Gericht | VerfG Potsdam | Entscheidungsdatum | 20.01.2012 | |
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Aktenzeichen | VfGBbg 56/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 46 VerfGG BB |
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
A.
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem verfassungs-rechtlich geschützten Erbrecht verletzt. Er trägt vor, im Jahr 1995 bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Cottbus Unterlagen zu einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eingereicht zu haben. Diese seien an die Staatsanwaltschaft Cottbus weiter geleitet worden, die gegen ihn Anklage erhoben habe, weil die Angaben zu seinem Vater falsch gewesen seien. In den nachfolgenden Strafverfahren (LG Cottbus 25 Ns 8/00; 24 Ns 22/02; OLG Brandenburg 2 Ss 43/05 – im Jahr 2006 abgeschlossen; BGH 12 ARs 265/05 und X ARZ 299/08) habe eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden. Es seien keine Zeugen zu seinem Vortrag gehört worden, sein Vater sei nicht bereits 1944 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen, sondern habe bis 1980 in den Vereinigten Staaten von Amerika gelebt und sei dort verstorben. Im Zuge mehrerer Einbrüche in sein Haus zwischen 1994/1995 und 2009 seien für das Verfahren relevante Dokumente und Aktenbestandteile entwendet worden.
Der Beschwerdeführer rügt, die Untätigkeit und Unter-lassungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Landgerichts Cottbus sowie des Amtsgericht Cottbus ver-letzten ihn in seinem Erbrecht. Mündliche Verhandlungen seien nicht durchgeführt und notwendige Stellungnahmen nicht eingeholt worden. Stattdessen seien Aktenbestand-teile aus anderen Verfahren entfernt und vernichtet worden.
Die Verfahrensakten des Landgerichts Cottbus 24 Ns 22/02 (Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 43/05) waren beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch seine nachfolgenden Stellungnahmen nicht ausgeräumt hat.
Es fehlt nach wie vor an einer den Anforderungen des Verfassungsgerichtsgesetzes genügenden Begründung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfassungsbeschwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen aufzuzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Der Beschwerdeführer trägt lediglich vor, dass er im Jahr 1995 beim Amtsgericht Cottbus Unterlagen in einem Erbscheins-verfahren eingereicht habe. Wie sich das Verfahren seither gestaltet hat und unter welchem Aktenzeichen es geführt wurde, bleibt offen. Ob und inwieweit er durch das Verfahren in seinem verfassungsrechtlich geschützten Erbrecht betroffen ist, insbesondere, ob er durch eine unterlassene Beweisaufnahme in seinen Grundrechten verletzt sein kann, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang von ihm benannten, vor dem Landgericht Cottbus zu Aktenzeichen 25 Ns 8(48)/00, 24 Ns 22/02 bzw. dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu 2 Ss 43/05 geführten Verfahren betreffen ein Strafverfahren gegen ihn, das mit der hier verfolgen Erbschaftsange-legenheit nicht in Zusammenhang zu stehen scheint. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer rügt, das Brandenburgische Oberlandesgericht habe in diesem Verfahren unterlassen, für das Erbscheinsverfahren relevante Stellungnahmen einzuholen. Selbst wenn ein Zusammenhang bestünde, wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 47 Abs. 1 Verfasssungsgerichtsgesetz Brandenburg bestimmten Frist von zwei Monaten ab Zugang der letztinstanzlichen Entscheidung eingelegt worden ist. Soweit der Beschwerde-führer weitere Aktenzeichen anderer Gerichte benennt, handelt es sich nicht um Brandenburger Gerichte. Diese gehören nicht der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg an, so dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zur Überprüfung deren Entscheidungen nicht berufen ist.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.