| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 29.01.2021 | |
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| Aktenzeichen | OVG 11 N 63/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0129.OVG11N63.20.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 124 VwGO, § 5 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr BB, § 5 Abs 2 S 2 RdFunkBeitrStVtr BB, § 5 Abs 5 Nr 3 RdFunkBeitrStVtr BB, § 124a VwGO, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 RdFunkBeitrStVtr BB | |||
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Mai 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500 Euro festgesetzt.
Durch das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene, dem Kläger am 2. Juni 2020 zugestellte Urteil vom 22. Mai 2020 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom 3. Januar 2016 und vom 1. Februar 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2016, zur Heranziehung des Klägers für ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug aufzuheben.
Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt und begründet worden, hat jedoch auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 und Abs. 5 S. 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen keinen Erfolg.
1. Die (bei wohlwollender Auslegung) von dem Kläger (im Rahmen seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Beitragsheranziehung mit §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) i.V.m. dem Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg vom 9. Juni 2011 (GVBl. 2011 Nr. 9) begründet, wonach Inhaber eines Kraftfahrzeugs für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten haben.
Soweit der Kläger hiergegen anführt, dass er bereits für sein Einfamilienhaus, welches zugleich als Betriebsstätte genutzt werde, den vollen Beitragssatz zahle und daraus die Beitragsfreiheit folge, trifft dies nicht zu. |
Die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV greift, anders als der Kläger meint, nicht. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil die Betriebsstätte des Klägers wegen § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV beitragsfrei ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 4 B 22/20 –, juris Rn. 12). Aus der Beitragsfreiheit der Betriebsstätte folgt nach der genannten Regelung gerade nicht, dass zugehörige Kraftfahrzeuge ebenfalls beitragsfrei sind.
Soweit der Kläger aus der dargestellten Regelung eine Ungleichbehandlung für die Fälle herleitet, in denen ein Rundfunkbeitragspflichtiger in einem „Gewerbeobjekt“ lediglich übernachten würde, ohne dort zu wohnen, verfängt dies nicht. Zwar wäre in diesem Fall – wenn nicht auch dann bereits eine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV vorliegen würde – für das Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten, da eine Privilegierung für das erste Fahrzeug bei einer beitragspflichtigen Betriebsstätte besteht. Ein zusätzlicher Beitrag wäre in dieser vom Kläger genannten Konstruktion jedoch für die Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) und zusätzlich für eine daneben bestehende Wohnung zu zahlen, so dass bereits eine Besserstellung nicht eintreten würde. Daher besteht auch kein Anlass für die vom Kläger begehrte teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. |
2. Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, denn es fehlt ihr bereits an der Klärungsbedürftigkeit. Soweit der Kläger zudem den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, legt er keine Anhaltspunkte für eine divergierende Rechtsprechung dar, so dass auch dieser nicht dargelegt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).