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Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters, Unzumutbarkeit der -; Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung; Kaufmann für Bürokommunikation; Arbeitsplatz; Stellenplan, Anmerkungen im -; Freihalten von Stellen; Elternzeit; Rente auf Zeit; Überhangkräfte


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 10.06.2010
Aktenzeichen OVG 62 PV 6.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 9 Abs 2 BPersVG, § 9 Abs 4 BPersVG

Leitsatz

Zur Weiterbeschäftigung eines Bezirksjugendvertreters nach Abschluss seiner Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation bei der Deutschen Bundesbank.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2009 geändert.

Das zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligen zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommene Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 absolvierte vom 1. August 2005 an bei der Hauptverwaltung Berlin der Deutschen Bundesbank eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation. Er wurde dort zuletzt am 6. März 2008 zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (Ersatzmitglied) sowie zur Bezirks-Jugend- und Auszu-bildendenvertretung gewählt. Nachdem er am 9. April 2008 auf die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für eine unbefristete Übernahme in der Zentrale der Deutschen Bundesbank in Frankfurt a.M. verzichtet hatte, beantragte er mit Schreiben vom 29. April 2008 die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG, was die Antragstellerin ablehnte. Am 19. Juni 2008 bestand er die Abschlussprüfung.

Am 1. Juli 2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei, hilfsweise ein etwa entstandenes Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beteiligte zu 1 habe durch sein Schreiben vom 9. April 2008 auf seinen Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG verzichtet. Jedenfalls sei ihr seine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Es habe im Zeitpunkt des Ausbildungsendes weder in der Hauptverwaltung Berlin noch in den ihr nachgeordneten Filialen Berlin und Cottbus ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Aufgrund des seit dem Jahre 2003 andauernden Umstrukturierungsprozesses gebe es bei der Antragstellerin Personalüberhänge, die sich durch Schließung der der Hauptverwaltung Berlin nachgeordneten Filialen in Potsdam und Frankfurt (Oder) im Jahre 2007 noch verstärkt hätten. Der Hauptverwaltung Berlin sei vom Vorstand der Antragstellerin eine Personalausstattung im mittleren Dienst von 96,1 ausbildungsadäquaten Bürodienstposten zugebilligt worden. Da aber 99,8 Bürodienstposten besetzt seien, bestehe ein Personalüberhang von 3,7 Beschäftigten. Der der Filiale Berlin zugebilligten Personalausstattung im mittleren Dienst mit 110,9 Dienstposten stünden 121,8 Beschäftigte gegenüber, mithin bestehe dort ein Personalüberhang von 10,9 Beschäftigten. Die bei der Filiale Cottbus vorhandenen Stellen seien alle besetzt.

Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind den Anträgen entgegengetreten: Der Beteiligte zu 1 habe mit seinem Schreiben vom 9. April 2008 lediglich das Angebot einer Einstellungschance bei der Zentrale abgelehnt, nicht aber etwa zugleich auf seinen Anspruch als Jugendvertreter auf Weiterbeschäftigung verzichtet. Das ergebe sich zweifelsfrei aus seinem Übernahmeverlangen im Schreiben vom 29. April 2008. Der Auflösungsantrag sei unbegründet, weil im Bereich der Hauptverwaltung Berlin durchaus ausbildungsadäquate Stellen frei und besetzbar seien. Darauf wiesen auch die zahlreichen Stellenangebote hin. Der behauptete Personalüberhang sowie die Existenz von Vorstandsbeschlüssen zu Stellenkontingenten und Einstellungssperren würden bestritten.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Anträge zurückgewiesen: Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Die Verzichtserklärung des Beteiligten zu 1 vom 9. April 2008 weise keinen inhaltlichen Bezug zu dem Weiterbeschäftigungsanspruch auf. Deshalb gelte nach Abschluss der Ausbildung des Jugendvertreters ein Beschäftigungsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG auf unbestimmte Zeit als begründet. Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters sei nicht unzumutbar. Unter der Stellennummer 70027886 des Einstufungskatalogs der Filiale Berlin habe ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz als „Sachbearbeiter m.D. Giro“ zur Besetzung mit dem Beteiligten zu 1 zur Verfügung gestanden. Dabei sehe die Kammer den Einstufungskatalog zum Stichtag 1. Januar 2008 als verbindliche Entscheidung des Vorstands über die zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellen wollte, dass Änderungen im Einstufungskatalog während des laufenden Geschäftsjahres berücksichtigungsfähig wären, sei doch die fragliche Stelle sowohl zu Beginn des Geschäftsjahres als auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes nicht dauerhaft besetzt gewesen.

Zur Begründung ihrer gegen die Zurückweisung ihres Hilfsantrages gerichteten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Die Kammer habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Stelle Nr. 70027886 durch verbindlichen Vorstandsbeschluss erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 entfallen sei. Diese Stelle sei indes von Anfang an nur für einen vorübergehenden Zweck geschaffen worden. Sie habe von Anfang an unter der Prämisse gestanden, dass sie lediglich solange bestehen solle, bis die Übertragung der ursprünglich von den Filialen Frankfurt (Oder) und Potsdam wahrgenommenen Aufgaben auf die Filialen Berlin und Cottbus abgeschlossen sei. Es sei daher klar gewesen, dass diese Stelle voraussichtlich nur ein Jahr bestehen werde. Auf ihr seien abwechselnd Geldbearbeiterinnen bzw. Beschäftigte aus dem Personalüberhang beschäftigt worden, die in früheren Jahren im unbaren Zahlungsverkehr eingesetzt gewesen seien. Aus diesem Grunde sei bereits im Einstufungskatalog die Stelle mit der Bemerkung „abwechselnde Besetzung aus dem Personalüberhang“ versehen worden. Darin liege die verbindliche Entscheidung des Vorstandes über die Zweckbestimmung des Arbeitsplatzes. Trotz der jeweils nur vorübergehenden Stellenbesetzung habe es sich nicht um eine Stelle gehandelt, auf die der Jugendvertreter dauerhaft hätte eingesetzt werden können. Die sonstigen von den Beteiligten bezeichneten Stellen seien entweder nicht ausbildungsadäquat oder besetzt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2009 zu ändern und ein zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 gem. § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommenes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG aufzulösen.

Die Beteiligten zu 1 bis 5 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1 bis 5 halten entgegen, dass die fragliche Stelle in der Berliner Filiale in den Einstufungskatalogen nie als befristet gekennzeichnet gewesen sei. Gerade der Hinweis auf die abwechselnde Besetzung aus dem Personalüberhang zeige, dass es sich um eine unbesetzte Stelle gehandelt habe, und möglicherweise nur fallweise Mitarbeiter aus dem Personalüberhang daraus finanziert worden seien. Es fehle jedenfalls jeder Vortrag dazu, wer diese Stelle wann besetzt habe. Dass sie keineswegs nur befristet geplant gewesen sei, folge auch daraus, dass befristete Stellen, sog. X1-Stellen, für Berlin und Cottbus nicht vorgesehen gewesen seien. Im Übrigen sei die Darstellung der Antragstellerin nicht plausibel, weil Mitarbeiter im Personalüberhang per Definition keine Stelle inne hätten. Eine einmal eingerichtete feste Stelle werde nicht allein dadurch eine lediglich vorübergehende, dass sie abwechselnd mit Mitarbeitern aus dem Personalüberhang besetzt werde. Im Übrigen gebe es bei der Hauptverwaltung Berlin zu den Stellennummern: 70027410, 70018788, 70018773 , 70018810, 70022765 und 70023660, bei der Filiale Cottbus zu den Stellennummern 70014850 und 70018608 sowie bei der Filiale Berlin zu den Stellennummern 70027866, 70027867 und 70027868 genügend freie Arbeitsplätze.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der Anlagen sowie auf den Verwaltungsvorgang der Antragstellerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Ihrem zulässigen Auflösungsantrag ist zu entsprechen.

Zu Recht hat die Fachkammer zunächst erkannt, dass zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 als Bezirksjugendvertreter mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 19. Juni 2008 gem. § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet gilt. Gegen die auch aus Sicht des Senats zutreffende erstinstanzliche Würdigung des Schreibens des Beteiligten zu 1 vom 9. April 2008 als Verzicht auf die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für eine unbefristete Weiterbeschäftigung in der Zentrale der Deutschen Bundesbank in Frankfurt a.M., nicht aber als Verzicht auf die mit Schreiben vom 29. April 2008 geltend gemachte Weiterbeschäftigung bei der Hauptverwaltung Berlin und ihren Filialen als Jugendvertreter gem. § 9 Abs. 2 BPersVG hat die Antragstellerin in der mündlichen Anhörung keine Einwände mehr erhoben.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Kammer, dass das Auflösungsbegehren der Antragstellerin rechtzeitig und formgerecht bei dem Verwaltungsgericht angebracht worden ist.

Nicht zu teilen vermag der Senat indessen die Annahme der Kammer, dass im maßgeblichen Zeitpunkt bei der der Hauptverwaltung Berlin nachgeordneten Filiale Berlin unter der Stellennummer 70027886 ein Arbeitsplatz für den Beteiligten zu 1 zur Besetzung frei war. Das ergibt sich aus folgendem:

Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle bzw. - im Falle eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung - in den Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Bei der Antragstellerin besteht die Besonderheit, dass es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, deren Haushalt nicht Teil des Bundeshaushalts ist. Vielmehr verwaltet sie ihre Mittel nach unternehmerischen Kriterien im Rahmen des europäischen Systems der Zentralbanken selbst. Vor Beginn eines Geschäftsjahres stellt sie gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 BBankG eine Plankostenrechnung mit Budgetcharakter sowie einen Investitionsplan auf. Mit der Plankostenrechnung und dem Investitionsplan beschließt der Vorstand der Antragstellerin zwar die Gesamtzahl der festen Stellen nach Entgeltgruppen geordnet, nicht aber deren Aufteilung auf die einzelnen Hauptverwaltungen. Diese ist erst den vom Zentralbereich C der Antragstellerin verfassten Einstufungskatalogen für die jeweiligen Hauptverwaltungen und deren Filialen zu entnehmen. Die Stellen werden in den Einstufungskatalogen u.a. mit Stellennummer, Stellenbezeichnung, Zeitanteil, Einstufung, Beschreibung der Haupttätigkeit/Anmerkung und Stelleninhaber bezeichnet. Der Zentralbereich C ist befugt, während des laufenden Geschäftsjahres Änderungen an der ursprünglichen Stellenzuweisung vorzunehmen. Die Stellenausweisungen in den Einstufungskatalogen sind verbindlich. Hat der Zentralbereich C als zuständige Stelle bei der Antragstellerin auf der Grundlage der Plankostenrechnung in den Einstufungskatalogen Stellen ausgewiesen, hat er damit zugleich entschieden, auf diesen Stellen Arbeitsplätze zu schaffen bzw. beibehalten. Handelt es sich dabei um Arbeitsplätze, die der Qualifikation des Beteiligten zu 1 entsprechen, so wäre ein derartiger zum 19. Juni 2008 freier Arbeitsplatz vorrangig mit ihm zu besetzen gewesen. Bei der Antragstellerin entsprechen Arbeitsplätze der beruflichen Qualifikation des Beteiligten zu 1, die als Stellen des mittleren Dienstes der Vergütungsgruppe VIII/VII BBkAT gekennzeichnet sind. Dazu gehören nicht nur alle Arbeitsplätze für allgemeine Bürotätigkeit, sondern auch die Arbeitsplätze im Bargeldverkehr. Maßgeblich sind für den Beteiligten zu 1 als Mitglied der Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung der Hauptverwaltung Berlin die Verhältnisse in allen Dienststellen im Geschäftsbereich der Hauptverwaltung Berlin, d.h. maßgeblich sind die Einstufungskataloge für die Hauptverwaltung Berlin und diejenigen ihrer nachgeordneten Filialen Berlin und Cottbus. Das alles ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2009 - OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 25 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris) und wird von den Beteiligten dieses Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen.

Im Ansatz zutreffend hat die Fachkammer festgestellt, dass zu Beginn des Jahres 2008 und im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes am 19. Juni 2008 im Bereich der Filiale Berlin eine ausbildungsadäquate, dem mittleren Dienst zugeordnete Stelle mit der Nummer 70027886 - Sachbearbeiter m.D. Giro, bewertet nach VII/7b und einem Zeitanteil von 1,0 - nicht dauerhaft besetzt war. Ebenfalls zu Recht hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die fragliche Stelle durch verbindlichen Vorstandsbeschluss erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 entfallen ist und dass es rechtlich unerheblich ist, ob diese Stelle von Anfang an nur für einen vorübergehenden Zweck gedacht war. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Schaffung der Stelle habe von Anfang an unter der Prämisse gestanden, dass sie lediglich solange bestehen solle, bis die Übertragung der ursprünglich von den Filialen Frankfurt (Oder) und Potsdam wahrgenommenen Aufgaben auf die Filiale Berlin abgeschlossen gewesen und daher klar gewesen sei, dass diese Stelle voraussichtlich nur für ein Jahr eingerichtet würde, wäre nur dann zu Lasten des Jugendvertreters berücksichtigungsfähig, wenn sich diese Absicht im Stellenplan in Form einer Befristung niedergeschlagen hätten. Da dies nicht der Fall ist, steht ihrer Besetzung die lediglich gedachte zeitliche Befristung nicht entgegen.

Zu Unrecht jedoch hat das Verwaltungsgericht der auf die Stelle bezogenen Anmerkung im Einstufungskatalog keine Bedeutung beigemessen. Aus der Anmerkung „abwechselnde Besetzung aus dem Personalüberhang“ folgt nämlich, dass diese Stelle nicht mit dem Jugendvertreter besetzbar war.

Die Anmerkung ist Teil der verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans der Antragstellerin. Sie verhält sich zur Mittelverwendung, indem sie vorschreibt, dass aus den Mitteln der Stelle ausschließlich die Beschäftigung von Personal im Überhang finanziert werden darf. In ihr liegt zugleich die verbindliche Entscheidung der zuständigen Stelle der Antragstellerin über die Zweckbestimmung der Stelle, auf ihr keinen für externe Bewerber einschließlich Absolventen ihrer Berufsausbildung dauerhaft besetzbaren Arbeitsplatz zu schaffen.

Diese Entscheidung des Arbeitgebers ist von den Verwaltungsgerichten nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität, sondern nur auf eine willkürliche Verhinderung der Anstellung von Jugendvertretern hin zu überprüfen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5). Für eine missbräuchliche Zweckbestimmung der Mittel der Stelle Nr. 70027886 zulasten der Jugendvertreter ist jedoch nichts ersichtlich. Wie die Antragstellerin unwidersprochen und anhand des Einstufungskatalogs nachvollziehbar vorgetragen hat, befanden sich im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 19. Juni 2008 in der Filiale Berlin mindestens zehn Beschäftigte im Überhang. Ebenso nachvollziehbar und ohne erkennbare Benachteiligungstendenz ist die Angabe der Antragstellerin, die Stelle sei geschaffen worden, um flexibel auf die Übertragung der ursprünglich von den Filialen Frankfurt (Oder) und Potsdam wahrgenommenen Aufgaben (und des Personals) auf die Filiale Berlin reagieren zu können. Die dahinter stehende Erwägung, gegebenenfalls anfallende Arbeiten durch Überhangkräfte verrichten zu lassen, richtet sich nicht gegen den Jugendvertreter, der an seiner Weiterbeschäftigung interessiert ist. Sie dient vielmehr dem sozialstaatlich anzuerkennenden Zweck, solche Mitarbeiter sinnvoll weiter-zubeschäftigen, die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 6.09 -, juris Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn auf der fraglichen Stelle keine dauerhafte, sondern nur eine abwechselnde Beschäftigung von Überhangkräften vorgesehen ist. Denn die Entscheidung des Arbeitgebers dient hier demselben Zweck, nämlich mindestens eine „produktive“ Stelle für Überhangkräfte zur Verfügung zu stellen, die ansonsten zusätzlich finanziert werden müssten.

Darüber hinaus zeigen die Beteiligten zu 1 bis 5 keine im maßgeblichen Zeitpunkt freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich:

Die Stelle Nr. 70027410 bei der Hauptverwaltung Berlin und die Stellen Nr. 70014850 und Nr. 70018608 bei der Filiale Cottbus kommen als nicht ausbildungsadäquat für eine Besetzung mit dem Beteiligten zu 1 von vornherein nicht in Betracht. Es handelt sich um Stellen des einfachen Dienstes für eine(n) Kraftfahrer(in), eine(n) Pförtner(in) und für eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst.

Die grundsätzlich ausbildungsadäquate Stelle einer Bürokraft bei der Hauptverwaltung Berlin (Nr. 70018788) war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht frei, weil sich die Stelleninhaberin bis zum 30. September 2008 befristet in Elternzeit befand und die Antragstellerin die Stelle bis zur Rückkehr der Mitarbeiterin freihalten musste, weil Elternzeit lediglich zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt und mit ihrem Ende die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten wieder aufleben. Dass in dieser Zeit eine Beschäftigte aus dem Personalüberhang die Aufgaben übernommen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - [jeweils Erziehungsurlaub] und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 [Elternzeit]).

Die grundsätzlich ausbildungsadäquate Stelle einer Bürokraft bei der Hauptverwaltung Berlin (Nr. 70018773) war ebenfalls nicht frei, weil die Inhaberin erst am 1. Juli 2008 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Ausbildung des Beteiligten zu 1 in den Ruhestand getreten ist.

Die grundsätzlich ausbildungsadäquate Stelle eines/r Sachbearbeiters/in Zentrale Bürodienste bei der Hauptverwaltung Berlin (Nr. 70022765) stand nicht zur Besetzung zur Verfügung, weil sie nach der verbindlichen Anmerkung im Einstufungskatalog (19.06.2008) für einen Mitarbeiter in Rente auf Zeit für die Dauer seines Rentenbezugs freigehalten werden musste (vgl. Beschluss des 60. Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesveraltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 13).

Die grundsätzlich ausbildungsadäquaten Stellen einer Bürokraft (Nr. 70018810) und eines/r Bearbeiters/in im Bereich Darlehen (Nr. 70023660) bei der Hauptverwaltung Berlin am 19. Juni 2008 waren nicht frei, weil sie jeweils zum 1. Februar 2008, also mehr als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung des Beteiligten zu 1 mit Überhangkräften besetzt worden waren.

Die drei Stellen Nr. 70027866, Nr. 70027867 und Nr. 70027868in der Geldbearbeitung bei der Filiale Berlin sind zwar grundsätzlich ausbildungsadäquat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18. Juni 2009 - OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 31), repräsentierten zum maßgeblichen Zeitpunkt jedoch keine auf Dauer besetzbaren Arbeitsplätze. Denn sie waren in den Einstufungskatalogen sowohl zum 1. Januar 2008 als auch zum 19. Juni 2008 mit der - verbindlichen - Anmerkung versehen: „Kein Bedarf für Stellenbesetzung, dafür Mehrfachbesetzungen bei den Planstellen 70027852 und 70027854 beim Barzahlungsverkehr“. Auch hier gilt, dass die Entscheidung der Antragstellerin darüber, ob freie Stellen in Anspruch genommen werden sollen, als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten nur einer Willkürkontrolle unterzogen werden kann. Für eine Benachteilungsabsicht der Antragstellerin zulasten des Jugendvertreters bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Denn unter den Stellennummern 70027852 und 70027854 sind in den Einstufungskatalogen tatsächlich vier bzw. drei Beschäftigte mit einem Arbeitszeitanteil von jeweils 1,0 als Stelleninhaber vermerkt.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.