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Beschwerde; vorgeschaltetes behördliches Aussetzungsverfahren; Zugangsvoraussetzung; Erschließungsbeitrag; Stundungszinsen; Erhebungsfrist; Zinsberechnung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 18.08.2014
Aktenzeichen OVG 5 S 20.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 6 S 1 VwGO, § 80 Abs 6 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 30 Abs 3 S 1 ErschlBeitrG BE, § 30 Abs 3 S 2 ErschlBeitrG BE

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.532,20 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2013 über Stundungszinsen für den Erschließungsbeitrag abgelehnt, weil dieser bereits mangels Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 VwGO unzulässig sei.

Der Einwand der Beschwerde, dass das behördliche Vorverfahren durchgeführt worden sei, da er sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 an den Antragsgegner mit dem Begehren gewandt habe, bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen Abstand zu nehmen, greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Begehren im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten Willen, unabhängig von einer behördlichen Entscheidung um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, überhaupt dem mit der Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgten Zweck einer Entlastung der Gerichte genügt und als tauglicher Antrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift verstanden werden kann. Denn selbst im Fall eines wirksamen Antrages wären die Anforderungen an ein behördliches Vorverfahren nicht erfüllt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO lässt schon nach seinem Wortlaut einen vorherigen Antrag an die Behörde nicht ausreichen, sondern verlangt zudem, dass er von der Behörde ganz oder teilweise abgelehnt worden ist. Das behördliche Aussetzungsverfahren muss demnach vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein, es sei denn, eine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ist einschlägig. Im Zeitpunkt der Anhängigmachung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages am 20. Januar 2014 war das Begehren des Antragstellers noch nicht beschieden; das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO trägt die Beschwerde selbst nicht vor. Damit mangelt es an der Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darüber hinaus als unbegründet erachtet, da nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Erhebung von Stundungszinsen bestünden und keine unbillige Härte vorliege.

Der Vorhalt der Beschwerde, dass die Zinsforderung aus dem Jahr 2004 mit Blick auf die einjährige Erhebungsfrist nach § 30 EBG verjährt sei und selbst bei Annahme einer Verjährungsfrist von vier Jahren Verjährung eingetreten sei, weil der Antragsteller keine Klage erhoben habe, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass die Frist für die Erhebung von Zinsen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 EBG lediglich ein Jahr beträgt. Die Frist beginnt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 EBG im Fall einer Stundung aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat. Der Antragsgegner hat den Erschließungsbeitrag seit dem Jahr 2004 wiederholt gestundet, zuletzt durch die im Jahr 2013 noch laufende Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Antragsteller im Jahr 2011, sodass eine Verjährung der erhobenen Stundungszinsen nicht feststellbar ist.

Soweit die Beschwerde moniert, dass die „weiteren Zinsforderungen“ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend berechnet worden seien, weil die Berechnung mit „5 %“ (gemeint ist wohl 0,5 %) für jeden Monat auf den jeweils noch offenen Betrag zu erfolgen habe und nicht - wie geschehen - mit 6 % auf den Jahresbetrag, geht dies ins Leere. Der Antragsgegner hat die Zinsen ausweislich des Verwaltungsvorgangs nach der Zinsstaffelmethode berechnet und dabei die durch die (Raten-)Zahlungen des Antragstellers eingetretenen Minderungen des Forderungsbetrages zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt. Dass er der Berechnung einen Jahreszins von 6 % statt des in § 30 Abs. 1 Satz 1 EBG normierten Monatszinses von 0,5 % zu Grunde gelegt hat, lässt die Richtigkeit der Berechnung unberührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).