I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
1.
Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1, 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem Betrieb der Beklagten entgegenstehen.
1.1
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben können. Eine Kündigung ist insbesondere dann aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßgabe entschließt, bei deren Umsetzung im Betrieb das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Von den Arbeitsgerichten ist dann nachzuprüfen, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und ob durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 AZR 607/05).
Als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung darstellen kann, ist die Übertragung von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen anerkannt. Auch wenn in dem Zusammenhang das Arbeitsverhältnis davon betroffener Arbeitnehmer grundsätzlich nach § 613 a BGB im Rahmen eines Betriebsübergangs auf denjenigen übergehen kann, der die Aufgaben übernommen hat, verbleibt es jedenfalls beim Überhang an Arbeitsplätzen im Betrieb, wenn der betroffene Arbeitnehmer - wie hier - dem Betriebsübergang widerspricht und so im Ursprungsbetrieb verbleibt.
Eine Kündigung, die auf Grund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist aber nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis „bedingt“, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeiten hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Dies folgt aus dem „ultima-ratio-Grundsatz“, den das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG konkretisiert hat. Die Weiterbeschäftigung muss allerdings sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich sein. Dies setzt zunächst voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. Als „frei“ sind grundsätzlich solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind. Dem steht es gleich, wenn der Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird.
1.2
Unstreitig ist Herr D. im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Damit war der Arbeitsplatz eines Filialbetreuers zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, jedenfalls aber innerhalb der Kündigungsfrist des Klägers frei. Diesen hätte die Beklagte dem Kläger anbieten müssen. Denn aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Kläger die Aufgaben eines Filialbetreuers nicht wahrnehmen kann. Dieses gilt jedenfalls im Rahmen einer zumutbaren Anlernzeit des Klägers innerhalb der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist des Klägers hätte intensiv zur Einarbeitung in die Aufgaben eines Filialbetreuers genutzt werden können, da die bisherige Beschäftigung des Klägers bereits zum 1. März 2009 entfiel, die Kündigung aber erst zum 31. Oktober 2009 ausgesprochen war.
Dabei hat die Beklagte ihren Überlegungen ein fehlerhaftes Verständnis der Darlegungs- und Beweislast zugrunde gelegt. Die Beklagte trägt wie jeder Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, ohne dass eine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht (vgl. bereits BAG, Urteil vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77, zuletzt etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2009 - 6 Sa 196/09). Insofern hätte die Beklagte darlegen und im Bestreitensfall beweisen müssen, welche konkreten Anforderungen an die Tätigkeit eines Filialbetreuers zu stellen sind und weshalb der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. auch nicht nach angemessener Einarbeitungszeit erfüllen kann.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass der Filialbetreuer Inventuren leiten, Bargeldbestände kontrollieren, Miet- und Pachtverträge überwachen, neue Mietverträge unterschriftsreif vorbereiten, mit den Handelsvertretern Verträge und Konditionen verhandeln und die Kassensysteme IT-mäßig betreuen müsse, die Handelsvertreter anzuleiten, verkaufsfördernde Maßnahmen mit Einkauf, Industrie und Filialen zu koordinieren, und bei Eigentumsdelikten mit Strafverfolgungsbehörden und Versicherungen zusammenzuarbeiten, Maßnahmen zur Umsatzsteigerung durchzuführen, die Filialentwicklung nach Umsatz und Rohertrag auszuwerten und mit den Handelsvertretern deren Vergütung abzurechnen habe, ergab sich für das Berufungsgericht wie schon für das Arbeitsgericht nicht, dass der Kläger dazu nicht in der Lage wäre. Zwar muss es nicht auf einen gegebenenfalls gescheiterten Arbeitsversuch ankommen, sondern kann auch theoretisch abstrakt beurteilt werden, aber es muss dennoch anhand von Tatsachen dargelegt werden, was die überschriftsmäßig beschriebenen Tätigkeiten konkret beinhalten, also über welche konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ein Filialbetreuer dafür verfügen muss. Weiter hätte die Beklagte darlegen müssen, weshalb der Kläger als langjährig in verschiedenen Bereichen beschäftigter Mitarbeiter, der auch über mehrere Jahre Betriebsrat war, diese Tätigkeit nicht übernehmen kann.
Demgegenüber kommt es auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Arbeitnehmers M. als Filialleiter nicht an. Denn die Tätigkeit eines Filialleiters gibt es seit dem 1.3.2009 bei der Beklagten nicht mehr.
2.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei der Tätigkeit des Filialbetreuers um eine Tätigkeit handeln sollte, für die der Kläger nicht die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt und diese auch nicht innerhalb der Kündigungsfrist erwerben konnte, ist die Kündigung vom 2. März 2009 sozial nicht gerechtfertigt. Denn auch im Rahmen der Sozialauswahl hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläger unter vergleichbaren Arbeitnehmern derjenige mit der geringsten Schutzbedürftigkeit wäre.
In die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes einzubeziehen, die miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind solche Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Die Vergleichbarkeit der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann (BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 748/05). Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion der anderen Arbeitnehmer wahrnehmen kann. Das ist nicht nur bei Identität des Arbeitsplatzes, sondern auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Fähigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Der Vergleich vollzieht sich insoweit auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (horizontale Vergleichbarkeit; BAG, Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84; Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR 23/05; Urteil vom 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06).
Der Kläger hat vorgetragen, dass er sowohl in der Verwaltung der Beklagten als auch im Lager der Beklagten mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt werden könnte. Damit hat der Kläger zunächst seiner Darlegungslast genügt. Es wäre nun Sache der Beklagten gewesen auszuführen, weshalb der Kläger mit den von ihm benannten Mitarbeitern bzw. den von ihnen ausgeübten Funktionen nicht vergleichbar wäre. Dabei kommt es tätigkeitsbezogen wiederum nicht darauf an, dass andere Arbeitnehmer die - wegfallende - Tätigkeit des Klägers übernehmen könnten, sondern allein, dass der Kläger deren Tätigkeit ausüben könnte. Dass es sich um Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit etwa aufgrund unterschiedlicher Eingruppierung handelt, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.
3.
Selbst wenn die Sozialauswahl nicht zu Gunsten des Klägers zu beurteilen wäre, könnte die Beklagte in diesem Rechtsstreit nicht obsiegen. Denn wie bereits vom Gericht unter dem 28. Oktober 2009 mitgeteilt, hat die Beklagte das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht hinreichend durchgeführt. Die Pflicht nach § 84 Abs. 2 SGB IX existiert nicht nur im Vorfeld von personenbedingten Kündigungen, sondern - nach Erreichen des dortigen Schwellenwertes - immer dann, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Arbeitnehmers die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb beeinflussen (können).
3.1
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist immer ein kooperativer Prozess mit dem Ziel, Wege zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu finden. Dies erfordert je nach Lage des Falles Diskussionen, betriebliche und gesundheitliche Untersuchungen und eventuell konkrete Planungen. Dazu hätte, wie sich deutlich an den unterschiedlichen Auffassungen über die Einsatzfähigkeit des Klägers zeigt, wohl der Betriebsarzt beteiligt werden müssen. Ob auch die Servicestelle gemäß § 23 SGB IX hätte hinzugezogen werden müssen, um zu klären, ob unter Inanspruchnahme von Hilfen der Sozialleistungsträger noch nicht vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden können (so Gagel, jurisPR-ArbR 24/2009 Anm. 5), kann letztlich dahinstehen, erscheint aber nicht abwegig.
Da das betriebliche Eingliederungsmanagement auch dazu dient, zur Re-Integration arbeitsunfähiger Arbeitnehmer etwaige Möglichkeiten der Umorganisation zu prüfen um einer Kündigung entgegenzuwirken - einschließlich eines Freimachens von Arbeitsplätzen durch Umsetzungen (vgl. BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06) -, reicht es nicht aus, wenn lediglich eine Anpassung vergleichbarer Arbeitsplätze geprüft wird. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vielmehr auch mitteilen, welche - auch besetzten - Arbeitsplätze aus seiner Sicht für eine Versetzungsmaßnahme in Betracht kommen. Sodann ist im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu klären, ob bei einer etwaigen Versetzung ebenfalls mit erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen ist oder eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann, und ob eine solche Maßnahme möglich und dem Arbeitgeber zumutbar ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2009 - 9 Sa 699/08). Diese Prüfung hat die Beklagte nicht durchgeführt.
3.2
Dem Arbeitgeber, der ein betriebliches Eingliederungsmanagement unterlassen hat, ist zwar nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06) die Darlegung gestattet, dass ein solches Verfahren z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Beschäftigungsmöglichkeit geführt hätte. Es bedarf dann aber eines umfassenden konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann.
Weshalb der Kläger - auch unter Beachtung möglicher Umorganisationen - nicht mehr auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb beschäftigt werden kann, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die Einschätzung der Beklagten, dass ein Eingliederungsmanagement hier aussichtslos sei, kann allenfalls am Ende eines Eingliederungsprozesses gegebenenfalls nach Einschaltung externer Fachkräfte zum Tragen kommen, nicht jedoch am Anfang ohne nähere Erörterungen über den Einzelfall. Dass die Tätigkeit im Lager nicht abschließend geprüft ist, räumt die Beklagte selbst ein, indem sie lediglich auf die Haltung des Klägers im Vorprozess verweist. Dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung im Lager - gegebenenfalls auch nach leidensgerechter Anpassung der dortigen Arbeitsplätze - ausschließt, hat die Beklagte nicht vorgetragen oder gar anhand von Tatsachen belegt. Dass die Tätigkeit im Telefonverkauf zwingend eine nahezu ausschließlich sitzende sei, erschloss sich für das Gericht ebenfalls nicht. Denn mit höhenverstellbaren Tischen, schnurlosen Telefonen u.ä. könnte der Arbeitsplatz im Telefonverkauf relativ problemlos verändert werden. Dass der dortige Arbeitsanfall eine Weiterbeschäftigung des Klägers ausschließt, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht anhand konkreter Tatsachen.
4.
Nach alledem hat die Kündigung vom 2. März 2009 keinen Bestand und die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.