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Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 20. Senat Entscheidungsdatum 27.09.2012
Aktenzeichen L 20 AS 2361/11 NZB ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 145 SGG

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2011 wird als unstatthaft verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2011.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 145 Sozialgerichtsgesetz – SGG - kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Beschwerde ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, woran es hier fehlt. Die Klägerin macht mit dem Beschwerdeschriftsatz geltend, dass nach Erledigung ihrer im Hauptsacheverfahren erhobenen Untätigkeitsklage nur noch die Klärung der Übernahme der außergerichtlichen Kosten erforderlich sei.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG ist, dass eine Beschwer für das Berufungsverfahren besteht. Ist die Hauptsache erledigt, erledigt sich auch die Nichtzulassungsbeschwerde (Leitherer in Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 10. Auflage, § 145, Rn. 2). Ist eine Berufung unabhängig davon ausgeschlossen, ob sie der Zulassung durch das Sozialgericht nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf und nicht zugelassen worden ist, wäre also die Berufung unabhängig von einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung unzulässig, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. So liegt es hier. Die Klägerin wehrt sich allein noch gegen Entscheidungen im Rahmen der Kostenentscheidung und deren Umsetzung. Nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Danach könnte also die Klägerin ihr Begehren in einem Berufungsverfahren nicht weiterverfolgen, so dass kein Raum für ein Beschwerdeverfahren nach § 145 SGG verbleibt. Im Übrigen ist die Klägerin schon nicht durch die erstinstanzliche Entscheidung zur Kostentragung beschwert, da das Sozialgericht die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG dem Grunde nach verpflichtet hat. Die Klägerin ist, sofern sie eine Entscheidung zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten begehrt, auf das Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen, worauf das Sozialgericht bereits mit dem Gerichtsbescheid zutreffend verwiesen hat.

Nach allem war die Beschwerde als unstatthaft zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.