Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 25.10.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 B 3.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 6 GG, § 2 AufenthG, § 5 AufenthG, § 29 AufenthG, § 32 AufenthG, Art 4 EGRL 86/2003, Art 7 MSA, Art 16 MSA, Art 7 EuSorgeRÜbk, Art 10 EuSorgeRÜbk |
Ein Verstoß gegen den ordre public kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht. Dabei ist nicht zu prüfen, ob das ausländische Gericht das dortige Recht fehlerfrei angewandt hat. Abzustellen ist allein auf die Wirkung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung, also auf deren Ergebnis. Die eine ausländischen Sorgerechtsübertragung zugrundeliegende "ausländerrechtliche und ökonomische" Motivation, dem Kind durch die Übersiedlung zu seinem in Deutschland lebenden Elternteil eine bessere Förderung seiner schulischen und nachfolgenden beruflichen Ausbildung zu bieten und es ihm zu ermöglichen, unter wirtschaftlich besseren Ausgangsbedingungen Fuß zu fassen, spricht nicht gegen das Kindeswohl
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2009 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Ankara vom 27. Januar 2009 und 17. Februar 2009 verpflichtet, den Klägern Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die im März 1994 und Januar 1996 geborenen Kläger sind ebenso wie ihre Eltern türkische Staatsangehörige und leben in der Türkei bei ihrer Großmutter väterlicherseits. Sie begehren die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater, der seit April 2004 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt.
Durch Urteil vom 24. Februar 2006 übertrug das Amtsgericht Cihanbeyli auf den Antrag des Vaters der Kläger das diese betreffende Sorgerecht von der Mutter auf ihn. In den Urteilsgründen heißt es unter anderem, die Kläger seien aus der nicht standesamtlichen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin hervorgegangen. Der Antragsteller habe laut Bescheinigung des Standesamtes Cihanbeyli vom 23. September 2005 die Vaterschaft für die Kläger anerkannt. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin, die an der Verhandlung teilgenommen habe, nicht gut seien, habe sie der Übertragung des Sorgerechts über die gemeinsamen, außerehelichen Kinder zugestimmt und ebenfalls die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Der Antragsteller arbeite im Ausland und seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien gut. Weiter wird in den Urteilsgründen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe gemäß § 337 des Zivilgesetzbuchs das Sorgerecht inne. Ihre Lage sei nicht gut. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Arbeit im Ausland in einer besseren Lage. Es sei für das Wohl der Kinder besser, das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen. Da der Kläger zu 1) am Fuß behindert sei, sei seine Behandlung im Ausland besser gewährleistet. Sein Vater werde seine Behandlung im Ausland sicherstellen. Daher sei es erforderlich zu beschließen, dem Antrag stattzugeben. Nach einem von den Klägern bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Protokoll vernahm das Amtsgericht im Termin am 24. Februar 2006 einen Zeugen und hörte die Kläger persönlich an. Diese hätten jeweils mit der Begründung, dass ihr Vater sich in einer deutlich besseren wirtschaftlichen Lage als ihre Mutter befinde, der Übertragung des Sorgerechts zugestimmt.
Im November 2008 beantragten die Kläger bei der Deutschen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumerteilung verweigert hatte, lehnte die Deutsche Botschaft die Anträge mit Bescheiden vom 27. Januar 2009 mit der Begründung ab, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG nicht bestehe, weil von einer wirksamen Übertragung des Sorgerechts auf ihren Vater nicht ausgegangen werden könne. Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 32 Abs. 4 AufenthG seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die schriftliche Gegenvorstellung der Kläger verwies die Botschaft durch Schreiben vom 17. Februar 2009 auf den ordre public-Vorbehalt, wonach die Sorgerechtsentscheidung nicht anzuerkennen sei, weil sie die Minimalanforderungen an das Kindeswohl außer Acht lasse.
Mit Urteil vom 23. September 2009 hat das Verwaltungsgericht die am 5. März 2009 erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einräumung des Familiennachzugs nach § 32 Abs. 3 AufenthG seien nicht erfüllt. Zwar seien die Kläger unter 16 Jahre alt und ihr Vater besitze seit 2005 eine Aufenthaltserlaubnis. Auch stehe entgegen der Ansicht der Beigeladenen ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung, weil die von Ihrem Vater und seiner jetzigen Ehefrau bewohnte Dreizimmerwohnung eine Größe von 68 m² aufweise, was nach den hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zum früheren § 17 Abs. 4 AuslG ausreiche. Allerdings sei bereits der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert. Der Unterhaltsbedarf setze sich aus der Summe der auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenden Regelsätze, den Kosten für die Unterkunft und den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Demnach betrage der Unterhaltsbedarf der – nach Einreise der Kläger – vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft mindestens 1875,86 € (Eheleute je 323 €, Kläger zu 1) 287 € und Kläger zu 2) 251 €, "Schulgeld" von zweimal 100 € pro Jahr gemäß § 24 a SGB II, umgerechnet monatlich 16,66 €, sowie Warmmiete von 363,20 € und die Kosten der Krankenversicherung i.H.v. 312 € monatlich, die der Vater der Kläger als Selbständiger aufbringen müsse). Dem stehe kein ausreichendes (verlässliches) Nettoeinkommen des Vaters der Kläger und seiner Ehefrau gegenüber. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, die der Vater der Kläger allein erziele, seien hinreichend aussagekräftige Unterlagen erforderlich, wobei maßgebender Nachweis der Einkommensteuerbescheid sei. Zugrundezulegen sei der Einkommensteuerbescheid des Vaters der Kläger für das Jahr 2008. Danach habe er als Inhaber eines Imbisses ein jährliches Einkommen von 20.333 € erzielt, was ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1694,41 € ergebe. Hinzu komme das im Nachzugsfall für die beiden Kläger hinzuzurechnende Kindergeld in Höhe von insgesamt 328 € monatlich. Das Gesamteinkommen von demnach monatlich 2022,41 € sei allerdings nur i.H.v. 1650,31 € anrechnungsfähig. Vom Gesamteinkommen seien nämlich nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die hierauf entrichteten Steuern abzuziehen, die hier allerdings lediglich bei 272 € im Jahr 2008 gelegen hätten, was einen Monatsbetrag von 42,66 € ausmache. Ferner abzuziehen seien die Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II von 160 € und 89,44 €. Letztlich abgezogen werden müssten auch noch die in § 12 Abs. 2 Nr. 5 SGB II genannten notwendigen Ausgaben bei der Erzielung des Einkommens i.H.v.100 Euro. An der damit festzustellenden Differenz von mindestens 225,55 € ändere auch der – nach § 2 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz nicht als öffentliche Leistung zu berücksichtigende – etwaige Kinderzuschlag nach § 6a BKKG nichts. Ein solcher Anspruch sei von den Klägern nicht substanziiert vorgetragen worden und lasse sich auch vom Gericht nicht in einer Höhe ermitteln, die geeignet wäre, die festgestellte Differenz von 225,55 € vollständig zu überwinden. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
Unabhängig vom Vorstehenden fehle es auch an dem tatbestandlichen Erfordernis, dass der Vater der Kläger für diese das alleinige Sorgerecht besitze. Denn nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts sei das Sorgerecht durch die Entscheidung des Amtsgerichts Cihanbeyli vom 24. Februar 2006 nicht wirksam übertragen worden. Nach Art. 7 des Europäisches Sorgerechtsübereinkommens - ESÜ - würden Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen seien, in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt, wozu sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Türkei zählten. Allerdings könne nach Art. 10 Abs. 1a ESÜ die Anerkennung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar seien. Dies sei hier der Fall. Zu dem wesentlichsten und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts zähle bei der Entscheidung über das Sorgerecht das Kindeswohl. Hiermit sei das Ergebnis bzw. die Wirkung einer türkischen Sorgerechtsänderungsentscheidung, die allein oder jedenfalls entscheidend ausländerrechtlich motiviert bzw. von ökonomischen, nicht jedoch von Kindeswohlgesichtspunkten getragen sei, unvereinbar. Nach Überzeugung der Kammer habe die Entscheidung des türkischen Gerichts das Kindeswohl der Kläger überhaupt nicht bzw. völlig unzulänglich in den Blick genommen. Sie sei allein von dem Ziel getragen, dem Kindesvater in jedem Fall das Sorgerecht zu übertragen, ohne dass es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls überhaupt habe ankommen sollen, was sich aus einer Vielzahl von Indizien ergebe. Das türkische Gericht habe seiner schematischen Entscheidung damit einen völlig unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, und zwar auch deshalb, weil es, obwohl sich dies habe aufdrängen müssen, weder die Großeltern noch den nicht einmal anwesenden Vater der Kläger gehört habe. Auch von einer Anhörung der Kläger selbst, die seinerzeit 10 und 12 Jahre alt gewesen seien, und die nach hiesigem Verständnis eine ganz wesentliche Verfahrenssicherung darstelle, um die für das Kindeswohl maßgebenden Gesichtspunkte umfassend zu ermitteln, berichte das Urteil nichts. Das Gericht gehe daher davon aus, dass sie seinerzeit nicht angehört worden seien. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 1. September 2009 ein Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Cihanbeyli im Original und in deutscher Übersetzung beigebracht hätten, handele es sich hierbei nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts um ein nachträglich hergestelltes Gefälligkeitsprotokoll, dem im vorliegenden Kontext ohnehin keine Bedeutung zukomme. Selbst wenn die Kläger bei der Verhandlung vor dem türkischen Familiengericht angegeben haben sollten, sie wollten zu ihrem Vater, ersetze dies nicht die erforderliche Kindeswohlprüfung, die erkennbar nicht, jedenfalls aber nur offensichtlich oberflächlich, stattgefunden habe. Da eine Änderung der familiären und sozialen Situation der Kläger nicht eingetreten gewesen sei, habe das Familiengericht im Rahmen einer Kindeswohlprüfung jedenfalls auch würdigen müssen, dass mit der Übertragung ein Herausreißen aus ihrer gewohnten Umgebung, in der sie seit Geburt aufgewachsen seien, und ein Verbringen in ein Land mit völlig fremden Lebensverhältnissen und einer anderen Sprache, die die Kläger nicht beherrschten, eintreten würde. Dass Kindeswohlgesichtspunkten nicht (hinreichend) berücksichtigt worden seien, zeige sich schließlich auch darin, dass nicht einmal nach türkischem Recht die Voraussetzungen für die Entziehung des Sorgerechts der Mutter offenkundig vorgelegen hätten und auch nicht geprüft worden seien. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf das begehrte Visum nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Es fehle an einer besonderen Härte, weil nicht ein Umstand eingetreten sei, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht hätten in Rechnung stellen können. Trotz des zwischenzeitlichen Todes des Großvaters sei nicht ersichtlich, dass die Kläger nicht mehr ausreichend betreut werden könnten, zumal etwaigen finanziellen Schwierigkeiten ohne weiteres durch eine entsprechende Unterstützung seitens ihres Vaters von Deutschland aus begegnet werden könne. Darüber hinaus hätten die Kläger offensichtlich auch weiter guten Kontakt zu ihrer Mutter.
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger u.a. geltend: Der Lebensunterhalt der Familie sei gesichert. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2010 (Chakroun) dürften vom Einkommen keine Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II und Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden. Der Einkommensteuerbescheid des Vaters der Kläger und seiner Ehefrau für das Jahr 2010 weise steuerpflichtige Einkünfte von 22.671 € und eine zu zahlende Einkommensteuer von 202 € aus. Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2011 ergebe eine betriebswirtschaftliche Auswertung ein Betriebsergebnis von 16.939 €, was einem durchschnittlichen monatlichen Ergebnis von 2419 € entspreche. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der türkischen Sorgerechtsübertragung in Form einer eigenständigen Würdigung des Kindeswohls sowie unter Subsumtion der einschlägigen Rechtsnormen des türkischen Zivilgesetzbuches sei bereits im Ansatz verfehlt. Maßstab für die Entscheidung der Frage, ob die in Betracht stehenden Entscheidung eines ausländischen Gerichts mit dem deutschen ordre public vereinbar sei, könne in keinem Fall sein, ob das Gericht des Heimatstaates aus der Sicht des deutschen Gerichts das einschlägige Heimatrecht richtig angewandt, das heiße den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und diesen korrekt unter die Rechtsnormen des nationalen Rechts subsumiert habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Kläger dem ausdrücklichen Wunsch der Kläger entsprochen habe und im Einvernehmen aller Beteiligten, auch der Kindesmutter, erfolgt sei. Insbesondere deren Zustimmung indiziere bereits, dass die Entscheidung dem Kindeswohl gerecht werde. Dies entspreche auch der hiesigen Rechtslage. Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei – unter der Voraussetzung, dass die Eltern dauernd getrennt leben – dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimme. In diesem Fall sei das Gericht an den übereinstimmenden Willen der Eltern grundsätzlich ohne Richtigkeitserwägungen oder Auswahlermessen und ohne Prüfung der Motive der Eltern gebunden. Folglich könne einer unter den gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen ergangenen ausländischen Sorgerechtsentscheidung keinesfalls ein ordre public-Verstoß mit der Begründung entgegengehalten werden, in jenem Verfahren sei keine bzw. eine unzureichende Kindeswohlprüfung erfolgt. Im Übrigen lägen zwischenzeitlich veränderte Umstände vor. Die Kindesmutter verweigere unter Hinweis auf die Sorgerechtsentscheidung zwischenzeitlich jegliche Fürsorge für die Kläger. Da durch den Tod des Großvaters der Kläger eine wesentliche Betreuungspersonen entfallen sei, keine Betreuung durch die leibliche Mutter mehr stattfinde und die Großmutter an einer prothetisch zu versorgenden Gehbehinderung leide und pflegebedürftig sei, lägen nunmehr auch die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 AufenthG vor.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Ankara vom 27. Januar 2009 und 17. Februar 2009 zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der die Klägern und ihren Vater betreffenden Ausländerakten der Beigeladenen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kläger können jeweils die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 i.V.m. §§ 5, 27, 29, 32 Abs. 3 AufenthG beanspruchen.
1. Nach § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.
a) Die 1994 und 1996 geborenen Kläger erfüllen die Altersvoraussetzungen, weil sie im Zeitpunkt der Visumantragstellung im November 2008, auf den insoweit abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – 1C 22.96 –; Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32/07 –, bei juris, dort Rz. 16), jeweils das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Wird die Altersgrenze, wie hier für den Kläger zu 1), im Laufe des Verfahrens überschritten, folgt daraus allerdings, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 –, bei juris, Rz. 10; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, a.a.O., Rz. 17).
b) Der Vater der Kläger, zu dem der Zuzug erfolgen soll, besitzt eine gegenwärtig bis zum 25. April 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
c) Ihm steht für die Kläger auch das alleinige Sorgerecht zu, weil es durch die Entscheidung des türkischen Familiengerichts vom 24. Februar 2006 von der Mutter der Kläger auf ihn übertragen wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist auch mit dem deutschen ordre public vereinbar und deshalb aufenthaltsrechtlich zu respektieren.
Zu den Grundlagen und Grenzen der Überprüfung einer ausländischen - im konkreten Fall ebenfalls türkischen - Sorgerechtsentscheidung auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 29. September 2010 (OVG 12 B 21.09, zit. nach juris Rn 18 ff.) ausgeführt:
„Die Voraussetzungen, unter denen eine in der Türkei ergangene Sorgerechtsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - MSA - (BGBl. II S: 217), das für die Bundesrepublik Deutschland am 17. September 1971 (BGBl. II S. 1150) und im Verhältnis der Bundesrepublik zur Türkei am 16. April 1984 (BGBl. II S. 460) in Kraft getreten ist, bzw. nach dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 - ESÜ - (BGBl. II 1990, 220), das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 1991 (BGBl. II S. 392) und im Verhältnis zur Türkei seit dem 1. Juni 2000 (BGBl. II S. 1207) in Kraft ist. Welches der beiden Übereinkommen vorrangig anzuwenden ist (vgl. dazu Art. 18 Abs. 2 MSA, Art. 19 ESÜ) kann offen bleiben, weil die jeweiligen Reglungen, die die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen betreffen, hier zu identischen Ergebnissen führen.
Beide völkerrechtliche Vereinbarungen mit dem formalen Rang eines Bundesgesetzes haben grundsätzlich Vorrang vor §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), die ebenfalls die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie Anerkennungshindernisse normieren und die die bis zum 31. August 2009 gültige entsprechende Regelung in § 16 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - abgelöst haben. Gleiches gilt in Bezug auf § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der in Fällen wie dem vorliegenden als allgemeine zivilprozessuale Vorschrift nicht mehr anwendbar ist, seitdem speziellere Vorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. in Familiensachen bestehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 – OVG 7 B 24.05 -, juris Rn. 39). Schließlich erfordert die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch kein besonderes Anerkennungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988, FamRZ 1989, 378, 389).
Nach Art. 7 Satz 1 MSA sind Maßnahmen, die die gemäß Art. 1 bis 6 MSA zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden nach innerstaatlichem Recht getroffen haben und zu denen auch die Übertragung der Personensorge für ein minderjähriges Kind zählt, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Diese Regelung darf in den Mitgliedstaaten nur dann unbeachtet bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist (Art. 16 MSA). Vergleichbare Vorschriften enthalten Art. 7 ESÜ (Anerkennung in einem Vertragsstaat ergangener Sorgerechtsentscheidungen) und Art. 10 Abs. 1 a) ESÜ. Danach können Anerkennung und Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind.
Aus den angeführten Regelungen ergibt sich, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen … grundsätzlich im Bundesgebiet anerkannt werden müssen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 10 CS 98.1074 -, juris Rn. 10). Die Vorbehaltsklausel des ordre public kommt nur im Ausnahmefall zum Tragen, sodass bei der Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, Zurückhaltung geboten ist. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public kann danach nicht schon dann angenommen werden, wenn die ausländische Entscheidung nicht überzeugend erscheint oder ein deutsches Gericht nach deutschem Recht anders entschieden hätte.
Das Erfordernis einer „offensichtlichen Unvereinbarkeit“ schließt es ferner grundsätzlich aus, dass Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates die ausländische Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin („révision au fond“) überprüfen. Ein im Sinne der deutschen oder auch ausländischen Rechtsordnung „falsches“ Ergebnis führt für sich genommen noch nicht zum Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public (…).
Nach alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public erst vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 6 ff. = FamRZ 1986, 351; BGH, Beschluss vom 18. September 2001, NJW 2002, 960, 961; BGH, Urteil vom 21. April 1998, BGHZ 138, 331, 334; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Aufl., § 109 Rn. 9).
Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung dann zu versagen sein, wenn das Verfahren von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 10 m.w.N. = FamRZ 1986, 381). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Entscheidung in der Sache selbst gegen rechtliche Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Prüfungsmaßstab sind in beiden Fällen vor allem auch die Grundrechte.
Überträgt man dies auf ausländische Sorgerechtsentscheidungen, so kann ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann gegeben sein, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Hierzu zählt vor allem das Wohl des Kindes, dessen Beachtung einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2006 – 2 BvR 2216/05 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 -, NJW 2010, 2333 ff.; s. z.B. auch §§ 1626 Abs. 3, 1666, 1696 Abs. 1, 1697 a BGB).“
Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Anwendung der obengenannten Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die vom türkischen Familiengericht durch Urteil vom 24. Februar 2006 ausgesprochene Sorgerechtsübertragung zu respektieren ist, denn sie verstößt weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich gegen den deutschen ordre public.
aa) Das Urteil leidet nicht an einem mit dem ordre public unvereinbaren Verfahrensmangel. Nach dem im Verwaltungsstreitverfahren nachgereichten Protokoll des türkischen Familiengerichts vom 24. Februar 2006 (Gerichtsakte Bl. 64) wurden die Kläger vom Familiengericht persönlich gehört. Sie haben der Übertragung des Sorgerechts jeweils zugestimmt und dies damit begründet, dass sich ihr Vater in einer besseren wirtschaftlichen Lage als ihre Mutter befinden würde und deshalb besser für sie sorgen könne. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, es handle sich um ein nachträglich erstelltes Gefälligkeitsprotokoll, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden kann. Weder der Umstand, dass bestimmte protokollierte Aussagen bzw. Erklärungen im Urteil keine Erwähnung finden, noch etwaige inhaltliche Unstimmigkeiten dieser Aussagen bzw. Erklärungen zwingen zu dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss. Neben den Klägern selbst ist auch deren Mutter gehört worden und hat mit der gleichen Begründung ebenfalls die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater beantragt. Damit erfolgte die Übertragung im - während der Verhandlung ausdrücklich erklärten - Einvernehmen aller von der Entscheidung in rechtlicher Hinsicht unmittelbar betroffenen Familienmitglieder, zu denen die nicht gesondert angehörten Großeltern der Kläger nicht gehörten. Im Übrigen wurde ein Zeuge des Vaters der Kläger vernommen, der die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern der Kläger ebenfalls bestätigte. Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit das türkische Familiengericht gegen nach deutschen Maßstäben verfahrensrechtliche Essentialia gravierend verstoßen haben sollte. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass nicht jede Abweichung von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts bereits eine Verletzung des ordre public begründen kann. Der Vorbehalt des ordre public greift vielmehr nur dann, wenn das Verfahren von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden bzw. wenn - angesichts der sich in Sorgerechtsverfahren aus der notwendigen Orientierung am Kindeswohl ergebenden weitergehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen - bereits das durchgeführte Verfahren eine offensichtlich fehlende Berücksichtigung des zwingend zu beachtenden Kindeswohls belegt. Prüfungsmaßstab sind auch insoweit insbesondere die Grundrechte. Nach der deshalb insbesondere zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, zit. nach juris Rn 29 f., Beschluss v. 29. Oktober 1998 - 2 BvR 1206/98 -, zit. nach juris Rn 57 ff., 76 ff.; Beschluss v. 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, zit. nach juris Rn 11 f.) verlangen der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz der Kinder und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör zwar eine Verfahrensgestaltung, die eine eigenständige Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt und es den Gerichten ermöglicht, die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung möglichst zuverlässig zu erkennen. Wenn eine für die Zukunft des Kindes bedeutsame Entscheidung getroffen wird und wegen eines Konflikts zwischen den Eltern oder eines Interessenkonflikts zwischen den Eltern und dem Kind die Interessen des Kindes nicht hinreichend durch die Eltern wahrgenommen werden können, kann sich daraus bei Kindern, deren Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte nicht erlaubt, auch die Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird. Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Selbst wenn die vom zuständigen türkischen Gericht im Sorgerechtsverfahren durchgeführte Sachverhaltsaufklärung den materiellen Anforderungen des deutschen Familienrechts nicht in jeder Hinsicht genügen sollte, belegte das noch keine offensichtliche Verkennung oder gar Missachtung der grundrechtlich geforderten und insoweit zu den Grundwerten des deutschen Familienrechts zählenden Pflicht, das gerichtliche Verfahren wie auch die Sorgerechtsentscheidung selbst maßgeblich am Kindeswohl zu orientieren.
bb) Ein materiellrechtlicher Verstoß gegen den ordre public liegt ebenfalls nicht vor.
Insofern ist voranzustellen, dass es für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public begründen würde, wenn eine Sorgerechtsübertragung auf den - wie hier - mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater nach türkischem Recht nicht möglich sein sollte, weil es, wie ausgeführt, nicht darauf ankommt, ob das türkische Gericht das dortige Recht fehlerfrei angewandt hat; eine solche Überprüfung ist dem Senat verwehrt.
Abzustellen ist allein auf die Wirkung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung, also auf deren Ergebnis. Maßgeblich ist, ob die Entscheidung in der Sache selbst gegen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt; Prüfungsmaßstab sind auch insoweit vor allem die Grundrechte bzw. die sich aus diesen ergebenden wesentlichen Grundwerte des deutschen Familien- und Sorgerechts. Es kommt nicht darauf an, ob die Sorgerechtsübertragung aus Kindeswohlgesichtspunkten geradezu zwingend ist. Maßgebend ist vielmehr, ob das Kindeswohl der Übertragung gegebenenfalls zwingend entgegensteht. Daher ist nur zu fragen, ob eine Abwägung der für und wider das Kindeswohl sprechenden Umstände zu dem Ergebnis führen kann, das Sorgerecht, wie erfolgt, auf den Vater zu übertragen, oder ob dieses Ergebnis offensichtlich unvertretbar ist. Dagegen würde der ordre public nicht schon dann verletzt, wenn die Begründung des ausländischen Gerichts, wie das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, aus hiesiger Sicht defizitär ist oder wenn einem anderen Ergebnis aus hiesiger Sicht der Vorzug gegeben worden wäre.
Die das Urteil des türkischen Familiengerichts tragenden Erwägungen, die Kläger würden bei ihrem Vater in Deutschland in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen leben, zeigt einen Umstand auf, der nachvollziehbar im Interesse des Kindeswohls der Kläger liegt. Gleiches gilt für die Erwägung, die Behandlung des Klägers zu 1), der am Fuß behindert sei, sei in Deutschland in besserem Maße gewährleistet. Dies sind vertretbare Erwägungen, die auch das Ergebnis der Entscheidung vertretbar erscheinen lassen. Damit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass das türkische Familiengericht das Kindeswohl "überhaupt nicht" in den Blick genommen habe. Soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zumindest alternativ zu Grunde gelegt hat, dass dies "völlig unzulänglich" geschehen sei und dazu Ausführungen macht, nimmt es letztlich eine inhaltliche Überprüfung der ausländischen Sorgerechtsübertragung vor, die in dieser Weise nicht zulässig ist. Zwar ist nicht zu vernachlässigen, dass die Kläger aus den ihnen vertrauten Verhältnissen herausgelöst werden, und zu ihrem Vater bislang wenig Kontakt hatten. Auch dürfte die Eingewöhnung in eine für sie in vielerlei Hinsicht fremde Umgebung und einen fremden Kulturkreis, das Erlernen einer fremden Sprache und die Integration in das hiesige Schulsystem für die Kläger durchaus Schwierigkeiten mit sich bringen. Andererseits ist mit der durch die Sorgerechtsübertragung beabsichtigten Übersiedlung der Kläger nach Deutschland aber auch deren - durch bloße Unterhaltszahlungen ihres Vaters so nicht erreichbare - Chance verknüpft, eine bessere Förderung ihrer schulischen und nachfolgenden beruflichen Ausbildung zu erreichen und unter wirtschaftlich besseren Ausgangsbedingungen Fuß zu fassen. Insoweit mag die Sorgerechtsübertragung „ausländerrechtlich und ökonomisch“ motiviert gewesen sein. Die damit für die Kläger angestrebte Möglichkeit, potenziell bessere Zukunftschancen zu nutzen, spricht für sich genommen aber nicht gegen, sondern für das Kindeswohl. Dieses ist nicht nur durch die emotionalen Bindungen (insbesondere) zu den Eltern geprägt, sondern auch durch objektive Umstände materieller Art, die sich für die Kläger potenziell zukunftssichernd auswirken. Legt man zu Grunde, dass der Vater der Kläger Erfahrungen als Emigrant in Deutschland gesammelt hat und ebenso wie die Kindesmutter mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut ist, so kann die übereinstimmende Entscheidung beider Elternteile, es wäre besser für die Kläger, in materiell und sozial stärker gesicherten Verhältnissen in Deutschland zu leben, durchaus als in deren wohlverstandenem Interesse liegend angesehen werden. Damit ergibt sich, dass das vom Verwaltungsgericht beanstandete Motiv, die Sorgerechtsentscheidung sei "ausländerrechtlich und ökonomisch“ motiviert, keine Umstände offenbart, die unter Kindeswohlgesichtspunkten sachwidrig wären, sondern Umstände, die aus Sicht der türkischen Familie durchaus dem Wohl ihrer Kinder entsprechen können. Überdies ist im vorliegenden Fall zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass die Mutter der Kläger ihr Sorgerecht selbst zumindest nicht umfänglich ausgeübt hatte, weil die Kläger bei ihren Großeltern untergebracht sind und nach Versterben des Großvaters lediglich noch von der gesundheitlich angeschlagenen Großmutter betreut werden. Dass sich die Folgen der Sorgerechtsübertragung deshalb für die Kläger schädlich auswirken würden, weil sie durch ihren Vater gravierende Nachteile zu erwarten hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Weiter ist auch in materieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Übertragung des Sorgerechts für die Kläger vom Vater auf die Mutter dem Willen beider Elternteile und der Kläger selbst entspricht, was im deutschen Recht gem. § 1671 Abs. 1, 2 BGB - wenn auch im Fall gemeinsamen Sorgerechts der nicht miteinander verheirateten Eltern und bei fehlendem Widerspruch des mindestens 14jährigen Kindes - sogar allein bereits einen Anspruch auf die entsprechende Sorgerechtsübertragung begründen würde, sofern nicht zwingend eine andere Regelung getroffen werden muss (Abs. 3). Die Regelung gilt zwar nicht für Eltern, die (noch) nicht über ein gemeinsames Sorgerecht verfügen. Diese könnten aber ohne weiteres zunächst ein gemeinsames Sorgerecht begründen, um sodann gem. § 1671 BGB vorzugehen.
Schließlich ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der ordre public-Vorbehalt nicht dafür instrumentalisiert werden darf, die in § 20 Abs. 3 AuslG auch für den Fall des Vorliegens einer anzuerkennenden ausländischen Sorgerechtsübertragung noch vorgesehene Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde aufzunehmen und in diesem Rahmen nunmehr eine Prüfung insbesondere der Integrationsvoraussetzungen und der Integrationsfähigkeit des Kindes zu verlangen. Mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) ist der Richtliniengeber im Wege typisierender Bewertung davon ausgegangen, dass in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie ein Nachzug des Kindes zu dem sorgeberechtigten Elternteil ohne weitere Prüfung regelmäßig dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, zit. nach juris Rn 13). Dies hat der deutsche Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 AufenthG insoweit übernommen, als ein Rechtsanspruch auf Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Elternteil besteht, wenn dieser „allein“ sorgeberechtigt ist. Diese Entscheidung darf nicht durch eine Ausweitung der ordre-public-Vorbehalte gegen ausländische Sorgerechtsentscheidungen um eine „angemessene Integrationsprüfung“ umgangen werden.
2. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls erfüllt.
Insbesondere ist der Lebensunterhalt der aus den Klägern, ihrem Vater und dessen Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Das gilt sowohl gegenwärtig als auch für die Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers zu 1) im Jahr 2010.
Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG genannten öffentlichen Leistungen, unter ihnen das Kindergeld und der Kinderzuschlag, außer Betracht. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs seit dem 1. Januar 2005 bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des 2. Sozialgesetzbuchs - SGB II -. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -,juris Rn. 19 - NVwZ 2009, 248).
Danach ist von folgender Berechnung auszugehen:
a) Auf Bedarfsseite sind jeweils monatlich zunächst die (jeweils aktuellen) Regelsätze anzusetzen, die für den Vater der Kläger und dessen Ehefrau jeweils 328 € und für die Kläger jeweils 287 € betragen, insgesamt also ein Betrag von 1230 €. Hinzuzurechnen sind die Unterkunftskosten der Familie, die monatlich 353,20 € zuzüglich 60 € für Heizung und Warmwasser, insgesamt also 413,20 € betragen. Der sich hieraus ergebenden Summe von 1643,20 € sind die Kosten für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 323,06 € hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtunterhaltsbedarf von monatlich 1966,26 €.
Demgegenüber führt das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte so genannte "Schulgeld" gem. § 24 a SGB II (von je Kläger 100 € pro Jahr) nicht zu einer weiteren Erhöhung des Unterhaltsbedarfs. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung vom 01.01.2011 aufgehoben. Aber auch zuvor handelte es sich nicht um eine den zwingenden Unterhaltsbedarf kennzeichnende Größe, weil die Gewährung dieser Leistung voraussetzte, dass die betreffenden Kinder bzw. ihre Eltern ohnehin berechtigt waren, Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen.
b) Dem ist das - gegenwärtig allein durch den Vater der Kläger erzielte - Erwerbseinkommen der Familie gegenüberzustellen, soweit es in tatsächlicher Hinsicht verlässlich und in rechtlicher Hinsicht anrechnungsfähig ist.
Die für die Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment der Dauerhaftigkeit und ist mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie und aktuellen Einkommenssituation zu beurteilen. Die verlangte Existenzsicherung kann deshalb nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung beurteilt werden. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270 ff.; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.; Urteile des Senats vom 4. Februar 2008 - 11 B 4.07 - und vom 27. August 2009 - 11 B 1.09 -, jeweils in Juris; sowie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, Nr. 2.3.3).
Danach ist von den positiven Einkünften des – selbstständig tätigen – Vaters der Kläger auszugehen, wie sie sich aus den maßgebenden Einkommensteuerbescheiden, zuletzt in demjenigen für das Steuerjahr 2010, ergeben. Hiernach hatte der Vater der Kläger im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 22.671 €; was ein monatliches Bruttoeinkommen von 1889,25 € ergibt sich; seine Ehefrau erzielte kein eigenes Einkommen. Von diesem Gesamteinkommen sind gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die auf das Einkommen entrichteten Steuern abzusetzen, die nach dem Einkommensteuerbescheid 2010 für das gesamte Jahr 202 € betrugen, was einen monatlichen Abzugsbetrag von 16,83 € und eine Zwischensumme von 1872,42 € ergibt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II (zuvor § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II) nicht abzusetzen. Diese werden in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt und sollen eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben, nicht aber einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen. Sie fallen daher im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht unter den Begriff der europarechtlich auszulegenden Sozialhilfeleistungen und sind daher nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1C 20/09 –, bei juris, Rz. 33 unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 4. März 2010 in der Rechtssache Chakroun [C-578/08]).
Demgegenüber stellen die in § 11b Abs. 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten von monatlich 100 € im Grundsatz Aufwendungen dar, die die tatsächlich verfügbaren Einkünfte eines Erwerbstätigen reduzieren, so dass sie einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Allerdings ist dem Gebot der individualisierten Prüfung des einzelnen Antrags auf Familienzusammenführung gemäß Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie dadurch Rechnung zu tragen, dass der Ausländer gegebenenfalls einen geringeren Bedarf nachweisen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1C 20/09 –, bei juris, Rz. 34). Insoweit machen die Kläger wohl zu Recht geltend, dass sämtliche Betriebsausgaben ihres Vaters in dessen Gewinn -und Verlustrechnung, die dem Einkommensteuerbescheid zugrundeliege, bereits berücksichtigt seien. Dies mag indes letztlich dahinstehen, weil das auf Einkommensseite hinzuzurechnende Kindergeld i.H.v. 368 € für beide Kläger auch nach Abzug der pauschalierte erfassten Werbungskosten von monatlich 100 € zu Gesamteinkünften von 2.140,42 € pro Monat führen würde, die den ermittelten Bedarf von 1966,26 € um 174,10 € übersteigen.
Für den Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers zu 1), nämlich den 15. März 2010, ergeben sich keine entscheidungserheblichen Abweichungen. Auch insoweit ist auf Einnahmeseite vom Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 auszugehen. Die gegenwärtige Kindergeldhöhe von 184 € für das 1. und das 2. Kind gilt bereits seit Januar 2010. Auf der Bedarfsseite sind jedenfalls keine höheren Werte als für den gegenwärtigen Zeitpunkt anzusetzen.
Auch die Nachhaltigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts steht nicht ernstlich in Zweifel. Der Vater der Kläger erzielte bereits im Jahr 2008 ausweislich des betreffenden Einkommensteuerbescheides Bruttoeinnahmen von 20.333 €, was einem monatlichen Betrag von 1694,42 € entspricht. Auch im Jahr 2008 ergab sich lediglich eine geringe Einkommensteuer, nämlich i.H.v. 272 € jährlich, was einem Monatsbetrag von 22,66 € entspricht und Nettoeinkünfte von monatlich 1.671,57 € ergibt. Zwar erzielte der Vater der Kläger im Kalenderjahr 2009 gemäß Einkommenssteuerbescheid lediglich ein Einkommen von (brutto = netto) 14.482 €, was einem Monatsbetrag von 1.206,83 € entspricht. Allerdings handelte es dabei um eine vorübergehende Einkommenseinbuße, die als überwunden gelten muss. Der Vater der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. So sei 2009 allgemein ein Krisenjahr gewesen. In diesem Jahr sei zudem ein in der näheren Umgebung seines Betriebes befindliches Werk der Firma N… geschlossen worden, sodass die Kundschaft ferngeblieben sei und er entsprechende Umsatzeinbußen erlitten habe. Ab Anfang 2010 sei es dann wieder aufwärts gegangen und auch im laufenden Jahr 2011 sei er mit seinem Betriebsergebnis zufrieden. Dies wird sowohl durch den Einkommenssteuerbescheid 2010 als auch die aktuellen Betriebsergebnisse bestätigt. Die von den Klägern eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertung für die Zeit von Januar bis Juli 2011 enthält ein Betriebsergebnis von 16.939 €, was einem monatlichen Ergebnis von 2490 € entspricht. Bei gesamtschauender Bewertung ist daher die Prognose einer dauerhaften Unterhaltssicherung gerechtfertigt.
3. Schließlich steht im Falle des Nachzugs der Kläger aufgrund der von ihrem Vater und dessen Ehefrau bewohnten Dreizimmerwohnung ausreichender Wohnraum gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob "rein ausländerrechtlich und ökonomisch motivierten“ Sorgerechtsübertragungen ausländischer Gerichte wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen ist, grundsätzlicher Klärung bedarf.