Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 07.10.2020 | |
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Aktenzeichen | 7 U 89/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:1007.7U89.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.05.2018, Az. 12 O 251/16, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die Auszahlung des beim Amtsgericht Dannenberg hinterlegten Betrages – 41 HL 28/13 – in Höhe von 34.997,62 € aus der Einkommensteuererstattung des Schuldners M... D... an den Kläger zu bewilligen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Auszahlung des beim Amtsgericht Dannenberg hinterlegten Betrages – 41 HL 28/13 – in Höhe von 1.712,42 € aus der Einkommensteuererstattung 2012 der Schuldnerin C... D... an den Beklagten zu bewilligen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5 %, der Beklagte zu 95 %.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn M... D... und der Frau C... D... den Beklagten aufgrund Insolvenzanfechtung auf Bewilligung zur Auszahlung eines beim Amtsgericht Dannenberg hinterlegten Betrages in Anspruch. Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 24.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von M... D... eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Bestellung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von C... D... folgte mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 29.07.2015.
Die Schuldner traten in einer Erklärung vom 08.04.2013 ihre gegenüber dem Finanzamt L... bestehenden Ansprüche auf Einkommensteuererstattung an den Beklagten ab. Die sich aus einem Bescheid vom 04.09.2013 ergebende Steuererstattung für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von insgesamt 36.610,04 € wurde durch das Finanzamt L... beim Amtsgericht Dannenberg – 41 HL 28/13 – hinterlegt. Der Kläger begehrt die Bewilligung des Beklagten der Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihn. Widerklagend begehrt der Beklagte die Bewilligung der Auszahlung an ihn.
Ebenfalls am 08.04.2013 (Bl. 206 d.A. LG Münster – 102 O 17/14) unterzeichneten die Schuldnerin C... D... und ihre Tochter Mi... K... (geborene D...) einen Darlehensvertrag mit der ... Ltd. (im Folgenden: ... Ltd.), deren Direktor der Beklagte ist, über 164.000 € zu einem Zinssatz von 8 % p.a. Zu den Auszahlungsmodalitäten ist in dem Vertrag vermerkt: „Das Darlehen wird ausgezahlt in Differenzhöhe zu 160.000 € (Agio of 4.000 €) am 30.10.2013 (mit Abtretung der Grundschuld) auf das Darlehenskonto von Mi... und C... D... zur Ablösung deren Schulden bei der (1…) Kreditbank AG (im Folgenden: (1...)) unter Abzug der Steuererstattungszahlen für Einkommensteuer 2012. Der Darlehensnehmer bestätigt den Empfang des Darlehensbetrages nach Umschuldung sofort schriftlich.“
Der Beklagte unterzeichnete den Darlehensvertrag für die Darlehensgeberin am 20.04.2013.
Am 02.05.2013 unterzeichnete der Beklagte eine Erklärung über einen „Schuldbeitritt zum Darlehensvertrag“ (Bl. 98), in dem auf einen Darlehensvertrag der ... Ltd. vom 08./20.04.2013 „an C... und M... D...“ Bezug genommen wird. Der Beklagte verpflichtet sich gegenüber der ... Ltd. in der Erklärung vom 02.05.2013 zur Zahlung des Darlehensbetrages als Gesamtschuldner neben den Darlehensnehmern, soweit diese den in Ziffer III.1. des Darlehensvertrages aufgeführten Zahlungsverpflichtungen zur Rückzahlung des Darlehens ab dem 20.01.2014 in monatlichen Raten von je 1.500 € zzgl. 15 € Bankgebühren nicht nachkommen.
Mit dem Darlehensbetrag sollten Grundpfandrechte der (1...) abgelöst werden, damit das Grundstück der Schuldner in H..., Am ... 13, an deren Tochter Mi... K... übertragen werden kann. Tatsächlich wurde die Ablösung der Grundpfandrechte später auf anderem Weg finanziert.
Ein weiteres Darlehen wurde von der vom Beklagten vertretenen ... Ltd. als Darlehensgeberin an C... D..., die ...Yachtcharter GmbH und an Frau S... R..., die für die ...Yachtcharter GmbH tätig war, gewährt. Hierzu ist am 15.09.2014 ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über 35.000 € (UR-Nr. .../2014 des Notars W... M... in B..., Bl. 84) aufgenommen worden.
Die Schuldner M... und C... D... haben zudem am 15.09.2014 ein schriftliches „Schuldbekenntnis und Bestätigung“ (Anlage B1, Bl. 56) unterzeichnet. In dieser Erklärung wird unter Ziffer 1. auf einen Darlehensvertrag vom 20.04.2013 „Bezug genommen“, sodann wird unter Ziffer 2. ein Rückstand von 13.500 €, den „wir, bzw. Mi... D... schuldet“ festgestellt. Weiter wird bestätigt, dass die Schuldner M... und C... D... aufgrund bestehender Darlehen von RA Ba... nun ihm und der ... Ltd. „als Gesamtgläubiger insgesamt 35.000 € (Darlehen, gesichert mit notariellem Schuldanerkenntnis des Notars M... zur UR.../2014, davon 30.000 € überwiesen auf das Konto der ...Yachtcharter GmbH am 15.09.2014 und 5.000 € am heutigen Tage in bar erhalten) schulden“. Zudem wird „bestätigt“, dass die abgetretenen Steuererstattungsansprüche auch für diese Darlehensgewährung haften.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Abtretung der Steuererstattungsansprüche sei rechtsgrundlos erfolgt und stelle eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an den Beklagten dar. Die Abtretung habe - wie die Schuldner in einer Besprechung gegenüber der in der Anwaltssozietät der Prozessbevollmächtigten des Klägers bis zum Jahr 2018 beschäftigten Rechtsanwältin ..k selbst erklärt hätten - der Entziehung von Vermögen aus der Insolvenzmasse gedient, als sie sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden hätten. Der Beklagte habe den Schuldnern insbesondere kein Darlehen gewährt. Die vorgelegte „Schuldbestätigung“ der Schuldner vom 15.09.2014 bezeichne die Abtretung zwar nachträglich als Sicherheit für die Darlehensrückzahlung; die Abtretungsurkunde vom 08.04.2013 sehe aber unter der Rubrik „Sicherungsabtretung“ in Ziffer 4a) (Anlage K 2, Bl. 21 d. A) gerade nicht vor, dass die Abtretung als Sicherheit erfolge.
Die hinterlegte Steuererstattung enthält einen Erstattungsbetrag in Höhe von 34.897,62 € für M... D... und von 1.712,42 € für C... D....
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen von M... D... die Bewilligung der Auszahlung von 34.897,62 € und als Insolvenzverwalter über das Vermögen von C... D... der Auszahlung von 1.712,42 € an ihn gegenüber dem Beklagten beantragt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, die Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihn zu bewilligen.
Der Beklagte hat eingewandt, er habe die Abtretung nur treuhänderisch für die ... Ltd. angenommen, zudem habe er den Schuldbeitritt zur Darlehensgewährung durch diese Gesellschaft erklärt. Ausweislich der Schuldbestätigungsurkunde vom 15.09.2014 sei den Schuldnern am 20.04.2013 ein Darlehen ausgereicht worden. Der Darlehensbetrag belaufe sich insgesamt auf 35.000 €. Der hinterlegte Betrag diene als Sicherheit für die Darlehensrückzahlung, bzw. für die Ablösung von Grundpfandrechten, die auf dem Hausgrundstück der Schuldner lasteten und vor dessen Veräußerung abgelöst werden sollten. Selbst wenn in der Abtretung eine Gläubigerbenachteiligung läge, sei nicht dargelegt, welche Gläubiger benachteiligt würden, er habe zudem jedenfalls keine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung gehabt. Entsprechende Indizien trage der Kläger auch nicht vor. Bezüglich der Schuldnerin C... D... habe er keine Informationen über deren finanzielle Situation gehabt. Er habe sie in einem Rechtsstreit vor dem LG Münster – 11 O 335/13 – vertreten und seine Leistung mit Rechnung vom 11.09.2013 in Rechnung gestellt. Frau D... habe die Zahlungsverpflichtung anerkannt, aber nicht beglichen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens liege demgegenüber zeitlich deutlich später.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Bewilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Abtretung läge aufgrund einer Darlehensgewährung durch den Beklagten eine kongruente Deckung zugrunde. Der Kläger habe die von ihm nachzuweisende Unentgeltlichkeit nicht in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden dargelegt. Zudem könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Abtretung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit von auch nur einem der beiden Schuldner gehabt habe. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, warum eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten sei. Die Gestellung einer Sicherheit begründe keine Gläubigerbenachteiligung. Ausgehend davon lägen die Voraussetzungen für die Vernehmung der Schuldner als Zeugen nicht vor, weil die Beweisaufnahme der unzulässigen Erforschung der Motivationslage der Schuldner zu dienen bestimmt sei. Dem Beklagten stehe aber der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung zu.
Gegen das am 31.05.2018 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Einlegung und Begründung ihm nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 07.09.2018 auf seinen am 10.09.2018 gestellten Antrag am 24.10.2018 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewilligt worden ist. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor: Er habe unter Beweisantritt dargelegt, dass die Abtretung nur der Beseitigung von Zugriffsobjekten gedient habe und ohne Gegenleistung erfolgt sei, woraus sich die Anfechtbarkeit nach §§ 134 und 133 InsO ergebe. Den Beweisanträgen sei das Landgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Die vom Beklagten vorgelegten Urkunden entkräfteten seinen Vortrag nicht. Die mit „Schuldbekenntnis und Bestätigung“ bezeichnete Erklärung vom 15.09.2014 (Anlage B1, Bl. 56) beziehe sich nicht auf eine Verbindlichkeit, die die Insolvenzschuldner gegenüber dem Beklagten hätten, sondern allenfalls gegenüber der ... Ltd.
In der ebenfalls am 15.09.2014 aufgenommenen notariellen Urkunde (Anlage B4, Bl. 84) werde eine Verbindlichkeit der Schuldnerin C... D..., der ...Yachtcharter GmbH und von S... R... begründet. Soweit das „Schuldbekenntnis und Bestätigung“ vom 15.09.2014 (Anlage B1, Bl. 56) auf die notarielle Urkunde in Bezug nehme, ergebe sich daraus, dass die abgegebene Erklärung unrichtig sei. Es werde keine bereits bestehende Verbindlichkeit der Schuldner gegenüber dem Beklagten bestätigt. Zudem seien die am 15.09.2014 getroffenen Vereinbarungen der Abtretung zeitlich nachgefolgt und könnten rückwirkend keinen anfechtungsrechtlich erheblichen Rechtsgrund für den Zeitpunkt der Abtretung begründen.
Für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ergebe sich die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldner aus der vorgetragenen mündlichen Erklärung der Schuldner, dass die Abtretung dem Zweck gedient habe, Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Die Kenntnis des Beklagten werde jedenfalls aufgrund der Inkongruenz der Abtretung vermutet. Dem sei der Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten.
Aus der vom Beklagten eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Schuldners M... D... vom 10.03.2014 (Anlage 4, Bl. 165 R) gehe in Widerspruch zu den übrigen Erklärungen hervor, dass die Zahlung an den Beklagten als „Treuhänder für die Abwicklung von Finanzierungspfandrechten“ geleistet worden sei.
Die Gläubigerbenachteiligung sei durch die Abtretung unzweifelhaft eingetreten, da die Aktivmasse der Schuldner durch diese Rechtshandlung vermindert werde.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung des beim Amtsgericht Dannenberg hinterlegten Betrages – 41 HL 28/13 – in Höhe von 34.997,62 € aus der Einkommensteuererstattung 2012 des Insolvenzschuldners M... D... und in Höhe von 1.712,42 € aus der Einkommensteuererstattung 2012 der Insolvenzschuldnerin C... D... zuzustimmen;
2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung des beim Amtsgericht Dannenberg hinterlegten Betrages – 41 HL 28/13 – aus der Einkommensteuererstattung 2012 der Insolvenzschuldner M... und C... D... und in Höhe von jeweils 18.305,02 € an ihn als Insolvenzverwalter zuzustimmen;
3. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG Potsdam zurückzuverweisen.
4. die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Abtretung der Steuererstattungsansprüche stelle keine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar. Die Abtretung an ihn sei nicht unentgeltlich erfolgt, weil zwei Darlehen gewährt worden seien. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und auch im Zeitpunkt der Abtretung seien die Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen. Derartiges habe der Kläger schon erstinstanzlich nicht dargelegt. Daher fehle es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung und an der Benachteiligungsabsicht. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge am 08.04.2013 sei auch nicht erkennbar gewesen, dass die Schuldner insolvent werden könnten. Am 04.12.2014, dem Tag, an dem die Schuldner erklärt haben sollen, dass die Abtretung dem Ziel gedient habe, Vermögen beiseite zu schaffen, seien beide Darlehensverträge abgeschlossen und im Umfang der gewährten Sicherheiten auch ausgezahlt gewesen. Die Behauptung des Klägers, die Schuldner hätten erklärt, dass die Abtretung dem Ziel gedient habe, Vermögen beiseite zu schaffen, sei ins Blaue hinein erfolgt und stehe im Widerspruch zu den vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Schuldner. Den Zweck der Abtretung an ihn - den Beklagten - als Treuhänder zur Ablösung der Schulden bei der (1...) habe der Schuldner M... D... insbesondere in der zur Vorlage in einem Verfahren vor dem Landgericht Münster am 10.03.2014 errichteten eidesstattlichen Versicherung (Anlage 4, Bl. 165) bestätigt. Der Schuldner M... D... sei dem zunächst von der Schuldnerin C... D... und deren Tochter Mi... K... mit der ... Ltd. abgeschlossen Darlehensvertrag vom 08.04.2013/20.04.2013 als weiterer Darlehensnehmer unter eigener Rückzahlungsverpflichtung beigetreten. Dies ergebe sich namentlich aus den von beiden Schuldnern mit „Schuldbekenntnis und Bestätigung“ vom 15.09.2014 und mit dem an das Amtsgericht Dannenberg gerichteten Schreiben vom 02.11.2013 abgegebenen Erklärungen. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M..., C… und Mi... D... sowie der Zeugin ..k. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf den am 08.01.2020 verkündeten Beweisbeschluss (Bl. 648 ff), hinsichtlich ihres Ergebnisses auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2020 (Bl 748) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung der Auszahlung des hinterlegten Betrages zu, soweit der Schuldner M... D... Berechtigter des Steuererstattungsanspruchs ist, da die von ihm vorgenommene Abtretung des Anspruchs an den Beklagten gemäß § 129 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO (a.F.), § 134 InsO anfechtbar und ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse nach § 143 Abs. 1 InsO insoweit begründet ist. Der Rückgewähranspruch besteht in Höhe von 34.997,62 €. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, da die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung hinsichtlich des von der Schuldnerin C... D... abgetretenen Betrages nicht vorliegen.
1.
Der Kläger ist zur Anfechtung der von M... D... abgegebenen Abtretungserklärung nach §§ 129, 134 Abs. 1 InsO berechtigt. Nach diesen Vorschriften anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Voraussetzungen sind für die vom Schuldner M... D... vorgenommene Abtretung erfüllt.
1.1.
Die Abtretung der Steuererstattungsansprüche ist eine Rechtshandlung (vgl. BGHZ 198, 77, Rz. 15; BGHZ 170, 196, Rz. 10). Sie ist am 08.04.2013 und damit innerhalb der Frist von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung am 22.07.2013 erklärt worden.
1.2.
Die Rechtshandlung hat auch die übrigen Gläubiger objektiv benachteiligt i.S.v. § 129 InsO. Die Gläubigerbenachteiligung liegt unter anderem dann vor, wenn die Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 215, 262, Rz. 11; BGHZ 209, 8, Rz. 10; BGHZ 193, 129, Rz. 39; Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rz. 21). Eine solche Gläubigerbenachteiligung liegt hier vor. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger hätten sich anteilig besser gestaltet, wenn die Schuldner ihre Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt L... nicht abgetreten hätten.
1.3.
Die Abtretung durch M... D... stellte eine Verfügung gegenüber dem Beklagten dar. Zur Rückgewähr verpflichtet ist grundsätzlich derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 24.10.1973 – VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57). Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung entspricht. Mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, werden so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urteil vom 19.03.1998 – IX ZR 22/97, WM 1998, 968).
Vorliegend ist der Beklagte Empfänger der Abtretung unabhängig davon, ob er die abgetretene Forderung als oder jedenfalls auch als Treuhänder der ... Ltd. einziehen sollte.
Mit einer Abtretung der Steuererstattungsansprüche an den Beklagten als Treuhänder hätten die Darlehensschuldner aus ihrer Sicht den Leistungszweck verfolgt, den Anspruch der ... Ltd. aus dem Darlehensvertrag auf Rückführung des Darlehens aus der Steuererstattung zu erfüllen. Möglicher Anfechtungsgegner wäre danach in erster Linie die ... Ltd., nicht der Beklagte.
Etwas Anderes folgt hier aber daraus, dass der Beklagte am 02.05.2013 (Bl. 98) der Schuld aus dem mit der ... Ltd. geschlossenen Darlehensvertrag vom 02.04.2013/20.04.2013 als Gesamtschuldner beigetreten ist, weil dies Voraussetzung der Auszahlung des Darlehens war. Tilgt der Schuldner eine Verbindlichkeit, für die ein Dritter eine Sicherung bestellt hat, wird mit seiner Leistung zugleich der Anspruch des Dritten auf Befreiung von der Verbindlichkeit erfüllt. Dann ist der Sicherungsgeber ebenfalls Insolvenzgläubiger und die Leistung kann auch ihm gegenüber angefochten werden (BGH, Urteil vom 19.01.2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 29).
Der Beklagte hatte aufgrund des Schuldbeitritts einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Darlehensschuldnerinnen. Der Anspruch auf Befreiung war auch in vollem Umfang der Haftung begründet und nicht nur auf den Ausgleich der Hälfte des geschuldeten Betrages beschränkt, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass die Darlehensschuldnerinnen vorrangig vor dem Beklagten haften sollten, da der Beklagte zeitlich nachfolgend die verbindliche Schuldbeitrittserklärung unterzeichnet hat, nachdem der Darlehensvertrag mit der Vereinbarung über die Verwendung der Steuererstattungsansprüche zur Darlehensrückführung bereits geschlossen war. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte ein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung für die Darlehnsschuldnerinnen hatte, das darüber hinausging, dass er seinen Auftrag, die Ablösung der Grundschuld zu regeln, zu erfüllen hatte. Auch der Schuldbeitritt diente daher lediglich dem Interesse der Darlehensschuldnerinnen an der Darlehensgewährung. Dass der Beklagte letztlich für die Verbindlichkeit gleichrangig mithaften sollte, ist nicht vorgetragen.
1.4.
Die Abtretung durch den Schuldner M... D... erfolgte auch unentgeltlich.
Die Verfügung ist unentgeltlich, soweit keine ausgleichende Gegenleistung erbracht wird. Maßgeblich für die Frage der Entgeltlichkeit ist, ob im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, § 140 Abs. 1 InsO, eine objektiv werthaltige Gegenleistung für die erbrachte Leistung zu erbringen ist und ob die erbrachte Leistung und die aus Sicht des Schuldners erbrachte Gegenleistung einander entsprechen. Ein beliebiges wirtschaftliches Interesse genügt nicht, es kann aber ein Indiz für die Entgeltlichkeit sein, etwa wenn der Schuldner durch die von ihm erbrachte Leistung den Leistungsempfänger dazu bringen will, eine Gegenleistung zu erbringen. Einseitige Vorstellungen des Schuldners begründen die Entgeltlichkeit nicht.
1.4.1.
Mit der Abtretung erbrachte der Schuldner M... D... eine Leistung auf eine Verbindlichkeit seiner Ehefrau und seiner Tochter aus dem Darlehensvertrag.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass auch M... D... Darlehensnehmer gewesen oder später geworden sei, wie sich aus dem „Schuldbekenntnis und Bestätigung“ vom 15.09.2014 (Anlage B1, Bl. 56) und aus dem an das Amtsgericht Dannenberg gerichteten Schreiben vom 02.11.2013 (Anlage B3, Bl. 60) ergebe, lässt sich eine solche Feststellung nicht treffen. Die in Rede stehenden Erklärungen - nicht anderes gilt für die im Termin am 15.07.2020 vom Beklagten eingereichte Erklärung der Schuldner vom 17.04.2014 (Anlage zum Protokoll, Bl. 759) - ersetzen nicht die Vereinbarung einer Darlehensverbindlichkeit gegen M... D..., die im Vertrag vom 08.04.2013/20.04.2013 nicht begründet worden ist. Die gegenüber der ... Ltd. abgegebene Erklärung vom 15.09.2014 kann allenfalls als nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner erklärter Schuldbeitritt auszulegen sein, der der Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Verfügung nicht entgegen steht. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den ebenfalls im Termin am 15.07.2020 eingereichten „Aufhebungsvertrag“ zwischen der ... Ltd. und den Schuldnern vom 24.11.2014. Verfügungen über einen Gegenstand der Insolvenzmasse konnte der Schuldner M... D... nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 24.10.2013 nicht mehr wirksam vornehmen, § 81 Abs. 1 InsO.
Wird - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungs- und Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Entgeltlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob der Insolvenzschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist im Mehrpersonenverhältnis – abweichend vom Bereicherungsrecht – ob der Leistungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat, egal an wen. Wenn der Insolvenzschuldner eine Forderung des Gläubigers gegen einen Dritten begleicht, liegt die Gegenleistung in der Regel darin, dass der Leistungsempfänger eine werthaltige Forderung gegen den Dritten verliert. Unentgeltlich ist die Leistung dann nur, wenn die erlöschende Forderung des Leistungsempfängers gegen den Dritten wertlos ist, er also wirtschaftlich nichts verliert (BGH, Urteil vom 19.11.2009 – IX ZR 9/08, ZIP 2010, 36, Rn. 8).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist danach, ob der Beklagte als Anfechtungsgegner im Verhältnis zur den Darlehensnehmerinnen eine wertlose oder eine werthaltige Forderung verloren hat. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB wird mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses begründet, hier also mit der Erklärung des Schuldbeitritts des Beklagten am 02.05.2013. Der Mithaftende kann vor der eigenen Leistung an den Gläubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, so dass es nicht zu einem Rückgriff kommt. Hat im Innenverhältnis ein Gesamtschuldner die Verpflichtung vorrangig vor den anderen Gesamtschuldnern zu tragen, erstreckt sich der Anspruch darauf, von einer persönlichen Inanspruchnahme insgesamt befreit zu werden (BGH, Urteil vom 20.07.2006 – IX ZR 44/05, NJW-RR 2006, 1718, Rn 11).
1.4.2.
Der Ausgleichsanspruch des Beklagten gegen die Darlehensnehmerinnen war nicht werthaltig. Beide Darlehensnehmerinnen verfügten nicht über laufende Einnahmen oder Vermögen, aus denen sie die Darlehensverbindlichkeiten oder einen Ausgleichsanspruch des Beklagten hätten erfüllen können.
1.4.3.
Im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigte die Zeugin C... D... den Vortrag des Klägers, dass sie keine eigenen ihr zur Verfügung stehenden Einnahmen oder eigenes Vermögen - mit Ausnahme des Miteigentumsanteils an dem belasteten Grundstück - gehabt habe. Sie erklärte, sie sei zur Zeit der Darlehensaufnahme im April 2013 und im darauf folgenden Zeitraum Hausfrau gewesen und habe nicht über eigenes Einkommen verfügt. Sie sei zwar Geschäftsführerin der ...Yachtcharter GmbH gewesen, diese Position habe sie aber nur formal innegehabt und die Tätigkeit nicht ausgeübt. Wenn aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Gesellschaft eine Vergütung gezahlt worden sei, habe diese ihr Ehemann vereinnahmt, sie wisse aber auch nicht, ob die Gesellschaft ihr überhaupt eine Vergütung gezahlt habe. Sie habe auch in der Folgezeit keine Beschäftigung aufgenommen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus den Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes, wie sie dies auch im Jahr 2013 getan habe. Der Senat hält die Angaben der Zeugin zu ihren Vermögensverhältnissen für glaubhaft. Die Zeugin vermittelte den Eindruck, dass sie in geschäftliche Vorgänge im Einzelnen nicht einbezogen worden war, insoweit aber darauf vertraute, dass ihr Ehemann Entscheidungen traf und die finanziellen Angelegenheiten regelte. Der Senat sieht es vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar an, dass die Zeugin sich weder an den Inhalt der Gespräche, die ihr Mann in ihrer Anwesenheit mit dem Beklagten oder mit dem Kläger geführte hatte, erinnerte, noch wusste, wofür sie die von ihr geleisteten Unterschriften abgegeben hatte oder erläutern konnte, woher ihre eigenen Verbindlichkeiten rührten.
Die Angaben der Zeugin stimmten auch überein mit der Aussage der Zeugin ..k zu dem von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Insolvenzverwalter gewonnenen Eindruck von der Aufgabenteilung der Eheleute D.... Die Zeugin ..k berichtete, dass M... D... die finanziellen Angelegenheiten geregelt und auf ihr Drängen auch im Insolvenzverfahren teilweise offengelegt habe, wenn sie auch nicht sicher gewesen sei, dass er hierzu vollständige Angaben gemacht habe. C... D... sei demgegenüber nach Angaben von M... D... nur als Strohfrau bei verschiedenen Firmen eingesetzt gewesen. Angaben zu dem Verbleib einzelner Vermögensgegenstände wie einem Motorrad, einem Boot und auch den Steuererstattungsansprüchen habe M... D... gemacht. Informationen von C... D... habe sie dazu nicht erhalten. Die Zeugin bekundete auch, dass M... D... sich anfangs unkooperativ verhalten habe, ihr gegenüber später aber erklärt habe, er wolle „reinen Tisch machen“ und die relevanten Vermögensverhältnisse mitteilen. Daraufhin habe sie festgestellt, dass die Informationen von ihm wiederum nicht vollständig gewesen seien und dass ihr unter anderem Wohnungseigentum verschwiegen worden sei. Diese von der Zeugin geschilderte Erfahrung ist in Einklang zu bringen mit der von der C... D... beschriebenen Aufgabenteilung in der Ehe. M... D... war es danach gewohnt, über seine finanziellen Angelegenheiten allein zu entscheiden und andere Personen nicht im Einzelnen zu unterrichten.
1.4.4.
Die Vermögensverhältnisse von M... D... begründeten nicht die Werthaltigkeit einer gegen C... D... gerichteten Forderung. M... D... war zum Zeitpunkt der Abtretung bereits zahlungsunfähig.
Nach dem Vortrag des Klägers bestand gegen M... D... zum Zeitpunkt der Abtretung eine offene Forderung in Höhe von 126.787,05 € aus einem Geschäftsanteilskaufvertrag mit K... Be... vom 10.11.2011, die in einer notariellen Urkunde tituliert war. Da der Schuldner am 06.02.2012 mit Herrn Be... eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte (Bl. 445 sowie Bl. 58 d.A. LG Münster – 102 O 17/14), seit dem 28.01.2013 jedoch nicht mehr die geschuldeten Zahlungen leistete, drohte zum Zeitpunkt der Abtretung der Steuererstattungsansprüche die Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung, die am 11.04.2013 erklärt wurde. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von M... D... sind zudem Forderungen des FC ... in Höhe von 138.549,54 € zur Tabelle festgestellt worden, die durch Urteil des LG Lüneburg vom 12.08.2013 tituliert sind und in Höhe eines Betrages von 119.000 € seit dem 12.06.2012 zu verzinsen waren. Der Beklagte hat zwar die offenen Forderungen „mit Nichtwissen bestritten“ (Bl. 616, 617), sein pauschales Bestreiten ist mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen aber unzureichend. Zur Erfüllung seiner offenen Verbindlichkeiten war der Schuldner M... D... im April 2013 nicht in der Lage.
1.4.5.
Die Tochter der Schuldner, Mi... K..., gab zu ihren Einkommensverhältnissen an, dass sie im Zeitraum April bis Juni 2013 zunächst noch eine Ausbildung absolvierte, bevor sie in Mutterschutz ging, weil sie ein Kind erwartete. Ihr Ausbildungsentgelt habe 450 € betragen, sie habe unentgeltlich bei ihren Eltern gewohnt und nicht über Vermögen verfügt. Die Zeugen M... und C... D... bestätigten diese Angaben. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin bestehen nicht.
1.4.6.
Darauf, ob der Beklagte seine Forderung gegen die Darlehensnehmerinnen für werthaltig hielt, also Kenntnis von deren finanziellen Situation hatte, kommt es im Rahmen der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO nicht an. Der Irrtum des Empfängers - hier des Beklagten - über die Werthaltigkeit der von ihm erbrachten Gegenleistung ist für die Frage der Entgeltlichkeit nicht maßgeblich (BGH ZIP 2001, 484, Rn. 10, 12; ZIP 2009, 186, Rn 6). Etwas Anderes gilt dann, wenn beide Parteien, also der Schuldner und der Leistungsempfänger, davon ausgehen, dass die vom Leistungsempfänger erbrachte Gegenleistung werthaltig ist. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Dem Schuldner M... D... war als Ehemann und Vater der Darlehensnehmerinnen deren finanzielle Situation jedenfalls bekannt.
2.
Die von M... D... vorgenommenen Abtretung unterliegt aber auch Anfechtung nach § 129 InsO, § 133 Abs. 1 InsO (a.F.), denn die Abtretung ist innerhalb von zehn Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erfolgt und der Beklagte kannte den Vorsatz zur Zeit der Handlung.
2.1.
M... D... handelte bei der Abtretung mit Benachteiligungsvorsatz. Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84 BGHZ 162, 143, 153 BGHZ 180, 98, Rn. 8). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; BGHZ 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO, S. 1513 Rn. 19 Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 67/09, ZIP 2012, 1301, Rn. 43; Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/09, ZIP 2012, 1422, Rn. 31).
M... D... war im Zeitpunkt der Abtretung bekannt, dass er die gegen ihn bestehenden, oben aufgeführten fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnte. Zudem standen die Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung mit K... Be... und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bevor. Auch das wusste er, er nahm in Kauf, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können.
2.2.
Der Beklagte hatte auch Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners M... D.... Er wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und die Abtretung andere Gläubiger benachteiligte. Der Senat ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die von dem Beklagten vermittelten Darlehen, die Grundstücksübertragung auf die Tochter der Schuldner und die von den Schuldnern geleisteten Sicherheiten dem Ziel dienten, Vermögen des Schuldners dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen.
Der Zeuge M... D... hat in der Beweisaufnahme hierzu zwar nur wenige Angaben gemacht. Er gab an, dass er und seine Frau den Beklagten konsultiert hätten, damit er ihnen helfe, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder es „zu überstehen“, was der Senat dahin versteht, dass die Schuldner erreichen wollten, die persönlichen Nachteile des Verfahrens für sich möglichst gering zu halten. In diesem Zusammenhang hätten die Eheleute dem Beklagten auch ihre Vermögensverhältnisse offengelegt. Er gab dann vor, die Einzelheiten der vom Beklagten vorgeschlagenen Regelungen nicht mehr in Erinnerung zu haben, so dass er die Überlegungen, die zur Unterzeichnung der Abtretung, des Darlehensvertrages und des Schuldbeitritts geführt haben, nicht mehr mitteilen konnte. Der Senat hält dies nicht für glaubhaft und geht davon aus, dass der Zeuge insoweit keine nähere Angaben machen wollte, möglicherweise, um sich nicht zu belasten. Zweifel bestehen auch, soweit der Zeuge angab, der Beklagte habe ihnen Regelungen unterbreitet, die lediglich dem eigenen Vorteil des Beklagten gedient hätten. Dies erläuterte der Zeuge auch nicht näher.
Dass der Beklagte über die Vermögensverhältnisse der Schuldner informiert war, da der Gegenstand der Beratung durch den Beklagten ein drohendes Insolvenzverfahren war, hält der Senat für glaubhaft. Diese Erklärung des Zeugen D... ist durch die Zeugin ..k bestätigt worden, die schilderte, dass der Zeuge D... auch ihr gegenüber zunächst wenig bereit gewesen sei, Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu machen, ihr aber schließlich berichtet habe, dass der Beklagte die Schuldner dahin beraten habe, wie sie Vermögen dem Zugriff von Gläubigern entziehen könnten. Diese Regelungen hätten so gestaltet sein sollen, dass M... D... scheinbar nicht mehr Eigentümer der Vermögensgegenstände hätte sein sollen, diese ihnen aber tatsächlich noch wirtschaftlich zustünden. Einzelheiten habe sie hierzu nicht in Erfahrung gebracht, weil für sie im Insolvenzverfahren die Erklärung, welchem Ziel die Vereinbarung der Abtretung diente, ausreichend gewesen sei.
Darauf, dass der Beklagte über die Vermögensverhältnisse der Schuldner informiert war, deutet weiter seine eigene Befragung der Zeugin ..k hin, die er nach der Offenlegung weiterer Vermögensgegenständen wie einer Uhrensammlung fragte, die ihr indes nicht bekannt war. Der Beklagte legte nach der Beweisaufnahme zudem Zulassungsunterlagen über ein Motorrad des Vaters des Zeugen D... vor, das der Zeuge ebenfalls in der Beweisaufnahme erwähnt hatte.
Auch die Angaben der Zeugin ..k waren glaubhaft. Die Zeugin konnte sich gut daran erinnern, wie sich ihre Tätigkeit im Insolvenzverfahren des Schuldners M... D... gestaltete und welchen Verlauf die Gespräche mit ihm nahmen. Sie machte ihre Angaben sachlich und hob hervor, welche Einzelheiten sie nicht mehr genau in Erinnerung hatte. Die Zeugin hatte sich erkennbar die Aufgabe gestellt, so genau wie möglich, aber nur aus ihrer tatsächlichen Erinnerung zu berichten. Ihre Schilderung enthielt konkrete Einzelheiten, etwa den Besprechungsraum, die Teilnehmer, den Inhalt und den thematischen Gegenstand der Gespräche, das Auftreten und die Kooperationsbereitschaft des Schuldners, sie wies jedoch auch Lücken auf, die aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar sind und erkennbar von der Zeugin nicht durch Einholung von Informationen aus den Akten ergänzt und als eigenes Wissen dem Gericht übermittelt worden sind. Aufgrund dieses erkennbaren Vorgehens der Zeugin wiesen ihre Angaben hohe Zuverlässigkeit dafür auf, dass sie tatsächlich auf ihrer Erinnerung beruhten.
Schließlich bestätigt die für die Grundstücksübertragung gewählte Konstruktion die dem Beklagten bekannte Absicht, Vermögen der Insolvenzmasse zu entziehen. Die nicht über nennenswertes Einkommen verfügende Tochter sollte nach dem mit Schriftsatz des Beklagten vom 12.08.2020 vorgelegten Vertrag (Anlage BBB1, Bl 804 ff) das Grundstück zum Kaufpreis von 180.000 € erwerben, der mit einem auch von der Verkäuferin C... D... aufgenommenen Darlehen finanziert werden sollte und für dessen Tilgung zudem die Steuererstattungsansprüche der Verkäufer verwendet werden sollten. Auf diese Weise blieb das Grundstück „in der Familie“, hätte aber nicht mehr im Eigentum der Schuldner gestanden und wäre nach dem Inhalt des Vertrages auch nicht unentgeltlich auf die Tochter der Schuldner übertragen worden.
3.
Die Anfechtung des Klägers greift nicht durch, soweit die Schuldnerin C... D... den ihr zustehenden Anspruch auf Steuerrückerstattung an den Beklagten abgetreten hat. Weder sind die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 134 Abs. 1 InsO (a.F.), noch diejenigen nach § 133 Abs. 1 InsO (a.F.) erfüllt.
3.1.
Die Abtretung durch C... D... erfolgte nicht unentgeltlich, denn der Abtretung steht mit dem Schuldbeitritt des Beklagten zum Darlehensvertrag vom 08.04.2013/20.04.2013 eine Gegenleistung entgegen. Die Schuldnerin C... D... als Darlehensnehmerin hat durch den Schuldbeitritt eine Gegenleistung erhalten, da der Schuldbeitritt Voraussetzung für eine Auszahlung des Darlehens war.
3.2.
Soweit es um C... D... geht, lässt sich nicht feststellen, dass sie bei Vornahme der Abtretung mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
Der Senat ist im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass C... D... die eigene Zahlungsunfähigkeit bekannt war, da sie finanzielle Angelegenheiten in vollem Umfang ihrem Ehemann überließ.
Davon, dass auch C... D... bekannt war, dass ihr Ehemann und sie selbst zahlungsunfähig waren, konnte sich der Senat in der Beweisaufnahme nicht überzeugen. Die Zeugin gab, wie oben ausgeführt, aus Sicht des Senats glaubhaft an, dass sie die finanziellen Angelegenheiten ihrem Ehemann überließ und Unterschriften leistete, soweit die ihr vorgelegten Schriftstücke nach seiner Einschätzung unterzeichnet werden mussten, ohne sich mit dem Inhalt näher zu befassen. Eigenes Einkommen aus einer Tätigkeit als Geschäftsführerin wurde ihr nicht überwiesen. Den Gesprächen, die in Anwesenheit des Beklagten geführt wurden und die Beratung wegen der bevorstehenden Insolvenz betrafen, folgte sie nicht im Einzelnen. Sie unterzeichnete zwar eine Vereinbarung zur Übertragung des Grundstücks auf ihre Tochter; ob ihr in diesem Zusammenhang allerdings bewusst war, dass die laufenden Einnahmen ihres Ehemannes die bestehenden Verbindlichkeiten insgesamt nicht mehr deckten, kann nicht festgestellt werden. Die Zeugin D... hatte keine genauen Erinnerungen mehr daran, ob und welche Schriftstücke sie unterzeichnet hatte. Sie hatte sich, wie sie angab, inhaltlich damit nicht befasst.
Die Zeugin ..k gab hierzu an, dass der Schuldner M... D... erklärt habe, seine Frau habe aus den finanziellen Angelegenheiten, insbesondere auch hinsichtlich der Ablösung der Belastungen vom Grundstück, herausgehalten werden sollen. Es ist nicht nur theoretisch denkbar, dass sie lediglich davon ausging, die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter sei für die Umschuldung der Grundstücksfinanzierung erforderlich. Dass die Zeugin D... gegenüber der Zeugin ..k erklärt habe, sie habe die Abtretung der Erstattungsansprüche vorgenommen, um Gläubigern Vermögen zu entziehen, hat die hierzu benannte Zeugin ..k nicht bestätigt. Auch soweit der Zeuge M... D... von der Offenlegung der gemeinsamen Vermögensverhältnisse der Ehegatten gegenüber dem Beklagten berichtete, gab er in diesem Zusammenhang nicht an, dass auch seine Ehefrau selbst aktiv dazu beitrug und Informationen erteilte. Nach der Aufgabenteilung zwischen den Eheleuten liegt es nahe, dass M... D... über die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten berichtete.
4.
Rechtsfolge der Anfechtbarkeit der vom Schuldner M... D... vorgenommenen Abtretung ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO die Verpflichtung zur Rückgewähr zur Insolvenzmasse. Im Umfang der anfechtbaren Abtretung kann der Beklagte mithin die Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht beanspruchen, der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der Auszahlung an ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des M... D....
Der Anspruch bezieht sich, wie der Kläger mit seinem Hauptantrag geltend macht, auf den Anteil an der Erstattung, der M... D... zusteht.
Kommt es infolge einer Zusammenveranlagung zu einer Steuererstattung, so ist gemäß 37 Abs. 2 AO derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH, Urteil vom 15.11.2005 - VII Z 16/05, BFHE 211, 396; BFH, Beschluss vom 20.02.2017 - VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906 Rn 9; BFH, Beschluss vom 14.12.2007 - III B 102/06, juris Rn.13). Der Anspruch richtet sich nach der intern auf die Steuerlast der Schuldner jeweils entfallenden Anteil an der Erstattung. Etwas Anderes kann gelten, wenn einer der zusammen veranlagten Ehegatten ohne Tilgungsbestimmung für beide Ehegatten Vorauszahlungen geleistet hat; dann obliegt es dem Finanzamt nicht, zu ermitteln, welcher Tilgungswille den eingegangenen Zahlungen zugrunde liegt. Es darf vielmehr davon ausgehen, dass die Steuerschulden beider Ehegatten getilgt werden sollen (BFH, Urteil vom 15.11.2005 - VII Z 16/05, BFHE 211, 396) und bei Erstattung von Guthaben eine jeweils hälftige Teilung annehmen.
Sind die Steuerzahlungen hingegen durch Abzug vom Einkommen beim Finanzamt eingegangen, ist für das Finanzamt ersichtlich, auf wessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist. In diesem Fall ist die Aufteilung des Guthabens entsprechend dem jeweiligen Steuerabzug des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuführen (BFH, Urteil vom 01.03.1990 – VII R 103/88, BStBl. II S. 520; s.a. BMF vom 14.01.2015 – IV A 3 – S 0160/11/1001; DOK 2014 1156789 Ziffer 3.1.).
Die Steuerzahlungen der Schuldner sind entsprechend dem Steuerabzug im Verhältnis 95,33 % des Schuldners M... D... und 4,67 % der Schuldnerin Mi... D... durchgeführt worden, wie der Kläger mit der Klage dargelegt hat (Anlage K1, Bl. 20). Dem Kläger stehen mithin aus dem von M... D... abgetretenen Erstattungsbetrag 34.897,62 € zu.
In welcher Höhe das Darlehen vom 02.04.2013 / 08.04.2013 zur Auszahlung gelangt und von den Schuldnern nicht zurückgeführt worden ist, kann insoweit dahinstehen. Denn ein Anspruch auf Auszahlung des von der Abtretung erfassten, für die Rückführung des Darlehens aber nicht verwendeten Betrages ist aus der Sicherungsabrede mit dem Beklagten bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt BGB gegen den Beklagten als Treuhänder begründet.
5.
Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs von C... D... unterliegt nicht der Anfechtung. Der Beklagte hat insoweit Anspruch auf Auszahlung in Höhe von 1.712,42 €, da die Schuldnerin der ... Ltd. jedenfalls das Agio schuldet, das den hinterlegten Betrag übersteigt.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 12.08.2020 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 709, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Abgabe der Willenserklärungen wird erst mit Rechtskraft vollstreckbar (Zöller/Seibel, ZPO, § 894 Rn 5).
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Gebührenstreitwert: 36.610,04 €