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Rückübertragungsrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 8. Kammer Entscheidungsdatum 20.02.2013
Aktenzeichen 8 K 671/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 3 VermG, § 7 VermG, § 30 Abs 1 S 3 VermG, § 58 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 1 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann insoweit die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin nach ... die Rückübertragung der ehemals im Grundbuch von ..., Band X, Blatt ... eingetragenen Grundstücke. Diese standen ursprünglich seit dem 26. Januar 1950 im Eigentum von .... Diese schloss am 17. Januar 1950 mit ... einen notariellen Kaufvertrag über das genannte Grundvermögen. In § 6 des Vertrages wurde vereinbart, dass die Auflassung erst erfolgen solle, wenn die in dem Vertrag erwähnten Trennstücke zugunsten von drei Neubauern abgeschrieben worden seien. In der Abteilung II des Grundbuchs wurde am 27. Februar 1950 eine Vormerkung zur Erhaltung eines Rechts auf Eigentumsübertragung für ... eingetragen. In der Folgezeit wurde die Auflassung nicht mehr erklärt. Mit Strafurteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Mai 1953 wurde ... zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde sein Vermögen eingezogen. Mit Schreiben vom 11. September 1953 bat der Rat des Kreises Bernau die Abteilung Kataster(Grundbuch) in Bernau um die Übersendung eines Grundbuchauszuges bzgl. der von ... erworbenen Landwirtschaft, die zu den der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten gehöre. Der Grundbesitz wurde sodann in Volkseigentum übernommen. Frau ... machte ihre Forderungen aus dem Vertrag (Zahlung des Restkaufgeldes, Altenteil, Versorgung, Naturalien etc.) beim Rat des Kreises Bernau geltend. Aufgrund dessen überwies ihr der Rat des Kreises Bernau aufgrund eines Feststellungsbescheides vom 04. März 1957 für das Restkaufgeld in Höhe von 22.500,00 Mark zuzüglich 4 % Zinsen von 1958 bis 1979 in jährlichen Raten einen Betrag in insgesamt 32.680,00 Mark. Darüber hinaus wurde ihr für das vertraglich vereinbarte Altenteil aufgrund des Feststellungsbescheides vom 02. April 1957 in vierteljährlichen Raten bis zum 03. Dezember 1966 ein Betrag in Höhe von insgesamt 16.500,00 Mark überwiesen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 1992 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder vom 12. Mai 1953 aufgehoben und ... rehabilitiert. Zugleich wurde festgestellt, dass er Anspruch auf Rückgewähr seines durch das aufgehobene Urteil eingezogenen Vermögens habe. Die Einziehung des Vermögens sei als Sühnemaßnahme gem. Abschnitt II Art. IX Nr. 2 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 angeordnet worden.

Mit Schreiben vom 25. September 1990 beantragte ... und mit Schreiben vom 21. September 1992 die Klägerin die Rückübertragung der im Grundbuch von ..., Band X, Blatt ... verzeichnet gewesenen Grundstücke. Mit Bescheid vom 16. (Ausfertigungsdatum bzgl. der Erbengemeinschaft ...) bzw. 18. April 2002 übertrug der Beklagte das Anwartschaftsrecht an den im Einzelnen bezeichneten, zu der beanspruchten Fläche gehörenden Flurstücken an die Erben nach ... zurück und lehnte die Rückübertragung an die Klägerin ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerin unter dem Aktenzeichen 5 K 1284/02 und die Beigeladene unter dem Aktenzeichen 6 K 1340/02 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 nahm der damaligen Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt ..., die Klage 5 K 1284/02 zurück. Dem Schriftsatz war ein Schreiben der Klägerin vom 06. Juni 2002 an Rechtsanwalt ... beigefügt, worin es hinsichtlich des Betreffs „Rückübertragungsantrag Landwirtschaftliche Grundstücke in ..., Bescheid vom 18. April 2002 vom LAROV“ heißt, dass sie keine Klage gegen den Bescheid erheben wolle und „die Angelegenheit als abgeschlossen“ betrachte. Rechtsanwalt ... möge die Rücksendung der eingereichten Unterlagen, z.B. die Originalerbscheine, vom LAROV, veranlassen. In der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 im Verfahren 6 K 1340/02 nahm der Beklagtenvertreter den Bescheid vom 16. April 2002 teilweise zurück und wies darauf hin, dass die vermögensrechtlichen Anträge des Herrn ... und der Klägerin insgesamt neu beschieden würden. Die Klägerin war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit Bescheid vom 24. September 2009 übertrug der Beklagte unter Ablehnung des Antrags der Erben nach ... die dort näher bezeichneten Grundstücke an die Klägerin zurück und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass durch die Aufhebung des Strafurteils gegen ... gemäß § 1 Abs. 7 VermG der Geltungsbereich des Vermögensgesetzes auch für den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch der Klägerin eröffnet sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Erben nach ... wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 29. November 2011 – VG 8 K 956/09 – zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 hob der Beklagtenvertreter im Verfahren VG 8 K 993/09, welches die von der Beigeladenen erhobenen Klage betraf, den Bescheid vom 24. September 2009 auf, soweit die dort genannten Grundstücke an die Klägerin zurückübertragen worden waren.

Mit Bescheid vom 03. Mai 2012 lehnte der Beklagte die Rückübertragung der ehemals im Grundbuch von ..., Band X, Blatt ... eingetragenen Grundstücke an die Klägerin ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass kein Schädigungstatbestand vorliege. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei nicht entschädigungslos gemäß § 1 Abs. 1 a) VermG enteignet worden. Eine Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 VermG liege ebenfalls nicht vor, da das Eigentum an dem in Rede stehenden Grundvermögen aufgrund der Vollziehung eines gegen den Käufer und dessen Vermögen gerichtetes Strafurteil in Volkseigentum übernommen worden sei. Es habe sich nicht um einen zielgerichteten Eingriff in die Vermögenswerte der Verkäuferin gehandelt. Die damals handelnden staatlichen Stellen hätten die Grundstücke aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages bereits dem Vermögen des Käufers zugeordnet. Letztlich sei der geschlossene Kaufvertrag vollzogen und seitens des Staates erfüllt worden. Es liege auch keine schädigende Maßnahme gemäß § 1 Abs. 7 VermG zu Lasten der Rechtsvorgängerin der Klägerin vor, da sich das Strafurteil mit der Vermögenseinziehung allein gegen ... und dessen Vermögen gerichtet habe. Die Rehabilitierungsentscheidung sei ebenfalls höchst persönlich gewesen. Anders läge der Fall, wenn der Folgeanspruch nicht an den individuell Verfolgen gebunden wäre, was voraussetze, dass die Einziehung der Grundstücke sach- und nicht personenbezogen gewesen sei. Dies sei allerdings vorliegend nicht der Fall, weil die Grundstücke der Frau ... in dem kassierten Urteil keine Erwähnung gefunden hätten und auch nicht zuvor Gegenstand einer Beschlagnahme oder einer Erfassung durch die Strafverfolgungsbehörden gewesen wären.

Die Klägerin hat am 08. Juni 2012 die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt vor: Der Bescheid vom 03. Mai 2012 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG lägen vor. Es könne nicht von einem irrtümlichen Zugriff der damaligen Behörden auf das Eigentum von Frau ... ausgegangen werden. Da sie noch als Eigentümerin im Grundbuch gestanden habe, sei bewusst zielgerichtet und machtmissbräuchlich unter dem Deckmantel des Strafurteils gegen ... gegen sie vorgegangen worden. Die psychologische Wirkung dieses Strafurteils habe eine wirksame Rechtsverteidigung ihrerseits unterbunden. Der Eigentumsverlust sei auch vor dem Hintergrund der von Frau ... beabsichtigten Veräußerung nicht unbeachtlich. Sie habe nur ... das Eigentum verschaffen wollen, keinem Dritten, insbesondere nicht dem Volkseigentum. Sie habe zwar für den Verlust des Eigentums eine Gegenleistung erlangt, die aber nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprochen habe. Der Empfang der Gegenleistung könne nicht als Einverständnis mit der Enteignung bzw. der Vertragsänderung hinsichtlich der Gegenleistung angesehen werden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG lägen vor. Durch die in dem Strafurteil gegen ... ausgesprochene Vermögenseinziehung sei Frau ... unmittelbar geschädigt worden. Dessen Rehabilitierung habe sie unmittelbar begünstigt, sodass sie die Rückübertragung der eingezogenen Vermögenswerte verlangen könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine sach- oder aber personenbezogene Enteignung gehandelt habe. Die Restitution stehe dem jeweils materiell Berechtigten zu.

Die Klägerin beantragt,

1.den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 18. April 2002 zurückzunehmen und
2.den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Mai 2012 zu verpflichten, ihr die in dem Bescheid vom 24.09.2009 genannten Grundstücke zurück zu übertragen,
3.die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011, wodurch dieser den Bescheid vom 24.09.2009 aufgehoben hat, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Strafurteil gegen ... für die damaligen Behörden einen willkommener Anlass geliefert habe, um auf die Vermögenswerte von Frau ... zuzugreifen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Frau ... habe damals den Vollzug des Kaufvertrages gewollt. Sie habe sich altersbedingt des landwirtschaftlichen Betriebes entledigen wollen. Die in dem Strafurteil gegen ... ausgesprochene Vermögenseinziehung sei als Sühnemaßnahme gemäß der Kontrollratsdirektive Nr. 38 personenbezogen gewesen, weshalb die Klägerin aus dessen Rehabilitierung keine Ansprüche gemäß § 1 Abs. 7 VermG herleiten könne. Außerdem sei die Ablehnung ihres Restitutionsantrags durch den Bescheid vom 18. April 2002 mit der Rücknahme ihrer Klage bestandskräftig geworden. Das Verfahren sei damit seit 2002 erledigt. Die Erhebung einer neuen Klage verstoße gegen Treu und Glauben. Der Bescheid vom 18. April 2002 sei in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 nur insoweit aufgehoben, als dieser noch Streitgegenstand gewesen sei, nämlich in Bezug auf ihre - der Beigeladenen - Klage gegen die Restitution eines Anwartschaftsrecht an den hier in Rede stehenden Flächen an die Erbengemeinschaft .... Eine Aufhebung des Bescheides zugunsten der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Klägerin sei nicht erfolgt. Ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 48 VwVfG habe im Übrigen keine Aufhebung zu ihren – der Beigeladenen – Lasten erfolgen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Streitakten VG 8 K 956/09 und VG 8 K 993/09 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist mit dem Antrag zu 3. unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die Klägerin beantragt, die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011, wodurch der Bescheid vom 24. September 2009 aufgehoben wurde, aufzuheben, ist die Klage unzulässig, da die Klagefrist versäumt wurde. Die zu Protokoll erklärte Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2009 ist ein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Da keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, lief gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, die am 29. November 2012 endete.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 18. April 2002 und zur Rückübertragung der in dem Bescheid vom 24. September 2009 genannten Grundstücke. Der die Rückübertragung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 03. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 18. April 2002 ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Durch den Bescheid vom 18. April 2002 wurde die Rückübertragung der dort bezeichneten Grundstücke an die Klägerin abgelehnt und der Erbengemeinschaft Lüdde ein Anwartschaftsrecht zurückübertragen. Indem die Klägerin ihre Klage 5 K 1284/02 gegen diesen Bescheid zurücknahm, wurde er bestandskräftig und ist ihr gegenüber auch nicht zurückgenommen worden. Die Bestandskraft dieses Bescheides steht einer Neubescheidung zu ihren Gunsten entgegen. Der Beklagte hat den Bescheid vom 18. April 2002 zwar in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 teilweise aufgehoben. In dem zugrundeliegende Verfahren, welches die Klage der Beigeladenen gegen den Bescheid vom 18. April 2002 im Hinblick auf die Rückübertragung des Anwartschaftsrechts an die Erbengemeinschaft ... betraf, war die Klägerin jedoch nicht beteiligt und folglich in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 auch nicht anwesend. Demzufolge wurde ihr der in der mündlichen Verhandlung erklärte Verwaltungsakt – teilweise Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2002 – nicht bekannt gegeben und damit ihr gegenüber auch nicht wirksam, vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen anderen Betroffenen bewirkt zwar, dass der Verwaltungsakt rechtlich existent und insofern auch wirksam wird. Erst mit der Bekanntgabe an den einzelnen Adressaten bzw. Betroffenen selbst erlangt der Verwaltungsakt jedoch auch erst ihm gegenüber Wirksamkeit, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob und wann der Verwaltungsakt auch anderen Betroffenen gegenüber bekannt gegeben und damit wirksam wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rdn. 34).

Indessen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 18. April 2002 und Erlass eines neuen Rückübertragungsbescheides zu ihren Gunsten. Für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens fehlt es bereits an einem wirksamen Restitutionsantrag gemäß § 30 Abs. 1 VermG, denn die Klägerin hat ihren Restitutionsantrag vom 21. September 1992 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 VermG zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt. Insofern hatte die Klägerin mit Schreiben vom 06. Juni 2002 ihrem damaligen Rechtsanwalt ... unter Bezugnahme auf ihren Rückübertragungsantrag mitgeteilt, dass sie keine Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2002 erheben wolle und „die Angelegenheit als abgeschlossen“ betrachte. Darauf nahm Rechtsanwalt Jürgensen die Klage 5 K 1284/02 zurück. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass die Klagerücknahme als Prozesshandlung keinen Einfluss auf ihren materiell-rechtlichen Anspruch gehabt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04. August 1993 – 11 C 15/92 –, juris) kann ein Antrag an eine Behörde auch in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz enthalten sein, wobei es keine Rolle spielt, dass die Erklärung nicht ausdrücklich an die Behörde, in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall an den Beklagten, sondern an das Verwaltungsgericht gerichtet ist. Auch insoweit gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen. Danach darf nicht allein der Wortlaut der Erklärung ausschlaggebend sein, sondern es ist der wirkliche Wille zur erforschen, wobei auch das Gesamtverhalten und die nähere Umstände, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung stehen zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung ist dabei, dass ein Kläger gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO damit rechnen muss, dass seine Schriftsätze vom Verwaltungsgericht dem Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet werden und diesen deshalb veranlassen, sich mit dem Begehren zu befassen. Kann danach ein Antrag an eine Behörde mittels Schriftsatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an diese im Verfahren beklagte Behörde übermittelt werden, kann ein solcher Antrag auch dementsprechend zurückgenommen werden. So liegt der Fall hier. Dem Klagerücknahmeschreiben vom 11. Juni 2002 war das Schreiben der Klägerin vom 06. Juni 2002 beigefügt, in dem diese die Angelegenheit, nämlich den Rückübertragungsantrag bzgl. der landwirtschaftlichen Grundstücke in ..., als „abgeschlossen“ bezeichnet. Die Klägerin bittet um Rücksendung der eingereichten Unterlagen und hat damit eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie das Rückübertragungsbegehren nicht mehr weiterverfolgt. Sie kann deshalb nicht damit gehört werden, sie habe zwar die Klage zurückgenommen, aber an ihrem materiell-rechtlichen Anspruch weiter festgehalten. Nach alledem lag für eine Neubescheidung der Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse mehr vor. Das Restitutionsverfahren war mit der Klagerücknahme erledigt. Der Erlass eines neuen Bescheides zu ihren Gunsten kam deshalb von vornherein nicht mehr in Betracht.

Abgesehen davon war der ihren Rückübertragungsantrag ablehnende Bescheid vom 18. April 2002 nicht gem. § 48 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Sie hat keinen Anspruch auf die Rückübertragung der ehemals im Grundbuch von ..., Band X, Blatt ... eingetragen gewesenen und im Einzelnen im Bescheid vom 24. September 2009 bezeichneten Grundstücke, was nochmals in dem Bescheid vom 3. Mai 2012 zutreffend dargelegt wird. Gemäß § 3 Abs. 1 VermG sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin ist nicht Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 VermG, denn es liegt keine schädigende Maßnahme gemäß § 1 VermG vor. Eine entschädigungslose Enteignung zu ihren Lasten gemäß § 1 Abs. 1 a) VermG liegt nicht vor, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin für den Eigentumsverlust die im Kaufvertrag mit ... vereinbarte Gegenleistung bzw. ein Surrogat in Form von Geldzahlungen erhalten hat. Unlautere Machenschaften gemäß § 1 Abs. 3 VermG liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom 03. Mai 2012 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ein zielgerichteter Zugriff auf die Vermögenswerte von Frau ... unter Ausnutzung des gegen ... ergangenen Strafurteils ist nicht ersichtlich. Die damaligen Behörden gingen vielmehr davon aus, dass die Grundstücke, über die ... einen Kaufvertrag geschlossen hatte, bereits seinem Vermögen zuzurechnen waren. Insofern hatte er tatsächlich einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG liegen ebenfalls nicht vor. Danach gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger Straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Ein Restitutionsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 2 StrRehaG i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller nicht das Rehabilitierungsverfahren betrieben hatte bzw. daran nicht beteiligt war (BVerwG, Urteil vom 06. August 2008 – 8 C 2/08 – LKV 2008, 555). Wurde im Strafurteil das Vermögen von Dritten eingezogen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rehabilitierungsentscheid hinsichtlich der Anerkennung als Geschädigter unbegründeter Verfolgung höchstpersönlich, der mit ihm begründete Folgeanspruch aber nur dann, wenn er an den individuell Verfolgten gebunden ist, wobei es darauf ankommt, ob die als Nebenstrafe vorgenommene Vermögenseinziehung sach- oder personenbezogen war (Urteil vom 6. August 2008 a. a. O.; Urteil vom 25. September 2002 – 8 C 41/01 –, BVerwGE 117, 76). Im vorliegenden Fall stellte jedoch die Vermögenseinziehung ausweislich des Strafurteils vom 12. Mai 1953 und des Beschlusses des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Juni 1992 eine Sühnemaßnahme gemäß Abschnitt II Art. IX Nr. 2 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 dar und war damit personenbezogen. Das einzuziehende Vermögen ist in dem Strafurteil vom 12. Mai 1953 nicht erwähnt und wurde auch nicht im Vorfeld erfasst. Demzufolge wurde im Beschluss des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Juni 1992 festgestellt, dass Herr ... Anspruch auf Rückgewähr seines durch das aufgehobene Urteil eingezogenen Vermögens habe. Deshalb kann die Klägerin aus der Rehabilitierung von ... nichts für sich herleiten. Soweit die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. August 2008 – 8 C 2/08 – Rdn. 26 zitiert, dass eine Restitution dem jeweils materiell Berechtigten zustehe, beziehen sich diese Ausführungen auf den durch das Bundesverwaltungsgericht konkret entschiedenen Fall, wo die Einziehung eines konkreten Vermögenswertes, eines Mühlenbetriebs, sachbezogen erfolgt ist.

Unterstellt man vorliegend die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. April 2002 und hält den Restitutionsantrag der Klägerin nicht für erledigt, bestünde gleichwohl kein Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme dieses Bescheides, weil ihm insofern Ermessen zustünde und keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne, dass nur eine Rücknahme des Bescheides vom 18. April 2002 ermessensfehlerfrei wäre, vorliegen. Insoweit wären bei einer Ermessensentscheidung die Erklärungen der Klägerin und ihres damaligen Anwaltes vom 6. bzw. 11. Juni 2002 sowie ggfs. Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eines Antrages einem Prozess- und Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.