Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat | Entscheidungsdatum | 16.01.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 13 VH 32/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 HHG, § 30 BVG |
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 verpflichtet, den Bescheid vom 12. Oktober 1976, den Bescheid vom 27. Dezember 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1979 und den Bescheid vom 8. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1996 zu ändern, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Schädigungsfolgen festzustellen und der Klägerin eine Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/ einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 ab dem 1. Januar 1997 zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass die Klage hinsichtlich der Rechtsfolgen des besonderen beruflichen Betroffenseins und des Berufsschadensausgleichs weiterhin bei dem Sozialgericht Berlin anhängig ist.
Die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Zuerkennung einer Ausgleichsrente wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Kostenentscheidung über die noch bei dem Sozialgericht anhängige Klage bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Wege der Überprüfung die Anerkennung einer Minderung der Erwebsfähigkeit (MdE) bzw. eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 zuzüglich einer Erhöhung wegen besonderen beruflichen Betroffenseins von 10, einen Beschädigtengrundrente sowie eine Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte und einen Berufsschadensausgleich aufgrund zu Unrecht erlittener DDR-Haft nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz (HHG).
Die am 1951geborene Klägerin befand sich im Zeitraum vom 20. April 1974 bis zum 15. Oktober 1975 aufgrund Urteils des Kreisgerichtes vom 3. Juli 1974 (Az: ) wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts in Strafhaft in verschiedenen Haftanstalten der DDR. Nach Verbüßung der Haft wurde sie in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Mit Bescheinigung des Senators nach § 10 Abs. 4 HHG vom 16. Januar 1976 wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie wegen des von ihr erlittenen Gewahrsams zum Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gehöre und dass Ausschließungsgründe nach § 2 HHG nicht vorlägen.
Die Klägerin, die gelernte Fachverkäuferin für Textil ist, arbeitete mit Unterbrechung für eine Tätigkeit als Auskunftsassistentin beim Fernmeldeamt bis zur ihrer Inhaftierung in ihrem erlernten Beruf. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik war sie in verschiedenen Berufen tätig. Seit dem Jahr 2002 bezieht sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch.
Auf den Versorgungsantrag der Klägerin anerkannte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 1976 ein abklingendes Zwölffingerdarmgeschwür als Schädigungsfolge des erlittenen Gewahrsams unter Gewährung einer Versorgungsrente nach einer MdE von 30 ab 1. Dezember 1976. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Dezember 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1979 änderte der Beklagte seine Entscheidung dahingehend ab, dass ab dem 1. Februar 1979 eine Ulcusnarbe an der Hinterwand des Bulbus als Schädigungsfolge mit Anspruch auf Heilbehandlung anerkannt wurde; die Schädigungsfolge bedinge jedoch kein MdE mehr, so dass eine Rente nicht mehr gewährt werden könne. Einen Verschlimmerungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1996 ab.
Auf den Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 2001 ließ der Beklagte die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D begutachten. In seinem Gutachten vom 16. Juni 2004 gelangte der Gutachter nach körperlicher Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung, dass als Schädigungsfolge eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und Teilsymptomatik einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gegeben sei, die eine MdE von 40 bedinge. Dem folgend änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 7. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 seine bisher ergangenen Entscheidungen gemäß § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches X. Buch (SGB X) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 (§ 44 Abs. 4 SGB X) dahingehend ab, dass eine entsprechende Schädigungsfolge unter Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach einer MdE von 40 anerkannt wurde. Die Erhöhung wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins sowie die Gewährung eines Berufsschadensausgleiches lehnte der Beklagte indes ab.
Die Klägerin hat am 26. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erhöhung der MdE auch unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins sowie die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs weiterverfolgt. Es läge eine schwere Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor, die eine MdE von 50 bis 70 rechtfertige.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Versorgungsrente nach einer MdE von 50 bis 70. Eine schwere Persönlichkeitsstörung lasse sich in Auswertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D und sowie des im Rentenverfahren (Az: ) erstatteten Gutachtens der Ärztin für Psychiatrie G vom 23. Februar 2010 nicht ableiten. Danach bestünden keine erheblichen familiären Probleme durch Kontaktverlust. Auch sei eine berufliche Gefährdung nicht gegeben.
Gegen den ihr am 15. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. August 2010, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung einer Beschädigtengrundrente- und Ausgleichsrente nach einer MdE von 50 zuzüglich eines besonderen beruflichen Betroffenseins von 10 und einen Berufsschadensausgleich geltend macht.
Der Senat hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2011 den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 25. Juni „2012“ (gemeint ist wohl 2013) gelangt der Sachverständige nach Begutachtung der Klägerin vom 21. August 2012 und vom 8. März 2013 zu der Einschätzung, dass eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge gegeben sei, die seit dem 1. Januar 1997 eine MdE bzw. einen GdS von 50 bedinge.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Sachverständigengutachten zu folgen sei. Wegen des besonderen beruflichen Betroffenseins sei jedoch ein Zuschlag von 10 zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 12. Oktober 1976, den Bescheid vom 27. Dezember 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1979 und den Bescheid vom 8. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1996 zu ändern, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Schädigungsfolgen festzustellen und der Klägerin ab dem 1. Januar 1997 eine Beschädigtengrundrente sowie eine Ausgleichsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/ einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 zuzüglich eines besonderen beruflichen Betroffenseins von 10 und einen Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Sachverständigen Dr. K könne mit Blick auf die versorgungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B vom 27. August 2013 nicht gefolgt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Akten des Verfahrens L 27 R 735/10 Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung der Klägerin ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und begründet. Im Übrigen war auf die Berufung festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der Rechtsfolgen des besonderen beruflichen Betroffenseins und des Berufsschadensausgleichs weiterhin bei dem Sozialgericht anhängig ist. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Zuerkennung einer Ausgleichsrente war abzuweisen.
Soweit die Berufung der Klägerin begründet ist, sind der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide zu ändern. In diesem Umfang sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf ihren am 17. Dezember 2001 sinngemäß gestellten Überprüfungsantrag Anspruch auf Feststellung einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Schädigungsfolgen des erlittenen Gewahrsams und die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach einer MdE bzw. einem GdS von 50 ab dem 1. Januar 1997, § 44 Abs. 1 und Abs. 4 des X. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist § 4 Abs. 1 HHG. Danach erhält ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt dabei die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, § 4 Abs. 5 HHG.
Gemäß § 30 Abs. 1 BVG in der bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) war die MdE nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2). Nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der Grad der MdE bzw. der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen. Gemäß § 31 Abs. 1 BVG erhält der Beschädigte ab einer MdE bzw. einem GdS von 30 eine Beschädigtengrundrente.
Bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS sind vorliegend für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 1. Januar 1997 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 – AHP 1996 – und nachfolgend – seit Juli 2004 – die „Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Ausgabe 2008 – AHP 2008) zu beachten, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 - auf der Grundlage des § 30 Abs. 17 BVG hinsichtlich der ärztlichen Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht - durch die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV_ in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelöst worden sind. Die auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft fußenden AHP haben normähnlichen Charakter und sind nach ständiger Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten ( BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 – B 9 VG 1/02 R – BSGE 91, 107), weshalb sich der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 ist für die Verwaltung und die Gerichte die Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich.
Dies zu Grunde gelegt, ist der Senat in Auswertung des Akteninhalts unter Einschluss des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K davon überzeugt, dass bei der Klägerin als Folge der erlittenen rechtsstaatswidrigen DDR Haft in den Jahren 1974 und 1975 neben einer bislang bereits festgestellten chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und nicht nur deren Teilsymptomatik gegeben ist. Mit dem Sachverständigen Dr. Kstimmt der Senat auch insoweit überein, dass aufgrund dieser psychischen Schädigungsfolgen eine MdE bzw. einen GdS von 50 gegeben ist. Zur Überzeugung des Senats bestehen bei der Klägerin in Folge der erlittenen DDR-Haft schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die nach Teil A Nr. 26.3 der AHP 1996 und ihren Folgefassungen bzw. Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV bei einem eröffneten Bewertungsrahmen von 50 bis 70 als zumindest am unteren Rand stehend, mithin mit 50, zu bewerten sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise nicht die Abgrenzungskriterien für die gutachtliche Beurteilung sozialer Anpassungsschwierigkeiten nach Maßgabe des Auszuges der Niederschrift über die Tagung der Sektion „Versorgungsmedizin“ des Ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 18. bis 19. März 1998 erfüllt, die für das Vorliegen mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten auf Kriterien der beruflichen Gefährdung und von erheblichen familiären Problemen durch Kontaktverlust verweist. Denn unter Zugrundelegung der von dem Sachverständigen Dr. K nachvollziehbar beschriebenen Persönlichkeitsstörung und -veränderung der Klägerin, die infolge der erlittenen Haft eine „Kampfneurose“ entwickelt habe, ständig auf der Flucht sei und nicht zur Ruhe komme, rechtfertigt sich vorliegend die Annahme von bereits mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, weil sie der zu den Abgrenzungskriterien ausgesprochenen Empfehlung des Sachverständigenbeirates zumindest sozial vergleichbar schwer wiegen.
Die zuvor beschriebenen psychischen Folgen der 1974 und 1975 erlittenen Haft lagen in Auswertung der medizinischen Erkenntnisse in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K mit diesem Schweregrad zur Überzeugung des Senats auch bereits zu Beginn des Jahres 1997 vor. Mit Blick auf den im Jahr 2001 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X war daher unter Zugrundelegung der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X eine rückwirkende Feststellung auf den 1. Januar 1997 zu treffen. Dies schließt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach einer MdE/einem GdS von 50 gemäß § 31 Abs. 1 BVG ab diesem Zeitpunkt mit ein.
Auf die Berufung der Klägerin war ferner festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der Rechtsfolgen des besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG sowie der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 bis 6 BVG noch bei dem Sozialgericht anhängig ist. Ausweislich der angefochtenen Bescheide vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 hat der Beklagte im Wege der Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X zudem eine Erhöhung der MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins sowie die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs abgelehnt. Über diese selbstständigen Streitgegenstände, die auch zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht worden sind, hat das Sozialgericht indes nicht entschieden. Vielmehr wird das Klagebegehren in dem Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides von der Kammer des Sozialgerichts fehlerhaft dahingehend beschränkt, dass nur die Gewährung einer Versorgungsrente nach einer MdE von 50 bis 70 nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 BVG begehrt werde. Über die Rechtsfolgen der geltend gemachten und noch erstinstanzlich anhängigen Ansprüche nach § 30 Abs. 2 und Abs. 3 bis 6 BVG wird das Sozialgericht daher gesondert zu entscheiden haben.
Soweit die Klägerin die Zuerkennung einer Ausgleichsrente nach § 32 BVG begehrt, ist die erst im Berufungsverfahren erhobene Klage unzulässig. Der Beklagte hat eine abschlägige Entscheidung, die der gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre, hinsichtlich eines solchen Begehrens bislang nicht getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Soweit die Klage noch erstinstanzlich anhängig ist, wird das Sozialgericht auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 SGG nicht gegeben sind.