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Vormerkungsbescheid - Altersrentenbescheid


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 17.04.2013
Aktenzeichen L 22 R 1173/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 96 SGG, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 insoweit aufgehoben, als

1.die Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung

und

2.die Zeit vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zwischen zwei Ausbildungen vorgemerkt ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 25. November 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Mai 2012 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 1/10 zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewertung anerkannter Anrechnungszeiten als Beitragszeiten sowie die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.

Der 1946 in S L geborene Kläger, der seit dem 16. August 1993 auch deutscher Staatsangehöriger ist, war seit November 1967 zur Vorbereitung auf ein Studium in die damalige DDR delegiert worden. Am H-Institut der K L absolvierte er erfolgreich Deutschlehrgänge (Grundstufe und Oberstufe) sowie den Vorbereitungslehrgang auf ein Hochschulstudium (vgl. Zeugnisse hierüber vom 28. Mai 1968 und 01. Juli 1969). Daran schloss sich ein Studium der Rechtswissenschaften an der K- an, das er mit dem akademischen Grad eines Diplomjuristen abschloss (Urkunde vom 19. Juli 1973). Vom 19. November 1974 bis 28. Mai 1976 befand sich der Kläger in der DDR in Haft; durch Beschluss des Bezirksgerichts Potsdam vom 04. Mai 1992 (Az.: 4 BRH 1032/90) wurde er rehabilitiert. Ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz wurde bindend abgelehnt (Bescheid des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 18. Februar 2000 sowie Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam, Az.: 2 K 845/00 vom 22. Oktober 2001).

Vom 30. Mai bis zum 31. Oktober 1991 dauerte die zuletzt bekannte Beschäftigung des Klägers. Für die Zeit vom 23. April 1992 bis zum 31. März 1994 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Ab 01. April 1994 bestand Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Von August 1998 bis Dezember 2004 bezog der Kläger vom Bezirksamt Berlin-Charlottenburg Sozialhilfe, ab dem 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II.

Auf einen Kontenklärungsantrag des Klägers vom 19. Oktober 2004 stellte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 25. November 2004 die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers mit Bindungswirkung für die Daten bis zum 31. Dezember 1997 fest.

Mit Bescheid vom 14. November 2006 hatte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) abgelehnt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2007 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin - SG - (Az.: S 29 R 6668/07, später S 69 R 6593/08) erhoben, die ebenso erfolglos blieb (Gerichtsbescheid vom 08. September 2009) wie das anschließende Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 33 R 975/09, Urteil vom 06. Dezember 2012).

In diesem Rechtsstreit (Az.: S 29 R 6668/07) hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 erklärt, dass sie - ergänzend zu ihrem Anerkenntnis vom 19. Oktober 2007 über die Feststellung einer Zeit vom 01. April 1994 bis zum 06. April 1999 als Zeit der „Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug“ - als weitere rentenrechtliche Zeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vom 04. September 1968 bis 28. Juni 1969, eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen für die Zeit vom 29. Juni 1968 bis 31. August 1969 und eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung für die Zeit vom 01. September 1969 bis 19. Juli 1973 anerkenne. Sie werde einen dem Anerkenntnis entsprechenden Bescheid erteilen. Sie erließ den Bescheid vom 20. Dezember 2007, in dem u.a. mitgeteilt wurde: „Dieser Bescheid ergeht aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 13. Dezember 2007 im sozialgerichtlichen Verfahren S 29 R 6668/07 – SG Berlin“.

Am 27. Dezember 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2007 und machte in der Sache geltend, dass es sich bei den Zeiten von 1967 bis 1973 ausschließlich um Hochschulstudiumszeiten gehandelt habe, die ebenso wie die Haftzeit vom 19. November 1974 bis zum 26. Mai 1976 als Beitragszeiten zu „berechnen“ seien. Mit weiterem Schreiben machte er darüber hinaus geltend, dass in dem Bescheid die Berechnung der Pflichtbeiträge für eine Strafverfolgungsmaßnahme in der Zeit von 1998 bis zum 10. Mai 2005 ebenso fehle wie die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 19. November 1974 bis zum 26. Juni 1976.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Einwände des Klägers beträfen nicht den beschiedenen Sachverhalt. Hinsichtlich der anerkannten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung – hierzu gehörten Schulausbildung, Fachschulausbildung und Hochschulausbildung – nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei der angefochtene Ausführungsbescheid vom 20. Dezember 2007 nicht bemängelt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 10. Februar 2008 Klage beim SG erhoben und hat im wesentlichen sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Das SG hat dem Vorbringen des Klägers als Antrag entnommen,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 die Beklagte zu verurteilen, zum einen den Zeitraum 01. Juni 1967 bis 31. August 1969 als Tatbestand des Hochschulstudiums statt als Tatbestand einer Schulausbildung und zum anderen die Zeiträume 01. Juni 1967 bis 19. Juli 1973 (Universität L), 1973 bis 1979 (Promotion an der F Universität B), 19. November 1974 bis 28. Mai 1976 (Haft in der DDR) und Mai 1998 bis Mai 2005 (Strafverfolgungsmaßnahmen) jeweils als Pflichtbeitragszeit vorzumerken.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 18. Februar 2000 über die (Nicht)Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vorgelegt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2010 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Tatestandes und der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 125 bis 128 der Gerichtsakten (Band I) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 07. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. Dezember 2010 beim SG eingelegte Berufung des Klägers.

Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. November 2011 Regelaltersrente beginnend am 01. Oktober 2011. Als weitere Beitragszeiten über die durch Vormerkung bereits festgestellten hinaus sind bei der Berechnung dieser Rente weitere Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II (vom 01. Januar 2007 bis zum 31. August 2009) berücksichtigt worden. Die Zeiten vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 sind als Zeiten der Hochschulausbildung im Versicherungsverlauf (Anlage 2 Seite 1) aufgeführt. Das Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 25. November 2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 beendet. Hiergegen hat der Kläger am 11. Juni 2012 beim SG eingehend Klage erhoben (Az. S 30 R 2656/12).

Der Kläger beantragt nach dem am 06. September 2012 in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2010 aufzuheben sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, folgende Zeiten vorzumerken:

- November 1967 bis September 1968 als versicherte Zeiten / Hochschule,

- September 1968 bis Juli 1973 als versicherte Zeiten / Hochschule,

- Juli 1973 bis 1974 als versicherte Zeiten / Hochschule,

- November 1974 bis Mai 1976 Pflichtbeiträge Haft,

- Mai 1976 bis Mai 1991 Beitragszeit Arbeitslosigkeit,

- Mai 1999 bis Dezember 2004 Beitragszeit Arbeitslosigkeit,

- September 2009 bis September 2011 Beitragszeit Arbeitslosigkeit,

hilfsweise

den Rentenbescheid vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2012 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung folgender Zeiten zu zahlen

- November 1967 bis September 1968 als versicherte Zeiten / Hochschule,

- September 1968 bis Juli 1973 als versicherte Zeiten / Hochschule,

- Juli 1973 bis 1974 als versicherte Zeiten / Hochschule,

- November 1974 bis Mai 1976 Pflichtbeiträge Haft,

- Mai 1976 bis Mai 1991 Beitragszeit Arbeitslosigkeit,

- Mai 1999 bis Dezember 2004 Beitragszeit Arbeitslosigkeit,

- September 2009 bis September 2011 Beitragszeit Arbeitslosigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Rentenbescheid vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2012 abzuweisen.

Der Rechtsstreit war auf die in der mündlichen Verhandlung des Senates vom 06. September 2012 gestellten Anträge zum Rentenbescheid vom 25. November 2011 in Unkenntnis des Widerspruchsbescheides und der Klage ausgesetzt worden im Hinblick auf eine mögliche Einbeziehung des Rentenbescheides in das Verfahren im Wege der Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (13 Bände in Kopie, Az. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil ist wie erkannt zu ändern.

Der Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 ist teilweise rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Die allein noch zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 ist insoweit begründet, als die Feststellungen der Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen „Schulausbildung“ und der Übergangszeit vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 als einer Anrechnungszeit wegen „Schulausbildung“ zwischen zwei Ausbildungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Insoweit ist der Gerichtsbescheid zu ändern, der Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 ist insoweit aufzuheben.

Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten über die mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 hinaus anerkannten Zeiten. Die insoweit erhobene Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG) ist nach Erlass des Regelaltersrentenbescheides vom 25. November 2011 unzulässig.

Im Einzelnen:

Die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage, mit der der Kläger über die mit dem angegriffenen Bescheid vom 20.Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 anerkannten rentenrechtlichen Zeiten hinaus die verbindliche Feststellung zusätzlicher rentenrechtlicher Zeiten bzw. einen anderen Rechtscharakter von mit diesem Bescheid anerkannten Zeiten (Beitragszeiten anstatt Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung/Hochschulausbildung) begehrt, folgt bereits daraus, dass der Kläger mit dem Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Regelaltersrente vom 25. November 2011 während des laufenden Berufungsverfahrens keinen Anspruch mehr auf Änderung der mit dem Vormerkungsbescheid getroffenen Regelungen hat. Das insoweit bei Rechtshängigkeit der Klage und Einlegung der Berufung des Klägers noch vorhanden gewesene Rechtsschutzbedürfnis zur weiteren Durchführung eines gesonderten Verfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vom 20. Dezember 2007 ist durch den Erlass des Regelaltersrentenbescheides entfallen. Der Vormerkungsbescheid hat seine Funktion als Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren durch den Erlass des Regealtersrentenbescheides erfüllt.

Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage (BSGE 1, 246, 252). Es muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen (BSGE 3, 142, 153). Durch das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. Dabei ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hatten sich die Vormerkungen im Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 auf „andere Art und Weise“ erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 41). Denn mit dem Regelaltersrentenbescheid vom 25. November 2011 hat die Beklagte die Feststellungen des Vormerkungsbescheides vollständig - in den Regelaltersrentenbescheid - übernommen und die Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. September 1969 – insoweit im Sinne des klägerischen Begehrens – nicht, wie vorgemerkt, als Anrechnungszeit wegen „Schulausbildung“, sondern als Anrechnungszeit wegen „Hochschulausbildung“ (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) berücksichtigt.

Die Beklagte hatte mit dem Bescheid vom 20. Dezember 2007 über den reinen Wortlaut hinaus, mit dem eine Übergangszeit zwischen Schulausbildung und Hochschulausbildung vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 und auch die Hochschulausbildung des Klägers vom 01. September 1969 bis 19. Juli 1973 als weitere Anrechnungszeiten vorgemerkt wurden, auch die Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen „Schulausbildung“ vorgemerkt (§ 149 SGB VI). Dies ergibt sich in Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) des Bescheides vom 20. Dezember 2007 unter verständiger Würdigung der Erklärungen der Beklagten aus der Sicht des Empfängers (std. Rspr. des BSG, dargestellt in: Wulffen/Engelmann, SGB X, 05. Auflage 2005, § 31, Rn. 4.5.2 m.w.N.). Denn die Beklagte hat in dem Bescheid vom 20. Dezember 2007 ausdrücklich Bezug genommen auf das „Teilanerkenntnis“ vom 13. Dezember 2007 im Rechtsstreit mit dem Az. S 29 R 6668/07 („…Dieser Bescheid ergeht aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 13. Dezember 2007 im sozialgerichtlichen Verfahren –S 29 R 6668/07- SG Berlin…“). In diesem „Teilanerkenntnis“ ist die bis dato nicht vorgemerkte Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als anzuerkennende „Anrechnungszeit wegen Schulausbildung“ ausdrücklich aufgeführt und in dem darauf hin ergangenen „Ausführungsbescheid“ vom 20. Dezember 2007 in dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf auch als solche vermerkt worden. Die im Bescheid vom 20. Dezember 2007 vorgemerkten Zeiten sind auch sämtlich im Versicherungsverlauf des Regelaltersrentenbescheides vom 25. November 2011 enthalten, wobei die Beklagte, das, was sie mit einem Vergleichsvorschlag vom 04. Juni 2012 im vorliegenden Verfahren angeboten hat – nämlich die Berücksichtigung der Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen „Hochschulausbildung“ und nicht wegen „Schulausbildung“ –, bereits in dem Rentenbescheid vom 25. November 2011 vollzogen hatte (vgl. Anlage 2 Seite 1 des Bescheides).

An die Stelle der Verfügungen des Vormerkungsbescheides vom 20. Dezember 2007 ist im Berufungsverfahren nicht der Regelaltersrentenbescheid vom 25. November 2011 getreten.

Der Regelaltersrentenbescheid der Beklagten vom 25. November 2011 ist nicht schon gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄnd) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG ist hier in ihrer Neufassung anzuwenden, da der Regelaltersrentenbescheid nach dem 01. April 2008 ergangen ist.

Die Vorschrift lautet:

„Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.“

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 96 Abs 1 SGG kommt hier entgegen der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht.

Ob ein neuer Verwaltungsakt den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") festzustellen (std. Rspr. des BSG, z. B. 11 RA 9/78, abgedruckt in BSGE 47,168 ff.). Im vorliegenden Fall sind (einerseits durch den Vormerkungsbescheid, andererseits durch den Regelaltersrentenbescheid) voneinander unabhängige Regelungen nebeneinander getreten. Der Vormerkungsbescheid vom 20. Dezember 2007 hat in seinen Regelungen Feststellungen über den Rechtscharakter und den zeitlichen Umfang rentenrechtlich bedeutsamer Tatbestände getroffen; über die Bewertung dieser – im Hinblick auf eine spätere Rentenleistung – rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistungen ist in dem Vormerkungsbescheid, wie regelmäßig in Vormerkungsbescheiden (vgl. § 149 Abs. 5 SGB VI; vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1981, 1 RA 31/80, veröffentlicht in juris, dort Rz. 28; Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 41), gerade nicht selbständig entschieden worden. Dies geschah mit dem Bescheid vom 25. November 2011, mit dem über die dem Kläger zu gewährende Art der Rente (Regelaltersrente), deren Beginn (hier 01. Oktober 2011) sowie deren Höhe (hier 31,03 Euro) entschieden wurde.

Gleichwohl hat das BSG in ständiger Rechtsprechung § 96 Abs 1 SGG jedoch entsprechend angewendet mit der Begründung, dass die (teilweise) Einbeziehung eines Rentenbescheides in das laufende Berufungsverfahren über einen Vormerkungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungsbescheid dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Es hat sie im Wesentlichen unter zwei Voraussetzungen für geboten gehalten: Zum einen muss der neue Bescheid wenigstens den Streitstoff (den Prozessstoff, das Prozessziel) des bereits anhängigen Rechtsstreits beeinflussen bzw. berühren, so dass immerhin ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. z. B. BSGE 25, 161, 163; 34, 255, 257); zum anderen muss der Grundgedanke des § 96 Abs 1 SGG die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Hierunter hat das BSG vor allem die sinnvolle Prozessökonomie durch ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren (auch die Verhütung abweichender gerichtlicher Entscheidungen zum alten und neuen Bescheid) und den Schutz des Betroffenen vor möglichen Rechtsnachteilen verstanden, wenn er im Vertrauen auf den schon eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte gegen den neuen Bescheid unterlässt (vgl. z. B. BSGE 5, 13, 16; 10, 103, 107; 11, 146, 147; 18, 31, 34).

Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Neufassung scheidet aber aus.

Der Gesetzgeber bezweckt mit der Neufassung der Vorschrift unter Hinweis darauf, dass „die Sozialgerichte die Vorschrift in der Vergangenheit verschiedentlich extensiv ausgelegt“ haben, wobei „die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anwendung im Bereich der Norm wieder einschränkt“, dass „künftig die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes - entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung der Norm - nur noch möglich sein soll, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert wird“ (Bundestagsdrucksache 16/7716, S. 19, Zu Nummer 16). Damit verbietet sich nach dem Willen des Gesetzgebers eine Analogiebildung über den geregelten Fall des Abänderns oder Ersetzens hinaus.

Dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2011 (B 5 R 36/11 R, veröffentlicht in juris), in dem sich der 5. Senat zum Verhältnis von Vormerkungsbescheid und nachfolgendem Rentenbescheid geäußert hat und sogar eine direkte Anwendung des § 96 SGG „neu“ in Fallgestaltungen wie der vorliegenden befürwortet, folgt der Senat nicht. In diesem Urteil heißt es (Rz. 12 bei juris):

„Mit seiner ursprünglichen Klage hat sich der Kläger ua gegen den Vormerkungsbescheid vom 24.10.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 gewandt, soweit diese Zeiten im Beitrittsgebiet mit Ausnahme der im weiteren Bescheid vom 24.10.2005 gesondert geregelten Verfolgungszeiten betreffen. Streitbefangene Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid sind während des Berufungsverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 6.11.2009 iS von § 96 Abs 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs 1 SGG, der hier bereits in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht…“

Demnach könnte hier der Rentenbescheid vom 25. November 2011 jedenfalls insoweit gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sein, als um die in dem Vormerkungsbescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 festgestellten Zeiten ihrem Rechtscharakter nach insoweit gestritten wird, als der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen „Hochschulausbildung“ sowie der Zeit vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 als Übergangszeit „Hochschulausbildung“ anstatt Übergangszeit „Schulausbildung“ bzw. die Anerkennung dieser Zeiten als Beitragzeiten begehrt. Dieses Begehren ergibt sich aus seinem Antrag auf Feststellung der gesamten Zeit von „September 1968 bis Juli 1973 als versicherte Zeiten/Hochschule“.

Aber auch eine Ersetzung der Feststellungen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vom 04. September 1968 bis 28. Juni 1969 sowie einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen vom 29. Juni 1968 bis zum 31. August 1969 im Bescheid vom 20. Dezember 2007 durch eine Feststellung dieser Zeiten als Anrechnungszeitenzeiten der Hochschulausbildung bzw. wegen Hochschulausbildung als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen im Regelaltersrentenbescheid vom 25. November 2011, wobei die Beklagte ohnehin schon die Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt, kommt nicht in Betracht. Denn das Urteil des BSG vom 14. Dezember 2011 verlangt eine analoge Anwendung des § 96 SGG entgegen der Intention des Gesetzgebers. Zwar ist die Rede davon, dass der Vormerkungsbescheid, soweit die darin festgestellten Versicherungszeiten in den späteren Rentenbescheid übernommen werden, in „unmittelbarer Anwendung“ des § 96 SGG Gegenstand des bisherigen Rechtsstreits wird. Zur Begründung wird aber darauf verwiesen, dass eine „Ersetzung“ stattfinde im Sinne „einer Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten“. Nach bisherigem Verständnis des § 96 SGG setzt eine „Ersetzen“ allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, was durch Vergleich der jeweiligen Verfügungssätze festzustellen ist (std. Rspr. des BSG, dargestellt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz 4a m.w.N.).

Dass die Verfügungssätze des Bescheides vom 20. Dezember 2007 von denen des Rentenbescheides vom 25. November 2011 hier voneinander abweichen, wurde bereits ausgeführt. Die Einbeziehung eines Rentenbescheides in einen Rechtsstreit um die Feststellung von Versicherungszeiten war nach der bisherigen Rechtsprechung - angesichts der in der Regel unterschiedlichen Verfügungssätze von Vormerkungsbescheiden und Rentenbescheiden konsequent – bisher ausschließlich aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 96 SGG in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung erfolgt (vgl.Urteil vom 09.10.2007, B 5b/8 KN 2/06 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 10 mit weiteren Nachweisen, insbesondere Verweis auf BSGE 47, 168, 170). Eine direkte Einbeziehung, wie in dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2011 vorgenommen, widerspricht insoweit nicht nur der früheren Rechtsprechung des BSG zur Frage, was „Ersetzen“ im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG bedeutet, sondern umgeht auch die bereits erwähnte Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 96 SGG, nämlich Analogien bei der Anwendung dieser Vorschrift auszuschließen. Dass es sich bei dem Verständnis des „Ersetzens“, wie es im Urteil des BSG vom 14. Dezember 2011 zum Ausdruck kommt, nicht um „Ersetzen“ im bisherigen Verständnis der Vorschrift des § 96 SGG, sondern um eine Analogie handelt, zeigt sich auch daran, dass das BSG zur Begründung seiner Auffassung für die Einbeziehung auf die „dienende“ Funktion der „vorbereitender Klärung“ des Vormerkungsverfahrens im Verhältnis zum Rentenverfahren abstellt. Mit dem wenig scharfen Begriff des „Dienens“ weitet das BSG den Raum für Sachverhalte, die bisher unter den Begriff des „Ersetzens“ zu subsumieren waren, weit aus; denn damit würde fast jeder Bescheid, der weitergehende Regelungen auf der Grundlage eines vorangegangenen Bescheides trifft (vgl. z.B. im Bereich der Unfallversicherung ein Beitragsbescheid im Verhältnis zu einem so genannten Veranlagungsbescheid - Veranlagung eines Unternehmens zu einer Gefahrklasse: nach bisheriger Rechtsprechung keine entsprechende oder gar direkte Anwendung des § 96 SGG, vgl. Urteile vom 24. Juni 2003, BSGE 91, 128, 130, sowie vom 05. Juli 2005, B 2 U 32/03 R, und vom 21. März 2006, B 2 U 2/05 R, veröffentlicht in juris), nach § 96 SGG in einen Rechtsstreit um den „dienenden“ Bescheid einzubeziehen sein. Was über die Neufassung des § 96 Abs. 1 SGG verhindert werden sollte – nämlich der Tendenz der Ausweitung der Vorschrift auf „analoge“ Sachverhalte einen Riegel vorzuschieben, wird so über die nunmehr weiter gefasste Auslegung des Begriffs „Ersetzen“ in der Vorschrift wieder ermöglicht.

Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 ist hinsichtlich der dort getroffenen Regelungen weiterhin – allein – zulässig und die Berufung insoweit teilweise begründet.

Der Bescheid vom 20. Dezember 2007 ist auch auf seine Rechtmäßigkeit hinsichtlich der anerkannten rentenrechtlichen Zeiten zu überprüfen und nicht allein dahingehend, ob die Beklagte damit ihr „Teilanerkenntnis“ vom 13. Dezember 2007 richtig umgesetzt hat, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 07. Februar 2008 gemeint hat. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Ausführungsbescheid, mit dem eine von der Beklagten vorangegangene Entscheidung – hier ein im sozialgerichtlichen Verfahren, Az. S 29 R 6668/07 - SG Berlin abgegebenes „Teilanerkenntnis“ – vollzogen und konkretisiert worden ist. Denn bei dem Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Dezember 2007 im Verfahren zum Aktenzeichen S 29 R 6668/07 hat es sich nicht um ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG gehandelt, mit dessen Annahme der Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise) erledigt worden ist. Anerkenntnis im Sinne der genannten Vorschrift ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 101 Rz. 20). Im Verfahren Az.: S 29 R 6668/07 hat der Kläger einen prozessualen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht, den er auch weiterhin im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (Az.: L 33 R 975/09) verfolgt.

Die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten, mit der die Beklagte sowohl den Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit (hier einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung, Anrechnungszeit wegen Schulausbildung als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen und Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung) als auch deren zeitlichen Umfang (hier vom 04. September 1968 bis 28. Juni 1969, 29. Juni 1968 bis 31. August 1969 und 01. September 1969 bis 19. Juli 1973) verbindlich feststellt, mit der Möglichkeit, dass er rentenrechtlich relevant werden kann, betrifft hingegen nur ein Begründungselement dieses prozessualen Anspruchs des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung. Durch die Anerkennung der genannten Anrechnungszeiten hat die Beklagte gerade nicht das Bestehen dieses prozessualen Anspruchs des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung anerkannt, sondern hat die genannten Zeiten lediglich neu vorgemerkt und hat so eine neue Beschwer für den Kläger geschaffen.

Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 20. Dezember 2007 über den reinen Wortlaut hinaus, mit dem eine Übergangszeit zwischen Schulausbildung und Hochschulausbildung vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 und auch die Hochschulausbildung des Klägers vom 01. September 1969 bis 19. Juli 1973 als weitere Anrechnungszeiten vorgemerkt wurden, auch die Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen „Schulausbildung“ vorgemerkt (§ 149 SGB VI).Die Feststellung der Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen „Schulausbildung“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn es handelt sich bei dieser Zeit um eine Anrechnungszeit wegen „Hochschulausbildung“; am Charakter einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ändert sich allerdings nichts. Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Ausbildung um eine Schulausbildung oder eine Fach- oder Hochschulausbildung handelt, kommt es mangels einer Erläuterung dieser Begriffe in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI im Wesentlichen auf dem Status der Bildungsstätte an (Vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1997, 4 RA 113/95, veröffentlicht in juris, dort Rz. 16 m.w.N.). Bei dem „H“-Institut der K-M-Universität L, an dem der Kläger im fraglichen Zeitraum in der Oberstufe den Deutschlehrgang erfolgreich absolviert hatte (vgl. Zeugnis vom 01. Juli 1969), hat es sich zwar nicht selbst um eine Hochschule gehandelt; wie die Universität Leipzig aber mitgeteilt hat, war das Institut rechtlich der Hochschule Leipzig zugeordnet, d. h. es war eine universitäre Einrichtung im Sinne eines wissenschaftlichen Institutes der K-M-Universität L und einer Sektion gleichgestellt (so auch Wilma Gramkow: Das Herder-Institut in Leipzig im Wandel der Zeiten 1961-1990, Dissertation, Hamburg 2006; dort S. 46). Für die Aufnahme an das Institut war nach Auskunft der Universität Leipzig darüber hinaus – wie für Studenten der Universität generell – eine Hochschulzugangsberechtigung erforderlich. Die ausländischen Studenten wurden vor Beginn der Aufnahme ihrer Studien auch immatrikuliert und nach Beendigung ihrer Studien exmatrikuliert (vgl. Gramkow, a.a.O. S. 148, 175). Auch der Status der ausländischen Teilnehmer an der Studienvorbereitung am H-Institut ansonsten entsprach dem eines Studenten der Universität: sie schliefen und wohnten in einem Studentenwohnheim, waren für die Zeit ihrer Studien sozialversichert und erhielten kostenlose medizinische Betreuung (vgl. Gramkow, a.a.O. S. 147, 148). Die ausländischen Studierenden erhielten in der Regel auch Stipendien wie andere Studenten der Universität auch (Gramkow, a.a.O. S 128). Die Zeugnisse erhielten die ausländischen Studenten am H-Institut nach Auskunft der Universität L, wie sich auch an Hand des Zeugnisses des Klägers vom 01. Juli 1969 zeigt, vom Ministerium für Fach- und Hochschulwesen der DDR und nicht vom Ministerium für Volksbildung der DDR. Der Kläger hat auch nach Art und Inhalt eine Ausbildung durchlaufen, die einerseits typisch für die Ausbildung an einer Hochschule ist und die sich von einer Schulausbildung anderseits unterscheidet (vgl. zu diesem Kriterium der Abgrenzung: BSG, Urteil vom 02. November 1983, 11 RA 82/82, veröffentlicht in juris, dort Rz. 17). Für ein Hochschulstudium ist kennzeichnend die berufsbezogene Bildung, für die Schulausbildung die Allgemeinbildung. Aufgabe des H-Institutes war es, die ausländischen Studenten sprachlich und fachlich auf ein Hochschulstudium in der DDR vorzubereiten, so dass ihr Wissen am Ende der Ausbildung den Aufnahmebedingungen der Hoch- und Fachschulen der DDR entsprach (Gramkow, a.a.O, S. 92, 110). Die Stundentafeln wiesen für die jeweiligen Vorbereitungsrichtungen des Institutes (naturwissenschaftlich-technisch, medizinisch-landwirtschaftlich, wirtschaftwissenschaftlich, gesellschaftswissenschaftlich; vgl. Gramkow, a.a.O. S. 156) Lehrangebote im Fach Deutsch allgemein sowie Deutsch Fachsprachen (je nach Vorbereitungsrichtung: Mathematik/Physik/Chemie; Chemie/Biologie/Physik/Mathematik; Politische Ökonomie/Mathematik/Naturwissenschaftich-Technische Grundlagen; Politische Ökonomie/Geschichte/Philosophie) sowie Landeskunde DDR aus (vgl. Gramkow; a.a.O. S. 160-163). Da das Lehrangebot inhaltlich auf die jeweiligen Vorbereitungsrichtungen abgestimmt war, handelt es sich eher um ein berufsbezogenes Angebot als um ein allgemein bildendes. Dass es sich vom Niveau her noch nicht um ein Hochschulstudium gehandelt hat, da es um die Vorbereitung für ein solches ging, ist unerheblich; denn ein niederes Niveau macht nicht aus einer Fach- und Hochschulausbildung eine Schulausbildung (so BSG, Urteil vom 02. November 1983, a.a.O., Rz. 9).

Ebenso rechtswidrig ist die Feststellung der Übergangszeit vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 als einer „Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zwischen zwei Ausbildungen“; denn es handelt sich um eine Anrechnungszeit wegen „Hochschulausbildung“ zwischen zwei Ausbildungen. Maßgebend für die Annahme einer derartigen unvermeidlichen Zwischenzeit – wie hier zwischen dem Ende der Vorbereitung auf das Hochschulstudium am 28. Juni 1969 (vgl. Zeugnis vom 01. Juli 1969) und dem Beginn des Studiums der Rechtswissenschaft am 01. September 1969 - ist lediglich, dass diese Zwischenzeit von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben ist, wovon der erste Ausbildungsabschnitt ein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 52/95, veröffentlicht in juris, dort Rz. 19). Diesem muss ein weiterer, vom Ausbildungsziel gesehen notwendiger Ausbildungsabschnitt folgen, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllen muss und nach dessen Beendigung erst der Weg ins Berufsleben und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit eröffnet wird (BSG, a.a.O, Rz. 19). Diese unvermeidliche Zwischenzeit ist letztlich Ausfluss der im Vordergrund stehenden ersten Anrechnungs-/Ausbildungszeit, die das Ausbildungsziel und damit die Gesamtausbildung, auch die nichtschulische, maßgeblich prägt, wobei es auf die nähere rentenrechtliche Qualifizierung des auf die Zwischenzeit folgenden Ausbildungsabschnitts nicht ankommt (BSG, a.a.O., Rz. 19). Da somit für die rentenrechtliche Qualifizierung der Übergangszeit vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 auf die davor liegende Anrechnungszeit abzustellen ist, es sich bei dieser um eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung gehandelt hat, ist auch die Übergangszeit vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 als eine solche wegen Hochschulausbildung zwischen zwei Ausbildungen zu bezeichnen.

Bei den als Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung zu qualifizierenden Zeiten handelt es sich nicht um Beitragszeiten, wie der Senat bereits in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. März 2012 (Az. L 22 R 1173/10 PKH) ausgeführt hat.

Die Klage gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 25. November 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Mai 2012 ist als geänderte Klage nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig.

Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 06. September 2012 ausdrücklich beantragt hatte, nunmehr auch den Rentenbescheid vom 25. November 2011 zu ändern und ihm höhere Rente unter Berücksichtigung der Zeiten zu gewähren, deren Feststellung er auch in dem dem Berufungsverfahren zugrunde liegenden Vormerkungsverfahren begehrt, ist eine neue Klage rechtshängig geworden. Es handelt sich um eine objektive Klagehäufung im Sinne einer Klageerweiterung. Eine Klageänderung ist nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG auch in der Berufungsinstanz zulässig, wenn entweder der Prozessgegner einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06. September 2012 - ohne der Änderung der Klage zu widersprechen - die Abweisung der Klage beantragt und sich damit auf die geänderte Klage eingelassen hat, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Einwilligung nach § 99 Abs. 2 SGG erfüllt. Das bedeutet jedoch nur, dass der erkennende Senat nunmehr über "beide Ansprüche" in einem Verfahren zu entscheiden hatte; dagegen sind die Prozessvoraussetzungen auch für die neue Klage zu prüfen, was hier dazu führt, dass diese Klage unzulässig ist. Zwar fehlt es nicht an der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 78 SGG; denn die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 den Widerspruch des Klägers vom 07. Dezember 2011 gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 25. November 2012 zurückgewiesen. Da hiergegen aber bereits vor der Klageerweiterung am 06. September 2012, nämlich am 11. Juni 2012 ein Klageverfahren vor dem SG unter dem Az. S 30 R 2656/12 rechtshängig geworden ist, ist die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Klage gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 25. November 2011 wegen einer doppelten Rechtshängigkeit unzulässig.

Während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die (Streit-) Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden, §§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, 17 Abs. 1 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz iVm § 202 SGG. Die später rechtshängig gewordene Klage mit demselben Streitgegenstand ist von Amts wegen als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 86, 1295).

Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2011, B 5 R 36/11 R) – entscheidungserheblich – abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).