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Entscheidung 11 U 132/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 15.06.2019
Aktenzeichen 11 U 132/14 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0615.11U132.14.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 416/13 - aus den nachfolgend angeführten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann sich dazu binnen drei Wochen äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel – zwecks Kostenersparnis nach GKG-KV Nr. 1222 – vor Ablauf der Stellungnahmefrist zurückzunehmen.

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der Rechtssache an grundsätzlicher – über den Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Die Klage wurde von der Vorinstanz völlig zu Recht abgewiesen. Ob eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu dem behaupteten Glätteunfall geführt hat, bei dem der Anspruchsteller am … Dezember 2010 vor 6:30 Uhr auf dem Gelände der Bundespolizeiabteilung … gestürzt ist und sich ein Distorsionstrauma des linken Sprunggelenks zugezogen hat, kann – wie von der Zivilkammer zutreffend angenommen wurde (LGU 5) – für die Entscheidung der Streitsache offen bleiben. Denn der Kläger wäre jedenfalls nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG an der Geltendmachung von Forderungen aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften, die über die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche hinausgehen, im Verhältnis zur Beklagten gehindert. Das Vorkommnis wurde – unstreitig – als ein Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt, den der Berufungsführer bei Ausübung seiner Tätigkeit als Bundesbeamter im Polizeivollzugsdienst erlitten hat. Auch aus der – hier einschlägigen – Fassung, die § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG durch Art. 4 Nr. 12 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) – rückwirkend ab 12. Februar 2009 – erhalten hat und die im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert wird (LGU 5), folgt eine generelle Durchsetzungssperre für Forderungen der streitgegenständlichen Art, wenn der verletzte Beamte – wie der Kläger – Unfallfürsorgeansprüche gegen den eigenen Dienstherrn hat. Bei der Beklagten handelt es sich, wie das Eingangsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen durfte (LGU 5 f.), um einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet. Entgegen der Auffassung des Anspruchstellers ist sein Dienstunfall keineswegs bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten. Aus dem Umstand, dass das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zum Unfallzeitpunkt vorübergehend einen abweichenden Wortlaut hatte, der unter anderem bei Jahnke (NZV 2012, 467, 469) dokumentiert ist, es speziell in seinem § 46 Abs. 2 Satz 1 von einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes sprach statt von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet, kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil der Gesetzgeber insoweit keine inhaltlichen Änderungen, sondern nur begriffliche Klarstellungen und terminologische Vereinheitlichungen beabsichtigt hat (vgl. Begr. z. BRegEntw eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änd. weiterer dienstrechtl. Vorschr., BT-Drs. 17/7142, S. 20, 33; ferner BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 174/12, Rdn. 12, 18, 21 und 24, juris = BeckRS 2013, 07329). Keinesfalls handelt es sich bei der rückwirkenden Neufassung der Norm – wie offenbar der Anspruchsteller meint (GA I 166) – um eine Maßnahme zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Dass die hiesige Beklagte ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Bundesgebiet ist, steht außer Zweifel. Nach § 2 BBG sind unter anderem dienstherrnfähig bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts, die diese Fähigkeit beim Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes besitzen oder denen sie danach durch ein Gesetz oder aufgrund eines solchen verliehen wird. Der Anspruchsgegnerin, bei der es sich um eine rechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums … handelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BImAG), ist mit § 11 Abs. 1 Satz 1 BImAG das Recht eingeräumt worden, Beamtinnen und Beamte zu haben. Warum diese Regelung durch den Gesetzgeber getroffen wurde, ist weder für die Dienstherrenfähigkeit der Beklagten an sich noch für die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG von Bedeutung. Insbesondere wird der Status der Beklagten, ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Bundesgebiet zu sein, nicht durch die in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 BImAG enthaltenen Bestimmungen berührt, nach denen die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren nur mit der Zustimmung des Bundesministeriums … zulässig ist und durch die Anspruchsgegnerin selbst keine neuen Beamtenverhältnisse begründet werden dürfen. Gemäß der Legaldefinition im § 2 BBG ist die Dienstherrnfähigkeit das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben; ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Befugnis besteht, von anderen Dienstherrn ernannte Beamte im Wege der Versetzung nach § 28 Abs. 5 BBG aufzunehmen oder eigene Verbeamtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG durchzuführen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ebenso wenig kommt es – anders als der Berufungsführer meint (GA I 169) – darauf an, ob die Beklagte Beamtinnen und Beamte benötigt, um die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, und dass dabei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 BImAG nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen verfahren werden soll. Auch die Existenz einer Verwaltungsorganisation, wie sie bis zum 31. Dezember 2004 mit den – durch § 13 BImAG aufgelösten – Bundesvermögensämtern, Bundesforstämtern und Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung bestand, ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Erlangung der Befugnis, Beamtinnen und Beamte haben. Ob eine Institution des öffentlichen Rechts dienstherrenfähig ist, richtet sich – nicht anders als die Fähigkeit einer Person, Träger von (bestimmten) Rechten und Pflichten sein zu können, im Allgemeinen (im Privatrecht etwa die passive Scheckfähigkeit nach Art. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 54 ScheckG) – ausschließlich nach ihrem formellen Rechtsstatus. Zu den Beschäftigten der Anspruchsgegnerin gehören – kraft der Überleitungsregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 BImAG – alle Beamtinnen und Beamten der mit § 13 BImAG aufgelösten Organisationseinheiten, die seit 01. Januar 2005 mittelbare Bundesbeamte sind. Insoweit nimmt die Beklagte – dies sei hier nur ergänzend ausgeführt, weil es darauf für die Entscheidung des Streitfalles an sich nicht ankommt – auch typische Aufgaben eines Dienstherrn wahr, unter anderem Ernennungen in den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BBG bezeichneten Fällen, soweit sie nicht Beamte des höheren Dienstes in speziellen Leitungspositionen betreffen, für die die Besoldungsordnung B gilt (§ 11 Abs. 3 2. Halbs. BImAG).

2. Weder der Sinn noch der Zweck der Haftungsbeschränkung, die sich aus dem § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ergibt, rechtfertigt oder erfordert es, wie offenbar der Kläger meint (GA I 163), den in dieser Norm verwendeten Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet – unter Ausschluss der Anspruchsgegnerin – eigenständig (restriktiv) zu interpretieren (für die Anwendbarkeit des § 2 BBG auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Loseblatt, Stand 345. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 56 a.E.). Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Letzterer verwendet den Dienstherrnbegriff bereits in § 46 Abs. 1 BeamtVG. Danach sind einerseits auch Ansprüche von verletzten Beamten der Beklagten gegen diese aus Anlass eines Dienstunfalles auf die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten beschränkt und ist andererseits die Berufungsgegnerin (beamtenversorgungsrechtlich) passiv legitimiert, wenn – ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums … – ein Beamter zu ihr versetzt wird, der bei seinem früheren (dem abgebenden) Dienstherrn einen Unfall erlitten hat (vgl. dazu Reich, BeamtVG, § 46 Rdn. 4). Würde man – wofür es ohnedies keine rechtliche Grundlage gäbe – die Eigenschaft der Beklagten, öffentlich-rechtlicher Dienstherr nach dem Verständnis des § 46 BeamtVG zu sein, verneinen, so hätte dies versorgungsrechtlich eine Privilegierung ihrer eigenen Beamten und eine Schlechterstellung von zu ihr versetzten zur Folge, was eindeutig gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße und offensichtlich nicht gewollt sein kann.

a) § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG enthält – was der Kläger möglicherweise übersieht (GA I 165) – keine gesetzliche Fiktion, wonach bestimmte öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Hinblick auf die Dienstunfallfürsorge als Dienstherr eines verunglückten Beamten gelten, sondern regelt eine generelle Durchsetzungssperre für bestimmte Arten von Ansprüchen, nicht zuletzt Schmerzensgeldansprüchen der hier in Rede stehenden Art, gegenüber allen und jedem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet, es sei denn, der Dienstunfall wurde durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer Person verursacht, die im Dienst des jeweiligen Dienstherrn steht, oder das betreffende Vorkommnis ist – was hier (wie später noch auszuführen sein wird) ebenfalls nicht zutrifft – bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten (vgl. Reich, BeamtVG, § 46 Rdn. 7; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Grunefeld, BeamtVG, Loseblatt, Stand 112. Aktualisierung, § 46 Rdn. 35 und 52; jeweils m.w.N.). Eingeschränkt werden durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch keineswegs die Unfallfürsorgeansprüche des Beamten; undurchsetzbar sind für ihn lediglich weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften, jedoch nicht im Außenverhältnis zu privaten Dritten, speziell sofern Letzere den Schaden herbeigeführt haben oder Leistungen aus einem privaten Versicherungsgeschäft schulden (§ 46 Abs. 3 BeamtVG; vgl. hierzu eingehend Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Loseblatt, Stand 345. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 76 ff.; Reich aaO Rdn. 12; Schütz/Maiwald/Brockhaus, BeamtR, Loseblatt, Stand 360. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 29 f.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Grunefeld aaO Rdn. 57 f.). Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG), mit dem die Beklagte gegründet wurde, hat an der Haftungsbeschränkung, die aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG für öffentlich-rechtliche Dienstherrn folgt, nichts geändert. Ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers lässt sich weder dem Wortlaut der Rechtsvorschriften selbst noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Deshalb besteht für den Senat auch keinerlei Veranlassung, die Vorstandsmitglieder der Anspruchsgegnerin, die der Rechtsmittelführer – erstmals in der Berufungsinstanz (GA I 165) – als Zeugen zur Stützung seiner Gesetzesinterpretation benennt, zu hören. Da die Feststellung, Auslegung und Anwendung des Rechts alleinige Sache des jeweils erkennenden Spruchkörpers ist (iura novit curia), hat nach der ganz herrschenden Auffassung, die der Senat teilt, jedwede Beweisaufnahme über die Rechtslage in Deutschland durch inländische Gerichte zu unterbleiben (so völlig zutreffend Fleischer, NJW 2012, 2087, 2091, m.w.N.). Nur ergänzend sei angemerkt, dass die gesetzlichen Vertreter einer Partei im Zivilprozess ohnehin nicht als Zeugen in Betracht kommen (arg. § 455 Abs. 1 ZPO).

b) Zu Unrecht vermisst der Kläger eine sogenannte Gefahrengemeinschaft als Grundlage für die Anwendung von § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten.

aa) Auf Erwägungen, die haftungsbeschränkende Bestimmungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung – insbesondere § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII – betreffen (vgl. dazu ErfK-ArbR/ Rolfs, 15. Aufl., SGB VII § 104 Rdn. 1 ff.; KassKomm/Ricke, Stand 84. Erg.-Lfg., SGB VII § 104 Rdn. 2), kann hier bereits deshalb nicht ohne Weiteres und vollumfänglich zurückgegriffen werden, da es sich bei der Unfallfürsorge für Beamte um ein eigenständiges Versorgungs- und rechtliches Ordnungssystem handelt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.01.1992 - 2 BvL 9/88, juris Rdn. 19 und 44 a.E. = BVerfGE 85, 176, m.w.N.). Anders als die unfallversicherungsrechtliche Norm setzt die beamtenversorgungsrechtliche Vorschrift ihrem Wortlaut nach kein Tätigwerden des Verletzten für den Träger der unfallverantwortlichen Institution voraus. Ob eine Gefahrengemeinschaft existiert, wird in der Judikatur regelmäßig im Zusammenhang mit § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII geprüft, der eine Konstellation betrifft, in der gesetzlich Unfallversicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte – etwa einer Baustelle – verrichten; dahinter steht der Gedanke, dass es demjenigen, der als Schädiger von einer Haftungsbeschränkung profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 03.07.2001 - VI ZR 284/00, Rdn. 19, juris = BeckRS 2001, 06165). Die Einschränkungen, die sich aus § 46 Abs. 2 BeamtVG für die Durchsetzbarkeit von nichtversorgungsrechtlichen Ansprüchen verunfallter Beamter gegen andere öffentlich-rechtliche Dienstherrn ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht für jedenfalls dann unbedenklich erklärt, wenn dieser Dienstherr gerade für den speziellen Gefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliederung in den Dienstbetrieb der vom anderen Dienstherrn getragenen Dienststelle seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, und sich der Dienstunfall in diesem Gefahrenkreis ereignet hat (vgl. BVerfG aaO). Daran gemessen ist die beamtenfürsorgerechtliche Durchsetzungssperre auch im Streitfall unproblematisch.

bb) Der Kläger ist zweifelsfrei in einem spezifischen Gefahrenkreis gestürzt, für den die Beklagte die Verantwortung trägt. Sie hat unstreitig mit Wirkung vom 10. Oktober 2008 die Verwaltung der Dienstliegenschaften übernommen, auf denen sich die Bundespolizeiabteilung … befindet, und ist – in Übereinstimmung mit dem § 2 Abs. 3 BImAG – Eigentümerin der Immobilien geworden. Die Verkehrssicherungspflichten sind ebenfalls auf sie übergegangen, was regelmäßig die Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte einschließt. Ob diese Pflicht durch den Vertrag vom 26. August/ 20. September 2010 (Kopie Anlage E1/GA I 43 ff.) ab dem 01. November 2010 mit befreiender beziehungsweise modifizierender Wirkung auf die Nebenintervenientin weiterübertragen wurde, kann für die Entscheidung des Streitfalls offen bleiben. Freilich ist der Anspruchsteller – abweichend von der Konstellation, über die das Bundesverfassungsgericht zu befinden hatte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01. 1992 - 2 BvL 9/88, juris = BVerfGE 85, 176) – nicht in den Betrieb einer Dienststelle eingegliedert gewesen, die von dem anderen Dienstherrn – hier also der Beklagten – allein getragen wird. Soweit es um die polizeiliche Angelegenheiten geht, die ganz ohne Zweifel den Kern bilden, ist Aufgabenträger nach wie vor der eigene Dienstherr des Klägers, die Bundesrepublik Deutschland. Den Erfordernissen des Immobilienmanagements, die zwar nicht typische Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betreffen, das aber von dieser originär für Dienstliegenschaften selbst wahrgenommen wird, hat die Berufungsgegnerin Rechnung zu tragen. Eine derartige Aufgabenteilung zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet, die durch gesetzliche Regelungen vorgegeben ist (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG) und die sich ganz konkret auf die Dienststelle bezieht, in der der verunglückte Beamte seine dienstlichen Pflichten schwerpunktmäßig versieht, führt allerdings zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn dies hätte eine – weder vom Gesetzgeber gewollte noch mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinbarende – Besserstellung von Beamten zur Folge, die einer Dienststelle angehören, welche – aufgabenbezogen – mehrere Träger hat. Wären alle Aufgaben wie ursprünglich in der Hand des eigenen Dienstherrn des Berufungsführers geblieben, würde die Durchsetzung von weitergehenden Forderungen der im Streitfall geltend gemachten Art bereits an § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG scheitern. An der Verfolgung etwaiger Ansprüche gegen die Nebenintervenientin ist der Kläger – entgegen seiner Auffassung (GA I 208) – durch die besonderen Vorschriften zur Unfallfürsorge für Beamte in keiner denkbaren Konstellation gehindert (§ 46 Abs. 3 BeamtVG). Der Bund, der die Fürsorgeleistungen aus seinen Haushaltsmitteln finanziert und erbringt, hat ein schützenswertes Interesse daran, keiner Haftung ausgesetzt zu sein, die über § 46 Abs. 2 BeamtVG hinausgeht, selbst wenn ein anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherr als der des verunglückten Beamten am Unfallgeschehen beteiligt ist. Dass die Nutzung der Liegenschaften – im Verhältnis zwischen den beiden Dienstherrn – privatrechtlich durch einen Mietvertrag ausgestaltet wurde, wie der Kläger vorträgt (GA I 2 und 92), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal die Beklagte Überschüsse und Rücklagen aufgrund von Einnahmen, die ihr für den Mietgebrauch aus dem Bundhaushalt zufließen, an diesen gemäß ihrem Wirtschaftsplan respektive bei einer entsprechenden Entscheidung des Bundesministers … abführen muss (§ 1 Abs. 1 Satz 6 und § 7 Abs. 1 Satz 3 BImAG). Schließlich sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine Kommune, die im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung die Unterhaltung, die sächliche Verwaltung und die Bewirtschaftung einer Schule vom Landkreis als zuständigem Schulträger übernommen hat, auf die dortigen anspruchsbeschränkenden Normen berufen kann (vgl. insb. BGH, Urt. v. 22.02.1989 - III ZR 234/88, Rdn. 11, 16 ff., juris = BeckRS 1989 30386091).

3. Nicht zutreffend ist die Ansicht des Rechtsmittelführers, die Ziele, die vom Gesetzgeber mit der Errichtung der Beklagten verfolgt wurden, hätten Einfluss darauf, ob der hier in Rede stehende Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG eingetreten ist (GA I 167). Das kann formell schon deshalb nicht richtig sein, weil das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) bereits am 09. Dezember 2004 verabschiedet wurde (BGBl. I S. 3235) und § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG seine noch heute geltende Fassung – wie oben ausgeführt – erst mit dem Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) – rückwirkend ab 12. Februar 2009 – erhalten hat. Freilich geht die Rechtsprechung seit längerem von der Relativität des – aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweitere Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 07. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) übernommenen – Begriffes der Teilnahme am allgemeinen Verkehr aus; Letztere kann – speziell bei Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr – bezüglich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines sonstigen Dritten zu bejahen, gegenüber dem eigenen Dienstherrn jedoch zu verneinen sein, wenn es sich insoweit angesichts der besonderen dienstlichen Aufgaben des verunglückten Beamten um einen rein innerdienstlichen Vorgang handelt (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65, 66 = NJW 1955, 711; ferner BGH, Urt. v. 05.05.1975 - III ZR 51/73, Rdn. 11, juris = BGHZ 64, 201; Urt. v. 05.11.1991 - VI ZR 20/91, Rdn. 9, juris = BeckRS 2008, 14993; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Loseblatt, Stand 345. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 69; Schütz/Maiwald/Brockhaus, BeamtR, Loseblatt, Stand 360. Erg.-Lfg., BeamtVG § 46 Rdn. 27; Schmalhofer/Bauer/Grunefeld, BeamtVG, Loseblatt, Stand 112. Aktualisierung, § 46 Rdn. 48; jeweils m.w.N.). Das hilft dem Anspruchsteller im Streitfall allerdings nicht weiter.

Da sich sein Dienstunfall auf dem (eingefriedeten) Gelände der Bundespolizeiabteilung … im Bereich der Wache ereignete (LGU 3; GA I 2; Anlage K1/GA I 6), als der Berufungsführer durchschusshemmende Westen abgeben musste, und nicht im öffentlichen Straßenverkehr eintrat, bedarf es hier einer ausdrücklichen Prüfung, ob das schädigende Ereignis einem Gefahrenkreis zuzuordnen ist, dessen Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob das Vorkommnis allein durch einen losen äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbunden wird, der Beamte quasi „wie ein normaler Verkehrsteilnehmer“ verunglückt ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.01.1993 - III ZR 33/88, Rdn. 19, juris = BeckRS 1993, 02205; Urt. v. 27.11.2003 - III ZR 54/03, Rdn. 5, juris = BeckRS 2003, 10575). Letzteres trifft in der vorliegenden Konstellation nicht zu. Als der Kläger stürzte, befand sich er sich in einem aus der besonderen Art seiner dienstlichen Tätigkeit resultierenden Gefahrenbereich, der für den allgemeinen Verkehr nicht zugänglich war. Der Unfallort liegt nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern generell im unmittelbaren Organisationsbereich der Behörde, bei der Rechtsmittelführer sein Amt (im konkret-funktionalen Sinne) ausübt, wobei speziell der Gefahrenkreis der Verkehrssicherung (einschließlich der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte) – kraft der gesetzlichen Vorgaben durch § 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG – zu den konkreten Organisationsaufgaben der Beklagten zählt. In dem Unfall hat sich daher ein dienstliches Verhältnis zwischen den Prozessparteien manifestiert. Mietvertragliche Beziehungen bestanden zwischen ihnen zu keiner Zeit. Dass die Durchsetzungssperre des § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht eingreifen würde, wenn die Rechtsmittelgegnerin eine Privatperson wäre, läge allein an ihrer dann fehlenden Fähigkeit, öffentlich-rechtlicher Dienstherr zu sein; an dem Umstand, dass auf dem Gelände der Bundespolizeiabteilung … kein allgemeiner Verkehr im Rechtssinne stattfindet, würde sich selbst dann nichts ändern. Sollte der Winterdienst von der Anspruchsgegnerin – wie diese ferner eingewendet hat (GA I 38, 39 ff.) – durch den Vertrag vom 26. August/20. September 2010 (Kopie Anlage E1/GA I 43 ff.) – mit verantwortlichkeitsbefreiender oder -modifizierender Wirkung – auf die Nebenintervenientin übertragen worden sein, was hier ausdrücklich offen bleiben mag, sich allerdings in dem gesetzlichen Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG bewegen würde, wäre die Beklagte im Streitfall gleichermaßen nicht passiv legitimiert.

II. Den Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beabsichtigt der Senat auf € 15.000,00 festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).