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Entscheidung 11 Qs 7/20


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Große Strafkammer Entscheidungsdatum 27.01.2020
Aktenzeichen 11 Qs 7/20 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2020:0130.11QS7.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.11.2019 – Az. 82.1 E OWi 89/19 – über die Zurückweisung seines Antrages vom 25.06.2019 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner darin entstandenen Auslagen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat gegen den Betroffenen am 07.05.2019 einen Bußgeldbescheid wegen einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr erlassen, gegen den er Einspruch eingelegt hat.

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde hat der Betroffene verlangt, ihm bzw. seinem Verteidiger verschiedene Unterlagen zu dem angewandten Messverfahren und der durchgeführten Messung zugänglich zu machen. Nachdem die Zentrale Bußgeldstelle dem nicht in dem vollen von ihm gewünschten Umfang nachgekommen war, hat er mit Verteidigerschriftsatz vom 24.06.2019 gerichtliche Entscheidung darüber beantragt.

Das Amtsgericht hat diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 20.11.2019 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 28.11.2019 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.11.2019 ist unstatthaft und damit unzulässig.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann gegen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für diese gerichtliche Entscheidung wiederum ist in § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG angeordnet, dass die Entscheidung des Gerichts nicht anfechtbar ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung existiert wegen der hier beanstandeten Maßnahme, nämlich der Unterlassung der Herausgabe bestimmter Unterlagen an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger, nicht, so dass die insoweit ergehende Entscheidung des Gerichts unanfechtbar ist, vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 62 Rn. 31.

Das gleichwohl erhobene Rechtsmittel war demgemäß ohne Begründetheitsprüfung als unzulässig zu verwerfen.

Mit der vom Verteidiger in der Beschwerdeschrift angesprochenen Problematik eines Beschwerdeausschlusses nach § 305 Satz 1 StPO hat dies von vornherein nichts zu tun; vorliegend handelt es sich gerade nicht um eine Entscheidung des Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht, sondern um die Überprüfung einer Maßnahme der Verwaltungsbehörde durch das Gericht vor Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Sachentscheidung. Insoweit ist umfassender Rechtsschutz schon dadurch gewährleistet, dass der Einspruch gegen die Bußgeldentscheidung der Verwaltungsbehörde – vorbehaltlich seiner Rücknahme – deren Rechtskraft dauerhaft verhindert und stattdessen das Gericht für die Sachentscheidung insgesamt zuständig wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.