| Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 26.03.2013 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 U 62/12 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.3.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 311/10 – im Kostenpunkt abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen bei Klarstellung im Tenor zu 1.) wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Dienstordnungsangestelltenverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 20.4.2010 und 6.5.2010 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Dienstordnungsangestelltenverhältnis zwischen den Parteien durch die Dienstentlassung der Beklagten vom 20.4.2010 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts F– Az.: - entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Beklagte ist die Unfallkasse … und damit Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Schüler an allgemeinbildenden Schulen, Kinder in Kindertagesstätten, Studenten an Hoch- und Fachhochschulen sowie weitere Personengruppen im Land …. Sie ist landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie hat drei Organe, die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan, den ehrenamtlichen Vorstand und den hauptamtlichen Geschäftsführer, der die Dienstbezeichnung "Direktor der Unfallkasse …" führt.
Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde zum 1.1.1991 der Gemeindeunfallversicherungsverband … gegründet. Der Kläger war dort von Beginn an angestellt. Mit Änderungsvertrag vom 20.5.1992 wurde der Kläger vom 25.3.1992 dort als erster Geschäftsführer beschäftigt. Der Gemeindeunfallversicherungsverband … schloss mit dem Kläger am 5.3.1997 einen Vertrag, durch den der Kläger zum Dienstordnungs-Angestellten auf Lebenszeit bestellt wurde und ihm die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. Direktors übertragen wurde. In dem Anstellungsvertrag heißt es, dass der Arbeitsvertrag des Klägers vom 20.5.1992 seine Gültigkeit verliere.
Der Kläger war außerdem erster Geschäftsführer der L. Behörde … des Landes … und der F.-U. …, für die er zuvor auch als Errichtungsbeauftragter tätig war.
Schließlich wurde der Kläger Errichtungsbeauftragter für die Beklagte. Mit Verordnung vom 2.12.1997 wurde die Beklagte errichtet, die mit dem Kläger am 20.1.1999 eine Ergänzungsvereinbarung zum mit dem Gemeindeunfallsversicherungsverband … geschlossenen Vertrag vom 5.3.1997 schloss. Danach wurde der Kläger in die Planstelle A 16 des Stellenplanes der Beklagten eingewiesen und erhielt eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesG mit einer Stellenzulage. Außerdem erhielt er eine Aufwandsentschädigung von 200 DM monatlich. Nach der Ergänzungsvereinbarung vom 20.1.1999 regelt sich das Dienstverhältnis der Parteien nach der für die Beklagte gültigen Dienstordnung (im Folgenden: DO).
In der DO vom 10.11.1999 heißt es in § 3, dass für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. An die Stelle der in den landesbeamtenrechtlichen Vorschriften genannten, für dienstrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden tritt der Vorstand. § 7 DO bestimmt, dass bei einem Angestellten, bei dem Tatbestände vorliegen, die bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstellten, Maßnahmen nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften getroffen werden. § 9 DO sieht vor, dass bei Vorliegen von Tatbeständen, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würden, der Angestellte entlassen werden kann. Liegen mildernde Umstände vor, kann auf eine mildere Maßnahme erkannt werden. § 10 DO sieht als Beendigungsgründe des Dienstverhältnisses neben dem Ausscheiden und dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand zum einen die Entlassung, zum anderen die Dienstentlassung nach § 9 DO vor.
Im Laufe des Jahres 2005 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger einerseits und seinem Stellvertreter E… und dem Vorstand andererseits.
Der Vorstand fasste in seiner Sitzung vom 19.9.2005 den Beschluss, den Kläger des Amtes zu entheben, ihm Hausverbot zu erteilen, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten und gegen ihn Strafantrag wegen des Verdachts der Vorteilsnahme/Bestechlichkeit bzw. der Vorteilsgewährung /-bestechung und wegen des Verdachts der Untreue und des versuchten Betruges sowie des Verdachts der Amtsanmaßung zu stellen.
Die Beklagte erließ am 19.9.2005 einen Amtsenthebungsbescheid und unter dem 15.03.2006 einen Amtsentbindungsbescheid mit dem Ziel, den Kläger aus seiner Organstellung vorzeitig ehrenhaft bzw. unehrenhaft abzuberufen. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 20.02.2006 und 31.08.2008 zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht F. zum Aktenzeichen … und …. Diese Verfahren sind miteinander verbunden worden (Az.: …) und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erstinstanzlich nicht abgeschlossen.
Der Generalstaatsanwalt des Landes x… a. D. wurde im gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren als unabhängiger Untersuchungsführer eingesetzt. Er legte seinen Ermittlungsbericht unter dem 23.5.2006 vor. Darin führt er aus, dass dem Kläger keine Straftaten vorzuwerfen seien, der Kläger habe allerdings seine Dienstpflichten verletzt. Diese Pflichtverletzungen rechtfertigten nach der persönlichen Einschätzung des Unersuchungsführers eine Entfernung des Geschäftsführers aus dem Dienst eher nicht. Das Fehlverhalten des Geschäftsführers habe nur innerbetriebliche Bezüge. Es sei auch nicht von einem derartigen Gewicht, dass es zwangsläufig zu einem völligen, irreparablen Vertrauensverlust geführt habe. Es habe sich um Einzelfälle innerhalb der letzten acht Monate der über 16jährigen Dienstzeit des Geschäftsführers gehandelt, dessen Amtsführung und Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungsorganen bis dahin keinen Anlass zur Beanstandung gegeben habe. Durch das Fehlverhalten sei der Dienstbetrieb der Beklagten nicht nachhaltig beeinträchtigt worden. Es sei auch kein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Nicht ausgeschlossen erscheine die Verhängung der Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge oder der Zurückstufung. Sollte der Geschäftsführer in einem gerichtlichen Verfahren seine Haltung nicht ändern, so erscheine auch die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme nicht ausgeschlossen.
Gegen den Kläger wurde bei der Staatsanwaltschaft N. ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren geführt (Az.:…), das durch eine Anzeige des Vorstandsvorsitzenden ausgelöst worden ist. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheide vom 11.5.2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Unter dem 31.7.2007 erhob die Beklagte Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht P. mit dem Ziel der Dienstentlassung des Klägers (Az.:…). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht endete mit der Rücknahme der Klage durch die hiesige Beklagte am 23.3.2010, nachdem das Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei, da der Kläger kein Beamter ist.
Unter dem 20.4.2010 sprach die Beklagte dem Kläger unter Berufung auf einen Vorstandsbeschluss vom 15.4.2010 nunmehr die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag erklärte sie gemäß § 9 DO die Dienstentlassung des Klägers unter Berufung auf den Ermittlungsbericht vom 23.5.2006. Seit Mai 2010 zahlt die Beklagte dem Kläger keinerlei Dienstbezüge mehr. Diese betrugen zuletzt 5.930 € brutto.
Mit weiterem Kündigungsschreiben vom 6.5.2010 erklärte die Beklagte erneut die außerordentliche Kündigung nach Anhörung des Personalrats. Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 4.5.2010 erklärt, dass er die Maßnahme nicht billige. Da der Ermittlungsbericht feststelle, dass die erhobenen Vorwürfe für eine Entfernung des Klägers aus dem Dienst nicht ausreichten, sei ein Tatbestand nicht zu erkennen, der eine außerordentliche Kündigung begründen würde. Auch erscheine die Frist von zwei Wochen des § 626 Abs. 2 BGB überschritten. Da die Beklagte die Klage vor dem Verwaltungsgericht zurückgezogen habe, erwecke dies den Eindruck, dass die ursprünglichen Klagegründe nicht mehr relevant seien.
Mit Klageschrift vom 26.4.2010 hat der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht F. erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3.6.2010 – Az…. - wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen an das Landgericht F. verwiesen hat.
Der Kläger hat gemeint, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten nicht wirksam beendet sei. Die DO führe in § 10 die Beendigungsgründe für das Dienstordnungsverhältnis abschließend auf. Eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 626 BGB sei danach nicht möglich. Zudem habe die Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen seien auch formell unwirksam. So fehle es an der notwendigen ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers sowie des Personalrats. Eine Anhörung des Personalrats sei auch bei einem Geschäftsführer notwendig. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht nach § 35 SGB IV in Verbindung mit § 64 SGB IV auf der Grundlage eines Beschlusses des Kollegialorgans Vorstand, sondern unberechtigt vom Vorstandsvorsitzenden allein erfolgt. Gemäß § 8 Abs. 1 DO wäre aber in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1 LDG die Einleitung vom Dienstvorgesetzten, d. h. vom Vorstand, vorzunehmen gewesen. Der Untersuchungsführer sei ebenfalls nicht wie in § 8 Abs. 3 Satz 1 DO vorgesehen vom Vorstand bestimmt worden, sondern vom damaligen Vorstandsvorsitzenden allein.
Zudem liege auch kein wichtiger Grund vor, der die Beklagte zu einer Kündigung berechtige.
Auch die Dienstentlassung sei nicht wirksam, da die Entlassungsgründe durch die Rücknahme der Disziplinarklage gemäß § 62 Abs. 1 LDG verbraucht seien. Auf die bereits bekannten Gründe könne die Beklagte nunmehr keine neue Disziplinarmaßnahme stützen. Auch für eine Dienstentlassung fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers sowie des Personalrats. Auch liege kein Entlassungsgrund vor, der die Anwendung der schwersten Dienststrafe rechtfertige.
Soweit die Beklagte erstmals Vorwürfe einführe, seien diese weder Bestandteil eines Disziplinarverfahrens mit Anhörung und Untersuchung gewesen noch seien sie kürzlich entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Dienstordnungsangestelltenverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 20.4.2010 und 6.5.2010, dem Kläger zugegangen am 22.4.2010 und am 11.5.2010, nicht aufgelöst wurde, sondern weiter fortbesteht,
festzustellen, dass das Dienstordnungsangestelltenverhältnis zwischen den Parteien durch die Dienstentlassung der Beklagten vom 20.4.2010, dem Kläger zugegangen am 22.4.2010, nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sowohl die Kündigung als auch die Dienstentlassung und die Bestellung des Untersuchungsführers seien jeweils aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vorgenommen worden. Der Vorstand habe in der Sitzung vom 18.9.2005 den Beschluss … über die Amtsenthebung des Klägers sowie die Einleitung des Disziplinarverfahrens gefasst. Er habe den Vorstandsvorsitzenden ermächtigt, einen geeigneten Untersuchungsführer einzusetzen.
Eine Anhörung des Personalrates sei vor der Entlassung des Klägers nicht notwendig gewesen, denn das Personalvertretungsrecht sei nur auf Beamte oder Arbeitnehmer, soweit diese weisungsgebunden seien, anwendbar. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Zudem habe eine Anhörung stattgefunden. Der Kläger habe auch Gelegenheit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung sowie eine Dienstentlassung lägen auch vor. In den zurückliegenden Jahren sei es immer wieder zu Beanstandungen der Amtsführung des Klägers gekommen; insbesondere in den Vorstandssitzungen der Beklagten vom 22.4.2005 und 22.8.2005 sei es zu einer Vertrauenskrise zwischen den Mitgliedern des Vorstandes einerseits und dem Kläger andererseits gekommen. Gründe dafür seien unter anderem gewesen:
Der Kläger habe für seine Dienstreisen keine Dienstreiseaufträge genehmigt bzw. vorgelegt und die Erstattung seiner Reisekosten einmal im Jahr beantragt, ohne jedoch Unterlagen vorzulegen, die durch eine weitere Person geprüft waren. Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten seien nicht in der Lage gewesen zu prüfen, ob die vom Kläger gemachten Angaben zutreffend gewesen seien. Als die zuständige Mitarbeiterin den Kläger aufgefordert habe, die fehlenden Informationen darzulegen, habe er sie unter Druck gesetzt, ohne ihr die geforderten Belege und Informationen zu geben. Dass der stellvertretende Geschäftsführer in dieser Sache den Vorstand informiert habe, habe der Kläger als Dienstvergehen gewertet und den Versuch unternommen, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Vorstand habe die R… GmbH mit der Prüfung der Reisekostenunterlagen des Klägers beauftragt. Diese habe eine mögliche Übererstattung durch die Beklagte in Höhe von 648 € ermittelt. Der Kläger habe seinen Stellvertreter entgegen dem Vorstandsbeschluss von einer Überprüfung der Reisekosten entbunden, hiermit die Haushaltsbeauftragte beauftragt und hierfür die bisher geltende Dienstanweisung über das Zeichnungsrecht geändert. Die Haushaltsbeauftragte habe sodann einen an den Kläger überzahlten Betrag von 8,40 € ermittelt und im Übrigen die beantragten Reisekosten an ihn ausgezahlt.
Der Kläger habe gegen den stellvertretenden Geschäftsführer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt, weil dieser sich wegen der Reisekostenabrechnung des Klägers per E-Mail vom 14.3.2005 an den Vorstand gewandt habe. Der Kläger habe dies als Verstoß gegen die Dienstanweisung zum Verbot der privaten Nutzung der verwaltungseigenen Informationstechnik gewertet.
Der Kläger habe eigenmächtig den Vorstand wiederholt unvollständig und teilweise wahrheitswidrig informiert. So habe der Kläger in der Vorstandssitzung vom 22.4.2005, in der über seinen Disziplinarantrag gegen den stellvertretenden Geschäftsführer zu befinden war, wahrheitswidrig behauptet, zwischen ihm und seinem Stellvertreter gebe es keine Probleme.
Der Kläger habe seit Ende des Jahres 2004 die Beförderung der Haushaltsbeauftragten von einer A12 auf eine A13-Stelle betrieben, obwohl eine A13 Stelle in den Haushaltsplänen 2002-2004 nicht vorgesehen war. Der Kläger habe in dem Haushaltsplan 2005 eine A13-Stelle vorgesehen, ohne dass dies abgesprochen gewesen sei. Auch als auf sein Betreiben eine A13 Stelle in den Haushaltsplan 2005 eingefügt und später wieder gestrichen worden sei, habe er weiter die Beförderung der Haushaltsbeauftragten beantragt. Sie sei auch diejenige gewesen, die schließlich seinen Reisekostenantrag bearbeitet habe.
Der Vorstand habe im Jahre 2000 eine Beförderungsrichtlinie beschlossen. Hiernach sei jahrelang verfahren worden. Nachdem der Plan des Klägers, die Haushaltsbeauftragte ausnahmsweise früher als darin vorgesehen zu befördern, kritisiert worden war, habe der Kläger erklärt, die Beförderungsrichtlinie sei nicht in Kraft getreten. Der Vorstand sei hierfür nicht zuständig, dies sei vielmehr die Vertreterversammlung.
Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.5.2005 und in einer Vorstandsvorlage einer weiteren Teilnahme des stellvertretenden Geschäftsführers an Vorstandssitzungen entgegengetreten. Diese Teilnahme habe jedoch der seit mindestens 1996 bestehenden Übung und der Geschäftsordnung des Vorstands entsprochen. Dessen Aufgabe sei es u. a. gewesen, die korrekte Protokollierung der Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten zu gewährleisten. Der Kläger habe den stellvertretenden Geschäftsführer am 19.9.2005 trotz anderweitigem Vorstandsbeschluss aus dem Raum verwiesen, in dem die Vorstandssitzung stattfinden sollte.
Der Kläger habe die wiederholten Aufforderungen des Vorstandes zur Herstellung der gesetzlich vorgeschriebenen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Personalrat missachtet. So habe der Kläger unnötige Einigungsstellenverfahren provoziert.
Der Kläger habe am 5.7.2004 einen Altersteilzeitvertrag mit der Zeugin O… unterzeichnet, habe sich dann aber zu der Zeugin begeben und von ihr den von ihm unterschriebenen Vertrag herausverlangt, obwohl er gewusst habe, dass er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Die Einigungsstelle habe dem Antrag des Personalrats auf Feststellung der Wirksamkeit des Altersteilzeitvertrages am 15.4.2005 stattgegeben.
Der Kläger sei der Aufforderung des Personalrats nicht nachgekommen, Unterlagen zu einem Organisationsplan für Katastrophenfälle herauszugeben, obwohl ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates bestanden habe. Der Personalrat habe die Einigungsstelle anrufen müssen und dort seine Auffassung bestätigt gefunden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die ordentlichen Gerichte seien zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer der Beklagten, sondern ihr Organ. Streitigkeiten aus dem Dienstordnungsverhältnis einschließlich derjenigen über Maßnahmen im Rahmen des dem Beamtenrecht nachempfundenen Disziplinarrechts seien vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
Das Dienstordnungsangestelltenverhältnis sei nicht durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 20.4. und 6.5.2010 beendet worden. Zwar sei die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB im Dienstordnungsrecht - neben der Dienstentlassung - nicht ausgeschlossen. Allerdings müsse bei der Frage, ob das Dienstverhältnis mit einer außerordentlichen Kündigung beendet werden könne, der besondere Schutz der beamtenähnlichen Stellung des Angestellten Berücksichtigung finden. Deshalb sei eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung nicht möglich, sondern lediglich eine Kündigung aus Gründen, die in der Person des Angestellten lägen. Da sämtliche Gründe, auf die die Beklagte die Kündigung stütze, verhaltensbedingt seien, scheide im vorliegenden Fall eine außerordentliche Kündigung aus.
Auch die Dienstentlassung der Beklagten vom 20.4.2010 habe das Dienstordnungsangestelltenverhältnis nicht beendet. Sie sei zwar formal nicht zu beanstanden. Die sie stützenden Gründe vermöchten jedoch eine Dienstentlassung nicht zu rechtfertigen.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 29.3.2012, hat die Beklagte durch bei Gericht am 24.4.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 28.6.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 24.4.2012 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB aufgrund der DO der Beklagten ausgeschlossen sei. Die DO beschränke die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten nicht. Für die fristlose Kündigung bestehe auch ein Kündigungsgrund.
Das Landgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, warum es eine Dienstentlassung nicht für gerechtfertigt halte. Es sei von Verfehlungen des Klägers ausgegangen. In einem solchen Fall hätte es die Beklagte veranlassen müssen, hilfsweise einen Antrag auf Erkennen einer milderen Dienststrafe zu stellen. Dies habe das Landgericht versäumt.
Die Beklagte hat die in der Berufungsbegründung vom 28.6.2012 hilfsweise erhobene Widerklage mit dem Antrag auf Zurückstufung und Versetzung des Klägers auf die Stelle eines Abteilungsleiters in entsprechender Anwendung von § 9 LDG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.2.2013 mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
das am 21.3.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 311/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen,
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Die Akten des Sozialgerichts F. – Az…. und … - und die Akten des Verwaltungsgerichts Potsdam – Az:… - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
A. Die vom Kläger erhobene Klage ist zulässig.
I.) Die ordentlichen Gerichte sind für die Entscheidung über die Klage zuständig.
Das Arbeitsgericht F. hat den zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) verwiesen. Der entsprechende Beschluss vom 3.6.2010 ist von den Parteien nicht mit einem Rechtsmittel nach § 17a Abs. 4 GVG angefochten worden. Damit ist die Verweisung nicht nur für die Arbeitsgerichte, sondern auch für die ordentlichen Gerichte bindend (Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 17a GVG Rn 12). Da das Verfahren nach § 17a GVG ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, prüft das Berufungsgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht, § 17a Abs. 5 GVG.
II.) Die negativen Feststellungsanträge des Klägers sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger wendet sich gegen drei Maßnahmen der Beklagten, mit der diese die Beendigung seines Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisses hat herbeiführen wollen: die fristlose Kündigung vom 20.4.2010, die fristlose Kündigung vom 6.5.2010 und die Dienstentlassung vom 20.4.2010. Er begehrt die Feststellung, dass diese Maßnahmen das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben. Für eine solche negative Feststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 11a).
Der Kläger hat seine Anträge, die sich auf Feststellung der Unwirksamkeit der beiden fristlosen Kündigungen vom 20.4.2010 und vom 6.5.2010 richten, mit einer positiven Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO verbunden. Er hat nämlich beantragt, zusätzlich festzustellen, dass das Dienstordnungs-Anstellungsverhältnis weiter fortbesteht. Dieser Antrag geht dahin, dass ein Fortbestehen des Vertragsverhältnisses der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz festgestellt wird. Für eine solche positive Feststellungsklage besteht - neben der negativen Feststellungsklage bezogen auf die behaupteten Beendigungsgründe - nicht ohne weiteres ein Feststellungsinteresse. Dies besteht nicht schon deshalb, weil zwei bestimmt bezeichnete Kündigungen ausgesprochen wurden und deswegen eine negative Feststellungsklage anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Kläger weitere Kündigungen oder Beendigungsgründe in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft macht und damit belegt, warum dieser, die negative Feststellungsklage erweiternde Antrag gerechtfertigt sein soll (BAG, Urteil vom 27.1.1994, 2 AZR 484/93, NZA 1994, 812, zitiert nach Juris Rn 28 m. w. N.) Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Auf Befragen durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2013 hat er vielmehr erklärt, dass es nach dem 6.5.2010 keine Kündigungen bzw. vertragsbeendenden Akte durch die Beklagte gegeben habe. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er mit seinem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens seines Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisses nur den Inhalt seiner negativen Feststellungsanträge dahin verdeutlichen will, dass, wenn die angegriffenen Kündigungen unwirksam sind, das Vertragsverhältnis fortbestehe. Daraus ergibt sich, dass der Kläger die Feststellung des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses der Parteien nicht als selbständigen Klageantrag, sondern vielmehr als sog. "unselbständiges Anhängsel" dahingehend verstanden wissen wollte, es solle damit nur der Inhalt der beiden negativen Feststellungsanträge verdeutlicht bzw. bekräftigt werden. Die Feststellung des Fortbestandes hat der Kläger offensichtlich nur deklaratorisch als Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt. Der Zusatz ist damit überflüssig und mangels eigener prozessrechtlicher Bedeutung wegzulassen (BAG, a. a. O., zitiert nach Juris Rn 29; vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 15b). Der Senat hat deshalb den Tenor zu 1.) des landgerichtlichen Urteils insoweit klarstellend neu gefasst.
B.) Die Klage ist mit allen Anträgen begründet.
Die Kündigungen der Beklagten vom 20.4.2010 und vom 6.5.2010 und die Dienstentlassung der Beklagten vom 20.4.2010 haben das Dienstordnungs-Angestelltenverhältnis des Klägers nicht beendet.
I.) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist der Umstand, dass die Beklagte gegen den Kläger am 19.9.2005 einen Amtsenthebungsbescheid und am 15.3.2006 einen Amtsentbindungsbescheid erlassen und der Kläger gegen diese Bescheide vor dem Sozialgericht Klage erhoben hat (Sozialgericht F. Az… sowie das hierzu verbundene Verfahren Az:…), über die bisher nicht entschieden worden ist.
Der Kläger ist als hauptamtlich tätiger Geschäftsführer gemäß § 36 SBG IV Organ der Beklagten. Diese Organstellung entfällt gemäß § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV, wenn der Geschäftsführer von diesem Amt enthoben bzw. entbunden werden. Eine Amtsentbindung hat zu erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, eine Amtsenthebung, wenn ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen hat.
Ob die Maßnahmen der Amtsenthebung bzw. -entbindung durch die Beklagte zu Recht erfolgt sind oder nicht, unterfällt der Prüfung des angerufenen Sozialgerichts. Dessen Prüfung ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht vorgreiflich. Es gilt das Prinzip, wonach zwischen Organstellung und privatrechtlichem Anstellungsverhältnis eine Trennung besteht (vgl. zum sogenannten Trennungsprinzip BGH, Urteil vom 10.1.2000, II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, zitiert nach Juris Rn 7), so dass eine etwaige Beendigung der Organstellung das Anstellungsverhältnis nicht berührt (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge, 13. Aufl. 2013, § 626 BGB Rn 11; Hensler in Münchner Kommentar, 6. Aufl. 2012, BGB, § 626 Rn 29).
II.) Die beiden streitgegenständlichen, von der Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigungen vom 20.4.2010 und 6.5.2010 gemäß § 626 BGB haben das Dienstordnungs-Angestelltenverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet.
1.) Durch Anstellungsvertrag mit dem Gemeindeunfallversicherungsverband … vom 5.3.1997, mit dem der mit dem Kläger am 20.5.1992 geschlossene Arbeitsvertrag aufgehoben worden ist, ist der Kläger Dienstordnungs-Angestellter auf Lebenszeit geworden. In diesen Vertrag ist für den Gemeindeunfallversicherungsverband … die Beklagte durch Änderungsvereinbarung der Parteien vom 20.1.1999 eingetreten.
Maßgeblich für den Inhalt des Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisses der Parteien sind zunächst die §§ 144 ff. SGB VII, die für das Vertragsverhältnis der Parteien und auch für die Ausgangsvereinbarung vom 5.3.1997 gelten, da mit Ablauf des 31.12.1996 das dritte Buch der RVO aufgehoben worden und das SGB VII in Kraft getreten ist. Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und die Ein- und Anstellungsbedingungen regelt nach § 144 SGB VII die Vertreterversammlung durch eine Dienstordnung.
Maßgeblich ist die Dienstordnung der Beklagten und nicht diejenige des Gemeindeunfallversicherungsverbandes …, bei dem der Kläger zunächst als Dienstordnungs-Angestellter tätig war. Denn die Parteien haben am 20.1.1999 eine Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 5.3.1997 geschlossen, die in § 2 bestimmt, dass sich das Dienstverhältnis nach der für die Beklagte gültigen Dienstordnung bestimmt.
2.) Es spricht schon alles dafür, dass das hier in Streit stehende Dienstordnungs-Angestellten-verhältnis durch eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB nicht beendet werden kann. Die Auslegung von § 145 SGB VII in Verbindung mit § 10 der DO der Beklagten spricht dafür, dass im Verhältnis zum Kläger eine Kündigung nach § 626 BGB ausgeschlossen ist.
Die gemäß § 144 SGB VII von der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers aufzustellende Dienstordnung hat die Rechtsverhältnisse der Angestellten angemessen zu regeln. Nach § 145 SGB VII hat die Dienstordnung die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Ausdrücklich heißt es in der Vorschrift weiter: "Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zulässt, dürfen nicht vorgesehen werden." Das für das Bundesland … maßgeblich Landesdisziplinargesetz kennt die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB als Disziplinarmaßnahme nicht. § 5 LDG sieht folgende Disziplinarmaßnahmen vor: Verweis (§ 6), Geldbuße (§ 7), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8), Zurückstufung (§ 9) und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). Dies spricht dafür, dass - selbst wenn die DO der Beklagten eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zuließe - eine solche Regelung gegen das höherrangige Gesetzesrecht des § 145 SGB VII verstoßen würde.
Gegen eine Anwendbarkeit des § 626 BGB spricht jedoch auch die DO der Beklagten. Sie nennt in § 10 die Gründe, wegen deren Eintritt das Dienstverhältnis endet, nämlich durch Tod, durch Entlassung, durch Ausscheiden, durch Dienstentlassung nach § 9 oder durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Eine außerordentliche Kündigung ist als Beendigungsgrund für das Dienstordnungs-Angestelltenverhältnis nicht genannt. Soweit in § 3 DO geregelt ist, dass – soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen - das Beamtenrecht anzuwenden sein soll, kann dies angesichts der gesetzlichen Regelung des § 145 SGB VII kein außerordentliches Kündigungsrecht des Unfallversicherungsträgers nach § 626 BGB begründen.
Nach früherer Rechtslage kommt die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB in Betracht, nicht jedoch der Neuregelung des § 145 SGB VII. § 145 SGB VII ersetzt die Vorschrift des § 693 RVO, der zum 31.12.1996 außer Kraft getreten ist. Darin heißt es, dass das Kündigungsrecht des Trägers der Unfallversicherung den Angestellten nicht schlechter stellen darf, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für die gesetzliche Krankenversicherung zu § 354 RVO, dem § 693 RVO im Bereich der Unfallversicherung entspricht, im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs- Angestellten für möglich gehalten (so BAG, Urteil vom 26.5.1966, 2 AZR 339/65, DB 1966, 1733, zitiert Nach Juris). Allerdings ließ im dort zu entscheidenden Fall die Dienstordnung ausdrücklich eine Kündigung, beschränkt auf einen in der Person des Dienstordnungs-Angestellten liegenden wichtigen Grund zu. So liegt der Fall hier gerade nicht.
Schon unter der Geltung des § 693 RVO ist obergerichtlich entschieden worden, dass eine Dienstordnung, die die Beendigungsgründe für das Dienstordnungsanstellungsverhältnis auflistet, ohne dass die fristlose Kündigung genannt wird, damit die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB als Beendigungsgrund ausschließe (LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.1.1982, 14 Sa 1340/82 - veröffentlicht nur im Leitsatz in Juris - rechtskräftig aufgrund des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des BAG vom 31.3.1983, 2 AZN 76/83). Dies entspricht dem vorliegenden Fall.
Soweit demgegenüber das ArbG Düsseldorf in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 22.9.2010, 4 Ca 3150/10, Juris – gegenstandslos geworden durch Vergleich in der Berufungsinstanz beim LAG Düsseldorf 8 Sa 1474/10 vom 12.4.2011) die Auffassung vertreten hat, das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB sei im Rahmen eines Dienstordnungs-Anstellungsverhältnisses nicht abdingbar, ist dies mit der vorstehend genannten Rechtsprechung nicht vereinbar.
3.) Letztlich kann die Frage, ob eine Kündigung des Klägers nach § 626 BGB durch Gesetz und DO ausgeschlossen ist, offen bleiben.
Denn die beiden streitgegenständlichen, im Jahr 2010 erklärten Kündigungen können das Dienstordnungs-Angestelltenverhältnis des Klägers jedenfalls deshalb nicht beenden, weil für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB jedenfalls zwingend auch § 626 Abs. 2 BGB gilt. Danach kann die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist hat die Beklagte nicht eingehalten. Damit sind beide Kündigungen unwirksam.
§ 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Sinn der Kündigungserklärungsfrist ist es, für den Betroffenen rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob sein Vertragspartner einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirkt sein. Ein Kündigungsberechtigter darf den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen (BAG, Urteil vom 5.6.2008, 2 AZR 25/07, NZA-RR 2009, 69, zitiert nach Juris m. w. N.). Während den Kündigungsberechtigten vor Fristbeginn grundsätzlich keine Obliegenheiten zur Aufklärung treffen, muss er nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt mit der gebotenen Eile vorgehen. Innerhalb der Frist muss er entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Vertragspartner erklären. Diese Entscheidung hat die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB getroffen, sondern erheblich später.
Die disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger waren mit der Erstellung des Ermittlungsberichts des nach § 8 Abs. 3 DO bestellten Untersuchungsführers in dem gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahren am 23.5.2006 und mit der Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens am 11.5.2007 abgeschlossen. Eine nahezu drei Jahre später ausgesprochene fristlose Kündigung im Jahr 2010 wegen Vorgängen, die Gegenstand der disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen waren, liegt außerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte meint zu Unrecht, sie dürfe vor Ausspruch einer Kündigung nach § 626 BGB auch den Ausgang des von ihr selbst eingeleiteten Disziplinarverfahren abwarten, erst dann könne die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Vielmehr beginnt die Frist des § 626 Abs 2 BGB - wenn man eine Kündigung nach § 626 BGB gegenüber dem Kläger überhaupt für zulässig erachtet - jedenfalls nach abgeschlossenen disziplinarrechtlichen Ermittlungen zu laufen. Der Kündigungsberechtigte ist nach Ermittlungsabschluss nicht berechtigt, seine Kündigungsentscheidung bis zum rechtskräftigen Ende eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aufzuschieben (so auch LAG Nürnberg, Urteil vom 12.6.2012, 7 Sa 33/12, zitiert nach Juris, noch nicht rechtskräftig). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Kündigungsberechtigte das Disziplinarverfahren selbst durchgeführt hat und im gerichtlichen Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil diejenigen Vorwürfe, die zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden, sich aus dem vom Kündigungsberechtigten selbst veranlassten Ermittlungsbericht ergeben.
Hier kommt noch folgendes hinzu: Die Beklagte hat es in erheblichem Maße selbst zu verantworten, dass das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Sie hat nämlich nach Vorlage des Ermittlungsberichts vom 23.5.2006 erst über ein Jahr später mit Schriftsatz vom 31.7.2007 vor dem Verwaltungsgericht eine - unzulässige - Disziplinarklage gegen den Kläger erhoben. Schon diese eigene Untätigkeit von über einem Jahr lässt es treuwidrig erscheinen, dass die Beklagte sich darauf beruft, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB könne bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht anlaufen.
Dass das Verwaltungsgericht über zweieinhalb Jahre benötigt hat für den rechtlichen Hinweis, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist, liegt zwar nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Allerdings hätte eine sorgfältigere Prüfung der Rechtswegfrage durch die Beklagte das Disziplinarverfahren erheblich beschleunigt. Derartige eigene prozessuale Fehler können dem vom Kläger erhobenen Verfristungs- bzw. Verwirkungseinwand nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
III.) Das Dienstordnungs-Anstellungsverhältnisses des Klägers ist auch nicht durch die von der Beklagten am 20.4.2010 als disziplinarische Maßnahme ausgesprochene Dienstentlassung beendet, § 10 Nr. 3 DO.
1.) Ob die Dienstentlassung des Klägers rechtmäßig ist oder nicht, richtet sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landesdisziplinargesetzes (LDG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 19], S.254).
§ 3 DO legt fest, dass, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften oder die DO etwas anderes bestimmen, für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Ergänzend heißt es hierzu in § 8 Abs. 1 DO ausdrücklich, dass Maßnahmen nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften getroffen werden können, wenn Tatbestände vorliegen, die bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstellen würden. § 9 Abs. 1 DO ordnet an, dass bei Vorliegen von Tatbeständen, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würden, der Dienstordnungs-Angestellte entlassen werden könne.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 LDG nennt als Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Diese kann nach § 13 Abs. 2 LDG angeordnet werden, wenn ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ähnlich formuliert dies § 9 Abs. 2 DO, wonach Voraussetzung für eine Entlassung des Dienstordnungs-Angestellten "erhebliche Beanstandungen" sein müssen.
2.) Zwar ist die vom Kläger beanstandete Dienstentlassung vom 20.4.2010 nicht schon wegen Zeitablaufs unzulässig.
Dass die Beklagte ein Dreivierteljahr auf den Ermittlungsbericht gewartet und dann noch einmal über ein Jahr verstreichen ließ, bevor sie die Disziplinarklage erhoben hat, führt noch nicht dazu, dass ihre Maßnahme als unwirksam angesehen werden müsste.
Denn zum einen ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht analog auf die Dienstentlassung nach § 9 DO anzuwenden (Hensler, a.a.O., § 626 Rn 19). Zum anderen sind die in § 15 LDG geregelten Fristen, innerhalb derer Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden müssen, noch nicht abgelaufen. Diese gesetzliche Regelung sieht mit zunehmender Schwere der Disziplinarstrafe zunehmend längere Fristen vor. Für die Entlassung aus dem Dienst, um die es hier geht, ist überhaupt keine zeitliche Schranke angeordnet.
3.) Die Dienstentlassung des Klägers vom 20.4.2010 ist jedenfalls schon deshalb in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 LDG unwirksam, weil die Beklagte die auf Dienstentlassung gerichtete Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat.
Die DO verweist in § 8 Abs. 1 und ein weiteres Mal in § 8 Abs. 3 auf die für Landesbeamte geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften, soweit es das weitere Verfahren der Anordnung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen Dienstordnungsangestellten angeht.
Der Vorstand der Beklagten hat ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung vom 28.6.2006 (Bl. 614-615 der beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts P –Az….) den Beschluss … gefasst, wonach entsprechend der Empfehlung des Untersuchungsführers gegen den Kläger Disziplinarklage gemäß § 35 LDG mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst erhoben werden soll. § 35 Abs. 1 LDG sieht vor, dass wenn gegen einen Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden soll, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben ist.
Dies ist vorliegend auch mit der Klageschrift vom 31.7.2007 geschehen. Diese Klage hat die Beklagte jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 23.3.2010 zurückgenommen nach Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Unzulässigkeit der Klage.
Nach § 62 Abs. 1 LDG können, soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein. Diese Vorschrift gilt auch im Verhältnis der Parteien zueinander. Denn in § 8 Abs. 4 DO heißt es ausdrücklich, dass für die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte entsprechend gelten.
Im Umfang der erklärten Klagerücknahme tritt damit – ähnlich wie bei der durch ein rechtskräftiges Urteil erzeugten Bindungswirkung – ein Verbrauch der Disziplinarbefugnis mit Bezug auf die zugrunde liegenden Handlungen ein. Diese dürfen nicht mehr zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden. Es tritt mithin ein verfahrensrechtliches Verfolgungsverbot ein (Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 61 Rn 6; Hummel/Köhler/ Mayer, BDG, 5. Aufl. Rn 2 zu der im Wortlaut identischen Regelung des § 61 BDG). Hiermit korrespondiert der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Dieser besagt, dass Verfehlungen, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, nicht durch viele einzelne Disziplinarverfahren, sondern durch ein einheitliches Verfahren verfolgt werden sollen.
Dass die von der Beklagten erhobene Disziplinarklage unzulässig war, steht der in § 62 Abs. 1 LDG angeordneten Wirkung nicht entgegen. Der Wortlaut der … Landesregelung sieht eine solche Einschränkung des Verfolgungsverbotes nicht vor. Wie sich aus dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen ergibt (dort § 61 Abs. 1 LDG NRW), hätte der Gesetzgeber ausdrücklich regeln können, dass das Verfolgungsverbot nur bei Rücknahme einer "zulässigen" Disziplinarklage eintritt. In … ist dies nicht geschehen.
Auch der Umstand, dass die Beklagte die Disziplinarklage im falschen Rechtsweg mit einem vor einem Zivilgericht nicht zulässigen Antrag erhoben hat, ändert an dem Verbrauch der Disziplinarbefugnis nichts. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt hat, durch Aufrechterhaltung des Klageantrages eine Rechtswegverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Zivilgerichte zu erzwingen, § 17a GVG. Hier hätte sie ihren Antrag in einen zivilprozessual zulässigen Antrag abändern können.
IV.) Selbst wenn jedoch im Jahre 2010 eine Kündigung nach § 626 BGB möglich und fristgerecht erklärt worden wäre und selbst wenn die Beklagte die Dienstentlassung des Klägers am 20.4.2010 noch hätte anordnen können, hat die Klage Erfolg.
Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte die für die jeweilige Maßnahme geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten hat, insbesondere ob der Vorstand als Organ gehandelt hat oder nur der Vorstandsvorsitzende allein oder ob der Personalrat zu beteiligen war oder nicht.
Denn jedenfalls lagen weder die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund vor noch für eine Dienstentlassung vor.
1.) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB liegt nur vor, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Weiterbeschäftigung des Dienstverpflichteten in seiner bisherigen oder einer entsprechenden Stellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten ist. Insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzungen des Vertragsgegners, die ein gewisses Gewicht erreichen und bei dem Kündigenden berechtigte und nachhaltige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Vertragsgegners begründen, gehören zu möglichen wichtigen Gründen, die eine sofortige Beendigung des Dienstvertragsverhältnisses rechtfertigen.
2.) Der Dienstherr, der einen Landesbeamten und dementsprechend vorliegend die Beklagte, die den Kläger entlassen will, hat nach § 13 Abs. 1 LDG über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 13 Abs. 2 LDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Bemessungskriterien sind bei jedem Dienstvergehen, gleichgültig zu welcher Disziplinarmaßnahme es letztlich führt, in Betracht zu ziehen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwGE 124, 252). Die Dienstentlassung kommt als schwerste Disziplinarmaßnahme nur bei groben Dienstvergehen in Betracht. Die Voraussetzung hierfür sind nach § 9 Abs. 1 b) DO solche Tatbestände, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würden.
3.) Sowohl eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB als auch eine Dienstentlassung nach § 9 DO setzen mithin eine umfassende Würdigung des Sachverhalts und eine Abwägung von be- und entlastenden Umständen des Einzelfalles voraus.
Dass sie eine solche Prüfung vorgenommen hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr einseitig ausschließlich belastende Umstände gegen den Kläger ins Feld geführt und in keine Weise seine langjährige Tätigkeit bei der Beklagten und seine Verdienste ihrer Errichtung berücksichtigt. Das ist schon formell mangelhaft.
4.) Auch wenn man allein die den Kläger belastenden Umstände betrachtet kommt man zu dem Ergebnis, dass die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen der Beklagten unwirksam sind. Keiner der Vorwürfe, die die Beklagte gegen den Kläger erhebt, rechtfertigt nur ansatzweise die von ihr gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bzw. die Dienstentlassung. Dies gilt auch für eine Zusammenschau aller belastenden Umstände.
In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung werden Straftaten oder besonders gravierendes dienstliches Fehlverhalten zur Heranziehung disziplinarischer Höchststrafen, wie es die Entlassung aus dem Dienst darstellt, als Begründung herangezogen (vgl. nur ThürLAG, Urteil vom 16.12.2010, 3 Sa 325/09; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.5.208, 10 Sa 127/08; BVerwG, Beschluss vom 20.1.2009, 2 B 4/08, jeweils zitiert nach Juris). Andere Verfehlungen stellen minderschwere Dienstvergehen dar, die eine Entlassung aus dem Dienst nicht rechtfertigen. Da hier weder Straftaten vorliegen noch sonstige gravierende Dienstpflichtverletzungen, scheidet eine Dienstentlassung aus. Auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kommt nicht in Betracht.
a.) Anlass für die Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Kläger war die Abrechnung seiner im Jahre 2004 durchgeführten Dienstreisen. Die Beklagte hat dem Kläger hierbei strafbares Verhalten vorgeworfen. So hat sie zum einen geltend gemacht, der Kläger habe letztlich die Auszahlung von Beträgen an ihn selbst durchgesetzt, die ihm nicht zustünden. Weiter hat sie einen Zusammenhang zwischen der Reisekostenabrechnung und dem Versuch einer Beförderung der Haushaltsbeauftragten dergestalt herstellen wollen, dass die Beförderung "Gegenleistung" für die Auszahlung der Reisekosten des Klägers durch die Haushaltsbeauftragte darstellen solle. Weiter hat sie prüfen lassen, ob der erfolglose Versuch der Beförderung der Haushaltsbeauftragten einen Betrug zu Lasten der Beklagten darstellen könnte.
Keiner dieser Vorwürfe hat sich erweisen lassen. Weder der von dem Vorstand der Beklagten beauftragte Untersuchungsführer noch die Staatsanwaltschaft, die die Beklagte zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger veranlasst hat, haben Straftaten des Klägers feststellen können. Im Gegenteil hat sich herausgestellt, dass die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen nicht strafbar sind.
Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer zulässigen Dienstreise und der Erstattung deren Aufwendungen gänzlich verkannt.
Der Kläger als hauptamtlicher Geschäftsführer der Beklagten konnte sich wegen seines Amts als Organ der Beklagten seine Dienstreisen selbst bewilligen und musste in dem Formular zur Abrechnung seiner Reisekosten zur Genehmigung der Dienstreise nichts angeben und beifügen, vgl. § 2 Abs. 1 BRKG. Der Kläger führte die Dienstreisen überwiegend mit seinem privaten Pkw durch. Mit Schreiben des Vorstandes aus dem Jahre 2001 war anerkannt worden, dass der Pkw des Geschäftsführers überwiegend im dienstlichen Interesse gehalten wird. Der Kläger machte in seinen Anträgen auf Erstattung der Reisekosten Angaben über Datum und Dauer der Dienstreise, die gefahrenen Kilometer, ggfs. mitgenommene Personen, verauslagte Nebenkosten sowie zu den Mahlzeiten. Soweit er an Mahlzeiten nicht teilgenommen hatte, machte er dies durch einen Strich kenntlich, ohne Gründe dafür zu nennen. Die Abrechnung der Reisekosten des Klägers gestaltete sich mithin einfach, weil der Kläger zum einen eine Genehmigung für seine Dienstreisen nicht nachweisen musste und zum anderen auch für die eigentlichen Reisekosten keine Beleg vorlegen musste, weil er für die Dienstreisen seinen privaten Pkw benutzte, für dessen Haltung das dienstliche Interesse anerkannt war. Soweit noch Klärungsbedarf vorhanden war, erteilte der Kläger auf Nachfrage ergänzende Auskunft.
Die bei der Beklagten zuständige Bezügerechnerin hat die Reisekosten des Klägers vom 28.12.2004 des Klägers zeitnah im Januar 2005 abgerechnet. Die Referatleiterin Personal und Hausverwaltung, der die Anträge zur Anordnung der Auszahlung der Reisekosten vorgelegt wurde, veranlasste daraufhin jedoch nicht etwa die Anordnung der Auszahlung wie in den vergangenen Jahren, sondern meinte in Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen, sie müsse – nochmals – eine inhaltliche Überprüfung der Reisekostenabrechnung vornehmen. In ihrem Schreiben an den Kläger vom 9.2.2005 vertrat sie die Auffassung, es bedürfe des Nachweises der dienstlichen Gründe bezüglich der Aufwendungen des Dienstreisenden, der Dauer der Dienstreise und über eventuelle Zuwendungen von dritter Seite. Es sei auch ein Kostenvergleich immer dann durchzuführen, wenn anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels das privateigene Kfz benutzt werde. Diese Auffassung war zum größten Teil unhaltbar, wie sich aus den §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 BRKG in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung ergibt. Im Übrigen rechtfertigte sie die gänzliche Zurückhaltung von Reisekostenerstattungen nicht. Dass die Referatleiterin Personal und Hausverwaltung damit ihren Dienstpflichten nicht nachkam, hat bereits der Leiter des Prüfungs- und Beratungsdienstes des Bundesverbandes der Unfallkassen in seinem Vermerk vom 5.4.2005 festgestellt. Ihre Aufgabe war es allein, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, dass in der Zahlungsanordnung keine offensichtlichen erkennbaren Fehler enthalten sind. Eine Befugnis, die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach anlässlich der Dienstreise zu prüfen, hatte sie nicht. Erst recht war sie nicht befugt, die Entscheidung des Geschäftsführers zu Anlass und Dauer der Dienstreise überprüfen. Ihr Verhalten hätte mithin Anlass gegeben, arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen sie zu prüfen, wie auch der stellvertretende Geschäftsführer erkannte. Dies bekundete er in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer am 3.1.2006.
Der Stellvertreter des Klägers, den der Kläger am 1.3.2005 mit der Bearbeitung seiner Reisekostenangelegenheit beauftragt hatte, veranlasste zwar immerhin die Auszahlung eines Abschlages in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Erstattungsbetrages unter dem Vorbehalt der noch erfolgenden abschließenden Feststellung. Eine solche abschließende Feststellung unterblieb jedoch, wie sich auch aus der Aussage des stellvertretenden Geschäftsführers gegenüber dem Untersuchungsführer am 3.1.2006 ergibt. Der stellvertretende Geschäftsführer blieb danach untätig und überprüfte weder die Reisekostenabrechnung noch die – fehlende – Berechtigung der Beanstandungen der Referatsleiterin Personal und Hausverwaltung. Arbeitsrechtliche Schritte gegen die Referatsleiterin Personal und Hausverwaltung unterblieben. Die Reisekostenanträge des Klägers blieben weiterhin unbearbeitet.
Der Kläger war angesichts der Untätigkeit des stellvertretenden Geschäftsführers berechtigt, die Haushaltsbeauftragte mit einer Anordnungsbefugnis auszustatten und diese zu beauftragen, seine Reisekostenabrechnungen zu bearbeiten. Dass deren Anordnung, die Reisekosten nach einer Kürzung des Tagegeldes um jeweils um 4,20 € zu kürzen, und die Reisekosten im Übrigen an den Kläger auszuzahlen, inhaltlich unrichtig wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Damit bleibt auch ohne Bedeutung, dass die R… GmbH, die zunächst mit der Prüfung der Reisekostenunterlagen des Klägers beauftragt war, eine Übererstattung für „möglich“ gehalten hat. Denn dabei handelte es sich ausdrücklich um ein nur vorläufiges Prüfungsergebnis.
Im Ergebnis der aufwändigen Überprüfungen durch den Untersuchungsführer hat der Kläger damit lediglich darauf gedrungen, ihm das an Reisekosten auszuzahlen, worauf er einen Anspruch hatte. Diese Auszahlung dauerte – wie sich auch aus dem Vermerk des Leiters des Prüfungs- und Beratungsdienstes ergibt – über Gebühr lange, weil sowohl die Referatsleiterin Personal und Hausverwaltung als auch der stellvertretende Geschäftsführer entweder fehlerhaft oder gar nicht tätig wurden. Die darin liegenden Verletzung ihrer dienstlichen Verpflichtungen wurden jedoch nicht zum Anlass für arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen die Referatsleiterin Personal und Hausverwaltung genommen bzw. zu Ermahnungen des stellvertretenden Geschäftsführers, sondern für Maßnahmen gegen den Kläger, der sich hinsichtlich seines Antrages auf Erstattung seiner Reisekosten im Recht befand.
Der Untersuchungsführer - ein Generalstaatsanwalt a. D. – hat weiter in seinem Ermittlungsbericht ausgeführt, dass kein Zusammenhang zwischen der Anordnung der Auszahlung der Reisekosten durch die Haushaltsbeauftragte und den Bemühungen des Klägers bestand, die Haushaltsbeauftragte zu befördern. Die Straftatbestände der §§ 31 bis 334 StGB sind damit nicht erfüllt, genauso wenig derjenige des Betruges gemäß § 263 StGB.
Wie sich nach allen von der Beklagten veranlassten abschließenden Prüfungen herausgestellt hat, hat der Kläger infolge seiner Tätigkeit für die Beklagte Auslagen gehabt und diese berechtigt der Beklagten in Rechnung gestellt. Seine Auslagen sind ihm nur verzögert erstattet worden unter Erhebung des indirekten Vorwurfs persönlicher Bereicherung. Die Beklagte hat diese Überprüfungen auch nicht zum Anlass genommen, sich beim Kläger wegen der zu Unrecht erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens zu entschuldigen, sondern hat ein Jahr nach Vorlage des Ermittlungsberichts Disziplinarklage mit dem Ziel der Verhängung der disziplinarischen Höchststrafe erhoben.
b.) Es stellt auch kein grobes Dienstvergehen dar, dass der Kläger gegen den stellvertretenden Geschäftsführer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt hat, weil dieser sich wegen der Reisekostenabrechnung des Klägers an den Vorstand gewandt hat.
Es mag sein, dass der Kläger mit der Begründung für diesen Antrag dahingehend, sein Stellvertreter habe damit die verwaltungseigene Informationstechnik für private Zwecke missbraucht, nicht richtig gelegen hat. Auch wenn der stellvertretende Geschäftsführer grundsätzlich berechtigt gewesen sein dürfte, sich wegen der Reisekostenabrechnung des Klägers an den Vorstand zu wenden, war er doch nicht berechtigt, hinsichtlich der Prüfung der Abrechnung gänzlich untätig zu bleiben.
Hierbei muss berücksichtigt werden, dass im Jahre 2005 das Strafverfahren gegen den suspendierten Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes … wegen Betruges durch unrichtige Reisekostenabrechnungen geführt und darüber in den Medien ausführlich berichtet wurde. Die Weiterleitung des Reisekostenvorgangs durch den stellvertretenden Geschäftsführers an den Vorstand kann vor diesem Hintergrund nur als Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Kläger verstanden werden. Erschwerend tritt hinzu, dass der stellvertretende Geschäftsleiter den Reisekostenvorgang nicht einmal selbst geprüft und mit dem Kläger auch keinerlei Rücksprache gehalten hatte.
Der Widerstand der Referatsleiterin Personal und Hausverwaltung und seines Stellvertreters, dem Kläger die ihm zustehenden Reisekosten auszuzahlen, konnte der Kläger vor diesem Hintergrund durchaus als indirekten Betrugsvorwurf verstehen. Dies entschuldigt seine möglicherweise nicht sachgerechte Reaktion auf die Information des Vorstandes durch seinen Stellvertreter.
Aus diesem Grunde kann der Umstand, dass der Kläger sich gegen die Anwesenheit seines Stellvertreters in den Vorstandssitzungen gewendet hat, auch nicht als Verhalten gewertet werden, das mit der disziplinarischen Höchststrafe zu belegen ist. Der stellvertretende Geschäftsführer hat den indirekt gegen den Kläger gerichteten Betrugsverdacht der Referatsleiterin Personal und Hausverwaltung ohne eigene Überprüfung in den Vorstand getragen und ihn nicht etwa im eigenen Hause zunächst geklärt. Er hat auch nach der Information des Vorstands keine Schritte unternommen, den Kläger, mit dem er vertrauensvoll zusammenarbeiten sollte, von diesem Makel zu befreien. Bei einer solchen Sachlage spricht alles dafür, dass der Stellvertreter des Klägers die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgekündigt hat und nicht umgekehrt.
c.) Es mag auch sein, dass der Kläger durch seine Erklärungen zur Zuständigkeit des Vorstandes zum Erlass einer Beförderungsrichtlinie nicht richtig gelegen hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht nur von seinem Stellvertreter, sondern auch vom Vorstand mit ungerechtfertigten Vorwürfen betreffend seine Reisekostenabrechnung konfrontiert sah. In einer solchen Situation stellt sich sein Bemühen, auf seine Kompetenzen zu beharren und die durch seine Organstellung betreffende Position zu verteidigen als eine verständliche Reaktion dar. Der Kläger hat nicht etwa von sich aus den Vorstand provoziert, sondern auf die nicht von Vertrauen zeugenden Verhaltensweisen des Vorstandes reagiert. Dies kann eine Disziplinarstrafe in Form der Dienstentlassung gegen ihn keinesfalls rechtfertigen.
d.) Soweit die Beklagte dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vorwirft, er habe in der Vorstandssitzung vom 22.4.2005 wahrheitswidrig behauptet, zwischen ihm und seinem Stellvertreter gebe es keine Probleme, setzt sie sich damit in Widerspruch zu dem Ermittlungsbericht des Untersuchungsführers, der diesen Umstand nicht als Dienstvergehen gewertet hat (Seiten 96-97 des Ermittlungsberichts). Darin heißt es, dass der Kläger damit seine persönliche Bewertung des Verhältnisses wiedergegeben hat, eine Verletzung der Wahrheitspflicht jedoch nur durch unrichtige Tatsachenbehauptungen begangen werden könne. Dem ist nichts hinzuzufügen.
e.) Soweit es den Streit um die Beförderung der Haushaltsbeauftragten angeht, kann der Auffassung des Untersuchungsführers, das Beharren des Klägers auf einer Beförderung der Haushaltsbeauftragten stelle einen Verstoß gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dar, nicht gefolgt werden.
Der Untersuchungsführer stellt selbst fest, dass der Kläger hinsichtlich seiner Kompetenz in dieser Angelegenheit keine gänzlich unvertretbare Rechtsauffassung vertreten hat. Der Vorstand ist nach § 35 Abs. 2 SGB IV berechtigt, Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen. Diese Regelung stellt aber auch klar, dass Einzeleingriffe des Vorstands in die Befugnis des Geschäftsführers zur Entscheidung von Einzelfällen nicht zulässig sind (BGH, Urteil vom 12.5.2005, III ZR 126/04, MedR 2005, 596, zitiert nach Juris Rn 9). Dass vorliegend der Kläger und der Vorstand unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung und Anwendung der Laufbahnrichtlinie der Beklagten vertreten haben, kann ein disziplinarrechtlich ahndbares Dienstvergehen des Klägers nicht darstellen.
f.) Soweit der Ermittlungsbericht dem Kläger vorwirft, er habe mit dem Personalrat nicht vertrauensvoll zusammengearbeitet, soweit es die Umstellung des Arbeitsvertrages der Zeugin O… auf Altersteilzeit und die Überlassung des Organisationsplans in Katastrophenfällen angeht, können hierin Fehler erkannt werden. So war der Kläger nicht berechtigt, von der Zeugin die Vertragsurkunde herauszuverlangen, auch wenn er sich bei der Unterschrift unter diese Urkunde geirrt haben sollte. Auch soweit es die Überlassung des Organisationsplanes an den Personalrat angeht, unterlag der Kläger einer rechtlichen Fehleinschätzung. Nicht jeder Fehler bei der Arbeit stellt jedoch ein Dienstvergehen dar.
Selbst wenn der Beklagten auch durch diese Fehler ein materieller Schaden entstanden sein sollte, wozu sie nicht hinreichend konkret vorgetragen hat, können solche Fehler schon nicht immer Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen. Keinesfalls können solche Fehler disziplinarische Höchststrafen rechtfertigen.
g.) Gleiches gilt für das Verhalten des Klägers bezogen auf die vom Vorstand im Jahre 2000 beschlossene Beförderungsrichtlinie.
h.) Soweit schließlich die Beklagte geltend macht, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei wegen Verlust der erforderlichen Vertrauensbasis unzumutbar, verkennt sie, dass im Disziplinarrecht sich die Beurteilung des Verlustes bzw. der Beeinträchtigung von Vertrauen nach dem Vorliegen objektiver Gesichtspunkte richtet. Die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten ist nicht maßgeblich (BVerwGE 124, 252 Rn. 26 – zitiert nach juris). Die Vorstandsmitglieder K… und H… haben zwar gegenüber dem Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren mit Schreiben zum Ausdruck gebracht. Diesem Misstrauen liegen jedoch keine anerkennenswerten objektiven Gründe zugrunde, wie oben ausgeführt. Bei der Einschätzung des Verlustes von Vertrauen besteht kein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, ist vielmehr uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung möglich. Diese geht, abgesehen davon, dass es sich bei den Vorstandsmitglieder K… und H… und beim Vorstand insgesamt nicht um die Dienstvorgesetzten des Klägers handelt, zu Lasten der Beklagten negativ aus.
C. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts für das Verfahren erster Instanz war auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern. Zwar obsiegt der Kläger in der Sache, so dass der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz aufzuerlegen sind. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass gemäß den §§ 48 ArbGG, 17b Abs. 2 Satz 2 GVG bei einer Rechtswegverweisung von den Arbeitsgerichten an die Zivilgerichte dem Kläger die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Von der grundsätzlich zu Lasten der Beklagten gehenden Kostenentscheidung sind mithin diese Mehrkosten auszunehmen. Dass die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG den erstinstanzlichen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten wegen der Mehrkosten einschränkt, ist nicht schon bei der Kostenentscheidung, sondern erst bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, wie sich aus dem Wortlaut von § 48 ArbGG ergibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.