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Entscheidung 13 WF 214/16


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 12.09.2016
Aktenzeichen 13 WF 214/16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Der Verfahrenswert für einen Antrag auf Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderungsverfahren mit sich brächten, § 42 Abs. 1 FamGKG und lässt sich unter Heranziehung der Wertungen der §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG regelmäßig mit 15% der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge veranschlagen.

2. Der Verfahrenswert für die Heraufsetzung titulierten Unterhalts richtet sich nach der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag; wertmaßgeblich sind nach § 51 Abs. 1 FamGKG insoweit die ersten zwölf Monat nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S 1 FamGKG die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seiner weiter gehenden Beschwerde wird der Verfahrenswert in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 01.07.2016 auf bis zu 8.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Kindesunterhaltsverfahren betreffend zwei Kinder.

Diese haben in einem im März 2016 eingeleiteten Stufenverfahren die Dynamisierung und Heraufsetzung ab 12/2015 rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche verfolgt, die der Antragsgegner in zwei Jugendamtsurkunden vom 14.07.2015 statisch hatte titulieren lassen.

Der anerkannte Anspruch des am 07.04.2000 geborenen Kindes lautete über 522 € monatlich und das Anerkenntnis war befristet bis zum 31.08.2016 (9). Der anerkannte Anspruch des am 23.08.2007 geborenen Kindes lautete über 433 € (10).

Nach den Vorstellungen der Antragsteller standen Unterhaltsansprüche aus der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle im Raum.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert ohne Begründung auf 13.860 € festgesetzt und mit Nichtabhilfebeschluss vom 28.08.20106 auf § 51 Abs 1 FamGKG hingewiesen.

Der Antragsgegner, der nach der Kostenregelung eines Vergleichs die Verfahrenskosten zu tragen hat, hält einen Verfahrenswert von 2.280 € für zutreffend.

2. Die nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat nach §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg.

Soweit die Antragsteller in dem Abänderungsverfahren die Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts erstrebt haben, richtet sich der Verfahrenswert nach ihrem wirtschaftlichen Interesse hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderungsverfahren mit sich brächten, § 42 Abs. 1 FamGKG. Dieses Interesse veranschlagt der Senat unter Heranziehung der Wertungen der §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG regelmäßig mit 15% der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 954; Schneider NZFam 2015, 40), so hier auch im Falle des jüngeren Kindes. Insoweit sind 779,40 € zu berücksichtigen (433 € x 12 x 0,15).

In Ansehung des älteren Kindes kann demgegenüber dessen wirtschaftliches Interesse an einer Dynamisierung des bestehenden Titels vernachlässigt werden, da dieser ohnehin befristet war und lediglich noch die fünf Monate nach Antragseinreichung betraf.

Soweit die Antragsteller mit der Abänderung zugleich eine Heraufsetzung erstreben, ist auf die Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag abzustellen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG Kommentar, 4. Aufl., § 51 Rn. 26 m.w.N.). Wertmaßgeblich sind nach § 51 Abs. 1 FamGKG insoweit die ersten zwölf Monat nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S 1 FamGKG die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände.

Für das ältere Kind ergibt sich damit folgende Berechnung

Monat 

tituliert

beansprucht

Differenz

Dez 15

522,00 €

612,00 €

90,00 €

Jan 16

522,00 €

625,00 €

103,00 €

Feb 16

522,00 €

625,00 €

103,00 €

Mrz 16

522,00 €

625,00 €

103,00 €

Apr 16

522,00 €

625,00 €

103,00 €

Mai 16

522,00 €

625,00 €

103,00 €

Jun 16

522,00 €

625,00 €

103,00 €

Jul 16

522,00 €

625,00 €

103,00 €

Aug 16

522,00 €

625,00 €

103,00 €

Sep 16

0,00 €

625,00 €

625,00 €

Okt 16

0,00 €

625,00 €

625,00 €

Nov 16

0,00 €

625,00 €

625,00 €

Dez 16

0,00 €

625,00 €

625,00 €

Jan 17

0,00 €

625,00 €

625,00 €

Feb 17

0,00 €

625,00 €

625,00 €

Mrz 17

0,00 €

625,00 €

625,00 €

                                

Summe 

                

5.289,00 €,

und für das jüngere Kind

Monat 

tituliert

beansprucht

Differenz

Dez 15

433,00 €

510,00 €

77,00 €

Jan 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Feb 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Mrz 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Apr 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Mai 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Jun 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Jul 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Aug 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Sep 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Okt 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Nov 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Dez 16

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Jan 17

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Feb 17

433,00 €

520,00 €

87,00 €

Mrz 17

433,00 €

520,00 €

87,00 €

                                

Summe 

                

1.382,00 €.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG.