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Erstattung von Leistungen - Erfüllungsfiktion - Rückabwicklung nach Rücknahme der Leistungsbewilligung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat Entscheidungsdatum 30.05.2013
Aktenzeichen L 8 AL 19/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 50 SGB 10, § 104 SGB 10, § 112 SGB 10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 und des Bescheides vom 24. März 2006 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 25. Juli 2005 und 24. März 2006 insoweit zurückzunehmen, als sie die Erstattung von Leistungen verfügen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu drei Vierteln und für das Berufungsverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist im Zugunstenverfahren, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit eines Arbeitsverhältnisses zurückzunehmen und vom Kläger die Erstattung von Leistungen zu fordern.

Der Kläger ist 1984 geboren worden. Seit 1. September 2000 stand er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 22. April 2004 meldete er sich bei dem für seinen damaligen Wohnort zuständigen Arbeitsamt D arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt hatte sein Arbeitgeber ein Anhörungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit dem Ziel eingeleitet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Dies geschah, nachdem der Betriebsrat mit Datum des 29. April 2004 der Kündigung widersprochen hatte, mit Datum des 10. Mai 2004. Im Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 14. Juni 2004 darauf, dass das Arbeitsverhältnis am 15. Juni 2004 durch betriebsbedingte ordentliche Kündigung enden werde.

Unterdessen hatte der Kläger am 25. Mai 2004 bei der Beigeladenen die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beantragt. Nachdem der Kläger am Folgetag beim Arbeitsamt den Formularantrag auf Arbeitslosengeld abgegeben, auf die Kündigung und den gestellten Antrag auf Sozialhilfe hingewiesen sowie die Erklärung abgegeben hatte, dass er damit einverstanden sei, dass die Vorleistung des Sozialamtes von der ihm zustehenden Leistung einbehalten beziehungsweise nach § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verrechnet werde, ferner er vom Arbeitsamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Sozialamt der Beigeladenen erhalten hatte, dass über den Antrag auf Arbeitslosengeld noch nicht - auch nicht vorläufig - entschieden werden könne, bewilligte die Beigeladene dem Kläger durch Bescheid vom 27. Mai 2004 die beantragte Leistung. Für den Monat Mai 2004 errechnete sie einen Anspruch in Höhe von 76,65 €, für die Monate Juni bis Dezember 2004 jeweils 474,83 € und für den Monat Dezember 2004 außerdem eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 67,50 €. In welcher Höhe hiervon tatsächlich Zahlungen erfolgt sind, ist zwischen dem Kläger und der Beigeladenen teilweise streitig. Ab Januar 2005 bewilligte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) dem Kläger Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 22. Dezember 2004; monatlicher Zahlbetrag 910,17 € einschließlich von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Bei der Beklagten meldete die Beigeladene mit Schreiben vom 29. Mai 2004, eingegangen am 2. Juni 2004, einen Erstattungsanspruch (zunächst) betreffend den Zeitraum 24. Mai bis 30. Juni 2004 in Höhe von 551,48 € an, mit Schreiben vom 24. September 2004 dann für den Zeitraum 1. bis 30. September 2004 in Höhe von 100,-- € und mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2004 in Höhe von 1.046,69 €.

In dem Verwaltungsverfahren zu dem Antrag auf Arbeitslosengeld versagte die Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. Juli 2004 zunächst die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung und teilte der Beigeladenen unter demselben Datum mit, dass der Erstattungsanspruch nicht befriedigt werde.

Am 22. September 2004 sprach der Kläger danach erstmals wieder bei der Beklagten vor, meldete sich erneut arbeitslos und beantragte erneut Arbeitslosengeld. Mit Datum des 24. September und des 15. Dezember 2004 erklärte er ferner erneut, dass er damit einverstanden sei, dass die Vorleistung des Sozialamtes von der ihm zustehenden Leistung einbehalten beziehungsweise nach § 52 SGB I verrechnet werde.

Zum 1. April 2005 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf.

Mit Schreiben vom 16. März 2005 hatte die Beklagte der Beigeladenen unterdessen mitgeteilt, dass über den Anspruch auf Arbeitslosengeld nun entschieden werden könne und ab 16. Juni 2004 ein Anspruch für längstens 360 Kalendertage bestehen werde. Sie werde gebeten, die Erstattungsansprüche für die Zeit vom 16. Juni 2004 bis zum 31. März 2005 aufzustellen. Die Beigeladene bezifferte ihren Erstattungsanspruch für geleistete „Hilfe zum Lebensunterhalt“ für die Zeit vom „16. Juni 2004“ bis „31. März 2005“ daraufhin mit 12.620,33 € (Schreiben vom 6. Mai 2005).

Durch zwei Bescheide vom 3. Juni 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Folge Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Juni bis 31. Dezember 2004 in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 169,96 € und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 24,68 € (= weiterhin 169,96 € wöchentlich). Außerdem gab sie dem Kläger durch zwei weitere Bescheide mit Datum des 3. Juni 2005 (wiederum unterteilt in die Zeit bis Jahresende 2004/ab Jahresanfang 2005) bekannt, dass der Zahlungsanspruch durch die Erstattungsansprüche der Beigeladenen als erfüllt gelte; den Schreiben beigefügt waren zwei Schreiben der Beklagten an die Beigeladene, ausweislich derer der geltend gemachte Erstattungsanspruch jeweils nur teilweise erfüllt werde, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld niedriger sei.

Am 13. Juni 2005 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass die ihm übersandten Leistungsnachweise für die Jahre 2004 und 2005 nicht zuträfen. Er sei vom 17. Juni bis zum 11. August 2004 für eine Firma in H tätig gewesen und bitte um Korrektur der Meldedaten. Auf Anforderung der Beklagten reichte er im Juli 2005 eine Arbeitsbescheinigung ein, aus der sich Bruttoarbeitsentgelte für die Zeit vom 17. bis 30. Juni 2004 in Höhe von 379,39 €, für den Monat Juli 2004 in Höhe von 699,55 € und für die Zeit vom 1. bis zum 11. August 2004 in Höhe von 227,45 € ergaben.

Durch Bescheid vom 25. Juli 2005 hob die Beklagte darauf hin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juni 2004 bis zum 21. September 2004 auf. Der Kläger habe wegen der Arbeitsaufnahme keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Die Arbeitsaufnahme wirke bis zur nächsten persönlichen Vorsprache am 22. September 2004. Ferner forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes für den Erstattungszeitraum in Höhe von 2.355,16 €.

Am 26. Juli 2005 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten. Ausweislich des Telefonvermerks teilte er mit, dass er einen Erstattungsbescheid erhalten habe, aber nie Geld von der Beklagten. Er bitte um Rückruf. Dazu kam es nach Lage der Akten am Folgetag. Hierzu wurde notiert, dass der Kläger sehr aufgebracht gewesen sei. Ihm sei der Sachverhalt erläutert worden, er werde Rechtsanwälte einschalten.

Mit Schreiben vom 15. September 2005, bei der Beklagten eingegangen am 19. September 2005, legte der Kläger Widerspruch ein. Er bat, die Angaben zu überprüfen, die zu dem Bescheid geführt hätten.

Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2005 lehnte sie die Rücknahme des Bescheides vom 25. Juli 2005 ab. Er sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld hätten in der Zeit vom 17. Juni bis zum 21. September 2004 nicht vorgelegen.

Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2005 machte der Kläger geltend, dass er im Jahr 2004 von der Beigeladenen nur insgesamt 3.400,46 € erhalten habe und von den ab Januar 2005 bewilligten 910,91 € monatlich erstmals im März 2005 ein Barabschlag von 300,-- € gezahlt worden sei. Wegen der unregelmäßigen Zahlungen sei ihm damals seine Wohnung gekündigt worden; für ein deswegen erforderliches Verfahren seien ihm Kosten in Höhe von 1.341,06 € entstanden, die ihm seine Eltern darlehensweise gezahlt hätten und die er als Schadensersatz geltend mache. Angesichts dessen stünden ihm von Seiten der Beklagten sogar noch ca. 200,-- € an Leistungen zu. Des Weiteren erklärte er eidesstattlich, dass er in der Woche vom 21. bis 25. Juni 2006 eine Veränderungsmitteilung über die Arbeitsaufnahme in den Briefkasten im Eingangsfoyer der Agentur für Arbeit D eingeworfen habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Darüber hinaus führte sie aus, dass sich der Vortrag des Klägers zur Meldung der Arbeitsaufnahme nicht bestätigt habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Im laufenden Verfahren hat die Beklagte einen Bescheid vom 24. März 2006 erlassen, durch den sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld nur noch für die Zeit vom 17. Juni bis zum 11. August 2004 aufgehoben und eine Erstattungsforderung für diesen Zeitraum in Höhe von 1.359,68 € geltend gemacht hat. Zur Begründung hat sie angeführt, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Bewilligung (wegen des Arbeitsverhältnisses) fehlerhaft gewesen sei. Der Kläger hat das Verfahren auch danach weitergeführt. Mit Ausnahme des Zeitraums vom 17. Juni bis zum 11. August 2004 stünden ihm Leistungen rechtmäßig zu. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen von „886,92 €“ seien nicht ihm zuzurechnen, da er keine Pflichtverletzung begangen habe. Sowohl der Beklagten wie der Beigeladenen habe er die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 5. April 2007 hat er weiter erklärt, dass er während seiner Beschäftigung keine Sozialhilfe erhalten habe.

Die anschließend mit Beschluss vom 10. April 2007 beigeladene Stadt Darmstadt hat ausgeführt, dass dem Kläger nach Lage der Akten auch während seiner Beschäftigung in H Sozialhilfe ausgezahlt worden sei.

Durch Urteil vom 11. Dezember 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den „Bescheid vom 25. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. März 2006“ zurückzunehmen. Der Bescheid vom 24. März 2006 sei in entsprechender Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreites geworden. Die Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Rücknahme des Bescheides vom 25. Juli 2005 lägen nicht vor. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung für den noch streitigen Zeitraum zurückzunehmen, weil der Kläger - wie sich aus seinem eigenen Vortrag ergebe - die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gekannt habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass ihm das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt worden sei. Die Beigeladene habe einen von der Beklagten zu erfüllenden Erstattungsanspruch gehabt, was dem Kläger aus seinen Erklärungen vom 26. Mai und 24. September 2004 bekannt gewesen sei. Die Folge des Umstandes, dass wegen der Erstattung an die Beigeladene der Leistungsanspruch ihm gegenüber als erfüllt gelte, sei, dass er zur Erstattung der ihm von der Beklagten für den Aufhebungszeitraum gewährten Leistung verpflichtet sei.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiter geltend, dass er nicht zu einer Erstattung verpflichtet sei. Aus der Sozialhilfeakte ergebe sich, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum nur eine Zahlung von 146,58 € geleistet habe. Es sei auch nicht der Mietanteil ausgezahlt worden, der im Übrigen direkt an den Vermieter habe fließen sollen. Auf diese Weise sei es überhaupt erst zu dem Streitverfahren in der Mietsache gekommen. Soweit er früher einmal erklärt habe, dass er die Leistungen erhalten habe, beruhe dies auf dem Fehler eines Beistandes, der ihm bei der Abfassung seiner Schriftsätze Hilfe geleistet habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 und des Bescheides vom 24. März 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 25. Juli 2005 und 24. März 2006 insoweit zurückzunehmen, als darin die Erstattung von Leistungen verfügt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.

Die Beigeladene hat auf Anforderung des Senats eine Aufstellung der Zahlungen für die Monate Mai bis August 2004 eingereicht (davon für Juni 2004: 406,67 €, für Juli 2004 328,25 € - beide einschließlich der Mietzahlungen, die direkt an den Vermieter erfolgt sein sollen; für August 2004 erfolgte eine Zahlung im Januar 2005 in Höhe von 315,15 €).

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist in unmittelbarer Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2006 geworden. Er hat den ursprünglich angefochtenen Ablehnungsbescheid geändert, da er der Sache nach eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 25. Juli 2005 verfügte (kürzerer Aufhebungszeitraum und geringere Erstattungsforderung).

Die Beklagte ist verpflichtet, die angefochtenen Bescheide darüber hinaus zu ändern und die Bescheide vom 25. Juli 2005 und 24. März 2006 insoweit vollständig zurückzunehmen, als sie die Erstattung von Arbeitslosengeld verfügen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X. § 44 Abs. 1 SGB X ist nicht anwendbar, weil aufgrund des Bescheides vom 25. Juli 2005 die Wirkungen einer vorhandenen Bewilligung von Arbeitslosengeld beseitigt und die aus Sicht der Beklagten bereits an den Kläger erbrachte Leistung wieder eingefordert wird.

Der Bescheid vom 25. Juli 2005 in der Form, die er durch den Bescheid vom 24. März 2006 erhalten hat, ist rechtmäßig, soweit durch ihn die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 17. Juni bis zum 11. August 2004 auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgehoben worden ist. Insoweit sind die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Rücknahmebescheids im Zugunstenverfahren nicht erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig, nachdem der Kläger seine Berufung in der mündlichen Verhandlung von 30. Mai 2013 insoweit zurückgenommen hat.

Rechtswidrig sind die Bescheide vom 25. Juli 2005 und 24. März 2006 dagegen, soweit sie eine Erstattungsforderung festgesetzt haben. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von Leistungen liegen nicht vor. Als Rechtsgrundlage dafür kommt nur § 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Die Beklagte hat dem Kläger im Sinne des Gesetzes keine Leistungen erbracht. Unstreitig hat sie an ihn keinerlei Zahlungen geleistet, sondern den Betrag, der sich aufgrund der ursprünglichen Leistungsbewilligung als Zahlbetrag ergab, vollständig an die Beigeladene ausgekehrt, die ihr gegenüber einen Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 104 SGB X geltend gemacht hatte.

Der Kläger muss sich nicht aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X so behandeln lassen, als ob die Beklagte ihm tatsächlich Arbeitslosengeld für den Aufhebungszeitraum gewährt hat. Die Erfüllungsfiktion tritt jedenfalls nur ein, soweit ein Erstattungsanspruch zwischen den Leistungsträgern besteht. Ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen bestand für den streitigen Zeitraum aber nicht. Denn durch die Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X wird auf Seiten der Beklagten die rechtliche Grundlage für die gewährte Leistung beseitigt. An diese Entscheidung ist die Beigeladene gebunden (s. BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2). Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X lagen deshalb bereits dem Grunde nach nicht vor; danach von der Beklagten überzahlte Erstattungen sind nach Maßgabe des § 112 SGB X im Verhältnis zur Beigeladenen abzuwickeln.

Lediglich „am Rand“ wird deshalb noch darauf hingewiesen, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte und von der Beklagten befriedigte Erstattungsanspruch der Höhe nach nicht bestehen dürfte. Nach Aktenlage ist bereits nicht ersichtlich, wie die Beigeladene den Erstattungsbetrag errechnet hat, der weit über die Summe der von ihr nach ihrem eigenen Vortrag bewilligten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise des Arbeitslosengeldes II hinausgeht. Außerdem ist weder die zeitliche Kongruenz der Leistungspflichten dargelegt, noch dass - jedenfalls für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum - die Leistung des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers rechtmäßig gewesen ist (s. zusammenfassend BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 8, auch BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5). Schon nach den eigenen Berechnungen der Beklagten und der Beigeladenen ergibt sich eine teilweise Inkongruenz (Angaben jeweils in €):

                

Sozialhilfe

        

Arbeitslosengeld

                
                

„gezahlt“

        

bewilligt

        

offen 

Juni 2004

        

406,67

        

740,40

        

333,73

Juli 2004

        

328,25

        

740,40

        

412,15

August 2004

        

315,15

        

740,40

        

425,25

Da der Kläger im Aufhebungszeitraum außerdem Einkommen erzielt hat, stünde infrage, ob die Vorleistung rechtmäßig erbracht worden ist oder mangels Bedürftigkeit des Klägers nicht hätte erbracht werden dürfen. Insoweit hat keine Bedeutung, ob die Beigeladene ihrerseits die Bewilligung der Sozialhilfe aufgehoben hat. Sie darf sich jedenfalls nicht bei einem anderen Leistungsträger für rechtswidrig gewährte Leistungen schadlos halten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.