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Zulässigkeit des Rechtswegs - Sozialhilfe - rechtliches Dreiecksverhältnis - Gewährleistungsveranwortungsmodell


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 15. Senat Entscheidungsdatum 11.11.2013
Aktenzeichen L 15 SO 295/12 B ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 17a GVG, § 51 Abs 1 Nr 6a SGG, § 75 SGB 12, § 79 SGB 12

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 439,10 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieses den Rechtsstreit der Beteiligten an das Amtsgericht Pankow/Weißensee als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen verwiesen hat. Zugrunde liegt ein Klageverfahren, in dem der Kläger als Träger der Sozialhilfe von der Beklagten, einer Trägerin eines Pflegeheimes, die Erstattung überzahlter Heimpflegekosten in Höhe von – jetzt noch - 439,10 Euro zzgl. 5 % Zinsen ab Zahlungsverzug ihres Erachtens zu Unrecht erbrachter Leistungen für den früheren Bewohner des Pflegeheimes, K, begehrt.

Die Beklagte erbrachte dem (inzwischen verstorbenen) K (im Folgenden: der Hilfeberechtigte), geboren 1944, Pflegeleistungen in dem Senioren- und Therapiezentrum „H“, und zwar in der Zeit seit dem 07. März 2009. Dem lag ein Heimvertrag zwischen dem Hilfeberechtigten, vertreten durch seine Betreuerin, und dem Senioren- und Therapiezentrum „H“ in Berlin vom 19. März 2009 zu Grunde.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligte der Kläger dem Hilfeberechtigten Kosten für die Einrichtung Seniorenheim „H “ für die Zeit ab dem 07. März 2009 in Höhe von seinerzeit täglich 95,67 Euro abzüglich des von ihm aus eigenem Einkommen und Vermögen zu leistenden Eigenanteils, der in dem Bescheid für verschiedene Zeiträume in unterschiedlicher Höhe aufgeführt war.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 an die Beklagte erteilte der Kläger dieser eine Kostenübernahme entsprechend der Einstufung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) in die Pflegestufe II ab 07. März 2009 zu einem Tagessatz von 95,67 Euro abzüglich der Leistungen der Pflegekasse und des Eigenanteils des Hilfebedürftigen. Diese Kostenübernahmeerklärung wurde mit Schreiben vom 21. Juli 2009 von dem Kläger geändert, wegen Änderung des Eigenanteils. Mit Bescheid vom gleichen Tage an den Hilfeberechtigten wurde der Eigenanteil ab 01. Juli 2009 auf 484,10 Euro festgelegt.

Der Hilfeberechtigte ging in der Folgezeit mehrfach mehrere Tage in Urlaub und kehrte anschließend in die Einrichtung zurück. Es findet sich die Mitteilung, dass er am 31. August 2009 in das Heim zurückgekehrt sei, obwohl er sich ab diesem Zeitpunkt dort tatsächlich nicht mehr aufhielt. Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Hilfeberechtigte am 31. August 2009 zurück in die Häuslichkeit gezogen sei. Dieses Schreiben trägt den Vermerk des Klägers „E 22.02.10!“ sowie „Mitteilung lag am 22.02.10 im Postfach. Ohne Mappe und ohne Umschlag“.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihn die Mitteilung über den Auszug des Hilfeempfängers erst an diesem Tage erreicht habe. Da die Heimkosten von September 2009 bis Februar 2010 weitergezahlt worden seien, sei es hier zu einer erheblichen Überzahlung gekommen. Es handele sich um die Summe von 5.740,36 Euro. Der Kläger bat um Rückzahlung bis zum 15. März 2010. Mit Buchungsdatum vom 07. April 2010 überwies die Beklagte dem Kläger 4.296,90 Euro. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 mahnte der Kläger bei dem Beklagten den Restbetrag in Höhe von 1.443,46 Euro an. Hieran wurde mehrfach, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 15. März 2011, erinnert.

Mit Schreiben vom 03. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Überprüfung des Heimkostenkontos festgestellt worden sei, dass von dem Hilfeempfänger nicht alle Heimkosten beglichen worden seien. Sobald die noch offenen Forderungen über Heimkosten bei ihnen eingegangen seien, würden sie umgehend die zurückgeforderten Beträge überweisen.

Mit weiterem Schreiben des Klägers teilte dieser der Beklagten mit, dass der Sozialhilfeträger selbstverständlich nur verpflichtet sei, den Anteil auf Heimkosten für einen Hilfesuchenden zu übernehmen, auf den per Gesetz ein Anspruch bestünde. Soweit ein Hilfesuchender darüber hinaus die Verpflichtung habe, sich selbst an den Kosten einer Maßnahme zu beteiligen, sei es Aufgabe des Maßnahmeträgers, diese Einnahmen zu überwachen und ggf. einzufordern. Eine Forderung gegen das Sozialamt Pankow bestehe dagegen nicht. Unter Fristsetzung bis zum 06. September 2011 wurde ein Gerichtsverfahren angedroht.

Mit der am 17. November 2011 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage forderte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von 1.443,46 Euro zzgl. 5 % Zinsen ab Zahlungsverzug auf den geschuldeten Betrag. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde die in einer Einrichtung erbrachte vollstationäre Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger als Sachleistung in der Form der Sachleistungsverschaffung erbracht. Der Sozialhilfeträger erkläre durch die Übernahme der Unterbringungskosten im Unterbringungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners. Erst der Schuldbeitritt führe zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger. Der Schuldbeitritt beinhalte ausschließlich den sozialhilferechtlichen Anspruch. Der Sozialhilfeträger habe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wenn er zuviel an den Heimträger geleistet habe. Der Heimträger könne nicht die überzahlte Sozialhilfe mit Außenständen des Hilfebedürftigen verrechnen. Er würde sich dann gegenüber dem Sozialhilfeträger ungerechtfertigt bereichern.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011, dass die rechtlichen Ausführungen des Klägers fehlgingen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestünde dem Grunde nach nicht. Auf Grund des Schuldbeitritts des Klägers sei die Beklagte berechtigt, die auf Grund der Nichtzahlung der Anteile des Hilfebedürftigen offen gebliebenen Heimkosten mit der selbstverschuldeten Überzahlung zu verrechnen. Wolle man dem nicht folgen, bestünde ein Rückforderungsanspruch direkt gegen die Beklagte ebenfalls nicht. Es handele sich um Leistungen an den Hilfebedürftigen persönlich. Die Rückforderung sei deshalb auch nur gegen den Hilfebedürftigen möglich. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne nur gegen den Hilfebedürftigen geltend gemacht werden, denn der Erstattungsanspruch sei die Kehrseite des Leistungsanspruches. Wenn überhaupt, bestünden nur Rückerstattungsansprüche in Höhe von 439,10 Euro, da die Beklagte am 18. August 2011 weitere 1.004,36 Euro an den Kläger erstattet habe. Für die Erhebung von Verzugszinsen gebe es keine Rechtsgrundlage.

Der Kläger erklärte den Rechtsstreit in Höhe der von der Beklagten beglichenen 1.004,36 Euro für erledigt. Er führte weiter aus, dass der Schuldbeitritt nicht in unbegrenzter Höhe erklärt werde, sondern nur in Höhe des Sozialhilfeanspruchs des Hilfebedürftigen. Nach dem gemäß den §§ 75 Abs. 3, 79 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geschlossenen Berliner Rahmenvertrags für Hilfen in Einrichtungen seien, wenn das IT-unterstützte Abrechnungsverfahren angewandt werde, von den Bezirken die durch Kostenübernahme zugesagten Leistungen pro Leistungsberechtigtem zu gewährleisten. Die Träger von Einrichtungen und Diensten erstellten monatlich Leistungsrechnungen, die auf der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste beruhten und individuelle Leistungsansprüche nach dem SGB XII umfassten. Die Träger seien verpflichtet, überzahlte Beträge dem Bezirksamt zeitnah mitzuteilen und gesondert zu erstatten. Eine Verrechnung finde nicht statt (Pkt. 17.3 des Rahmenvertrags). Der Kläger überreichte Auszüge aus dem Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales – BRV – in der Fassung vom 01. Januar 2005, zuletzt geändert am 01. Dezember 2010.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 beantragte die Beklagte, den Rechtsstreit an das Amtsgericht zu verweisen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei privatrechtlicher Natur. Zwischen der Beklagten und dem Hilfebedürftigen bestünden allein privatrechtliche Ansprüche. In diese sei der Sozialhilfeträger eingetreten. Aus diesem Grunde sei auch der aus dem Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers, hier also dem Kläger, folgende Leistungsanspruch des Leistungserbringers, hier also der Beklagten, gegen den Sozialhilfeträger privatrechtlicher Natur. Ein solcher Anspruch wäre von der Beklagten gegenüber dem Kläger ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Insofern dienten auch vermeintlich zu Unrecht erbrachte Leistungen der Erfüllung des privatrechtlichen Anspruchs des Leistungserbringers (Beklagten) durch den Sozialhilfeträger (Kläger). Da das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten somit rein privatrechtlich geprägt sei, müsse für die Rückabwicklung von vermeintlich rechtsgrundlos erbrachten Leistungen ebenfalls das Privatrecht zur Anwendung kommen. Für Streitigkeiten dieser Art seien die Sozialgerichte nicht zuständig. Mithin sei der Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.

Der Kläger erwiderte daraufhin, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit handele, da sich die Zahlungsmodalitäten aus Nr. 17.3 BRV ergäben. Es sei insofern kein Raum für eine Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unter den gegebenen Umständen gehe der Beklagte davon aus, dass Regelungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der Überprüfung des Sozialgerichts unterlägen.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2012 wandte der Beklagte ein, dass der Kläger eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche weiterhin nicht benennen könne. Darüber hinaus vermöchten im vorliegenden Fall zwar auch Rechtsverhältnisse im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses bestehen, das hier maßgebliche sei jedoch privatrechtlicher Natur. Durch die Bewilligung von Sozialleistungen an einen Antragsteller trete schließlich der Sozialhilfeträger lediglich der Schuld des Antragstellers gegenüber dem Leistungserbringer bei. Zwischen dem Leistungserbringer und dem Antragsteller, also zwischen der Beklagten und dem Bewohner (Hilfebedürftigen), bestünden unstreitig privatrechtliche Ansprüche. Insofern sei schon denklogisch der aus dem Schuldbeitritt des Klägers folgende Leistungsanspruch der Beklagten privatrechtlich. Also seien die in diesem Verhältnis erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes ggf. rückabzuwickeln. Die Streitigkeiten dieser Art fielen nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Bereits nach dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 75 Abs. 3 SGB XII werde in diesem Rahmenvertrag das Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe nicht geregelt. Diese Rahmenverträge enthielten lediglich Regelungen zur „Höhe des Heimentgeltes bzw. zum Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung sowie zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung“. Die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien würde jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Norm nicht durch diese Rahmenverträge ausgestaltet.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 hat das Sozialgericht den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Pankow/Weißensee verwiesen. Vorliegend handele es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung des Leistungserbringungsverhältnisses in Form des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses. Beteiligte seien somit der Sozialhilfeträger, der Hilfeempfänger und der Leistungserbringer. Dabei habe der Hilfeempfänger gegen den Sozialhilfeträger einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Verschaffung einer Sachleistung. Zur Erbringung dieser Leistungen bediene sich der Sozialhilfeträger eines Leistungserbringers, mit dem er eine Rahmenvereinbarung getroffen habe. Der Hilfeempfänger wiederum schließe mit dem Leistungserbringer einen privatrechtlichen Vertrag über die Leistungserbringung. Gleichzeitig trete der Sozialhilfeträger der Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer bei. Durch diesen Schuldbeitritt in Form der kumulativen Schuldübernahme trete der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Das Verhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer behalte dabei seine privatrechtliche Natur. Im vorliegenden Fall habe der Hilfeempfänger einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Beklagten über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflege geschlossen. Daraus schulde er der Beklagten die Vergütung für die erbrachten ambulanten Pflegeleistungen. Der Kläger sei dieser Schuld des Hilfeempfängers in Höhe der von ihm durch Bescheid gegenüber dem Hilfeempfänger gewährten Leistungen beigetreten. Die Beklagte habe damit einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die erbrachten Pflegeleistungen in der Höhe, in der sie dem Hilfeempfänger gewährt worden seien, gegen den Kläger erworben. Da sich auf Grund des Schuldbeitritts nicht die Rechtsnatur des Anspruches zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ändere, sei auch dieser direkte Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger privatrechtlicher Natur. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis sei deshalb der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Berliner Rahmenvertrag nach § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 79 Abs. 1 SGB XII. Dieser auf Landesebene geschlossene Vertrag zwischen den Träger der Einrichtungen und dem Sozialhilfeträger enthalte zwar Regelungen über die Zahlungsmodalitäten und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung. Die Beteiligten regelten damit jedoch grundsätzlich die Bedingungen der Sachleistungsverschaffung durch den Leistungserbringer für den Sozialhilfeträger. Diese Regelungen hätten damit zwar auch Geltung für die privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeempfänger, bildeten aber nicht die Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen diesen und seien somit auch nicht Anspruchsgrundlage für Forderungen aus dem Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger bzw. dem Sozialhilfeträger. Diese folgten vielmehr aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen Kläger und Hilfeempfänger.

Gegen den am 24. Oktober 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22. November 2012 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, die er bisher nicht begründet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Hilfebedürftigen betreffenden Verwaltungsakten des Klägers haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – i. V. mit den §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig und begründet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG, als auch von § 51 Abs. 1 SGG (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989, Az. GmS-OGB 1/88, juris, Rdnr. 8 = SozR 1500 § 51 Nr. 53).

§ 13 GVG lautet:

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

§ 51 Abs. 1 SGG lautet:

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1. bis 6. (…).

6 a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes.

7. bis 10. (…).

Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, aaO., juris, Rdnr. 8 m. w. N.). Die Abgrenzung ist dabei von der Sache her zu treffen; Ausgangspunkt für die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt auf Grund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt. Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl. BSG, Beschluss vom 27. April 2010, Az. B 8 SO 2/10 R, juris, Rdnr. 8 m.w.N. = SozR 4-1300 § 116 Nr. 1).

Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, wie auch der Heimpflege, durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt (vgl. Urteil des BSG vom 28. Oktober 2008, Az. B 8 SO 22/07 R, juris, Rdnr. 15 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9). Daraus ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senates, dass das hier prägende Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist. Das Verhältnis der Einrichtung zu dem Heimbewohner ist, sofern letzterer keinen Sozialhilfeanspruch hat, rein zivilrechtlicher Natur. In dem Moment, in dem der Heimbewohner aber sozialhilfebedürftig ist oder wird, wird dieses rein zivilrechtliche Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG (bis 31. Dezember 2004) bzw. § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (ab 01. Januar 2005) soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (Gewährleistungspflicht; …) eigene Einrichtungen und Dienste (zwar) nicht neu schaffen, sondern – soweit vorhanden – auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Werden die Leistungen der Eingliederungshilfe dann durch eine Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung (grundsätzlich nur) verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung lediglich in begrenzten Einzelfällen erbringen, wobei auch insoweit bestimmte individuelle Vereinbarungen vorgesehen sind. Das Gesetz sieht außerdem Regelungen über den Inhalt der drei generellen Vereinbarungen und Rahmenverträge auf Landesebene vor (§ 93 d BSHG, § 79 SGB XII). Hierin kommt deutlich eine Gewährleistungspflicht zum Ausdruck, mit Trägern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Auf diese Weise entstehen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger zu ermöglichen; vielmehr ist dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, aaO., juris, Rndr. 16 und 17). Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen also nicht selbst, sondern stellt diese über die Verträge mit Leistungserbringern im Sinne einer Sachleistung sicher (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, aaO.). Dem Hilfebedürftigen gegenüber besteht die Leistungsverpflichtung in der Übernahme der Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts durch den für die Leistung zuständigen Sozialhilfeträger. So betrifft die Vereinbarungsvergütung in dem Dreiecksverhältnis nur das Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, juris, Rdnr. 18, bestätigt mit Urteil vom 02. Februar 2010, Az. B 8 SO 20/08 R, juris, Rdnr. 12 = FEVS 61, 534). Diese Konstruktion wurde vom BSG als „Gewährleistungsverantwortungsmodell“ bezeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2010, aaO.).

In diesem „Gewährleistungsverantwortungsmodell“ tritt nach Auffassung des erkennenden Senats der Aspekt, dass das Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfebedürftigen zivilrechtlicher Natur ist und bleibt (der Sozialhilfeträger tritt durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Sozialhilfeempfänger, der Drittwirkung gegenüber dem Leistungserbringer hat, als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers – vgl. Urteil des BSG vom 28. Oktober 2008, aaO., juris, Rdnr. 25 –) in den Hintergrund. Der Sozialhilfeträger „bedient“ sich des Leistungserbringers, um seiner Sachleistungsverpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger nachzukommen. Der Sozialhilfeträger und der Leistungserbringer treten dabei nur auf Grund öffentlich-rechtlicher Normen miteinander in Rechtsbeziehungen, und zwar zum einen durch die in § 75 Abs. 2 SGB XII normierte Verpflichtung, Vereinbarungen miteinander abzuschließen und zum zweiten durch einen öffentlich-rechtlichen Akt, nämlich dem Verwaltungsakt mit Drittwirkung, mit dem der Schuldbeitritt bewirkt wird. Damit ist auch das für die Zuordnung des Rechtswegs erforderliche Abgrenzungskriterium, dass ein Träger öffentlicher Gewalt auf Grund eines ihm auferlegten Sonderechts handeln muss, erfüllt.

Nach Auffassung des Senats wird hier durch die Annahme der Zulässigkeit des Sozialrechtswegs auch dem Bestreben, ein Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zuzuweisen, die nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache dieser am besten entspricht, gerecht. Die Zivilgerichte sind mit dem Konstrukt „Gewährleistungsverantwortungsmodell“, das seine Grundlage in öffentlich-rechtlichen Normen, nämlich im SGB XII hat, sonst nicht befasst. Der Senat folgt nicht dem Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts – LSG - vom 26. November 2012, Az. L 18 SO 173/12 B, dokumentiert in juris, das angenommen hat, dass für Streitigkeiten der vorliegenden Art der Zivilgerichtsweg gegeben ist. Es hat ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger mit dem jeweiligen Kostenübernahmebescheid der Schuld des Sozialhilfeempfängers jeweils beitritt und der Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, dies die zivilrechtliche Schuld aus dem Wohn- und Dienstleistungsvertrag jedoch nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt (vgl. Bayrisches LSG, aaO., juris, Rdnr. 16; so auch Eicher, Der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im Sozialhilferecht, SGb 2013, 127 [130] und Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII, Rdnr. 28.2). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann man bei „Mischverhältnissen“ wie dem vorliegenden nicht allein auf die Rechtsnatur der Verbindlichkeit abstellen, sondern muss die gesamten Rechtsbeziehungen betrachten, die hier geprägt sind durch das gesetzgeberische Gesamtmodell des bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses. Auch wenn es sich bei der zu Grunde liegenden Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt, wurzelt die streitentscheidende (Vor-) frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Sozialhilfeträger der zivilrechtlichen Schuld des Hilfeempfängers beigetreten ist, im öffentlichen Recht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013, Az. L 23 SO 272/12 B, juris Rn.13).

Unbeachtlich für die Bestimmung des Rechtswegs ist nach Auffassung des Senats, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich der Kläger zur Begründung seines Anspruch beruft (hier auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchgrundlage, nämlich einen Erstattungsanspruch aus Nr. 17.3 BRV). Der zulässige Rechtsweg ist, wie oben erläutert, nach der Natur des (gesamten) Rechtsverhältnisses zu ermitteln. Ist der zulässige Rechtsweg ermittelt, entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs unter allen in Betracht kommenden Gesichtpunkten ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die Norm angehört (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zu GVG, Auflage, § 17 Rn. 5), hier dann also auch unter Berücksichtigung ggfs. in Betracht kommender zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und berücksichtigt, dass die Beklagte mit ihrer Rechtsauffassung unterlegen ist.

Der Streitwert war auf 439,10 Euro festzusetzen, da dies der in Streit stehende Betrag ist. Nebenforderungen, d.h. hier die geltend gemachten Zinsen, sind bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Zivilprozessordnung).

Gegen diesen Beschluss war die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.