I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung steuerlicher Beratungspflichten im Jahre 2003 in Höhe der nach seiner Behauptung auf die Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksverkäufen entfallenden und am 26.04.2007 bestandskräftig festgesetzten Einkommenssteuer, des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlages und von Stundungszinsen in Anspruch, wobei er seine Forderung zugleich auf eine vom Beklagten am 08.05.2007 unterzeichnete Erklärung stützt, in der dieser „die Übernahme der Kosten aus dem Bescheid über die Einkommenssteuer für 2003 an O… P…, welche durch Veräußerung von Immobilien an F… GmbH entstehen“ erklärt hat. Die Parteien streiten über die schlüssige Darlegung von Schadensersatzansprüchen durch den Kläger, insbesondere im Hinblick auf den Vortrag einer Verletzungshandlung und die Darlegung des Schadens sowie über die Einordnung der Erklärung vom 08.05.2007 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Dieser ist dahingehend richtigzustellen, dass der Kläger zur vertraglichen Verbindung zwischen den Parteien vorgetragen hat, der Beklagte habe im Jahre 2003 Beratungsleistungen im Bereich Immobilienerwerb und betriebliche Altersvorsorge sowie weitere Beratungsleistungen in Personalangelegenheiten für die F.. F… GmbH (im Folgenden: F… GmbH), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, erbracht und hierfür ein Honorar in Höhe von 12.260,00 € netto erhalten. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er hinsichtlich der Übertragung der vier Eigentumswohnungen S…straße 126, Eigentumswohnungen Nr. 14 und 15, H…weg 20 und P… Straße 50 jeweils in B… Anfang 2003 vom Beklagten beraten worden sei. Der Beklagte hat vorgebracht, er habe Arbeiten (allgemeine Buchführungstätigkeiten) für den Kläger erbracht und im Rahmen dieser Tätigkeit auch Einzelfragen bezüglich des Verkaufs von Immobilien beantwortet.
Mit am 19.11.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 27.442,17 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 675, 611, 280, 781 BGB zu. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sei davon auszugehen, dass zwischen diesen im Jahre 2003 ein Steuerberatungsmandat mit darauf beruhenden Beratungspflichten des Beklagten bestanden habe. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger Anfang des Jahres 2003 fehlerhaft erklärt habe, der Verkauf seiner Immobilien an die F… GmbH werde sich im Hinblick auf seine steuerliche Belastung ergebnisneutral auswirken. Diese Beratung sei unzutreffend gewesen. Der Beklagte habe insbesondere nicht dargelegt, den Kläger auf die steuerliche Bedeutung und die Reichweite des § 23 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 EstG hingewiesen zu haben. Der Kläger habe den ihm entstandenen Schaden durch die Vorlage des bestandskräftig gewordenen Einkommenssteuerbescheides und die Vergleichsberechnung des Steuerberaters B… N… vom 24.l0.2007 hinreichend dargelegt. Auch sei nach den Grundsätzen des beratungskonformen Verhaltens anzunehmen, dass der Kläger bei rechtsfehlerfreier Beratung durch den Beklagten die Immobilien tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt veräußert hätte und die Veräußerungserlöse dann nicht mehr § 23 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 EstG unterfallen wären. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides am 01.06.2005 in Lauf gesetzt worden, mithin durch Zustellung des Mahnbescheidantrages am 17.06.2008 rechtzeitig gehemmt worden. Ein Schadensersatzanspruch folge zugleich aus § 781 BGB. Bei der Erklärung des Beklagten vom 08.05.2007 handele es sich zumindest um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Angesichts des klaren Wortlauts der Erklärung sei diese dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte seine Eintrittspflicht dem Grunde nach für denjenigen Schaden erklärt habe, der dem Kläger aus der Einkommenssteuerfestsetzung für das Jahr 2003 aufgrund der Veräußerung von Immobilien an die F… GmbH entstehen werde bzw. bereits entstanden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.12.2009 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 11.01.2010, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 10.03.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wendet sich bereits gegen die Annahme eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Zugleich erklärt er, im Jahre 2003 hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs von mehreren Immobilien einzelne steuerrechtliche Prüfungen für den Kläger vorgenommen zu haben. Der Kläger habe eine Pflichtverletzung bereits nicht hinreichend dargelegt. Er habe sich darauf gestützt, dass ihm die Übertragung von vier Eigentumswohnungen empfohlen worden sei, dies habe zur Besteuerung des Geschäftes geführt, da allenfalls drei Immobilien hätten verkauft werden dürfen. Tatsächlich sei aber bestritten und vom Kläger nicht nachgewiesen worden, dass vier und nicht nur drei Wohnungen verkauft worden seien. Vom Verkauf von drei Wohnungen sei auch das für den Kläger zuständige Finanzamt ausgegangen. Bestritten worden sei auch der Vortrag des Klägers, er - der Beklagte - habe für ihn im Jahre 2003 Buchführungs- und Personalberatungsleistungen ausgeführt und hierfür ein Honorar bezogen. Nicht in Übereinstimmung zu bringen sei ferner im Rahmen der Schadensberechnung der vom Kläger eingereichte Einkommenssteuerbescheid mit der Vergleichsberechnung des Steuerberaters N…. Zu Unrecht habe das Landgericht auch das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses angenommen. Es fehle insoweit bereits an Vortrag des Klägers zur Annahme einer entsprechenden Angebotserklärung des Beklagten. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte lediglich in einzelnen steuerrechtlichen Fragen für den Kläger unentgeltlich tätig geworden sei und die hierbei zu beachtenden gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht ansatzweise zwischen den Parteien geregelt worden seien, könne dem Beklagten auch ein Rechtsbindungswille nicht unterstellt werden. Alleiniger Zweck der Erklärung vom 08.05.2007 sei es gewesen, den damals zwischen den Parteien bestehenden Streit über die näheren Hintergründe der Einkommensteuerfestsetzung wegen des Immobilienverkaufs nicht weiter eskalieren zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 285/08, vom 19.11.2009 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er sieht in der Erklärung vom 08.05.2007 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Zutreffend habe das Landgericht auch eine Pflichtverletzung des Beklagten und eine hinreichende Darlegung des Schadens angenommen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 515, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine hinreichende Darlegung des Schadens seitens des Klägers angenommen, tatsächlich sei die Differenzberechnung auf der Grundlage der Ausführungen des Steuerberaters N… vom 24.10.2007 bereits nicht nachvollziehbar, weil dieser von anderen Werten als der bestandskräftig gewordene Steuerbescheid des Finanzamtes … ausgehe. Der Beklagte macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Unerheblich ist, dass der Beklagte in erster Linie eine Aufhebung und Zurückverweisung begehrt und nur hilfsweise den Sachantrag stellt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Berufungsführer bringt seinen Anfechtungswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch wenn der Sachantrag nur hilfsweise gestellt wird (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 520, Rn. 28).
2.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 27.442,17 € aus §§ 280, 662 BGB i.V.m. einem zwischen den Parteien im Jahre 2003 geschlossenen Auftragsvertrag verlangen.
Allerdings hat zwischen den Parteien im Jahre 2003 ein entgeltlicher Steuerberatungsvertrag nicht bestanden. Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich eine umfassende Beauftragung des Beklagten im Hinblick auf die persönlichen Steuerangelegenheiten des Klägers nicht. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er habe vom Beklagten bzw. von der von diesem betriebenen Gesellschaft laufende Buchhaltungsarbeiten und Lohnabrechnungen für seine Unternehmen, nämlich die F… GmbH und eine Fi… GmbH ausführen lassen. Ferner hat er vorgetragen, der Beklagte habe im Jahre 2003 Beratungsleistungen betreffend den Immobilienerwerb und die betriebliche Altersvorsorge sowie weitere Beratungen in Personalangelegenheiten für die F… GmbH erbracht und insoweit ein Honorar in Höhe von 12.260,00 € netto erhalten, auch habe er ein laufendes monatliches Honorar für die Buchhaltungs- und Buchführungsarbeiten erhalten. Danach betrafen die Tätigkeiten des Beklagten die F… GmbH sowie die Fi… GmbH nicht aber die persönlichen Steuerangelegenheiten des Klägers. Die Parteien haben allerdings einen Auftragsvertrag betreffend die steuerrechtliche Prüfung und Beratung des Klägers hinsichtlich des von diesem beabsichtigten Verkaufs von Eigentumswohnungen an die F… GmbH geschlossen. Ein Auftragsvertrag setzt dabei anders als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis einen Rechtsbindungswillen voraus, der bei einfachen Gefälligkeiten fehlt; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, so ist regelmäßig von einem Rechtsbindungswillen auszugehen, wenn für den Beauftragten erkennbar wirtschaftliche Interessen - z. B. erhebliche Vermögenswerte - des Auftraggebers betroffen sind (OLG Hamm NJW-RR 1997, S. 1007; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 69. Aufl., Einführung vor § 662, Rn. 4). Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Beklagte einzelne Beratungsleistungen im Jahre 2003 für den Kläger persönlich erbracht hat und ihn in diesem Zusammenhang auch über die steuerliche Behandlung der Veräußerung von ihm gehörenden Eigentumswohnungen an die F… GmbH beraten hat. Diese Beratung betraf die Übertragung von jedenfalls drei Eigentumswohnungen, mithin die Verschiebung von für den Kläger nicht unerheblicher Vermögenswerte, wie sich bereits aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes … für 2003 vom 10.05.2007 ergibt, nach welchem die Einkünfte aus den privaten Veräußerungsgeschäften die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um mehr als 50 % überstiegen haben. Damit war zugleich eine zutreffende Auskunft über die durch die Veräußerung anfallenden Steuern für den Kläger von erheblicher Bedeutung. Auch musste der Beklagte, der auf dem Gebiet der Steuerberatung tätig ist, erkennen, dass durch die Verschiebung solcher Vermögenswerte in erheblichen Umfang Steuern anfallen konnten. Gerade die Bedeutung des Geschäftes für den Kläger und die Erkennbarkeit dieses Umstandes für den Beklagten stehen der Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses entgegen. Vielmehr ist angesichts der Erheblichkeit der vom Kläger beabsichtigten Vermögensverschiebungen und dem Bedürfnis, diese in steuerrechtlicher Hinsicht abzusichern, eine Verbindlichkeit der entsprechenden Auskünfte des Beklagten anzunehmen, mithin der Abschluss eines entsprechenden Auftragsvertrages.
Dem Beklagten ist auch eine Falschberatung des Klägers und damit eine Pflichtverletzung anzulasten, ohne dass der Beklagte diesbezüglich sein fehlendes Verschulden dargetan hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hat der Beklagte ihm mitgeteilt, die Veräußerung der Eigentumswohnungen sei im Ergebnis neutral hinsichtlich der Belastung aus Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Einschätzung des Beklagten war unzutreffend, mithin pflichtwidrig. Aus der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes … vom 26.04.2007, deren Richtigkeit von keiner Partei in Zweifel gezogen wird, ergibt sich, dass eine Versteuerung der Veräußerungsgeschäfte im Jahre 2003 zu erfolgen hatte, weil der Kläger die drei in dem Bescheid aufgeführten Objekte, nämlich die Eigentumswohnungen S…str. 126, Eigentumswohnung Nr. 14, H…weg 20 und P… Str. 50 jeweils in B… innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG veräußert hat, also vor Ablauf von 10 Jahren nach Anschaffung der Eigentumswohnungen. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass ihm insoweit nicht die erforderlichen Informationen für eine Beurteilung der Einschlägigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG vorgelegen hätten. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu bejahen, ohne dass es eines weitergehenden Vortrages des Klägers als die Mitteilung des falschen Ergebnisses der Prüfung des Beklagten, dass die Veräußerung ergebnisneutral sei, bedurft hätte. Unschädlich ist daher, dass der Kläger die Pflichtverletzung in erster Linie darauf stützt, der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass nicht vier Eigentumswohnungen gleichzeitig innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb weiterveräußert werden könnten, ohne dass die Veräußerungserlöse der Einkommenssteuer unterworfen würden. Aus dem gleichen Grunde ist auch unerheblich, ob tatsächlich vom Kläger eine weitere Eigentumswohnung verkauft worden ist, wie dieser erstinstanzlich behauptet hat.
Die falsche Beratung des Beklagten hat ferner zu einem Schaden des Klägers in Form einer erhöhten steuerlichen Belastung im Jahre 2003 geführt. Unbestritten hat der Kläger insoweit vorgetragen, er hätte bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Beklagten die Veräußerung der Eigentumswohnung zu einem anderen Zeitpunkt und zu anderen Umständen vornehmen können. Ohnehin ist schlüssiger Vortrag des Beklagten, der die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden auch aufgrund einer anderen Ursache eingetreten wäre (BGH NJW 2006, S. 2767), nicht erfolgt.
Der Kläger hat einen ihm entstandenen Schaden von 27.442,17 € nachvollziehbar dargetan, ohne dass der Beklagte diesen Darlegungen hinreichend entgegengetreten ist. Der Kläger hat die Alternativberechnung des Steuerberaters B… N… vom 24.10.2007 vorgelegt, die die vom Kläger zu bezahlende Einkommenssteuer sowie den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2003 sowohl unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen wie auch bei Außerachtlassung dieser Veräußerungsgeschäfte ausweisen. Danach ergibt sich ein Differenzbetrag von 31.172,08 €, von dem der im Verfahren vor dem Amtsgericht Nauen zum Az.: 13 C 196/07 bereits titulierte Betrag von 3.729,91 € in Abzug zu bringen ist, sodass der Betrag von 27.442,17 € verbleibt. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beklagten, die Darlegungen des Klägers zur Schadenshöhe seien nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger eingereichte Vergleichsrechnung schlüsselt die Einkünfte wie auch die dem Kläger zustehenden Abzugsposten übersichtlich auf und gibt die sich danach ergebenden Steuerbeträge nachvollziehbar wieder. Die Berechnung steht auch nicht im Widerspruch zur Festsetzung des Finanzamtes … im Bescheid vom 10.05.2007. Die vorhandene geringfügige Abweichung beruht darauf, dass das Finanzamt bei den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lediglich einen Betrag von 11.235,00 € berücksichtigt hat, während sich der Kläger insoweit einen Betrag von 11.562,00 € anrechnen lässt, mithin für den Beklagten günstigere Werte in Ansatz bringt.
Zutreffend hat das Landgericht schließlich eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs verneint. Dahinstehen kann insoweit, ob die Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG a. F. Anwendung findet oder §§ 195, 199 BGB, die mit Wirkung zum 15.12.2004 auf Pflichtverletzungen von Steuerberatern anzuwenden sind, Art. 229, § 12 EGBGB (vgl. Ellenberger in Palandt, a. a. O., Überblick vor § 194, Rn. 21). In beiden Fällen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, wobei die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2005 in Gang gesetzt wurde und durch die Zustellung des Mahnbescheides am 17.06.2008 und die Überleitung ins streitige Verfahren nach Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 07.08.2008 gehemmt worden ist, § 204 Nr. 3 BGB. Sowohl der Beginn der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG a. F. als auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der auf Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände abstellt, setzen im Grundsatz die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides voraus (für § 68 StBerG a. F. vgl. BGH MDR 2008, S. 476). Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise in Betracht kommenden Beginn der Verjährungsfrist zu einem anderen Zeitpunkt sind nicht gegeben. Damit begann die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Kläger Kenntnis von den ihm belastenden Steuerbescheid vom 01.06.2005 hatte, mithin mit Ablauf des Jahres 2005, vgl. Art. 229, § 6 Abs. 1 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 EGBGB.
Nach allem kommt es auf die rechtliche Einordnung der vom Beklagten am 08.05.2007 abgegebenen Erklärung nicht an. Der Senat weist allerdings ergänzend darauf hin, dass das Landgericht zutreffend ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen hat, ohne dass hieraus indes ein Anspruch aus § 781 BGB, der lediglich den Fall eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses betrifft, folgen würde. Das in der Erklärung des Beklagten vom 08.05.2007 liegende Angebot zum Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrages ist dabei vom Kläger jedenfalls konkludent angenommen worden. Insoweit enthält der Vortrag des Klägers, die Parteien seien sich nach Übersendung der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes … vom 25.04.2007 einig darüber gewesen, dass der Beklagte den entstandenen Schaden zu ersetzen habe, weshalb das Schriftstück vom 08.05.2007 gefertigt worden sei, zugleich die Angabe, er - der Kläger - habe die entsprechende Erklärung erhalten und das hierin liegende Angebot angenommen. Gleiches folgt auch aus dem Vortrag des Beklagten, der ebenfalls ausführt, es habe im Jahre 2007 zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber gegeben, ob die Steuerschuld aufgrund einer Falschberatung seinerseits entstanden sein könne, weshalb er die Erklärung vom 08.05.2007 abgegeben habe. Auch danach liegt in der Annahme des Schriftstücks durch den Kläger das konkludent zum Ausdruck gebrachte Einverständnis mit der angebotenen Entschädigungsverpflichtung. Die Ausführungen des Beklagten, er habe die Erklärung lediglich abgegeben, um eine rechtliche Auseinandersetzung zunächst abzuwenden, ist dabei nach § 116 S. 1 BGB bereits unbeachtlich.
Die beantragte Schriftsatzfrist war dem Beklagten nicht zu bewilligen. Eine Schriftsatzfrist nach § 139 Abs. 2, Abs. 5 ZPO ist einer Partei grundsätzlich einzuräumen, wenn sie einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Ebenso ist die Einräumung einer Schriftsatzfrist grundsätzlich erforderlich, wenn das Berufungsgericht im Termin darauf hinweist, dass es in einem Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und hierdurch zugleich eine Ergänzung des Vorbringens oder ein Beweisantritt erforderlich wird (BGH FamRZ 2006, S. 942; NJW-RR 2006, S. 235). Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Gesichtspunkt bereits Gegenstand der Erörterungen im bisherigen Prozessverlauf einschließlich der Berufungsinstanz gewesen ist (BGH NJW-RR 2006, a. a. O.; Greger in Zöller, a. a. O., § 139, Rn. 6). Vorliegend folgt der Senat im Wesentlichen den Ausführungen des Landgerichts, insbesondere im Hinblick auf den vom Landgericht angenommenen Beratungsfehler und den Ausführungen des Landgerichts zur hinreichenden Darlegung der Schadenshöhe. Eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Punkten war dem Beklagten daher nicht einzuräumen. Die vom Senat abweichend vorgenommene Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses bleibt hingegen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ohne Auswirkung, sodass insoweit die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht veranlasst war.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 27.442,17 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Wert der Beschwer für den Beklagten: 27.442,17 €.