Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist zulässig, soweit es die Rentenversicherungspflicht betrifft. Entsprechend war ihr Begehr auszulegen. Sie wird durch das Urteil im Sinne des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 SGG beschwert und ist deshalb zur Berufung befugt. Sie kann wie alle anderen Versicherungsträger ihre Belange gegenüber der Einzugsstelle wahrnehmen, auch als Drittbetroffene in einem Verfahren eines Versicherten gegen die Einzugsstelle. Speziell für die hier betroffene Rentenversicherung kommt hinzu, dass ihre Leistungen wesentlich von der Beitragsentrichtung abhängen und diese durch etwaige Schadensersatzansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die Einzugsstelle nicht gesichert werden (vgl. ausführlich BSG, U. v. 01.07.1999 –B 12 KR 2/99R- BSGE 84, 136,139). Der Stellung eines ausdrücklichen Klageantrages in erster Instanz hat es nicht bedurft.
Die Berufung der Beigeladenen zu 2) hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des von diesem angefochtenen Bescheides der Beklagten. Dieser ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Rentenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, 6. Buch -SGB VI) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG-Urteile vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 Seite 14 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45) (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 0/04 R - Juris).
Auf dieser Grundlage ist beispielsweise zu beurteilen, ob ein Vertreter einer juristischen Person zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht (so für GmbH-Geschäftsführer BSG, a.a.O.).
Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 - NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG, Beschluss vom 23. Februar 1995 - 12 BK 98/94 -).
Auch die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen. Es ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Angehörigen ernsthaft und eindeutig gewollt, entsprechend vereinbart und in der Wirklichkeit auch vollzogen wurde (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R - USK 2002 - 42).
Auch hier gilt, dass nicht die Vereinbarungen der Beteiligten, sondern die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben (BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 4 und 8). Nach der Rechtssprechung des BSG, der der Senat folgt, ist bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen und nur in begrenzten Einzelfällen hiervon abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall kann bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die zum Beispiel dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG Urteil vom 8. Dezember 1987 -7 Rar 25/86 BB 1989,72; Urteil vom 14. Dezember 1999 -B 2 U 48/98 R - USK 9975).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist von einem Überwiegen der Merkmale abhängiger Beschäftigung auszugehen. Dass auch gewichtige Gründe für eine gegenteilige Bewertung sprechen, muss deshalb für das Ergebnis zur Gänze unberücksichtigt bleiben:
Im Unternehmen der Beigeladenen zu 2) hat diese ein Letztentscheidungsrecht. Sie tritt nach außen hin bewusst und gewollt als einzige im Rechtsverkehr auf. Ihr Ehemann ist als Geschäftsführer nur ihr Vertreter.
Die Beigeladene zu 3) ist „vom Fach“. Sie ist nicht vollständig von ihrem Ehemann abhängig. Ein Indiz für eine abhängige Arbeitnehmereigenschaft ist es deshalb, dass der Kläger einen oder mehrere ansonsten anzustellende Arbeitnehmer ersetzt.
Die Eheleute haben die gewählte rechtliche Konstruktion (Einzelunternehmer, Arbeitsvertrag) auch nicht geändert, obwohl der Grund für die Auflösung der GbR im Jahr 1990 bereits 1992 weggefallen war. Seit 1992 kann nämlich ein Pflegedienst wie der der Beigeladenen zu 2) nach Maßgabe des § 14 Nr. 16 e UStG Umsatzsteuer befreit sein, auch soweit es nicht um freiberufliche (ärztliche) Tätigkeit geht.
Für abhängige Beschäftigung spricht auch, dass der Kläger eine regelmäßige Bezahlung erhält. Dies ist auch nicht so gering, dass nur von einer familienhaften Mithilfe ausgegangen werden kann. Dass der Kläger gelegentlich auf Gehalt verzichtet – durch Verzicht auf Auszahlung bzw. durch Gewährung eines verlorenen Zuschusses, steht dem nicht entscheidend entgegen. Auch normale Arbeitnehmer verzichten nicht selten im Interesse am Erhalt ihres Arbeitsplatzes auf Gehalt.
Er hatte und weiter keine eigene Betriebsstätte und kann nicht über die eigene Arbeitskraft frei verfügen.
Für abhängige Beschäftigung spricht hier ferner mit starkem Gewicht, dass die Eheleute sowie ihre Steuerbevollmächtigten über Jahre von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bzw. einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung ausgegangen sind und dies auch gegenüber den Steuerbehörden so angegeben haben. Die Gehaltszahlungen werden als Betriebsausgaben verbucht. Auch insoweit gehen sie also von einem gelebten Arbeitsverhältnis aus. Es unterliegt nicht ihrer Disposition, die Wirkungen des Vertragsverhältnisses nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 juris Rdnr. 20).
Die Verpfändung von Wertpapieren und Stellung einer Grundschuld zur Absicherung der Unternehmensgründung und die Ablösung von Verbindlichkeiten stellen sich zwar als Tragung eines Unternehmerrisikos dar, welches aber die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte nicht gewichtig genug nivelliert. Soweit der Kläger im Außenverhältnis möglicherweise auch für Schulden seiner Ehefrau haftet, weil durch den Namen des Pflegedienstes der Eindruck einer Gesellschaft entstehen könnte, stellt dies ebenfalls kein die Einschätzung entscheidend veränderndes Moment dar.
Dass die Eheleute über die Jahre hin alle Geschäftsangelegenheiten einvernehmlich regeln, das Unternehmen als ihr gemeinsames Familienunternehmen begreifen ist nach vorgenannten Grundsätzen nicht entscheidend. Ganz allgemein kann ein ständiges und bestehendes Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht den Status als abhängig Beschäftigter aufheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Kläger ist kostenbefreit nach § 183 Satz 1 SGG, weil er Versicherter ist, obwohl er mit dem Prozess gerade inzident Gegenteiliges feststellen lassen will. Der Kläger hat in der Sache einen Teilerfolg erzielt.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 116 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.