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Prozesskostenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende - hinreichende Aussicht auf Erfolg - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - Diabetes mellitus Typ I - Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.2008 - Vollkost - Regelleistung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 25. Senat Entscheidungsdatum 09.01.2012
Aktenzeichen L 25 AS 1911/09 B PKH ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 73a Abs 1 SGG, § 114 ZPO, § 21 Abs 5 SGB 2

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin, in dem die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Klageantrages die Gewährung höherer monatlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 € begehrt, ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 3 SGG in der hier maßgeblichen ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache – hier 306,78 € – den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, kommt nach der Neufassung des § 172 SGG zum 1. April 2008 zumindest dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerde – wie hier – nach dem 1. April 2008 eingegangen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 25 B 1474/08 AS PKH –, veröffentlicht in juris).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO nicht vor. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 –, zitiert nach juris; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

Dies zu Grunde gelegt, bietet die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der von ihr angegriffene Bescheid vom 29. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 dürfte rechtmäßig sein und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Klägerin dürfte wegen ihrer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I, die nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen eine konventionelle Insulintherapie erforderlich macht, kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung zustehen.

Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ist § 21 Abs. 5 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher („aufwändiger") sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R –, zitiert nach juris, m. w. N.). Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einem Hilfebedürftigen ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht, können für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1. Oktober 2008 (Empfehlungen 2008) jedenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden. Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 100/10 R –; zu den Empfehlungen 1997: Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R –, jeweils zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach den Empfehlungen 2008 (II.2 Nr. 4.1, III.) ist bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus (Typ I und II, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) die Ernährung mit einer so genannten Vollkost regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend. Eine solche Ernährung unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 SGB II, weil es sich bei der Vollkost nicht um eine Krankenkost handelt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt und deshalb aus den Regelleistungen nach dem SGB II zu bestreiten ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 100/10 R –, zitiert nach juris). Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren speziellen Diabeteskost wird im Unterschied zu den Empfehlungen 1997 auch für den hier vorliegenden Fall einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I mit dem Erfordernis einer konventionellen Insulintherapie nicht mehr gesehen, weil den Empfehlungen 2008 zufolge neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, wonach sich auch die in diesem Fall erforderliche Basiskost grundsätzlich nicht von der im Rahmen der Primärprävention zur Gesunderhaltung empfohlenen Ernährungsweise unterscheidet. Dies liegt zum einen in der Fortentwicklung der Insulintherapie und der Entwicklung neuer Medikamente und zum anderen darin begründet, dass in wissenschaftlichen Studien der Vorteil spezifischer Diabetiker-Sondernahrungen nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Begründung zur Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 1. Oktober 2010 <BGBl. I S. 1306>, BR-Drucksache 475/10, S. 7 ff.; Deutsche Diabetes Gesellschaft, Kennzeichnung von Diabetiker-Lebensmitteln muss sich ändern, www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de/redaktion/news/Kennzeichnung_von _Diabetiker-Lebensmitteln_28102007.pdf).

Einen hiervon abweichenden Bedarf hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Ihrem Vorbringen, sie müsse bei dem Verzehr insbesondere von Weizen enthaltenden Lebensmitteln häufiger und in höheren Dosen Insulin zuführen als beim Verzehr von Lebensmitteln auf Dinkel- oder Roggenbasis, die wesentlich teurer seien, lässt sich nicht die Notwendigkeit einer speziellen Diabeteskost entnehmen. Vielmehr entspricht der von der Klägerin geltend gemachte Ernährungsbedarf der in den Empfehlungen 2008 empfohlenen Vollkost, die jedoch, wie bereits ausgeführt, aus der Regelleistung zu bestreiten ist.

Soweit die Klägerin die Validität der Empfehlungen 2008 pauschal in Zweifel zieht, kann dem nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal die Empfehlungen maßgeblich auf den dort zitierten wissenschaftlichen Quellen (Das Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner und anderer Fachverbände, Aktuelle Ernährungsmedizin, Ausgabe 29/2004, S. 245; Wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. zum Thema Lebensmittelkosten im Rahmen einer vollwertigen Ernährung, April 2008, www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige-Ernaehrung.pdf; Toeller u. a., Evidenz-basierte Ernährungsempfehlungen zur Behandlung und Prävention des Diabetes mellitus, Diabetes und Stoffwechsel Ausgabe 14/2005, S. 75) beruhen, denen eine umfassende Erhebung und Auswertung von Daten zu entnehmen ist (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2010 – L 20 AS 1317/10 B ER –, zitiert nach juris).

Der Klägerin steht für den streitgegenständlichen Zeitraum auch kein Anspruch auf höhere Regelleistungen zu. Der Beklagte hat die ihr zustehenden Regelleistungen in Höhe von 351,- € monatlich für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2009 und in Höhe von 359,- € monatlich für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2009 in vollem Umfang gewährt. Soweit das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, BVerfGE 125, 175) die Höhe der Regelleistungen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt hat, ergibt sich daraus für die Klägerin kein Anspruch auf höhere Regelleistungen, weil der Gesetzgeber mit der Entscheidung lediglich verpflichtet wurde, die Regelleistungen für die Zukunft neu festzusetzen. Schließlich kann die Klägerin auch nicht aus sonstigen Gründen einen ernährungsbedingten Sonderbedarf außerhalb des Anwendungsbereiches des § 21 Abs. 5 SGB II geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 100/10 R –, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).