I.
Der Kläger begehrt als Berechtigter nach dem Vermögensgesetz die Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der beklagten Gemeinde wegen Nichtherausgabe des Grundstücks …straße 1 A in N…, Ortsteil B…, Flurstück 261 der Flur 1, Grundbuch von B… Blatt 1835, infolge Weiterveräußerung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.09.2009, Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, da der Kläger die Höhe der Klageforderung wegen der ausstehenden Entscheidung des ARoV nicht beziffern könne. In der Sache habe der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 3 S. 5 GVO. Der Kläger, dem die Ansprüche der Erbengemeinschaft nach dem ursprünglichen Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks wirksam übertragen worden seien, sei Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG. Das Grundstück habe einer Vermögensschädigung nach § 1 Abs. 2 VermG unterlegen; die Berechtigung nach dem Vermögensgesetz sei bestandskräftig festgestellt worden. Die Beklagte sei demgegenüber Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 VermG, da ihr nach der Enteignung im Jahre 1987 die Verfügungsmacht über den Vermögenswert zugestanden habe. Nach dem Zusammenschluss der Gemeinden B…, F…, Nu…, P…, S… und T… sei die Beklagte auch passivlegitimiert. Des Weiteren sei das Grundstück gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 GVO zurückzuübereignen gewesen, da die für einen wirksamen Erwerb der Eheleute B… erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung am 30.11.2004 zurückgenommen worden sei. Die Voraussetzungen für den durch § 7 Abs. 3 S. 5 GVO geregelten Sonderfall, dass eine erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückgenommen werde, das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft wirksam, aber rechtswidrig und die Rückübertragung des Grundstücks wegen Weiterveräußerung durch den Erwerber – hier im Wege der im Hinblick auch auf § 3b Abs. 4 VermG gleichzustellenden und wegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVO genehmigungsfreien Zwangsversteigerung - nicht mehr möglich sei, lägen vor. Es sei über die geschriebenen Voraussetzungen hinaus auch kein Verschulden der Verfügungsberechtigten erforderlich. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es gehe bei § 7 Abs. 3 S. 5 GVO, ähnlich dem ebenfalls verschuldensunabhängigen Bereicherungsrecht, um einen Ausgleich für einen Vermögensverlust durch Verfügung eines Dritten, nicht aber um die Sanktionierung eines der Beklagten vorwerfbaren Verhaltens. Der von der Beklagten herangezogene Vergleich mit § 3 Abs. 3 VermG verfange nicht, da eine mit einer Vertragsverletzung vergleichbare Situation nicht gegeben sei, es sich vielmehr um einen normierten Ausgleich für eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Berechtigten handele. Der Kläger müsse sich auch keine Mitverursachung entgegenhalten lassen. Voraussetzung hierfür sei jedenfalls eine Kenntnis des Klägers von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens und eine Möglichkeit, die Zwangsversteigerung zu verhindern. Beides sei nicht erkennbar. Schließlich sei der Anspruch auch nicht verjährt. Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei erst mit rechtskräftiger Feststellung der Anspruchsberechtigung des Klägers anzunehmen.
Die beklagte Gemeinde hat gegen das ihr am 31.07.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.07.2009 mit Schriftsatz vom 26.08.2009, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit am 25.09.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte rügt mit der Berufung die Anwendung des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO. Dieser sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, da zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder das Vermögensgesetz noch eine entsprechende Regelung der Grundstücksverkehrsordnung in Kraft gewesen seien. Auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 19.04.1991 habe die Grundstücksverkehrsordnung keine entsprechende Haftungsregelung enthalten. Aus der Gesetzesbegründung zu – dem zu § 7 GVO inhaltsgleichen - § 20 Abs. 3 S. 5 GVO a.F. ergebe sich, dass der Gesetzgeber voraussetze, dass die haftungsbegründende Verfügung zumindest im Geltungszeitraum des Vermögensgesetzes vorgenommen sein müsse. Das Landgericht gehe ferner irrig davon aus, dass die Beklagte Verfügungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 5 GVO sei. Dabei habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Rat der Gemeinde B… um den Rechtsvorgänger der Gemeinde B… und damit auch um denjenigen der Beklagten handele, da die Gemeinde B… aufgrund des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.05.1990 originär neu errichtet worden sei. Daher fehle es zum einen an einer Identität zwischen der am 09.05.1990 verfügenden Rechtspersönlichkeit mit der nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes und der Grundstücksverkehrsordnung; zum anderen sei zwar zweifellos das Grundstück mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages auf die Gemeinde B… übergegangen, eine aus der Verfügung vom 09.05.1990 folgende etwaige Verbindlichkeit jedoch nicht. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO setze auch eine Verfügung an den Erwerber voraus, an der es im Hinblick auf den Vertragsschluss durch den Rat der Gemeinde fehle. Insoweit sei es auch nicht zutreffend, dass die Beklagte die Grundstücksverkehrsgenehmigung veranlasst habe. Sie habe diese weder beantragt noch erteilt. Zudem sei im Rahmen des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO ein Verschulden erforderlich, an dem es vorliegend mangele. Dieses ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn Anknüpfungspunkt sei hier eine vorwerfbare Verfügung trotz Bestehens einer Verfügungssperre.
Die beklagte Gemeinde beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.07.2009, Az.: 4 O 16/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft seine Auffassung zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO. Auch sei die Beklagte zutreffend als Verfügungsberechtigte bestimmt worden. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Eine verschuldete Veranlassung oder Verfügung durch die Beklagte sei nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die beklagte Gemeinde rügt die fehlerhafte Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO, obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder diese noch die Regelungen des Vermögensgesetzes in Kraft gewesen seien; das Landgericht habe weiter verkannt, dass sie selbst das Grundstück nicht verkauft habe, sondern der Rat der Gemeinde. Sie zeigt damit Umstände in Form von Rechtsverletzungen im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Begründung der Berufung ist auch hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO.
2. Die Berufung ist indes unbegründet. Der Kläger hat gegen die beklagte Gemeinde, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 3 S. 1, 5 GVO, wobei gegen das Begehren im Wege der Feststellungsklage keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1, 5 GVO hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, dessen Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 3 Abs. 1 VermG festgestellt wurde, im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung und eines daraus resultierenden Übertragungsanspruches gegenüber dem Erwerber den Schaden zu ersetzen, der dem Berechtigten dadurch entstanden ist, dass das Grundstück weiterveräußert wurde, wodurch die Übertragung des Eigentums nicht mehr möglich ist. Das Landgericht hat zutreffend die Aktivlegitimation des Klägers sowie die Passivlegitimation der Beklagten bejaht und sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruches als erfüllt angesehen. Hierzu wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (dort S. 7 f.) Bezug genommen.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen der beklagten Gemeinde verkennen den Ansatz des § 7 Abs. 3 GVO, der auf eine Berechtigung gegenüber dem Verfügungsberechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes abstellt und darüber hinaus lediglich verlangt, dass der Anspruch des Berechtigten gegenüber dem Erwerber auf Herausgabe nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. auch Zimmermann in: Vermögen in der DDR, Loseblattsammlung, Stand: 8/09, § 7 GVO Rn. 38).
Die Tatbestandsmerkmale der Berechtigung und der Verfügungsberechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes sind durch Bescheid des Landkreises … vom 07.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LARoV vom 17.11.1998 - durch Rücknahme der Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam im Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen - unanfechtbar festgestellt worden, was von der beklagten Gemeinde auch nicht in Zweifel gezogen wird. Danach ist die Erbengemeinschaft nach H… E…, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, Berechtigter im Sinne von § 2 VermG, während die Gemeinde B…, vertreten durch das Amt R…, Verfügungsberechtigte ist. Es kann aus Sicht der beklagten Gemeinde daher nicht zweifelhaft sein, dass in dem Fall, dass eine Veräußerung an die Erwerber nicht stattgefunden hätte, ein Rückübertragungsanspruch des Klägers ihr gegenüber bestanden hätte. Nichts anderes kann sich für die Frage der Passivlegitimation im Rahmen des Schadensersatzanspruches ergeben. Eine erneute Überprüfung dieser Bescheide, die zudem von der beklagten Gemeinde nicht geltend gemacht wurde, ist daher nicht angezeigt. Im Übrigen sind Rechtsfehler auch nicht zu erkennen.
Soweit die beklagte Gemeinde aus der inhaltlichen Verknüpfung des § 7 GVO mit dem Vermögensgesetz eine Verfügungsberechtigung zum Zeitpunkt der Geltung des § 7 Abs. 3 GVO bzw. der Vorgängerregelung des § 20 Abs. 3 S. 5 GVO herleitet und die Auffassung vertritt, dass ein Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil eine entsprechende gesetzliche Regelung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses noch nicht in Kraft gewesen sei, folgt der Senat dem nicht. Denn im Rahmen des § 7 Abs. 3 GVO ist nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks, sondern auf den Zeitpunkt der (fehlenden) Bestandskraft der Grundstücksverkehrsgenehmigung, mithin deren Aufhebung, abzustellen (vgl. BVerwG ZOV 1997, 433, zitiert nach juris Rn. 12; s. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006, Az. 8 B 10/06, zitiert nach juris Rn. 4 zu § 6 VermG). Dies ergibt sich auch bereits aus Art. 13 Abs. 4 des 2. VermRÄndG vom 14.07.1992, wonach der mit Art. 4 des 2. VermRÄndG eingeführte § 20 Abs. 3 GVO – inhaltsgleich mit § 7 Abs. 3 GVO in der Fassung vom 20.12.1993 - auch für solche Verfahren galt, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Angesichts der Anfechtung der Grundstücksverkehrsordnung durch den Kläger wurde diese hier im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 30.11.2004 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die den Schadensersatz regelnde Vorschrift des § 7 Abs. 3 GVO Gültigkeit.
Auch der weiter von der beklagten Gemeinde vertretenen Auffassung, dass der Begriff des Verfügungsberechtigten im Rahmen des § 7 Abs. 3 GVO ein anderer sei, als der des Vermögensgesetzes, ist im Hinblick auf die eindeutige Bezugnahme in § 7 Abs. 3 GVO auf das Vermögensgesetz nicht zu folgen. Wenngleich dort lediglich in Verbindung mit dem Berechtigten die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VermG zitiert wird, wird jedoch im Zusammenhang deutlich, dass der in § 2 Abs. 3 VermG definierte Verfügungsberechtigte, dem gegenüber die Berechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes festgestellt wird, derselbe ist wie der in § 7 Abs. 3 GVO Genannte.
Der Anspruch nach § 7 Abs. 3 S. 5 GVO in der seit dem 25.12.1993 geltenden Fassung ist daher originär gegenüber der beklagten Gemeinde entstanden. Auf die von der beklagten Gemeinde im Weiteren zitierte Rechtsprechung zur Rechtsnachfolge im Hinblick auf etwaige Verbindlichkeiten und deren Übergang kommt es demgemäß nicht an.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Vermögensgesetz zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks noch nicht in Kraft war. Bedeutung hatte dies lediglich im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG, der in den Rückübertragungsbescheiden – siehe nur den Widerspruchsbescheid vom 17.11.1998, dort S. 6 f. - erörtert und verneint wurde. Dabei wurde darauf abgestellt, dass das Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 03.10.1990 von den Eheleuten B… nicht redlich erworben worden war, da eine den Erwerb abschließende Eintragung in das Grundbuch erst am 25.03.1994 erfolgte. Ungeachtet dessen erwarb der Berechtigte mit Inkraftsetzen des Vermögensgesetzes einen Ausgleichsanspruch gegen denjenigen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes Verfügungsberechtigter war (BVerwG ZOV 2006, 34, zitiert nach juris Rn. 20). Verfügungsberechtigter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist bei der Rückübertragung von Grundstücksvermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht; als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Ausweislich des Grundbuchauszuges war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes der Rat der Gemeinde B… als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Im Hinblick auf das Kommunalverfassungsgesetz vom 17.05.1990 hatte die Gemeinde B… die Verfügungsbefugnis erworben; sie war demnach auch am 03.10.1990 Verfügungsberechtigte. Mit dem am 29.03.1991 in Kraft getretenen § 6 VZOG (§ 8 VZOG n.F.) ging die Verfügungsbefugnis auf die Gemeinde B… im Sinne der Bundesrepublik als Rechtsvorgängerin der Beklagten über. Erst danach wurde die später aufgehobene Grundstücksverkehrsgenehmigung, die für die Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderlich war, erlassen. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwieweit die Entscheidung des BVerwG (ZOV 1997, 433) auch für einen Vergleich des handelnden Rechtssubjekts heranzuziehen ist. Zuzustimmen ist der beklagten Gemeinde zwar insoweit, als in jenem Fall bereits die Gemeinde im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes der DDR vom 17.05.1990 gehandelt hatte, während der hiesige Kaufvertrag vom 10.05.1990 datiert. In beiden Fällen erfolgte eine Vermögenszuordnung nach dem Vermögensgesetz aber erst nach Abschluss des Kaufvertrages. Vergleichbar sind beide Fälle jedenfalls im Hinblick auf die zeitliche Anwendung des § 7 GVO (bzw. § 20 GVO a.F.), die sich ohnehin bereits aus Art. 13 Abs. 4 des 2. VermRÄndG ergibt (s.o.). Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 (ZOV 2006, 34, zitiert nach juris Rn. 20) darüber hinaus klargestellt, dass das Vermögensgesetz auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 4 S. 3 VermG – die in diesem Zusammenhang erforderlich ist – zwar vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes getroffen wurde, aber erst danach wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages war hier von einer rechtmäßigen Grundstücksverkehrsgenehmigung abhängig. Diese wurde erst am 19.01.1991 erteilt. Wie bereits ausgeführt, waren zu diesem Zeitpunkt bereits das Vermögensgesetz und das Vermögenszuordnungsgesetz in Kraft. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zur zeitlichen Geltung des § 7 GVO kann auch kein „Bruch“ in der Verfügungsberechtigung erkannt werden.
Es bedarf entgegen der Auffassung der beklagten Gemeinde darüber hinaus auch keiner Verfügung des Verfügungsberechtigten, um den Anspruch des § 7 Abs. 3 S. 1, 5 GVO auszulösen. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder unmittelbar aus dieser Regelung noch aus seiner Verknüpfung mit dem Vermögensgesetz. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (ZOV 1997, 433) auf eine Verfügung abgestellt hat, erfolgte dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Erlöschens von Rückübertragungsansprüchen nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG, die hier nicht im Raume stehen. Vor diesem Hintergrund kann es auch offen bleiben, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 09.05.1990 ein allgemeiner Verfügungsstopp im Sinne des erst später in Kraft getretenen Vermögensgesetzes und der Anmeldeverordnung galt.
Die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO erfordert entgegen der Auffassung der beklagten Gemeinde auch kein Verschulden. Das Erfordernis eines Verschuldens ergibt sich weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus der Gesetzesbegründung oder dem Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz. Es kann auch nicht aus der allgemeinen Systematik von Schadensersatzansprüchen hergeleitet werden. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es sich bei der Regelung des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO nicht um eine Haftung wegen eines „gefährlichen“ Gegenstandes o.ä. handelt, zeigen beispielsweise die Gefährdungshaftungsregelungen der §§ 833 ff. BGB und des § 7 StVG sowie der verschuldensunabhängige Anspruch aus dem Staatshaftungsgesetz des Landes Brandenburg, dass ein Verschulden nicht zwangsläufig Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches sein muss. Ebenso wenig spricht der Umstand, dass § 7 Abs. 3 GVO grundsätzlich ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis begründet, für die Notwendigkeit eines Verschuldens. Einen – ein etwaiges Verschuldenserfordernis bestätigenden - Verweis auf § 3 VermG enthält die Regelung nicht. Wie das Landgericht zutreffend erörtert hat, ist dies auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO dafür entschieden, in erster Linie den Restitutionsberechtigten zu schützen und zugleich auch die Interessen des Erwerbers im Auge zu behalten. Dementsprechend stellt die Gesetzesbegründung (BTDrucks. 12/2480, S. 62) darauf ab, dass es letztlich der Sphäre des Verfügungsberechtigten zuzuordnen sei, wenn er eine vertragliche Verpflichtung eingehe, die er mangels Genehmigungsfähigkeit nicht erfüllen könne. Zwar wird die Schadensersatzverpflichtung dort ausdrücklich (nur) vor dem Hintergrund als gerechtfertigt angesehen, dass sich der Verfügungsberechtigte, der nicht zugleich für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig ist, gemäß § 3 Abs. 4 VermG bei jeder Veräußerung vergewissern müsse, ob eine Anmeldung vorliege oder nicht (BTDrucks., a.a.O.). Auch lag hier zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Anmeldung vor. Gleichwohl ergibt sich an keiner Stelle der Gesetzesbegründung, dass ein Verschulden Voraussetzung des Anspruchs oder andere Fälle ausgeschlossen sein sollten, mag ein Fall wie der Vorliegende zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise auch nicht bedacht worden sein. Angeknüpft wurde lediglich an den in der Sphäre des Verfügungsberechtigten liegenden Mangel der Genehmigung, ohne dass zugleich auf einen von dem Verfügungsberechtigten zu vertretenden Grund abgestellt wird. Insoweit etwa unbeabsichtigte Ergebnisse könnten im Übrigen im Wege eines gegenüber der die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilenden Behörde geltend gemachten Staats- bzw. Amtshaftungsanspruches, wie die Gesetzesbegründung insoweit abschließend ausführt, ausgeglichen werden. Die Erforderlichkeit eines Verschuldens ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Kammergerichts vom 18.10.2006 (ZOV 2006, 359), in dem es um Ansprüche eines Rückübertragungsberechtigten auf Zahlung nicht gezogener Nutzungen bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung an einen Dritten ging. Zwar wurde dort ein verschuldeter Pflichtverstoß als Voraussetzung genannt; der Anspruch wurde in jenem Fall indes aus § 280 BGB, der ein Verschulden voraussetzt, hergeleitet. Anders als im vorliegenden Fall, in dem sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unmittelbar aus § 7 Abs. 3 S. 5 GVO ergibt, konnte der dort begehrte Anspruch nicht auf § 3 Abs. 3 VermG gestützt werden; vielmehr folgerte das Kammergericht aus dieser Vorschrift lediglich einen – in jenem Fall letztlich nicht zum Erfolg führenden – Pflichtverstoß des Verfügungsberechtigten.
Unzutreffend ist schließlich der Einwand der beklagten Gemeinde zum Haftungsgrund, das Landgericht habe fehlerhaft eine „Veranlassung“ der Grundstücksverkehrsgenehmigung als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch angenommen. Vielmehr hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung geprüft, inwieweit die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückgenommen wurde, das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft wirksam, aber rechtswidrig und die Rückübertragung des Grundstücks aufgrund der Wiederveräußerung durch den Erwerber nicht mehr möglich war (s. S. 7 unten des Urteils). Die weiteren Ausführungen des Landgerichts beziehen sich lediglich auf die Frage des Sinns und Zwecks der Regelung. Soweit in diesem Zusammenhang von einer „Veranlassung“ die Rede ist, ist dies auch zutreffend, da auch im Falle der Beantragung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die Notarin ein vorangegangener Auftrag, jedenfalls ein Einverständnis der beklagten Gemeinde, das möglicher Weise bereits im Kaufvertrag erteilt worden war, erforderlich war.
Der Anspruch ist aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils auch nicht verjährt. Der Kläger hatte von den anspruchsbegründenden Tatsachen erst im Januar 2006 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn ein Anspruch nach § 7 Abs. 3 S. 1, 5 GVO entstand frühestens mit Bestandskraft der Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 GVO. Darüber hinaus erforderlich war die Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nur Frau B… als Miteigentümerin im Klagewege gegen den Rückübertragungsbescheid vorgegangen ist. Denn der Rückübertragungsbescheid wurde aufgrund der alleinigen Klage von Frau B… insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Erst nach Rücknahme der Klage, von der der Kläger erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18.01.2006 Kenntnis erhielt, wurde der Bescheid rechtskräftig, mithin eine Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG, § 7 Abs. 5 GVO wirksam.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, bei dem der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, so dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zwar ist eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 GVO auf einen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch den Rat einer Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag, soweit ersichtlich, bislang nicht getroffen worden. Hinreichend gesetzlich in Art. 13 Abs. 4 des 2. VermRÄndG geregelt und entsprechend verwaltungsgerichtlich entschieden ist jedoch die Frage der Anwendung der Regelung auf Sachverhalte vor dessen Wirksamkeit für den Fall, dass nach dessen Wirksamwerden die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist. Auf eine Verfügung des Verfügungsberechtigten kommt es insoweit nicht an. Es steht auch angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs und dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles nicht zu erwarten, dass in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen eine Entscheidung über eine Schadensersatzleistung nach § 7 Abs. 3 GVO zu treffen ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.000,- € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.