Die Berufung ist zum Teil begründet.
I.
1.
Die mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches rechtliches Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 31. März 2009 hinaus fortbesteht. Auf diese Weise kann der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 aufgelöst worden ist, endgültig geklärt werden.
2.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 nicht aufgelöst worden, sondern besteht über den 31. März 2009 hinaus fort.
a)
Die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht rechtsunwirksam.
aa)
Die Klägerin kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Unterzeichnung des Vertrages habe ein versteckter Einigungsmangel i.S.d. § 155 BGB vorgelegen, weshalb der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Ihre Behauptung, sie sei bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, die vereinbarte Altersteilzeit beginne mit einer Freistellungsphase von fünf Jahren, an die sich eine fünfjährige Arbeitsphase anschließe, ist in keiner Weise nachvollziehbar und kann daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. So ergibt sich aus II. Abs. 1 der Vereinbarung eindeutig, dass das Arbeitsverhältnis spätestens zum 31. März 2009 enden sollte. Auch bestand bei einer erst zum 31. März 2014 vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Veranlassung, Gespräche über eine – gekürzte oder ungekürzte – Rente ab dem 60. Lebensjahr zu führen; diese haben aber auch nach der Behauptung der Klägerin stattgefunden.
bb)
Die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Anfechtung der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung der Klägerin unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bei Abgabe der Willenserklärung einem Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB unterlegen ist und ob die Beklagte die Klägerin durch eine widerrechtliche Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt hat. Denn die Klägerin hat die Anfechtung nicht fristgerecht erklärt; sie geht deshalb ins Leere. Eine Anfechtung nach § 119 BGB muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Klägerin war bereits bei Einreichung der Klage am 16. April 2009 bewusst, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 mit dem 31. März 2009 enden sollte; die Anfechtung erfolgte jedoch erst mit der Berufungsbegründungsschrift und damit auf jeden Fall nicht mehr innerhalb der genannten Frist. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung muss zwar nicht unverzüglich, sondern kann binnen Jahresfrist erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem die Zwangslage aufhört; § 124 Abs. 1, 2 BGB. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihre Anfechtung auf die angebliche Drohung der Zeugin W., ohne die Unterzeichnung des Vertrages müsse das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Die hierdurch – einmal angenommen – hervorgerufene Zwangslage wurde jedoch mit dem Vertragsabschluss beendet, weil nun eine Kündigung nicht mehr zu erwarten war; die genannte Anfechtungsfrist endete daher mit dem 21. Oktober 2004.
cc)
Die zum 31. März 2009 vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unklar i.S.d. § 307 c Abs. 1 Satz 2 BGB. Die genannte Klausel ist ihrem Wortlaut nach eindeutig; auf sie wurde zudem in der unmittelbar zuvor niedergelegten Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ hingewiesen. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht in Zweifel über die vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem genannten Zeitpunkt geraten. Die Beendigung zum 31. März 2009 ist ferner nicht gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam. Denn die Parteien haben mit der Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 keine Befristungsabrede, sondern eine Aufhebungsvereinbarung getroffen. Die Berufungskammer folgt dabei den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil (I.1. der Entscheidungsgründe) und sieht insoweit von einer eigenen, lediglich wiederholenden Darstellung ab.
b)
Die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 wird das Arbeitsverhältnis jedoch gemäß § 41 Satz 2 SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erst mit dem 28. März 2014 beenden. Danach gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Die Klägerin konnte zu dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 als Frau eine Altersrente gemäß § 237a SGB VI beanspruchen, weil sie vor dem 1. Januar 1952 geboren wurde sowie das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatte. Die Vereinbarung wurde auch nicht innerhalb der in § 41 Satz 2, letzter Halbsatz genannten Dreijahresfrist abgeschlossen oder bestätigt. Zwar ist für die Berechnung der dort genannten Dreijahresfrist der vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres maßgebend ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 2002 – 7 AZR 40/01 – zu der – wortgleichen – Bestimmung des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung). Die Vereinbarung wurde jedoch bereits im Oktober 2003 und damit vor Beginn der genannten Dreijahresfrist abgeschlossen. Die Klägerin hat während der genannten Frist gegenüber der Beklagten auch nicht erklärt, sie wolle wie vereinbart mit dem 31. März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Altersrente beziehen. Soweit die Beklagte eine derartige Bestätigung in dem anwaltlichen Schreiben vom 15. Juni 2006 sieht, folgt ihr die Berufungskammer nicht. Für die Klägerin wurde dort lediglich mitgeteilt, dass sie mit der Beklagten „durch einen Altersteilzeitvertrag bis zum 31. März 2009 verbunden“ sei. Damit wurde lediglich die damals für richtig gehaltene Rechtslage wiedergegeben, ohne dass die Beklagte jedoch annehmen durfte, die Klägerin sei mit dieser Beendigung einverstanden und bestätige sie daher. Denn in dem genannten Schreiben wurde ferner auf die erfolglosen Bewerbungen der Klägerin und auf die Bitte, die vereinbarte Freistellung von der Arbeit aufzuheben und „den Altersteilzeitvertrag auszusetzen“, hingewiesen sowie ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichtberücksichtigung von Bewerbungen geltend gemacht. Dies beinhaltet keine Bestätigung der getroffenen Vereinbarung, sondern macht eher umgekehrt deutlich, dass die Klägerin diese nicht gegen sich gelten lassen wollte. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die Klägerin weiterhin mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 und einem Eintritt in den Ruhestand einverstanden war.
Die Anwendung des § 41 SGB VI a.F. ist auch nicht durch § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG in der vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2007 geltenden Fassung ausgeschlossen. Zwar stellt § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG eine Sonderregelung zu § 41 SGB VI dar mit der Folge, dass Vereinbarungen nach § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG auch mehr als drei Jahre vor dem geplanten Ausscheiden abgeschlossen werden können und von dem Arbeitnehmer auch nicht bestätigt werden müssen. Die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 a.F. AltersteilzeitG. Von dieser Bestimmung wurde nur eine Vereinbarung erfasst, „die die Beendigung des Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit hat“. Eine derartige Rente nach § 237 SGB VI konnte die Klägerin jedoch am 31. März 2009 nicht beanspruchen, weil die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersteilzeitG entsprach. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Arbeitszeit der Klägerin auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wurde. Die Parteien haben jedoch die in I.1. Satz 1 der Vereinbarung genannte Herabsetzung der Arbeitszeit auf 50 v.H. der tariflichen Arbeitszeit nicht vollzogen, sondern vielmehr eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung vereinbart. Dass dies als „sabbatical“ bezeichnet wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Denn es war nicht gewollt, dass die Klägerin nach einem Zeitraum der Beurlaubung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung an ihren Arbeitsplatz zurückkehrte; sie sollte vielmehr bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses völlig von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt sein. Eine derartige Vereinbarung erfüllt die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersteilzeitG nicht (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – AP Nr. 15 zu § 119 BGB).
Soweit die Beklagte eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG a.F. auf Fallgestaltungen für geboten hält, in denen der Arbeitnehmer eine andere Rente wegen Alters beanspruchen kann, folgt die Berufungskammer dieser Auffassung nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat es allerdings im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle für erforderlich gehalten, § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG a.F. auch dann anzuW.n, wenn ein Altersteilzeitarbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI hat. Es bestehe die gleiche Interessenlage wie bei einem Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit, zumal die Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Rentenabschläge gezahlt werde (BAG, Urteil vom 27. April 2004 – 9 AZR 18/03 – AP Nr. 1 zu § 8 ATG). Gegen eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG auch im vorliegenden Fall spricht jedoch, dass es an einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke fehlt. Unter welchen Voraussetzungen sich ein Arbeitnehmer von einem Vertrag lösen kann, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bei Erreichen des Rentenalters vorsieht, ist in § 41 Satz 2 SGB VI geregelt. Diese Bestimmung wurde durch § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG a.F. für Fälle eingeschränkt, in denen ein Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit besteht; erst § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung erfasst alle Ansprüche auf Altersrente. Die Erweiterung einer Ausnahmevorschrift wie § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG a.F., um auf diese Weise die Regelvorschrift zu verdrängen oder einzuschränken, ist dabei nicht möglich (LAG Hamm, Urteil vom 2. Oktober 2009 – 19 Sa 780/09 – juris). § 41 Satz 2 SGB VI a.F. bleibt damit im vorliegenden Fall anwendbar. Ob der Feststellungsklage auch im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unzutreffender Beratung der Beklagten hätte entsprochen werden müssen, konnte daher dahinstehen.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses; das Arbeitsgericht hat die diesbezügliche Klage daher zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte ist nicht gemäß § 109 GewO verpflichtet, ein Zwischenzeugnis zu erteilen; diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich das bei Beendigung des Arbeitsverhältnis zu erteilende Endzeugnis. Eine tarifliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Auch hat die Beklagte der Klägerin nicht aufgrund einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht ein Zwischenzeugnis auszustellen. Dies setzte voraus, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Beurteilung ihrer Arbeitsleistung und Führung geltend machen kann, wozu es an geeignetem Sachvortrag der Klägerin fehlt. Es ist zudem nicht erkennbar, welches Leistungs- und Führungsverhalten der Klägerin, die seit dem 1. April 2004 keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, beurteilt werden sollte.
III.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits tatsächlich zu beschäftigen; auch insoweit hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Arbeitnehmer steht zwar während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein Beschäftigungsanspruch zu, der auch während des gerichtlichen Streits über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen kann. Ein derartiger Anspruch ist im vorliegenden Fall jedoch durch die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 ausgeschlossen, weil die Parteien dort eine vollständige Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung vereinbart haben. Die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 ist – wie ausgeführt – rechtswirksam. Auch kann die Klägerin nicht im Wege des Schadensersatzes die Aufhebung der Vereinbarung mit der Folge verlangen, dass der zuvor bestehende Arbeitsvertrag wieder maßgebend wäre. Es ist zwar möglich, dass der Arbeitnehmer, der durch eine objektiv falsche Auskunft des Arbeitgebers zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrags veranlasst wurde, nicht nur den Ersatz materieller Einbußen, sondern im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) auch die Rückgängigmachung des Vertrages geltend machen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die vertragsgemäße Leistung für den Arbeitnehmer nicht voll brauchbar ist, was durch eine wertende Betrachtung festzustellen ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – AP Nr. 15 zu § 119 BGB). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 beendet das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 28. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt kann die Klägerin eine Altersrente in Anspruch nehmen, ohne die bei einem Rentenbezug ab dem 1. April 2009 entstehenden Rentenabschläge hinnehmen zu müssen. Eine – einmal angenommen – unzutreffende Unterrichtung der Beklagten über die Höhe der Rente bei vorzeitigem Rentenbezug führt deshalb nicht zu einer Aufhebung der Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen.