| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.08.2014 | |
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| Aktenzeichen | 3 K 852/11 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Bescheide Nr. 10131127 und Nr. 10251101 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des als Flurstück XXX der Flur XXX in der Gemarkung XXX eingetragenen Grundstücks. Es grenzt als Eckgrundstück mit der nördlichen Grundstücksseite an die Straße „XXX“ und mit der westlichen Grundstücksseite an die – ebenfalls dem öffentlichen Fahrzeugverkehr gewidmete – Fläche der „XXX“.
Der XXX und die XXX sind in den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts vermessen, trassiert und mit ihren heutigen Namen versehen worden. Eine Befestigung der Fahrbahn und die Herstellung einer Straßenentwässerung erfolgte bis zum Ende der DDR nicht.
Der XXX mit einer Länge von ca. 360 m verläuft in einer Entfernung von ca. 125 m parallel zur nördlich gelegenen XXX (XXX) und ist mit dieser durch die XXX im Westen und die Straße „XXX“ im Osten verbunden, die zugleich Anfang und Ende des XXX bilden. Die an den XXX angrenzenden Grundstücke sind überwiegend straßenbegleitend mit Einfamilienhäusern bebaut. Die XXX zweigt vom XXX rechtwinklig in südlicher Richtung ab, führt beidseitig an jeweils 4 Grundstücken vorbei und endet als Stichstraße vor der südlich anschließenden offenen Feldflur. Die acht angrenzenden, bis zu 1.000 m² großen Grundstücke grenzen an die XXX mit Frontlängen zwischen 23 m und 28 m und sind mit Einfamilienhäusern bebaut. Es existieren zwei weitere vergleichbare Stichstraßen (XXX und XXX); die Einmündungen dieser insgesamt 3 Stichstraßen teilen den XXX in insgesamt vier ca. 90 m lange Teilstrecken.
Am 24. Juni 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der von dem Beklagten vertretenen Stadt die „Satzung der Stadt Bernau bei Berlin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ (Erschließungsbeitragssatzung – EBS 2004). Gemäß § 1 dieser Satzung erhebt die Stadt Bernau Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
Der Beklagte ließ aufgrund eines entsprechenden Ausbaubeschlusses der Stadtverordnetenversammlung der von ihm vertretenen Stadt im Jahr 2009 auf den Trassen aller Verkehrsflächen südlich der XXX zwischen XXX und XXX erstmals befestigte Fahrbahnen mit der dazugehörigen Straßenentwässerung und Zufahrten zu den angrenzenden Grundstücken herstellen; die Baumaßnahmen umfassten neben der XXX, dem XXX und dem XXX auch die drei Stichstraßen XXX, XXX und XXX. Die Bauabnahme erfolgte am 17. Dezember 2009; die letzte Unternehmerrechnung ging beim Beklagten am 6. Dezember 2010 ein. Die XXX wurde auf einer Länge von ca. 83 m mit einer 4 m breiten Fahrbahn als Mischverkehrsfläche ohne separate Gehwege und ohne Wendehammer am südlichen Ende der Fahrbahn hergestellt. Der XXX erhielt eine 5,10 m breite Fahrbahn, eine Straßenentwässerung und -beleuchtung sowie einen einseitigen Gehweg.
Der Beklagte führte im Vorfeld der Baumaßnahmen mehrere Anliegerversammlungen durch und stand im Briefwechsel mit dem Kläger. In einem Schreiben vom 24. Februar 2009 erklärte er, eine kleine Straße könne unselbstständiger Bestandteil einer anderen Straße sein. Hierzu müsse sie unter 100 m lang und von ihrem Anfang aus einsehbar sein. Beide Voraussetzungen seien hinsichtlich der XXX erfüllt. Das Problem sei, dass dieser Zustand an der XXX dreimal auftrete. Damit sei das Instrument der unselbstständigen Stichstraße nicht anwendbar. Es dürfe zwingend immer nur eine XXX- oder eine XXX von der stärkeren Straße abzweigen. Auf die Entgegnung des Klägers, er könne diese Argumentation nicht nachvollziehen, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2009 jede der Stichstraßen sei „zweifelsfrei“ für sich unselbstständig. Gleichwohl sei eine Zusammenfassung von mehreren Stichstraßen und einer Hauptstraße unzulässig. Zum Beleg verwies der Beklagte auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 (8 C 14.92). Der Kläger erklärte daraufhin, in diesem Urteil gehe es allein um die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren selbstständigen Stichstraßen. Wenn hingegen eine oder mehrere unselbständige Stichstraßen auf einen Hauptstraßenteil träfen, seien diese immer zusammen mit dem Hauptstraßenteil abzurechnen.
Mit zwei Bescheiden vom 9. Juni 2011 zog der Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks XXX 1 zu Erschließungsbeiträgen heran, und zwar:
– einerseits für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage XXX (Bescheid Nr. 10251101) und
– andererseits für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage XXX (Bescheid Nr. 10131127).
Hinsichtlich der Erschließungsanlage XXX (Bescheid Nr. 10251101) legte der Beklagte der Berechnung der Erschließungsbeitragsforderung die Fläche des Grundstücks von 969 m2 zu Grunde, die er mit einem Beitragssatz von 5,9136688 €/m2 und einem Nutzungsfaktor in Höhe von 1,25 für eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen multiplizierte, woraus sich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.162,93 € ergab.
Bezogen auf die Erschließungsanlage XXX (Bescheid Nr. 10131127) ging er von einer Grundstücksfläche nach Grundbuch i.H.v. 938 m² aus und reduzierte diese wegen der Mehrfacherschließung auf 638 m². Diese Fläche multipliziert er mit einem Beitragssatz von 7,1253262 €/m2 und einem Nutzungsfaktor in Höhe von 1,25 für eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, woraus sich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.682,45 € ergab.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit separaten Schreiben vom 6. Juli 2011 Widerspruch ein.
Zur Begründung erklärte er u.a., die XXX sei seiner Auffassung nach ein unselbstständiger Bestandteil der Straße XXX. Der XXX und die XXX seien deshalb bei der Abrechnung der Erschließungsbeiträge als Einheit zu behandeln. Es dürfe nur ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung beider Straßen berechnet und erhoben werden. In dem Bescheid für die XXX sei die Grundstücksfläche auch um 31 m² zu hoch angesetzt worden. Der Aufwand für die Herstellung der Müllsammelstelle sei im Bescheid für die XXX nicht unter dem Punkt „nichtbeitragsfähiger Aufwand“ erwähnt worden; dort gehöre er aber hin. Zudem seien die Baumaßnahmen mangelhaft ausgeführt worden:
– durch die Fugen des Parkplatzes wachse Grünzeug, was auf einen schlechten Unterbau hinweisen könnte;
– in der Fahrbahn befänden sich etliche Kreuzfugen;
– das Begleitgrün bestehe zum Großteil aus so genanntem Unkraut anstelle von Rasen;
– Parkflächen und Müllsammelplätze seien als solche für Besucher nicht erkennbar.
Mit separaten Widerspruchsbescheiden vom 4. August 2011 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
Der Kläger hat am 3. September 2011 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus den Widerspruchsschreiben aufgegriffen und ergänzend u.a. sinngemäß vorgetragen, sein Ziel sei die Aufhebung des Bescheides Nr. 10131127 für den XXX und die Neuberechnung des mit Bescheid Nr. 10251101 festgesetzten Erschließungsbeitrags für die XXX. Auch als Eigentümer eines Eckgrundstücks schulde er für die ausgeführten Baumaßnahmen nur einen Beitrag. Denn die XXX sei ein unselbstständiger Bestandteil des XXX; die Baumaß- nahmen an der XXX und am XXX seien deshalb einheitlich abzurechnen; sein Grundstück sei nur einmal am Aufwand zu beteiligen. Ferner sei der Aufwand für die Herstellung der Grundstückszufahrten in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Denn erst die befestigten Flächen der Zufahrten sicherten die Erschließung, ihre Herstellung sei deshalb notwendige Bedingung für die Entstehung der Beitragspflicht. Die hierfür entstandenen Kosten gehörten deshalb zum beitragsfähigen Aufwand. Da auch ein Wenden wegen des Fehlens eines Wendehammers nur unter Nutzung der Zufahrten möglich sei, müsse die Straße ohne die Zufahrten als nicht fertig gestellt angesehen werden.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Bernau Nr. 10251101 und Nr. 10131127 vom 9. Juni 2011 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 4. August 2011 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt die beiden Beitragsbescheide und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er u.a. vor, zwar seien die Stichstraßen südlich des XXX kürzer als 100 m. Die Länge von 100 m sei aber keine Mindestlänge für die erschließungsrechtliche Selbstständigkeit, sondern stelle lediglich eine Faustregel für deren Beurteilung dar. Die vom XXX abzweigenden Sackgassen bildeten nicht bloß Zufahrten, die ein oder 2 Grundstücke erschließen, die Straße XXX erschließe vielmehr ebenso wie die beiden anderen Sackgassen jeweils 8 Grundstücke. Mehrere selbstständige Sackgassen bildeten schon mangels funktionaler Abhängigkeit voneinander keine Erschließungseinheit. Sie könnten deshalb nicht mit dem XXX zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Entscheidung der Gemeinde, die XXX ohne Wendehammer herzustellen, sei von ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit gedeckt. Das Fehlen des Wendehammers stehe der Annahme der Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht entgegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. August 2014 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.
Die Klage, mit der sich der anwaltlich nicht vertretene Kläger bei verständiger Würdigung seines erkennbaren Begehrens und entsprechend den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen gegen die Erschließungsbeitragsbescheide Nr. 10251101 und Nr. 10131127 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit ihnen hat der Beklagte den Kläger zur Zahlung von zwei Erschließungsbeiträgen
– in Höhe von 5.682,45 € für die erstmalige Herstellung des XXX und
– in Höhe von 7.162,93 € für die erstmalige Herstellung der XXX
verpflichtet.
Diese Regelungen können keinen Bestand haben. Denn nach den maßgeblichen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts können Erschließungsbeiträge nur für die erstmalige Herstellung bestimmter, selbstständiger Erschließungsanlagen erhoben werden. Weder bei dem XXX noch bei der XXX handelt es sich – für sich genommen – um eine solche selbstständige Erschließungsanlage. Die rechtmäßigerweise abzurechnende Erschließungsanlage besteht vielmehr aus dem XXX und den von ihm abzweigenden Stichstraßen XXX, XXX und XXX, die unselbstständige Bestandteile des Hauptzuges XXX darstellen. Die Erhebung mehrerer Erschließungsbeiträge für die XXX einerseits und den Heideweg andererseits erweist sich deshalb als rechtswidrig (1.). Geboten ist die einheitliche Abrechnung der erstmaligen Herstellung des XXX und der Stichstraßen XXX, XXX und XXX durch den Beklagten die zu einem deutlich reduzierten Beitrag des Klägers führen würde (2.). Eine teilweise Aufrechterhaltung der Bescheide durch das Gericht in entsprechend reduzierter Höhe ist im vorliegenden Einzelfall aber nicht zulässig, denn dies würde eine Auswechslung der jeweils abgerechneten Erschließungsanlage voraussetzen, auf die sich die angefochtenen Bescheide beziehen, und damit eine Regelung erfordern, die das Wesen der angefochtenen Beitragsbescheide verändert und deshalb der Behörde vorbehalten ist (3.).
1.
Der erschließungsbeitragsrechtliche Begriff der „Erschließungsanlage“ stellt nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Einzelrichter folgt, auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine (etwa) nur „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Es kommt auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln.
Diese Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, ob ein von einer Erschließungsanlage abzweigender Stichweg eine eigenständige Verkehrsanlage oder unselbstständiges „Anhängsel“ ist. In diesem Fall sind prägend für den maßgeblichen Gesamteindruck vor allem die Länge und Breite des Abzweigs, die Beschaffenheit seines Ausbaus, die Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. Dezember 2011 – 3 K 1105/07 –, Seite 8 ff. und das Urteil der Kammer vom 25. März 2013 – VG 3 K 767/09 –, Seite 13 des Urteilsabdrucks; OVG Münster, Urteil vom 29. Juni 1992, – 2 A 2580/91 –, NVwBl 1993, S. 219 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 27. November 2009 – 12 K 2549/06 –, Seite 6 des Urteilsabdrucks; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35 Rn. 27 mit Verweis auf § 12 Rn. 14).
Den Hintergrund dieser Auffassung bildet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 23. Juni 1995 (8 C 33/94, zitiert nach juris Rn. 13 ff.) ausgeführt:
„Bei der Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbständigen und erschließungsrechtlich unselbständigen öffentlichen, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbaren Anlagen geht es der Sache nach um eine Differenzierung zwischen (schon) selbständigen Anbaustraßen und (noch) unselbständigen Zufahrten als "Anhängseln" der selbständigen Anbaustraßen, von denen sie abzweigen. Unselbständige Zufahrten werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbständige Zufahrt, sondern die Anbaustraße, in die diese Zufahrt einmündet. Angesichts dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <80> m.w.N.) entschieden, für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, sei - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu solchen Ausnahmen namentlich Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 <62 f.> m.w.N.) - ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang komme neben der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und ihrer Ausdehnung vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Das Maß der Abhängigkeit sei deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen sei, von der sie abzweigt, sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnele und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibe, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erwecke (vgl. dazu etwa Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 250).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als erschließungsrechtlich unselbständig zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 251) erkannt, eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) ähnele einer typischen Zufahrt derart, daß sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren sei.“
Entscheidend ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auch nach der Überzeugung des Einzelrichters letztlich, ob der Stichweg nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt. Dies ist aber – anders als der Beklagte meint - nicht schon dann der Fall, wenn durch den Stichweg mehr als ein oder zwei Grundstücke erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. November 1984 – 8 C 77/83 –, BVerwGE 70, 247-259, zitiert nach juris Rn. 19: Unselbstständigkeit eines Stichweges auch bei vier zusätzlich erschlossenen Grundstücken). Maßgebliche Einflussfaktoren sind vielmehr insbesondere die Länge und Breite des Stichweges, die Frage, ob er geradlinig oder mehr oder weniger rechtwinklig abknickend verläuft oder verzweigt ist und Zahl und Zuschnitt der anliegenden Baugrundstücke. In der Regel wird bei einem bis zu 100 m langen, nicht verzweigenden bzw. nicht rechtwinklig abknickenden und nicht durch eine seitliche massive Bebauung gekennzeichneten Weg alles für eine fehlende Selbstständigkeit sprechen (vgl. zusammenfassend etwa Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 15 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Urteile der Kammer vom 25. März 2013 – VG 3 K 767/09 – und vom 25. September 2013 – VG 3 K 885/12 –, Seite 24 ff. des Urteilsabdrucks).
Bei der Anwendung dieser Maßstäbe fehlt auch den drei Stichstraßen XXX, XXX und XXX die erschließungsbeitragsrechtliche Selbstständigkeit.
Denn sie sind vollständig von dem Hauptzug XXX abhängig, in den sie einmünden. Sie sind alle unter 100 m lang, verlaufen geradlinig und weisen zu beiden Seiten keine besonders massive Bebauung auf (Beispiele für eine „Bebauungsmassierung“: BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 11 C 16/00 –, juris und Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30/93 –, BVerwGE 99, 23-28). Die Anzahl der durch die drei Stichstraßen erschlossenen Grundstücke ist vielmehr – bezogen auf ihre Ausdehnung und verglichen mit der Bebauung des Gebietes rings um den Hauptzug – „angemessen“ und „nicht ungewöhnlich hoch“ (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 09. November 1984 – 8 C 77/83 –, zitiert nach juris Rn. 19 und VGH München, Urteil vom 31. August 2006 – 6 B 01.119 –, juris). Auch nach ihrer Breite und Ausstattung bleiben die Stichstraßen hinter dem Hauptzug XXX zurück (zu diesem Kriterium VGH München, Urteil vom 31. August 2006, a.a.O., juris Rn. 17). Sie sind – mit einer befestigten Breite von 4 m – schmaler als der 5,10 m breite Hauptzug und verfügen anders als der XXX nicht über einen Gehweg.
2.
Für die erstmalige Herstellung der danach einheitlichen Erschließungsanlage XXX / XXX / XXX / XXX ist eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht der Eigentümer aller von dieser einheitlichen Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke entstanden. Die Höhe des bei einer solchen einheitlichen Abrechnung vom Kläger geschuldeten Erschließungsbeitrags ergibt sich aus der vom Beklagten angestellten Vergleichsberechnung (Beiakte 2) in der mit Schriftsatz vom 18. August 2014 eingereichten Fassung. Im Ergebnis ergibt sich ein Beitragssatz i.H.v. 6,8397947 €/m2. Multipliziert man diesen Beitragssatz mit der Fläche des klägerischen Grundstücks (938 m²) und mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 für eine zweigeschossige Bebaubarkeit erhält man eine Beitragsforderung gegen den Kläger in Höhe von 8.019,66 €.
3.
Der Einzelrichter hat erwogen, ob die beiden angefochtenen Bescheide über Erschließungsbeiträge in Höhe von 5.682,45 € für den XXX und 7.162,93 € für die XXX in Höhe der danach rechtmäßigen Erschließungsbeitragsforderung von 8.019,66 € aufrechterhalten werden können.
Er hat dabei berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine erschließungsbeitragsrechtliche Pflicht zur Prüfung und Aufrechterhaltung (fehlerhafter) Erschließungsbeitragsbescheide besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 8 C 33/92 –, juris Rn 18). Eine solche Aufrechterhaltung kommt allerdings nur dann in Betracht, solange ein Fehler durch die Auswechslung von Bestandteilen des Bescheides behoben werden kann, die nicht zum verfügenden Teil, d.h. zur Regelung oder zum Spruch des Heranziehungsbescheides, sondern zu dessen Gründen gehören und deren Auswechslung deshalb nicht „das Wesen des Verwaltungsakts“ berühren (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 – 8 C 13/93 –, juris Rn. 16). Zu einer, das Wesen nicht verändernden „bloßen Umrechnung“ zählen etwa Begründungsänderungen durch die Auswechslung der Rechtsgrundlage vom Erschließungsbeitragsrecht zum Straßenbaubeitragsrecht und umgekehrt und eine Änderung bei Faktoren, die die Verteilung des Erschließungsaufwandes beträfen (Re- chenfehler, unrichtige Ansätze bei Grundstücksgrößen, Abgrenzung des Abrechnungsgebietes etc.). Eine Wesensänderung der von der Behörde getroffenen Regelung liegt hingegen vor, wenn der Bescheid auf ein anderes Grundstück des Klägers oder eine andere Erschließungsanlage bezogen würde (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993, a.a.O., juris Rn. 19).
Letzteres wäre der Fall, wenn an die Stelle der in den Bescheiden bezeichneten Erschließungsanlagen „XXX“ und „XXX“ durch das Gericht eine andere Erschließungsanlage, nämlich die Erschließungsanlage „XXX / XXX / XXX / XXX“ gesetzt würde.
Bei einer solchen Auswechslung würde es sich auch nicht um eine – zulässige – Reduzierung der getroffenen Regelung handeln (vergleiche zu einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12/81 –, juris Rn. 13). Vielmehr würden damit (mit dem XXX und der XXX) erstmals „Straßen“ zum Gegenstand der in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Beitragsfestsetzungen, auf die sich die – insoweit fehlerhaften – Regelungen der angefochtenen Beitragsbescheide nicht bezogen und für die der Beklagte eigene „Regelungen“ in Gestalt separater Beitragsbescheide erlassen hatte. Ein solcher Austausch des Regelungsgegenstandes würde eine Wesensänderung und damit eine neue Regelung im Sinne des § 118 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG darstellen, die nur durch den Erlass eines – die bisherigen Bescheide ersetzenden – neuen Bescheides durch den Beklagten getroffen werden kann. Durch das Gericht kann der Fehler der Bestimmung der falschen Erschließungsanlage in diesem Fall nicht behoben werden. Denn das Gericht darf selbst keine Beitragsbescheide erlassen und deshalb auch keine Änderungen an Beitragsbescheiden vornehmen, die deren verfügenden Teil betreffen.
Vor diesem Hintergrund waren die – in der bestehenden Form rechtswidrigen – Bescheide und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vollständig aufzuheben.
4.
Ist bereits aus diesem Grund die vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide geboten, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den anderen Einwänden des Klägers.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.