Gericht | AG Oranienburg | Entscheidungsdatum | 20.03.2013 | |
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Aktenzeichen | 26 C 171/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 904,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2012 sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,-- Euro zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 22.11.2011 ereignet hat. Dabei macht die Klägerin die Forderung im eigenen Namen geltend und beantragt die Zahlung aus abgetretenem Recht.
Am Unfalltag, dem 22.11.2011, ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem das geschädigte Fahrzeug der Mietwagenkundin, ein BMW, sowie das bei der Beklagten am Unfalltag haftpflichtversicherte Kfz des Herrn F beteiligt waren. Die Abtretung datiert vom selben Tag.
Nach dem Vortrag der Klägerin war die Zedentin, Frau M., während der unfallbedingten Ausfallzeit ihres Fahrzeuges dringend auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen, um ihre Mobilität wieder herzustellen bzw. zu erhalten. Das Unfallfahrzeug der Zedentin, ein BMW, ist in der Mietwagengruppe 8 einzuordnen. Die Zedentin mietete ein gruppentiefer abgerechnetes Ersatzfahrzeug bei der Klägerin im Zeitraum vom 22.11.2011 bis 15.12.2011, mithin für 2 Wochen, an. Die Klägerin berechnete für die Mietzeit gemäß Rechnung vom 10.12.2011 einen Betrag von netto 1.463,68 Euro. Sie führte aus, dass die Zedentin das Fahrzeug insgesamt 830 Kilometer nutzte, was einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 59, 3 km/Tag entsprach. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der abgerechnete Mietspreis ortsüblich und angemessen sei. Sie bezieht sich dahin auf die Automietpreisspiegel der Firma Eurotax-Schwacke für das Postleitzahlengebiet 165.. . Die Beklagte rechnete auf die abgerechneten Mietwagenkosten 559,-- Euro an, so dass mit der Klage nunmehr der Differenzbetrag von 904,68 Euro geltend gemacht wird.
Daneben begehrt die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 904,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, dass die Position Mietwagenkosten mit 559,-- Euro vollständig entschädigt worden sei. Im Übrigen könne die Geschädigte nur Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Klägerin hätte von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges nur den günstigen Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen können. Die Beklagte habe ihrerseits Angebote zu Mietwagenpreisen für die Dauer von 14 Tagen der Autovermieter AVIS, Sixt und Europcar vorgelegt. Insoweit wird auf die Anlagen B 3, B 4 und B 5 Bezug genommen.
Im Übrigen vertritt die Beklagte die Ansicht, dass im konkreten Fall allein die von der Rechtsprechung ohnehin favorisierte Schätzung des ortsüblichen Normaltarifes auf der Grundlage der Frauenhofer Studie in Betracht komme. Die Beklagte vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass die methodischen Mängel bei der Schwackeerhebung zu unzutreffenden und überhöhten Ergebnissen führen würden.
Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das verunfallte geschädigte Fahrzeug der Gruppe 8 zuzuordnen ist und der Anmietungszeitraum von 14 Tagen berechtigt war.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf restliche Mietwagenkosten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.11.2011 gemäß § 823 in Verbindung mit § 249 Abs. 2 BGB. Aufgrund der Abtretung ist sie berechtigt, die Forderung gegenüber der Versicherung des Unfallgegners im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Dabei kann der Geschädigte gemäß der Bestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlicher Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Geschädigte hat ad hoc noch am Unfalltag ein Mietfahrzeug angemietet, und zwar einen Seat Altea, mithin ein gruppentiefer abgerechnetes Ersatzfahrzeug. Der verunfallte BMW ist in der Mietwagengruppe 8 einzuordnen gewesen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Geschädigten in der Situation, wo sie noch am selben Tag auf ein Fahrzeug angewiesen war und ein gruppentieferes Fahrzeug anmietete, nicht zuzumuten war, bei diversen Autovermietungsfirmen Preisrecherchen anzustellen, zumal sie unverschuldet in eine Unfallsituation geraten war und zu dem Anmietungszeitpunkt auch noch nicht wissen konnte, für wie lange sie ein Ersatzfahrzeug benötigen wird.
Zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges war die Beklagte auch noch nicht involviert.
In der Rechtsprechung hat sich herausgestellt, dass sowohl die Schwackeliste, als auch die Frauenhofer Richtlinie bei der Schadensfeststellung Berücksichtigung finden können. Es ist weder die eine Liste, noch die andere Liste als die absolut Geeignete herausgestellt worden. Dabei ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an welchem das Fahrzeug angemietet und übernommen worden ist.
In diesem Fall war es laut Rechnung Oranienburg, was zum Postleitzahlenbereich 165.. gehört.
Ausweislich der Anlage K 5 ergibt sich für die Klasse 8 ein Maximaltagespreis von 253,50 Euro und ein Minimalpreis von 163,-- Euro. Eine Wochenpauschale ist angegeben mit 765,-- Euro im Minimum und 1.050,-- Euro im Maximum. Legt man den Minimumpreis für eine Woche in der Wagenklasse 8 zugrunde von 765,-- Euro, ergibt dies für das verunfallte Fahrzeug einen Preis von 1.530,-- Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Selbst wenn man den Maximalpreis aus der unteren Klasse 4 in Ansatz bringt, nämlich 709,80 Euro, liegt das noch unterhalb der abgerechneten Nettosumme von 1.393,68 Euro.
Bei dem Vergleichsangebot der Firma AVIS handelt es sich um kein konkretes Angebot für ein Fahrzeug, sondern eine Aufzählung, welche Fahrzeug in der Station verfügbar sind.
Es sind jeweils Preise ab …. Euro angegeben und auf Seite 2 sind gegebenenfalls zubuchbare Extras angeboten worden.
Das Gleiche trifft auf das unverbindliche Angebot der Autovermietung Sixt (B 4) zu. Im Übrigen gelten die Preise nur für Reservierungen via Internet. Auch bei dem Angebot von Europcar handelt es sich nicht um ein konkretes, verbindliches Angebot, somit sind die vorgelegten Angebote unbeachtlich bei der Entscheidungsfindung.
Das Gericht hat anhand der vorgelegten Unterlagen insoweit eine eigene Schätzung zur Angemessenheit des abgerechneten Mietwagenpreises vorgenommen und hielt es aufgrund der von der Beklagten vorgelegten unverbindlichen Angebote nicht für erforderlich, hier ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Da die Klägerin mit der Hauptforderung obsiegte, hat sie auch Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten, bezogen auf den Wert von 904,68 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verzuges heraus.
Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB, 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Streitwert: 904,68 Euro.