Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 16. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.01.2013 | |
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Aktenzeichen | 16 Sa 1428/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 20 EZulV |
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Mai 2012 - 33 Ca 19421/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als feuerwehrtechnischer Angestellter beschäftigt. Er arbeitet als Rettungsassistent im Retterpool Nord der Feuerwache F..
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2010 findet der vom beklagten Land abgeschlossene Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (im Folgenden: Angleichungs-TV Land Berlin) Anwendung.
In der Feuerwache F. wird nach einem Schichtplan im Zwei-Schicht-Modell gearbeitet. Die Frühschicht beginnt um 07:00 Uhr und endet um 19:00 Uhr, die Spätschicht beginnt um 19:00 Uhr und endet um 07:00 Uhr des Folgetages. Der Kläger wurde im Zeitraum von jeweils fünf Wochen durchschnittlich mehr als drei Mal in der Nachtschicht eingesetzt.
Nach der vom beklagten Land erstellten Belastungsanalyse wurden die Mitarbeiter in der Feuerwache F. in den Monaten Januar und Februar 2010 innerhalb von 24 Stunden 16,27 Stunden in Anspruch genommen. Dies entsprach einer Inanspruchnahme von insgesamt 67,79 %. In der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2010 betrug der Umfang der Inanspruchnahme 17,02 Stunden und damit 70,92 %. In der Zeit vom 13. März 2012 bis 17. April 2012 betrug die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers während seiner Tag- und Nachtschichten zwischen 61,53 % und 98,19 % seiner Arbeitszeit.
Das beklagte Land gewährte dem Kläger bis einschließlich Mai 2011 eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 51,13 € brutto. Mit Schreiben vom 8. April 2011 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass dieser keinen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst habe, weil Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 20 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen – Erschwerniszulagenverordnung (im Folgenden: EZulV) gelten würden und damit kein Schichtplan vorliege, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, in denen ununterbrochen Volldienst geleistet würde, vorsehe. Es wurde angekündigt, dass die Zulage ab März 2011 nicht mehr gezahlt werde und die über Februar 2011 hinaus ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge zurückgerechnet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 4 – 6 d. A. Bezug genommen. Der Kläger forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 1. August 2011 und mit Schreiben vom 23. September 2011 auf, ihm weiterhin die Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV zu zahlen.
Die Geschäftsanweisung GS-Nr. 15/2007 – Dienstablauf im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr – sieht für die zwölfstündige Tag- und Nachtschichten (Funktionsdienst), soweit der Dienst nicht durch Einsätze oder andere unaufschiebbare Arbeiten unterbrochen wird, unter Ziffer 2 eine Diensteinteilung vor, nach der für alle feuerwehrtechnischen Beamten und Angestellte in der Tagschicht von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und in der Nachtschicht von 20:00 Uhr bis 20:45 Uhr sowie von 22:00 Uhr bis 06:15 Uhr Bereitschaftsdienst angeordnet ist. Wegen der Einzelheiten der Geschäftsanweisung wird auf die Ablichtung Bl. 49 – 52 d. A. Bezug genommen.
In dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 ist bestimmt:
„§ 2
Generelle Übernahmebestimmung
(1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Beschäftigten und in der Berufsausbildung stehenden Personen finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der dbb tarifunion vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Dabei gelten jeweils die Fassung für das Tarifgebiet West; die Regelungen für das Tarifgebiet Ost finden Anwendung, soweit dies nachfolgend ausdrücklich bestimmt ist.
….
(2) Absatz 1 gilt mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages.
§ 15
Maßgaben zu § 47 TV-L
–Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg –
(1) In § 47 werden in der Überschrift, in Nr. 1 Absatz 1 und 2 sowie in Nr. 2 Absatz 1 jeweils die Worte „der Freien und Hansestadt Hamburg“ um die Worte „und des Landes Berlin“ ergänzt.
….“
In § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst deutscher Länder (TV-L) ist bestimmt:
„Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –
(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.
….
Nr. 2 zu Abschnitt II – Arbeitszeit – und zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt –
(1) Die §§ 6 bis 9 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. § 27 Absätze 2 und 3 finden unbeschadet der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Zulagen nach § 8 Absätze 7 und 8 die entsprechenden besoldungsrechtlichen Zulagen treten.
….“
In der Erschwerniszulagenverordnung – EZulV –, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, ist in den seit 2006 geltenden Fassungen bestimmt:
„§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
§ 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
….
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. ….“
Mit seiner am 15. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 erweiterten Klage hat der Kläger die Zahlung einer Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € für den Zeitraum 1. März bis 31. Mai 2011 und in Höhe von 102,26 € ab dem 1. Juni 2011 geltend gemacht.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm eine Wechselschichtzulage zustehe, da er nach einem Dienstplan eingesetzt werde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe. Der geltende Dienstplan enthalte keine Bereitschaftsdienste, sondern lediglich Tag- und Nachtschichten. Jedenfalls sei es unzulässig, einen Großteil der Nachtschicht als Bereitschaftsdienst zu deklarieren, obwohl in diesem Zeitraum die Auslastung der Arbeitnehmer weit mehr als 50 % betrage. Daher sei das beklagte Land verpflichtet, die einbehaltene Wechselschichtzulage in Höhe von je 51,13 € für die Monate März bis Mai 2011 sowie ab Juni 2011 eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 102,26 € brutto zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 766,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 511,30 € seit dem 30. Dezember 2011 und aus weiteren 255,65 € seit dem 14. März 2012 zu zahlen;
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 1. Dezember 2011 an den Kläger eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Wechselschichtzulage sei nur dann zu gewähren, wenn der Dienstverpflichtete in einem Schichtsystem eingesetzt werde. Dieses liege nur dann vor, wenn in dem betreffenden Dienstbereich rund um die Uhr gearbeitet, also Volldienst geleistet werde. Der Kläger arbeite nicht in einem Bereich, in dem Volldienst geleistet werde. Sämtliche Schichten enthielten Zeiträume, in denen ausschließlich Bereitschaftsdienst in der Feuerwache angeordnet sei. Diese wäre nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV nicht als Arbeitszeit zu werten. Diese Regelung verstoße nicht gegen EU-Recht, da die besoldungsrechtlichen Folgen der Einordnung von bestimmten Arbeitszeiten ausschließlich dem nationalen Recht vorbehalten bleiben.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 31. Mai 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV, denn er leiste keine Wechselschicht im Sinne der Verordnung. Nach der Geschäftsanweisung GS-Nr. 15/2007 seien in der Feuerwache F. sowohl in der Tag- als auch in der Nachtschicht Bereitschaftsdienste angeordnet. Dies bedeute, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Kläger tätig sei, nicht an allen Kalendertagen ununterbrochen gearbeitet werde. Vielmehr werde die Arbeit durch Bereitschaftsdienste unterbrochen. Soweit der Kläger geltend mache, die von ihm verrichteten Bereitschaftsdienste entsprächen einem Volldienst, führe dies nicht zum Erfolg seines Klagebegehrens. Dass die Vorgaben des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten des beklagten Landes (im Folgenden: AZVO) nicht eingehalten worden seien, könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Dass die von ihm für den Zeitraum von fünf Wochen vorgetragenen Auslastungen auch über einen größeren Zeitraum und auch bei seinen Kollegen vorgelegen haben, sei nicht dargelegt worden. Die prozentuale Inanspruchnahme während eines Zeitraums von 24 Stunden lasse noch keinen Rückschluss darauf zu, inwieweit auch während der angeordneten Bereitschaftsdienste eine zeitliche Inanspruchnahme der Mitarbeiter von mehr als 50 % gegeben wäre. Selbst wenn für die vom beklagten Land angeordneten Bereitschaftsdienste die erforderlichen Grenzen des § 6 Abs. 2 AZVO nicht eingehalten worden wären, würde dies im Übrigen noch nicht dazu führen, dass im Dienstbereich des Klägers ununterbrochen gearbeitet würde. Nach dem Vortrag des Klägers liege während der Tag- und Nachtschichten keine hundertprozentige Arbeitsauslastung während der gesamten Schicht vor. Damit blieben in den wöchentlich 48 Stunden, die der Kläger in der Feuerwache anwesend sein müsste, weitere Zeiten übrig, in denen weder Einsätze noch sonstige Dienste anfielen, sondern in denen reine Bereitschaft bestünde. Auch das Unionsrecht gebiete es nicht, Bereitschaftsdienste als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu verstehen. Die Richtlinie 93/104/G des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, nunmehr Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betreffe lediglich den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Frage der Vergütung enthalte sie keine Bestimmung. Die unionsrechtliche Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit habe daher lediglich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen vergütungsrechtliche Konsequenzen. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Wechselschichtzulage nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Danach führten Arbeitschichten, die neben Zeiten der Vollarbeit auch Bereitschaftszeiten enthielten, nicht zu einer Unterbrechung der täglichen Arbeit. Bereitschaftsdienst sei hingegen schädlich. Eine derartige Differenzierung zwischen Bereitschaftsdienst und Bereitschaftszeiten kenne das Arbeitszeitregime der Beamten des beklagten Landes nicht. Die insoweit auch für den Kläger in § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 TV-L in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin geltenden Regelungen der AZVO sehen lediglich einen Bereitschaftsdienst, jedoch keine Bereitschaftszeiten im tariflichen Sinne vor. Unabhängig davon liege auch nach den tariflichen Regelungen eine für den Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L schädliche Unterbrechung der Arbeit vor, wenn der für alle Beschäftigten der Abteilung angeordnete Bereitschaftsdienst innerhalb einer Schicht liege und vorher und nachher Vollarbeit erbracht werde. Entscheidend sei nach der tariflichen Regelung nicht, wann die Unterbrechung der Vollarbeit vorliege, sondern dass für alle Beschäftigten der Abteilung eine solche Unterbrechung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 81 – 85 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 25. Juni 2012 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25. Juli 2012 eingegangen Schriftsatz eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. September 2012 mit einem beim Landesarbeitsgericht am 20. September 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger und Berufungskläger tritt der angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Bei ihm wie auch bei den weiteren Arbeitnehmern, die als Rettungsassistenten eingesetzt seien, überwiege die tatsächliche Arbeitszeit während der angeordneten Bereitschaftsdienste. Den eingereichten Aufstellungen könne seine Auslastung während der angeordneten Bereitschaftsdienste in der Frühschicht in den Kalenderwochen 11 – 32 sowie in der Nachtschicht in den Kalenderwochen 1 – 33 des Jahres 2012 entnommen werden. Er gehe von einer entsprechenden Belastung der mit ihm in der Feuerwache tätigen weiteren Rettungsassistenten aus. Werde zu mehr als 50 % der als Bereitschaftsdienstzeiten angeordneten Arbeitszeiten Vollarbeit geleistet, so liege unter Beachtung der Wertung von § 6 Abs. 2 AZVO keine Bereitschaftsdienstzeit, sondern Arbeitszeit vor. Hilfsweise vertritt der Kläger die Auffassung, dass von der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 zwar vorrangig der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz betroffen sei, sich daraus jedoch auch vergütungsrechtliche Konsequenzen ergeben müssten.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 31. Mai 2012 – 33 Ca 19421/11 – wird teilweise abgeändert und
1. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 715,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 511,30 € seit dem 30. Dezember 2011 und aus weiteren 204,52 € seit dem 14. März 2012 zu zahlen;
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 1. Dezember 2011 an den Kläger eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV zu zahlen.
Das beklagte Land und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land und Berufungsbeklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe nicht weiter vorgetragen, dass er die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage nach § 20 EZulV erfülle. Eine Wechselschichtzulage sei nur zu zahlen, wenn der Kläger in einem Schichtsystem eingesetzt werde, in dem rund um die Uhr, also Volldienst gearbeitet werde, ohne dass Bereitschaftsdienste geleistet werden. Die Voraussetzungen für Wechselschichtdienste müssten sowohl allgemein als auch individuell erfüllt sein. Im Organisationsbereich der Feuerwache sei keine 24-Stunden-Besetzung mit Volldienstkräften vorhanden. Der Kläger habe keinen Volldienst geleistet, dieser sei im Dienstbereich des Klägers auch nicht vorgesehen. Auch geringfügige Unterbrechungen stünden dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „ununterbrochen“ des § 20 Abs. 1 EZulV bereits entgegen. Bereits nach dem klägerischen Vorbringen liege keine einhundertprozentige Arbeitsauslastung während der gesamten Schicht und somit kein Volldienst vor. Es blieben bei den wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden immer noch Zeiten übrig, in denen für den Kläger reine Bereitschaft bestehe. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sei durch die Ungleichbehandlung von Voll- und Bereitschaftsdienst nicht ersichtlich. Für die Ungleichbehandlung gebe es einen sachlichen Grund. Dieser sei in der unterschiedlichen Intensität der physischen wie psychischen Arbeitsbelastung zu sehen. Auch liege kein Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben vor. Das Europarecht gebiete eine vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von Bereitschaftsdienst und Volldienst nicht. Die genannten Richtlinien befassten sich mit Aspekten der Arbeitszeitgestaltung. Gegenstand sei die Schaffung europaeinheitlicher Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. Daraus ergäben sich jedoch keine vergütungsrechtlichen Konsequenzen. Die Gewährung von Zulagen sei nicht Regelungsgegenstand der Richtlinien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungsklägers vom 20. September 2012 (Bl. 101 ff. d. A.) und auf den Schriftsatz des beklagten Landes und Berufungsbeklagten vom 5. November 2012 (Bl. 162 ff. d. A.) Bezug genommen.
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und aufgrund des Werts der Beschwer (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) statthaft. Sie wurde in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch fristgerecht und ordnungsgemäß begründet (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
II.
Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV verneint.
1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 1. Dezember 2011 an den Kläger eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV zu zahlen, ist die Klage unzulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt nicht vor.
Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - zitiert nach juris, dort Rz. 18; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - zitiert nach juris, dort Rz. 11).
Die vorliegende Feststellungsklage ist nicht geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit beizulegen. Bei der Wechselschichtzulage ist jeden Monat neu zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies hängt von den konkreten Dienstplänen und entsprechenden Einsätzen des Klägers ab, insbesondere auch davon, ob der Kläger tatsächlich in dem von § 20 EZulV geforderten Umfang in Nachtdiensten gearbeitet hat. Daher kann mit dem vorliegenden Feststellungsantrag der Streit der Parteien, ob dem Kläger eine Wechselschichtzulage zusteht, nicht geklärt werden.
2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV zu. Das beklagte Land war berechtigt, die für die Monate März bis Mai 2011 gezahlten Zulagen zurückzufordern und mit dem Entgeltanspruch des Klägers für Juni 2011 zu verrechnen; dem Kläger steht kein Anspruch auf restliche Vergütung für Juni 2011 in Höhe von 204,52 € brutto zu (Zulage in Höhe von 51,13 € für die Monate März bis Juni 2011). Der Kläger kann von dem beklagten Land nicht die Zahlung einer Zulage in Höhe von 102,26 € brutto für die Monate Juli bis November 2011 beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV liegen nicht vor.
a. Auf das Arbeitsverhältnis findet § 20 Abs. 1 EZulV Anwendung.
aa. Die Parteien haben die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vereinbart, dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifrechtes zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010. Gem. § 10 Angleichungs-TV Land Berlin ist demnach der TV-L u. a. nach Maßgabe des § 15 Angleichungs-TV Land Berlin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.
bb. Gem. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin i. V. m. § 47 Nr. 1 TV-L gelten die in § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L aufgeführten Sonderregelungen. Der Kläger ist Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-L i. V. m. § 15 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin finden die §§ 6 – 9 und 19 auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin keine Anwendung, es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Zu diesen Bestimmungen gehört § 20 EZulV, denn dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Beamte Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst zu zahlen sind. Die Erschwerniszulagenverordnung – EZulV – gilt gem. § 1 b Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und Fortgeltung bundesrechtlicher Vorschriften (GVBL Berlin 2011, Nr. 16, 280) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung im Land Berlin weiter.
cc. Die Bestimmung in § 47 Nr. 2 TV-L i. V. m. § 15 Abs. 1 des Angleichungs-TV Land Berlin, wonach auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes nicht die §§ 7 f. TV-L gelten, sondern die entsprechenden Bestimmungen für Beamte, ist wirksam.
Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 15, mit Verweis auf BAG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rz. 29; BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rz. 15, jeweils zitiert nach juris).
Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Verfassungsrechtlich relevant ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG, Urteil vom 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rz. 15, mit Verweis auf BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rz. 25, und BAG, Urteil vom 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rz. 14, jeweils zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des feuerwehrtechnischen Dienstes des beklagten Landes hinsichtlich der Arbeitszeitregelungen und hinsichtlich der für bestimmte Formen der Arbeitszeit zu zahlenden Zulagen auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen verweisen. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Gesetz über die Feuerwehr im Land Berlin (Feuerwehrgesetz – FwG) die Angehörigen der Berufsfeuerwehr hauptberuflich tätig sind und für sie die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten (§ 5 Abs. 1 FwG). Die feuerwehrtechnische Ausbildung beim beklagten Land wird an der Feuerwehrschule nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst durchgeführt. Die ausgebildeten Personen erfüllen die Voraussetzung für die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass im feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes grundsätzlich Beamtinnen und Beamte beschäftigt werden. Vor diesem Hintergrund ist es aber sachlich gerechtfertigt, die Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienst, die regelmäßig zusammen mit den Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes eingesetzt werden, hinsichtlich der Arbeitszeit und der für bestimmte Formen der Arbeitszeit zu zahlenden Zulagen wie Beamte zu behandeln (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 871/12 -).
b. Die Regelungen in § 20 Abs. 1 EZulV sind wirksam.
aa. Diese Regelungen sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 47 BBesG gedeckt. Aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt sich die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Regelung von Erschwerniszulagen, nicht aber die Verpflichtung zum Erlass einer solchen. Daher liegt es im weiten Ermessen des Verordnungsgebers, ob und in welchem Umfang er von der Ermächtigung Gebrauch macht. Unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG ist es dem Verordnungsgeber nicht verwehrt, dann, wenn der Schichtplan Zeiten des Bereitschaftsdienstes umfasst, eine Unterscheidung von Volldienst und Bereitschaftsdienst aber nicht vorsieht, die Erschwernis durch den Schichtdienst anders zu beurteilen, als in den Fällen uneingeschränkten Volldienstes während der Schichten (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 Bf 216/09.Z -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Februar 2011 - 12 K 1929/10 - Rz.34, jeweils zitiert nach juris). Insbesondere ist der Verordnungsgeber nicht gehalten, die Regelungen an die durch die Einführung des TVöD und TV-L geänderten Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst und zur Bereitschaftszeit anzupassen. Der Umstand, dass bei Geltung der §§ 7, 8 TVöD bzw. TV-L bei einer entsprechenden Schichtgestaltung eine Wechselschichtzulage zu zahlen ist (vgl. hierzu z. B. BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - zitiert nach juris) ist daher unerheblich. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Regelungen hinsichtlich der Gewährung von Wechselschichtzulagen für Angestellte und Beamte ist nicht durch europarechtliche Vorgaben eingeschränkt. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Strukturen zwischen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Alimentation einerseits und den tarifvertraglich ausgehandelten Entgeltregelungen andererseits ist ein hinreichend sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 Bf 216/09.Z - zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 871/12 -).
bb. Die europarechtlichen Vorgaben verlangen nicht, dass die Zeit eines Bereitschaftsdienstes bezogen auf die Zahlung einer Erschwerniszulage wie die Zeit eines Volldienstes behandelt werden muss. Vielmehr können sowohl der Verordnungsgeber als auch die Tarifvertragsparteien Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen und eine unterschiedliche Vergütung vorsehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Erbringung des Bereitschaftsdienstes nicht dazu führt, dass die nach der Arbeitszeitrichtlinie zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird (vgl. hierzu z.B. BAG, Urteil vom 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rz. 22; BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - Rz. 34 ff.; BAG, Urteil vom 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 -; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90/07 - Rz. 16; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 Ca 9/03 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. September 2012 - 2 L 228/10 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 Bf 261/09.Z -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. August 2011 - 1 A 381/11.Z - Rz. 6 ff., zitiert jeweils nach juris, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 871/12 -).
Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18), geändert durch Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 195 vom 1. August 2000 S. 41), nunmehr Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9), nachfolgend Arbeitszeitrichtlinie, gibt nicht vor, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes genauso zu vergüten sind, wie Zeiten des Volldienstes. Nach den Bestimmungen in der Richtlinie stellt Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar. Nach Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] zitiert nach juris ) ist die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Anwesenheit eines Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf die berufliche Tätigkeit auszuüben, in vollem Umfang Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeitrichtlinie. Die Arbeitszeitrichtlinie betrifft jedoch nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG, Urteil vom 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - und Urteil vom 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - jeweils zitiert nach juris). Nach Art. 1 Abs. 2 hat sie zum Gegenstand die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. Es handelt sich um Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer gesundheitsschädlichen Überbeanspruchung durch Arbeit. Zur Frage der Vergütung von Arbeitszeit enthält die Richtlinie dagegen keine Bestimmungen (so BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - zitiert nach juris, dort Rz. 34 ff.; siehe auch BAG, Urteil 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - zitiert nach juris, dort Rz. 22). Ob eine bestimmte Zeit als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitrichtlinie oder des Arbeitszeitgesetzes zu behandeln ist, sagt nichts darüber aus, in welcher Weise sie zu vergüten ist (vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - zitiert nach juris).
Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2010 (- C-429/09 - [Fuß gegen Stadt Halle] zitiert nach juris) folgt nicht, dass bezogen auf die Zahlung einer Wechselschichtzulage der Bereitschaftsdienst wie ein Volldienst behandelt werden muss, jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes nicht die nach der Arbeitszeitrichtlinie zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet. Nach der Entscheidung ist es Sache der Mitgliedstaaten unter Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Effektivitätsgrundsatzes die nationalen Regelungen für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 - zitiert nach juris, dort Rz. 72, 93, 98). Das Gemeinschaftsrecht fordert damit weiterhin keine Gleichstellung des Bereitschaftsdienstes mit dem Volldienst durch besoldungsrechtliche Regelung, insbesondere in der Form einer Zulage. Die Gleichstellung ist nur im Interesse des Arbeitsschutzes, also der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Arbeitnehmers bzw. Beamten erforderlich (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. September 2012 - 2 L 228/10 - zitiert nach juris, dort Rz. 30; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. August 2011 - 1 A 381/11.Z - zitiert nach juris, dort Rz.8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - zitiert nach juris, dort Rz.17).
c. Die Voraussetzungen einer Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV lagen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor, denn der Kläger leistete in den Tag- und Nachtschichten keine Vollarbeit, da die Arbeit durch Bereitschaftsdienste unterbrochen war.
Nach § 20 Abs. 1 EZulV erhalten Beamte und Soldaten eine Wechselschichtzulage von 102,26 € monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Dort werden Wechselschichten definiert als wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV dabei nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 b der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1998 (BGBl. I 1998, 1378) eingefügt. Hintergrund hierfür war der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zuvor entschieden hatte, dass auch Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten und deshalb nicht generell von der Schichtzulage ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 94.95 - zitiert nach juris). Mit der Einfügung von § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass die Wechselschichtzulage Beamten, deren nach dem Dienstplan zu leistende Arbeitszeit auch Bereitschafts- und Ruhezeiten enthält, nicht zusteht, da deren Belastung geringer ist als in den Fällen, in denen bei wechselndem Beginn der Dienstschichten ununterbrochen gearbeitet werden muss (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 8. Mai 1998, DR-Drs 187/98, Seite 5). Von einer Wechselschicht als Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage nach § 20 Abs. 1 EZulV ist daher nur dann auszugehen, wenn in einem Dienstbereich ununterbrochen bei Tag und Nacht („rund um die Uhr“) in verschiedenen Schichten (Früh-, Spät-, Nachtschicht) Volldienst geleistet wird und der Beamte zu allen Schichten herangezogen wird.
aa. Der Kläger wurde und wird ständig nach einem Dienstplan eingesetzt, der wechselnde Schichten – Tag- und Nachtschichten – vorsieht.
Es handelt sich dabei jedoch nicht um Wechselschichten im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV, da nicht ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, samstags und sonntags gearbeitet wurde und wird. Eine Unterbrechung liegt aufgrund der dienstplanmäßigen Bereitschaftsdienste vor. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV gelten Bereitschaftsdienste nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
Die Dienstpläne für den Rettungspool Nord der Feuerwache F. werden nach der Geschäftsanweisung GS-Nr. 15/2007 erstellt. Danach werden für die Tagschicht verschiedene Bereitschaftsdienste angeordnet, wobei für alle Tagschichten von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr Bereitschaftsdienst angeordnet wird. Für die Nachtschicht wird danach von 20:00 Uhr bis 20:45 Uhr und von 22:00 Uhr bis 06:15 Uhr Bereitschaftsdienst angeordnet. Da die Bereitschaftsdienste nach der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV nicht als Arbeitszeit gelten, wird in dem Arbeitsbereich, in dem der Kläger tätig ist, nicht ununterbrochen gearbeitet.
Der Kläger kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihm verrichteten Bereitschaftsdienste entsprächen Volldiensten, da die zeitlichen Anteile, in denen er im Einsatz sei, überwiegen würden.
Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass bei der Anordnung der Bereitschaftsdienste die Vorgaben des beklagten Landes nicht beachtet wurden. Nach § 6 Abs. 2 AZVO muss bei Bereitschaftsdiensten die Zeitdauer der Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 % der Bereitschaftsdienstzeiten betragen. Dass bei der Erstellung der Dienstpläne die Vorgaben von § 6 AZVO nicht beachtet wurden, kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Insoweit kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsanfall zu Zeiten des Bereitschaftsdienstes an einzelnen Tagen an, nachdem der Dienstplan für die entsprechende Zeit aufgestellt worden war. Dies erfordert bei der Aufstellung der Dienstpläne eine rückwirkende Betrachtung und die Aufstellung einer Prognose. Die Belastungsanalysen des beklagten Landes für vergangene Zeiträume sprechen eher dafür, dass bei der Festlegung der Zeiträume der Bereitschaftsdienste die Vorgaben des § 6 Abs. 2 AZVO berücksichtigung fanden.
Des Weiteren hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass im hier streitgegenständlichen Zeitraum die Arbeitszeit nicht durch Bereitschaftsdienste unterbrochen war. Dazu wäre erforderlich gewesen vorzutragen, dass der Kläger während sämtlich angeordneter Bereitschaftsdienste Vollarbeit geleistet hat. Ob ein entsprechender Vortrag des Klägers auch hinsichtlich der Arbeitszeiten seiner Kollegen erforderlich ist, da die Voraussetzungen für die Wechselschicht sowohl allgemein als auch individuell erfüllt sein müssen, kann hier dahinstehen. Die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Übersichten über seine Einsatzzeiten betreffend die Kalenderwochen 24 und 25 sowie die Kalenderwochen 29 – 34 und 36 und 37 des Jahres 2011 und somit nur einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums. Die im Berufungsverfahren eingereichen Aufstellungen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2012 und nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum.
Auch nach dem Vortrag des Klägers liegt keine ununterbrochene, d. h. hundertprozentige, Auslastung während der gesamten Schicht vor. Damit bleiben in den wöchentlich 38 Stunden, die der Kläger in der Feuerwache nach Plan anwesend sein musste, weitere Restzeiten übrig, in denen weder Einsätze noch sonstige Dienste oder Arbeiten zu verrichten waren, sondern in denen reine Bereitschaft bestand. Bereits diese Unterbrechungen stehen einer Gewährung einer Wechselschichtzulage entgegen.
III.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO.
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.