Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 22.09.2010 | |
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Aktenzeichen | L 10 AS 886/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 56 SGG, § 88 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 202 SGG, § 5 ZPO |
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. April 2010 wird zurückgewiesen, soweit damit die Untätigkeitsklage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bescheidung eines gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 abgelehnt worden ist, und zudem die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008.
Der 1955 geborene, erwerbsfähige und alleinstehende Kläger, der als Schwerbehinderter ab November 2002 anerkannt ist (Bl 75f Gerichtsakte <GA>), bezog von der Beklagten ua in den Jahren 2005 und 2008 durchgehend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 11. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für 2005 von 63,91 EUR als Sonderbedarf (Bl 71 GA). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 (Bl 72 GA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 ab (Bl 73f GA).
Mit Schreiben vom 10. November 2008, bei der Beklagten am 11. November 2008 per Fax eingegangen, beantragte der Kläger eine „Beihilfe für das Weihnachtsfest 2008, hilfsweise ein Darlehen mit abschließender Aufrechnung in Höhe von null Euro“. Das Schreiben vom 10. November 2008 (Bl 55f GA) umfasste ausweislich des Faxeingangsvermerks ursprünglich drei Seiten, wovon jedoch nur die erste Seite und die dritte Seite zu den Verwaltungsakten gelangt sind; diesen beiden Seiten lässt sich ein Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheids vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 nicht entnehmen.
Mit Bescheid vom 17. November 2008 (Bl 57 GA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2008 (Bl 59 GA) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 bzw. die Gewährung eines entsprechenden Darlehens ab.
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2008 zu verurteilen, ihm „eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 als Teilhabeleistung zu zahlen“, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verurteilen, „eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 zu zahlen“ und daneben die Beklage „zu verurteilen, den Überprüfungsantrag vom 10. 11. 2008 gem. § 44 SGB X im Recht des SGB II iVm dem SGB IX hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 zu bescheiden“.
Wegen des Inhalts der Seite 2 seines am 11. November 2008 per Fax an die Beklagte übermittelten Schreibens vom 10. November 2008 hat er mit Schreiben vom 08. Oktober 2009 (Bl 15 GA) gegenüber dem SG einen Text behauptet, in dem u.a. die „Überprüfung des Bescheides vom 12. 12. 2005 wg. der Weihnachtsbeihilfe 2005“ beantragt wird; wegen des weiteren Inhalts dieses Textes wird auf das Schreiben vom 08. Oktober 2009 Bezug genommen.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 07. April 2010 die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 begehre, sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da nicht erkennbar sei, dass ein Antrag auf Überprüfung eines die Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 betreffenden Bescheides der Beklagten zugegangen sei. Dem Gerichtsbescheid beigefügt war eine Belehrung, wonach er mit der Berufung angefochten werden könne.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine bereits erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Begehren weiter.
Auf die Bitte des Berichterstatters des Senats, den erhobenen Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe für 2008 zu beziffern (Schreiben vom 10. August 2010), hat der Kläger erklärt, dass ihm eine genaue Bezifferung nicht möglich, die Höhe des Anspruchs aber errechenbar sei. Er begehre die Weihnachtbeihilfe in der Höhe, in der sie unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes gezahlt worden sei, nämlich 63,91 EUR, zzgl. der seitdem erfolgten Erhöhung der Regelleistung bzw der Dynamisierung/Fortschreibung der Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998. Sodann sei der Betrag zu runden (Schreiben vom 11. August 2010).
Daraufhin hat der Berichterstatter des Senats mit Schreiben an den Kläger vom 13. August 2010, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Zulässigkeit der Berufung thematisiert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. April 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für Dezember 2008 eine Weihnachtsbeihilfe als Teilhabeleistung, hilfsweise ihm für Dezember 2008 eine Weihnachsbeihilfe zu gewähren, und daneben, die Beklagte zu verpflichten, seinen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Ablehnung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 im Bescheid vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung, soweit sie die Weihnachtsbeihilfe 2008 zum Gegenstand hat, als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie insoweit zurückzuweisen, und die Berufung zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage richtet.
Unabhängig davon, ob die Berufung ganz oder teilweise unzulässig sei, sei sie aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids nicht begründet.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die Kopie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die Berufung ist unstatthaft, soweit das SG die auf die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 gerichtete Klage (1. Haupt- und Hilfsantrag) abgewiesen hat; die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Sozialgerichtgesetz <SGG>) (1). Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet (2).
1. Soweit die Berufung unstatthaft ist, beruht dies darauf, dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht und eine Zulassung durch das SG nicht erfolgt ist.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung (durch das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts <LSG>), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld, Dienst - oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus dem, was das SG dem Rechtsmittelführer ausgehend von dessen Begehren versagt hat und von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiter verfolgt wird (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, RdNr 14 zu § 144 mwN). Für die Wertberechnung sind über § 202 SGG die §§ 3-9 Zivilprozessordnung (ZPO) maßgebend. Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl nur Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 177/05 B, juris = SozR 4-1500 § 144 Nr 3, jeweils RdNr 7mwN).
Der Kläger ist durch den im vollen Umfang angefochtenen Gerichtsbescheid des SG – soweit darin die erhobenen prozessualen Ansprüche hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 (1. Hauptantrag und der für den Fall seiner Erfolglosigkeit gestellte Hilfsantrag <so genannter eigentlicher Hilfsantrag>) abgewiesen worden sind – nicht in dem von § 144 Abs 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes dieser Ansprüche übersteigt ersichtlich nicht – wie der Kläger auch in seinem Schreiben vom 11. August 2010 bestätigt hat - den maßgeblichen Schwellenwert von 750,00 Euro. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Wert dieser unterschiedlichen Ansprüche (einerseits der mit dem 1. Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 als Teil des Arbeitslosengeldes II, andererseits der für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Antrags mittels des gestellten Hilfsantrags zur Entscheidung gestellte Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 als Teilhabeleistung nach § 16 Abs 1 Satz 3 SGB II iVm den dort in Bezug genommenen Vorschriften zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) zu addieren wäre (§ 202 SGG iVm § 5 Satz 1 ZPO). Diese Zusammenrechnung hat indes mit Rücksicht auf deren wirtschaftliche Identität zu unterbleiben und deshalb bilden diese Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der hier in Rede stehenden Wertermittlung eine Einheit (vgl Leitherer, aaO, RdNr 16 und 18 mwN). Es handelt sich bei der Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 auch nicht um eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern um eine einmalige Leistung.
Die Berufung ist insoweit auch nicht etwa deshalb zulassungsfrei, weil der Kläger vor dem SG nicht nur die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für 2008 beansprucht, sondern auch eine Untätigkeitsklage (2. Hauptantrag) erhoben hat und das SG über sämtliche Begehren in einem Gerichtsbescheid entschieden hat und die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage richtet, zulassungsfrei ist, weil insoweit die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht gilt, worauf noch näher einzugehen sein wird. Denn die im Eventualverhältnis erhobenen Geldleistungsansprüche und das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Begehren stellen jeweils eigene Streitgegenstände dar, mögen sie auch in zulässiger Weise zusammen im Wege objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) verbunden worden sein (Leitherer, aaO, RdNr 16 zu § 144 und Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, RdNr 22 zu § 144).
Eine andere, dem Kläger günstige Betrachtungsweise ist mit der Vorschrift des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht vereinbar. Das System des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG würde gesprengt, wenn der zulassungsfreie Teil einer Berufung den Teil der Berufung, für den die in dieser Norm aufgestellte Wertgrenze gilt und der sie nicht überschreitet, gleichsam „mitzöge“ und ebenfalls zulassungsfrei machte.
Die demnach gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG, soweit damit die mit dem 1. Hauptantrag und dem Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche abgewiesen worden sind, liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung insoweit ist weder dem Tenor, noch den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids zu entnehmen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R, juris = SozR 4-1500 § 158 Nr 1, jeweils RdNr 11). Da für eine Zulassung des Rechtsmittels im Berufungsverfahren dem Berufungsgericht die Entscheidungsmacht fehlt, ist die Berufung insoweit als unzulässig nach § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen. Die Möglichkeit einer Zulassungsentscheidung nach §§ 144 Abs 1 Satz 1, 145 Abs 4 Satz 1 SGG ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Es ist dem Senat auch verwehrt, die Berufung, soweit sie die mit dem 1. Hauptantrag und dem Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche betrifft, in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (BSG, aaO, RdNr 11). Eine solche Umdeutung ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil der Kläger nicht rechtskundig vertreten ist (BSG, aaO, RdNr 15).
2. Die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage (2. Hauptantrag) richtet, ist hingegen zulässig, aber nicht begründet.
Die Zulässigkeit der Berufung insoweit ergibt sich daraus, dass – wie bereits gesagt - für die Untätigkeitsklage die dargelegte Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht gilt (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 20. April 2005 - L 1 KR 90/03, juris RdNr 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. November 2007 – L 15 B 174/07 SO NZB, juris RdNr 2 und Leitherer, aaO, RdNr 9b), obwohl letztlich das Ziel des Klägers die Gewährung einer Geldleistung von 63,91 EUR ist (deswegen unter Hinweis darauf, dass es ausreiche, wenn die Klage einen auf eine Geldleistung „gerichteten Verwaltungsakt betrifft“ die Anwendbarkeit des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bejahend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 – L 12 AL 5449/09, juris RdNr 26; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05. September 2008 – L 1 KR 13/08 NZB, juris RdNr 11; Kummer, NZS 1993, 285, 288). Dieser Teil der Berufung betrifft vielmehr eine behördliche Handlung (Erteilung eines Überprüfungsbescheids nach § 44 SGB X), denn der Kläger hat sein Begehren insoweit richtigerweise auf die formelle Bescheidung des (aus seiner Sicht gestellten) Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X beschränkt, denn nur dies kann - wie sich schon aus § 131 Abs 3 SGG ergibt - (zulässiger) Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG sein (vgl zuletzt etwa: BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R, juris RdNr 16), nicht aber der materielle (Leistungs-)Anspruch (Leitherer, aaO, RdNr 9b zu § 88). Nur eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, der im Rahmen einer Ausnahmevorschrift ohnehin schon eng auszulegen ist, erst recht aber bei einer prozessualen Vorschrift, die formale Voraussetzungen für ein Rechtsmittel regelt (vgl BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 3 KR 15/05 R, juris = SozR 4-1500 § 144 Nr 4, jeweils RdNr 13 und Leitherer, aaO, RdNr 9b zu § 144).
Die Berufung ist insoweit jedoch nicht begründet, da die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Denn unter Berücksichtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 SGG) ist es nach Auffassung des Senats – so auch schon das SG - nicht iS des Vollbeweises bewiesen, dass der Kläger am 11. November 2008 überhaupt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat, der von der Beklagten innerhalb der Fristen des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG zu bescheiden gewesen wäre. Allein auf die Behauptung des Klägers, der von ihm mit Schreiben vom 08. Oktober 2009 dem SG übermittelte Text sei Inhalt der abhanden gekommen Seite 2 des am 11. November 2008 per Fax an die Beklagte übermittelten Schreibens vom 10. November 2008 gewesen, kann der Senat eine Überzeugung zu Gunsten des Klägers nicht stützen. Da der Senat keine vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten sieht, geht das Risiko der Nichterweislichkeit der dem Kläger günstigen entscheidungserheblichen Tatsache (hier des Zugangs eines nach § 44 SGB X bescheidungspflichtigen Antrags am 11. November 2008) zu Lasten des Klägers, da er insoweit die objektive Beweislast trägt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).