Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 30.05.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 12.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 256 Abs 1 ZPO, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 HSchulG BE, § 40 PersVG BE, § 81 PersVG BE |
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. März 2012 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Pflicht des Beteiligten zur Kostenübernahme bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Personalvertretung im Einigungsstellenverfahren.
Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung zur Einstellung von zwei studentischen Hilfskräften bei dem Beteiligten auf der Grundlage des Tarifvertrages für studentische Beschäftigte II (TV Stud II) mit dem Argument, es würden ihnen nicht ausschließlich Hilfstätigkeiten im Bereich von Lehre und Forschung übertragen. Nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen rief der Antragsteller die Einigungsstelle an. Ihr gegenüber nahm die Dienststellenleitung schriftsätzlich Stellung. Daraufhin beschloss der Antragsteller zur Beurteilung des Schriftsatzes juristischen Sachverstand in Form der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei S... in Anspruch zu nehmen und bat den Beteiligten um Zusage der Kostenübernahme. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 5. Mai 2011 ab: Bei dem Verfahren vor der Einigungsstelle handele es sich um ein dienststelleninternes Schlichtungsverfahren, an dem Rechtsanwälte, unabhängig von der Praxis in der Vergangenheit, grundsätzlich nicht zu beteiligen seien. In einem ergänzenden Schreiben vom 10. Mai 2011 führte er aus, auch nach Lektüre von Rechtsprechung und Schrifttum könne er sich mit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen im vorliegenden Einigungsstellenverfahren nicht einverstanden erklären. Rechtsanwaltskosten seien im Vorfeld gerichtlicher Aus-einandersetzungen nur in Ausnahmefällen zu ersetzen. Das gelte auch im Einigungsstellenverfahren, weil der Personalrat in der Regel seinen Standpunkt vor der Einigungsstelle selbst sachgemäß vertreten könne. Für einen Ausnahmefall sei hier nichts ersichtlich. Beide Seiten hätten ihre Auffassungen in zum Teil ausführlichen Schriftsätzen ausgetauscht. Es sei jetzt an der Einigungsstelle, den Konflikt zu lösen.
Das Einigungsstellenverfahren wurde Ende Mai 2011 ohne rechtsanwaltlichen Beistand abgeschlossen.
Am 8. Juli 2011 hat der Antragsteller wegen der Kostenübernahme das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, er könne sich auch im Einigungsstellenverfahren grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn es um schwierige Rechtsfragen oder komplexe Sachverhalte gehe. Indiz für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts sei hier die Tatsache, dass sich der Beteiligte des juristischen Sachverstands seiner Justitiarin bedient habe.
Auf entsprechenden Hinweis des Kammervorsitzenden hat der Antragsteller im Termin zur mündlichen Anhörung ausweislich der Verhandlungsniederschrift beantragt,
festzustellen, dass die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Personalrat auch in Einigungsstellenverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung von der Sache her notwendig ist.
Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags vorgebracht, nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens fehle es für den gestellten Antrag am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens sei zwar in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung sei jedoch, dass es ein verständiger Personalrat bei vernünftiger und eingehender Überlegung und Würdigung aller Umstände für geboten habe erachten dürfen, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. In Ansehung der langjährigen Erfahrung des Vorsitzenden des Antragstellers mit personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, der vollen Freistellung eines Mitglieds von dienstlichen Aufgaben, der guten Ausstattung des Antragstellers mit Fachliteratur sowie der Teilnahme seiner Mitglieder an zahlreichen einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen sei es dem Antragsteller möglich gewesen, die Einigungsstellenverhandlung ohne anwaltlichen Beistand zu führen.
Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat das Verwaltungsgericht festgestellt,
dass die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Personalrat auch in Einigungsstellenverfahren erstattungsfähig sind, wenn dessen Zuziehung wegen der Schwierigkeit der Sache notwendig ist.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Der Beteiligte habe in seinem Schreiben vom 5. Mai 2011 gegenüber dem Antragsteller die Ansicht vertreten, dass „grundsätzlich“ Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Einigungsverfahren nicht übernommen werden müssten, weil es sich um ein dienststelleninternes Verfahren handele. Dies habe der Antragsteller als ausnahmslose Weigerung verstehen dürfen. Von dieser Rechtsansicht sei der Beteiligte zwar in seiner Antragserwiderung abgewichen. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag jedoch deshalb nicht entfallen, weil der Beteiligte sich in der mündlichen Anhörung auf vielfältige Fragen geweigert habe, seine Antragserwiderung dahingehend zu interpretieren, dass er zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung den Antrag des Antragstellers unstreitig stelle. Vielmehr habe er die Erörterung seiner Antragserwiderung verweigert und anfangs sogar davon abgesehen, einen Antrag zu stellen. Durch dieses Verhalten seien Zweifel des Antragstellers an der Aussage des Antragserwiderungsschriftsatzes nachvollziehbar. Sollte das Verhalten des Beteiligten in der Anhörung so zu verstehen sein, dass er nunmehr die Ansicht des Antragstellers teile, werde er durch eine entsprechende gerichtliche Feststellung nicht in seinen Rechten verletzt. Der Antrag sei auch begründet. Gemäß § 40 PersVG Berlin seien die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten von der Dienststelle zu tragen. Zu solchen erstattungsfähigen Kosten gehörten auch Auslagen, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstünden. Wegen der dem Personalrat einzuräumenden Beurteilungsermächtigung sei die Entscheidung, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, nur in sehr begrenztem Maße überprüfbar.Anders als in dem gerichtlichen Beschlussverfahren entstehe eine Kostentragungspflicht für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts außerhalb eines Gerichtsverfahrens jedoch ausnahmsweise nur dann, wenn sich der Personalrat wegen der konkreten Gründe des Einzelfalles selbst oder aus anderen Quellen keine Klarheit habe verschaffen können. Denn das Bedürfnis der Personalvertretung, ausreichende Arbeitshilfen zu erhalten, um ihre Aufgabe effektiv zu erfüllen, sei in Bezug zu setzen zu dem auch für die Personalvertretung geltenden Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde, die er wie folgt begründet: Der in der mündlichen Anhörung gestellte Globalantrag sei mangels eines streitigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Er habe im Termin zur mündlichen Anhörung in Anlehnung an die Antragserwiderung mehrfach klargestellt, dass er die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren nicht für grundsätzlich ausgeschlossen halte, die Hinzuziehung aber erforderlich sein müsse. Der Vorsitzende habe daraufhin versucht, ihn zu einer darüber hinausgehenden Erklärung zu veranlassen. Dies habe er angesichts seiner eindeutigen schriftsätzlichen Einlassung abgelehnt. Er habe zunächst keinen Zurückweisungsantrag gestellt, weil er gemeint habe, dass aus seiner Antragserwiderung ersichtlich sei, dass er die Auffassung des Antragstellers teile. Erst nachdem der Antragsteller sich auf sein erstes Schreiben vom 5. Mai 2011 berufen habe, habe er den Zurückweisungsantrag gestellt. Denn er habe diese möglicherweise missverständliche Äußerung, dass Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Einigungsstellenverfahren grundsätzlich nicht übernommen werden müssten, spätestens in der Antragserwiderung klargestellt. Die Beschlussgründe, die ohne Bezug zum Anlassfall lediglich einige Grundsätze zur Kostenübernahme bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts außerhalb gerichtlicher Beschlussverfahren wiedergäben, belegten das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Er habe seinerseits ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil er sonst befürchten müsse, in einer Vielzahl von Fällen in personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten vor Gericht verwickelt zu werden, in denen es an einem streitigen Rechtsverhältnis fehle.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. März 2012 zu ändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er spricht der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis ab, weil der Beteiligte, so er die Auffassung des Gerichts teile, gar nicht beschwert sei. Stehe eine anlassbezogene, abstrakte Frage im Streit, habe es der Beteiligte in der Hand, die Sache durch eine entsprechende Erklärung zu erledigen. Anerkenne er die Rechtspflicht aus der abstrakten Formulierung, fehle dem antragstellenden Personalrat das Rechtsschutzbedürfnis. Gebe er keine entsprechende Erklärung ab, bestehe das Rechtschutzbedürfnis weiter. Hier aber habe der Beteiligte eine solche Erklärung nicht abgegeben. Einer solchen habe es aber bedurft, weil es einen Widerspruch zwischen dem Schreiben des Beteiligten vom 5. Mai 2011 und der Antragserwiderung gegeben habe. In den beiden Anlassfällen habe der Antragsteller übrigens die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch für erforderlich halten dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat eine Entscheidung zu Lasten des Beteiligten getroffen, die er nicht hinnehmen muss. Eine besondere „Beschwer“ des unterliegenden Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Beschwerde darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Beteiligte muss insbesondere eine Entscheidung aufgrund eines unzulässigen Antrags des Personalrats nicht hinnehmen, auch wenn er die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsauffassung des Personalrats im Grundsatz teilt. Er liefe sonst Gefahr, dass ein nicht streitiges Rechtsverhältnis Gegenstand einer für ihn mit Kosten verbundenen gerichtlichen Feststellung wird.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er mit der tenorierten Feststellung dem Antragsteller etwas anderes zuspricht als er beantragt hat (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ausweislich der Verhandlungsniederschrift, die über den Inhalt des Antrags vollen Beweis erbringt, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Personalrat auch in Einigungsstellenverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung von der Sache her notwendig ist. Festgestellt aber hat die Fachkammer die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten, wenn die Zuziehung wegen der Schwierigkeit der Sache notwendig ist. Damit hat die Kammer nicht nur klarstellend anders formuliert, sondern in der Sache etwas anderes ausgesprochen als beantragt worden ist. Denn es ist offenkundig, dass die Ausfüllung des Begriffs der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren wesentlichen Einfluss auf den Kostenübernahmeanspruch hat (vgl. §§ 40, 81 PersVG Berlin).
Der Beschluss unterliegt auch deshalb der Aufhebung, weil das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig hätte zurückweisen müssen.
Dem Antragsteller hat für den in der mündlichen Anhörung gestellten Globalantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt und es fehlt ihm auch noch. Spätestens mit der Erklärung der Bevollmächtigten des Beteiligten im Termin vor der Fachkammer, dass der Dienststellenleiter „nun“ die im Antragserwiderungsschriftsatz vom 8. August 2011 dargestellte Rechtsauffassung teile, wonach der Personalrat einen Rechtsanwalt im Einigungsstellenverfahren nur beauftragen dürfe, wenn die Hinzuziehung notwendig sei, war die Sache erledigt, ein Sachantrag des Antragstellers nicht mehr gerechtfertigt. Ein etwa durch das Schreiben des Beteiligten vom 5. Mai 2011 ausgelöstes Missverständnis war damit beseitigt, ein feststellungsfähiges streitiges Rechtsverhältnis nicht mehr vorhanden. Der Antragsteller hätte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder seinen Antrag zurücknehmen müssen.
Fraglich ist allerdings schon, ob sich der Beteiligte im Schreiben vom 5. Mai 2011 wirklich eines Rechts, eine Kostenübernahme im Einigungsstellenverfahren ausnahmslos ablehnen zu dürfen, berühmt hat. Denn das Wort „grundsätzlich“ rechtfertigt bekanntlich zwei Auslegungen. Jedenfalls aber war ein etwaiges Missverständnis bereits durch das vorprozessuale Schreiben des Beteiligten vom 10. Mai 2011 ausgeräumt. Darin hat er unmissverständlich ausgeführt, dass die Übernahme von Rechtsanwaltskosten im Einigungsstellenverfahren in Betracht kommen könne, aber nur im Ausnahmefall, und dass im Anlassfall eine solche Ausnahme nicht anerkannt werden könne. Da sich mithin der Beteiligte nicht der Rechtsposition berühmt hat, Rechtsanwaltskosten im Einigungsstellenverfahren „grundsätzlich“ im Sinne von „generell“ nicht erstatten zu müssen, brauchte er sich nicht gerichtlich auf eine abstrakte Feststellung in Anspruch nehmen zu lassen und musste auch kein Anerkenntnis erklären.
Der als Globalantrag formulierte Feststellungantrag wäre - seine Zulässigkeit unterstellt - aber auch unbegründet. Ein Globalantrag ist bereits dann unbegründet, wenn auch nur ein Fall denkbar ist, in dem der Feststellungsausspruch nicht zutrifft. Das ist hier offenkundig der Fall, weil zu der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Dienststelle eine entsprechende förmliche Entschließung des Personalrats hinzukommen muss, wie das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen selbst ausführt. Da diese Voraussetzung aber nicht im Feststellungsantrag enthalten ist, stimmt die Feststellung bei Fehlen eines entsprechenden Personalratsbeschlusses nicht und ist der Antrag insgesamt unbegründet.
Nichts anders ergäbe sich, wollte man den Antrag trotz fehlender Bezugnahme auf den Anlassfall entsprechend den Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdeerwiderung als „anlassbezogenen Feststellungsantrag“ werten. Denn in den beiden Anlassfällen der studentischen Mitarbeiter lässt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren weder „von der Sache her“ noch wegen der „Schwierigkeit der Sache“ feststellen. Es ging nämlich einzig um die Frage, ob die beiden studentischen Hilfskräfte nach den vorgesehenen Aufgabenbereichen Hilfstätigkeiten im Bereich von Lehre und Forschung im Sinne von § 1 TV Stud II i.V.m. § 121 BerlHG ausüben sollten. Dies wirft jedoch keine schwierigen Rechtsfragen auf (zur Begrenzung auf schwierige Rechtsfragen vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 -, juris Rn. 42), sondern Fragen nach dem Zuschnitt der jeweiligen Tätigkeiten und den Anteilen von „Wissenschaft“ und „Hilfstätigkeit“ nach den Tätigkeitsbeschreibungen und den Aufgaben der Akademie. Diese vermag der mit den Verhältnissen in der Akademie nach Kenntnis des Senats bestens vertraute Antragsteller mindestens so gut zu beurteilen wie ein außenstehender Rechtsanwalt.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.