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Widerruf einer Genehmigung zur Nutzung eines Computers im Strafvollzug bei Vorliegen des Verdachts der Nutzung des Computers zur Begehung von Straftaten (Fertigung von Schriften mit volksverhetzendem Inhalt)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 17.03.2014
Aktenzeichen 1 Ws (Vollz) 192/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 27. August 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 27. August 2013, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. April 2013 gegen den (mündlichen) Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt ... (im Folgenden: Antragsgegnerin) vom 26. März 2013 auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Inhalt des Bescheides war der Widerruf der dem Beschwerdeführer zuvor erteilten Genehmigung zur Nutzung eines Computers nebst Drucker und Zubehör. Dem liegt folgendes Geschehen zu Grunde:

Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 25. Februar 2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, die das Landgericht München im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss vom 15. April 2010 (11 VRs 42 142/07 LG München - 2 KLs) gegen ihn verhängt hat. Anschließend wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten vollstreckt werden, die das Landgericht Pottsdam am 11. März 2009 gegen ihn ausgesprochen hat. Bei den diesen Strafen zu Grunde liegenden Delikten handelt es sich durchgehend um Volksverhetzung. Der Beschwerdeführer begriff und begreift sich als Nationalsozialist mit Sendungsbewusstsein. Er ist mehrfach vorbestraft, u. a. einschlägig, und hat bereits vor seiner jetzigen Inhaftierung viele Jahre im Strafvollzug verbracht. Zwei Drittel der Strafen werden am 8. August 2015 verbüßt sein; das Datum der vollständigen Verbüßung der Strafen ist der 27. Dezember 2018.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Oktober 2009 in der Justizvollzugsanstalt ... und war zunächst im geschlossenen Vollzug untergebracht. Am 7. Juni 2012 wurde er in den offenen Vollzug verlegt. Auf seinen Antrag wurde ihm von der Antragsgegnerin am 12. September 2012 die Installierung seines eigenen Computers „iMac 12.1“ nebst Zubehör und Drucker gestattet. Folgende Auflagen wurden ihm erteilt:

1.die Reduzierung der auf dem Haftraum vorhandenen Geräte auf das Maß der neu genehmigten Geräte
2.die beanstandungsfreie Ordnung und Sauberkeit auf dem Haftraum
3.keine Nutzungsüberlassung der Geräte an andere Gefangene
4.keine Nutzung, beispielsweise Schreib-, Kopier- oder Druckarbeiten mit den Geräten für andere Gefangene
5.Überprüfung der Geräte vor Aushändigung durch den Systembetreuer der JVA ... a. d. H. und
6.die Durchführung regelmäßiger Kontrollen durch den Systemadministrator.

Der Beschwerdeführer richtete seinen Computer mit Zubehör mit Duldung der Antragsgegnerin am 7. und 9. November 2012 in seinem Haftraum ein, ohne dass der Systemadministrator die Geräte zuvor überprüft hatte. Eine Überprüfung fand erst am 13. Dezember 2012 statt. Der Systemadministrator entdeckte dabei auf der Festplatte gespeicherte Daten (Buchauszüge und Texte) in großem Umfang und außerdem die Möglichkeit des Zugangs zum Internet. Über ein internetfähiges Handy oder einen Speicherstick wäre es möglich gewesen, online-Verbindungen herzustellen. Deshalb entfernte die Antragsgegnerin am 6. Februar 2013 den Computer samt Zubehör und überließ dem Beschwerdeführer einen anstaltseigenen Computer der Marke „Siemens-Fujitsu“.

Bei einer Haftraumkontrolle und Überprüfung des „Siemens-Fujitsu-Computers“ am 14. März 2013 wurden beim Beschwerdeführer zwei USB-Daten-Sticks entdeckt, deren Besitz der Beschwerdeführer nicht beantragt hatte und der nicht genehmigt worden war. Sie wurden von der Antragsgegnerin konfisziert. Auch der anstaltseigene Computer wurde dem Beschwerdeführer daraufhin vorläufig weggenommen.

Am 14. und 15. März 2013 gingen drei nicht ausreichend frankierte Briefrücksendungen in der Haftanstalt ein, die den Absender des Beschwerdeführers trugen und jeweils u. a. eine CD mit der digitalisierten Version des 288 Seiten starken Buches „Das Ende der Wanderschaft. Gedanken über Gilad Atzmon und die Judenheit. ... 2013“ enthielten. Das Vorwort ist unterschrieben mit „..., am 3. Januar 2013, ..., Politischer Gefangener der „Söhne des Bundes“ (B’nai B’rith).“ Die Schrift war ins Internet gestellt worden und ist dort nach wie vor abrufbar.

Am 26. März 2013 widerrief die Antragsgegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich die Erlaubnis zum Betreiben eines Personalcomputers mit Zubehör und Multifunktionsgerät, da sich der Beschwerdeführer als nicht vereinbarungsfähig gezeigt habe. Mit Besitz und Nutzung der USB-Sticks habe er „gegen die ihm erteilte Weisung zum Umfang der erlaubten Gegenstände“ verstoßen und den PC missbräuchlich genutzt. Er habe den PC dazu missbraucht, mit dem „Ende der Wanderschaft“ eine antisemitische und rechtsradikale Schrift zu verbreiten.

Gegen den Widerruf der Genehmigung beantragte der Beschwerdeführer unter dem 7. April 2013 gerichtliche Entscheidung. „In erster Linie“ begehrte er die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den aus seinem Haftraum entfernten iMac-Computer nebst Drucker und Zubehör zurückzuschaffen, hilfsweise die Widerrufsverfügung aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin hielt den Antrag für unbegründet. Sie trug vor, die Genehmigung, einen Computer zu betreiben, sei ausschließlich an den Zweck gebunden gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, auf Initiative des Leiters des Instituts für Sozialforschung Hamburg mit moderner Erfassungstechnik den Prozessaktenbestand des ehemaligen sozialistischen Anwaltskollektivs …. zu erschließen, an seiner Autobiographie zu arbeiten und dafür seinen umfangreichen Aktenbestand einzuscannen. Zwar sei die zweckgebundene Genehmigung mündlich erteilt worden; das sei jedoch unschädlich. Das treffe auch auf den Widerruf zu. Da sich der Beschwerdeführer nicht an diese Vorgaben gehalten, stattdessen an seinem Buch „Das Ende der Wanderschaft“ gearbeitet und sich dabei einer Vielzahl von Quellen bedient habe, die in der Justizvollzugsanstalt nicht zugänglich gewesen seien, sei der Widerruf der Genehmigung unumgänglich gewesen. Hinzu komme, dass das Buch, das antisemitisches Gedankengut enthalte, aus der Anstalt heraus allgemein zugänglich gemacht worden und im Internet veröffentlicht worden sei. Inwieweit die im Buch dargestellten und vertretenen antisemitischen Positionen gleichzeitig Straftatbestände verwirklichten, bleibe einer Prüfung durch die Staatsanwaltschaft vorbehalten.

Das Landgericht weist mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück, legt dem Beschwerdeführer die Kosten und seine notwendigen Auslagen auf und bestimmt den Gegenstandswert auf 1.000,00 €. Das Landgericht ist der Auffassung, der Widerruf der Genehmigung sei nicht rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Unschädlich sei der Umstand, dass sowohl die zweckgebundene Genehmigung als auch der Widerruf in mündlicher Form erfolgt seien, da die Form des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde stehe. Der Beschwerdeführer sei zum beabsichtigten Widerruf gehört worden; er habe u. a. am 20. März 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Besitz und Benutzung des Computers liefen aufgrund eingetretener und nachträglich bekannt gewordener Umstände dem Vollzugsziel entgegen und verletzten die Ordnung in der Anstalt, da der Beschwerdeführer auf dem Computer eine nicht kontrollierbare Datenmenge gespeichert habe und dieser über eine Vorrichtung zum Internetzugang verfügt habe, woraus sich Missbrauchsmöglichkeiten ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe seinen eigenen und auch den ihm später überlassenen anstaltseigenen Computer entgegen der Zweckbindung genutzt, die Computer zum Verbreiten antisemitischer und volksverhetzender Texte missbraucht und damit dem Vollzugsziel entgegengewirkt.

Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2. September 2013 zugestellt worden.

Unter dem 30. September 2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz, der am gleichen Tag eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Er hält den angegriffenen Beschluss für rechtswidrig und willkürlich; der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen Grundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, freie Meinungsäußerung und rechtliches Gehör verletzt worden. Die Strafvollstreckungskammer habe den Sachverhalt nicht ermittelt, sondern einseitig das Vorbringen der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Es sei unwahr, dass die Genehmigung zum Betreiben des Computers an den Zweck gebunden worden sei, dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Autobiographie zu verfassen und mit moderner Erfassungstechnik an der Erschließung des Prozessaktenbestandes des sozialistischen Anwaltskollektivs ..., Ströbele und Eschen schriftlich mitzuwirken und dafür seinen umfangreichen Aktenbestand einzuscannen. Eine solche Einschränkung der Genehmigung habe es nicht gegeben. Die Strafvollstreckungskammer habe dies trotzdem ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, ohne auch nur die Gefangenenpersonalakte beizuziehen. Auch die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer, auf dem iMac seien nicht kontrollierbare Datenmengen gespeichert gewesen, beruhe darauf, dass das Gericht ungeprüft die Sachdarstellung der Antragsgegnerin übernommen habe. In Wirklichkeit sei die Kontrolle der auf dem iMac gespeicherten Daten einfach und rasch möglich gewesen. Etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hätten außerdem durch unkomplizierte Eingriffe beseitigt werden können. Außerdem habe die Strafvollstreckungskammer einen Fristverlängerungsantrag zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin „grob unredlich“ mit Hinweis auf das Beschleunigungsgebot abgelehnt. - Er vertrete zwar eine antisemitische Haltung; diese gründe jedoch in philosophischen Konzepten, insbesondere den Hegelschen Lehren. Strafwürdige Äußerungen seien im Buch „Das Ende der Wanderschaft“ nicht enthalten. Das habe selbst die Antragsgegnerin konzediert; auf deren rechtliche Beurteilung komme es schließlich an, da es sich beim Widerruf um eine Ermessenentscheidung gehandelt habe. Die Strafvollstreckungskammer habe ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerin setzen dürfen. Auch im Strafvollzug genieße der Beschwerdeführer das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und dürfe sich sowohl aus allgemein zugänglichen Quelle ungehindert unterrichten als auch die Produkte seiner schriftstellerischen Tätigkeit aus dem Strafvollzug heraus kommunizieren (Art. 5 Abs. 1 GG). Schließlich habe die Strafvollstreckungskammer nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin die angebliche Gefahrenquelle, die der Computer darstelle, auch durch weniger einschneidende Mittel als die Wegnahme hätte eindämmen können, z. B. durch Sichtung und Löschung von eingebrachten Daten und die Beseitigung der Internetfähigkeit des Geräts. Zuletzt sei zu bedenken, dass ein Transfer des vom Beschwerdeführer formulierten Gedankenguts auch auf anderem Wege als durch Weitergabe eines USB-Sticks möglich gewesen wäre.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1, 2 StVollzG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht entsprechend § 118 StVollzG eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde dient nicht der Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 1. Alternative StVollzG). Denn zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 6 zu § 116 StVollzG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausweisen, sind hier nicht ersichtlich. Nach § 70 Abs. 3 StVollzG kommt ein Widerruf einer zuvor erteilten Erlaubnis zur Benutzung eines Computers nach Abwägung als Ermessensentscheidung (vgl. Boetticher, in: Feest/Lesting, a. a. O., Rdnr. 27 zu § 70 StVollzG) dann in Betracht, wenn entsprechend § 70 Abs. 2 StVollzG der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht wären oder das Ziel des Vollzuges oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Dass bei einer Ermessenentscheidung zwischen den individuellen Belangen des Strafgefangenen und den Belangen des Allgemeinwohls abzuwägen ist, bedarf keiner obergerichtlichen Klärung; diese Frage ist durch die Rechtsprechung geklärt (BVerfG, NStZ 1994, 100 u. a.). Ob ein Strafgefangener einen Computer betreiben kann und darf, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, auch betreffend die verfassungsrechtlichen Aspekte (vgl. z. B. OLG Hamm, III-1 Vollz (Ws) 139/13, zitiert nach juris; vgl. auch die Darstellung in Boetticher, a. a. O., Rdnr. 23 zu § 70 StVollzG). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von einem in einer Vollzugsanstalt betriebenen Computer eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003, abgedruckt in NStZ 2003, 621). Die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zum Betreiben von Computern widerrufen werden kann, sind verfassungsgerichtlich geklärt (BVerfG, NJW 2003, 2447 ff.).

2. Die Rechtsbeschwerde dient nicht der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 2. Alternative StVollzG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung fehlerhaft ist, weil sie auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. Kamann/Spaniol, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 116 StVollzG). Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern im hiesigen OLG-Bezirk ist nicht ersichtlich (Kamann/Spaniol, a. a. O.). Die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind auch nicht so dürftig, dass der Senat die tatsächlichen Umstände, die der angefochtenen Maßnahme zu Grunde lagen, nicht nachprüfen kann (Kamann/Spaniol, a. a. O.).

3. Die Rechtsbeschwerde ist dennoch zulässig, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein selbständiger Zulässigkeitsgrund (vgl. Kamann/Spaniol, Rdnr. 11 zu § 116 StVollzG mit Hinweis auf § 33 a StPO, Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung und überzeugender Begründung).

a) Der Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in zwei Punkten verletzt:

aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe die Genehmigung zum Betreiben eines Computers an eine Zweckbindung geknüpft. Der Beschwerdeführer solle die Möglichkeit erhalten, mit moderner Erfassungstechnik an der Erschließung des Prozessaktenbestandes des Anwaltskollektivs … mitzuwirken, an seiner Autobiographie zu arbeiten und dafür seinen umfangreichen Aktenbestand einzuscannen. Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Genehmigung lediglich mündlich erteilt worden ist. Eine zusätzliche Zweckbindung bestreitet der Beschwerdeführer. Die Strafvollstreckungskammer stützt ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegen die Zweckbindung verstoßen, ausschließlich auf das nicht mit Beweisen belegte Vorbringen der Antragsgegnerin. Dem Landgericht hätte es oblegen, im Freibeweisverfahren (z.B. durch Beiziehung der Gefangenenpersonalakte, Vernehmung von Zeugen o. ä.) die behauptete Zweckbindung zu überprüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch 1 Ws (Vollz) 114/12, Beschluss vom 26. September 2012). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hätte geboten, seinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen, zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen. Dies ist hier nicht geschehen.

bb) Weiterhin hat sich das Landgericht nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, keineswegs seien unübersichtliche und unüberprüfbare Datenmengen auf dem iMac-Computer gespeichert gewesen, als der Systemadministrator den Computer am 13. Dezember 2012 überprüft habe. Auch dieses Vorbringen hat die Strafvollstreckungskammer aus der Stellungnahme des Antragsgegners übernommen, ohne die zu Grunde liegenden Tatsachen zu verifizieren. Auch in diesem Punkt verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

cc) Dagegen ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht durch die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags zur Stellungnahme vom 26. August 2013 verletzt, nachdem Gelegenheit zur Stellungnahme seit Juni 2013 bestand.

b) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hat sich jedoch im Ergebnis nicht in entscheidungserheblicher Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt (vgl. § 33 a StPO).

Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Genehmigung sei nicht zweckgebunden gewesen und seine Behauptung, die Kontrolle der auf dem Computer gespeicherten Datenmengen sei mit einfachen Mitteln möglich gewesen, zutreffend wäre, so ist dennoch die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Widerruf sei rechtmäßig und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen für den Widerruf lagen vor (§ 70 Abs. 3 StVollzG).

Die Benutzung des Computers zur Herstellung und Verbreitung einer Schrift mit nach vorläufiger Bewertung strafbarem Inhalt gefährdete sowohl das Vollzugsziel als auch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§ 70 Abs. 2 Ziff. 2 StVollzG).

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Widerruf ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat. Dem Beschwerdeführer hätte nur dann Bestandsschutz zur Seite gestanden, wenn nicht wichtige Gründe eingetreten wären, die den Widerruf der Genehmigung gerechtfertigt hätten (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013, III-1 Vollz (Ws) 139/13, 1 Vollz (Ws) 139, 13, zitiert nach juris). Die Widerrufsgründe wogen schwerer als die vorangegangene Begünstigung des Beschwerdeführers, die ihm eine Rechtsposition geschaffen hatte.

Mit der Herstellung und Verbreitung des Buches „Das Ende der Wanderschaft“ steht der Beschwerdeführer nach der vorläufigen und lediglich auf der Basis der Bewertung der schriftlich vorliegenden Buchtexte gewonnenen Einschätzung des Senats im Verdacht, Straftaten gemäß § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a und b StGB (Volksverhetzung) begangen zu haben.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seinem Buch „Das Ende der Wanderschaft“ mit einer Schrift des israelischen Jazzmusikers Gilad Atzmon aus dem Jahr 2011 auseinander, die den Titel „The wandering who? Study of Jewish identity politics“ trägt. In „Das Ende der Wanderschaft“ soll das „Wesen der Judenheit“ auf 288 Seiten erklärt werden.

Folgende Gedankengebilde werden schriftlich dargestellt (s.u. jeweils die Bezugnahme auf die Seitenangaben des kopierten Buchtextes):

Die Juden seien das Eigentum ihrer Gottheit, des völkerverzehrenden (S. 90 des kopierten Textes) Jahwe, der im Bolschewismus eine „zeitgemäße Gestalt angenommen hat“ (S. 90). Jahwe sei eine böse Gottheit, der Satan (S. 16, 96), der Teufel, der Verführer (S. 20), der sein Volk korrumpiere und herabwürdige (S. 20), indem er ihm die härtesten Strafen für den Fall androhe, dass es sich von ihm abwende (S. 215 f.). Jahwe befehle seinem Volk, die Reichtümer der anderen Völker an sich zu bringen, zu rauben (S. 215 f.) und nach der Weltherrschaft zu greifen (S. 212). „Der Jude“ sei „der Wechselbalg Satans“ (S. 16). Im Auftrag Jahwes führe die „Judenheit“ Krieg gegen alle anderen Völker (S. 205 f.) und übe „Seelenmord am Deutschen Volk“ (S. 14). Die Juden übten eine „verdeckte Fremdherrschaft über den europäischen Kontinent und die Vereinigten Staaten von Amerika“ aus (S. 12). „Der Jude“ hielte in seiner Hand „das Messer, … um es uns in den Rücken zu stoßen“ (S. 232). Die Juden seien dazu bestimmt, Staatsfeinde zu sein (S. 208). Die Geschichte des Abendlandes sei „der Kampf des zersetzenden Jüdischen Geistes gegen den sittlichen Geist der Germanen“ (S. 64). Damit die anderen Völker das Streben der Juden nach Weltherrschaft nicht bemerkten, seien die Juden stets gezwungen, sich zu verstellen (S. 96). Boshaftigkeit und Lüge würden allen Juden anerzogen, um sie gegen die anderen Völker einzusetzen (S. 97). Heuchelei und Verstellungskunst, die systematisch anerzogen und trainiert würden, machten den besonderen Charakter der „Judenheit“ aus (S. 97). Die „Juden“ seien nicht wegen ihrer Herkunft oder ihres rassischen oder ethischen Hintergrundes von „uns“ zu (unter)scheiden (zu diskriminieren), sondern insoweit sie durch ihr vom „ Mosaismus motivierten Schadverhaltens eine Gefahr sind, vor der wir uns schützen müssen“ (S. 155). Das Element der Juden sei das Gaunertum (S. 154). „Das Gleichbehandlungs- und Toleranzgebot schreibt Satan auf seine Fahnen, um sich in den Ordnungen der Völker das Bürgerrecht zu erschleichen. Darauf gibt es nur eine Antwort „Niemals!“ (S. 154). Allerdings hätten “wir“ es beim „Juden“ mit einem Feind zu tun, „den wir nicht durch Vernichtung sondern allein durch Erlösung aus seiner heilsgeschichtlichen Bestimmung, Satan zu sein, besiegen werden“ (S. 144). Dann werde der „Übergang vom Juden zum Menschen“ (S. 146) gelingen. Denn Grund der Feindschaft der „Judenheit“ gegenüber dem Rest der Welt sei ihre Trennung von Jahwe; deshalb könne der Mensch im „Mosaismus“ die Existenz Gottes leugnen, ohne sich selbst in Frage zu stellen (S. 49). In der „Deutschen Philosophie“ dagegen (vor allem bei Hegel) strebe das Denken zur Einheit von Geist und Materie (wobei Gott als der absolute Geist begriffen wird, S. 50) und damit von Mensch und Gott. Damit sei Jahwe der Todfeind des „deutschen Geistes“ (S. 49). Gegen Boshaftigkeit und Lüge der Juden stehe „die dem germanischen Recht angehörende Redlichkeitsvermutung“ (S. 97). „Hass, Raub und Mord“ seien dagegen „durch die Jahrtausende die ‚jüdische Konstante’“ (S. 153). Für uns Nicht-Juden sei das erste Gebot im Kampf um Selbstbefreiung vom Judentum, im Feind stets den „Gerechten“, d. h. den gehorsamen Willensvollstrecker Jahwes zu sehen (S. 151 f.). Der Jude sei darum ein „ehrbarer Feind“, auch wenn er „uns“ „mit Hass begegnet und uns jegliche Ehrerbietung verweigert“. Der Autor empfiehlt also nicht die physische Vernichtung der „Judenheit“, sondern „die Erkenntnis aber, dass Jahwe Satan ist, bewirkt eine geistige Revolution innerhalb der Judenheit im Sinne einer Selbstreinigung“ (S. 153). Es gehe also nicht um die Ausrottung der Juden, sondern des jüdischen Geistes (den der Autor als „mindset“ bezeichnet). „Judenheit und Deutsches Volk“ seien „die kämpfenden Heerscharen“ (S. 153 f.). Da aber „Juda“ aus jeder Verfolgung stärker hervorgegangen sei, sei „Judenverfolgung … schlimmer als ein Verbrechen; sie ist ein Fehler“ (S. 272). Um vom „jüdischen mindset“ frei zu sei, empfiehlt der Autor „praktische Schritte“, die „vorgedacht, einfach und schnell zu verwirklichen“ seien: „Die Brechung der Zinsknechtschaft (Anm.: wie weiland Gottfried Feder, der erste Chefideologe der NSdAP, im Grundsatzprogramm der NSdAP) durch ein einfaches Gesetz, das im Prinzip alle Rechtstitel auf Aneignung des gesellschaftlichen Reichtums ohne Gegenleistung (Zins und Zinsderivate) annulliert, die private Kreditvergabe (außerstaatliche Geldschöpfung) rechtlos stellt und die Mängel des Marktes kompensiert durch die ergänzende Eigenwirtschaft des Staates, der Regionen, Kommunen und Familien (Nationalsozialismus)“ (S. 240).

Zum Schluss meint der Autor, dass die Idee des Nationalsozialismus der Weg der Rettung aus der „judaisierten Welt“ sei und endet mit dem Appell „Habt Mut zu kämpfen! Habt Mut zu siegen!“ (S. 279).

Die vorläufige Bewertung der obigen Zitate begründet den Tatverdacht der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a und b StGB gegen den Beschwerdeführer.

In der vom Beschwerdeführer als sein Werk mit seinem Namen und Datum 3. Januar 2013 im Vorwort autorisierten Schrift wird in massiver Weise die Menschenwürde des jüdischen Teils der Bevölkerung wegen seiner Zugehörigkeit zum jüdischen Volk durch Beschimpfen und böswilliges Verächtlichmachen angegriffen, den Angegriffenen wird unterstellt, sie seien infolge ihrer Zugehörigkeit zur „Judenheit“ zu Boshaftigkeit und Lüge erzogen, führten Krieg gegen alle anderen Völker und strebten nach Weltherrschaft. Ihr Element sei das Gaunertum, die „jüdische Konstante“ über Jahrtausende hinweg Hass, Raub und Mord. Damit wird den Angegriffenen ein besonders verachtenswürdiges und zu bekämpfendes Wesen und eine feindselige Haltung gegenüber dem nichtjüdischen Teil der Bevölkerung vorgeworfen. Sie werden als boshafte und verächtliche Geschöpfe dargestellt, die es zu diskriminieren und zu bekämpfen gilt. Gleichzeitig hebt der Autor die höhere Wertigkeit des nichtjüdischen Teils der Bevölkerung („Germanen“) hervor, indem er den „zersetzenden jüdischen Geist“ dem „sittlichen Geist der Germanen“ gegenüberstellt und auf die dem „germanischen Recht angehörende Redlichkeitsvermutung“ hinweist. Damit identifiziert er sich deutlich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie. Er greift die Menschenwürde des jüdischen Teils der Bevölkerung damit an, dass er sich die NS-Rassenideologie zu eigen macht (BGHSt 40/97 ff.; BVerfG, NStZ 2001, 26 ff.).

Zwar stellt der Beschwerdeführer in der Schrift selbst und teilweise auch in seiner Beschwerdeschrift im Strafvollzugsverfahren zur Begründung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus, dass er sich wissenschaftlich mit dem Judentum auseinandersetze, sein Angriff rein geistiger Art sei, indem er sich gegen den „jüdischen mindset“ wende und „der Jude“ ein Feind sei, der nicht zu vernichten, sondern zu erlösen sei.

Abgesehen von der Frage nach der Qualität seiner Abhandlung (zur fehlenden wissenschaftlichen Redlichkeit z. B. der Äußerungen zur Bedeutung Jahwes im Judentum vgl. z. B. von Rad, Theologie des Alten Testaments, 1962, Bd. I, S. 216 ff., der sehr unterschiedliche Ausprägungen des Jahwekults im alten Israel beschreibt) entbindet allein die Behauptung philosophischer Betrachtungen den Autor nicht von seiner Verantwortung vor dem Strafgesetz.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Angriff auf die Menschenwürde stets gegeben, wenn sich der Täter - wie hier - mit der NS-Rassenideologie identifiziert (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Rdnr. 12 a zu § 130 StGB).

Es besteht der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer durch Verbreiten (§ 130 Abs. 2 Ziff. 1 a StGB) oder Zugänglich-Machen im Sinne des § 130 Abs. 2 Ziff. 1 b StGB der Schrift „Das Ende der Wanderschaft“ wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat. Er ist verdächtig, entweder einen Daten-Stick mit dem Inhalt der Schrift an Dritte zum Zwecke der Verbreitung weitergegeben oder die Schrift selbst in der Zeit der unkontrollierten Nutzung des iMac-Computers ins Internet gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das Herstellen der Schrift selbst zum Zwecke der Verbreitung wäre für diese Fälle konsumiert (vgl. Fischer, a. a. O., Rdnr. 21 a zu § 130 StGB und Rdnr. 46 zu § 184 StGB).

Im Verstoß gegen § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a und b StGB finden sowohl das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ihre Grenzen. Denn bei den zitierten Passagen der Schrift „Das Ende der Wanderschaft“ handelt es sich nach der allein aufgrund des vorliegenden Textes vorläufigen Bewertung des Senats nicht um lediglich antisemitische und rechtsextremistische Äußerungen, sondern um strafbewehrte Propagandadelikte, für die das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gilt.

Auch mit dem Argument, er habe sein schriftstellerisches Werk schließlich auch ohne die Hilfe des Computers verfassen und verbreiten können, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Zum einen besteht der Verdacht, dass er es tatsächlich mit Hilfe eines Speichermediums (USB-Stick) oder vielleicht sogar in der Zeit der mangelnden Überwachung unmittelbar im Internet verbreitet hat oder hat verbreiten lassen, zum anderen spricht die tatsächliche Situation dafür, dass er sich auch zum Verfassen des Werkes eventuell gespeicherter Dateien oder auch eines Speichermediums bedient hat, da die Fülle der exzerpierten und zitierten Literatur auf ein Quellenreservoir außerhalb der Justizvollzugsanstalt schließen lässt. Das Verbreiten der Schrift „Das Ende der Wanderschaft“ wäre sicherlich auch ohne die Benutzung eines Computers möglich gewesen; jedoch war die Erstellung und ggf. Verbreitung in der geschehenen Weise ungleich weniger aufwändig.

Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Umstand nicht entgegen, dass er nicht schriftlich formuliert, sondern ausschließlich mündlich verkündet worden ist. Der Senat verweist dazu auf die Ausführungen des Landgerichts, die geltendem Recht entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.