über die Vertragslaufzeit hinaus.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind insbesondere die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes zu befolgen. Ferner unterwirft sich der/die Auftragnehmer/in der Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten sowie des behördlichen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers.

(4) Sofern konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen wahrgenommen werden, ist das zuständige Jugendamt zu informieren. Das Verfahren ist dem Jugend-Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Nr. 05/2008 über verbindliche Bewertungs- und Dokumentationsverfahren bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Es ist im Internet unter www. berlin.de/sen/jugend/kinder_und_jugendschutz veröffentlicht.

§ 9 Herausgabe von Unterlagen, Auskunftspflicht

(1) Sämtliche Unterlagen, die dem/der Auftraggeber/in im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Einzelfallhilfe übergeben werden, sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben.

(2) Alle von dem/der Auftragnehmer/in gefertigten Unterlagen zur Einzelfallhilfe (Protokolle, Statistiken, Adressen, Telefonnummern, Arbeitspläne etc.) sind dem Auftraggeber nach Beendigung des Vertrages unverzüglich auszuhändigen. Es besteht ferner die Verpflichtung, den Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages und nach dessen Abschluss über alle Einzelheiten der Auftragserfüllung auf seine Bitte unverzüglich Auskunft zu erteilen.

§ 10 Haftung

(1) Der/die Auftragnehmer/in hat für alle Schäden aufzukommen, die schuldhaft von ihm/ihr verursacht worden sind.

(2) Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist daher vor Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen.

§ 11 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin.

§ 13 Anwendbares Recht

Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Unter dem 12./21. Oktober 2009 wurde in § 1 Abs. 1 des Vertrages die Passage „3 Stunden für nicht personengebundene Tätigkeit 1 Zwischen- und 1 Abschlussbericht“ durch die Formulierung „von den insgesamt noch verbleibenden 292,5 Kontaktstunden wird ein Zeitaufwand lt. RS I/2009 Pkt. 2.3 von 15 % gewährt“ ersetzt.

Die Betreuung dieser Hilfeempfängerin durch die Beigeladene zu 1) wurde nach einem persönlichen bzw. E-Mail-Kontakt ohne schriftlichen Honorarvertrag bis zum 31. Oktober 2010 verlängert.

Nach dem vom Vertrag in Bezug genommenen Gesamtplan für die Hilfeempfängerin S K (SK) muss die Einzelfallhelferin eng mit der Kindesmutter und der Gesprächstherapeutin kooperieren. Als Ziel der Maßnahme sah der Gesamtplan vor:

„- Förderung der Mobilität/Orientierung durch Wegetraining:
 Stefanie kann auch den Weg zur Schule alleine bewältigen
 regelmäßiger Besuch einer integrativen Gruppe — z. B. Sport / Keramik / Discobesuch

- Förderung der eigenständigen Versorgung:
 Einführen von Ritualen z. B. beim abendliches waschen Kleidung für den nächsten Tag zurechtlegen

- Abbau des trotzigen, kleinkindhaften Verhaltens:
in Zusammenarbeit mit der Gesprächstherapeutin“

Am 29. Oktober 2009 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die Zeit ab dem 23. März 2009. Die Beigeladene zu 1) gab hierbei an, dass

-sie nicht am Betriebssitz ihres Auftraggebers arbeite,
-sie keine regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten habe,
-ihr keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) ihrer Tätigkeit erteilt würden,
-ihr Auftraggeber ihr Einsatzgebiet nicht ohne ihre Zustimmung verändern könne,
-die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch sie von der Zustimmung des Auftraggebers nicht abhängig sei.

Während des anschließenden Verwaltungsverfahrens machte die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beklagten folgende weitere Angaben zu ihrer Tätigkeit:

„Die Vermittlung des Betreuers an die zu betreuende Person erfolgt per Zuweisung seitens des Auftraggebers. Das tatsächliche Zustandekommen der Hilfe ist danach von der Zustimmung des Erziehungsberechtigten abhängig. Dabei erhält der Einzelfallhelfer eine Zielstellung, welche von der Sachbearbeiterin des Amtes erstellt wurde. An der Erstellung dieser Zielstellung bzw. des Hilfeplans ist der Einzelfallhelfer nicht beteiligt, jedoch liegt die konkrete Umsetzung in dessen Hand. Des Weiteren werden vom Auftraggeber dieser Honorartätigkeit keine Einführungsseminare oder Fortbildungen angeboten. Es erfolgt lediglich eine mündliche und schriftliche Belehrung. Zudem wird die Einhaltung des Hilfeplans nicht direkt durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes überprüft. Der Einzelfallhelfer hat nur die Aufgabe einen Zwischen- sowie Abschlussbericht zu erstellen, in dem er die Umsetzung und den Verlauf der Arbeit beschreibt. Da es sich um eine Honorartätigkeit handelt, muss der Einzelfallhelfer seine geleisteten Arbeitsstunden durch ein Formblatt nachweisen, auf dem der Erziehungsberechtigte nach jedem Termin die absolvierte Arbeit durch Unterschrift bestätigt. Anhand dessen erfolgt die Bezahlung des Einzelfallhelfers. Die Gesamtsumme des Honorars für den jeweiligen Monat ergibt sich aus der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und einem festgelegten Honorar pro Stunde (in meinem Fall 13 €/h). Dabei gibt es keine Sonderzahlungen, Fahrkostenübernahme, kein Überstundenentgelt oder Ähnliches. Der Honorarvertrag beinhaltet lediglich eine 15% Pauschale für die Erstellung der Berichte. Des Weiteren nimmt der Einzelfallhelfer nicht an regelmäßigen Teamsitzungen teil und ist dazu auch nicht verpflichtet. Ebenso besteht keine Verpflichtung, sich Urlaub genehmigen zu lassen oder Krankheit zu melden, da die Terminabsprache bzw. die Einteilung der zu leistenden Arbeitsstunden nur zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Einzelfallhelfer erfolgt. Sollte der Einzelfallhelfer aufgrund von Krankheit oder Ähnlichem nicht arbeiten können, wird auch dies durch Absprache zwischen einem Erziehungsberechtigten und dem Einzelfallhelfer geregelt. Demnach wird keine Vertretung gestellt und auch an anderer Stelle vom Einzelfallhelfer nicht geleistet. Wenn der Einzelfallhelfer aus gesundheitlichen Gründen der Tätigkeit für längere Zeit nicht nachkommen können, wird die Auflösung des Vertrags und die Vermittlung an einen neuen Einzelfallhelfer erwogen bzw. durchgeführt. Zudem kann die Arbeit in keiner Weise an Dritte übertragen werden, da es sich bei der Durchführung dieser Honorartätigkeit um eine höchstpersönliche Abgelegenheit handelt.“

Darüber hinaus gab sie an, dass die Zielstellung, die sie vom Bezirksamt für die beiden Einzelfälle erhalten habe, die einzigen Weisungen/Vorgaben darstellten und es einzig und allein in ihrem Ermessen liege, wie sie daraufhin arbeite, diese Ziele umzusetzen. Die Hilfeempfängerin C B habe sie ausschließlich in deren Wohnung betreut und zur Umsetzung der Ziele wahrnehmungsfördernde (z.B. Massagen) und pflegerische (z.B. Körperwaschungen) Maßnahmen durchgeführt. Die Hilfeempfängerin SK habe sie sowohl in ihrer Wohnung betreut als auch außerhalb (Besuch von Jugendklubs o.ä.) und hierbei versucht, die Hilfeempfängerin beim Aufbau sozialer Kontakte zu unterstützen und ihr verschiedene Aufgaben des täglichen Lebens näher zu bringen (z.B. Einkaufen). Innerhalb der Wohnung habe sie bei dieser Hilfeempfängerin alltagsstrukturierende Maßnahmen (z.B. Zeitpunktfestlegung für Körperhygiene, gemeinsames Kochen) durchgeführt. Sie entscheide jederzeit situationsabhängig, wie genau sie die verschiedenen Maßnahmen umsetze. Die Arbeitszeiten (Lage und Dauer) hingen bei beiden Hilfeempfängerinnen von den Absprachen mit den jeweiligen Erziehungsberechtigten ab. Die Hilfeempfängerin C B habe sie vorwiegend zwischen 18 Uhr und 19:30 Uhr betreut. Die Hilfeempfängerin S K hole sie meistens donnerstags 15 Uhr von der Schule ab und bringe sie ca. 19 Uhr wieder nach Hause. Wie viele Stunden sie pro Woche arbeite, hänge von ihr und den Erziehungsberechtigten ab. Der Auftraggeber teile lediglich die bewilligten Stundensätze jeden Einzelfalls durch die Anzahl der Tage des gesamten Bewilligungszeitraums und gebe die errechnete Stundenzahl als grobe Richtlinie für die zu leistende Arbeitsstunden pro Woche vor. Es komme durchaus vor, dass sie die groben Stundenrichtlinien über- oder unterschreite, Vorgaben über Vor- oder Nachbereitungszeit, Bürozeit o.ä. seitens des Auftraggebers existierten nicht. Die wenigen von ihr benötigten Arbeitsmittel (z.B. Massageöl für die Hilfeempfängerin C B) würden nicht vom Kläger gestellt, sie erhalte sie von den Erziehungsberechtigten der Hilfeempfängerinnen. Der Umfang ihrer Tätigkeit sei abhängig davon, wieviel Zeit sie neben ihrem Studium (Haupttätigkeit) einsetzen könne und bewege sich daher nur in einem groben Zeitrahmen. Anders als in der Familienhilfe existiere bei der Einzelfallhilfe weder ein Hilfeplan noch Hilfeplangespräche. Die ausgeübte Tätigkeit richte sich nach den Bedürfnissen sowie dem Befinden des Einzelfalls und gestalte sich daher individuell. Die Zielstellung werde von ihr nach einem einzigen Gespräch mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes und in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten der Hilfeempfänger festgelegt. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen schriftlichen Berichterstattung gebe es nicht, da lediglich ein Abschlussbericht zum Ende des Bildungszeitraums erstellt werde. Teambesprechungen gebe es mangels Team nicht.

Der Kläger teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass

-der Gesamtplan durch den Fallmanager geschrieben werde und der Auftragnehmer den Entwicklungsbericht liefere,
-hinsichtlich der konkreten methodischen und therapeutischen Maßnahmen zur Umsetzung des Hilfeplans keine Vorgaben gemacht würden, sondern die Zielerreichung in Eigenverantwortung erfolge,
-keine Einführungs-, Fortbildungsseminare oder Supervisionen angeboten würden,
-zur Einhaltung des erstellten Hilfeplans Helferrunden unter Einbeziehung des Auftragnehmers mit Berichtspflicht am Ende des Bewilligungszeitraums stattfänden,
-es „keine inhaltlichen Berichte zur Honorarabrechnung“ gäbe, sondern einen Nachweis über die geleisteten Stunden erbracht werde,
-die Beigeladene zu 1) nicht regelmäßig an Dienst- oder Teambesprechungen teilnehme und auch keine Verpflichtung hierzu bestehe,
-die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet sei, Urlaub genehmigen zu lassen oder Krankheit zu melden,
-er als Auftraggeber während des Urlaubs oder Krankheit keine Vertretung stelle,
-die Tätigkeit durch ein Honorar auf Basis der geleisteten Stunden vergütet werde,
-kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bzw. auf Urlaubsvergütung bestehe,
-die vereinbarte Arbeitszeit frei aufgeteilt werden könne (Betreuungszeit, organisatorische Vor- und Nachbearbeitungszeit),
-keine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- oder Krankheitsvertretung bestehe,
-er als Auftraggeber in Absprache mit dem Fallmanager Dritte mit der Übernahme der Betreuung beauftragen könne (z.B. in Urlaubs- oder Krankheitszeiten),
-die Beigeladene zu 1) im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII als Einzelfallhelferin tätig sei, hierfür ein Stundenkontingent von 336 Stunden gewährt worden sei und sie in der Gestaltung der Arbeitszeit in Absprache mit der Familie des Kindes frei sei,
-dem Einzelfallhelfer nicht vorgegeben werde, welche konkreten Maßnahmen durchgeführt werden sollten, um die im Gesamtplan nach § 58 SGB XII genannten Ziele zu erreichen,
-der Einzelfallhelfer in Absprache mit den Eltern des hilfebedürftigen Kindes den jeweiligen Arbeitsort festlegen könne, und dies ebenso auf die Zusammenhangsarbeit zutreffe,
-keine festangestellten Mitarbeiter des Klägers die gleiche Tätigkeit ausübten,
-die Beigeladene zu 1) in der Wahl der Arbeitsmittel frei sei, ihr diese nicht durch das Bezirksamt zur Verfügung gestellt würden, sondern sie für deren Beschaffung eigenverantwortlich Sorge tragen müsse und hierfür auch keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden.

Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) und des Klägers stelle die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2010 fest, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Einzelfallhelferin beim Bezirksamt von Berlin seit dem 23. März 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne.

Während des Widerspruchsverfahrens änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 25. Mai 2010 dahin ab, dass „in der seit 23.03.2009 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelfer beim Bezirksamt von Berlin Versicherungsfreiheit in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung“ bestehe, weil sie nur im geringfügigen Umfang (geringfügig entlohnt) ausgeübt werde (Bescheide vom 31. August 2010, gerichtet an die Beigeladene zu 1) und den Kläger). Im Übrigen blieb der Widerspruch des Klägers erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010).

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgebracht, dass für die Einzelfallhilfe im Jugendamt des betroffenen Bezirkes ein Pool von Honorarkräften vorhanden sei. Das Jugendamt nehme nach dem Eingang der Sozialhilfeanträge Kontakt mit den Familien und auch den als geeignet angesehenen Einzelfallhelfern auf. Der jeweilige Einzelfallhelfer und die Familie entschieden über eine Zusammenarbeit. Ca. 8 bis 12 Wochen nach Beginn der Betreuung gebe es üblicherweise ein Feedback-Gespräch, das nächste folge in der Regel erst wieder nach Abschluss der Einzelfallhilfe nach einem Jahr. Falls zwischenzeitlich Probleme aufträten, nähmen Einzelfallhelfer und der jeweilige Fallmanager Kontakt miteinander auf. Das vorgegebene Jahresstundenkontingent sollte regelmäßig aufgeteilt werden; im Interesse des betreuten Kindes sollte es in der Regel einen festen Betreuungstag je Woche geben. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erstelle der Einzelfallhelfer einen schriftlichen Abschlussbericht und nehme an einem gemeinsamen Abschlussgespräch mit dem Fallmanager und den Eltern teil. Ein Einzelfallhelfer könne mehrere Einzelfallhilfen parallel übernehmen, allerdings nicht über 18 Stunden wöchentlich. Derzeit beschäftige der Bezirk keine Honorarkräfte mehr, sondern übertrage die Einzelfallhilfen an selbständige Träger; einzelne Verträge liefen noch aus.

Mit Urteil vom 07. März 2012 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 31. August 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Einzelfallhelferin für den Kläger in der Zeit vom 23. März 2009 bis zum 30. Oktober 2010 weder der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe noch wegen geringfügig entlohnter Beschäftigung versicherungsfrei gewesen sei.

Gegen dieses ihr am 14. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 12. April 2012, zu deren Begründung sie vorträgt: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zähle zu den vertraglichen Grundlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auch das Rundschreiben I Nr. 9/2009 der Senatsverwaltung über die Gewährung von Einzelfallhilfe vom 12. August 2009, wie sich aus der Änderung zum Vertrag über freie Mitarbeit „vom 12. Oktober 2009 ergebe“. Das Rundschreiben I Nr. 9/2009 habe keinen nur empfehlenden Charakter. Die festgelegten Dokumentationspflichten und die Pflicht zur Erstellung eines Abschlussberichtes dienten nicht lediglich der Information der Fallmanagerin über den Entwicklungsstand des betreuten Kindes, sondern auch als Beleg für die Kontrolle des Einzelfallhelfers, der im Falle eines Erfolgs eine mögliche Verlängerung des Vertrages habe erwarten dürfen. Auch Ziffer 6.2.4. des Rundschreibens spreche eindeutig für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Weil der Kläger selbst dann keine Folgeaufträge erteile, wenn die Einzelfallhelfer den Anforderungen über alle Maßen entsprächen, ihre Beschäftigung jedoch die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit (18 Stunden) überschreite, sei kein irgendwie gearteter unternehmerischer Handlungsspielraum vorhanden. Es sei nicht glaubhaft, dass für Tätigkeiten gezahlt werde, die regelmäßig nicht entstünden, obwohl gleichzeitig z.B. eine Supervision für die Honorargruppe der Beigeladenen zu 1) für notwendig erachtet (Ziff. 4.4 des Rundschreibens) und auch im Rahmen der Evaluation vorausgesetzt werde (Ziff. 7 des Rundschreibens). Es sei zu klären, was genau geschehen wäre, wenn die Tätigkeit der Einzelfallhelferin zu einem eklatanten Misserfolg geführt hätte oder wenn Probleme in der Beziehung zwischen der Einzelfallhelferin und dem Leistungsberechtigten aufgetreten wären. Die wissenschaftliche Expertise des Institutes für Soziale Gesundheit der Katholischen Berufsschule für Sozialwesen in Berlin zur Durchführung von Einzelfallhilfe im Träger- und im Honorarmodell beschreibe u.a. die Zusammenarbeit des Einzelfallhelfers mit dem sozialpsychiatrischen Dienst (SpD). Daher ergebe sich eine eindeutige Eingliederung der Einzelfallhelfer in die betriebliche Gesamtstruktur der Bezirksämter. Befragte Einzelfallhelfer beschrieben z.B. die Ärzte des SpD als wichtige Unterstützer der eigenen Arbeit, die als fachliche Berater konsultiert werden könnten. Allerdings hänge die Dichte der Zusammenarbeit mit dem SpD auch vom Einzelfall ab. Das Gericht möge prüfen, durch wen die Beigeladene zu 1) während ihrer Tätigkeit als Einzelfallhelferin in der Familie gesetzlich unfallversichert gewesen sei und wer für Schäden aufgekommen wäre, die von der Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII verursacht worden wären. Weil es, anders als für Dozententätigkeiten und Berufe im Mediengewerbe, für Einzelfallhelfer keinen „freien Markt“ gebe, sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keine Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Dem o.g. Rundschreiben sei nicht zu entnehmen, dass es nicht bereits nach seinem Erscheinen hinsichtlich der Qualitätskriterien und der Ausgestaltung der Einzelfallhilfe auch auf alle bestehenden Vertragsverhältnisse mit Einzelfallhelfern durchgreifen solle. Die vertragliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1), das Jugendamt bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zu informieren und dabei das im Land Berlin vorgesehene Verfahren einzuhalten, sei vom Sozialgericht in keiner Weise gewürdigt worden. Die in Ziffer 7 des Rundschreibens genannten Prüfkriterien bestätigten, dass auch die Leistungen des Einzelfallhelfers selbst kontrolliert werden sollten. Im Ergebnis habe die Klägerin damit gegenüber der Beigeladenen zu 1) nach den rechtlichen Grundlagen erhebliche Prüfungskompetenzen hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen. Die freie Wahl des Tätigkeitortes habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R) nur dann einen Aussagewert, wenn einer in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Einzelfallhelferin ein solcher Spielraum nicht eingeräumt wäre. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Einzelfallhilfe werde allgemein bestritten, dass der angestellte Einzelfallhelfer sich in der Betreuungstätigkeit bei den Familien in deren Wohnung an anderen Kriterien als an Zeitvorgaben und Bedürfnissen der Hilfebedürftigen auszurichten habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor: Während des gesamten Tätigkeitszeitraums des Einzelfallhelfers gebe es in der Regel lediglich zwei Tätigkeiten, die als Zusammenhangsarbeiten im Sinne von Ziffer 6.2.3. des Rundschreibens beurteilt werden könnten: Einerseits das Feedback-Gespräch nach 8 bis 12 Wochen, andererseits der schriftliche Abschlussbericht und die Teilnahme am Abschlussgespräch. Weitere Nachbereitungstermine, Supervision etc. fänden nicht statt. Was die Beigeladene zu 1) in der ihr für Supervision etc. bezahlten Zeit unternehme, bleibe ihrer eigenen Entscheidung überlassen. Gegenstand des vom Einzelfallhelfer zu erstellenden Entwicklungsberichts sei allein, wie weit die für das Kind aufgestellten Ziele hätten erreicht werden können. Das von der Beklagten erwähnte „Feinmanagement“ gebe es in der Einzelfallhilfe nicht. Wenn der Einzelfallhelfer einen Ausflug, z.B. zur Oma eines Kindes nach Schwerin, plane, könne er genauso Kostenersatz beantragen wie ein IT-Unternehmer, der zu der Fabrik seines Auftraggebers reisen müsse. Ein unternehmerisches Risiko ergebe sich nicht nur aus der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit, sondern auch daraus, dass nur die geleisteten Stunden vergütet und Ausfälle durch Krankheit oder Urlaub vom Einzelfallhelfer selbst einzukalkulieren seien. Dem Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) hätten auch größere Freiheiten bei der Bestimmung des Umfangs der eigenen Arbeitskraft gegenüber gestanden. Sie habe während des Vertragszeitraums selbst festlegen können, wie sie die ihr vorgegebenen Ziele erreiche und habe während der Vertragslaufzeit keinerlei Berichte o.ä. abzufassen gehabt, die eine irgendwie geahndete inhaltliche Kontrolle ihrer Arbeit ermöglicht hätten. Eine Erfolgskontrolle sei nicht durchgeführt worden. Allerdings sei anhand der Berichte – so die Angaben der Terminsvertreterinnen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – entschieden worden, ob auch weiterhin Eingliederungshilfe bzw. ob ggf. andere Maßnahmen erforderlich seien.

Die Beigeladene zu 1) bringt (in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) vor, ihr sei gesagt worden, dass sie die Berichte auf jeden Fall schreiben müsse. Im Hilfefall SK habe die Zusammenarbeit mit der Gesprächstherapeutin so ausgesehen, dass sie SK dreimal zu Terminen bei dieser begleitet habe und zweimal mit dieser Therapeutin telefoniert habe. Danach sei sie sich mit dieser einig gewesen, dass eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit SK nicht wesentlich helfe.

Die übrigen Beigeladenen haben sich in der Sache nicht geäußert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung in diesen drei Sparten aufgehoben. Insofern haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die vom Bezirksamt von Berlin geführten Verwaltungsvorgänge zu den Hilfefällen C B und S K verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist, soweit der Senat noch darüber zu entscheiden hat, begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Einzelfallhelferin für die Hilfeempfängerinnen C B und S K der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

I. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -. Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 294/11 –; jeweils juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, juris).

Ohne unmittelbare Bedeutung für die Statusfrage sind die Regelungen des SGB XII, das keine Aussagen zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Einzelfallhelfern in der Eingliederungshilfe enthält (vgl. zur Familienhilfe nach dem SGB VIII: BSG a.a.O.).

II. Auf dieser Grundlage ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in den beiden o.g. Hilfefällen dem Typus der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen. Weil die zwischen den Beteiligten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf die unterschiedlichen Betreuungsfälle erheblich divergieren, ist inhaltlich zu differenzieren.

1. Ausgangspunkt der Prüfung im Fall der Hilfeempfängerin SK ist der „Vertrag über eine freie Mitarbeit“ vom Oktober 2009. Das grundsätzlich als Ausgangspunkt der statusrechtlichen Prüfung fungierende Vertragsverhältnis gibt hier allerdings keinen näheren Aufschluss über das (Nicht-)Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, weil zentrale Regelungen nach Auffassung des Senats nicht ernsthaft, möglicherweise nur zum Schein vereinbart wurden.

a. Der Vertrag bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien – entsprechend Ziffer 5 des von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales erlassenen Rundschreibens (RS) I Nr. 9/2009 vom 12. August 2009 („Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII außerhalb von Diensten nach dem 10. Kapitel SGB XII“, vgl. www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdschr/2009_09.html#5) – von einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ausgehen und die vertraglichen Beziehungen in diesem Sinne gestalten wollen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings schließen es der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts aus, über die rechtliche Einordnung allein oder auch nur primär nach dem Willen der Vertragsparteien und ihren Vereinbarungen zu entscheiden (BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R –, juris, m.w.N.). Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt daher allenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, juris). Diese Grundsätze erfordern indes eine Ausnahme, wenn der Vertrag an sich oder einzelne Bestimmungen nicht dem wahren Willen der Vertragsparteien entsprechen und ggf. nur zum Schein vereinbart wurden. Ein solcher Fall ist nach Auffassung des Senats hier gegeben.

b. Das o.g. Rundschreiben der dem Bezirksamt bezüglich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche übergeordneten Senatsverwaltung befasst sich in zahlreichen Kapiteln mit diversen Fragen der Einzelfallhilfe (z.B. Definition, Inhalt und Umfang der Leistung, Abgrenzung zu anderen Leistungen, Qualitätskriterien, Vergütung). Zur „Gestaltung der Einzelfallhilfe“ heißt es unter Ziffer 5.1 u.a.:

„Im Regelfall wird die Einzelfallhilfe als Sachleistung in Form der Dienstleistung (§ 10 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) gewährt. Hierbei wird dem Einzelfallhelfer durch Honorarvertrag die Durchführung der Einzelfallhilfe vom Träger der Sozialhilfe übertragen. Der Honorarvertrag wird zwischen dem Land Berlin und dem Einzelfallhelfer geschlossen. Mit Abschluss des Honorarvertrages geht der Einzelfallhelfer damit rechtlich als Selbständiger ein Dienstleistungsverhältnis mit dem Land Berlin ein. Es wird somit kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet.“

Es folgen Ausführungen, welche Anforderungen „zur Wahrung einer selbständigen Tätigkeit“ zu erfüllen sind, z.B. fachliche, örtliche und organisatorische Ungebundenheit, Zeitsouveränität. Im Anschluss daran regelt das Rundschreiben unter „5.2 Verträge“ Folgendes:

„Die Honorarverträge sind schriftlich unter Berücksichtigung der als Anlage 3 beigefügten Textbausteine (ggf. mit ergänzenden individuellen Anpassungen) zu schließen. Es handelt sich hier nur um eine beispielhafte Aufstellung wichtiger Bestimmungen, die auf jeden Fall Bestandteil eines Honorarvertrages sein sollten. Sie enthalten neben der vereinbarten Vergütung die Leistung (Einzelfallhilfe) sowie die im Gesamtplan festgelegten Zielbestimmungen.

Soweit besondere Regelungen zu beachten sind oder in Ausnahmefällen die Erstattung von Nebenkosten (z.B. für Materialkosten) vereinbart werden soll, sind diese ausdrücklich auch zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Erforderliche zeitliche Vorgaben und örtliche Bindungen bei der Erbringung der Leistung dürfen nicht auf Weisungsrecht beruhen, sondern sie bedürfen vertraglicher Abreden.“

Anlage 3 zu diesem Rundschreiben enthält ein Vertragsmuster, das dem o.g. „Vertrag über eine freie Mitarbeit“ vollständig zugrunde liegt und nur um die Daten für den Hilfefall SK ergänzt wurde.

c. Diese Vorgaben, insbesondere die zwingende Vorgabe eines bestimmten Vertragstextes („sind … zu schließen“), lassen nicht erkennen, dass der Vertragsinhalt davon abhängen soll, ob nach dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien eine selbständige oder eine abhängige Tätigkeit Vertragsgegenstand werden soll. Die Regelung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kläger und Einzelfallhelfer stets ein Vertragstext zu wählen ist, der im Ergebnis keine Einstufung als Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zulässt. Der Vertragstext soll schematisch auf alle denkbaren Arbeitsleistungen angewendet werden, um möglichst schon vom Wortlaut des Vertrages her die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses auszuschließen. Die Absicht, einen Vertragsinhalt losgelöst von der tatsächlich geplanten Vertragsdurchführung zu formulieren, sieht der Senat u.a. durch die Aufnahme von typischen rechtlichen Schlussfolgerungen als Vereinbarung (z.B.: „Beide Vertragsparteien versichern, dass der/die Auftragnehmer/in nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliedert ist.“) dokumentiert. Wegen des erkennbar fehlenden Einzelfallbezuges kommt zumindest den vertraglichen Regelungen, die von der tatsächlichen Vertragsdurchführung abweichen, daher keine rechtliche Bedeutung zu.

d. Dieser Wertung steht nicht die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Terminsvertreterinnen des Klägers aufgestellte Behauptung entgegen, das o.g. Rundschreiben sei innerhalb des Jugendamtes nur als Empfehlung betrachtet worden und nicht „gelebt“ worden. Diese Aussage steht zum einen im Widerspruch dazu, dass – entsprechend den Vorgaben unter Ziffer 5.1 und 5.2 des Rundschreibens – der von der Senatsverwaltung vorgegebene Vertragstext im hiesigen Fall tatsächlich verwandt wurde. Zum anderen übersieht der Kläger insoweit, dass Vertragspartner der Beigeladenen zu 1) das klagende Land war, nicht aber die Mitarbeiter des bezirklichen Jugendamtes oder aber die über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Bezirke des Landes Berlin (§ 2 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz). Es ist daher grundsätzlich unerheblich, wenn innerhalb einer Vertragspartei unterschiedlichen Rechtsauffassungen existieren; maßgeblich ist der nach außen verlautbarte, ggf. aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegende Wille.

e. Nach den tatsächlichen Verhältnissen übte die Beigeladene zu 1) eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV aus. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat nach einer Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände.

aa. Die vertragliche Regelung zur wöchentlichen Dauer der Dienstleistung („6 Kontaktstunden / wöchentlich“) lässt keinen Unterschied zu einem Teilzeitarbeitsvertrag erkennen. Dies stellt ein Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung dar.

bb. Was die jeweiligen Einsatzzeiten innerhalb der Woche angeht, sind dem Vertrag keinerlei Vorgaben des Klägers an die Beigeladene zu 1) zu entnehmen. Gleichwohl fehlt das für eine selbständige Tätigkeit charakteristische freie Zeitregime (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14.A., § 611 Rd. 74 m.w.N.). Denn nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen zu 1) hat sie ihre Einsatzzeiten nicht völlig frei und unabhängig festgelegt, sondern sich mit der Erziehungsberechtigten von SK abgestimmt. Darüber hinaus musste sie die Schulpflicht der Hilfeempfängerin beachten, sodass die – vertraglich zulässige – Möglichkeit, die geschuldete Dienstleistung vormittags zu erbringen, per se ausgeschlossen war. Dementsprechend begann ihre Einsatzzeit donnerstags auch erst nach Schulschluss und orientierte sich damit an der Freizeit von SK. Die Beigeladene zu 1) unterlag bei der Wahl ihrer Arbeitszeit somit denselben Beschränkungen, denen auch „festangestellte“ Einzelfallhelfer unterworfen gewesen wären. Einen Unterschied zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit ist insoweit nicht zu erkennen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2013 – L 5 KR 1253/13 –, unveröffentlicht).

cc. Gleiches gilt für den Arbeitsort. Auch insoweit orientierte sich die Beigeladene zu 1) nach ihren Angaben an den von ihr umzusetzenden Zielen. Es leuchtet unmittelbar ein, das alltagsstrukturierende Maßnahmen wie gemeinsames Kochen oder die Bestimmung der für die Körperhygiene günstigen Zeitpunkte innerhalb der Wohnung und nicht etwa auf öffentlichen Plätzen oder im Kaufhaus durchzuführen sind. Umgekehrt kann das Maßnahmeziel „Förderung der Mobilität / Orientierung durch Wegetraining“ schlechterdings nicht in der Häuslichkeit geübt werden. Auch in diesem Punkt sind keine Unterschiede zur Tätigkeit abhängig beschäftigter Einzelfallhelfer erkennbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).

dd. Zum Inhalt der geschuldeten Dienstleistung vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beigeladene zu 1) über die Art und Weise, wie sie die in Bezug genommenen Ziele des Gesamtplans erreicht, allein entscheidet. Dies wurde nach dem Vorbringen der Beteiligten offensichtlich auch so umgesetzt, sodass sich keine Divergenz zwischen Vertragstext und -durchführung ergibt. Eine persönliche Abhängigkeit wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Denn die von der Beigeladenen zu 1) zu erbringende therapeutisch-pädagogische Arbeit zählt zu den sog. Diensten höherer Art, für die in der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1981 – 12 RK 4/81 –; Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –; jeweils juris und m.w.N.) schon seit langem ein eingeschränktes Weisungsrecht, welches sich zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, als ausreichend angesehen wurde. Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R –, juris). Solange jemand in einen für ihn fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb eingegliedert ist und damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterliegt, ist er abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris). Dass der Kläger im Allgemeinen keinen Einfluss auf die inhaltliche Erledigung ihrer Aufgaben nahm (und zu nehmen brauchte), ergibt sich aus der Art der Tätigkeit und der beruflichen Qualifikation der Beigeladenen zu 1) (so zum Fall einer Vermögensbetreuerin: BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris). Dass er zugleich gewisse Erwartungen formulierte, etwa dass das Jahresstundenkontingent regelmäßig aufgeteilt werden und es in der Regel einen festen Betreuungstag geben sollte, darf aber als Indiz für eine Beschäftigung gewertet werden.

(1) Nach den vom Senat festgestellten Tatsachen bestand eine nicht nur unerhebliche Einbindung der Beigeladenen zu 1) in eine ihr fremde Arbeitsorganisation: Nachdem der im Rahmen der Eingliederungshilfe maßgebliche Hilfebedarf durch den Kläger bzw. das Jugendamt des Bezirks ohne Mitwirkung der Beigeladenen zu 1) festgestellt und auf der Grundlage einer Beratung am 16. Oktober 2008 die o.g. Ziele der beantragten Maßnahme definiert waren, wurde die Beigeladene zu 1) mit der Umsetzung beauftragt und fügte sich hierdurch in die Erfüllung der dem Jugendamt obliegenden Aufgaben ein. Darüber hinaus erstellt – so der Kläger im Verwaltungsverfahren – der Einzelfallhelfer den Entwicklungsbericht, der nach Ziffer 7 („Evaluation der Einzelfallhilfe“) des o.g. Rundschreibens zu den „Kriterien für eine qualitative Durchführung der Maßnahme“ zählt und bestimmten, im einzelnen aufgeführten Mindestanforderungen genügen muss. Um den „Zielerreichungsgrad und die Eignung der gewährten Einzelfallhilfe“ festzulegen, stützt sich der Fallmanager des Jugendamtes nach diesem Teil des Rundschreibens in zweifacher Form auf die Mitarbeit des Einzelfallhelfers: zum einen auf den o.g. Entwicklungsbericht, zum anderen auf den persönlichen Kontakt mit ihm, welcher ggf. auch im Rahmen einer Hilfekonferenz erfolgen kann. Die – zu einem wesentlichen Teil auf der Zuarbeit des Einzelfallhelfers beruhenden – Ergebnisse der Evaluation sind dann „Grundlage für die weitere Gesamtplanung und ggf. Weiterbewilligung der Einzelfallhilfe.“

(2) Der Kläger gab der Beigeladenen zu 1) vor, welche Arbeiten sie für einen Entgeltanteil i.H.v. 15 % („Zusammenhangsarbeiten“) zu erbringen hatte. Nach der insoweit geänderten Fassung von § 1 Abs. 1, 2. Spiegelstrich des Vertrages sollte „ein Zeitaufwand lt. RS I / 2009, Pkt. 6.2.3 von 15 % gewährt“ werden. Ziffer 6.2.3 des besagten Rundschreibens hat folgenden Wortlaut:

6.2.3 Zeitaufwand

Der zeitliche Aufwand für die Hilfeleistung berücksichtigt

- den festgestellten Hilfebedarf des Leistungsberechtigten als direkte, klientenbezogene Tätigkeit und

- einen Zeitzuschlag von 15 % des festgestellten Hilfebedarfes für Zusammenhangsarbeit.

Zusammenhangsarbeit kann insbesondere sein

- Teilnahme an Hilfekonferenzen
 - Vor- und Nachbereitung der klientenbezogenen Termine
 - Netzwerkarbeit
 - Zusammenarbeit mit Fallmanagement und Fachdiensten
 - Berichterstellung / Dokumentation
 - Supervision

Während nach dem Vertragstext die Beigeladene zu 1) wählen konnte, durch welche Zusammenhangsarbeit sie die Gegenleistung für 15 % des Entgelts erbringt, war sie nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren verpflichtet, die Zusammenhangsarbeit in Gestalt eines Zwischen- und Abschlussberichts abzuleisten. Dies hat der Kläger indirekt mit seinem Vorbringen bestätigt, während des gesamten Tätigkeitszeitraums des Einzelfallhelfers gebe es in der Regel lediglich zwei Tätigkeiten, die als Zusammenhangsarbeiten im o.g. Sinne beurteilt werden könnten: Einerseits das Feedback-Gespräch nach 8 bis 12 Wochen, andererseits der schriftliche Abschlussbericht und die Teilnahme am Abschlussgespräch. Weitere Nachbereitungstermine, Supervision etc. fänden nicht statt. Entgegen dem Vertragstext stand es der Beigeladenen zu 1) somit nicht frei, durch welche der o.g. oder auch sonstigen („kann … sein“) Zusammenhangsarbeiten sie einen Zeitanteil von 15 % füllen wollte. Mehr als die beiden vom Kläger genannten Arbeiten wurden von ihm weder angeboten noch akzeptiert. Damit hat der Kläger bezüglich eines nicht nur unerheblichen Vergütungsanteils der Beigeladenen zu 1) unmittelbar und abschließend Vorgaben zum Inhalt ihrer Tätigkeit erteilt.

(3) Darüber hinaus war die Beigeladene zu 1) zu Arbeiten wie dem o.g. Feedback-Gespräch und der Teilnahme am Abschlussgespräch verpflichtet, die nach dem Vertragstext nicht vorgesehen waren. Auch wenn der hierauf entfallende zeitliche Aufwand im Verhältnis zur gesamten den Hilfefall S K betreffenden Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) gering sein mag, sind die Arbeiten an sich nicht untergeordnet und aufgrund dessen nicht zu vernachlässigen. Denn im Rahmen des Feedback-Gesprächs wurde geklärt, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Einzelfallhelferin in der bisherigen Form fortgesetzt werden sollte. Es war daher für die Folgezeit, d.h. für den weitaus größeren Teil des vereinbarten Gesamtzeitraums, von ausschlaggebender Bedeutung für die hier zu beurteilende Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Von vergleichbar herausragender Bedeutung war das Abschlussgespräch (in Verbindung mit dem Abschlussbericht) für den Kläger: denn auf deren Grundlage entschied er, ob und ggf. in welcher Form den Hilfeempfängern auch weiterhin Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren waren.

Die beiden o.g. Arbeiten sind i.ü. auch ein weiterer Beleg, dass der Vertragstext nur der Form halber und ohne Einzelfallbezug vereinbart wurde.

(4) Der Senat ist darüber hinaus zur Überzeugung gelangt, dass die der Beigeladenen zu 1) eingeräumten Freiheiten, insbesondere, was die zeitliche, räumliche und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit betrifft, im Wesentlich dann bestehen, wenn die Einzelfallhilfe in Sinne des Klägers und nach seinen (wenn auch nur groben) Vorstellungen durchgeführt wird, aber Einschränkungen unterworfen sind, wenn die Betreuung von S K nicht mehr „rund läuft“. Insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung des 12. Senats des BSG zur „Schönwetterselbständigkeit“, wonach es für die statusrechtliche Beurteilung nicht nur auf die Verhältnisse in konfliktfreien Zeiten ankommen kann, sondern auch in den Blick zu nehmen ist, welche Einflussmöglichkeiten in Krisenzeiten bestehen (Urteile vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R und B 12 KR 14/10 R -, juris).

Im vorliegenden Fall war, sollten die Eltern der Hilfeempfängerin mit der Arbeit der Beigeladenen zu 1) unzufrieden sein (z.B. wegen Unzuverlässigkeit oder aus ihrer Sicht fehlendem Engagement), nach dem klägerischen Vorbringen vorgesehen, dass der Fallmanager mit der Beigeladenen zu 1) Kontakt aufnimmt, offenkundig im Bestreben, auf die Kritik der Eltern einzugehen und ggf. vorhandene Differenzen zu beseitigen. Hätte die Beigeladene zu 1) im Anschluss daran gleichwohl ihr von den Eltern missbilligtes Verhalten fortgesetzt, hätte der Kläger von der – nach seinem Vortrag u.a. bei Krankheits- und Urlaubszeit, aber eben auch bei anderen Anlässen bestehenden – Möglichkeit Gebrauch machen können, Dritte mit der Übernahme der Betreuung zu beauftragen. Darüber hinaus hätte er nach „§ 1 Vertragsdauer und vorzeitige Beendigung“ (gemeint offensichtlich: § 2) den Vertrag mit der Beigeladenen zu 1) „jederzeit“ kündigen können. Die Beigeladene zu 1) war daher aus rechtlichen Gründen gerade nicht in der Lage, ihre Arbeit mit S K mit den Freiheiten einer Unternehmerin nach eigenem Gutdünken fortzuführen.

ee. Für eine Beschäftigung spricht ferner die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1), ihre Leistung – von Ausnahmefällen, die der Zustimmung des Klägers bedurften, abgesehen – höchstpersönlich zu erbringen (§ 3 des Vertrages). Offen lassen kann der Senat hierbei, ob auch dieser Teil des o.g. Vertrages nur zum Schein vereinbart wurde, weil insoweit der schriftliche Vertragsinhalt nicht von der tatsächlichen Vertragsdurchführung abweicht (entsprechendes gilt etwa auch für die Regelungen zur Vertragsdauer, zu den Nebentätigkeiten oder zur Vergütung). Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung entspricht dem Typus der (abhängigen) Beschäftigung, weil Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen haben und sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen dürfen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, juris).

ff. Die Beigeladene zu 1) war auch keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt.

(1) Ein für Selbständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, bestand für sie nicht, zumal ein solches Risiko nur dann für eine Selbständigkeit spricht, wenn ihm auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – „Familienbetreuerin“, juris). Entscheidend bleibt, dass zum einen der Beigeladenen zu 1) arbeitnehmertypisch die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Klägers zustand, und dass sie zum anderen keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten hatte (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R –, juris).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beigeladenen zu 1) keine Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung zustanden, und der Kläger seine Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, abbedingen wollte. Unabhängig von der Frage, ob entsprechende Regelungen des Vertrages als Scheinvereinbarungen zu qualifizieren sind, sind solche Rechte und Pflichten zwingende, nicht abdingbare Rechtsfolgen eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses. Daher kommt vertraglichen Vereinbarungen, die einen Verzicht auf diese Elemente vorsehen, allenfalls sehr geringe Bedeutung zu (Senat, Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 152/11 –, juris, m.w.N.).

(2) Dem fehlenden unternehmerischen Risiko der Beigeladenen zu 1) kommt hier eine herausgehobene Bedeutung zu, da andere „klassische“ Kriterien von erheblichem Gewicht, wie etwa das Weisungsrecht bezüglich Zeit, Ort und teilweise auch Inhalt der Tätigkeit, nach dem oben Gesagten keine Zuordnung zum Typus des Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit erlauben. In diesem Fall wächst zwangsläufig anderen Kriterien größere Bedeutung zu.

gg. Weitere gegen eine Selbständigkeit sprechende Umstände, wie z.B. von der Beigeladenen zu 1) vertraglich übernommene Nebenpflichten, treten hinzu. So wird sich ein Selbständiger typischerweise nicht verpflichten, seine Tätigkeit für diesen Vertragspartner auf ein bestimmtes wöchentliches Zeitkontingent (hier: 18 Stunden) zu beschränken. Schon zur Erwirtschaftung seiner finanziellen Lebensgrundlagen und zur Absicherung für Phasen mit geringeren Einkünften wird das Interesse eines Selbständigen in der Regel dahin gehen, seine Erwerbsmöglichkeiten bis zum zeitlichen Umfang einer Vollzeittätigkeit, d.h. bis ca. 40 Stunden wöchentlich, auszudehnen. Ob die entsprechende vertragliche Regelung (§ 4) nur zum Schein vereinbart wurde, ist mangels erkennbarer Divergenz zwischen schriftlich fixiertem und tatsächlich praktiziertem Vertragsinhalt unbeachtlich.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 1) – wie es bei einer Selbständigen zu erwarten wäre – ein signifikant höheres Entgelt erhält als eine mit denselben Aufgaben betraute Arbeitnehmerin des Klägers. Bei einem Stundenlohn von 13.- Euro und einer 40-Stunden-Woche (dies entspricht 173 Stunden monatlich) könnte die Beigeladene zu 1), hätte sie ihre Tätigkeit als Einzelfallhelferin in Vollzeit ausgeübt, eine Vergütung von 2.249.- Euro monatlich erzielen. Abzüglich der von ihr zu tragenden Steuern und Beiträgen zu einer angemessenen Absicherung gegen Krankheit, Pflege und Alter kann sie damit kein Einkommen erarbeiten, dass das der o.g. Arbeitnehmerin wesentlich übersteigt. Auch dies spricht gegen eine selbständige Tätigkeit.

Ohne Einfluss bleibt, dass nach dem Vertragstext die Beigeladene zu 1) die „erteilten“ (!) Aufträge „in eigener Verantwortung“ ausführt (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Selbst wenn hierin keine Scheinvereinbarung läge, bliebe im Dunkeln, welcher rechtliche Gehalt dieser Formulierung innewohnen soll. Eine Abwälzung seiner sozialhilferechtlichen Verantwortung gegenüber den Hilfeempfängern kann der Kläger damit nicht bewirken. Eine besondere, über das Deliktsrecht hinausreichende rechtliche Verantwortung der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Hilfeempfängerin ist mangels vertraglicher Grundlage nicht erkennbar.

hh. Der Senat verkennt nicht, dass die Arbeit der Beigeladenen zu 1) zum Kreis derjenigen Tätigkeiten zählt, die grundsätzlich sowohl im Rahmen einer Beschäftigung als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden können. Er hat im Rahmen der Abwägung auch Umstände festgestellt, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, etwa dass die Beigeladene zu 1) äußerlich nicht in den Dienstbetrieb des Jugendamtes eingegliedert war, da sie die sächliche und personelle Infrastruktur des Klägers (Räume, Telekommunikationseinrichtungen, Material, Teamsitzungen und andere Besprechungen) nicht zur Ausführung ihrer Arbeit nutzen durfte oder nicht genutzt hat. Dies ist nach den Feststellungen des Senats indes zugleich der wesentliche Unterschied zu mit Einzelfallhilfen betrauten Arbeitnehmern des Klägers. Auch wenn es letztere im damaligen Zeitraum nicht mehr gab, sind den Übereinstimmungen bzw. Differenzen zwischen den Arbeitsbedingungen einer „freien Honorarkraft“ und einem (potentiellen) Arbeitnehmer mit demselben Aufgabengebiet nach Auffassung des Senats regelmäßig wertvolle Erkenntnisse für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu entnehmen. Insgesamt jedenfalls überwiegen die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände erheblich.

2. Im Hinblick auf die Einzelfallhilfe für die Hilfeempfängerin C B gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch wenn in diesem Fall kein als solches bezeichneter schriftlicher Vertrag seitens des Klägers zur Grundlage der Tätigkeit gemacht wurde, gestaltete sich die von der Beigeladenen zu 1) Arbeit als Einzelfallhelferin nach denselben Regeln wie im Hilfefall SK.

a. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist das vom Kläger verfasste o.g. Merkblatt, welches die Beigeladene zu 1) nach der vorformulierten Passage „Ich habe das Merkblatt gelesen und 1 Exemplar erhalten“ unterzeichnete. Versteht man das Merkblatt in dem vom Kläger offensichtlich beabsichtigten Sinn, dass darin dem Adressaten – hier der Beigeladenen zu 1) – Hinweise erteilt werden sollen, liegt darin keine vertragliche Vereinbarung und es ist aufgrund dessen für die statusrechtliche Beurteilung ohne Belang. Sieht man darin hingegen eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1), etwa weil diese – akzeptiert und dokumentiert durch ihre Unterschrift – unter den Ziffern 2, 3, 4 und 10 bestimmte Pflichten gegenüber dem Kläger übernimmt, wäre der Inhalt des Merkblatts gleichwohl nicht verwertbar. Denn dann hätten die Vertragsparteien im Kern (vgl. Ziffer 1) vereinbart, dass zwischen ihnen keine vertraglichen Beziehungen bestehen sollen. Einer solchen vertraglichen Vereinbarung kann indes wegen offensichtlicher Widersprüchlichkeit keine rechtliche Bedeutung zukommen.

b. Maßgeblich sind somit die tatsächlichen Verhältnisse. Diese belegen, dass die Beigeladene zu 1) auch bei der Betreuung der Hilfeempfängerin C B in einem Beschäftigungsverhältnis stand.

Dass sich die Durchführung der Hilfefälle S K und C B im Hinblick auf die für die statusrechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände nennenswert unterschied, ist weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch anderweitig erkennbar. Die Ausführungen des Senats zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Hilfefall S K gelten daher, soweit sie Zeit und Ort der Tätigkeit, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation, das fehlende unternehmerische Risiko, die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung, Nebentätigkeiten und Entgelt betreffen, entsprechend. Lediglich die im Einzelnen nach dem Hilfeplan zu erreichenden Ziele unterscheiden sich (naturgemäß).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 sowie 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.