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Entscheidung 2 K 1208/05


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 24.08.2011
Aktenzeichen 2 K 1208/05 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 1 S 2 BesÜV 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses zu der abgesenkten Besoldung im Beitrittsgebiet.

Der am 22. April 1961 geborene Kläger ist Gerichtsvollzieher. Er hatte sich nach Herstellung der Einheit Deutschlands Ende 1991 um die Einstellung als Gerichtsvollzieherin beworben. Zuvor war er von 1983 bis 1989 Berufssoldat im Dienst der Nationalen Volksarmee der DDR gewesen; von 1989 bis 1990 hatte er als Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizei und von 1990 bis 1991 als Angestellter in einem Wachunternehmen gearbeitet. 1991 hatte er an einer Umschulung an einer Sicherheitsfachschule in Hamburg teilgenommen.

Am 1. Februar 1992 wurde er als Justizangestellter beim Kreisgericht Brandenburg an der Havel eingestellt, wo er bis zum 30. April 1992 in einer Geschäftsstelle für Mahn- und Vollstreckungssachen tätig war. Zum 1. Mai 1992 wurde er vom Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, das seinerzeit auch für die Gerichtsvollzieherausbildung zuständig war, in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm abgeordnet, um eine Gerichtsvollzieherausbildung zu machen. Dort wurde er dem Amtsgericht Paderborn zugewiesen, wo er in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis zum 31. Dezember 1992 zwei praktische Ausbildungsabschnitte absolvierte. Vom 4. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 nahm er an der theoretischen Ausbildung in der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau teil (3. Ausbildungsabschnitt). Die ursprünglich bis zum 1. November 1993 geplante Abordnung nach Nordrhein-Westfalen wurde zum 30. Juni 1993 beendet und der Kläger erhielt ab dem 1. Juli 1993 bis zum 26. Januar 1994 in Anlehnung an § 13 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOGV NW) vom 18. Juni 1985 (GVBl. NW vom 15. Juli 1985, 482) einen Dienstleistungsauftrag als beauftragter Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel (4. Ausbildungsabschnitt). Am 26. Januar 1994 legte der Kläger mit Erfolg die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst vor einer nordrhein-westfälischen Prüfungskommission in Potsdam ab. Bis zum 31. März 1995 wurde er als beauftragter Gerichtsvollzieher weiterbeschäftigt.

Mit Wirkung vom 1. April 1995 wurde der Kläger zum Gerichtsvollzieher zur Anstellung ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Mit Wirkung vom 1. August 1995 wurde er zum Obergerichtsvollzieher ernannt. Zugleich wurde ihm das Amt eines Obergerichtsvollziehers bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel übertragen und er wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. April 1997 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom 9. November 2007 wurde er zum Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage befördert und mit Wirkung vom 1. November 2007 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel eingewiesen.

Der Kläger erhielt seit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zunächst abgesenkte Bezüge gemäß § 2 Abs. 1 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung - 2. BesÜV).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 beantragte er, ihm rückwirkend ab dem Tag seiner Ernennung zum Gerichtsvollzieher einen ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge gemäß § 4 der 2. BesÜV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I, S. 778, 1035) [a. F.] zu zahlen. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beschied den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2004, dem Kläger zugestellt am 24. November 2004, abschlägig. Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2004, beim Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangen am 9. Dezember 2004, Widerspruch einlegen, den dieser mit Bescheid vom 12. Mai 2005, dem Kläger zugestellt am 20. Mai 2005, zurückwies.

Mit seiner am 26. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Streitgegenständlich sind Ansprüche des Klägers auf Gewährung des Zuschusses für die Zeit nach dem 1. April 1995.

Der Kläger meint, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu, weil er sämtliche Befähigungsvoraussetzungen in Nordrhein-Westfalen erworben habe. Er sei - insoweit unstreitig - auf der Grundlage der brandenburgischen Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung - Bew-AnfVO) vom 20. August 1991 (GVBl. I, S. 378) verbeamtet worden. Seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei - auch dies ist unstreitig - nach § 2 Bew-AnfVO unter Anrechnung von Tätigkeiten im Gerichtsvollzieherdienst auf die Bewährungszeit bei gleichzeitiger Anrechnung der Gerichtsvollzieherausbildungszeiten auf die nach § 5 BewAnfVO geforderten Zeiten der Anpassungsfortbildung erfolgt. Er meint, in seinem Fall komme es mithin für die Ernennung zum Beamten auf Probe auf das erfolgreiche Durchlaufen der Gerichtsvollzieherausbildung an. Maßgebliche Grundlage für ihre Verbeamtung sei also die (in Nordrhein-Westfalen absolvierte) Gerichtsvollzieherausbildung. Er meint, damit liegen die vom Bundesverwaltungsgericht (u. a. Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 20/05 -) als maßgeblich erachteten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses vor.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. April 1995 den Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV (a. F.) zu gewähren und den Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dem Kläger stehe der begehrte Zuschuss schon deshalb nicht zu, weil er keine nach laufbahnrechtlichen Regelungen vorgesehene Laufbahnbefähigung erworben habe. Seine Laufbahnbefähigung sei vielmehr auf der Grundlage der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 3 Buchstaben b und e, Nr. 2 Buchstabe c Satz 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II, S. 885, 1141) ersetzt worden. Die Gerichtsvollzieherausbildung sei weder im Bund noch in den Ländern als (eigenständige) Ausbildung i. S. d. Laufbahnrechts ausgestaltet. In allen Bundesländern habe seinerzeit die Zulassung für die Einführungszeit in Gerichtsvollzieheraufgaben den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst (hilfsweise für den mittleren nichttechnischen Dienst außerhalb der Justiz) zwingend vorausgesetzt. Erst die bei der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands eingetretene Ausnahmesituation habe es erforderlich gemacht, den Zugang zum Gerichtsvollzieherdienst auch für Bewerber zu eröffnen, die über keine Vor- und Ausbildung im mittleren Justizdienst (oder einer sonstigen Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes außerhalb der Justiz) verfügten. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst (hilfsweise für den mittleren nichttechnischen Dienst außerhalb der Justiz) sei Teil der Befähigungsvoraussetzungen für die Sonderlaufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes i. S. v. § 4 der 2. BesÜV. Im Falle des Klägers, der nicht diese erforderliche Vorausbildung gehabt habe, habe die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nur in Anwendung der Sonderregelungen des Einigungsvertrages durch Anrechnung von Zeiten seiner Bewährung bei der Wahrnehmung von Gerichtsvollzieheraufgaben und einer Fortbildung nach der BewAnfVO erfolgen können. Die Ersetzung der Laufbahnbefähigung führe indes nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des verfahrensgegenständlichen Zuschusses vorliegen. Vielmehr habe er nur den sonst verschlossenen Zugang zum Amt eines Gerichtsvollziehers eröffnet, ohne dass darum i. S. d. Besoldungsrechts die laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen als erworben anzusehen wären.

Unabhängig davon stünde einem Anspruch des Klägers aber auch entgegen, dass er nicht die nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relevanten Zugangsvoraussetzungen aufgrund mindestens zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet absolvierter Zeiten erlangt habe.

Vorsorglich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er meint, dass mögliche Besoldungsansprüche des Klägers bis einschließlich Dezember 1999 am 31. Dezember 2003 verjährt seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (Personalakte und Besoldungsheft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm geforderten Zuschuss, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gemäß § 4 Abs.1 S.1 der 2. BesÜV, der vorliegend aufgrund der Übergangsregelung in § 12 Abs.1 der 2. BesÜV noch in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung anzuwenden ist, erhalten Beamte mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden. Der dem Laufbahnrecht entstammende Begriff der Befähigungsvoraussetzungen umfasst sämtliche spezifisch fachbezogenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen in der jeweiligen Laufbahn. Die Befähigungsvoraussetzungen gelten allerdings auch dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 u. a. -, in juris Rn. 15, 19.

Ob die erstmalige Ernennung auf der Grundlage der Bewährungsanforderungsverordnung - wie im Falle des Klägers - überhaupt vom Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV überhaupt erfasst wird, ist streitig.

Verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2011 - OVG 4a B 1.11 -, in juris Rn. 26; VG Cottbus, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2 K 1984/98 -, in juris Rn. 38; VG Dresden, Urteil vom 20. Oktober 2008 - 3 K 1899/05 -, in juris Rn. 40; bejahend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 B 21.05 -, in juris Rn. 48 f., und Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - OVG 6 N 60.08 - und vom 10. Juli 2009 - OVG 4 N 21.09 -; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 28. September 2007 -2 B 62.06-, in juris Rn. 7.

Hierauf braucht die Kammer aber nicht näher einzugehen; denn der Kläger erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV selbst dann nicht, wenn die Ernennung aufgrund der genannten Sonderbestimmungen dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV zugerechnet wird. Der Kläger hat nicht mindestens die Hälfte seiner fachspezifischen Gesamtausbildung zum Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen absolviert.

Die Kammer folgt allerdings nicht den Erwägungen des 4a. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 6. Mai 2011, a. a. O., Rn. 35,

für den zeitlichen Vergleich seien die regulären laufbahnrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen maßgeblich, so dass ein hypothetisch von dem Kläger zu absolvierender Vorbereitungsdienst (für die Ernennung im mittleren Dienst) mit einer regelmäßigen Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen wäre. Vielmehr erscheint es konsequent, für den zeitlichen Verlauf allein auf die von dem Kläger absolvierte fachspezifische Gesamtausbildung entsprechend den von dem Beklagten zugrunde gelegten Anforderungen nach den Sonderbestimmungen der Bewährungsanforderungsverordnung sowie der - in Anlehnung an die „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 18. Juni 1985 (GVBl. NW, 482) - verlangten fachtheoretische Ausbildung nebst Prüfung abzustellen. Auf weitergehende „hypothetische Anforderungen“ wie einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst, welche von dem Kläger gar nicht verlangt worden sind und nach Maßgabe der einschlägigen Sonderbestimmungen der Bewährungsanforderungsverordnung auch nicht zu verlangen waren, kann es demgegenüber nach Auffassung der Kammer nicht ankommen.

Von der nach § 3 Abs. 1 S. 1 BewAnfVO mindestens zwei Jahre dauernden Bewährungszeit hat der Kläger lediglich sieben Monate, nämlich die Zeit vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1992 im Rahmen der Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher in Nordrhein-Westfalen, im bisherigen Bundesgebiet absolviert. Dass der Beklagte die Zeit seiner Unterweisung in die Tätigkeit an einer Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn vom 1. bis 31. Mai 1992 ausweislich der Verfügung vom 24. November 1994 nicht als Bewährungszeit anerkannt hat, ist nicht zu beanstanden, da eine - selbstständige - Tätigkeit und Bewährung auf einem der zu übertragenden Funktion hinsichtlich seiner Schwierigkeit entsprechenden Dienstposten i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BewAnfVO insoweit nicht ersichtlich ist. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Beklagte - ungeachtet der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 BewAnfVO - davon abgesehen hatte, den von dem Kläger in Nordrhein-Westfalen absolvierten fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt (1. Januar bis 30. Juni 1993) auf die Bewährungszeit anzurechnen; denn es liegt angesichts der grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 S. 1 BewAnfVO geforderten (praktischen) Bewährung auf einem Dienstposten von vergleichbarer Schwierigkeit auf der Hand, dass eine solche Anrechnung jedenfalls nicht geboten war. Danach überwiegen die von dem Kläger im Rahmen der bis zum 30. November 1994 absolvierten Bewährungszeit im Beitrittsgebiet auf der Grundlage von Dienstleistungsaufträgen ab dem 1. Juli 1993 geleisteten Zeiten bei weitem die Zeiten seiner im bisherigen Bundesgebiet unter Beweis gestellten Bewährung. Nichts anderes gilt bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der fachtheoretischen Ausbildungszeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1993 sowie der Prüfungszeiten. Der Kläger hat danach weit mehr als die Hälfte der Dauer für seine Qualifikation zum Gerichtsvollzieher im Beitrittsgebiet absolviert.

Auf die Frage einer Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers kommt es danach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.940,91 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In beamtenrechtlichen Klageverfahren, in denen Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung dem Grunde nach ohne Bezifferung der Geldleistung geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), ist der Streitwert pauschal nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der bewilligten und der erstrebten Zahlung zu bemessen;

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - OVG 4 L 4/08 - .

Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, in dem keine in einem Betrag bezifferte Geldleistung im Streit steht, sondern die Frage, ob der zum Zeitpunkt der Klageerhebung in die Besoldungsgruppe A 9 eingruppierten Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zusteht.