Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 07.08.2014 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 159/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antragsteller wird in teilweiser Abänderung des am 3. September 2013 erlassenen Scheidungsverbundbeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz.: 33 F 70/08) zu Ziffer III. verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 1. Juni 2014 einen monatlichen Unterhalt von 844 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zum Az.: 9 UF 288/11 tragen der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.
Von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 %.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zum 7. Mai 2014 insgesamt 25.650 € (Ehescheidung: 9.750 €; Versorgungsausgleich: 3.900 €; Unterhalt: 12.000 €) und danach 11.076 € (12 Monate x 923 €).
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund in der Beschwerdeinstanz zuletzt noch über nachehelichen Unterhalt.
Die Beteiligten sind inzwischen geschiedene Eheleute. Sie haben am …1998 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das Kind J… K…, geboren am … 1998, hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich im November 2005. Die Antragsgegnerin zog mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haus aus. Seit der Trennung der Eltern lebt J… im Haushalt der Mutter. Er ist Schüler des … Gymnasiums in H…. Der Antragsteller zahlte zuletzt für das Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 420 €. Vor allem erstinstanzlich haben die Beteiligten dabei um die Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes gestritten.
In dem Berufungsverfahren 9 UF 3/09 zum Trennungsunterhalt hatte der Senat den Antragsteller durch Urteil vom 10. Dezember 2009 u.a. zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 528 € ab Juni 2008 an die Antragsgegnerin verpflichtet. Ein durch den Antragsteller dagegen gerichtetes Änderungsverfahren (AG Oranienburg, 33 F 217/11 bzw. Senat, 9 UF 51/13) blieb erfolglos.
Der Antragsteller ist als Bankkaufmann bei der L… beschäftigt. Er zahlt monatliche Beiträge für seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Das vormalige Familienheim, das im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Wohngrundstück … ist seit längerem an Dritte vermietet. Die damit verbundenen Einnahmen und Kosten regelt der Antragsteller. Der monatliche Mietzins beträgt 1.150 € zuzüglich 50 € Betriebskostenpauschale. Die Beteiligten verwenden diese Einnahmen zur Begleichung des zur Finanzierung des Grundvermögens aufgenommenen Kredits, der sich nach einer Umschuldung seit März 2013 auf eine Rate von 1.050 € monatlich beläuft; 150 € verbleiben einvernehmlich auf dem Mietkonto als Rücklage für Instandhaltung.
Die im Juli 1967 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Bäckereifachverkäuferin, übte diesen Beruf jedoch nur bis Oktober 1991 aus. In den folgenden Jahren war sie ohne entsprechende Ausbildung zumeist teilzeitig tätig; wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung – dort S. 5, Bl. 356 d.A. – Bezug genommen. Ab Februar 1997 war sie bei der Fa. R… als Personaldisponenten-Assistentin tätig. Diese Tätigkeit wurde aufgrund der Geburt des Sohnes und nachfolgender Elternzeit unterbrochen. Ab Januar 2002 nahm die Antragsgegnerin das Beschäftigungsverhältnis wieder auf, bezog allerdings bereits ab Ende Januar 2002 bis Mai 2003 infolge ihrer Krankschreibung Krankengeld. Anschließend wurde das Beschäftigungsverhältnis arbeitgeberseits gekündigt. Ein nachfolgender Streit vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich, die der Antragsgegnerin dabei gezahlte Abfindung verwandten die Beteiligten einvernehmlich zur Deckung der Finanzierungskosten des Hauses bzw. für ihren Lebensbedarf.
Zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten war die Antragsgegnerin als selbständige Versicherungsmaklerin tätig. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit in der Zeit von Dezember 2007 bis März 2008 arbeitete sie befristet als Schwangerschaftsvertretung bis einschließlich Juni 2009 in Teilzeit als Verwaltungsangestellte bei dem A… e.V. In der Zeit von Juli 2009 bis August 2010 war sie erneut arbeitslos. Von September 2010 bis 2011 arbeitete sie im Bereich Buchhaltung und EDV. Seit April 2012 ist sie als Bürokauffrau mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Sie erzielt daraus ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 850 € brutto = 678,51 € netto.
Durch Urteil vom 29. November 2011 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich abgetrennt und den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Der Senat hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. Juni 2012 (Az. 9 UF 288/11) die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Antragsteller hat hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt behauptet, der gemeinsame Sohn halte sich im Wesentlichen bei seiner Großmutter auf, eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit liege nicht vor; insoweit scheide ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach seiner Ansicht aus. Die Antragsgegnerin könne sich aus eigenen Einkünften unterhalten, da ihr wegen Verstoßes gegen die ihr obliegenden Erwerbsobliegenheiten ein fiktives Einkommen zuzurechnen sei. Sie habe sich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemüht. Sie habe ihren Anspruch zudem durch Aufnahme einer eheersetzenden Partnerschaft verwirkt. Zumindest müsse der Anspruch befristet bzw. herabgesetzt werden, da ehebedingte Nachteile nicht vorhanden und Einkommenseinbußen allein auf die lang andauernden Krankheitsphasen der Antragsgegnerin, die auch zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. R… in 2003 geführt hätten, rückführbar seien.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Ehe der Beteiligten zu scheiden;
den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat – nachdem sie ursprünglich ebenfalls geschieden werden wollte –zuletzt noch beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen monatlichen Unterhalt ab dem 1. des auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats in Höhe von 1.000 € ein-schließlich eines Vorsorgeunterhalts von 200 € zu zahlen.
Hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Antragsgegnerin behauptet, eine Vollzeittätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit erfülle sie ihre Erwerbsobliegenheiten, zumal wegen bestehender Schulprobleme der gemeinsame Sohn eine intensive Betreuung durch sie benötigt habe. Infolge der Kindererziehung seien ihr letztendlich ehebedingte Nachteile entstanden, die nach ihrer Auffassung einer Befristung bzw. Herabsetzung ihres Anspruches entgegenstehen. Insbesondere sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. R… in 2003 darauf zurückzuführen, dass ihre keine Halbtagsstelle angeboten wurde und der tatsächlich angebotene Job als Zeitarbeitskraft eine deutliche Verschlechterung gegenüber ihrer vor der Schwangerschaft ausgeübten Stellung beinhaltet habe. Ohne die Ehe bzw. die Geburt des Sohnes hätte sie bei andauernder beruflicher Fortentwicklung zuletzt ein Bruttoeinkommen mindestens als Personaldisponentin von etwa 2.700 € bis 3.000 € monatlich zzgl. weiterer Leistungen erzielen können.
Mit Beschluss vom 3. September 2013 hat das Amtgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen; auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 336 ff.).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ursprünglich die Entscheidung des Amtsgerichts betreffend der Ehescheidung einerseits und der abgewiesenen Folgesache Unterhalt andererseits angegriffen hat. Insoweit vertritt sie die Auffassung, das Amtsgericht hätte das Einkommen des Antragstellers weiter aufklären müssen. Zudem habe das Amtsgericht in der Sache fehlerhaft nicht erkennen lassen, worauf die Abweisung des Anspruches beruht. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Antragsgegnerin hat ursprünglich beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Scheidungsantrag zurückzuweisen,
hilfsweise
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen,
äußerst hilfsweise
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller der Antragsgegnerin für den Fall der Scheidung einen monatlichen Unterhalt, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats in Höhe von 1.000 € einschließlich eines Vorsorgeunterhaltes in Höhe von 200 € zu zahlen.
Unter Zurücknahme des weitergehenden Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 beantragt die Antragsgegnerin nunmehr,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller der Antragsgegnerin für den Fall der Scheidung einen monatlichen Unterhalt, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats in Höhe von 922,87 € zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, einem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1570 BGB stehe die mangelnde Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes entgegen, wozu er ergänzend ausführt. Ferner sei der Anspruch verwirkt, da die Antragsgegnerin seit über 6 Jahren mit Herrn T… L… zusammen sei und man dabei etwa an 5 Tagen der Woche in der Wohnung der Antragsgegnerin und ansonsten in der Wohnung des Herrn L… nächtige, zumal man sämtliche Urlaube gemeinsam verbringe. Zudem seien ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht feststellbar; tatsächlich lägen solche für ihn in Gestalt von Einschränkungen in seiner Karriere vor. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
Unter dem 20. Februar 2014 (Bl. 469 ff.) hat der Senat einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen. Der zum Termin vom 8. Mai 2014 vorbereitend als Zeuge geladene Sohn der Beteiligten, J… K…, hat mit Schreiben vom 6. Mai 2014 erklärt, er wolle nicht aussagen (Bl. 638 d.A.); der im Termin vom 8. Mai 2014 darüber vom Senat informierte Antragsteller hat daraufhin erklärt, an dem Zeugen nicht mehr festhalten zu wollen. Ein zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 auf Widerruf geschlossener Vergleich wurde durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 fristgemäß widerrufen.
II.
Die in zulässiger Weise gem. §§ 58 ff., 117 FamFG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die infolge der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 erklärten teilweisen Rücknahme sich allein noch gegen den Ausspruch des Amtsgerichts zur Folgesache Unterhalt richtet, hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Antragsgegnerin steht ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung von monatlich 844 € ab dem 1. Juni 2014 zu.
1.
Infolge der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 erklärten teilweisen Rücknahme der Beschwerde, die auch den Ausspruch zur Ehescheidung betraf, ist die Rechtskraft der Ehescheidung mit dem Ablauf des 8. Mai 2014 eingetreten. Da die Antragsgegnerin die Zahlung von Unterhalt ab dem 1. des auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats begehrt, steht ihr der Anspruch daher ab dem 01. Juni 2014 zu.
2.
Der Anspruch folgt jedoch nicht aus § 1570 BGB wegen Betreuungsunterhalts. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des gemeinsamen Sohnes, der im November das 16. Lebensjahr erreicht, ist nicht erkennbar, in welchem Umfange eine die Erwerbsmöglichkeiten der Antragsgegnerin einschränkende Betreuungsbedürftigkeit im Einzelnen tatsächlich noch besteht. Eine auch nur lediglich teilweise Erwerbshinderung, die zwingende Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1570 BGB ist (BGH, FamRZ 2014, 823), kann somit nicht festgestellt werden. Darauf hat der Senat bereits unter dem 20. Februar 2014 innerhalb des Hinweis- und Auflagenbeschlusses hingewiesen; die Antragsgegnerin hat ihr Vorbringen nicht weiter substantiiert und nachfolgend ihren Anspruch ausdrücklich nicht weiter wegen Betreuungsunterhalts verfolgt.
2.
Der Anspruch der Antragsgegnerin folgt dagegen aus § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt. Danach kann ein geschiedener Ehegatte, wenn seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht ausreichen, den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem eheangemessenen Unterhalt verlangen.
a.
Das unterhaltsrelevante Einkommen der Antragsgegnerin knüpft dabei nicht (allein) an die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit den daraus tatsächlich erzielten Einkünften an. Vielmehr ist der Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen die sie treffenden Erwerbsobliegenheiten in Anbetracht der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) ein aus zumutbarer vollzeitiger Tätigkeit fiktiv erzielbares Einkommen zuzurechnen. Unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie und der in der Vergangenheit unternommenen qualifizierenden Maßnahmen muss sich die Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen aus einer zumutbar ausgeübten vollschichtigen Erwerbstätigkeit in Höhe von bereinigt 1.076 € monatlich seit Beginn des Anspruchszeitraums zurechnen lassen.
Die Antragstellerin trifft gem. § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit. Sie hat zumindest seit annähernd einem Jahr keine ausreichenden Bemühungen um das Erlangen einer vollschichtigen Tätigkeit dargetan. Weder aus Alters- noch aus gesundheitlichen Gründen durfte sie davon absehen, vollzeitig erwerbstätig zu sein. Von ausreichenden Bewerbungen durfte die Antragstellerin nicht mit der Begründung absehen, sie habe keine reale Beschäftigungschance. Für Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter kann sogar in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden, dass sie nicht vermittelbar sind (vgl. BGH FamRZ 2014, 637; OLG Karlsruhe, NZFam 2014, 574). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Erwerbsobliegenheit besteht auch nicht deswegen, weil eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB nicht möglich ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ehegatte nur zu einer solchen Erwerbstätigkeit verpflichtet, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht als unbillig darstellt. Angesichts ihres tatsächlichen Erwerbsverhältnisses wäre jedenfalls im Bürobereich eine Erwerbstätigkeit nicht unangemessen. Insoweit bestehen nach derzeitigem Stand keine Bedenken, die Antragsgegnerin auf eine ihr zumutbare vollschichtige Tätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden als Bürokauffrau, ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit, oder aus einer vergleichbaren Tätigkeit zu fingieren.
Ausgehend von einem auch durch sie selbst angeführten künftigen Mindestlohn von 8,50 €, den eine zwar ungelernte, aber erfahrene Bürokraft erzielen kann, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls monatlich brutto 1.470 € = netto rund 1.076 € (Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag) verdienen könnte, wobei davon noch pauschale berufsbedingte Aufwendungen und der Erwerbstätigenbonus abzusetzen sind. Dass sie unter Beachtung ihrer Erwerbsbiographie dagegen mehr verdienen könnte, wie dies der Antragsteller geltend gemacht hat, kann angesichts des Umstandes, dass sie letztendlich als ungelernte Kraft zu behandeln ist, nicht festgestellt werden. Umgekehrt sind aber auch keine Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin vertretene Ansicht vorhanden, dass sie bei gehöriger Anstrengung nicht zumindest eine Tätigkeit von 40 Wochenarbeitsstunden finden könnte. Den entsprechenden Ausführungen des Senats innerhalb des Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 20. Februar 2014, die dieser in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt hat, haben sich die Beteiligten zuletzt auch nicht mehr widersetzt.
Wegen der weiteren Berechnungen wird auf die nachfolgende Tabelle Bezug genommen.
b. Einkommen des Antragstellers
Aus den durch den Antragsteller eingereichten letzten Verdienstabrechnungen ergibt sich für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.775,70 €. Hinzu tritt die letzte Einkommensteuerrückerstattung, die hier für den Veranlagungszeitraum 2012 in Höhe von (monatlich umgelegt) 356 € in 2014 geflossen ist.
Davon sind zunächst 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen, die nach den Leitlinien des KG – in deren Geltungsbereich der Antragsteller wohnt – auf 150 € zu begrenzen sind. Weiter abzuziehen sind die Beiträge zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung mit 569,27 € und der an den Sohn gezahlte Unterhalt mit 420 €. Zuletzt ist der Erwerbstätigenbonus anzurechnen.
Wegen der weiteren Berechnungen wird auf die nachfolgende Tabelle Bezug genommen.
c.
Hinsichtlich des vermieteten Wohneigentums kommt eine Zurechnung von Einkünften im Ergebnis derzeit nicht in Betracht. Der mit monatlich 1.050 € abzuzahlende Immobilienkredit und die von den Beteiligten einvernehmlich gebildete Instandhaltungsrücklage von 150 € ergeben zusammen 1.200 € an Belastungen, denen Einkünfte in gleicher Höhe entgegenstehen (Mietzinseinkünfte von 1.150 €, Nebeneinkünfte Miete von 50 €).
d.
Rechnerisch ergibt sich daraus für den angemessenen Unterhaltsanspruch folgendes:
3.
Der Anspruch ist nicht verwirkt.
Ein Unterhaltsanspruch ist gem. § 1579 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, insbesondere weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat (§ 1579 Nr. 3 BGB), dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (§ 1579 Nr. 7 BGB) oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Nr. 1 bis 7 BGB aufgeführten Gründe (§ 1579 Nr. 8 BGB). Die maßgeblichen Umstände müssen dazu führen, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf Unterhalt die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigt. Dies ist aufgrund einer alle Umstände des Einzelfalles umfassenden Abwägung und Würdigung der beiderseitigen Rechts- und Interessenlage zu beurteilen. Da § 1579 BGB eine von Amts wegen zu beachtende rechtsvernichtende Einwendung darstellt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für ihre Anwendung der Unterhaltspflichtige (BGH, NJW 1991, 1290).
Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Erwerbsobliegenheiten (möglicherweise schon über Jahre) verstoßen hat, kann keinen solchen Verwirkungstatbestand – der auf gravierende Verstöße ausgerichtet ist – begründen; die entsprechende Sanktion folgt allein aus dem Umstand, dass dann ein zumutbar erzielbares Einkommen zugerechnet wird. Auch sonst hat das Verhalten der Antragsgegnerin bzw. der langjährig geführte Streit bei weitem keine solche Qualität, dass eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf Unterhalt die Grenze des ihm Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigen würde.
Soweit der Antragsteller vor allem innerhalb der Beschwerdeerwiderung zu einer Verwirkung wegen neuer Partnerschaft der Antragsgegnerin – was diese bestritten hat – vorträgt, ist er dafür beweisfällig geblieben, weshalb zu seinen Lasten nicht von einer Verwirkung ausgegangen werden kann.
4.
Eine Befristung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578b BGB scheidet aus.
a.
Nach § 1578 b Abs. 1 BGB in der seit 1. März 2013 geltenden Fassung ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein unbegrenzter Anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder ob eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.
Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder der Ehedauer ergeben. Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Sie können sich ergeben, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung (BGH FamRZ 2011, 628).
Im Rahmen der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Begrenzung sprechen. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH FamRZ 2013, 864; FamRZ 2012, 1483; FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059; FamRZ 2010, 875).
b.
Die hier feststellbaren und fortdauernden Erwerbsnachteile der Antragsgegnerin lassen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht zu.
Soweit die Antragsgegnerin gelernte Bäckereifachverkäuferin ist, hat sie diesen Beruf bereits ca. 7 Jahre vor Eheschließung nicht mehr ausgeübt, weshalb hieraus zwar keine ehebedingten Nachteile herrühren können. Eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel begründet keinen ehebedingten Nachteil, wenn sie geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind (BGH, FamRZ 2013, 860; FamRZ 2012, 776).
Ein ehebedingter Nachteil kann sich aber aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben (BGH, jeweils a.a.O.). Ein mit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit verbundener Nachteil ist nur dann nicht ehebedingt, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2013, 935; BGH, FamRZ 2011, 628).
Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der subsidiären Darlegungslast ausreichend substantiiert vorgetragen, sie hätte ohne die Schwangerschaft und die nachfolgend übernommene Kinderbetreuung ihre berufliche Entwicklung im kaufmännischen Bereich fortgesetzt und damit heute ein deutlich höheres als das aktuell erzielte Einkommen erlangt. Soweit diese – im Grundsatz durch den Antragsteller auch nicht bestrittenen – Erwerbsnachteile nach den Behauptungen des Antragstellers auf krankheitsbedingte, insbesondere psychische Problematiken zurückzuführen waren, die auch zu der arbeitgeberseitigen Kündigung bei der Fa. R… Mitte 2003 geführte hätten, kann dahinstehen, ob dieses von der Antragsgegnerin bestrittene Vorbringen zutrifft. Denn im Zuge der persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Antragsteller unwidersprochen vorgebracht, dass die Beteiligten einvernehmlich die im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgte vergleichsweise Regelung (Zustimmung zu einer Abfindungsregelung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) mitgetragen und die der Antragsgegnerin gezahlte Abfindung aufgrund ihrer damaligen engen finanziellen Verhältnisse gut benötigt und entsprechend eingesetzt zu haben. Damit beruht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr allein auf einem außerhalb der Ehe beruhenden Umstand, vielmehr ist sie von den Eheleuten mitgetragen worden. Damit sind die nachfolgend eigetretenen Nachteile in dem beruflichen Fortkommen der Antragsgegnerin als ehebedingt einzustufen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den – bestrittenen – Behauptungen des Antragstellers abgesprochen war, dass nach der Elternzeit beide Eheleute vollzeitig arbeiten sollten, insbesondere um den Hausbau zu finanzieren; diese Absprache soll auch im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. R… weiterhin Bestand gehabt haben. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin damit vorwirft, sie habe während des ehelichen Zusammenlebens die gebotenen Erwerbsbemühungen unterlassen, ist dies unerheblich, weil für die Bewertung der in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien maßgeblich auf die tatsächlich gelebte Ehe, also auf objektive Umstände abzustellen ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2010, 2059).
In welcher konkreten Höhe der Antragsgegnerin ein ehebedingter Nachteil entstanden ist, braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden. Denn dass die Antragsgegnerin bei Fortsetzung ihrer Anstellung bei der Fa. R… ein deutlich höheres als das aktuell erzielte Einkommen hätte, ist außer Streit. Im Übrigen wird dafür auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur Herabsetzung Bezug genommen.
c.
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs scheidet aus. Denn eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kommt nur dann in Betracht, wenn der angemessene Lebensbedarf unterhalb des ehelichen Bedarfs gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der die Grenze für eine Herabsetzung bildet, bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Haushaltsführung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, wobei eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO bei ausreichenden Grundlagen zulässig ist (BGH, FamRZ 2013, 864; FamRZ 2012, 1483). Eine exakte Feststellung des hypothetisch erzielbaren Einkommens des Unterhaltsberechtigten ist bei feststehenden ehebedingten Nachteilen damit in der Regel nicht notwendig. Für die auch bei der Herabsetzung gebotene Billigkeitsbetrachtung wird es in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (BGH, FamRZ 2010, 1633). Die Darlegungs-/Beweislast für diese Umstände entspricht dabei den bereits zuvor dargestellten Grundsätzen. Für seine daraus folgende subsidiäre Darlegungslast für die Bemessung des ehebedingten Nachteils kann sich der Unterhaltsberechtigte auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (BGH FamRZ 2012, 1483; FamRZ 2012, 93).
Nach den Berechnungen des Senats (vgl. zuvor) beträgt der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin 1.720,56 €. Dieser Betrag entspricht hier auch (mindestens) dem ehebedingten Nachteil, so dass kein Raum für eine Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB bleibt. So hat die Antragsgegnerin im Einzelnen dargetan, wie es zu der Anstellung bei der Fa. R… kam und weshalb die Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Sohn der Aufnahme des geplanten Berufswegs als Personaldisponentin im Wege stand (vgl. den Schriftsatz vom 3. September 2013, Bl. 879 ff. FS UE). Plausibel und nachvollziehbar hat sie dabei erläutert, dass ihr damaliger Stundenlohn 10,46 € betrug und sie bei normaler Gehaltsentwicklung von 2003 bis heute etwa ein Bruttogehalt von 2.700 €, bei Beförderung in eine einem durchaus üblichem Werdegang entsprechende Leitungsfunktion sogar von 3.000 € erzielen würde. Zu diesem Bruttogehalt wären noch Sonderleistungen wie das bereits früher gezahlte Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen und zudem Sachbezüge hinzugekommen, da sie bereits damals einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen hätte.
Mit diesem Vorbringen hat die Antragsgegnerin ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Eine Widerlegung dieses Vorbringen ist dem Antragsteller dagegen nicht gelungen. Das bloße Bestreiten dieses Vorbringens (vgl. den Schriftsatz vom 23. Januar 2014 und dort S. 5, Bl. 463) genügt nicht, da der Antragsteller nunmehr seinerseits als primär Darlegungsbelasteter das Vorbringen im Einzelnen zu widerlegen hat. So hat dieser allein ein heute erzielbares Einkommen von rd. 1.500 € netto benannt (vgl. den Schriftsatz vom 26. März 2014 und dort S. 5, Bl. 518), ohne dass er im Einzelnen hergeleitet hat, wie er zu diesem Betrag gelangt ist.
Ein Bruttogehalt von 2.700 € entspräche einem Netto von rd. 1.720 €, ein Bruttogehalt von 3.000 € entspräche einem Netto von rd. 1.870 €; in beiden Fällen wären noch die dargestellten Sonderleistungen hinzuzurechnen. Der eheangemessene Bedarf wird daher vom ehebedingten Nachteil überschritten, eine Herabsetzung scheidet aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 4 FamFG i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass wegen des weitgehenden Obsiegens der Antragsgegnerin hinsichtlich der Folgesache Unterhalt die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Kostenquote für den geltend gemachten Unterhalt zu verteilen und im Übrigen (für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich) gegeneinander aufzuheben waren. Für die 2. Instanz war zudem die mit der Teil-Rücknahme verbundene erhöhte Kostenlast der Antragsgegnerin zu bemessen.
Der Beschwerdewert beruht auf §§ 40, 43, 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.