Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 01.12.2011 | |
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Aktenzeichen | L 22 R 743/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 55 SGB 6, § 58 SGB 6, § 44 SGB 1 |
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Juli 2010 wird geändert.
Die Beklagte wird gemäß ihres Anerkenntnisses verurteilt, bei der Altersrente für die Zeit vom 01. April 1988 bis 30. September 1988 ein Arbeitsentgelt von 11.146,84 DM bei Aufteilung für April 1988 mit 1.560 DM und für die Zeit vom 01. Mai bis 30. September 1988 mit 9.586,84 DM zu berücksichtigen.
Die Beklagte wird außerdem unter Änderung des Bescheides vom 06. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 verurteilt, Zinsen in Höhe von 4 v. H. aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen resultierend aus der Neufeststellung durch Bescheid vom 06. Februar 2002 mit der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 24. Juni bis 30. September 1951 beginnend ab April 1995 bis Juli 1996 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige unter Berücksichtigung vornehmlich weiterer rentenrechtlicher Zeiten sowie weiterer Verzinsung bereits nachgezahlter Rentenbeträge.
Die im August 1932 geborene Klägerin stellte im April 1981 einen Antrag auf Kontenklärung, in dem sie u. a. angab, vom 01. Juli 1947 bis 14. Oktober 1947 eine Berufsfachschule besucht, vom 15. Oktober 1947 bis 28. Februar 1949 eine Beschäftigung als Anwaltslehrling absolviert, vom 01. März 1949 bis 23. Juni 1951 eine Fachschulausbildung durchlaufen und vom 01. April 1970 bis 31. März 1972 diverse Aushilfsarbeiten ohne Kranken- und Rentenversicherung ausgeübt zu haben; ihr letzter Beitrag sei für Mai 1972 zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden. Sie fügte neben ihrer Meldekarte über eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 24. Juni bis 30. September 1951 eine Bescheinigung der M--Oberschule, Berufsfachschule für Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Berufsschule, Staatliche Fachschulklasse für Altenpflege Berlin vom 24. März 1981 und das Zeugnis der Wirtschaftsschule B- vom 23. Juni 1951 bei.
Mit Bescheid vom 06. August 1981 merkte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) u. a. als Ausfallzeittatsache die Zeit vom 01. März 1949 bis 23. Juni 1951 als Fachschulausbildung vor, während sie eine Vormerkung der Zeit der Ausbildung vom 01. Juli bis 14. Oktober 1947 ablehnte, weil diese Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt worden und damit keine Ausfallzeit sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin die Nichtberücksichtigung als einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 1981 zurück.
Im Januar 1987 wies die Klägerin in anderem Zusammenhang darauf hin, dass sie zwar ab Januar 1972 als Aushilfe tätig gewesen sei, jedoch erst ab 01. April 1972 habe Pflichtbeiträge zahlen dürfen.
Im April 1990 legte die Klägerin die Bescheinigung des Arbeitsamtes IV Berlin vom 02. Mai 1986 über eine Arbeitslosmeldung als Arbeitsuchende vom 07. August 1984 bis 02. September 1984 vor und bat um rentenrechtliche Berücksichtigung. Sie gab an, ein Bearbeiter des Arbeitsamtes habe ihr im Mai 1986 telefonisch mitgeteilt, es sei seitens des Arbeitsamtes im August 1984 versäumt worden, sie auf die Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld hinzuweisen. Mit Bescheid vom 13. Juli 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1991 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 07. August bis 02. September 1984 ab, weil während dieser Zeit Arbeitslosengeld nicht bezogen worden ist und die Nichtzahlung ihre Ursache nicht allein im Zusammentreffen mit anderen Bezügen, Einkommen oder der Berücksichtigung von Vermögen hatte. Im Anschluss daran ging die Auskunft des Arbeitsamtes IV Berlin vom 06. März 1991 bei der Beklagten ein.
In einem weiteren Antrag auf Kontenklärung von Dezember 1993 und in dem nachfolgend im August 1994 gestellten Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte gab die Klägerin an, Fortbildungskurse bei der Volkshochschule, und zwar u. a. vom 15. September 1982 bis 12. Februar 1983 einen Aufbaukursus Buchführung mit Prüfung, vom 01. bzw. vom 07. September 1982 bis 22. Dezember 1982 Grundkurse Buchführung mit Prüfung sowie weitere Kurse vom 15. September bis 13. Oktober 1982 (EDV-Buchführung mit Computer), vom 12. Oktober bis 21. Dezember 1982 (Steuerpraktikum I), vom 15. Februar bis 19. April 1983 (Steuerpraktikum II), vom 19. Januar bis 13. April 1983 (Lohnabrechnung) und vom 19. bis 26. Januar 1983 (Buchführung III) besucht zu haben. Sie legte die Teilnahmebescheinigung der Volkshochschule S vom 11. November 1982, vom 22. Dezember 1982 und das Zeugnis des Bezirksamtes S vom 14. Februar 1983 nebst weiterer Bescheinigungen der Volkshochschule über den Besuch von Kursen im Herbst-Winter-Semester 1982/Frühjahrsemester 1983 vor. Außerdem überreichte sie ein Schreiben des Arbeitsamtes Berlin vom 28. April 1982 und einen von ihr niedergelegten Telefonvermerk vom 30. April 1982.
Am 01. September 1994 reichte die Klägerin bei der Beraterin B der Auskunfts- und Beratungsstelle B der Beklagten verschiedene Unterlagen ein. Unter dem 01. April 1994 gingen bei der Auskunfts- und Beratungsstelle Berlin auch die Erklärung und Bescheinigung zum Antrag auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin vom 29. August 1994 nebst rückseitiger Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers vom 05. August 1994 und die Entgeltbescheinigung dieses Arbeitgebers vom 31. August 1994 ein. Am 30. August 1994 gelangte ein an die Beklagte adressiertes Schreiben dieses Arbeitgebers zur Akte.
Nachdem der Klägerin zunächst unter dem 13. Oktober 1994 ein Vorschuss über 1.088,00 DM monatlich zur Zahlung angewiesen und ihr erstmalig am 26. Oktober 1994 auf ihrem Konto gutgeschrieben worden war, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Januar 1995 (nach Stempeldruck: 02. Februar 1995) Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. September 1994 bei 25,3469 persönlichen Entgeltpunkten und einem Zahlbetrag von 1.082,01 DM monatlich. Die Beklagte verfügte, dass die (wegen des gezahlten Vorschusses) für die Zeit vom 01. September 1994 bis 28. Februar 1995 eingetretene Überzahlung von 12,62 DM nicht zu erstatten ist. Für März 1949 ermittelte sie aus der Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung 0,0606 Entgeltpunkte, die sie der Rentenberechnung zugrunde legte. Bei der Rente berücksichtigte sie die Zeit vom 01. Oktober 1982 bis 12. Februar 1983 nicht, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin u. a. Zinsen für die Zeit vom 01. September bis 31. Oktober 1994, die Zeit vom 01. Juli bis 14. Oktober 1947 als Übergangszeit zwischen Schulausbildung und Berufsausbildung wegen Berufsschulpflicht, eine bis zum 01. März 1949 bescheinigte Ausbildung zum Anwaltslehrling, die Zeit vom 24. Juni bis 30. September 1951 als Zeit der Arbeitslosigkeit, die Zeit vom 10. Januar 1972 bis 19. Mai 1972 als Pflichtbeitragszeit wegen seinerzeit von ihr geforderter, aber unterlassener Zahlung von Pflichtbeiträgen, die Zeit vom 01. Oktober 1982 bis 12. Februar 1983 als Anrechnungszeit wegen des Besuchs der Volkshochschule, die Zeit vom 07. August bis 02. September 1984 als Zeit der Arbeitslosigkeit, die Zeit vom 02. Februar bis 30. April 1988 als durch das Arbeitsamt geförderte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und ein um 1426,95 DM höheres Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01. Januar bis 04. März 1990 geltend. Sie fügte u. a. das Zeugnis des Rechtsanwalts und Notars A D vom 01. März 1949, die am 28. Oktober 1947 ausgestellte Arbeitsbuch-Ersatzkarte, eingegangen am 08. Januar 1996, Gehaltsbescheinigungen der Firma P B für die Zeit von Januar bis März 1972 und die Bescheinigung des Berliner Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung vom 18. April 1995 bei.
Unter dem 24. Juni 1996 lehnte die Beklagte eine Verzinsung ab. Wegen des höheren Vorschusses sei keine Rentennachzahlung erfolgt, so dass eine Verzinsung ausscheide.
Mit Bescheid vom 09. August 1996 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 30. Januar 1995 ab: Insbesondere die Zeit vom 01. Juli bis 14. Oktober 1947, der 01. März 1949, die Zeit vom 24. Juni bis 30. September 1951 und die Zeit vom 07. August bis 02. September 1984 könnten bei der Rente nicht berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 22. November 1996 stellte die Beklagte die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. September 1994 bei 25,4344 persönlichen Entgeltpunkten neu fest. Sie berücksichtigte zusätzlich neben einer Pflichtbeitragszeit die Zeit vom 02. Februar 1988 bis 30. April 1988 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung. Für die Pflichtbeitragszeit vom 01. Januar 1990 bis 04. März 1990 rechnete sie nunmehr 2.212 DM für die Zeit vom 01. bis 31. Januar und 3.873,20 DM für die Zeit vom 01. Februar bis 04. März anstelle von 2.212 DM für die Zeit vom 01. Januar bis 13. März und von 2.446,25 DM für die Zeit vom 14. Februar bis 04. März an. Als Anrechnungszeiten lehnte sie die Zeit vom 01. März 1946 bis 30. Juni 1947, weil die Ausbildung vor Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt worden sei, die Zeit vom 01. Juli bis 14. Oktober 1947, weil die vorangegangene Ausbildung keine Anrechnungszeit sei, und die Zeit vom 14. bis 16. Mai 1986, weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst habe, ab. Außerdem verzinste die Beklagte die Nachzahlung für die Zeit vom 01. September 1994 bis 31. Dezember 1996 von 105,06 DM mit 4,10 DM, beginnend mit dem Monat April 1995 bis zum Monat November 1996.
Mit Bescheid vom 09. Dezember 1996 nahm die Beklagte erneut eine Neufeststellung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. September 1994 bei unverändert 25,4344 persönlichen Entgeltpunkten vor. Sie wies darauf hin, dass diese Neufeststellung wegen des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit rentenrechtlichen Zeiten aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1996 – 1 BvR 609/90 und 692/90 erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 02. Februar 1995, 22. November 1996 und 09. Dezember 1996 zurück: Weder sei die Rente vom 01. September bis 31. Oktober 1994 zu verzinsen, noch seien bei der Rente weitere Zeiten anzurechnen.
Die dagegen am 25. März 1997 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage (S 39 An bzw. RA 1478/97) wurde am 17. Februar 1999 zurückgenommen.
Während des im Mai 1999 eingeleiteten Verfahrens auf Wiederaufnahme dieses Klageverfahrens (S 39 RA 1478/97 – W – 99) erkannte die Beklagte die Zeit vom 24. Juni bis 30. September 1951 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und die Zeit vom 01. März bis 01. März 1949 als Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) an. Sie wies darauf hin, dass aufgrund des Monatsprinzips der Monat März 1949 damit als Beitragszeit gelte. Die Klägerin machte zur fiktiven Beitragszeit vom 01. bis 31. März 1949 daraufhin geltend, diese Zeit solle nur berücksichtigt werden, wenn die Bewertung dadurch günstiger ausfalle. Sie legte außerdem die Gehaltsabrechnung der Steuerberaterin W vom 21. April 1988 für April 1988, die Gehaltsabrechnungen der Telefunken AG für April 1967 und für Mai 1967 und einen Zahlungsbeleg der B Ersatzkasse über Krankengeld vom 22. April bis 18. Mai 1967 vor. Mit Urteil vom 12. September 2001 stellte das Sozialgericht fest, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme vom 17. Februar 1999 erledigt ist.
Im Oktober 2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung. Sie begehrte Verzinsung der Rentenvorschussnachzahlung vom 01. September 1994 bis 31. Oktober 1994 und der mit Rentenbescheid vom 22. November 1996 erhaltenen Nachzahlung ab 01. September 1994 sowie Anrechnung der Zeiten vom 01. Juli bis 30. September 1947, vom 01. bis 31. Juli 1967 und vom 20. Januar 1982 bis 02. September 1984 als Arbeitslosenzeiten, der Zeit vom 14. bis 16. Mai 1986 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung, die Zeiten vom 10. Januar bis 31. März 1972 und vom 01. bis 30. Juni 1972 durch Umwandlung als Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie der Zeiten vom 01. bis 31. Mai 1967 und vom 16. bis 29. Oktober 1968 als Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 06. Februar 2002 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. September 1994 bei 25,5999 persönlichen Entgeltpunkten neu fest. Sie berücksichtigte dabei die Zeit vom 01. bis 01. März 1949 (in der Begründung für die Neufeststellung insoweit fehlerhaft als Zeit vom 01. März bis 28. Februar 1949 bezeichnet) als Beitragszeit für Berufsausbildung und die Zeit vom 24. Juni bis 30. September 1951 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Für März 1949 ermittelte sie aus dem Pflichtbeitrag für Berufsausbildung 0,0750 Entgeltpunkte, die sie der Rentenberechnung zugrunde legte, weil die aus der Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung ermittelten Entgeltpunkte mit 0,0608 Entgeltpunkten dahinter zurückblieben. Die Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten wurde abgelehnt. Die Zeiten vom 01. Juli bis 30. September 1947, vom 01. bis 31. Mai 1967, vom 16. bis 29. Oktober 1968 und vom 20. Januar 1982 bis 06. August 1984 könnten nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden, weil sie nicht nachgewiesen seien. Die Zeit vom 01. Juli bis 14. Oktober 1947 könne außerdem nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Die Zeit vom 01. bis 19. Juli 1967 könne nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden, da in diesem Zeitraum eine Beitragszeit wegen Beschäftigung bestehe. Für die Zeiten vom 10. Januar bis 31. März 1972 und vom 01. bis 30. Juni 1972 sei eine Umwandlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht möglich. Die Zeit vom 14. bis 16. Mai 1986 könne nicht als Anrechnungszeit wegen Ausbildung anerkannt werden, weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst habe. Die Zeit vom 07. August bis 02. September 1984 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil während der Zeit der Arbeitslosigkeit nicht nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen (gemeint: keine) öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen worden seien. Die für die Zeit vom 01. September 1994 bis 31. März 2002 festgestellte Nachzahlung von 338,17 Euro verzinste die Beklagte mit 44,82 Euro, beginnend von August 1996 bis Januar 2002.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Allerdings machte sie im Verlauf des Verfahrens als Zeit der Arbeitslosigkeit statt der Zeit vom 20. Januar 1982 bis 02. September 1984 lediglich die Zeit vom 07. August bis 02. September 1984 und die Zeit vom 01. September 1982 bis 19. April 1983 als Zeit der Schulausbildung geltend. Sie meinte, die Zeit vom 01. bis 31. Mai 1967 sei als Zeit der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, da sie sowohl die Krankengeldüberweisung als auch die Gehaltsabrechnungen als Nachweis vorgelegt habe. Für die Zeit von April bis September 1988 sei ein Arbeitsentgelt von 11.146 DM zu berücksichtigen. Sie legte eine selbst gefertigte Übersicht über die für den Besuch der Volkshochschule in der Zeit September 1982 bis Mai 1983 aufgewendete Zeit, die Bescheinigung der Volkshochschule S vom 13. Mai 2002 und das Angebot der Volkshochschule S für das Winter-Frühjahrsemester 1983 vor. Außerdem verlangte sie wegen der Nachzahlung aus dem Bescheid vom 06. Februar 2002 einen früheren Verzinsungsbeginn.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 22. November 1996 nach § 44 SGB X ab. Insbesondere sei auch eine Verzinsung ab April 1995 zutreffend. Der Bescheid vom 22. November 1996 sei aufgrund des § 309 SGB VI ergangen.
Mit Bescheid vom 04. April 2003 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 21. (richtig 22.) November 1996 bezüglich der Entgelthöhen für die Zeit vom 01. Februar bis 30. September 1988 nach § 44 SGB X ab. Die Rentenberechnung entspreche auch (im Übrigen) den gesetzlichen Vorschriften.
Mit den gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüchen machte die Klägerin geltend, für April 1988 seien 1.848 DM und für die Zeit von Mai bis September 1988 9.298 DM zu berücksichtigen. Sie fügte Gehaltsabrechnungen der Steuerberaterin W vom 09. Mai 1988 für April 1988, vom 26. Mai 1988 für Mai 1988, vom 21. Juni 1988 für Juni 1988, ohne Datum für Juli 1988, vom 24. August 1988 für August 1988 und vom 26. September 1988 für September 1988 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006, der den Poststempel vom 13. April 2006 trägt, wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 06. Februar 2002 und 04. April 2003 zurück: Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Februar 2002 sei unzulässig, da die geltend gemachten Zeiten nicht Gegenstand der Neufeststellung gewesen seien. Im Übrigen könne der Bescheid vom 22. November 1996 nicht zurückgenommen werden. Die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Entgelthöhe für die Zeit von April bis September 1988 sei zutreffend.
Dagegen hat die Klägerin am 16. Mai 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, die neu festgestellte Zeit vom 01. März bis 28. Februar 1949 sei auf 01. März bis 01. März 1949 zu ändern. Da sich die Zeit nachteilig auswirke, sei deren Berücksichtigung rückgängig zu machen. Für April 1988 seien 1.560 DM und für die Zeit von Mai bis September 1988 seien 9.586,84 DM, insgesamt 11.146,84 DM zu berücksichtigen. Die Nachzahlung für April 1988 habe sie erst im Mai 1988 erhalten, so dass 288 DM nicht April, sondern Mai 1988 zuzuordnen seien. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung dieser Arbeitsentgelte wirke sich bei der Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten aus, da vollwertige Pflichtbeiträge als beitragsgeminderte Zeit berechnet werde. Es seien alle im Bescheid vom 06. Februar 2002 abgelehnten Zeiten anzuerkennen. Eine Verzinsung habe ab 01. September 1994 aus allen Bescheiden zu erfolgen. Sie habe die Arbeitgeberbescheinigung vom 05. August 1994 erst am 30.August 1994 erhalten, so dass sie diese erst am 01. September 1994 bei der Beklagten habe abgeben können. Außerdem sei der Zeitpunkt des vollständigen Leistungsantrages wegen Unterlassung der umgehenden Zusendung dieser Arbeitgeberbescheinigung bzw. wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vorzuverlegen. Sie habe sämtliche Unterlagen im Dezember 1993 und April 1994 vorgelegt gehabt. Der Rentenantrag sei erst durch Unterlassen der Beklagten verspätet gestellt worden, so dass Zinsen ab 01. September 1994 zustünden.
Die Beklagte hat im Hinblick darauf, dass mit Bescheid vom 06. Februar 2002 die begehrten Zeiten abgelehnt worden seien, nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, wonach der Widerspruch gegen diesen Bescheid unzulässig sei. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Beitragszeit vom 01. März bis 28. Februar 1949 lediglich zu berichtigen sei. Ein Leistungsantrag sei im Rahmen der Verzinsung nur dann vollständig, wenn der Antragsteller über die Tatsachenangaben die erforderlichen Unterlagen eingesandt habe. Die Erklärung der Klägerin über die Aufgabe der Beschäftigung sei erst am 01.September 1994 abgegeben worden, so dass der Antrag erst im September 1994 als vollständig anzusehen sei.
Unter dem 18. März 2009 hat die Beklagte für die Zeit vom 01. April bis 30. September 1988 ein Entgelt von 11.146,84 DM, aufgeteilt für April 1988 mit 1.560 DM und für die Zeit vom 01. Mai bis 30. September 1988 mit 9.586,84 DM, anerkannt. Dieses Anerkenntnis hat die Klägerin nicht angenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen: Der Bescheid vom 22. November 1996 könne nicht nach § 44 SGB X zurückgenommen werden: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines früheren Beginns der Verzinsung seien nicht gegeben. Die Neufeststellung beruhe auf § 309 SGB VI, ohne dass dabei eine Änderung der Rentenhöhe eingetreten sei.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen: In der Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 sei sie beim Arbeitsamt als Arbeitslose und Arbeitsuchende gemeldet gewesen, habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und keine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen. Sie sei vom Arbeitsamt ab Oktober 1947 zu einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung vermittelt worden. Meldekarten für ausbildungssuchende Arbeitslose seien nicht ausgestellt worden. Sie sei nach § 21 Abs. 5 Schulgesetz von Großberlin vom 26. Juni 1948 (abgedruckt im Dienstblatt des Magistrats von Großberlin Teil III Nr. 54 vom 30. Juli 1948) verpflichtet gewesen, als arbeitslose Jugendliche infolge Lehrstellenmangels von Juli bis September 1947 die Berufsschule zu besuchen. Dies entspreche alternativ einer Lehre ohne Entgelt und müsse fiktiv als Beitragszeit angerechnet werden. Sie sei bereits am 18. April 1967 arbeitsunfähig geschrieben worden, weswegen der Arbeitgeber bis 21. April 1967 dafür Lohnfortzahlung habe leisten müssen. Bis zum 18. Mai 1967 sei sie somit einen Monat arbeitsunfähig gewesen. Darüber hinaus sei dieser Arbeitsunfähigkeit eine Kur mit anschließender Schonzeit vorausgegangen. Da die Zeit vom 01. bis 31. Mai 1967 als Zeit der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei, seien die Pflichtbeiträge von 4.424,73 DM für Januar bis Juni 1967 auf die Zeiten von Januar bis April und Juni 1967 aufzuteilen. Die Zeit vom 10. Januar 1972 bis 31. März 1972 sei eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen, für die zu Unrecht keine Pflichtbeiträge abgeführt worden seien. Die Zeit vom 01. September 1982 bis 31. August 1984 sei Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, da sie arbeitslos gemeldet gewesen sei. Ihr sei seinerzeit vom Arbeitsamt keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme angeboten worden, so dass sie sich diese selbst gesucht habe. Dabei sei nicht wesentlich, dass diese nicht vom Arbeitsamt gefördert worden sei. Der Besuch der Volkshochschule sei damit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 zu verurteilen,
1. die Zeiten vom 01. Juli 1947 bis 30. September 1947 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen und rentensteigend zu berücksichtigen,
2. die Zeit vom 01. Mai 1967 bis 31. Mai 1967 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen,
3. die Zeiten vom 01. September 1982 bis 31. Mai 1983 als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, hilfsweise wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen,
4. die Zeit vom 01. Juni 1983 bis 31. August 1984 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen,
unter Änderung der Bescheide vom 22. November 1996 und vom 12. Februar 2003, diese in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verurteilen,
5. Zinsen in Höhe von 4 v. H. auf die mit Bescheid vom 22. November 1996 gewährte Rentensteigerung vom 01. September 1994 bis 31. März 1995 zu gewähren,
unter Abänderung des Bescheides vom 06. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 und des Bescheides vom 12. Februar 2003, diese in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verurteilen,
6. Zinsen in Höhe von 4 v. H. auf die mit Bescheid vom 06. Februar 2002 gewährte Rentensteigerung vom 01. September 1994 bis 31. Juli 1996 zu gewähren.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 könne auch keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sein, weil keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden sei. Im Übrigen verlängere sich der belegungsfähige Gesamtzeitraum nur dann um Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Anrechnungsvorschriften erfüllt seien. Die Zeit der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit vom 22. April bis 18. Mai 1967 sei keine Anrechnungszeit, weil sie nicht mindestens einen Kalendermonat umfasst habe. Eine Vorschrift, die die Umwandlung der Zeit vom 10. Januar bis 31. März 1972 vorsehe, gäbe es nicht. Die Zeit vom 01. September 1982 bis 31. August 1984 sei keine berufsvorbreitende Maßnahme nach den §§ 40, 40 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewesen, da ihr eine Erstausbildung vorausgegangen sei. Die nach dem 31. Dezember 1997 insoweit eingetretene Rechtsänderung sei nicht maßgebend, da die behauptete Ausbildung vor diesem Zeitpunkt absolviert worden sei. Darüber hinaus sei eine Arbeitslosigkeit nicht nachgewiesen. Für eine Verzinsung sei unerheblich, ob erforderliche Unterlagen von der Beklagten zu spät angefordert worden seien. § 309 SGB VI sei anwendbar, weil im Zeitraum von Februar bis April 1988 eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung mit einer Beitragszeit zusammentreffe. Die vorgenommene Neufeststellung habe jedoch nicht zu einer Veränderung des Rentenzahlbetrages geführt.
Mit Urteil vom 02. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte trägt: Die Klage sei zulässig, denn auch das erforderliche Vorverfahren sei durchgeführt. Insbesondere seien die Forderungen auf Anerkennung von rentenrelevanten Zeiten und deren rentensteigernde Berücksichtigung im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 erfasst worden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sei das bei Rentenbeginn maßgebende Recht anzuwenden. Danach handele es sich bei der Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 nicht um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, weil keine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorliege. Da diese Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres liege, lasse sich auch keine Anrechnungszeit wegen Schul- oder Fachschulbesuchs begründen. Die Zeit vom 01. bis 31. Mai 1967 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, da der Zeitraum vom 18. April bis 18. Mai 1967 keinen vollen Kalendermonat umfasse. Die Zeit vom 01. September 1982 bis 31. Mai 1983 sei keine Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, da hierunter lediglich eine Maßnahme nach den §§ 40, 40 b AFG fiele, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei, denn es sei bereits eine Erstausbildung absolviert worden (Hinweis auf Entscheidung des Bundessozialgerichts – BSG – vom 27. Januar 1977 – 7/12/7 Rar 42/74). Eine Arbeitslosmeldung sei für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen. Jedenfalls fehle es an der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit. Für die Zeit vom 01. Juni 1983 bis 31. August 1984 sei lediglich ein kleiner Teilzeitraum der Arbeitslosmeldung nachgewiesen. Für die Anerkennung als Anrechnungszeit fehle es wiederum an der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Der Verzinsungsbeginn für die Nachzahlungen mit Bescheid vom 22. November 1996 und 06. Februar 2002 sei jeweils zutreffend. Dabei spiele ein Verschulden der Beklagten aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens keine Rolle.
Gegen das ihr am 17. Juli 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. August 2010 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Sie trägt vor, das Sozialgericht habe sich nicht detailliert mit ihren Tatsachen und kommentierten Rentenreformgesetzen aus der Senatsbibliothek auseinandergesetzt. Sie hält das Berufungsvorbringen der Beklagten für unzureichend. Die Klägerin hat das Schreiben des Steuerbevollmächtigten G J vom 09. Dezember 1971 nebst Abrechnungen für Dezember 1971 und Januar 1972 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Juli 2010 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 06. Februar 2002 und 04. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 und des Bescheides vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 30. Januar 1995 in der Gestalt der Bescheide vom 22. November 1996 und vom 09. Dezember 1996
1. bei der Altersrente
a) die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung,
b) die Zeit vom 01. März bis 01.März 1949 als Pflichtbeitragszeit, soweit dies bei der Bewertung günstiger ist,
c) die Zeit vom 01. bis 31. Mai 1967 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit,
d) die Zeit vom 10. Januar bis 31. März 1972 als fiktive Pflichtbeitragszeit,
e) die Zeit vom 01. September 1982 bis 31. August 1984 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bzw. als Anrechnungszeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
f) für die Zeit vom 01. April 1988 bis 30. September 1988 ein Arbeitsentgelt von 11.146,84 DM bei Aufteilung für April 1988 mit 1.560 DM und für die Zeit vom 01. Mai bis 30. September 1988 mit 9.586,84 DM
zu berücksichtigen und
2. Zinsen in Höhe von 4 v. H. aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus der Neufeststellung durch Bescheid vom 22. November 1996 beginnend ab März 1995 bis November 1996 zu gewähren,
sowie
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 06. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 4 v. H. aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus der Neufeststellung durch Bescheid vom 06. Februar 2002 beginnend ab März 1995 bis Januar 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Übrigen ist sie der Meinung, grundsätzlich habe Versicherungspflicht im Sinne des § 247 Abs. 2 a SGB VI am 01. März 1949 aufgrund der Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung der Verordndung vom 17. März 1945 bestanden. Als Datum des vollständigen Leistungsantrages bezüglich des Bescheides vom 06. Februar 2002 sei der 08. Januar 1996 zugrunde zu legen. Welche Unterlagen mit dem am 31. August 1994 eingegangenen Briefumschlag übersandt worden seien, könne nicht mehr sicher nachvollzogen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verweisen.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Sie ist insoweit begründet, wie das Teilanerkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 2009 Wirkung entfaltet. Da die Klägerin dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat im Umfang dieses Teilanerkenntnisses nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 101 Rdnr. 19). Das Sozialgericht hat gleichwohl ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil nicht erlassen, so dass sein Urteil (auch) insoweit zu ändern ist.
Im Übrigen, soweit also das Begehren der Klägerin über dieses Teilanerkenntnis hinausgeht, ist die Berufung im Wesentlichen unbegründet. Begründet ist sie lediglich insoweit, als Zinsen in Höhe von 4 v. H. aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen resultierend aus der Neufeststellung durch Bescheid vom 06. Februar 2002 mit der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 24. Juni bis 30. September 1951 beginnend ab April 1995 bis Juli 1996 beansprucht werden können.
Der Senat ist nicht gehindert, das klägerische Begehren umfassend zu prüfen, denn die Klage ist, wie das Sozialgericht ausgeführt hat, insgesamt zulässig.
Mit Bescheid vom 06. Februar 2002 und 04. April 2003 traf die Beklagte eine Entscheidung zur Rentenhöhe. Bei der Verfügung über die Rentenhöhe handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X, während die der Rentenhöhe zugrunde liegenden rentenrechtlichen Zeiten insoweit lediglich unselbständige Begründungselemente sind (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 1966 - 11 RA 189/64, zitiert nach juris). Mithin können in einem Verfahren gegen die Rentenhöhe weitere Begründungselemente (rentenrechtliche Zeiten) geltend gemacht werden, ohne dass darüber jeweils eine neue Verwaltungsentscheidung im Sinne eines Verwaltungsaktes zu treffen wäre. Geschieht dies in einem Widerspruchsverfahren, so ist, wenn die behaupteten rentenrechtlichen Zeiten nicht vorliegen, der Widerspruch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte hat somit erstinstanzlich ihre im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 vertretene Ansicht, wenn auch mit der Begründung, über die von der Klägerin begehrten rentenrechtlichen Zeiten sei insgesamt bereits mit Bescheid vom 06. Februar 2002 entschieden worden, zutreffend aufgegeben. Die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil die geltend gemachten Zeiten nicht Gegenstand der Neufeststellung gewesen seien, erweist sich insoweit zwar als unrichtig. Dies berührt jedoch nicht den Umstand, dass tatsächlich ein Widerspruchsverfahren zum erhobenen Begehren, nämlich der Rentenhöhe, stattfand.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 traf die Beklagte eine Entscheidung zur Verzinsung aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus dem Bescheid vom 22. November 1996.
Zu dem gegen den Bescheid vom 06. Februar 2002 erhobenen Begehren auf einen früheren Verzinsungsbeginn aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus diesem Bescheid schweigt zwar der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006. Da eine Entscheidung dazu in diesem Widerspruchsbescheid allerdings auch nicht vorbehalten wurde, stellt sich die umfassende Abweisung des Widerspruches aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes als konkludente Zurückweisung des Widerspruches auch insoweit dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 ist damit der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens zum Zinsanspruch aus dem Bescheid vom 06. Februar 2002 genügt.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit mit den Bescheiden vom 06. Februar 2002 und 04. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 und mit Bescheid vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 30. Januar 1995 in der Gestalt der Bescheide vom 22. November 1996 und vom 09. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung, der Zeit vom 01. bis 31. Mai 1967 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit, der Zeit vom 10. Januar bis 31. März 1972 als fiktive Pflichtbeitragszeit und der Zeit vom 01. September 1982 bis 31. August 1984 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bzw. als Anrechnungszeit wegen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der Altersrente ablehnte. Die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Zeit vom 01. März bis 01. März 1949 ist (fiktive) Pflichtbeitragszeit und bei der Bewertung gegenüber einer Zeit als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung günstiger. Es kann daher dahinstehen, ob diese Pflichtbeitragszeit nur im Falle einer günstigeren Bewertung zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat gleichfalls keinen Anspruch auf Zinsen aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus der Neufeststellung durch Bescheid vom 22. November 1996 beginnend ab März 1995 bis November 1996. Mangels Rechtswidrigkeit kann eine teilweise Rücknahme nicht beansprucht werden, so dass die dies ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind.
Das Sozialgericht hat die Klage jedoch zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen, soweit Zinsen in Höhe von 4 v. H. aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen resultierend aus der Neufeststellung durch Bescheid vom 06. Februar 2002 verlangt werden. Der Bescheid vom 06. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es besteht Anspruch auf Verzinsung im eingangs genannten Umfang.
Rechtsgrundlage ist, soweit die Rücknahme des Bescheides vom 30. Januar 1995 in der Gestalt der Bescheide vom 22. November 1996 und vom 09. Dezember 1996 verlangt wird, § 44 Abs. 1 SGB X. Danach gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit dem klägerischen Begehren mit Bescheid vom 06. Februar 2002 nicht entsprochen wurde, ist der Bescheid vom 30. Januar 1995 in der Gestalt der Bescheide vom 22. November 1996 und vom 09. Dezember 1996 rechtmäßig.
Maßgebend ist das Recht des SGB VI bei Rentenbeginn am 01. September 1994.
Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches (zwar) von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder der Anspruch bestanden hat. Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind (jedoch) nach § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
Die Beklagte hat die Rentenhöhe zutreffend ermittelt. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Zeiten können nicht angerechnet werden. Ebenso wenig sind angerechnete Zeiten unberücksichtigt zu lassen.
Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63 und 64 SGB VI. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).
Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte u. a. für 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI).
Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI).
Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 SGB VI).
Die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 ist danach keine Pflichtbeitragszeit.
In dieser Zeit stand die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Nach der Versicherungskarte 1947 der Versicherungsanstalt Berlin wurden für dieses Jahr erstmals vom 15. Oktober bis 31. Dezember Pflichtbeiträge vom Rechtsanwalt und Notar AD für die Klägerin entrichtet. Dies entspricht auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin. So gab sie in dem im April 1981 gestellten Antrag auf Kontenklärung an, in dieser Zeit die Berufsfachschule, nämlich die hauswirtschaftliche Berufsschule, besucht zu haben. Erstinstanzlich hat sie vorgetragen, es habe sich um eine Zeit ohne Entgelt gehandelt. Die von der Klägerin dazu mit ihrem Antrag auf Kontenklärung vorgelegten Unterlagen bestätigen dies. Nach der Bescheinigung der Marie-Elisabeth-Lüders-Oberschule, Berufsfachschule für Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Berufsschule, Staatliche Fachschulklasse für Altenpflege Bvom 24. März 1981 nahm die Klägerin in dieser Zeit einmal wöchentlich mit 7 Stunden am Berufsschulunterricht teil. Bei diesem Berufsschulunterricht handelt es sich um einen allgemeinbildenden Schulbesuch, wie dies in der Bescheinigung des Berliner Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung vom 18. April 1995 dargelegt ist, denn danach wurden die Schüler in überwiegend allgemeinbildenden Fächern unterrichtet. Die in dieser Bescheinigung angegebene Rechtsgrundlage ist jedoch ersichtlich unzutreffend, denn es wird auf das Schulgesetz von Berlin vom 26. Juni 1948 (nach Vortrag der Klägerin im Dienstblatt des Magistrats von Großberlin Teil III Nr. 54 vom 30. Juli 1948 abgedruckt) Bezug genommen, wonach nach § 21 Abs. 5 dieses Schulgesetzes arbeitslose Jugendliche der Vollschulpflicht an einer Berufsschule unterlagen, wobei aus organisatorischen Gründen dieser Unterricht auch in Berufsfachschulen stattfinden konnte. Ein Schulgesetz aus dem Jahre 1948 kann nämlich ersichtlich den in seinem § 21 Abs. 5 angeordneten Regelungsgehalt aus tatsächlichen Gründen nicht auf einen abgelaufenen Zeitraum, nämlich die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 erstrecken.
Die Zeit vom 01.Juli 1947 bis 30. September 1947 ist auch keine fiktive Beitragszeit im Sinne einer Lehre ohne Entgelt.
Es gibt keine Vorschrift, wonach während der Zeit des Besuchs einer Berufsschule Pflichtbeiträge als gezahlt gelten. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift gilt: Pflichtbeitragzeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte.
Es gibt zum einen keine Vorschrift, wonach während der Teilnahme am Berufsschulunterricht Versicherungspflicht bestand. Zum anderen war die Klägerin weder als Lehrling noch sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Anders als die Schulzeit dient die Lehrzeit nicht überwiegend der theoretischen, sondern der praktischen Ausbildung. Eine Lehrzeit liegt somit vor, wenn diese Zeit in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt. Darüber hinaus muss die Ausbildung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, also der Lehrling in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sein (BSG – Urteil vom 29. November 1957 – 7 RAr 40/57, abgedruckt in BSGE 6, 147; BSG, Urteil vom 08. Juli 1970 – 11 RA 164/67, abgedruckt in BSGE 31, 226; BSG, Urteil vom 07. September 1977 – 11 RA 76/76, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 22; vgl. auch Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 69. Ergänzungslieferung 2011, § 252 Rdnrn. 9 und 12). Der Bescheinigung der M-E-L-Oberschule, Berufsfachschule für Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Berufsschule, Staatliche Fachschulklasse für Altenpflege B vom 24. März 1981 kann nicht entnommen werden, dass neben der genannten Teilnahme am Berufsschulunterricht die Klägerin auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb absolvierte und dabei wie ein Arbeitnehmer in diesen Betrieb eingegliedert war. Die Klägerin selbst trägt dies nicht vor. Die Klägerin wurde im Übrigen nicht sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt, denn nach der genannten Bescheinigung vom 24. März 1981 befand sich die Klägerin in der Zeit vom 01. Juli bis 14. Oktober 1947 in keiner Berufsausbildung.
Die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 ist auch keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Eine Anrechnungszeit liegt (jedoch) nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wurde zum 01. Juli 1947 nicht unterbrochen, weil die Klägerin bis dahin eine solche noch nicht ausgeübt hatte. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sie insbesondere wegen Arbeitslosigkeit als Arbeitsuchende gemeldet war.
Die Zeit vom 01.Juli bis 30. September 1947 ist vielmehr Zeit des Besuchs einer Schule. Sie kommt als Anrechnungszeit wegen Schulzeit gleichfalls jedoch nicht in Betracht.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht haben.
Darunter ist nach einer am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientierenden Auslegung der Besuch allgemeinbildender oder weiterführender öffentlicher und privater Schulen zu verstehen, an denen der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt oder nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird (BSG, Urteil vom 25. April 1984 – 10 RKg 2/83, abgedruckt in SozR 5870 § 2 Nr. 32; Gürtner, a.a.O., § 58 Rdnr. 35).
Da nach der Bescheinigung des Berliner Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung vom 18. April 1995 an der Berufsschule in überwiegend allgemeinbildenden Fächern unterrichtet wurde, liegt zwar ein Schulbesuch vor. Für die Einordnung in die Kategorie der allgemeinbildenden Schulen (in Abgrenzung zur Fachschule) ist nicht von Belang, dass neben allgemeinbildenden auch ggf. solche Fächer unterrichtet werden, die den Absolventen dieser Ausbildung den Zugang speziell zu bestimmten Sektoren des Berufslebens wie etwa kaufmännischen Berufen, Tätigkeiten im Bereich des Wirtschaftslebens oder solchen im öffentlichen Dienst mit wirtschaftlich ausgerichteten Funktionen eröffnen oder erleichtern sollen (BSG, Urteil vom 29. August 1984 – 1 RA 31/83, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 86). Allerdings ist die Zeit dieses Schulbesuches keine Anrechnungszeit, denn sie liegt vor der im August 1948 eingetretenen Vollendung des 16. Lebensjahres.
Bei dieser Sachlage ist die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 auch keine so genannte unvermeidbare Zwischenzeit.
Eine unvermeidbare Zwischenzeit erfasst bestimmte ausbildungsfreie Zeiten während und nach der Schulausbildung oder einer anderen Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen. Rechtsgrundlage dafür ist in erweiternder Auslegung gleichfalls § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Es müssen mithin mit Ausnahme der Tatsache, dass in dieser unvermeidbaren Zwischenzeit Ausbildung nicht stattfindet, die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1992 - 4 RA 3/91, abgedruckt in SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 = BSGE 70, 220; BSG, Urteil vom 09. Februar 1984 - 11 RA 2/83, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 81 = BSGE 56, 148; BSG, Urteil vom 16. Februar 1966 - 1 RA 310/63, abgedruckt in BSGE 24, 241).
Ungeachtet dessen, dass in der Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 tatsächlich Ausbildung stattfand, denn die Klägerin besuchte die Berufsschule, also eine unvermeidbare Zwischenzeit bereits begrifflich ausscheidet, scheitert eine Anrechnung gleichfalls daran, dass die Klägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1947 verletzt die Klägerin insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Regelung von beitragsfreien rentenrechtlichen Zeiten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, alle – auch ungewollt auftretenden – Versicherungslücken durch deren Berücksichtigung als beitragsfreie Zeiten zu schließen (BSG, Urteil vom 17. April 2004 – B 5 R 62/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 58 Nr. 8). Wegen der fehlenden Beiträge ist die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft; sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick darauf unterfällt es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen (BSG, Urteil vom 05. Dezember 1996, 4 RA 100/95, abgedruckt in SozR 3-2600 § 58 Nr. 11).
Angesichts dessen wird die Klägerin gegenüber der Gruppe von Normadressaten, denen vor dem 16. Lebensjahr rentenrechtliche Zeiten als Pflichtbeitragszeiten angerechnet werden, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt, denn eine solche eigene Beitragsleistung liegt im Falle eines Berufsschulbesuches nicht vor. Im Übrigen gibt es keine Gruppe von Normadressaten, denen im Vergleich zur Klägerin vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine Schul- oder sonstige Ausbildung angerechnet wird.
Die Zeit vom 01. März bis 01. März 1949 hat die Beklagte zutreffend als Pflichtbeitragszeit wegen Ausbildung berücksichtigt.
Rechtsgrundlage hierfür ist der bereits genannte § 247 Abs. 2 a SGB VI.
Die Klägerin war am 01. März 1949 als Lehrling beschäftigt.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Versicherungskarte 1948 der Versicherungsanstalt Berlin lediglich bis zum 28. Februar 1949 vom Rechtsanwalt und Notar Alwin D Pflichtbeiträge für die Klägerin entrichtet wurden, denn die Beschäftigung bestand bis zum 01. März 1949 fort. Dies folgt zum einen aus dem Zeugnis dieses Arbeitgebers vom 01. März 1949. Darin wird bescheinigt, dass die Klägerin vom 15. Oktober 1947 bis zum 01. März 1949 als Lehrling tätig war. Die Aufhebung des Lehrverhältnisses endete im beiderseitigen Einverständnis. Dies ergibt sich zum anderen aus der am 28. Oktober 1947 ausgestellten Arbeitsbuch-Ersatzkarte, in der ebenfalls vom Rechtsanwalt und Notar Alwin D eine Beschäftigung als Bürolehrling vom 15. Oktober 1947 bis 01. März 1949 bescheinigt wird.
Es bestand am 01. März 1949 grundsätzlich Versicherungspflicht, auch wenn für diesen Tag kein Entgelt mehr gezahlt worden sein sollte.
Mit der ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I 1945, 41) – Vereinfachungsverordnung 1945 – wurden Lehrlinge auch ohne irgendwelche Bezüge versicherungspflichtig. Die entsprechenden Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) erhielten folgende Fassung:
Für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden u. a. Angestellte (§ 165 b RVO) versichert. Voraussetzung der Versicherung ist für diese Personen, dass 1. sie krankenversicherungspflichtig oder nur wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes krankenversicherungsfrei sind, 2. ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 7.200 Reichsmark nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AVG). Zu den Angestellten gehören insbesondere Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der Werkstattschreiber. Darunter fallen auch Lehrlinge, die sich in einer geregelten Ausbildung u. a. zu einem solchen Berufe befinden (§ 165 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 RVO).
Für den Fall der Krankheit werden u. a. Angestellte versichert, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 3.600 Reichsmark nicht übersteigt. Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen mit Ausnahme der Lehrlinge, dass sie gegen Entgelt beschäftigt werden (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 RVO).
Diese Regelung zur Versicherungspflicht der Lehrlinge wurde für die Stadt Berlin übernommen.
Nach der Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 14. Juli 1945 (VOBl Berlin 1945, 64) wurde angeordnet, dass alle in Berliner Betrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie Gewerbetreibende, die nicht mehr als 5 fremde Personen beschäftigen, gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter bei der Versicherungsanstalt Berlin versichert sind (Ziffer 1), wobei nähere Durchführungsbestimmungen der Magistrat der Stadt Berlin, Abteilung für Sozialwesen erlässt (Ziffer 3). Die dazu ergangene Durchführungsbestimmung des Magistrats der Stadt Berlin, Abteilung für Sozialwesen vom 14. Juli 1945 (VOBl Berlin 1945, 65) bestimmte, dass die Versicherungsanstalt Berlin mit Wirkung vom 01. Juli 1945 ihre Tätigkeit aufnimmt und der einheitliche Versicherungsträger für die gesamte Sozialversicherung Berlins ist (Buchstabe A Ziffer 1). Die Satzung der Versicherungsanstalt Berlin vom 20. September 1946, die nach § 77 Abs. 1 vorbehaltlich des § 78 mit dem 01. Juli 1945 in Kraft trat, bestimmte in § 1 Abs. 1, dass als Versicherungsträger für die gesamte Sozialversicherung im Bereich der Stadt Berlin die Versicherungsanstalt Berlin errichtet war. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung waren für den Fall der Krankheit, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes einschließlich der Folge von Unfällen, für den Fall der Schwangerschaft, der Niederkunft sowie zugunsten der Hinterbliebenen Beschäftigte versichert. Voraussetzung der Versicherung war nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrlinge, dass sie gegen Entgelt (§ 16) beschäftigt wurden und dass es sich nicht um die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen handelte. Die Versicherung begann für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 der Satzung). Die Versicherung endete für Beschäftigte mit dem Tage der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 14 Abs. 3 der Satzung).
Die einheitliche Versicherungsanstalt Berlin bestand für Gesamtberlin bis zum 31. Januar 1949 (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. September 1956 – 5 RKn 30/55, abgedruckt in BSGE 3, 286).
Nach dem Auseinanderfallen von West- und Ostberlin wurde mit Gesetz über die vorläufige Verwaltung der Versicherungsanstalt Berlin (VOBl Berlin I 1949, 58), am Tag seiner Verkündigung im Verordnungsblatt am 01. Februar 1949 in Kraft getreten (§ 6 des Gesetzes), in § 3 des Gesetzes (jedoch bestimmt), dass die Geschäfte der Versicherungsanstalt Berlin nach den bisher geltenden Bestimmungen der Satzung und den gesetzlichen Vorschriften weitergeführt werden, bevor mit dem Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht vom 03. Dezember 1950 (VOBl Berlin I 1950, 542) zum 01. Januar 1951 eine Neuregelung erfolgte.
Mithin bestand am 01. März 1949 grundsätzlich Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung als Lehrling.
Da die Zahlung eines Pflichtbeitrages für diesen Tag jedoch nicht erfolgte, gilt diese Zeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI als Pflichtbeitragszeit.
Diese Pflichtbeitragszeit hat die Beklagte im Bescheid vom 06. Februar 2002 auch zutreffend berücksichtigt. Dies zeigt der Versicherungsverlauf als Anlage 2 dieses Bescheides, der die Zeit vom 01. März bis 01. März 1949 als ein Monat Pflichtbeitrag für Berufsausbildung ausweist. Dies ergibt sich ebenso aus den Berechnungsunterlagen zur Ermittlung der Entgeltpunkte (Anlagen 3 und 4 dieses Bescheides), wonach Pflichtbeiträge für Berufsausbildung vom 01. bis 31. März 1949 berücksichtigt sind. Da nach § 122 Abs. 1 SGB VI ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt, ist nicht nur der 01. März 1949, sondern der gesamte Monat vom 01. bis 31. März 1949 Pflichtbeitragszeit. Als unrichtig erweist sich lediglich die im Bescheid vom 06. Februar 2002 gegebene Begründung für die Neufeststellung, dass nämlich als Beitragszeit die Zeit vom 01. März 1949 bis 28. Februar 1949 berücksichtigt worden sei. Dies ist jedoch unbeachtlich, denn eine lediglich fehlerhafte Begründung wirkt sich auf die Rentenhöhe nicht aus, so dass die Klägerin deswegen nicht in ihrem Recht, Rente in zutreffender Höhe zu erhalten, verletzt sein kann.
Dahinstehen kann, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass die Zeit vom 01.März bis 01. März 1949 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung der Rentenberechnung nur zugrunde gelegt wird, soweit dies neben der vom 01. bis 31. März 1949 berücksichtigten Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung bei der Bewertung günstiger ist. Ein Vergleich des Bescheides vom 30. Januar 1995 mit dem vom 06. Februar 2002 zeigt, dass für März 1949 aus der Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung lediglich 0,0606 Entgeltpunkte, aber aus dem Pflichtbeitrag für Berufsausbildung 0,0750 Entgeltpunkte, weil die aus der Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung ermittelten Entgeltpunkte mit 0,0608 Entgeltpunkten dahinter zurückbleiben, bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sind. Die Anrechnung einer Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung erweist sich für die Klägerin mithin nicht als nachteilig.
Die Zeit vom 01. bis 31. Mai 1967 ist nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben. Eine Anrechnungszeit liegt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (jedoch) nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Dabei werden nach § 252 Abs. 7 Nr. 1 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte vor dem 01. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben, nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.
Die Zeit vom 01. bis 31. Mai 1967 ist keine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit, denn sie hat nicht mindestens einen Kalendermonat angedauert.
Die am 03. Mai 1965 ausgegebene Versicherungskarte Nr. 5 der Angestelltenversicherung weist vom 01. Januar bis 30. Juni 1967 ein Arbeitsentgelt von 4.424,73 DM aus. Nachgewiesene Ausfallzeiten - nach dem jetzigen Sprachgebrauch des SGB VI Anrechnungszeiten - insbesondere wegen Arbeitsunfähigkeit sind auf dieser Versicherungskarte nicht eingetragen. Die von der Klägerin vorgelegte Gehaltsabrechnung der T AG enthält für Mai 1967 kein Arbeitsentgelt. Ein Arbeitsentgelt wird nach der weiteren Gehaltsabrechnung der T AG jedoch für April 1967 ausgewiesen. Nach dem ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Zahlungsbeleg der B Ersatzkasse bezog sie vom 22. April bis 18. Mai 1967 Krankengeld. Die Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen, bereits am 18. April 1967 arbeitsunfähig geschrieben und deswegen vom Arbeitgeber bis 21. April 1967 Lohnfortzahlung erhalten zu haben. Darüber hinaus sei der bis zum 18. Mai 1967 andauernden Arbeitsunfähigkeit vor dem 18. April 1967 eine Kur mit anschließender Schonzeit vorausgegangen.
Bei dieser Sachlage kann die Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens einen Kalendermonat gedauert haben, so dass die genannte Versicherungskarte Nr. 5 die versicherungsrechtlichen Verhältnisse zutreffend wiedergibt.
Eine Arbeitsunfähigkeit dauert mindestens einen Kalendermonat, wenn der Versicherte vom 01. bis zum letzten Tag des Kalendermonats arbeitsunfähig war. Es genügt mithin nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Dauer eines Monats bestand.
Die Zeit vom 18. April bis 18. Mai 1967 umfasst zwar den Zeitraum eines Monats. Ein Kalendermonat wird damit jedoch nicht erreicht. So trägt die Klägerin selbst nicht vor, auch nach dem Ende der Krankengeldzahlung am 18. Mai 1967 weiter bis zum 31. Mai 1967 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Damit war sie nicht während des Kalendermonats Mai 1967 vom 01. bis 31. arbeitsunfähig. Es kann nach ihrem Vortrag allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sie wegen der vor dem 18. April 1967 absolvierten Kur mit anschließender Schonzeit bereits ab 01. April bis 18. Mai 1967 arbeitsunfähig war. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit würde in diesem Fall zwar den gesamten Kalendermonat April erfassen, so dass deswegen auch die Zeit bis 18. Mai 1967 zu berücksichtigen wäre. Allerdings wurde der Klägerin für April 1967 Arbeitsentgelt gezahlt, von dem Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit wird damit ausgeschlossen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 09. Dezember 1975 – GS 1/75 (abgedruckt in BSGE 41, 41 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13) bewirkt die Entrichtung von Pflichtbeiträgen die Entstehung einer Beitragszeit. Eine anrechenbare Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) wegen Arbeitsunfähigkeit kann daher für denselben Zeitraum nicht entstehen. Eine solche Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) liegt hierbei schon dann nicht vor, wenn schon für Teile eines Monats Beiträge entrichtet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn nur ein einziger Tag des Monats mit Beiträgen belegt ist.
Die Zeit vom 10. Januar bis 31. März 1972 kann nicht als fiktive Beitragszeit angerechnet werden.
Nach den Angaben der Klägerin wurden für diese Zeit keine Pflichtbeiträge gezahlt. So teilte sie in ihrem Schreiben vom 26. Januar 1987 mit, ab Januar 1972 als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Erst nach einigem Hin und Her habe sie ab 01. April 1972 Pflichtbeiträge zahlen dürfen. Während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 30. Januar 1995 trug sie vor, vom 10. Januar 1972 bis 19. Mai 1972 bei der heute nicht mehr existenten Firma P tätig gewesen zu sein. Diese Firma habe trotz ihres Verlangens, ab 10. Januar 1972 Pflichtversicherung zu zahlen, sie lediglich vom 04. April bis 19. Mai 1972 pflichtversichert gehabt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie wiederholt darauf hingewiesen, dass trotz Versicherungspflicht zu Unrecht keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Dem entsprechen die von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Firma P für Januar bis März 1972, die erkennen lassen, dass ein Abzug von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht erfolgte, wobei sich auf den Gehaltsabrechnungen für Januar und März 1972 der Hinweis versicherungsfrei befindet. Nichts anderes geht aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben des Steuerbevollmächtigen G J vom 09. Dezember 1971 nebst Abrechnungen für Dezember 1971 und Januar 1972 hervor. Nach erstgenanntem Schreiben wurde die Klägerin vom 09.Dezember 1971 aushilfsweise und stundenweise als Buchhalterin eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als familienversichert bei ihrem Mann gelte. Den beiden Abrechnungen ist zu entnehmen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgezogen wurden.
Da, wie ausgeführt, Beitragszeiten nur Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, ist die Zeit vom 10. Januar bis 31. März 1972 (ebenso wie die Zeit vom 09. Dezember bis 18. Dezember 1971 und vom 03. bis 07. Januar 1972) keine insbesondere Pflichtbeitragszeit.
Eine Vorschrift, wonach diese Zeit auch ohne Zahlung von Pflichtbeiträgen als fiktive Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen ist, gibt es nicht. Die § 286 Abs. 4, § 286 Abs. 5 und § 203 Abs. 2 SGB VI sind dem Grunde nach bereits nicht anwendbar.
Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 SGB VI ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen (§ 286 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VI).
Machen Versicherte für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 286 Abs. 5 SGB VI).
Diese Vorschriften setzen die Zahlung von Beiträgen voraus, denn nur im Falle deren Zahlung können sie als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht berücksichtigt werden. Vorliegend wird nicht einmal von der Klägerin behauptet, dass solche Beiträge gezahlt wurden.
§ 203 Abs. 2 SGB VI, der nach § 286 Abs. 6 SGB VI für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 mit der Maßgabe gilt, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf, ist ebenfalls nicht einschlägig. Danach gilt der Beitrag als gezahlt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist.
Die oben genannten Gehaltsabrechnungen der Firma P und des Steuerbevollmächtigten Gerhard J zeigen, dass ein auf die Klägerin entfallender Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt nicht abgezogen wurde. Dies ist entspricht dem Vortrag der Klägerin, wonach keine Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
Die Zeit vom 01.September 1982 bis 31. August 1984 ist weder als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit noch als Anrechnungszeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit setzt, wie bereits oben ausgeführt, u. a. voraus, dass Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und dadurch insbesondere eine versicherte Beschäftigung unterbrochen ist.
Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und dem vorzumerkenden Anrechnungszeittatbestand (bzw. Anrechnungszeit) kein voller Kalendermonat liegt (BSG, Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 RJ 89/80, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 60 = BSGE 53, 54). Liegt zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit und dem vorzumerkenden Anrechnungszeittatbestand (bzw. Anrechnungszeit) ein Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit im Sinne seiner Unterbrechung durch so genannte Überbrückungszeiten gewahrt werden. Ein unmittelbarer Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ist dann nicht erforderlich, wenn dem Anrechnungszeittatbestand (bzw. der Anrechnungszeit) eine Kette lückenlos aneinander gereihter Überbrückungszeiten vorausgegangen ist. Es genügt in diesem Fall, dass unmittelbar vor der ersten dieser Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorlag (BSG, Urteil vom 22. September 1981 – 1 RJ 94/78, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 54; BSG; Urteil vom 14. Oktober 1992 – 5 RJ 46/91, abgedruckt in SozR 3-2600 § 252 Nr. 2). Diese Überbrückungszeiten sind selbst keine Anrechnungszeittatbestände (bzw. Anrechnungszeiten), sondern sie wahren nur den Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit. Sinn und Zweck einer Überbrückungszeit ist es, solche Lücken zu schließen, die u. a. dadurch entstanden sind, dass der Versicherte durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Pflichtbeiträge zu entrichten (BSG, Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 RJ 89/80). Da das Merkmal der Unterbrechung die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, wird es allerdings mit zunehmender Dauer der Überbrückungszeit schwieriger, die erforderliche Verbindung zwischen der unterbrochenen Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer Fortsetzung des Erwerbslebens aufrecht zu erhalten. Wie lange dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt bei einem Arbeits- oder Beschäftigungslosen eine Grenze von 6 Monaten (BSG, Urteil vom 08. März 1972 – 11 RA 190/71, abgedruckt in BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; vgl. auch Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI § 58 Rdnr. 78). Eine solche Grenze gilt grundsätzlich auch für den Überbrückungstatbestand der Pflege (BSG, Urteil vom 01. Februar 2001 - B 13 RJ 37/00 R, abgedruckt in BSGE 87, 269 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zur Arbeitslosigkeit liegt das Schreiben des Arbeitsamtes Berlin vom 28. April 1982 und ein dazu von der Klägerin niedergelegter Telefonvermerk vom 30. April 1982 vor. In diesem Schreiben bat die Arbeitsverwaltung um Rückruf wegen eines Arbeitsgesuches. Im Telefonvermerk ist dazu festgehalten: Da die Klägerin laut Mitteilung der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes schon lange aus ihrem Beruf heraus sei, sei sofort keine Vermittlung möglich, denn die Arbeitgeber wollten sofort einsatzbereite Arbeitnehmer haben. Die Klägerin müsse ihre Kenntnisse erst wieder auffrischen, am besten durch Fortbildungskurse.
Zu diesem Zeitpunkt endete die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung am 19. Mai 1972. Es folgen eine Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft und Mutterschutz (05. Juli bis 11. Oktober 1972) und eine Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung (01. September 1972 bis 31. August 1973). In einem weiteren Schreiben vom 29. April 1992 gab die Klägerin an, seit dem Tode ihres Vaters am 24. März 1976 ihre Mutter ehrenamtlich zu Hause gepflegt zu haben. Bei Beginn ihrer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit sei sie nicht berufstätig gewesen. Anfangs habe sie für diese Pflege wöchentlich 11 Stunden aufgewandt. Die Zeit für die Pflegetätigkeit habe sich jedoch zunehmend erhöht. Ihre Mutter habe von April 1984 bis März 1985 Pflegegeld Stufe I und von April 1985 bis zu ihrem Tod im April 1987 Pflegegeld Stufe II erhalten. Durch die lange Pflegezeit ihrer Mutter habe die Klägerin nicht die erforderlichen Pflichtbeiträge für die Frauenaltersrente ab 60 Jahren erreicht.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung war damit im April 1982 durch eine Arbeitslosmeldung nicht unterbrechen. Zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung im Mai 1972 bzw. dem Ende der Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung im August 1973 und der Arbeitslosmeldung im April 1982 liegt ein Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet. Anhaltspunkte für eine Überbrückungszeit, die lückenlos den Zeitraum von September 1973 bis März 1982 erfasst, gibt es nicht. Sowohl mit der Pflege der Mutter als auch mit der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung insbesondere vom 16. August 1972 bis 15. August 1982 wird deutlich die Grenze von 6 Monaten, die die erforderliche Verbindung zwischen der unterbrochenen Beschäftigung mit einer Fortsetzung des Erwerbslebens aufrecht erhält, überschritten.
Eine weitere Pflichtbeitragszeit wurde zwar vom 02. bis 04. März 1983 zurückgelegt. Allerdings ist nicht nachgewiesen, dass sich die Klägerin nach dem 04. März 1983 während der Zeit bis zum 06. August 1984 erneut bei einem Arbeitsamt als Arbeitsuchende arbeitslos meldete. Das Arbeitsamt IV Berlin teilte in seinem Schreiben vom 06. März 1991 mit, weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht bestätigen zu können, da Karteiunterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden. Das Arbeitsamt IV Berlin bescheinigte im Schreiben vom 02. Mai 1986 lediglich eine Zeit der Arbeitslosmeldung als Arbeitsuchender vom 07. August bis 02. September 1984. Letztgenannte Zeit ist jedoch deswegen keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, weil es auch insoweit an der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im o. g. Sinne fehlt. Dabei ist unerheblich, ob, wie von der Klägerin vorgetragen, es im August 1984 versäumt worden war, sie auf die Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld hinzuweisen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum wäre das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichfalls nicht erfüllt worden. Der Bezug von Arbeitslosengeld war ohne Rücksicht auf die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung lediglich im Zeitraum vom 01. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 relevant. Nach § 247 Abs. 2 erste Alternative SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung (nämlich) auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01. Juli 1978 bis zum 31.Dezember 1982 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat. Diese Vorschrift knüpft an § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG an, wonach bestimmt wurde, dass in der Rentenversicherung der Angestellten Personen versichert werden, die von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, für die Zeit des Bezuges dieser Leistungen.
Die Zeit vom 01. September 1982 bis 31. August 1984 ist auch keine Anrechnungszeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte u. a. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr a) eine Schule besucht, b) eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu 7 Jahren. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§§ 40, 40 b AFG) gleichgestellt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB VI).
Maßgebende Vorschrift des AFG ist hinsichtlich des streitigen Zeitraums § 40 AFG. Die Regelung des § 40 b AFG galt lediglich vom 01. Januar 1988 bis zum 29. Dezember 1989. § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG sah vor, dass die Bundesanstalt (für Arbeit) Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen gewährt. Diese konnten, woran § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anknüpft, für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden berufsvorbereitenden Maßnahmen bewilligt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist unter Ausbildung im Sinne von § 40 AFG stets nur die erste zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss führende Maßnahme der beruflichen Bildung, nicht jedoch sind spätere Schritte der beruflichen Bildung dazu zu rechnen, weil die späteren Schritte entweder Fortbildung (§ 41 AFG) oder Umschulung (§ 47 AFG) sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 1977 – 7/12/7 RAr 42/74, abgedruckt in SozR 4100 § 40 Nr. 12). Fortbildung (§ 41 AFG) und Umschulung (§ 47 AFG) stehen damit dem Besuch einer Schule nicht gleich, denn diese Formen der beruflichen Bildung werden von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfasst.
In der Zeit vom 01. September 1982 bis 31. August 1984 absolvierte die Klägerin nicht, insbesondere an der Volkshochschule, die erste zum Abschluss führende Maßnahme der beruflichen Bildung. Vielmehr hatte die Klägerin bereits vorher, wie vom BSG in jenem Urteil ausgeführt, einen Status erlangt, der sie zur verantwortlichen Ausübung des gewählten Berufs befähigte. Die Klägerin hatte nach einer vom 15. Oktober 1947 bis 01. März 1949 nicht abgeschlossenen Ausbildung als Rechtsanwaltslehrling anschließend vom 01. März 1949 bis 23. Juni 1951 die Wirtschaftsschule besucht und die vorgesehene Abschlussprüfung am 15. Juni 1951 bestanden (Zeugnis der Wirtschaftsschule B-vom 23. Juni 1951), wodurch sie in die Lage versetzt wurde, ab Oktober 1951 eine entsprechende kaufmännische versicherungspflichtige Beschäftigung als Kontoristin (vgl. die Versicherungskarte Nr. 1 der Versicherungsanstalt Berlin sowie die Versicherungskarten Nr. 2 bis 5 der Angestelltenversicherung) bzw. als Buchhalterin (vgl. die Versicherungskarte Nr. 6 der Angestelltenversicherung) im Wesentlichen bis zur Geburt ihrer im Juli 1968 geborenen Tochter auszuüben. Dementsprechend scheiterte nach dem von der Klägerin am 30. April 1982 niedergelegtem Telefonvermerk die Vermittlung in eine entsprechende kaufmännische Beschäftigung nicht am Vorhandensein einer beruflichen Ausbildung, sondern ausschließlich daran, dass wegen der langjährigen Nichtausübung ihres Berufes die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr in ausreichendem Umfang präsent waren. Konsequenz dessen war die Notwendigkeit einer Fortbildung durch die empfohlenen Fortbildungskurse.
Die Teilnahme an verschiedenen Kursen der Volkshochschule ist damit keine Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG dar. Die weitere in dieser Vorschrift genannte Ausbildung, eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, liegt insoweit erst Recht nicht vor.
Die Teilnahme an verschiedenen Kursen der Volkshochschule von September 1982 bis Mai 1983 ist auch nicht als abgeschlossene Fachschulausbildung anzusehen.
Da es sich beim Fachschulbesuch um den Besuch einer Schule handelt, die im Verhältnis zu allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen besondere Merkmale aufzuweisen hat, müssen für den Fachschulbesuch wenigstens alle Kriterien erfüllt sein, die für einen Schulbesuch gelten. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung des Unterrichts und die Unterrichtsteilnahme (räumliches Zusammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts, Zusammenfassen der Schüler entsprechend ihrem Ausbildungsgang- und stand, Zeugniserteilung in regelmäßigen Zeitabständen, Versetzungen) und die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft (Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI § 58 Rdnrn. 39 und 35). Dazu gehört auch, dass eine Ausbildung ein hinreichend bestimmtes Ausbildungsziel voraussetzt, wie etwa für den Bereich der Schulausbildung die Erlangung der mittleren Reife oder des Reifezeugnisses, denn von Ausbildung kann nur gesprochen werden, wenn mit hinreichender Bestimmtheit die Frage beantwortet werden kann, wozu ausgebildet wird. So ist Bildung und Ausbildung nicht gleichbedeutend, so dass die Bildung in einem Lehrgang nicht notwendigerweise schon Ausbildung bedeutet (BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 – 12 RJ 430/68, abgedruckt in BSGE 30, 3 = SozR Nr. 23 zu § 1259 RVO). Die Rechtsprechung des BSG hat Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung im Wesentlichen nach dem Status der Bildungsstätte und daneben nach der Art und dem Inhalt der Ausbildung abgegrenzt. Ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung in diesem Sinn entspricht, richtet sich nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung (BSG, Urteil vom 21. April 1988 – 4/11a RA 19/87, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 101 m. w. N.). Der Begriff der Fachschulausbildung wurde damit grundsätzlich so ausgelegt, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit 1956 herausgegebenen „Fachschulverzeichnis für berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ und den nachfolgenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz verstanden worden ist. Nach diesem Fachschulverzeichnis waren Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildenden Schulen, die der landwirtschaftlichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienten, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbereitung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs im Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfasste. Die Kultusministerkonferenz hat mit Beschluss vom 18. Januar 1968 den Begriff dahingehend definiert, dass Fachschulen einer vertieften beruflichen Aus- und Weiterbildung dienten und in der Regel nach einer ausreichenden praktischen Berufsausbildung besucht wurden. Der Bildungsgang umfasste bei täglichem Unterricht mindestens ein halbes Schuljahr, bei nichttäglichem Unterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. Mit Beschluss vom 08. Dezember 1975 fasste die Kultusministerkonferenz den Begriff wiederum neu. Danach sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führen zu vertiefter beruflicher Fachausbildung und fördern die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 Rdnrn. 40 und 41).
Dementsprechend wurde Fachschulausbildung bei berufsbildenden Schulden wie insbesondere Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen angenommen; im Einzelnen wurde eine Fachschulausbildung beim Besuch einer höheren Wirtschaftsschule und einer städtischen höheren Handelsschule bejaht. Soweit an der Schule nicht nur jeweils allgemeinbildende oder berufsbezogene Fächer, sondern beide nebeneinander gelehrt wurden, wurde der Charakter der Ausbildung danach bestimmt, ob die vorrangige Aufgabe der Schule die Förderung der Allgemeinbildung oder die der Berufsbildung war. Die Rechtsprechung des BSG hat dabei jedoch deutlich gemacht, dass der Fachschulbegriff nicht auf Fachschulen im engeren Sinne (als eine von mehreren Fachschulformen) zu begrenzen ist, sondern auch andere berufsbildende Schulen wie die Berufsfachschulen einschließt (BSG, Urteil vom 26. August 1987 – 11a RA 36/86, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 98). Die Teilnahme an Lehrgängen an einer Volkshochschule, auch wenn diese Lehrgänge in nicht allgemeinbildenden, sondern berufsbezogenen Fächern Bildung vermitteln, schließt eine Wertung als Fachschulausbildung regelmäßig aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1987 – 11a RA 36/86 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 26. Juni 1969 – 12 RJ 430/68).
Die Rechtsansicht des BSG zu Volkshochschulen im Allgemeinen trifft auf die von der Klägerin an der Volkshochschule S absolvierten Kursen in gleicher Weise zu, so dass eine Fachschulausbildung ausscheidet.
Es fehlt bereits an einem hinreichend bestimmten Ausbildungsziel, welches als Ergebnis mit der Teilnahme an den einzelnen Kursen erreicht werden sollte. Die Erlangung einer am Ende der Teilnahme an diesen Kursen stehenden abschließenden Qualifikation lässt sich nicht feststellen. Selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Kurse auf eine solche Qualifikation ausgerichtet waren. Die vorliegenden Unterlagen geben darauf ebenfalls keinen Hinweis. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Angebot der Volkshochschule S für das Winter-Frühjahr-Semester 1983 richteten sich die Kurse an Interessenten, die ihre Buchführungskenntnisse erweitern und vertiefen und insbesondere an diejenigen, die an dem Bilanzbuchhalterlehrgang teilnehmen wollten. Allein das Angebot an die letztgenannte Zielgruppe lässt vermuten, dass sich in einem erst anschließenden Bilanzbuchhalterlehrgang eine solche Qualifikation im Sinne eines bestimmten Ausbildungszieles ergeben könnte. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, denn nach den vorgelegten Unterlagen erwarb die Klägerin keine Qualifikation einer Bilanzbuchhalterin in diesem angesprochenen weiteren Lehrgang. Mithin stehen die einzelnen Kurse nebeneinander, ohne dass die Teilnahme an ihnen einem übergeordneten Ausbildungsziel zu dienen bestimmt gewesen wäre. Dies wird auch daran deutlich, dass es an einem, wie von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI geforderten, Abschluss fehlt, der nicht lediglich einzelne Kurse, sondern die Kurse insgesamt umfasst. Erst ein solcher Abschluss, der am Ende der Teilnahme verschiedener Kurse steht, kann als Abschluss einer Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel im Sinne einer Fachschulausbildung angesehen werden. Die Klägerin hat jedoch lediglich die Teilnahmebescheinigung der Volkshochschule S vom 11. November 1982 über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkursus Buchführung mit 30 Doppelstunden und einer Klausurarbeit, die Teilnahmebescheinigung dieser Volkshochschule vom 22. Dezember 1982 über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkursus Buchführung mit 15 Doppelstunden und einer Klausurarbeit sowie das Zeugnis des Bezirksamtes Svom 14. Februar 1983 über die erfolgreiche Teilnahme am Aufbaukursus Buchführung mit 15 Doppelstunden und eine Abschlussprüfung nebst weiteren Bescheinigungen dieser Volkshochschule über den Besuch von Kursen im Herbst-Winter-Semester 1982/Frühjahrsemester 1983 (ohne Prüfungen) vorgelegt. Ein wie für einen Schul- und damit auch einen Fachhochschulbesuch typisches Abschlusszeugnis über das Bestehen einer Ausbildung unter Bezeichnung der Art dieser Ausbildung gibt es hingegen nicht.
Die Klägerin kann eine Verzinsung aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus der Neufeststellung durch Bescheid vom 22. November 1996 beginnend ab März 1995 bis November 1996 nicht beanspruchen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Der Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige wurde zum 01. September 1994 fällig, so dass diese Geldleistung ab 01. Oktober 1994 nach § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen gewesen wäre. Allerdings gilt diese Vorschrift nicht, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung von einem Antrag abhängig ist. In diesem Fall geht § 44 Abs. 2 erste Alternative SGB I als das speziellere Gesetz vor. Danach kommt es zunächst darauf an, zu welchem Zeitpunkt ein vollständiger Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Der Antrag ist vollständig, wenn alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, so dass der Leistungsträger in der Lage ist, Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen (Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 70. Ergänzungslieferung 2011, SGB I, § 44 Rdnr. 11 unter Hinweis auf BSG, SozR 1200 § 44 Nr. 8; SozR 3-1200 § 44 Nr. 4).
Der Antrag auf die Altersrente wurde zwar am 09. August 1994 gestellt. Ein vollständiger Leistungsantrag lag jedoch nicht vor dem 01. September 1994, mit der Erklärung der Klägerin vom 29. August 1994 über die Änderung ihrer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt am 31. August 1994 nebst rückseitiger Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 05. August 1994 über die Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses zum 31. August 1994 und der Begründung eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses vom 01. September 1994 bis 30. Juni 1995 als geringfügige Beschäftigung vor. Diese Erklärung und diese Bescheinigung waren – neben dem ebenfalls erst am 20. September 1994 vorgelegten Schwerbehindertenausweis - erforderlich, weil nach § 34 Abs. 2 SGB VI eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die von der Klägerin beantragte Rente sollte als Vollrente gezahlt werden. Welche Unterlagen mit dem am 31. August 1994 eingegangenen Briefumschlag, der an die Beklagte gerichtet ist und als Absender den Arbeitgeber der Klägerin erkennen lässt, übersandt wurden, kann zwar nicht mehr sicher nachvollzogen werden. Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erhielt sie diese Arbeitgeberbescheinigung erst am 30. August 1994, was allerdings nicht erklärt, wieso sie bereits am 29.August 1994 ihre Erklärung unterschreiben konnte, so dass sie diese erst am 01. September 1994 bei der Beklagten abgeben konnte, was durch den entsprechenden Eingangsstempel der Auskunfts- und Beratungsstelle Berlin der Beklagten belegt wird.
Bei einem vollständigen Leistungsantrag im September 1994 beginnt die Verzinsung somit frühestens am 01. April 1994 und endet zum Monat November 1996, wie dies die Beklagte im Bescheid vom 22. November 1996 zutreffend verfügte.
Angesichts dessen kann die Klägerin nicht bereits Verzinsung auch für März 1995 verlangen. Der darüber hinausgehende Anspruch auf Verzinsung steht ohnehin nicht zu, denn nach dem Bescheid vom 22. November 1996 wurde dieser Anspruch bereits erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitpunkt des vollständigen Leistungsantrages wegen Unterlassung der umgehenden Zusendung dieser Arbeitgeberbescheinigung bzw. wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vorzuverlegen wäre, sind nicht ersichtlich. Bei Unterzeichnung der Erklärung über die Änderung der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt am 29. August 1994 (einem Montag) wäre es möglich gewesen, diese Erklärung bis zum 31. August 1994 der Beklagten vorzulegen. Bei dieser Sachlage muss nicht aufgeklärt werden, wo sich die am 05. August 1994 unterzeichnete Bescheinigung des Arbeitgebers bis zum 29. August 1994 befand. Erst Recht ist nicht ersichtlich, wieso der Rentenantrag erst durch Unterlassen der Beklagten verspätet gestellt worden sein soll. Die Stellung eines Rentenantrages durch den Berechtigten ist jederzeit möglich. Dazu bedarf es nicht einer Handlung seitens der Beklagten. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass durch ein Unterlassen der Beklagten ein Rentenantrag unterblieben sein kann.
Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf weitere Verzinsung aus nachzuzahlenden monatlichen Rentenbeträgen aus der Neufeststellung durch Bescheid vom 06. Februar 2002.
Dies betrifft jedoch lediglich die Rentenbeträge, die aus der Berücksichtigung der Zeit vom 24. Juni bis 30. September 1951 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit resultieren. Diese Zeit war bereits aufgrund der Meldekarte nachgewiesen, die die Klägerin im Verfahren auf Kontenklärung, eingeleitet durch ihren im April 1981 gestellten Antrag, vorgelegt hatte. Ihre Berücksichtigung erst mit Bescheid vom 06. Februar 2002 beruhte ausschließlich auf einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsansicht der Beklagten.
Die auf dieser Zeit beruhende Nachzahlung ist somit in Höhe von 4 v. H. auch für die Zeit beginnend mit dem Monat April 1995 bis zum Monat Juli 1996 zu verzinsen. Eine Verzinsung für März 1995 kommt hingegen aus den bereits oben genannten Gründen nicht in Betracht. Der darüber hinaus erhobene Anspruch auf Verzinsung beginnend von August 1996 bis Januar 2002 wurde mit Bescheid vom 06. Februar 2002 bereits erfüllt.
Aus den Rentenbeträgen, die aus der Berücksichtigung der Zeit vom 01. März bis 01. März 1949 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung resultieren, ist hingegen keine weitere Verzinsung vorzunehmen.
Diese Zeit machte die Klägerin erstmals unter Vorlage des Zeugnisses des Rechtsanwalts und Notars Alwin D vom 01. März 1949 und der am 28. Oktober 1947 ausgestellten Arbeitsbuch-Ersatzkarte mit ihrer am 08. Januar 1996 eingegangenen ergänzenden Widerspruchsbegründung geltend.
Davon ausgehend beginnt eine Verzinsung nicht vor August 1996 und endet zu Januar 2002, wie mit Bescheid vom 06. Februar 2002 zutreffend verfügt.
Die Berufung ist somit im Wesentlichen erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich des erhobenen Zinsanspruches ist geringfügig im Vergleich zu ihrem sonstigen Begehren. Des ausgesprochenen Teilanerkenntnisurteils hätte es nicht bedurft, wenn die Klägerin das seitens der Beklagten erstinstanzlich abgegebene Teilanerkenntnis angenommen hätte. Es erscheint daher im Rahmen des dem Senat obliegenden Ermessens nicht sachgerecht, dass die Beklagte weitere außergerichtliche Kosten der Klägerin trägt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.