Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 2 K 1477/06 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 81 Abs 2 S 1 SGB 9, § 81 Abs 2 S 2 SGB 9, § 81 Abs 2 S 2 Nr 3 S 1 SGB 9 |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der am 8. Februar 1954 geborene Kläger begehrt eine Entschädigung nach § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 1 SGB IX in der Fassung vom 23. April 2004 (a. F.).
Der Kläger, der 2004 einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt war und inzwischen als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist, hatte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 auf eine von der Universität Potsdam ausgeschriebene Stelle am Institut für Mathematik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät - eine mit W 2 besoldete Professur für Analysis - beworben. Die Stellenausschreibung enthielt folgendes Anforderungsprofil: „Von dem/der Stelleninhaber/in wird neben der Wahrnehmung der Lehre im Fach Mathematik sowie in den Service-Veranstaltungen eine aktive Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der partiellen Differentialgleichungen erwartet. Wünschenswert ist insbesondere ein Profil, das moderne Strukturaspekte der Analysis betont und Beziehungen zur Geometrie und anderen Gebieten der Mathematik eröffnet. Von den Bewerbern/innen werden Habilitation oder habilitationsähnliche Leistungen erwartet. Es wird außerdem erwartet, dass der/die Bewerber/in Erfahrung in Drittmitteleinwerbung besitzt und in international angesehenen Fachzeitschriften publiziert hat“. Dem Bewerbungsschreiben vom 13. Oktober 2004 hatte der Kläger Ablichtungen eines Gleichstellungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 19. Februar 2004 und einer auf den 17. Juli 1991 datierten Urkunde über die Feststellung seiner Lehrbefähigung gemäß Art. 91 BayHSchG vom 8. Dezember 1988 für das Fach Mathematik beigefügt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 hatte der Rektor der Universität den Eingang der Bewerbung bestätigt und dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbungsunterlagen an die vom Fakultätsrat eingesetzte Berufungskommission weitergeleitet worden seien. Die Schwerbehindertenvertretung wurde (nach dem Vortrag der Universität versehentlich) nicht gemäß § 81 Abs. 1 S. 4 SGB IX über die Bewerbung des Klägers unterrichtet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 wurde dem Kläger - der nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war - mitgeteilt, dass der Senat der Universität einen Listenvorschlag beschlossen habe, der drei (von insgesamt 88) andere Mitbewerber enthalte, und dass der Ruf inzwischen an den dort Erstplazierten ergangen sei. Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 18. Januar 2006 Entschädigungsansprüche nach § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 1 SGB IX (a. F.) geltend, die der Rektor der Universität mit Bescheid vom 20. Februar 2006 mit der Begründung ablehnte, dass im Fall des Klägers eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch wegen offensichtlich fehlender fachlicher Eignung gemäß § 82 S. 2 SGB IX entbehrlich gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2006 Widerspruch ein, den der Rektor der Universität mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurückwies.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 18. Juli 2006 erhobenen Klage weiter. Er ist der Auffassung, die Universität habe gegen § 82 SGB IX und § 81 Abs. 1 S. 4 SGB IX verstoßen, indem sie ihn weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch die Schwerbehindertenvertretung über seine Bewerbung unterrichtet habe. Er meint, die Universität sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in seinem Fall eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entbehrlich gewesen sei, weil ihm die fachliche Eignung offensichtlich gefehlt habe. Für die als „Professur für Analysis“ ausgeschriebene Stelle sei er, der seit über 14 Jahren als habilitierter Hochschullehrer in Forschung und Lehre, u. a. im Bereich der Partiellen Differentialgleichungen, tätig sei, nicht „offensichtlich ungeeignet“. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die Nichteignung unzweifelhaft sei, was etwa ein fehlendes Hochschulstudium oder mangelnde einschlägige Berufserfahrung voraussetze. Der Nachweis, dass er offensichtlich fachlich ungeeignet sei, sei mit dem Hinweis darauf, dass seine „wissenschaftliche Leistung, insbesondere gemessen an (seinem) Alter, als zu gering bewertet wurde“ (vgl. Schreiben des Rektors der Universität vom 20. Februar 2006), nicht erbracht. Ferner behauptet er, alle drei in den Listenvorschlag aufgenommenen Bewerber könnten jeweils nur halb so viele Veröffentlichungen vorweisen wie er. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 darauf abgestellt werde, es sei in seinem Fall ein „Bezug zur Geometrie“ nicht erkennbar, weist er darauf hin, dass ein solcher Bezug nicht gefordert, sondern lediglich als „wünschenswert“ bezeichnet worden sei; mit Blick hierauf meint er, er habe darauf vertrauen können, dass seine Bewerbung selbst beim Fehlen eines solchen Bezuges angemessen gewürdigt werde. Der Widerspruchsbescheid gehe außerdem unrichtig davon aus, dass seine letzte wissenschaftliche Arbeit in einer Fachzeitschrift (ohne Proceedings o. ä.) 1998 veröffentlicht worden sei - richtig sei hingegen, dass 1999 und 2002 weitere Arbeiten von ihm veröffentlicht worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2006 zu verpflichten, Schadensersatz in Höhe von drei Monatsverdiensten nach der Besoldungsgruppe W 2 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, eine rechtswidrig unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Menschen oder eines diesem Gleichgestellten zu einem Vorstellungsgespräch begründe für sich genommen noch keinen Entschädigungsanspruch. Die Einladung sei vielmehr gemäß § 82 S. 3 SGB IX entbehrlich, wenn dem Bewerber - wie hier - die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Insoweit behauptet er, dass ein Vergleich der Publikationen der drei bestplatzierten Bewerber mit denen des Klägers unter Zugrundelegung der Auflistungen in MathSciNet (Stand 23. August 2006) ergebe, dass die drei bestplatzierten Bewerber 13, 10 und 5 Veröffentlichungen in Fachzeitschriften seit 2000 haben vorweisen können, während der Kläger im Vergleichszeitraum lediglich 4 Veröffentlichungen vorzuweisen habe; insgesamt hätten die drei bestplatzierten Bewerber seit ihrer Promotion in den Jahren 1998, 1993 und 1992 insgesamt 19, 16 und 16 Publikationen, davon 16, 15 und 11 in Fachzeitschriften, erstellt, während der seit 1982 promovierte Kläger insgesamt 32 Publikationen, davon 24 in Fachzeitschriften, vorweisen könne. Von den 4 vom Kläger seit 2000 veröffentlichten Arbeiten würden zwei nicht die Analysis betreffen, sondern die Diskrete Mathematik, eine weitere Veröffentlichung sei mehr dem Gebiet der Numerik zuzuordnen und die vierte Veröffentlichung sei in einem Proceedingband zu einer Tagung in … im Jahr 2000 erschienen. Bei der Besetzung einer Professur sei entscheidend, welche Leistungen in Zukunft zu erwarten seien. Für diese Prognose seien die in jüngerer Vergangenheit erstellten wissenschaftlichen Werke (hier seit 2000) sehr viel aussagekräftiger als das Gesamtwerk. Der Kläger arbeite nach wie vor im Bereich der Diskreten Mathematik. Danach sei der Kläger aus sachlichen Gründen und nicht wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Akte zum Berufungsverfahren verwiesen.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Rektors der Universität Potsdam vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2006 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Leistung einer Entschädigung nach § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 1 i. V. m. § 81 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX in der hier einschlägigen, bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1046). Nach den vorgenannten Bestimmungen dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte oder diesen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Dies gilt auch, soweit es um Einstellungen geht (§ 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 SGB IX). Macht der schwerbehinderte Stellenbewerber oder ein diesem Gleichgestellter Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 3 SGB IX die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, leistet der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB IX eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten. Ein Anspruch auf Entschädigung muss gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB IX innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden.
Dem Kläger steht der von ihm fristwahrend geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung nicht zu, weil kein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Schwerbehinderten zu erkennen ist.
Verstößt ein öffentlicher Arbeitgeber - wie hier geschehen, da dem Kläger entgegen der vom Beklagten im Nachhinein vertretenen Auffassung die fachliche Eignung für die fragliche W 2 Professur für Analysis nicht im Sinne von § 82 S. 2 SGB IX offensichtlich fehlte - gegen die ihm gemäß § 82 S. 2 SGB IX auferlegte Verpflichtung, einen schwerbehinderten Bewerber um einen Arbeitsplatz oder einen diesem Gleichgestellten zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so begründet dies nicht zwangsläufig einen Entschädigungsanspruch. Auch in diesem Fall hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er bei der für ihn erfolglosen Stellenbesetzung wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist,
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. September 2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538.
Die Kammer vermag daher nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch wegen des ihm damit vorenthaltenen Vorteils, sich der Berufungskommission persönlich vorstellen zu können, schon für sich genommen einen Anspruch auf Entschädigung begründen würde.
Ein schwerbehinderter Bewerber macht nur dann Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen und zu einer Umkehr der Beweislast dahin führen, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass unabhängig von der Behinderung sachliche Gründe die Personalentscheidung rechtfertigen, wenn diese Tatsachen geeignet sind, beim Gericht die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil, also Erfolglosigkeit der Bewerbung, zu schaffen,
VGH Baden-Württemberg a. a. O. im Anschluss an BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -, NZA 2005, 870.
Das Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil gewinnen,
BAG a. a. O. und Beschluss vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 -, AP BGB § 611a Nr. 23.
Daran fehlt es hier, denn aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich im Ergebnis eindeutig, dass der Kläger weder unmittelbar noch mittelbar wegen seiner Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen benachteiligt wurde.
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren würde,
BAG, a. a. O.
Der Kläger wäre danach diskriminiert, wenn er ausschließlich wegen seiner Eigenschaft, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu sein, für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall.
Aus der beigezogenen Akte zum Berufungsverfahren ergibt sich nämlich, dass der Beklagte die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen aufgrund eines schlichten Versehens nicht berücksichtigt und ihn daher ebenso wie die 87 nicht behinderten Mitbewerberinnen und -bewerber behandelt hat. Dass die genannte Gleichstellung des Klägers schlicht übersehen worden ist, zeigt sich schon daran, dass bei ihm in der tabellarisch erstellten Bewerberliste (dort unter Nr. 34) in der Spalte „Bemerkungen“ ein Hinweis hierauf fehlt. Im Gegensatz dazu ist die Schwerbehinderung einer Mitbewerberin (Nr. 37 der Bewerberliste) in der Spalte „Bemerkungen“ vermerkt worden. Bestätigt wird dieses bloße Versehen durch den Inhalt einer dem Verwaltungsvorgang als Ausdruck beigefügten E-Mail des Vorsitzenden der Berufungskommission, Prof. Dr. …, an die Referentin des Dekans, Dr. …, vom 24. Januar 2006; darin heißt es:
„Es wird immer bunter. Gestern erreichte mich ein Brief von Herrn Prof. … (LMU München) … . Er ist einer der Bewerber auf die W-2 Professur für Analysis. Er verlangt eine finanzielle Entschädigung, weil er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl er einem Schwerbehinderten gleichgestellt wurde. Dummerweise haben wir in seiner Angelegenheit tatsächlich einen Fehler gemacht, der ihm allerdings nicht bekannt sein kann. Frau Dr. … [Anm.: Schwerbehindertenvertretung der Universität Potsdam] war zwar in das Verfahren involviert, hat sich aber nur mit dem Fall der Bewerberin Frau Dr. (…), die tatsächlich schwerbehindert ist, befasst. Herrn …, der eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten hat, …, haben wir übersehen. Vermutlich müsste Frau Dr. … noch mal eingeschaltet werden, um die Akten intern wasserdicht zu machen. (…)“.
Daraus ergibt sich, dass die Eigenschaft des Klägers, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu sein, überhaupt erst im Januar 2006 - als er mit Schreiben vom 18. Januar 2006 seinen Entschädigungsanspruch angemeldet hatte - aufgefallen war, d. h. nachdem ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 mitgeteilt worden war, dass er nicht auf den drei Bewerber umfassenden Listenvorschlag gesetzt worden sei und der Ruf inzwischen an den danach Erstplatzierten ergangen sei. Wenn aber die vorbezeichnete Eigenschaft des Klägers erst aufgefallen war, nachdem der Ruf (an einen anderen Mitbewerber) ergangen war, kann seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen keine Rolle gespielt haben für seine Nichtberücksichtigung.
Der Kläger ist auch nicht mittelbar diskriminiert worden. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich,
BAG a. a. O.
Solche Kriterien werden in der hier zugrunde liegenden Stellenausschreibung nicht genannt und wurden bei der Vergabe der Professur unstreitig auch nicht angewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung eines Streitwerts war mit Blick auf § 188 S. 2 VwGO nicht veranlasst.