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Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien


Metadaten

Gericht VG Potsdam 3. Kammer Entscheidungsdatum 13.09.2011
Aktenzeichen 3 K 1234/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 596 BGB, § 858 BGB, § 861 BGB, EGV 1782/2003, EGV 795/2004

Leitsatz

Die Zuordnung von Flächen zum landwirtschaftlichen Betrieb setzt deren tatsächliche Nutzung (= Bewirtschaftung) durch den Betriebsinhaber voraus. Dieser muss bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit über eine hinreichende Selbständigkeit verfügen und rechtlich in der Lage sein, seine Entscheidungsbefugnis über die Flächen auszuüben (bejaht im Falle der Weiterbewirtschaftung durch den Pächter nach Kündigung des Pachtvertrages).

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2007 verpflichtet, dem Kläger gemäß Antrag auf Agrarförderung 2005 vom 17. Mai 2005 weitere Zahlungsansprüche für eine Ackerfläche von 483,8802 ha, gelegen in Brandenburg, für das Antragsjahr 2005 zuzuweisen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2005.

Mit Pachtvertrag vom 20. Oktober 2000 pachtete der Kläger von der ... GbR (Verpächter) ein Hofgrundstück nebst landwirtschaftlichen Flächen (Katasterfläche gesamt: 502,27 ha) belegen in Brandenburg (Gemarkungen ... und Feldheim). Über den dazu gehörigen landwirtschaftlichen Marktfruchtbetriebsteil in ... verfügte der Kläger bereits ab November 1997 aufgrund eines Bewirtschaftungsvertrages. Mit Schreiben vom 2. August 2004 forderte der Verpächter vom Kläger die Zahlung ausstehenden Pachtzinses in Höhe von 276.821,44 Euro bis zum 16. August 2004 und erklärte - für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist - die außerordentliche Kündigung des Betriebspachtvertrages zum 30. September 2004. In der Folge wurde zwischen dem Kläger und dem Verpächter ein Rechtsstreit geführt, ob und ggf. wann der o. g. Pachtvertrag durch Kündigung beendet wurde. Mit Urteil vom 25. Mai 2004 erkannte das Amtsgericht Königs Wusterhausen (5 Lw 11/03), dass dem Verpächter ein Anspruch auf noch ausstehende Pachtzinsen zustünde, die ausgesprochene Kündigung jedoch unwirksam sei. Durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2006 (5 U (Lw) 134/04) wurde der Kläger zur Herausgabe der landwirtschaftlichen Fläche nebst Inventar an den Verpächter verurteilt und festgestellt, dass das Pachtverhältnis seit dem 1. Oktober 2004 wirksam beendet ist. Die vom Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 28. April 2006 (LwZR 11/05) zurück.

Während des o. g. Rechtsstreits stellte der Kläger beim Beklagten am 17. Mai 2005 einen Antrag auf „Agrarförderung 2005“ und beantragte unter Pkt. 1.10 und Pkt. 2.1 des Sammelantrages (Antrag Nr. 80) die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 für Ackerflächen in Brandenburg in einem Gesamtumfang von 555,63 ha (vom Kläger so korrigiert) sowie für Grünlandflächen in Niedersachsen (... ) in einem Umfang von 3,21 ha (insgesamt: 558,8400 ha). Im Rahmen des Antrages Nr. 200 legte der Kläger unter Pkt. 2.3 des Sammelantrages den Beginn des 10-Monatszeitraumes, in dem ihm die zur Förderung beantragten Flächen ununterbrochen zur Verfügung stehen müssen, auf den 1. September 2004 fest.

Am 17. Mai 2005 beantragte auch der Verpächter - mit Erfolg - für die streitbefangenen Flächen Zahlungsansprüche und berief sich auf das Vorliegen eines Härtefalls, weil die fehlende Räumung des gepachteten Betriebes für ihn ein Hindernis darstelle, die Flächen selbst zu nutzen.

Unter dem 31. März 2005/28. Juli 2005 trat der Kläger seine Ansprüche auf Betriebsprämie/Direktzahlung in Höhe von 140.000,-- Euro zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Kreditvertrag an das Bankhaus ... in Wolfenbüttel ab.

Durch ALB-Abgleich vom 6. September 2005 sowie durch einen Referenzflächenabgleich im November 2005 ermittelte der Beklagte eine Doppelbeantragung bzw. Feldblockübererklärung von (insgesamt) 486,8361 ha, die überwiegend (483,8802 ha) auf den Fördermittelantrag der ... GbR zurückzuführen war, aber auch Feldblockübererklärungen hinsichtlich einer Fläche von 2,4859 ha, belegen im Landkreis Teltow-Fläming sowie in Niedersachsen (0,41 ha und 0,060 ha), enthält. Zu den drei letztgenannten Flächen erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten am 27. Januar 2006 fernmündlich, dass er zuviel beantragt habe.

Mit Bescheid vom 4. April 2006 setzte der Beklagte die begehrten Zahlungsansprüche für die in Brandenburg belegenen Flächen wie folgt fest:

Ackerflächen auf eine Anzahl von 63,20 zu 275,21 Euro/ha.
 Stilllegungsflächen auf eine Anzahl von 6,05 zu 269,65 Euro/ha

und für die in Niedersachsen belegenen

Dauergrünlandflächen auf eine Anzahl von 2,74 zu 104,83 Euro/ha.

Dem lagen vom Beklagten anerkannte Flächen in Brandenburg von 69,2520 ha (Ackerfläche einschl. Stilllegung) sowie in Niedersachsen 2,7400 ha (Dauergrünland) zugrunde (gesamt 71,9920 ha). Hinsichtlich der übrigen Flächen lehnte der Beklagte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Flächen in ... und Feldheim wirksam gekündigt worden seien und deshalb nicht mehr dem Betrieb des Klägers zugerechnet werden könnten.

Dagegen legte der Kläger am 24. April 2006 mit der Begründung Widerspruch ein, dass für die Zuweisung der Zahlungsansprüche allein der Umstand maßgebend sei, dass er die Flächen bewirtschaftet habe. Selbst bei Pachtablauf verblieben die Zahlungsansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Entscheidung des BGH vom 24. November 2006 - LwZR 1/06 -) beim Pächter. Diese seien im ersten Jahr dem Betriebsinhaber, nicht jedoch dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuweisen. Entscheidend sei der Besitz der Fläche, nicht aber das Recht zum Besitz.

Mit Schreiben vom 23. März 2007 stellte der Kläger klar, dass er seinen Antrag für die Flächen in Dennewitz von 2,4859 ha (Landkreis Teltow-Fläming) und ... von 0,006 ha (gemeint wohl 0,060 ha) nicht aufrecht erhalte. Die verbleibende Fläche in ... von 0,41 ha gehöre nicht in den Feldblock…., sondern in den Feldblock …. . Für letztere werde der Antrag aufrechterhalten. Überdies wies er darauf hin, dass ihm insbesondere an der Klärung der unzulässigen doppelten Beantragung durch die ... GbR gelegen sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 (zugestellt am 30. Mai 2007) gab der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2006 dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich einer Fläche von 0,41 ha in ... statt, da insoweit lediglich eine Feldblockverwechselung vorgelegen habe. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwar seien diese Flächen unstreitig durch den Kläger im Jahre 2005 bewirtschaftet worden. Durch die Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 29. September 2005 (rechtskräftig seit dem 28. April 2006) sei der Kläger jedoch verurteilt worden, die streitgegenständlichen Flächen an den Verpächter herauszugeben, da der Pachtvertrag zum 30. September 2004 wirksam gekündigt worden sei. Damit habe dem Kläger im Jahre 2005 kein Recht zum Besitz der streitgegenständlichen Flächen zugestanden. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen setze aber ein Recht zum Besitz voraus. Dies folge aus Sinn und Zweck der Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) 1782/2003 (vgl. Erwägungsgrund 30) und den Regelungen in der Verordnung (EG) 795/2004, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1782/2003 enthalte (vgl. Art. 6,18, 20 und 22), sowie aus Absatz 6 der Gründe der Verordnung (EG) 1974/2004 vom 29. Oktober 2004. Zwar werde in der Verordnung (EG) 1782/2003 das Recht zum Besitz nicht explizit erwähnt, dass aber allein auf einen Betrieb abgestellt werden könne, dessen Flächen mit Rechtsgrund durch den Betriebsinhaber verwaltet werden, ergebe sich aus den Gründen, insbesondere der Erwägung 6, die der Verordnung (EG) 795/2004 vorangestellt seien. Die streitgegenständlichen Flächen seien überdies dem Kläger nicht zuzurechnen, da er sie nicht im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) 1782/2003 verwalte. Verwalten sei nicht das bloße Nutzen. Wer eine Sache „verwaltet“, sei regelmäßig zu dieser Handlung befugt, verfüge also über eine Legitimation zu Verwaltung. Dem stehe die vom Kläger herangezogene Entscheidung des BGH vom 24. November 2006 (LwZR 1/06) nicht entgegen, da diese einen anderen Sachverhalt beträfe. In dem dort zu entscheidenden Fall habe im Zeitpunkt der Beantragung der Förderung ein wirksames Pachtverhältnis bestanden. Die Zahlungsansprüche seien dem berechtigten Besitzer zugeordnet worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gem. Art. 18 Abs. 4 Verordnung (EG) 795/2004, das Auslaufen des Pachtvertrages nach Antragstellung im ersten Anwendungsjahr, seien hier aber nicht gegeben. Diese Vorschrift sei im Übrigen entbehrlich, wenn es für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen allein auf die Bewirtschaftung der Fläche ankäme.

Mit seiner am 2. Juli 2007 (einem Montag) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass ein Recht zum Besitz nicht Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sei. Entscheidend sei vielmehr die Bewirtschaftung der Flächen, die hier bis März 2006 (Zeitpunkt der Herausgabe an den Verpächter) durch ihn erfolgt sei. Art. 6 der Verordnung (EG) 795/2004 sei nicht einschlägig, da er keinen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve begehre. Gleiches träfe auf die Artikel 18 und 20 derselben Verordnung zu, da es sich vorliegend nicht um einen Betrieb in besonderer Lage handele. Der Kläger habe den Betrieb auch verwaltet. Ihm habe das Bewusstsein gefehlt, eine Fremdverwaltung auszuüben. Das Kriterium der Verwaltung sei nicht als Voraussetzung für die Gewährung von Zahlungsansprüchen bestimmt worden. Durch die Rechtsprechung des BGH sei geklärt, dass der Zahlungsanspruch nicht an die Fläche gebunden sei und kein Anspruch auf Herausgabe der Zahlungsansprüche bei Beendigung der Pacht bestehe. Dass die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Klägers nicht voraussetze, dass ihm diese auf Grund eines Pachtvertrages oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrages gegen Entgelt zur Verfügung stehe, bestätige auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15. August 2011, C-61/09). Im Übrigen sei der Kläger in Abwicklung des Pachtverhältnisses gem. § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu unterziehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der in § 998 BGB geregelte Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Eigentümer der Fläche für die Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke nicht davon abhängig sei, ob der Besitzer redlich oder unredlich ist. Die Entscheidung des EuGH bestätige seine Auffassung, dass die Beihilfeberechtigung des Betriebsinhabers auch dann bestehe, wenn der Besitz und die damit verbundene Nutzung kraft Gesetzes zugewiesen werden, hier gem. § 596 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sei er zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der in seinem Besitz befindlichen landwirtschaftlichen Flächen verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2007 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag auf Agrarförderung 2005 vom 17. Mai 2005 weitere Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie für eine Ackerfläche von 483,8802 ha, gelegen im Land Brandenburg, für das Antragsjahr 2005 zuzuweisen und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertieft diese zum Teil. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass eine Berufung auf ein Bewirtschaften ohne Recht zum Besitz an den bewirtschafteten Flächen rechtsmissbräuchlich erscheine, wenn damit allein die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bezweckt werden solle. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 14.10.2010 - C-61/09 -) verlange für die Zuordnung einer Fläche zu einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Befugnis zur Verwaltung. Daraus lasse sich im Umkehrschluss ableiten, dass im Falle einer erfolgten Kündigung von Pachtflächen der Landwirt nicht zur Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit befugt sei. Solche Flächen könnten deshalb nicht als betriebszugehörig aufgefasst werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist - auch mit Blick auf die Abtretung seiner Ansprüche auf Betriebsprämie/Direktzahlung an das Bankhaus Seeliger - klagebefugt, weil die Abtretung unwirksam ist. Dabei ist die Sicherungsabtretung dahingehend auszulegen, dass sie auch die Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen umfasst. Denn die Betriebsprämiengewährung setzt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen zwingend voraus (vgl. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) und kann von der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche nicht getrennt betrachtet werden. Nach Art. 12 Ziff. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 795/2004 ist jedoch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht vor deren endgültiger Festsetzung möglich und die Abtretung schon deshalb unwirksam. Überdies ist der Kläger aus der Sicherungsabtretung selbst klagebefugt. Denn ihm wird in Ziffer 5 der Vereinbarung ausdrücklich gestattet, die Forderung im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs einzuziehen. Zugleich hat sich die Sicherungsnehmerin in Ziffer 7 der Vereinbarung verpflichtet, die Abtretung nur dann offenzulegen und die Forderung ihrerseits geltend zu machen, wenn sich der Kläger mit den Zahlungen aus dem gesicherten Kreditvertrag in Verzug befindet. Dem Kläger sollte demnach das Recht zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs im eigenen Namen gerade nicht entzogen werden.

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, soweit ihm keine Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie für die in Brandenburg belegenen Flächen (gesamt: 483,8802 ha) zugewiesen wurden.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie auch für diese Flächen.

Dieser Anspruch beurteilt sich nach den Regelungen in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, EG) Nr. 1454/2001 (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der für das Wirtschaftsjahr 2005 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003). Zwar ist diese Verordnung zwischenzeitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmter Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgehoben worden (ABL. L 30 vom 31.01.2009, S. 16). Sie ist aber auf Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2005 weiterhin anzuwenden. Denn maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Verpflichtungsklagen. Das maßgebliche Recht kann auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, NVwZ 2003, 92). Das ist hier geschehen. Zwar wird in Art. 146 VO (EG) Nr. 73/2009 die VO (EG) 1782/2003 nur aufgehoben, ohne den bisherigen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsjahre Geltung beizumessen. Sie geht aber – wie den Erwägungsgründen 27 und 53 und der Regelung in Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a zu entnehmen ist – von deren Weitergeltung aus, wenn die Frage des Entstehens von Zahlungsansprüchen zu klären ist und damit auch wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Mai 2011 - 2 L 170/09 -, zitiert nach juris).

In Titel III der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABL. L 141, S. 1) hat die Kommission Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung erlassen (im Folgenden: VO (EG) 795/2004). Auf nationaler Ebene wurden die Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der VO (EG) 1782/2003 durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763 umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) konkretisiert wird.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 (die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002) im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde.

Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung ist u. a. eine natürliche Person, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Art. 2 Buchst. a VO (EG) 1782/2003). Der Begriff „Betrieb“ bezeichnet die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden (Art. 2 Buchst. b VO (EG) 1782/2003). Unter landwirtschaftlicher Tätigkeit ist die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 zu verstehen (Art. 2 Buchst. c VO (EG) 1782/2003).

Der Kläger ist Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) 1782/2003 und hat auch auf den streitbefangenen Flächen - unstreitig - eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung ausgeübt. Er hat im Bezugszeitraum - wie sich aus dem Ausgangsbescheid hinsichtlich der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages (BIB) ergibt - Direktzahlungen im o. g. Sinne erhalten.

Nach Art. 36 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 werden Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung gezahlt. Gemäß Artikel 43 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Art. 48 der Verordnung einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlung nach Anhang VI bestand. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung). Nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Flächen stehen nach Satz 2 der Vorschrift dem Betriebsinhaber, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung. Den Beginn des Zehn-Monats-Zeitraums hat der Betriebsinhaber nach § 3 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrDurchfV) in der einschlägigen Fassung (gültig bis 28.12.2005) festzulegen. Der Zeitpunkt darf jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegen, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht (Art. 44 Abs. 1 letzter Halbsatz VO (EG) 1782/2003). Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen Dauerkulturen, Wälder oder durch nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen.

Bei den streitgegenständlichen Flächen handelt es sich unstreitig um beihilfefähige Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003. Diese beihilfefähigen Flächen sind auch dem Betrieb des Klägers (subjektiv) zuzuordnen, denn die Flächen standen ihm während des gesamten von ihm festgesetzten Zehn-Monats-Zeitraums zur Verfügung (Art. 44 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003).

Entscheidendes Zuordnungskriterium für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche ist gem. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 deren Nutzung. Der Wortlaut dieser Vorschrift legt nahe, dass eine landwirtschaftliche Fläche vorrangig demjenigen Betriebsinhaber zustehen soll, der diese Fläche nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet, und nicht vorrangig demjenigen, der ein zivilrechtlich-vertragliches vermitteltes Besitzrecht an der Fläche hat. Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an eine zivilrechtlich-vertragliche Berechtigung zu koppeln, hätte er dies im Normtext – etwa durch die Formulierung: Eine „beihilfefähige Fläche ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland berechtigt genutzt wird,…“ – klar zum Ausdruck bringen müssen. Das ist nicht geschehen. Obwohl der Verordnungsgeber den Begriff der „Pacht“ als – wie sich auch den Erwägungsgründen 6, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 entnehmen lässt – typischen Anwendungsfall einer Nutzungsberechtigung an einer Fläche in Art. 2 Buchst. h VO (EG) 795/2004 beschreibt, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass eine Fläche im Sinne von Art. 44 Abs.2 VO (EG) 1782/2003 nur eine solche ist, die der Nutzer aus der Sicht des nationalen Zivilrechts rechtmäßig nutzt (vgl. VG Aachen, Urteile vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 - und vom 15. März 2010 - 7 K 1392/09 -, beide zitiert nach juris). Diese Auffassung bestätigt – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2010 (Az.: C-61/09, zitiert nach juris), die auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des OVG Koblenz, unter welchen Umständen eine landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 zugeordnet werden kann, ergangen ist. Danach setzt die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche nicht voraus, dass sie dem Betriebsinhaber aufgrund eines Pachtvertrages oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrages gegen Entgelt zur Verfügung steht. Der EuGH stellt fest, “dass weder Abs. 2 noch Abs. 3 des Art. 44 der Verordnung Nr. 1782/2003 die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimmt, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Demnach kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssen.“ Der EuGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, „dass eine Fläche … dann zum Betrieb des Landwirts gehört, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten“ und der Begriff der Verwaltung nicht bedeutet, „dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche … - für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten - … über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen.“

Danach ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass für die Zuordnung der Flächen zum Betrieb im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO (EG) 1782/2003 die tatsächliche Nutzung durch den Betriebsinhaber, zu der dieser auch rechtlich in der Lage sein muss, ausschlaggebend ist. Dabei ist jedoch keine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung gefordert. Der Landwirt muss jedoch während des Zehn-Monats-Zeitraums in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben, d. h. diese mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen. Die tatsächliche Nutzung der Fläche allein schließt das nicht ein (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Mai 2011 - 2 L 170/09 -, zitiert nach juris).

Hier sind die streitgegenständlichen Flächen unstreitig durch den Kläger bewirtschaftet worden. Die Flächen standen dem Kläger auch gem. Art. 44 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 für mindestens zehn Monate (beginnend zum 1. September 2004) zur Verfügung, da er den Betrieb erst im März 2006 an den Verpächter zurückgegeben hat. Der Kläger war auch während des Zehn-Monats-Zeitraums rechtlich in der Lage, bei der Nutzung der Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Denn er war aufgrund des Pachtvertrages vom 20. Oktober 2000 unmittelbarer Besitzer der von der ... GbR gepachteten landwirtschaftlichen Flächen und verfügte bereits als solcher in rein tatsächlicher Hinsicht über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich der Kläger diese Besitzerstellung auch nicht offensichtlich angemaßt, etwa im Sinne einer verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), so dass ihm aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung für die betroffenen Flächen keine Zahlungsansprüche zustünden (vgl. zur verbotenen Eigenmacht VG Aachen Urteil vom 3. Januar 2008 a. a. O.). Denn selbst die Beendigung des Pachtvertrages durch (wirksame) Kündigung und die Verweigerung der Herausgabe der Pachtsache an den Verpächter machen den Besitz im Verhältnis der Vertragsparteien nicht fehlerhaft i. S. d. § 858 BGB. Verbotene Eigenmacht i. S. der §§ 858, 861 BGB kann nur gegen den unmittelbaren Besitzer, nicht aber gegen den mittelbaren Besitzer verübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1977, zitiert nach juris). Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger lediglich ein sog. verklagter Besitzer. Über die Wirksamkeit der Kündigung zum 30. September 2004 war noch ein Rechtsstreit anhängig, der erst durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. April 2006 rechtskräftig zu Lasten des Klägers entschieden wurde, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung die Kündigung aus formellen Gründen für unwirksam erachtet hatte. Bis zur Rückgabe der Flächen an die ... GbR war der Kläger - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch rechtlich befugt, seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den gepachteten Flächen fortzusetzen. Dies folgt aus den einschlägigen Regelungen betreffend die Beendigung von Landpachtverträgen. So regelt § 596 Abs. 1 BGB, dass der Pächter verpflichtet ist, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Diese Regelung stellt ausdrücklich auf die Rückgabe der Flächen und nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung ab. Wenn der Verpächter verpflichtet ist, die Flächen bis zur Rückgabe ordnungsgemäß zu bewirtschaften, muss er hierzu auch rechtlich befugt sein. Für eine solche Befugnis spricht auch die Regelung in § 998 BGB. Danach hat der Eigentümer - im Falle der Verpflichtung zur Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks - die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahres zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen. Diese Regelung gilt ohne Rücksicht auf die Qualität des Besitzes; insbesondere der unredliche und der verklagte Besitzer werden besser gestellt als bei anderen Verwendungen (MüchKomm/Medicus, BGB, 4. Aufl. § 998 Rn. 1). Folglich verfügte der Kläger bis zur Rückgabe der Flächen über ein Recht zur Nutzung der streitbefangenen Pachtflächen und über die nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH geforderte hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, so dass die streitbefangenen Pachtflächen dem Betrieb des Klägers zuzuordnen waren und ihm als Betriebsinhaber die geltend gemachten Zahlungsansprüche zustehen.

Aus dem Umstand, dass der Kläger das ihm zustehende Recht wahrgenommen hat, die Wirksamkeit der Kündigung - in Ausschöpfung des Rechtswegs - gerichtlich überprüfen zu lassen, kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht auf das Schaffen von künstlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 29 VO (EG) 1782/2003 geschlossen werden, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken, mit der Folge, dass dem Kläger deshalb keine Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) 1782/2003 zuzuweisen sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger begehrten Zahlungsansprüche durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für dieselben Flächen an die ... GbR verbraucht sind. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde dem Kläger ein Anspruch auf entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu, diese festzusetzen und zuzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da die Verweigerung der Zuweisung - wie oben ausgeführt - rechtswidrig ist. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob eine künftige Rücknahme der Zahlungsansprüche gegenüber der ... GbR erfolgreich ist oder nicht. Überdies ist nach der VO (EG) 1782/2003 eine doppelte Berücksichtigung derselben Produktionskapazität bei zwei verschiedenen Betriebsinhabern nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Darauf weisen die Vorschriften über die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nach Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003, die in der VO (EG) 795/2004 näher ausgestaltet wird (vgl. Art. 18, 20 und 22 Abs. 2), hin (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 3/06 -, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125.872,39 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG).