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Asylrecht aus Kartenart 1, 4


Metadaten

Gericht VG Potsdam 6. Kammer Entscheidungsdatum 10.04.2013
Aktenzeichen 6 K 1319/12.A ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin, nach ihren Angaben am ... August 1974 in Nakuru/Kenia geboren, will Ende Mai 2011 Uganda Richtung Kongo verlassen haben und ist sodann am 6. Juni 2011 von Togo aus kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist.

Am 23. Juni 2011 stellte sie einen Asylantrag und gab bei der vorbereitenden Befragung vor dem Bundesamt am selben Tag an, sie habe seit dem Jahr 2007 in Uganda gelebt und in dem Ort Kafikamu als Kellnerin gearbeitet. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe in Kenia keine Verwandten und auch keinen Beruf erlernt.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 16. August 2011 trug sie vor, dass Uganda das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes gewesen sei. Sie habe dort seit 2007 ununterbrochen gelebt. Vor ihrer Ausreise nach Uganda habe sie zusammen mit ihren Eltern in Langas bei Eldoret auf einer Farm gelebt und gearbeitet. Neben der Arbeit auf der Farm, habe sie ihr Kind versorgt. Bevor sie nach Eldoret gezogen seien, hätten sie in Nakuru gelebt. Ihr Vater sei in der PNO aktiv gewesen und habe sich als Wahlkämpfer im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2007 engagiert. Nach der Verkündung des Wahlergebnisses sei es zu Unruhen gekommen. Das Haus sei angezündet worden und ihr Kind sei dabei verbrannt. Ihr Vater sei ebenfalls getötet worden. Die Familie gehöre dem Stamm der Gikuyu an. Sie sei alleine geflohen und nach Uganda gegangen. Sie habe ein Auto anhalten können, welches zufällig dorthin gefahren sei. Das sei im Dezember 2007 gewesen. Ihr Bruder sei im Februar 2008 gefolgt, denn auch nach ihm sei gesucht worden. Im August 2010 sei er von Leuten getötet worden, die vergeblich nach Papieren der PNO gesucht hätten, die ihr Vater damals im Hause aufbewahrt habe. Da sie sie dort nicht gefunden hätten, hätten sie gedacht, dass ihr Bruder diese Dokumente mit nach Uganda genommen hätte. Man habe ihn gefunden, weil er nach wie vor Kontakt zu anderen in Eldoret gehalten habe. In Uganda habe sie mit einem Kongolesen zusammengelebt, der sie von diesen Leuten informiert habe. Sie habe daraufhin ihren Job gekündigt und zwar im August 2010. Ihr Bruder sei schon vorher umgebracht worden. Die Ausreise sei mit einem Mann erfolgt, der in Europa mit Uranium gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2012 lehnte das Bundesamt ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zugleich forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass sie nicht in der gesetzten Frist ausreise, wurde ihr eine Abschiebung nach Kenia angedroht.

Zur Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen darauf an, dass ihr Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat unzulässig sei. Da sie an der Sachaufklärung zum tatsächlichen Reiseweg in keiner Weise mitgewirkt habe, liege die materielle Beweislast dieser für sie günstigen Tatsachen bei ihr. Ihre Behauptung, sie sei ohne Einreisepapiere auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sei unglaubhaft, so dass unterstellt werden müsse, dass sie auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat eingereist sei.

Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG scheitere daran, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Kenia keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Sie habe keinerlei asylrechtlich relevanten Sachverhalt vorgetragen, da ihrem Vortrag keine gezielte und individuelle Rechtsgutverletzung seitens des kenianischen Staates zu entnehmen sei. Es sei ausgeschlossen, dass sie sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Es bestünden ferner Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung. So könne nicht nachvollzogen werden, wieso der Bruder getötet worden sei. Auch sei unverständlich, wieso sie sich nicht an die Polizei in Uganda wegen des Mordes an ihrem Bruder gewandt habe. Einer Verfolgungsgefahr stehe entgegen, dass sie selbst von dem Ort Kafikamu im August 2010 mit ihrem Freund nach Kampala/Uganda umgezogen sei und erst Ende Mai 2011 Uganda verlassen habe.

Auch europarechtliche Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Ihr drohe weder Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 60 Abs. 2 AufenthG, noch die Todesstrafe im Sinne von § 60 Abs. 3 AufenthG, noch bestünden erhebliche individuelle Gefahren für Leib oder Leben im Rahmen eines in ihrem Herkunftsland bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Das gleiche gelte angesichts der unglaubhaften Verfolgungsgeschichte für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin hat am 18. Juni 2012 Klage erhoben und bezieht sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der Anhörung vor dem Bundesamt.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2012 verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen.

Hilfsweise beantragt sie,

unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. September 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit kann in Abwesenheit der Beklagten nach § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid vom 11. Juni 2012 ist nach Maßgabe der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, noch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Das Gericht folgt der überzeugenden Begründung des Bescheides, so dass hierauf nach § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird.

Ergänzend ist Folgendes zum Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren auszuführen:

Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind nur erfüllt, wenn die betroffene Person die auf Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, in Anknüpfung an ihre politische Überzeugung, ihre religiöse Grundentscheidung oder andere für sie unverfügbare Merkmale (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen (so schon zu Artikel 16a GG, BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -; beides zit. nach juris).

Eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von dem Staat selbst oder Parteien sowie Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder aber auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) ergänzend anzuwenden.

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter genauer Angabe konkreter Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Allerdings genügt wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen; das bedeutet, dass den eigenen Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Im Hinblick auf das weitgehende Fehlen der üblichen Beweismittel über Vorgänge im Heimatland und dem Umstand, dass in der Regel unmittelbare Beweise dort nicht erhoben werden können, kommt dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft” sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 [181 f.]).

Hinsichtlich der Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylsuchenden in seinem Heimatland betreffen, ist wesentliche Voraussetzung für eine angesichts der Beweisschwierigkeiten eines Flüchtlings ausreichende Glaubhaftmachung ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Im Falle von Widersprüchen im Sachvortrag ist dieser nur dann glaubhaft, wenn der Asylsuchende die Widersprüche überzeugend erklären kann. Im Kern gilt gleiches für die Darlegungslast zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, wenngleich zu anderen Prüfungspunkten. Der Vortrag muss glaubhaft sein.

Daran gemessen ist das angebliche Vorfluchtschicksal der Klägerin auch nach Maßgabe des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht glaubhafter geworden. Ihre Fluchtgeschichte in Kenia und Uganda ist detailarm und insgesamt nicht überzeugend gewesen. So musste der Unterzeichner mehrfach die Klägerin auffordern, ihren Vortrag zu ihrem Leben in Langas/Eldoret in Kenia und anschließend zu Uganda zu konkretisieren und genauer zu beschreiben, ohne dass sie dies wirklich vermocht hätte. Zwar sind die von ihr angegebenen politischen Unruhen im Dezember 2007 anlässlich der Präsidentschaftswahlen in Kenia an sich glaubhaft. Aber ihr weiterer Vortrag, man habe ihren Bruder wegen bestimmter Unterlagen der PNO gesucht und in Uganda getötet, erscheint an den Haaren herbeigezogen. Diese Unterlagen sollen nämlich zunächst von ihrem Vater im abgebrannten Wohnhaus deponiert gewesen sein. Regelmäßig verbrennt in einem durch Brand zerstörten Haus alles, so dass Papiere wohl kaum dieses Ereignis überstanden hätten. Der Brand selbst soll angeblich durch die Anhänger der unterlegenen Partei in einer Weise gestiftet worden, dass ihr Vater und leibliches Kind nicht mehr fliehen konnten. Entsprechend ist es unwahrscheinlich, dass solche Unterlagen anderweit gerettet werden konnten. Wieso diese Unterlagen einen solchen Wert gehabt haben sollen, dass man sogar in das benachbarte Uganda auf Suche gegangen ist, ist genauso unbegreiflich wie der unmotivierte Mord an ihrem Bruder. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass sie sich nach einem angeblich dreieinhalb Jahre währenden Aufenthalt in Uganda noch auf der Flucht befunden hätte und auch heute noch als Flüchtling gelten könnte. Vielmehr fand ihre Flucht dort ein Ende, zumal es ihr nach Lage der Dinge möglich gewesen wäre, nach Kenia zurück zu kehren. Das Land ist unter der Präsidentschaft von Kibaki und Odinga politisch etwas zur Ruhe gekommen und hat aufgrund der Verfassungsreform und anderer Gesetzesreformen gewisse Fortschritte gemacht. Hierauf weist das Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid zu Recht hin.

Soweit es um ihr Schicksal im Land Uganda ging, fiel darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auf, dass die Klägerin nicht in der Lage war, die zeitliche Abfolge der Geschehnisse und ihr Leben dort plastisch und nachvollziehbar zu schildern. So war einerseits davon die Rede, dass sie lediglich für vier Monate in einer Bar in dem Ort Kamikatu oder Kamikafu gearbeitet haben will, andererseits gab sie in der Anhörung vor dem Bundesamt an, dass sie diese Anstellung erst im August 2010 gekündigt habe. Diesen Widerspruch wie auch andere widersprüchliche Angaben konnte sie trotz mehrfacher Nachfragen nicht auflösen. Die Umstände ihrer Ausreise über Kongo und Togo mittels und auf Kosten eines weißen Mannes, der sich ihrer erbarmt haben soll, sind gleichfalls stereotyp und unglaubhaft. Gerade diese in jeder Hinsicht unsubstantiierte Episode ihrer Fluchtgeschichte ähnelt erstaunlich dem Vorbringen anderer kenianischer Asylbewerberinnen und steht einer für ihr Verpflichtungsbegehren erforderlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen.

Auch das allein in Betracht kommende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht in ihrer Person erfüllt. Die Klägerin hat sich noch in Nakuru das Schneidern selbst beigebracht und mehrere Jahre in Uganda als Kellnerin gearbeitet. In Folge dessen ist bei einer Rückkehr nach Kenia nicht zu befürchten, dass sie erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt ist, denn sie kann ihr Leben dort zumindest auf niedrigem Niveau fristen.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens aus § 83 b AsylVfG.