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Anschluss- und Benutzungszwang; dezentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung; Fehlen einer zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgung; privates Leitungsnetz; Zweckverband; Duldung bisheriger Entsorgungsverhältnisse; Erschließungsträger


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 27.06.2011
Aktenzeichen OVG 9 S 10.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 VwGO, § 146 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit einer Anschlussverfügung in Bezug auf die dezentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt S…. Das Grundstück liegt in einem Baugebiet nordwestlich des W…. Das Baugebiet besteht im Wesentlichen aus drei Häuserreihen mit zwei dazwischen liegenden Stichstraßen, die in etwa rechtwinklig vom W… abzweigen. Vom W… aus gesehen gliedert sich es von links nach rechts wie folgt: eine Reihe rückwärtige Gärten / eine Reihe gleichartiger Doppelhaushälften / die Stichstraße "A…" / eine Reihe rückwärtige Gärten / eine Reihe gleichartige Doppelhaushälften / die Stichstraße "A…" / eine Reihe gleichartige Mehrfamilienhäuser / eine Reihe rückwärtige Garagen und Stellplätze, die durch Grundstücksüberfahrten von der Stichstraße "A…" aus erreichbar sind. In dem Baugebiet sind Souterrainwohnungen vorhanden.

Die Entsorgung des auf den Grundstücken anfallenden Schmutzwassers erfolgt über Pumpen und ein Leitungsnetz, das an einer Stelle mit dem Hauptsammler im W… verbunden ist. Das zum Hauptsammler führende Leitungsnetz ist nach Auffassung des Abwasserzweckverbandes bislang nicht von diesem übernommen und damit Teil der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgung geworden. Der Abwasserzweckverband hatte am 20. Oktober 1994 mit der als "Erschließungsträger[in]" bezeichneten I… einen Vertrag über die Übergabe/Abnahme unter anderem von Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung geschlossen. In Ansehung des Vertrages verurteilte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die I… am 18. April 2007 unter anderem dazu (4 K 194/03), dem Abwasserzweckverband in Bezug auf das Leitungsnetz im Baugebiet Folgendes zu übergeben: Schlussrechnungen, einen Bestandsplan, beglaubigte Grundbuchauszüge über die Bestellung dinglicher Sicherheiten für Leitungsrechte in Bezug auf Anlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen verlegt worden sind, einen sachverständlichen Nachweis der Schadensfreiheit der erstellten Leitungen und Anlagen. Das Urteil ist nach Zurückweisung eines Berufungszulassungsantrages (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2007 - 2 N 127.07) rechtskräftig geworden; zurzeit läuft ein Vollstreckungsverfahren (VG Frankfurt [Oder], 4 M 60/07).

Am 31. März 2009 kam es in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren VG Frankfurt (Oder) 1 L 404/08 zu einem Erörterungstermin. Zu den 31 Antragstellern des Eilverfahrens gehörte auch der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Schon seinerzeit ging es um Fragen im Zusammenhang mit der Schmutzwasserentsorgung in dem Baugebiet. Im Erörterungstermin kündigte der Antragsgegner, der Verbandsvorsteher des Abwasserzweckverbandes, den Erlass von Anschlussverfügungen in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung an.

Mit Anschlussverfügung vom 8. April 2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller seine Absicht mit, ab dem 1. November 2009 die Einleitung von Schmutzwasser aus dem Leitungsnetz im Baugebiet in den Hauptsammler im W… zu unterbinden und gab ihm auf, sein Grundstück bis zum 31. Oktober 2009 an die dezentrale Schmutzwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes anzuschließen und diese danach für alles auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser zu benutzen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterblieb. Den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 im Wesentlichen zurück. Nunmehr setzte er eine Anschlussfrist bis zum 7. Dezember 2010 und ordnete auch die sofortige Vollziehung an. Der Widerspruchsbescheid ging dem Antragsteller am 5. August 2010 zu. Er erhob am 30. August 2010 Klage, über die noch nicht entschieden ist.

Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 4. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren seien bei überschlägiger Prüfung offen. Zwar spreche sehr viel dafür, dass die Entsorgungssituation auf dem Grundstück des Antragstellers zurzeit den diesbezüglichen satzungsrechtlichen Vorgaben nicht entspreche und er insbesondere keinen Anspruch auf Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage habe, weil sein Grundstück nicht an eine Straße grenze, in der betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Kanäle verliefen. Gleichwohl sei ein Erfolg seiner Klage möglich. Der Antragsgegner habe die tatsächliche Entsorgungspraxis über das Leitungsnetz im Baugebiet jahrelang hingenommen. Außerdem werfe das nunmehrige Vorgehen des Antragsgegners die Frage auf, ob es ihm gestattet sei, sich zu Lasten des Antragstellers und anderer Grundstückseigentümer im Baugebiet zur Herstellung satzungskonformer Zustände unter Ausblendung der Vorgeschichte ausschließlich auf seine satzungsrechtlichen Vorgaben zu beziehen, nur weil die Umsetzung des mit dem Bauträger geschlossenen Vertrages trotz obsiegenden Urteils nicht erfolgt und eine erfolgreiche Vollstreckung gegen seinen Vertragspartner auf absehbare Zeit nicht zu erwarten sei. Bei Betrachtung der Gesamtumstände erscheine zweifelhaft, ob der Antragsgegner das Risiko der Nichterfüllung des mit dem Bauträger geschlossenen Vertrages einseitig auf die Grundstückseigentümer abwälzen dürfte, weil es sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung handeln könne. Außerdem seien die Grundstückseigentümer, die laut Kaufvertrag vollerschlossene Grundstücke gekauft hätten, auch unter Zutun des Antragsgegners (Erlass von zumindest der äußeren Form nach grundstücksbezogenen Gebührenbescheiden) über viele Jahre hinweg in dem Glauben gelassen worden, dass die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung satzungskonform erfolgt sei. Die wegen der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage erforderliche weitere Interessenabwägung ergebe, dass ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht bestehe. Die Vollziehung der Anschlussverfügung sei nicht dringlich. Die Entsorgung über das Leitungsnetz im Baugebiet funktioniere seit 1995, ohne dass es bisher zu Beeinträchtigungen oder Problemen gekommen sei. Die Behauptung eines alsbaldigen Versagens sei durch keinerlei Erkenntnisse belegt. Der Antragsgegner habe die Vollziehung der Anschlussverfügung zunächst selbst nicht als dringend erachtet. Denn er habe nicht nur erst auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet, sondern zuvor schon über Jahre hinweg versucht, seine vertraglichen Ansprüche gegen den Bauträger durchzusetzen. Der Antragsteller habe indessen ein legitimes Interesse daran, von den Kosten für die Errichtung einer dezentralen Abwasserentsorgung zunächst verschont zu bleiben. Die diesbezüglichen, nicht ganz unerheblichen Aufwendungen könnten sich als unnütz erweisen, wenn es doch noch zur Abnahmereife und Übernahme des vorhandenen Leitungsnetzes im Baugebiet komme. Dass diese wohl vorzugswürdige Entsorgungsart nach wie vor als realisierbar angesehen werde, zeige sich nicht nur in der Aufrechterhaltung des Vollstreckungsverfahrens 4 M 60/07, sondern auch an aktenkundig gewordenen außergerichtlichen Aktivitäten, so sei u.a. die Eintragung bewilligter Grunddienstbarkeiten in nächster Zeit zu erwarten.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsgegner am 8. Februar 2011 zugegangen. Er hat am folgenden Tag Beschwerde erhoben und diese am 8. März 2011 erstmals begründet.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) geben keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien nicht offen, sondern zu verneinen. Die Anschlussverfügung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach dem Satzungsrecht des Abwasserzweckverbandes bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche dezentrale Schmutzwasserentsorgung, solange keine öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage betriebsbereit vor dem Grundstück verlaufe. Das sei hier nicht der Fall; die Entfernung des Grundstücks zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage betrage mehr als 100 m und es lägen mehrere Privatgrundstücke dazwischen. Besonderheiten des Falles führten nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Abwasserzweckverband habe im Jahr 2001 entdeckt, dass die Grundstücke - über das nicht öffentliche Leitungsnetz im Baugebiet - in illegaler Weise mit der öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage verbunden sei, und zwar durch einen Anschlusspunkt am Hauptsammler im W…. Der Abwasserzweckverband sei sofort dagegen vorgegangen, habe den Erschließungsträger verklagt, einen Titel erstritten und betreibe die Vollstreckung, deren zeitlichen Ablauf er nicht beeinflussen könne. Seit 2007 habe der Antragsgegner die Grundstückseigentümer auf die rechtlichen Probleme hingewiesen. Das Zuwarten mit dem Erlass von Anschlussverfügungen sei im Interesse der Anlieger erfolgt. Dass die dann erlassenen Anschlussverfügungen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden seien und ihre sofortige Vollziehung zunächst nicht angeordnet worden sei, sei in dem Erörterungstermin am 31. März 2009 verabredet worden, um Zeit für eine Gesamtlösung zu schaffen. Dafür dürfe der Abwasserzweckverband nun nicht "bestraft" werden, zumal der Verband insoweit Anregungen des Verwaltungsgerichts gefolgt sei. Das auf den Grundstücken anfallende Abwasser müsse ordnungsgemäß entsorgt werden. Für das diesbezügliche Rechtsverhältnis zwischen dem Abwasserzweckverband und den Grundstückseigentümern sei es unbeachtlich, welche Vertragsverhältnisse einerseits zwischen dem Abwasserzweckverband und dem Erschließungsträger, andererseits zwischen den Grundstückseigentümern und dem Erschließungsträger bestünden; entscheidend sei die Abwasserentsorgungspflicht des Abwasserzweckverbandes und die Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer sowie die Frage, ob eine zentrale oder dezentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage betriebsbereit vorhanden sei. Ergangene Gebührenbescheide hätten keinen anderen Rechtsschein gesetzt, zumal der Antragsteller sein Grundstück bereits 1993 erworben habe. Auf illegale Verhältnisse dürften die Anlieger nicht vertrauen; zumindest seit 2007 sei ihnen im Übrigen bekannt, dass die Entsorgungssituation illegal sei.

Dies greift nicht. Dabei kann hier unterstellt werden, dass der Abwasserzweckverband über wirksames Satzungsrecht zur dezentralen und zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgung verfügt und dass nach diesem Satzungsrecht jedes Grundstück an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung angeschlossen werden muss, auf dem Schmutzwasser anfällt und vor dem keine betriebsbereite zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsleitung verläuft. Weiter kann unterstellt werden, dass das Leitungsnetz im Baugebiet bislang nicht vom Zweckverband übernommen und damit zum Teil der öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgung geworden ist, mit der Folge, dass vor dem Grundstück des Antragstellers keine betriebsbereite öffentliche Schmutzwasserentsorgungsleitung verläuft. Schließlich kann unterstellt werden, dass es tatsächlich möglich ist, auf den Grundstücken im Baugebiet abflusslose Schmutzwassersammelgruben herzustellen, die für ein Entsorgungsfahrzeug erreichbar sind. Auch bei Unterstellung all dessen bleibt vorliegend bei überschlägiger Prüfung offen, ob die Anschlussverfügung rechtmäßig ist.

Die Gleichung "keine öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgung vor dem Grundstück = Anschlusszwang an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung" könnte vorliegend wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht aufgehen, nachdem das Grundstück des Antragstellers schon seit Jahren jedenfalls über ein privates Leitungsnetz mit der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgung verbunden ist und der Zweckverband dies bewusst und nach außen erkennbar hingenommen hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsgegner jedenfalls schon im Jahr 1997 Schmutzwassergebührenbescheide an die Grundstückseigentümer im Baugebiet verschickt hat. Auf rechtliche Probleme hinsichtlich der Entsorgungslage will der Antragsgegner die Grundstückseigentümer nach seinem eigenen Bekunden erst im Jahr 2007 hingewiesen haben. Damit hat er sie nicht nur viele Jahre in dem Glauben gelassen, hinsichtlich der Erschließung sei alles in Ordnung; vielmehr hat er dadurch möglicherweise auch ihre Chancen verschlechtert oder gar vereitelt, hinsichtlich der Erschließung Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen. Bei dieser Sachlage könnte die gleichsam formelle Illegalität des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung für sich genommen kein Grund für einen Anschlusszwang in Bezug auf die dezentrale Entsorgung sein.

2. Der Antragsgegner macht weiter geltend, selbst bei offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehe hier ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Wegen eines beträchtlichen Wartungsrückstandes bestehe jederzeit das Risiko, dass das nicht öffentliche Leitungsnetz im Baugebiet versage. Das bisherige Zuwarten des Antragsgegners, das zum Teil auf Anregung des Gerichts erfolgt sei, dürfe ihm nicht entgegengehalten werden. Das Gleiche gelte in Bezug auf die Dauer des Vollstreckungsverfahrens 4 M 60/07. Ohne sofortige Vollziehung der Anschlussverfügung sei der Abwasserzweckverband nicht in der Lage, für geordnete Entsorgungsverhältnisse im Baugebiet zu sorgen; er verfüge dort weder über Leitungsrechte noch habe er im Einzelnen Kenntnis über das vorhandene nicht öffentliche Leitungsnetz, in das er selbstredend auch nicht investieren könne. Der Antragsteller, der sich als schon angeschlossen ansehe, lehne sämtliche Maßnahmen zur Herstellung satzungsmäßiger Zustände ab. Fehl gehe auch das Kostenargument des Verwaltungsgerichts: Das Unternehmen A… habe sich bereit erklärt, das im Baugebiet vorhandene Leitungsnetz für maximal 75.000 Euro in einen Zustand zu bringen, der dem Abwasserzweckverband die Übernahme ermögliche. Zur Aufbringung dieser Summe genüge es, wenn jeder der 104 Anlieger gut 700 Euro zahle; danach könne der Antragsteller die höheren Kosten des Anschlusses an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung leicht vermeiden.

Dies greift ebenfalls nicht. Das bloße Risiko eines Anlagenausfalls rechtfertigt es nicht, von den Anliegern die erheblichen Aufwendungen zu verlangen, die mit dem Anschluss an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung verbunden sind. Auch der bisherige Zeitablauf spricht nicht für eine sofortige Vollziehung der Anschlussverfügung. Das gilt zumal auch deshalb, weil der Abwasserzweckverband für diesen Zeitablauf durchaus erhebliche Mitverantwortung trägt: Er hatte spätestens seit seinem Vertragsschluss mit der I… im Oktober 1994 Anlass, die Angelegenheit unter Kontrolle zu halten und die Übernahme des im Baugebiet vorhandenen Leitungsnetzes voranzutreiben. Das mag inzwischen ein sehr schwieriges Unterfangen sein, erscheint aber nach wie vor nicht aussichtslos. Angesichts dessen ist bislang nichts Durchschlagendes dafür vorgetragen, warum der Abwasserzweckverband gerade nunmehr berechtigt sein sollte, sich entsprechende weitere Mühen dadurch zu ersparen, dass er eine dezentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung verwirklicht. Soweit der Antragsgegner meint, die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten für die Herstellung der dazu erforderlichen abflusslosen Sammelgrube auf dem Grundstück, seien für den Antragsteller leicht vermeidbar, indem er seinen finanziellen Beitrag dazu leiste, dass das Fertigstellungsangebot der A… angenommen werden könne, übersieht er, dass der Antragsteller alleine es gerade nicht in der Hand hat, durch Zahlung von gut 700 Euro für die Annahme des A…-Angebots die Kosten für eine Sammelgrube zu vermeiden; der Ausweg über das A…-Angebot steht nur offen, wenn alle Anlieger ihn gemeinsam gehen, was der Antragsteller wiederum nicht steuern kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).