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Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien


Metadaten

Gericht VG Potsdam 3. Kammer Entscheidungsdatum 24.06.2014
Aktenzeichen VG 3 K 2336/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 21 VwVfG, § 48 Abs 4 VwVfG, § 49 Abs 3 S 1 Nr 2 VwVfG, § 49 Abs 3 S 2 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung einer von dem Beklagten gewährten Zuwendung.

Der Kläger, der u. a. Eigentümer einer ca. 2000 ha großen Waldfläche ist und im ... er Urstromtal ein Forstgut betreibt, beantragte bei dem Beklagten am 4. Juli 2005 eine Zuwendung gemäß der Richtlinie des Ministeriums Ländliche Entwicklung, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen auf der Grundlage des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Abteilung Landwirtschaft (EAGFL) vom 8. März 2005 für die Anlage von drei Löschwasserteiche. Der Antrag war von Herrn ..., dem der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs u. a. für Anträge bei öffentlichen Ämtern Vollmacht erteilt hatte, unterzeichnet.

Mit Zuwendungsbescheid vom 28. Oktober 2005 gewährte der Vorgänger des Beklagten (das Amt für Forstwirtschaft ... - Bewilligungsbehörde -) dem Kläger unter Beachtung des nach der Richtlinie vorgesehenen Förderungshöchstbetrages von 12.000 Euro pro Löschwasserteich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 36.000 Euro. Unter Ziff. 9 des Zuwendungsbescheids ist festgehalten, dass der Bau der Löschwasserentnahmestelle gemäß Bauskizze in Kastenprofil zu vollziehen und eine Einzäunung notwendig ist; eine 70 m² große Flachwasserzone ist gestattet. Die anliegende Kalkulation und Skizze waren Bestandteil des Bescheids. Ferner sieht Ziff. 4 des Bescheids vor, dass die Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall steht, dass die geförderten Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung, sonstige Vorrichtungen und Aufforstungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Anlage nicht ordnungsgemäß unterhalten und dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet bzw. behandelt werden. Auf Seite 1 des Bescheids sind 9 Anlagen aufgeführt, wobei unter Ziff. II der Nebenbestimmungen die ANBest-P (Anlage 1), der Kosten- und Finanzierungsplan (Anlage 6) und die beigefügten besonderen Nebenbestimmungen (Anlage 8) zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurden. Die besonderen Nebenbestimmungen greifen Regelungen des Zuwendungsbescheids zu den baulichen Anforderungen auf und führen sie näher aus.

In der Folge wurden alle Mittel abgerufen, die drei Löschwasserteiche errichtet und ein Verwendungsnachweis geführt.

Am 15. Oktober 2008 zeigte die Revierförsterei ... des Amtes für Forstwirtschaft ... der Bewilligungsbehörde Verstöße gegen die in den besonderen Nebenbestimmungen enthaltenen Auflagen an. So sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle an den Standorten in der Gemarkung ..., Flur .., Flurstück .. und Flur .., Flurstück .. festgestellt worden, dass der Zaun einseitig an der Flachwasserzone entfernt worden sei und der Teich als Tränke für das Wild genutzt werde. Am dritten Standort in der Gemarkung …, Flur .., Flurstück .. sei keine Umzäunung mehr vorhanden gewesen. Nachdem die Revierförsterei zuvor auf erneute Verstöße hingewiesen hatte, unterrichtete die Bewilligungsbehörde mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 den Kläger über die festgestellten Mängel und verwies auf Ziff. 12 der besonderen Nebenbestimmungen, wonach die Löschwasserteiche mindestens 2 m hoch umfriedet sein müssten und eine Flachwasserzone nur außerhalb des Zaunes zugestanden worden sei. Zugleich müsse für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr eine ausreichende Zuwegung geschaffen werden, die wegen bestehender Wildäcker nicht möglich sei. Dem Kläger wurde eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 5. November 2009 gesetzt und mitgeteilt, dass die vorhandenen Mängel als Auflagenverstöße gegen den Bescheid anzusehen seien, was zu einem Widerruf der Zuwendung führen könne. Der Kläger bat mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 zur Behebung der Mängel um Fristverlängerung bis zum 15. Dezember 2009, die ihm gewährt wurde. Anlässlich einer weiteren Kontrolle durch die Revierförsterei am 22. April 2010 im Beisein von Herrn ... wurden erneut Mängel festgestellt (unzureichende Umzäunung bei einem Teich und fehlende Tore bei 2 Teichen) und eine weitere Begehung für den Monat August 2010 vereinbart. Festgehalten wurde, dass die Löschwasserentnahmestellen so einzuzäunen seien, dass sie nicht als Tränken und Suhlen missbraucht oder an Wildäckern zu Wildfütterungen umfunktioniert werden könnten. Nach einer erneuten Kontrolle am 18. März 2011 wurden der Bewilligungsbehörde erneut Mängel angezeigt, wonach an sämtlichen Standorten der Zaun im Bereich der Flachwasserzone entfernt worden war.

Mit Schreiben vom 4. April 2011 hörte der Beklagte den Kläger unter Darlegung der Mängel und der damit verbundenen Verstöße gegen die besonderen Nebenbestimmungen zum beabsichtigten Widerruf der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit an. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. April 2011 eingeräumt. Aus einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aktennotiz über eine Vor-Ort-Kontrolle am 13. April 2011 geht hervor, dass der Kläger sich zuvor fernmündlich über die laufende Anhörung beschwert und einen weiteren Vor-Ort-Termin angeregt hatte. Nach diesem Ortstermin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27. April 2011 ergänzend an und gab ihm weitere konkrete Maßnahmen zur Erhaltung des Zuwendungszwecks und deren Umsetzung bis zum 15. Mai 2011 auf. Danach sollten alle Teiche wilddicht gebaut und nachgerüstet werden; im unteren Zaunbereich sollten entweder geeignete Querhölzer angebracht oder alternativ eingegraben werden, so dass ein Durchschlupf ebenerdig ausgeschlossen werden könne und schließlich sollte bei allen Löschwasserteichen permanent 290m³ Wasser vorgehalten werden. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte die Revierförsterei dem Beklagten mit, dass die Nachforderungen aus der Anhörung vom 17. April 2011 nicht erfüllt worden seien.

Mit Widerrufsbescheid vom 20. Juni 2011 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid rückwirkend zu seinem Erlass in Höhe von 24.000 Euro (Ziff. 1) und forderte den Kläger auf, den Betrag zu erstatten (Ziff. 2). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ein Widerruf gerechtfertigt sei, da der Kläger die im Zuwendungsbescheid geregelten und als Nachforderungen gesetzten Auflagen nicht erfüllt habe. Er habe dem Kläger mehrere Male die Möglichkeit eingeräumt, den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 29. Juni 2011 machte der Kläger geltend, dass er stets, insbesondere nach der ihm zuletzt eingeräumten Frist zur Mängelbeseitigung versucht habe, eine Wilddichtheit der Umzäunung zu gewährleisten. Im Bereich der Flachwasserzone, die als Wildtränke genutzt werde, sei eine Verankerung mit Zaunpfählen nicht möglich, denn es bestünde die Gefahr, dass die vorhandene Folie beschädigt würde. Nach einer weiteren Kontrolle teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2011 mit, dass dieser sich inzwischen zwar bemüht habe, den Auflagen nachzukommen, aber die Nacharbeiten (noch) nicht den Vorgaben entsprächen. Es wurde ihm eine weitere Nachfrist bis zum 1. August 2011 gesetzt.

Nachdem auch bei weiteren Kontrollen während des Widerspruchverfahrens Mängel (fehlende Wilddichtheit des Zaunes und nun auch zu niedriger Wasserstand) festgestellt worden waren, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2012 den Widerspruch zurück. Ergänzend zur Begründung des Widerrufsbescheids wird ausgeführt, dass der Zuwendungsbescheid unter Ziff. 9 S. 2 eine Einzäunung als notwendig erkläre. Außerdem sei eine Bauskizze Bestandteil des Bescheids gewesen. Der Widerruf habe im pflichtgemäßen Ermessen gestanden und sei erst ausgesprochen worden, nachdem der Kläger den wiederholt eingeräumten Fristverlängerungen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands nicht nachgekommen sei.

Der Kläger hat am 24. Oktober 2012 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der Ausgangsbescheid bereits formell rechtswidrig sei, da er unter Mitwirkung befangener Behördenmitarbeiter ergangen sei. Vorliegend sei die Besorgnis der Befangenheit gegeben, denn das in der Oberförsterei ... tätige Ehepaar ... sei aufgrund einer gegen diese gerichteten Strafanzeige des Herrn ... erkennbar voreingenommen gewesen. Auffällig sei auch, dass der Kläger nicht über die Anzeigen der Eheleute ... rechtzeitig informiert worden und bei den ersten Kontrollfahrten nicht hinzugezogen worden sei. Es fehle an einer wirksamen Bekanntgabe der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe die besonderen Nebenbestimmungen nicht erhalten. Der Beklagte könne keinen Nachweis des Zugangs erbringen. Im Übrigen seien die Nebenbestimmungen aber auch unbestimmt, denn sie bestünden aus einer Vielzahl von Regelungen, wobei es dem Betroffenen überlassen bliebe, die auf sein Vorhaben passenden Vorschriften herauszusuchen. Die Schaffung von Flachwasserzonen für Lurche und Kriechtiere außerhalb der Umzäunung widerspräche der gleichzeitigen Anforderung, eine 2m hohe Umzäunung zu errichten, denn rein technisch gesehen führe die durch die Flachwasserzone links- und rechtsseitig derselben entstehende Böschung dazu, dass der Zaun an diesen Stellen freihänge und nicht ebenerdig abschließe. Pfähle könnten in diesem Bereich nicht angebracht werden, da anderenfalls die Plane beschädigt würde. Im Übrigen sei der Kläger der Auflage, die Löschwasserteiche mit einer 2m hohen Einzäunung zu versehen, nachgekommen. Die im Verwaltungsverfahren geforderte Eingrabung des Zaunes sei vom Zuwendungsbescheid nicht gedeckt. Maßgeblich sei aber, dass der Beklagte nicht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen den Bescheid widerrufen habe. Fristbeginn sei der Abschluss eines erforderlichen Anhörungsverfahrens. Bei einem Auflagenverstoß beginne die Frist, wenn die Behörde den Auflagenverstoß positiv erkannt habe und die Frist, die zur Erfüllung der Auflage gesetzt worden sei, abgelaufen sei. Vorliegend habe die Bewilligungsbehörde spätestens nach Ablauf der ersten Anhörungsfrist im November 2009 Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen gehabt, denn der Kläger habe die ihm gesetzte Frist verstreichen lassen ohne die Mängel zu beseitigen. Der Widerruf im Juni 2011 sei erst sieben Monate nach dem Ende der Widerrufsfrist im November 2010 ergangen. Des Weiteren verstoße der Widerruf auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der Beklagte zunächst einmal die zwangsweise Durchsetzung der Auflage als weniger einschneidendes Mittel hätte versuchen können und hätte berücksichtigen müssen, dass mindestens eine der Löschwasserentnahmestellen keine Mängel aufgewiesen habe.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Befangenheit ist nach seiner Auffassung schon deshalb ausgeschlossen, da die Entscheidung über den Widerruf nicht von den örtlich Bediensteten der Revierförsterei getroffen worden sei. Auch über den Widerspruch sei von der hierfür vorgesehenen Organisationseinheit des Landesbetriebes Forst Brandenburg entschieden worden. Der Kläger habe durch seine Unterschrift unter den Förderantrag sich nicht nur den Bedingungen der Förderrichtlinie zur Durchführung der Maßnahme unterworfen, sondern hätte insbesondere die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu beachten und einzuhalten gehabt. Im Übrigen zeige die tatsächliche Umsetzung, dass der Kläger den Inhalt der besonderen Nebenbestimmungen gekannt haben müsse. Ein schutzwürdiges Vertrauen zu Gunsten des Klägers sei nicht anzunehmen, da dem Kläger über einen langen Zeitraum, der eigentlich über das übliche Maß hinaus gegangen sei, die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Mängel zu beseitigen. Der Beklagte sei zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger durch Nacharbeiten die Mängel heile. Erst als die für den 15. Mai 2011 gesetzte Frist zur Nachbesserung ohne Erfolg verstrichen sei, habe die Widerrufsfrist zu laufen begonnen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu Gunsten des Klägers berücksichtigt worden, dass dieser die Löschwasserentnahmestellen – wenn auch mangelhaft – ab Fertigstellung über einen Zeitraum von vier Jahren unterhalten habe; daher sei der Widerruf nur anteilig ausgesprochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Widerrufsbescheid vom 20. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die angegriffenen Bescheide sind nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Vorschrift des § 21 VwVfG regelt die Vorgehensweise, wenn ein Beteiligter die Besorgnis der Befangenheit geltend macht. Es handelt sich um ein behördeninternes Prüfungsverfahren, bei dem den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt wird, durch entsprechendes Vorbringen den betroffenen Amtsträger zu veranlassen, eine Entscheidung des Behördenleiters einzuholen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., Rz. 3 zu § 21). Deshalb müssen die Befangenheitsgründe unverzüglich, d. h. noch vor einer das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung geltend gemacht werden, damit die Behörde mögliche Fehler korrigieren kann. Werden sie nicht rechtzeitig geltend gemacht, führt dies zu einem Verlust des Rügerechts (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rz. 4). Davon ist vorliegend auszugehen, da die Umstände, aus denen sich eine Befangenheit ergeben soll, nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind, sondern erst nach Bescheiderlass im Gerichtsverfahren. Die Frage, ob überhaupt von einer objektiven Mitwirkungsmöglichkeit und einer Befangenheit der Eheleute ... an den Entscheidungen des Beklagten ausgegangen werden kann, kann daher offenbleiben.

Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 28. Oktober 2005 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die im Zuwendungsbescheid bzw. in seinen Anlagen enthaltenen Nebenbestimmungen Auflagen darstellen, die gegenüber dem Kläger wirksam geworden sind. Denn unabhängig von den besonderen Nebenbestimmungen, die Teil der Anlagen bilden und unter Ziff. 12 detaillierte Anforderungen an die Errichtung der Löschwasserteiche enthalten, wird dem Kläger in den Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid unter Ziffer II 9. u. a. auferlegt, die Löschwasserteiche einzuzäunen. Zugleich gehen aus der dem Bescheid anliegende Skizze weitere bauliche Anforderungen hervor, wie z. B. die Höhe des Zaunes. Es handelt sich bei diesen Regelungen um Auflagen i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Da der Kläger im gerichtlichen Verfahren eine Kopie des Zuwendungsbescheids samt Bauskizze und Kalkulationsunterlagen eingereicht hat, hat er nachweislich von den Auflagen zur Einzäunung der Teiche im Zuwendungsbescheid Kenntnis erlangt. Dafür, dass der Kläger die baulichen Anforderungen auch im Einzelnen kannte, spricht, dass die Löschwasserteiche im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zunächst abgenommen worden sind. Die Auflagen sind auch nicht unbestimmt oder widersprüchlich. Die Anlage einer Flachwasserzone ist dem Kläger nach dem Zuwendungsbescheid gestattet. Um Lurchen, Kriech- und Kleintieren ein Entkommen zu ermöglichen, können aber auch Lurchmatten oder ähnlich zweckbringende Vorrichtungen angebracht werden (Ziff. 12 der besonderen Nebenbestimmungen). Es sind auch keine technischen Unvereinbarkeiten erkennbar. Der Kläger hat während der Auseinandersetzung um die Einhaltung der Auflagen zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, die baulichen Anforderungen mangels Unkenntnis oder wegen fehlender Verständlichkeit nicht erfüllen zu können, sondern hat im Gegenteil immer wieder gegenüber dem Beklagten geäußert (auch noch im Widerspruchsverfahren), den Auflagen nachkommen zu wollen. Ferner war dem Beklagten nach Ziff. II.1. der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vorbehalten, auch nach Bestandskraft dieses Bescheids weitere Auflagen und Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen zu verfügen, soweit dies zu Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Zaunführung über die Flachwasserzone neue Maßnahmen aufgab, um die sich immer wieder abzeichnende Gefahr abzuwenden, dass das Wild die Löschwasserteiche zu Tränken und Suhlen umfunktionierte. Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 27. April 2011 durch nachträgliche Auflagen aufgeben, die Zaunabschnitte im Wasserbereich wilddicht ebenerdig bzw. wassereben abzuschließen. Er hat auch dargetan, wie dies technisch umsetzbar ist, ohne zugleich die den Teichboden abdeckende Plane zu beschädigen.

Der Kläger hat ausweislich der Kontrollen wiederholt gegen die Auflagen verstoßen, insbesondere hat er die Teiche nicht ausreichend eingezäunt und nicht dafür gesorgt, dass die Tore verschlossen waren, mit der Folge, dass die Teiche als Tränke für das Wild genutzt wurden. Auch die ihm eingeräumten Fristen zur Mängelbeseitigung sind ohne nachhaltige Verbesserungen verstrichen. Zu den Einzelheiten der Verstöße wird auf die Feststellungen des Verwaltungsvorgangs, die der Kläger ohne Erfolg angreift, verwiesen. Soweit er seine fehlende Beteiligung an einigen Kontrollterminen rügt, vermag dies die Feststellungen des Beklagten nicht in Frage zu stellen, da der Kläger selber - zuletzt im Widerspruchsverfahren - seine Bereitschaft zur Beseitigung der festgestellten Mängel erklärt hat. Im Übrigen war sein Bevollmächtigter beim Kontrolltermin vom 22. April 2010 anwesend.

Die Entscheidung des Beklagten für einen teilweisen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und in einer der dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise ausgeübt. Ihm stand nach der Feststellung des Pflichtverstoßes insbesondere das Auswahlermessen zu, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben wird. Zwingende Ermessensschranke ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser gebietet nicht, die verletzten Auflagen vorrangig vollstrecken zu müssen, vielmehr kann der Beklagte von der Möglichkeit des Widerrufs unmittelbar Gebrauch machen. Vorliegend hat der Beklagte mehrfach unterschiedliche Verstöße des Klägers gegen die Auflagen zum Zuwendungsbescheid, die dieser 12 Jahre ab Fertigstellung einzuhalten hatte, festgestellt. Es fällt dabei nicht ins Gewicht, dass der Kläger zeitweise auch die Auflagen hinsichtlich eines Löschwasserteichs eingehalten hat. Im Übrigen hat der Beklagte bereits bei seiner Entscheidung zu Gunsten des Klägers einen Zeitraum von 4 Jahren als zweckentsprechende Verwendung der Mittel anerkannt und sich zu einem nur teilweisen Widerruf entschieden.

Der Beklagte hat auch die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eingehalten. Danach ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Die Frist wird als Entscheidungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn der Behörde die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, dazu gehört außer der Kenntnis der für den Widerruf erheblichen Tatsachen auch die für die Ermessensausübung wesentlichen Gründe (BVerwG, vgl. BVerwGE 70, 356, 363). In der Regel beginnt die Frist erst nach Abschluss des erforderlichen Anhörungsverfahrens. Dem Kläger ist zu folgen, wenn bei Auflagenverstößen davon auszugehen ist, dass die Frist dann zu laufen beginnt, wenn die Frist zur Beseitigung der Mängel abgelaufen ist. Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 19. Oktober 2009 abschließend angehört hat und mit Ablauf der eingeräumten Mängelbeseitigungsfrist die Jahresfrist zu laufen begann. Auch wenn zum Zwecke der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit davon auszugehen ist, dass die Behörde nicht beliebig den Zeitpunkt des Fristenbeginns bestimmen können soll, ist vorliegend der Umstand maßgeblich, dass der Kläger hier auf die ihm gesetzte Mängelbeseitigungsfrist immer wieder Einfluss genommen und um entsprechende Verlängerung der Frist nachgesucht hat, die ihm dann auch gewährt wurde. Er hat damit erneute Prüfungen des Beklagten veranlasst und befürwortet, der seinerseits im Rahmen seines Aufklärungsermessens die Erfüllung der Auflagen abwarten durfte (vgl. zur erneuten durch den Zuwendungsempfänger veranlassten oder befürworteten Prüfung OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.1999, A 1 S 780/98, zit. nach juris). Da in der Folge, zunächst im April 2010 anlässlich eines Kontrolltermins im Beisein des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, bei dem teilweise neue Mängel festgestellt worden sind, und dann auch nachfolgend im April 2011, dem Kläger jeweils erneut eine Möglichkeit eingeräumt worden ist, den Auflagen nachzukommen, wurde die Jahresfrist zuvor nicht in Gang gesetzt. Entscheidend ist ferner, dass der Beklagte mit seinem ergänzenden Bescheid vom 27. April 2011 weitere Auflagen mit einer neuen Fristsetzung gegenüber dem Kläger verfügte, so dass insoweit die Jahresfrist jedenfalls nicht vor Erlass des Widerrufbescheids im Juni 2011 endete.

Die Festsetzung des Erstattungsbetrages unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen als Erstattungsbetrag festzusetzen, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 24.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG).